Leitsatz: 1. § 73 c Abs. 2 AsylVfG verlangt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht. 2. Für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ist in Kabul auch ohne familiären Rückhalt oder abgeschlossener Ausbildung die Möglichkeit gegeben, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 5. Juni 1974 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und muslimischen Glaubens. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau am 4. September 1994 auf dem Luftweg über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 2. November 1994 Asyl beantragte. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 3. November 1994 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich der Untergrundorganisation „fortschrittliche Bewegung Afghanistans“ angeschlossen, die gegen die Mujaheddin gekämpft habe. Nachdem er erfahren habe, dass er während einer Versammlung verhaftet werden solle, habe er sich zunächst versteckt und sei dann gemeinsam mit seiner Ehefrau ausgereist. Mit Bescheid vom 3. August 1995 wurden der Kläger und seine Ehefrau durch das Bundesamt als Asylberechtigte anerkannt, da ihnen im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung seitens der Mujaheddin drohe. Gegen die Entscheidung erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten unter dem 23. August 1995 Klage mit der Begründung, politische Verfolgung könne nicht angenommen werden, da in Afghanistan keine staatliche Gewalt vorhanden sei, der die befürchtete Behandlung zugerechnet werden könne. Mit Urteil vom 26. November 2004 hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 1995 auf, da vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen nach wie vor kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte mangels Ausübung staatlicher Gewalt in Afghanistan bestehe. Im Anschluss daran stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 6. April 2005 fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhoben der Kläger und seine Ehefrau erfolgreich Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Durch Urteil vom 27. Juli 2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG a. F. hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass für den Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern nach Afghanistan zurückkehren würde, eine extreme Gefährdungslage bestehen würde, so dass er, vor allem im Hinblick darauf, dass er nicht als Alleinstehender sondern mit seiner Familie als Einheit zurückkehren würde, mit schwersten existenziellen Bedrohungen zu rechnen habe. Es sei anzunehmen, dass die Kläger nicht in der Lage seien, zumindest ein Existenzminimum zu sichern, da sie bei einer Rückkehr auch nicht auf einen funktionierenden Familien- oder Stammesverband zurückgreifen könnten. Mit Bescheid vom 9. Januar 2008 stellte das Bundesamt sodann fest, dass bei dem Kläger und seiner Ehefrau das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliege. Im Anschluss daran wurde dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Im Januar 2013 teilte die Ausländerbehörde der Stadt F. dem Bundesamt mit, dass der Kläger während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten sei und ihn zuletzt das Landgericht F. mit Urteil vom 12. Juli 2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt habe. Am 4. Februar 2013 stellte sich der Kläger zum Strafantritt in der JVA Bielefeld-Senne. Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 verfügte die Ausländerbehörde der Stadt F. die Ausweisung des Klägers aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In der Folge leitete das Bundesamt mit Verfügung vom 13. August 2013 ein Widerrufsverfahren ein. Unter dem 27. September 2013 wurde der Kläger durch das Bundesamt hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs des Abschiebungsschutzes angehört. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies im Rahmen seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Sachlage nicht geändert habe. Insbesondere müssten auch weiterhin bei der Beurteilung der Rückkehrsituation die drei Kinder des Klägers sowie dessen Ehefrau einbezogen werden, da diese nicht in der Lage seien, einen Beitrag zur Versorgung der Familie in Afghanistan zu leisten. Mit Bescheid vom 7. Februar 2014 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 9. Januar 2008 hinsichtlich des Klägers festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zur Begründung führte es aus, eine extreme Gefahrenlage sei nicht mehr gegeben. Insbesondere werde es arbeitsfähigen, gesunden, männlichen Rückkehrern möglich sein, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Dass sich die Familie des Klägers im Bundesgebiet aufhalte, führe zu keinem anderen Ergebnis, da im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten allein die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat maßgeblich seien. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 24. Februar 2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es bestehe keine Möglichkeit, dass er in Afghanistan für das Existenzminimum für sich und seine Familie sorgen könne. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er über keine qualifizierte Ausbildung verfüge und auch in der Zeit seiner Inhaftierung keine erhalten habe. Hinzu komme, dass er durch die Kriegs- und Verfolgungssituation belastet sei und aufgrund der Bilder, die ihn auch nachts immer wieder beschäftigen würden, unter massiven Schlafstörungen leide. Er werde regelmäßig von einer ehrenamtlichen Betreuerin aufgesucht, um zumindest ansatzweise die traumatischen Erlebnisse aufzuarbeiten. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei daher undenkbar. Allein die Vorstellung reaktiviere die bei ihm latent vorhandene traumatische Belastungssituation. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Die gegen die Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde gerichtete Klage, wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 16. Juni 2014 (8 K 3623/13) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausländerbehörde habe sich im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung gegenüber den Schutzpositionen des Klägers aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK darauf stützen dürfen, dass seine familiären Beziehungen den Kläger bisher nicht davon abgehalten haben, Straftaten zu begehen. Auch sei anhand der aktuellen Berichte der Justizvollzugsanstalt, die unter anderem Störungen im Vollzugsverhalten des Klägers dokumentieren, nicht absehbar, dass der Kläger in Zukunft von strafrechtlichen Aktivitäten Abstand nehme. Die Kammer hat durch Beschluss vom 20. August 2014 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die zuständige Einzelrichterin. Die Einzelrichterin kann trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte durfte in zulässiger Weise das mit Bescheid vom 9. Januar 2008 festgestellte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltgesetzes (AufenthG) widerrufen. Nach § 73c Abs. 2 AsylVfG ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies erfordert die Feststellung, dass sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das festgestellte Abschiebungshindernis entfallen sind und, sofern dies nicht der Fall ist, keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. § 73 c Abs. 2 AsylVfG verlangt dabei eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. August 2014 –13 A 1828/09.A–; jeweils zitiert nach juris. Nach diesen Voraussetzungen ist der Widerruf rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf begründete die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wesentlichen damit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt sei, da er nicht alleine, sondern mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern nach Afghanistan zurückkehren würde. Da nicht davon auszugehen sei, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse insbesondere hinsichtlich der Wohnraumsituation und der sonstigen Grundversorgung in Kabul möglich sei, für sich und seine Familie ein Existenzminimum zu sichern, habe er bei einer Rückkehr schwerste existenzielle Bedrohungen zu befürchten. Diese Sachlage hat sich inzwischen geändert. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz AufenthG liegen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden auch dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Derartige individuelle Gefahren drohen dem Kläger jedenfalls nicht in Kabul. Dieser Abschiebeort kann von Deutschland aus auf dem Luftweg erreicht werden. Vgl. Auswärtiges Amt , Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 4. Juni 2013, S. 19, und vom 31. März 2014, S. 22. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 ‑; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrundegelegt geht die Kammer auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteile vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 - und vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG NRW, Urteile vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A - und vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Aktuellste Erkenntnisse sprechen schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Kabul durchgreifend verändert hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -, mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, vom 22. Juli 2014, S. 5 ff; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2014, vom 31. März 2014, S. 19; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung: 3. Oktober 2014), abrufbar unter: http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm. Unter Berücksichtigung all dessen geht die Kammer in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte daher davon aus, dass sich zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben kann. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). Vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ist in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – indes die Möglichkeit gegeben, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. BayVGH, Urteile vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 -13 A 2998/11.A – und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -. Ausgehend davon kann im vorliegenden Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Denn für den Kläger ist bei einer Rückkehr nach Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine derart extreme Gefahrenlage zu erwarten, dass er dem baldigen Tod oder schwersten gesundheitlichen Verletzungen ausgeliefert wäre. Der Kläger wird die für das Überleben erforderlichen Einkünfte erwirtschaften können. Er kehrt als alleinstehender, erwachsener und gesunder Mann zurück. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger weder über eine berufliche Ausbildung noch über nennenswerte soziale Kontakte dort verfügt, da er seit zwanzig Jahren nicht mehr in Afghanistan war. Allerdings ist auch ohne Ausbildung und einen gesicherten familiären Rückhalt davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich sein wird, durch Gelegenheitsarbeiten und Aushilfsjobs ein kleines Einkommen zu erzielen. Die Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige wird nicht vorausgesetzt. Vgl. zuletzt BayVGH, Beschluss vom 18. September 2014 – 13a ZB 14.30002 -; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 -; jeweils mit weiteren Nachweisen; jeweils zitiert nach juris. Unabhängig davon geht das Gericht aufgrund der Auskunftslage davon aus, dass der Kläger in der ersten Zeit Unterstützung innerhalb seiner ethnischen Gruppe finden wird, die ihm auch über fehlende Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben der International Organisation for Migration (IOM) soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in Kabul ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. März 2013 – 9 K 54.13 -, zitiert nach juris, mit Hinweis auf Danish Immigration Service‘s Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 10, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/505af0352.html Zumindest bei einer freiwilligen Rückkehr erhält der Kläger zudem eine finanzielle Unterstützung durch die IOM. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Mai 2013 – 5a K 3137/11.A -, zitiert nach juris, mit Verweis auf UNHCR, Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pflaz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG vom 11. November 2011, S. 12. Soweit der Kläger vorträgt, dass in die Beurteilung seiner Rückkehrsituation nicht er alleine, sondern auch seine Familie, namentlich seine Ehefrau und seine drei Kinder, mit in den Blick zu nehmen sei, da auch diesbezüglich ein Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbotes zu befürchten sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Widerruf des festgestellten Abschiebungsverbotes seiner Ehefrau und seiner Kinder steht derzeit weder im Raum noch liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass dies alsbald erfolgen wird. Sollte sich die Familie gleichwohl dazu entscheiden, mit dem Kläger zurück nach Kabul zurückzukehren, um die Familieneinheit zu wahren, handelt es sich um eine freiwillige Rückkehr, die zu keiner anderen Beurteilung der Gefahrenprognose mit Blick auf den Kläger führt. Hinsichtlich der im Jahr 1994 geltend gemachten politischen Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Klägers in einer gegen die Mujaheddin kämpfenden Untergrundorganisation „fortschrittliche Bewegung Afghanistans“ vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine extreme Gefahrenlage deshalb drohe, da er von den Taliban aufgespürt werden könnte. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger, nachdem er sich zwanzig Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten hat, überhaupt in Afghanistan wieder erkannt werden würde. Anhaltspunkte dafür, dass er auch nach zwanzig Jahren einer Bedrohung aufgrund seiner früheren Tätigkeit ausgesetzt ist, liegen nicht vor. Zwar war gerade die befürchtete Verhaftung Anlass seiner Ausreise im Jahr 1994. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass diese Gefahr dem Kläger nach wie vor nunmehr seitens ehemaliger Mujaheddin bzw. der Taliban droht, noch hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er beabsichtigt, nach seiner Rückkehr alsbald wieder politisch aktiv zu werden. Sofern der Kläger vorträgt, eine Rückkehr sei ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan mit posttraumatischen Folgen nicht möglich, muss dieses Vorbringen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden. Um ein durch Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist stets eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Im Falle einer behaupteten psychischen Erkrankung ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, etwa einer PTBS, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 -, zitiert nach juris. Diese Anforderungen an die Substantiierung des Vortrages hat der Kläger nicht erfüllt. Der Kläger hat weder ein ärztliches Attest vorgelegt, noch konkrete Angaben zu der Art und dem Verlauf der Erkrankung oder der erforderlichen Behandlung gemacht. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger die psychische Erkrankung nicht. Selbst auf erneute Nachfrage des Gerichtes, ob es weitere Gründe gebe, warum er meine, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, beschränkte sich der Kläger auf die Darstellung der allgemeinen Situation in Afghanistan und die dort inzwischen eingetretene Heroin- und Aidsproblematik. Erst im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf dessen psychische Erkrankung hin. Auch die im Laufe des Verfahrens zu den Akten gereichte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf vom 16. Mai 2013, nach der in mehreren Gesprächen mit dem Kläger deutlich geworden sei, dass ihn seine Zeit in Afghanistan und die dortige Kriegssituation nachhaltig präge und er Bilder beschreibe, die ihn auch nachts immer wieder beschäftigen und zu massiven Schlafstörungen führen würden, genügen nicht, um ein durch eine Erkrankung begründetes Abschiebungshindernis feststellen zu können. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend macht, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er für seine Familie in Deutschland da sein müsse und insbesondere seine Söhne einen Vater bräuchten, handelt es sich hierbei um ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dessen Prüfung allein der Ausländerbehörde obliegt und somit bei der Beurteilung des zielstaatbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG von vornherein keine Berücksichtigung findet. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. März 2014 – 5a K 4464/11.A -; zitiert nach juris. Auch im Übrigen liegen keine besonderen Umstände vor, die zu der Annahme führen, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, in Kabul sein Existenzminimum zu sichern. Dafür spricht schließlich auch, dass der Kläger die Landessprache spricht und damit davon auszugehen ist, dass es ihm aufgrund seiner Möglichkeit, sich mit den Einheimischen zu verständigen, in Kabul gelingen wird, zunächst als Tagelöhner Aufträge zu erhalten und diese zu verrichten. Vgl. zu diesem Aspekt BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 13a B 13.30025 -; zitiert nach juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.