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Urteil

9 K 655.16 A

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1115.VG9K655.16A.00
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Leitsätze
1. Einem Ausländer ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.(Rn.13) 2. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.(Rn.15) 3. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Ausländer ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.(Rn.13) 2. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.(Rn.15) 3. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (3.). Auch ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (4.). 1. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, 3 AsylG oder § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfüllt. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte. Die Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist dabei unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn dem Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207.17 A –, juris Rn. 16). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), § 28 Abs. 1a AsylG.Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die die Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Eine Wahrscheinlichkeit reicht insoweit nicht aus. Jedoch ist die sachtypische Beweisnot, in der sich der materiell beweisbelastete Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich von Vorgängen im Herkunftsland befindet, zu berücksichtigen und deshalb dessen glaubhaften Erklärungen größere Bedeutung beizumessen, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 29. November 1996 – BVerwG 9 B 293.96 –, juris Rn. 2). Dies steht im Einklang mit den in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU niedergelegten Grundsätzen, wonach die Aussagen eines Schutzsuchenden keines Nachweises bedürfen, wenn a) er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, b) alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, c) festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e) seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Demgegenüber kann dem Schutzsuchenden bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 28.85 –, juris Rn. 17). Bei der Prüfung des Verfolgungsgrundes der Religion ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungs-äußerungen sowie Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vorbehaltlich von Fällen, in denen eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an äußere Umstände wie beispielsweise den formalen Akt der Taufe anknüpft, ist von der Gefahr einer an die Religion anknüpfenden Verfolgung indes nur dann auszugehen, wenn die unterdrückte religiöse (Nicht-)Betätigung zentrales Element der religiösen Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Nur dann stellt der unter dem Druck religiöser Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung – oder der Zwang zu einer Glaubensbetätigung – eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als grundlegendes Menschenrecht dar, welche die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., juris Rn. 26 ff.) In Anlegung dieser Maßstäbe vermochte das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet. Es bestehen sowohl Zweifel daran, dass sich das von ihm geschilderte Ereignis in seinem Heimatort tatsächlich zugetragen hat, als auch daran, dass der Kläger aufgrund einer tatsächlichen oder ihm zugeschriebenen Abkehr vom Islam in Afghanistan mit Verfolgung rechnen muss. Grund zu Zweifeln an der von dem Kläger geltend gemacht Vorverfolgung besteht zunächst deshalb, weil er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls gemacht hat. Während er diesen in der Anhörung beim Bundesamt im August 2016 einerseits auf zwei Jahre zuvor – dies wäre Sommer 2014 – und andererseits auf ein Jahr vor seiner Ausreise – dies wäre ausgehend von seinen damaligen Angaben Oktober 2014 – datiert hat, hat er in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dass sich der Vorfall im Frühling ereignet habe. Selbst wenn man unterstellt, dass Daten in Afghanistan eine weniger wichtige Bedeutung haben, ist diese Abweichung nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der für afghanische Verhältnisse überdurchschnittlich gebildete Kläger den Vorfall als noch nicht sehr lang zurückliegendes, einschneidendes Ereignis geschildert hat, das seine sofortige Flucht aus seinem Heimatort und spätere Ausreise aus Afghanistan nach sich zog. Bei einem tatsächlichen Erleben wäre angesichts dessen eine konsistente und jedenfalls einigermaßen genaue zeitliche Einordnung zu erwarten gewesen. Darüber hinaus fiel die Schilderung des Vorfalls, insbesondere des Kerngeschehens vor und in der Moschee des Heimatortes des Klägers, insgesamt wenig detailliert und nicht lebensnah aus. So hat der Kläger etwa erst auf Nachfrage berichtet, wie er geschlagen worden sei, und weder in der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung unmittelbare körperlichen Folgen der angeblichen Misshandlung wie etwa Schmerzen oder Verletzungen erwähnt. Auch fehlten konkrete Angaben zu anwesenden Personen oder deren Reaktionen und wäre angesichts des Verbleibs seiner Eltern in seinem Heimatort und seinem Kontakt zu diesen eine genauere Schilderung dessen zu erwarten gewesen, wie sich die Sache weiterentwickelt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger insoweit eindeutig widersprüchliche Angaben gemacht hat, als er in der Anhörung angegeben hat, nach dem Vorfall einige Male, wenn er sich danach gefühlt habe, gebetet zu haben, während er im gerichtlichen Verfahren behauptet hat, bereits in Kabul gar nicht mehr alleine, sondern nur aus Angst gebetet zu haben, wenn sein Chef dabei gewesen sei. Dies ist schlechthin nicht miteinander in Einklang zu bringen. Als weitere nicht unerhebliche Abweichung erschien, dass der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, er sei bei dem Vorfall gefesselt worden, während er in der mündlichen Verhandlung zunächst nur von Festhalten gesprochen und erst auf Vorhalt eine Fesselung mit dicken Schnüren erwähnt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung entstand auch unter Berücksichtigung dessen, dass Abweichungen der Schilderung beim Bundesamt von derjenigen in der mündlichen Verhandlung mitunter Fehlern oder Unterschieden bei der Übersetzung oder Aufnahme geschuldet sind, der Eindruck eines konstruierten, von dem Kläger nicht tatsächlich erlebten Geschehens. Mögliche alternative, wenn auch nicht notwendig alleinige Erklärung für seine Ausreise aus Afghanistan ist, dass der Kläger und/oder seine Familie für ihn nach seinem Scheitern bei der Aufnahmeprüfung für die Universität in Afghanistan keine ausreichende Perspektive gesehen haben. Der sich aufdrängende Verdacht, dass die geltend gemachte Vorverfolgung vorgeschoben worden ist, um die Chancen des Klägers auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhöhen, lässt auch die grundsätzlich unabhängig von einer Vorverfolgung mögliche Apostasie als zweifelhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch hiervon ohne Detailtiefe berichtet und dabei keinerlei Emotionen gezeigt hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG sind die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. Hieraus folgt unter anderem, dass § 4 Abs. 1 AsylG nur solche Gefahren erfasst, die dem Schutzsuchenden durch das Verhalten von Akteuren im Sinne des § 3c AsylG drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 31 ff.). Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, bestehen aus den oben dargestellten Gründen nicht. Insbesondere ist angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu dem Grund seiner Ausreise aus Afghanistan sowie seiner Abkehr vom Glauben nicht davon auszugehen, dass er deshalb mit Angriffen durch nichtstaatliche Akteure rechnen muss. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob in der Provinz Kundus als Herkunftsregion des Klägers, auf die für die Prüfung des subsidiären Schutzes zunächst abzustellen ist, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (zum maßgeblichen Zielort vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 14; zu den Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2011 – VG 33 K 229.10 A –, juris, Rn. 55 ff.). Denn der Kläger ist dort jedenfalls keiner ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Eine solche setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 20). Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Der Grad willkürlicher Gewalt kann umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist. Umgekehrt kann bei Fehlen gefahrerhöhender Umstände nur dann eine individuelle Bedrohung angenommen werden, wenn das Niveau willkürlicher Gewalt besonders hoch ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 32 f.). Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 f.). In der Provinz Kundus, die etwa 1,01 Millionen Einwohner hat (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, November 2016, S. 124), wurden nach Zahlen der United Nations Assistance Mission in Afghanistan im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 190 zivile Opfer (39 Tote und 151 Verletzte) des Konflikts in Afghanistan dokumentiert (UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2017, S. 73). Hochgerechnet auf ein Jahr betrug das Verhältnis bestätigter ziviler Opfer zur Einwohnerzahl damit 1:2.658, was einem Risiko von 0,038 % entspricht, innerhalb eines Jahres ziviles Opfer des Konflikts zu werden. Individuelle Umstände, welche die Gefahr für den Kläger als erhöht erscheinen ließen, liegen nicht vor. Er gehört insbesondere keiner Berufsgruppe an, die als besonders gefährdet anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund wird die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung der Volatilität der Sicherheitslage gerade auch in Kundus (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2015, Februar 2016, S. 27; EASO, Security Situation November 2016, S. 124 ff.) sowie einer Dunkelziffer nicht bestätigter ziviler Opfer nicht erreicht. 3. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit der EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden – Nr. 43611/11 –, § 110 m.w.N.). Die individuelle Gefahr einer solchen Behandlung hat der Kläger – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft gemacht. Allgemeine Gefahren wie eine Situation allgemeiner Gewalt oder schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat führen nur in den ex-tremsten Fällen zur Unvereinbarkeit der Abschiebung mit Art. 3 EMRK. Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich – Nrn. 8319/07 und 11449/07 – §§ 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 26). Das Niveau allgemeiner Gewalt in Afghanistan hat der Gerichtshof in der jüngeren Vergangenheit nicht als so hoch bewertet, dass jede Abschiebung einer Person dorthin einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. zuletzt Urteile vom 12. Januar 2016, A.W.Q. and D.H. gegen die Niederlande – Nr. 25077/06 – § 71, und vom 5. Juli 2016, A.M. gegen die Niederlande – Nr. 29094/09 – § 87). Hiervon ist auch im Fall des Klägers nicht auszugehen. Auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wird insoweit Bezug genommen. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat führen im Hinblick darauf, dass die Konvention hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient, nur in besonderen Ausnahmefällen zur Unvereinbarkeit der Abschiebung mit Art. 3 EMRK. Für Abschiebungen nach Afghanistan hat der Gerichtshof insoweit klargestellt, dass nur dann von einer Konventionsverletzung auszugehen ist, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich – Nr. 26565/05 – § 75). Auch in einem solchen Fall ist der Schutzbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG eröffnet, wobei jedoch ein sehr hohes Gefährdungsniveau erforderlich ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30285 –, juris Rn. 16 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25 f.). Der Umstand, dass sich die Lebensbedingungen des Betroffenen erheblich verschlechtern würden und seine Lebenserwartung erheblich reduziert würde, reicht nicht aus (vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, N. gegen das Vereinigte Königreich – Nr. 26565/05 – §§ 42 ff.). Im Fall des Klägers liegen zwingende humanitäre Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen, nicht vor. Für die Gruppe der jungen, gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Männer nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung an, dass sie im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage wären, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (vgl. Urteile vom 10. Februar 2016 – VG 9 K 535.13 A –, juris Rn. 54 m.w.N.; vom 15. März 2017 – VG 9 K 269.16 A –; vom 3. Juli 2017 – VG 9 K 196.16 A; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Dies entspricht auch der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 –, juris Rn. 84 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris Rn. 17 ff., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 21. August 2017 – 13a ZB 17.30529 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 269 ff., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 13 A 2233/17.A –, juris Rn. 21; HessVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A –, juris Rn. 48 ff.; SächsOVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09, juris Rn. 46, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11 –, juris Rn. 33 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 – juris Rn. 44 ff.). Neuere Erkenntnismittel deuten zwar auf eine Verschlechterung der Wirtschaftslage und Verschärfung der Konkurrenzsituation hin. So betrug das Wirtschaftswachstum, das in den Jahren 2003 bis 2012 bei durchschnittlich 9,8 % lag, in den Jahren 2014 und 2015 nur noch 1,3 % bzw. 0,8 %, was mit dem Abzug der internationalen Truppen sowie der sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht und angesichts des starken Bevölkerungswachstums und des damit einhergehenden hohen Zuwachses an Arbeitskräften als völlig unzureichend betrachtet wird (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 5 unter Bezugnahme auf UNHCR/World Bank, Fragility and Population Movement in Afghanistan, 3. Oktober 2014, S. 4). Im Jahr 2015 soll die Arbeitslosigkeit auf 40 % gestiegen sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, a.a.O., S. 22). Gleichzeitig waren bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Millionen etwa 8,1 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen und etwa 1,7 Millionen Menschen von schwerwiegender Lebensmittelunsicherheit betroffen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, a.a.O., S. 31). Der Anstieg sowohl der Zahl der Binnenvertriebenen als auch der Zahl der afghanischen Staatsbürger, die aus dem Nachbarländern zurückkehren, hat in dieser Situation zu einer extremen Belastung der ohnehin überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt (vgl. UNHCR, Anmerkungen Dezember 2016, S. 4, 7). Dass dadurch die Fähigkeit selbst junger und gesunder Männer, ihr Überleben durch Aushilfstätigkeiten zu sichern, grundlegend in Frage gestellt wäre, lässt sich den Erkenntnismitteln indes nicht entnehmen. Im Fall des Klägers führt eine Gesamtbewertung dazu, dass mit einer Existenzsicherung in Afghanistan zu rechnen ist. Bei ihm liegen keine besonderen Umstände vor, die ihn in negativer Hinsicht von der oben genannten Rückkehrergruppe unterscheiden. Im Gegenteil ist der Kläger überdurchschnittlich gebildet, kennt sich nach eigenen Angaben etwas als Elektroinstallateur sowie im Reparieren von Fahrstühlen aus und hat in Kabul – auf Vermittlung seines Vaters – bereits für sechs Monate für eine Aufzugsfirma gearbeitet. In Deutschland hat er eine Ausbildung zum Koch begonnen, was auf seine Anpassungsfähigkeit hinweist. Auch ist zu erwarten, dass der Kläger bei Bedarf von seinen Eltern aufgenommen und unterstützt werden würde. Nach alledem droht dem Kläger auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Gegen die gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate nach dem Tag der Abschiebung wendet sich der anwaltlich vertretene Kläger nicht. Die getroffene Befristungsentscheidung ist auch nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung. Die festgesetzte Frist von 30 Monaten liegt im mittleren Bereich der zulässigen Befristungsdauer. Gründe für eine kürzere Bemessung der Frist hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Ethnie der Tadschiken und stammt aus dem Dorf Sakhel in der Provinz Kundus. Im November 2015 reiste er nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im August 2016 gab er zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan ausweislich des Anhörungsprotokolls an, dass er zwei Jahre zuvor in seinem Heimatort mit Freunden vor der Moschee gestanden habe, als der Imam sie aufgefordert habe, das Mittagsgebet zu verrichten. Er habe geantwortet, dass ihn das nichts angehe, woraufhin der Imam geschimpft und andere Leute aufgefordert habe, den Kläger festzunehmen und in die Moschee zu bringen, da er ihn beleidigt habe. Er sei an Händen und Füßen gefesselt und von dem Imam mit einer Peitsche aus Fahrradschläuchen geschlagen worden. Daraufhin habe er gesagt, dass wenn der Islam so sei, dass man mit Gewalt zum Gebet gezwungen werde, er diese Religion nicht möge. Der Imam habe dann zu seinen Leuten gesagt, dass der Kläger ein Ungläubiger sei und noch einmal zum Islam bekehrt werden müsse. Er sei aufgefordert worden, einen Satz aus dem Koran vorzulesen und ihm sei in Aussicht gestellt worden, dass er andernfalls gesteinigt werde. Nachdem er den Satz vorgelesen habe, sei er freigelassen worden und sodann direkt nach Kundus und anschließend nach Kabul geflüchtet. Als er zwei Tage später wieder Kontakt mit seinen Eltern gehabt habe, hätten diese ihn gefragt, was er nur angestellt habe, dass der Imam ihn töten wolle, und er habe ihnen die Geschichte erzählt, woraufhin seine Eltern ihm vorgeworfen hätten, seine Zweifel am Glauben öffentlich geäußert zu haben. Er habe sich zunächst für 2.000 Afghani für sechs Monate ein Zimmer in einem Hotel angemietet. Danach habe er sich eine Arbeit gesucht, sei aus dem Hotel ausgezogen und habe die folgenden sechs Monate für eine Aufzugsfirma gearbeitet und bei seinem Arbeitgeber im Keller gewohnt. Da er nicht zu seinen Eltern habe zurückkehren können, da dies für ihn lebensgefährlich gewesen sei, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Seine Eltern hätten dann seine Schwester verheiratet, von dem Brautgeld sei seine Schleusung nach Europa bezahlt worden. Der Imam habe allen erzählt, dass er vom Glauben abgefallen sei und getötet werden solle. Er habe in Freiheit leben wollen. Auch in Kabul sei er nicht sicher gewesen, sondern habe Angst gehabt, jederzeit umgebracht zu werden. Auf die Frage, ob er sich heute noch als gläubig bezeichnen würde, antwortete er, dass er wisse, dass es einen Gott gibt, seine Religion ihm aber nur Gewalt gebracht habe. Seit der Misshandlung habe er einige Male das Gebet verrichtet, wenn ihm danach gewesen sei. Sein Vater und seine Mutter hielten sich weiterhin in seinem Heimatort auf, in Afghanistan habe er außerdem einen Onkel, eine Großmutter sowie zwei Schwestern und zwei Brüder. Er habe im Jahr 2010 Abitur gemacht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, kenne er sich aber etwas als Elektroinstallateur und mit der Reparatur von Fahrstühlen aus. Bei der Firma in Kabul habe er etwa 5.000 Afghani monatlich verdient. Mit Bescheid vom 21. September 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass interner Schutz bestehe. Der Kläger sei in Kabul nicht bedroht oder verfolgt worden. Daneben habe er die Möglichkeit gehabt, in andere grundsätzlich ausreichend sichere Teile Afghanistans wie z.B. die Städte Herat oder Mazar-e Sharif auszuweichen. Da es sich bei ihm um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handele, sei davon auszugehen, dass er sich dort eine Existenzgrundlage schaffen könne, zumal er bereits vor seiner Ausreise für eine Firma in Kabul Aufzüge repariert habe. Die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. September 2016 zugestellt. Am 11. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht nunmehr geltend, Apostat zu sein. Schlüsselerlebnis für seine Abkehr vom muslimischen Glauben sei das in der Anhörung geschilderte Ereignis in seinem Heimatort. Im Anschluss habe er sich sechs Monate in dem Hotel in Kabul versteckt und es vermieden, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen, da er Angst davor gehabt habe, der Imam werde ihn suchen lassen, um ihn zu töten. Während seiner Arbeit für die Aufzugsfirma habe er sechs Monate das Gelände nicht verlassen. Als der Firmeninhaber verlangt habe, dass er auch zu Reparaturen mitgehe, habe er dies abgelehnt, woraufhin sein Chef ihn nicht mehr habe weiterbeschäftigen wollen. Wenn sein Arbeitgeber dabei gewesen sei, habe er am Gebet teilgenommen, habe jedoch kein eigenes Interesse mehr daran gehabt und selbst nicht mehr gebetet. Auch hier in Deutschland tue er dies nicht mehr. Der Koran sage ihm nicht mehr zu, er bringe es nicht mehr über sich eine Moschee zu betreten und schließe für sich aus, eine Muslima zu heiraten. Insgesamt sei die Abkehr vom Islam zu einem unveräußerlichen Persönlichkeitsmerkmal für ihn geworden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er seinen Eltern berichtet habe, vom Glauben abgefallen zu sein. Auch iranischen und deutschen Freunden habe er dies berichtet, afghanischen aus Angst jedoch nicht. Es sei nur ein Freund gewesen, der mit ihm vor der Moschee gestanden habe. Zu ihm habe er seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr gehabt. Das Ereignis habe im Frühjahr stattgefunden. Er habe erst nach zwei Tagen seine Eltern kontaktiert, weil er Angst gehabt habe, entdeckt zu werden. In Kabul habe er Angst gehabt, weil viele Familien aus dem Dorf dort Verwandte hätten. Wegen des Vorfalls mit dem Imam seien seine Eltern bedroht und zur Preisgabe seines Aufenthaltsortes aufgefordert worden. Sie hätten vorgegeben, es nicht zu wissen. Vor dem Ereignis habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und sich anschließend auf die Aufnahmeprüfung zur Universität vorbereitet, durch die er einmal durchgefallen sei. Er habe sich dann auf einen erneuten Versuch vorbereitet, die Prüfung wegen des Vorfalls in seinem Heimatort jedoch nicht wiederholen können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte sowie die Asyl- und Ausländerakten des Klägers verwiesen.