Urteil
7 K 2575/13.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2014:1110.7K2575.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand 2 Der nach eigenen Angaben am 00. 00. 1984 in B. in der Provinz E. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Hazara. Er reiste am 21. Mai 2011 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. September 2011 einen Asylantrag. 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. Oktober 2011 gab der Kläger an, seine Eltern seien am 05. oder 06. April 2002 getötet worden. Er habe noch eine Schwester, die in E. lebe. Er habe in Teheran als Bauarbeiter gearbeitet. Den Iran habe er verlassen, weil ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. Zu seinen Asylgründen trug er vor, sein Vater sei örtlicher Kommandant der Hezbe Wahdat (Partei der Einigkeit) mit 15 bis 20 Leuten gewesen. Im Jahre 1994 „oder bis 1996“ habe es eine Auseinandersetzung zwischen den Taliban und dieser Organisation gegeben. Dabei seien zwei Personen mitgenommen und eine Person getötet worden. Die beiden Entführten sei später getötet worden; es sei unklar geblieben, wer dafür verantwortlich sei. Sein Vater habe jedenfalls Schwierigkeiten mit den Familien der Getöteten und habe sich drei Jahre auf der Flucht befunden und sich in Tadschikistan aufgehalten, während er, der Kläger, mit seiner Mutter in Q. in der Provinz E. geblieben sei. Nach dem Sturz der Taliban – 2002 – sei sein Vater zurückgekehrt und habe seine beiden Waffen abgegeben. Seine Eltern seien dann entführt worden. Er sei zufällig bei seiner Schwester gewesen, sonst hätten sie ihn auch mitgenommen. Als er vom Tod seiner Eltern erfahren habe, sei er in den Iran gegangen. Heute noch suchten die Familienangehörigen der Getöteten nach ihm. Seine Schwester sei mehrere Male geschlagen und gefragt worden, wo er sei. Jetzt im Moment lasse man sie in Ruhe. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Mai 2013 ließ der Kläger vortragen, sein Vater sei örtlicher Kommandant der Hazara-Partei Hezbe Wahdat mit ca. 15 bis 20 Kämpfern gewesen. 1994 bis 1996 habe es Auseinandersetzungen zwischen der örtlichen Miliz unter seinem Kommando und den Taliban gegeben. Dabei seien zwei Personen von den Taliban mitgenommen und eine Person getötet worden. Mit den Entführungen hätten die Taliban seinen Vater zwingen wollen, sich den Taliban zu ergeben. Da er sich jedoch geweigert habe, seien die beiden entführten Personen getötet worden. Daraufhin habe der Vater auch noch Schwierigkeiten mit den Familien der Getöteten bekommen, die ihm und seiner Familie mit Blutrache gedroht hätten. Die Familie habe sich daraufhin in Q. versteckt und habe dort drei Jahre lang im Verborgenen gelebt. 5 Mit Bescheid vom 19. September 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. 6 Der Kläger hat am 01. Oktober 2013 Klage erhoben. Er macht geltend, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan Blutrache seitens der Familien der von den Taliban getöteten 2 Männern drohe. Außerdem werde er als Hazara diskriminiert. Schließlich drohe ihm Zwangsrekrutierung durch die Taliban. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. September 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 9 hilfsweise, 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2013 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 11 weiter hilfsweise, 12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2013 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO). 19 Die Kammer hat sich nicht veranlasst gesehen, den Rechtsstreit aufgrund des Art. 267 AEUV gemäß dem Antrag des Klägers dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Die in Rede stehende Frage der inländischen Schutzalternative gemäß Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU stellt sich - wie aus den nachstehenden Ausführungen folgt - im vorliegenden Verfahren nicht. Ungeachtet dessen ist das erkennende Gericht zur Vorlage auch nicht verpflichtet, da es nicht das in letzter Instanz entscheidende Gericht ist. 20 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 94 Rn. 21 m.w.N. 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 22 Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – weder einen Anspruch auf Asylanerkennung (nachfolgend I.) noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG (II.). Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG (III.) noch die Voraussetzungen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (IV.). 23 I. 24 Der begehrten Asylanerkennung steht bereits die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG ("Drittstaatenregelung") entgegen, weil der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. 25 II. 26 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in seiner Person. 27 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylVfG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 28 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3 a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. 29 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N. 31 Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass die Verfolgung nicht von dem Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 32 Einen Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 e AsylVfG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3 d AsylVfG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung sein Heimatland verlassen hat oder ihm bei einer Rückkehr eine solche droht. 34 1.) Dem Kläger droht keine Verfolgung in Gestalt einer Gruppenverfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm der Hazara. Deren Lage hat das VG Ansbach in seinem Urteil vom 11. Juli 2014 – AN 11 K 14.30557 –, juris Rn. 37 f. - wie folgt zusammengefasst: 35 „Über die Behandlung von Hazara in Afghanistan berichten die Auskunftsstellen in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln weitgehend übereinstimmend. Nach dem Auswärtigen Amt beträgt der Anteil der Volksgruppe der Hazara ca. 19% der Gesamtbevölkerung. Die afghanische Verfassung schütze sämtliche ethnischen Minderheiten. Das Parteiengesetz verbiete die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen. In der Regierung seien alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gebe Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert seien, was in der Praxis zuweilen sogar zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in den Führungspositionen führe. Seit dem Ende der Taliban-Herrschaft habe sich die Situation auch für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und auch immer wieder auflebten. Die Hazara seien in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, wobei unklar sei, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums sei. Gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 31.3.2014). Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verläuft der Ressourcenkampf oft entlang ethnischer Linien. Im Westen Kabuls lebende Hazara wurden Ziel von Gewalt und Kriminalität seitens anderer ethnischer Gruppen. Im Januar 2004 wurde eine Gruppe von Hazara bei Baghran überfallen und erschossen. Im Januar 2004 kündete der schiitische Hazara-Führer und Planungsminister in der Übergangsregierung seine Präsidentschaftskandidatur an, um zu zeigen, dass es kein Verbrechen mehr sei, Hazara in Afghanistan zu sein (Update vom 1.3.2004). Hazara seien mit Diskriminierungen im Alltag konfrontiert. Zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten vor allem Konflikte um Land-, Wasser- und Weiderechte zwischen Hazara und Kuchi (hierzu Accord vom 5.2.2013). Da die Taliban nach einer landesweiten Akzeptanz strebten, würden sie Konflikte mit ethnischen Minderheiten bewusst vermeiden (Update vom 3.9.2012). Nach Djelani Davary hat Präsident Karsai den Chef der hazarischen Wahdat-Partei als zweiten Stellvertreter ernannt. Die Minister mit Hazara-Herkunft seien im Kabinett gut vertreten, den Hazara falle mehr und mehr Regierungsverantwortung zu. Dies gelte auch für die Justiz. Eine hazarische Frauenrechtlerin sei zur Gouverneurin der Provinz Bamiyan ernannt worden. Seit der Machtübernahme von Karsai sei kein Fall bekannt geworden, der auf Diskriminierung und Willkür seitens des Staates hindeuten könnte. Die (hazarischen) Schiiten könnten ihren religiösen Pflichten nachgehen. Zu keinem Zeitpunkt der modernen afghanischen Geschichte mit Ausnahme der Talibanzeit seien sie deshalb verfolgt oder zumindest an der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien gehindert worden (Stellungnahme vom 9.3.2005). Hazara werden nicht wie etwa Hindu und Sikhs zu den speziell gefährdeten Personengruppen gezählt. Allerdings sei davon auszugehen, dass Ethnien, die die Minderheit in ihrer Wohngegend bildeten verletzlicher seien (SFH-Updates zur aktuellen Sicherheitslage vom 3.2.2006, vom 21.8.2008, vom 26.2. und 11.8.2009 und vom 11.8.2010). Der UNHCR ist der Auffassung, dass trotz der verfassungsrechtlichen Garantie der Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme und der Bestrebungen der Regierung, sich mit den Problemen der ethnischen Minderheiten zu befassen, weiterhin Diskriminierung und ethnische Konflikte insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen auftreten. Es werde auch über starke Diskriminierung ethnischer Minderheiten in einigen Gegenden berichtet, meistens in Form der Versagung des Zugangs zu Bildung und anderen Diensten sowie zu politischer Vertretung. In den Gegenden, in denen eine Volksgruppe eine ethnische Minderheit darstellt, könnten die Angehörigen dieser Minderheit einer Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit/Rasse ausgesetzt sein. In dieser Hinsicht erstrecke sich die Furcht vor Verfolgung aber nicht notwendigerweise auf das gesamte afghanische Gebiet (Stellungnahmen vom 10.11.2009 und vom 30.11.2009 an BayVGH) und sei abhängig von den individuellen Umständen des Falls (Stellungnahme vom 11.11.2011 an OVG RhPf). Im August 2012 seien nach einem angeblich von Taliban verübten Mord an zwei Hazara in der Provinz Uruzgan neun Paschtunen, vermutlich von Hazara getötet worden (Richtlinie vom 6.8.2013). Eine ausführliche Darstellung der Minderheit der Hazara findet sich im ÖIF-Länder-info von Februar 2010. Die Hazara, die 9% der Bevölkerung Afghanistans ausmachten und zum 19%igen Anteil an Schiiten zählen, stellten in doppelter Hinsicht, nämlich ethnisch und religiös, gegenüber den Paschtunen und Tadschiken eine Minderheit dar. Ihr Hauptsiedlungsgebiet ist das Hazarajat, ein Gebiet in Zentralafghanistan, verteilt auf verschiedene Provinzen mit dem Großteil der Provinz Bamyan und acht weiteren Provinzen. Daneben gibt es nennenswerte hazarische Gruppen in den größeren Städten Afghanistans, insbesondere in Kabul und Herat. Sie bildeten dort die ökonomische Unterschicht und blieben weitgehend vom Rest der Gesellschaft getrennt. Seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert seien die Hazara meist von einer paschtunischen Elite beherrscht, benachteiligt und unterdrückt worden. Erst mit dem Beginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im Zuge der kommunistischen Machtergreifung Ende 1970 sei es den Hazara gelungen, eine gewisse Autonomie und schließlich auch eine gemeinsame politische Führung zu erlangen. Im Jahr 1989 sei die Hizb-e Wahdat gegründet worden, die einen Großteil der Hazara hinter sich versammele. Während des Bürgerkriegs und der anschließenden Herrschaft der Taliban sei es mehrmals zu Massakern an den schiitischen Hazara gekommen (vgl. Ahmed Rashid S. 62 ff, 98 ff. und 113 ff). Nach dem Sturz der Taliban seien die Hazara immer in den verschiedenen Regierungen Präsident Hamid Karsais vertreten gewesen. Aktuell bestehe der größte Konflikt der Hazara in der ungelösten Frage der Weiderechte der Nomaden im Hazarajat, wo es alljährlich zu bewaffneten Auseinandersetzungen komme. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 habe es keine Angriffe der Taliban auf Schiiten allgemein mehr gegeben und seien die Hazara nicht mehr aus ethnischen und religiösen Motiven von den Taliban verfolgt worden.“ 36 Auf dieser Grundlage ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel die Annahme einer ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung der Hazara nicht gerechtfertigt. Soweit gelegentliche Nachstellungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen einschließlich der Taliban berichtet werden, ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die Referenzfälle von der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe und ihrer staatlichen Behandlung weder die Schwelle, ab der eine Verfolgungsdichte anzunehmen wäre noch belegen sie in ausreichendem Maß eine staatliche Untätigkeit im Vorgehen gegen solche Übergriffe mit dem Ziel der Vernichtung dieser Minderheit. 37 Vgl. ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.08.2014 – 13a ZB 14.30207 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 21.06.2013 – 13a ZB 12.30416 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 – 13 A 180/12.A – juris Rn. 10 m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 11. Juli 2014 – AN 11 K 14.30557 –, juris Rn. 25 ff. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2014 – 5a K 1857/13.A Rn. 37 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 20.05.2014 – 14 K 4357/12.A –, juris Rn. 47 ff. m.w.N. 38 2.) Der Kläger war auch keiner individuellen asylerheblichen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Er kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf drohende Blutrache berufen. 39 Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal - Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – in seinem Heimatland individuell politischer Verfolgung ausgesetzt war oder ihm im Fall seiner Rückkehr eine solche droht. Er beruft sich darauf, dass ihm die Rache von Familien drohe, die seinen Vater für den Tod von Angehörigen verantwortlich gemacht hätten. Hierbei handelt es sich um eine Auseinandersetzung im privaten Bereich ohne Anknüpfung an ein in § 3 Abs. 1 AsylVfG genanntes asylrelevantes Merkmal. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Es kann dahinstehen, ob die Familie grundsätzlich eine bestimmte soziale Gruppe bilden kann. 40 Vgl. zu diesem Ansatz VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2014 – AN 11 K 14.30425 – juris Rn. 26. 41 Jedenfalls ist im Einzelfall unter Würdigung der jeweils konkreten Verfolgungssituation zu prüfen, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG vorliegen. 42 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.08.2014 – 13a ZB 14.30173 – juris Rn. 7; Beschluss vom 22.07.2014 – 13a ZB 14.30059 – juris Rn. 5; VG Bayreuth, Urteil vom 19.09.2014 – B 5 K 14.30175 –, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2014 – AN 11 K 14.30425 – juris Rn. 23 ff. 43 Dies ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar. Es fehlt vorliegend jedenfalls an dem Merkmal, dass die Familie des Klägers aufgrund einer deutlich abgegrenzten Identität von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, § 3 b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylVfG. 44 III. 45 Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG – zuvor Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ‑ sind nicht gegeben. 46 1.) Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm ein "ernsthafter Schaden" i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylVfG droht und kein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylVfG vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (3.). 47 Aus dem Verweis des § 4 Abs. 3 Satz AsylVfG auf § 3 c AsylVfG folgt, dass auch hier die Verfolgung nicht zwingend vom Staat ausgehen muss. Der Schutz entfaltet sich vielmehr grundsätzlich auch gegenüber Gefahren, die von nichtstaatlichen Organisationen bzw. Akteuren ausgehen. 48 a) Dem Kläger droht keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. 49 (1) Er kann sich nicht darauf berufen, es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu rechnen. Zum einen stellt die Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst als solche ebenso wie die Tötung oder Verletzung im Krieg nicht ohne Weiteres eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 4/09 – juris Rn. 29; VG München, Urteil vom 13.03.2014 – M 7 K 13.30461 –, juris Rn. 30. 51 Zum anderen ist dem Vorbringen des Klägers schon nicht zu entnehmen, dass er schon einmal individuell in irgendeiner Weise konkret Schwierigkeiten mit den Taliban hatte. Generell handelt es sich insgesamt nur um ein Randphänomen. Die Taliban können nach den vorliegenden Erkenntnissen auf einen großen Pool von Rekruten zurückgreifen, insbesondere sollen bis zu 70% der Taliban junge arbeitslose Männer sein, die versuchen, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch stellt sich bei zwangsrekrutierten Kämpfern die Frage der mangelnden Zuverlässigkeit. 52 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.03.2014, S. 12; Danesch, Gutachten an HessVGH vom 03.09.2013; Gutachten an Nds.OVG vom 30.04.2013; zur Rechtsprechung VG München, Urteil vom 13.03.2014 – M 7 K 13.30461 –, juris Rn. 29 m.w.N. 53 (2) Hinsichtlich der befürchteten Blutrache ist das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft. 54 Es weist in zentralen Punkten Widersprüche auf. So hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt davon berichtet, im Zuge der Auseinandersetzung mit den Taliban seien zwei Personen mitgenommen und eine getötet worden; die beiden Entführten seien später getötet worden. In der mündlichen Verhandlung hat er im Gegensatz dazu nur davon gesprochen, dass eine Person sofort und eine Person später umgebracht worden sei. Diesen Widerspruch hat der Kläger nicht überzeugend auflösen können. Zu berücksichtigen ist zwar, dass es hier um Vorgänge geht, von denen anzunehmen ist, dass der Kläger sie angesichts seines damaligen Alters nicht selbst mitbekommen hat. Indes hat er seine Aussage nicht unter diesen Vorbehalt gestellt, weder beim Bundesamt noch vor Gericht. Weiter hat er bei der Anhörung vor dem Bundesamt davon gesprochen, seine Eltern seien entführt (und später getötet) worden. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, sie seien beide zusammen in ihrem Haus in dem Dorf N. P. umgebracht worden. Auf Vorhalt hat sich der Kläger darauf beschränkt zu sagen, er habe bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht davon gesprochen, dass seine Eltern entführt worden seien. Allerdings hat der Kläger zum Abschluss der Anhörung bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Auch hat er nach der Rückübersetzung keine Korrekturen oder Ergänzungen angebracht. Dass nicht ein schlichter Übertragungsfehler vorliegen kann, folgt daraus, dass der Kläger in Bezug auf die Entführung beim Bundesamt weiter vorgetragen hat, dass er zufällig bei seiner Schwester gewesen sei, sonst hätte man ihn „auch mitgenommen“. 55 Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger allein aufgrund der Nachricht eines 13- bis 14-jährigen Jungen das Land verlassen haben will. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich nicht darum bemüht hat zu überprüfen, ob die Nachricht vom Tod der Eltern tatsächlich zutrifft. Das hätte zum einen deshalb nahegelegen, weil der Kläger den Jungen nach eigenen Angaben nicht gekannt hat. Zwar hat er auf Nachfrage bekundet, nicht den Jungen, wohl aber den Vater des Jungen zu kennen. In der vom Kläger geschilderten Situation gab es für ihn aber keine Möglichkeit, sich über die Herkunft des Jungen zu vergewissern, so dass er sich – was fraglich erscheint – allein auf dessen Aussage verlassen musste, wer sein Vater sei. Zum anderen hätte zumindest eine weitere Aufklärung auf welchem Wege auch immer anstatt der umgehenden Flucht in den Iran aufgedrängt, weil es sich bei dem gewaltsamen Tod der Eltern für den seinerzeit gerade mal 18-jährigen Kläger um einen massiven Einschnitt gehandelt haben muss, über den sich zu vergewissern naheliegt. 56 Gegen die Annahme einer Gefahr aufgrund drohender Blutrache spricht ferner, dass der Kläger drei Jahre mit seiner Mutter in Q. gelebt hat, ohne dass sie in dieser Zeit irgendwelche Schwierigkeiten hatten. Der Kläger hat zwar noch im Verwaltungsverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 vortragen lassen, sie hätten sich dort versteckt. Dies hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung bekundet. Gleichwohl stellt sich die Frage, warum er es so bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht berichtet hat. 57 Schließlich muss sich der Kläger seine Aussage vor dem Bundesamt entgegenhalten lassen, dass man "derzeit" seine Schwester in Ruhe lasse. Es mag zwar zutreffen, dass Frauen weniger gefährdet sind, der Blutrache zum Opfer zu fallen. Wenn aber die Familienangehörigen der Getöteten nicht mehr bei der Schwester nach dem Aufenthaltsort des Klägers nachfragen, ist dies als Indiz für ein gesunkenes Verfolgungsinteresse zu werten. Er hat zwar - auch - in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass seine Schwester nach ihm befragt werde. Auch hat er von einer Vergewaltigung gesprochen. Allerdings hat er diese Erkundigungen nach seinem Verbleib bzw. Belästigungen in keiner Weise und insbesondere nicht in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. 58 Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung, den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Hat es der Kläger – wie hier – an der Schilderung eines zusammenhängenden und in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalts mit Angabe genauer Einzelheiten aus seinem persönlichen Lebensbereich fehlen lassen, gibt das Klagevorbringen keinen Anlass, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsgefahr weiter nachzugehen. Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen braucht das Gericht dann nicht nachzugehen. 59 Vgl. jüngst HessVGH, Urteil vom 04. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 – juris Rdnr. 7 ff. 60 Davon abgesehen liegen schon keine ordnungsgemäßen Beweisanträge vor, soweit es um die Vernehmung des Abgeordneten des afghanischen Nationalparlaments S. B1. , des Senators von E. B2. B3. E1. und des Abgeordneten des Provinz E. im afghanischen Nationalparlament B4. T. geht. Die Anträge lassen nicht erkennen, weshalb die Zeugen etwas zu den - zahlreichen - Beweisthemen bekunden können sollen. Auch die Vernehmung der Schwester als Zeugin wäre auf der Grundlage des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abzulehnen, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 53. 62 Danach kann ein Beweisantrag auf die Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgebend ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärung ist. 63 Vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1994 - 1 StR 745/93 -, juris Rn. 23; zur Verfassungsmäßigkeit der Norm BVerfG, Beschluss vom 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96 -, juris Rn. 16 ff. 64 Dabei ist es dem Richter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst weitgehend herrschende Verbot der Beweisantizipation gilt nicht. Die Entscheidung über die Beweiserhebung darf davon abhängig gemacht werden, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie sie zu würdigen wären. Hier wäre der Aussage der Zeugin ein geringer Beweiswert zuzumessen, da sie als unmittelbare Angehörige des Klägers in dessen "Lager" steht und demgemäß ein Interesse an einem für ihn positiven Ausgang des Klageverfahrens hat. Ein Einfluss der Beweiserhebung auf die Überzeugung des Gerichts wäre aber auch deshalb auszuschließen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, das mehrfache Aufsuchen und Schlagen der Zeugin, letztlich nichts darüber besagt, wie oft dies konkret in einem Zeitraum von nunmehr über 12 Jahren und ob es auch in der jüngsten Vergangenheit geschehen ist. 65 b) Auch die Voraussetzungen des hier § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG sind nicht erfüllt. 66 Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylVfG bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 67 Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – Rs. C 285/12 (Diakite) -, juris Rn. 30; Urteil vom 17.02.2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 -, juris Rn. 19; Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32, 68 Der Kläger hat aber in tatsächlicher Hinsicht bereits nichts dazu vorgetragen, was die Annahme einer derartigen Gefahrverdichtung in der Provinz E. rechtfertigen könnte und ist insoweit bereits dem aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG folgenden Darlegungserfordernis nicht nachgekommen. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 – 13 A 1150/14.A -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 05.09.2011 - 13a ZB 11.30010 -, juris Rn. 5. 70 Ungeachtet dessen ist nach Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht von einer Gefahrverdichtung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. 71 Vgl. Fortschrittsbericht der Bundesregierung „Afghanistan“ zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, Stand: Juni 2014, S. 16 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: 30.09.2013, S. 4 ff, 8: meist umkämpfte Provinzen: Kandahar, Helmand, Khost, Kunar, Ghazni. 72 IV. 73 Die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. 74 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als unzulässig erweist. Ausschließlich zu prüfen sind auch in diesem Rahmen nur etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Das darin enthaltene Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung entspricht allerdings inhaltlich vollständig dem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG enthaltenen Grund für die Gewährung von subsidiären Schutz und ist bereits dort zu prüfen; insoweit hat § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK keine eigenständige Bedeutung mehr. In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. 75 Vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, juris Rn. 14 f. m.w.N. 76 Hier ist indes nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. 77 2.) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 78 Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. 79 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, juris (ständige Rechtsprechung). 80 Dass hier eine solche extreme Gefahrenlage besteht, in der der Asylbewerber "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde” und die sich alsbald nach der Rückkehr realisiert, 81 Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, 82 ist aus der Sicht der Kammer nicht anzunehmen. Sie geht nach Auswertung der aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, 83 vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 15.10.2014 - 13a ZB 14.30355 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2010 - 20 A 964/10.A -, juris Rn. 7; HessVGH, Urteil vom 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 42 f.; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 10.10.2013 - A 1 A 474/09 - juris Rn. 57; OVG RP, Urteil vom 21.03.2012 - 8 A 11050/10 – juris Rn. 43 ff. VG Regensburg, Urteil vom 23.06.2014 - RO 8 K 14.30271 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.06.2014 - 5a K 3664/13.A -, juris Rn. 64, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2014 - 13 A 1421/14.A -, juris. 84 grundsätzlich davon aus, dass alleinstehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum Kabul derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt sind. Auch wenn die Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor schlecht ist, ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nämlich nicht anzunehmen, dass einem alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrer bei einer Abschiebung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Das gilt selbst für beruflich nicht besonders qualifizierte afghanische männliche Staatsangehörige, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie und Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen. 85 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2012 - 13 A 1101/11.A -, juris; VG Köln, Urteil vom 22. Januar 2014 - 14 K 2858/12.A -, n.v.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02. Juni 2014 - 5a K 3664/13.A -, juris; 86 Diese Grundsätze finden auch auf den Fall des Klägers Anwendung. Als junger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne erkennbare gesundheitliche Einschränkungen ist er grundsätzlich imstande, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland ist davon auszugehen, dass er auch - zumindest ansatzweise - die deutsche Sprache gelernt hat, so dass seine Chancen, Arbeit zu finden, gegenüber den Flüchtlingen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind, wesentlich höher sind. 87 Vgl. zu der letztgenannten Erwägung VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. 88 Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) begegnen keinen durchgreifenden Bedenken (§§ 34, 38 AsylVfG). 89 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.