Urteil
5a K 3398/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0306.5A.K3398.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04. Juli 2014 wird zu Ziffern 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. Mai 1985 in N. , Iran, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. 3 Der Kläger reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, den Klägern des Verfahrens 5a K 3397/14.A, zunächst nach U. und dann weiter nach W. , Türkei. Von dort aus gelangten sie durch die Türkei nach Griechenland, wo sie von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Trotz Ausreiseaufforderung hielt er sich im Anschluss etwa acht Monate in B. , im Stadtviertel B1. , auf. Nach neun gescheiterten Versuchen am Flughafen in B. und einem weiteren gescheiterten Versuch am Flughafen in U1. , den Kläger nach Deutschland zu schleusen, gelang es ihm am 10. Mai 2012 per Flugzeug in die Schweiz zu fliegen. Mit dem Zug reiste er dann in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 22. Mai 2012 einen Asylantrag stellte. 4 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 4. Juni 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, ein Bekannter eines Freundes habe in N. illegal Alkohol hergestellt. Der Freund habe ihm und seinem Geschäftspartner, mit dem er als Goldschmied zusammen gearbeitet habe, mitgeteilt, dass der Bekannte sehr viel Geld verdiene und habe ihn gefragt, ob er nicht interessiert sei, sich an diesem Geschäft zu beteiligen. Da der Kläger interessiert gewesen sei, habe er ihm Geld zur Verfügung gestellt. Im Monat des Ramadan sei der Bekannte dann von der Polizei erwischt worden. Da er den Namen des Klägers bei der Polizei angegeben habe, habe ihm sein Geschäftspartner geraten, zu verschwinden. Er wisse nicht, woher sein Partner diese Information gehabt habe, er habe ihm vertraut. Im Iran Alkohol zu brennen, sei eine erhebliche Straftat. Seine Familie habe nicht gewusst, dass er in diese Sache Geld investiert habe. Nachdem er nach U. gefahren sei, habe die Polizei sein Haus durchsucht. Seine Familie sei dann nach U. nachgekommen und von dort aus seien sie gemeinsam ausgereist. Nach Afghanistan sei er nicht zurückgekehrt, da seine Eltern dort Probleme gehabt hätten. Eine Rückkehr nach Afghanistan könne er sich nicht vorstellen, da er seinem Kind nicht zumuten wolle, dort aufzuwachsen. 5 Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffern 1 und 2), stellte fest, dass subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werde (Ziffer 3) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Ausreisefrist nicht eingehalten werden, werde er nach Afghanistan abgeschoben, wobei er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnte, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, dass er in seinem Heimatland staatlicher und/oder nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe nur in allgemeiner Weise dargelegt, in seiner Heimatprovinz gäbe es genügend Probleme, dies sei die unsicherste Provinz in Afghanistan. Ein Abschiebungsverbot liege ebenfalls nicht vor, da der Kläger über eine Schulausbildung und Berufserfahrung verfüge und damit in der Lage sein werde, das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Zudem könne er auf die Unterstützung seiner Familie und/oder die seiner Frau zurückgreifen. 6 Der Kläger hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht, zu seinen Gunsten sei jedenfalls ein Abschiebungsverbot festzustellen. Er habe sein ganzes Leben im Iran verbracht und keinerlei Beziehungen zu Afghanistan. Zwar habe er noch zwei Onkel und eine Tante in L. , zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan werde er sich mit seiner Ehefrau und seinem sieben Jahre alten Sohn keine Existenzgrundlage schaffen können. 8 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen soweit sie auf die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. 11 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. 14 Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. Januar 2015 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 18 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 19 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juli 2014 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 21 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 ‑; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. 23 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. 24 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. 25 Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. 27 Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. 28 Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. 29 Dies zugrundegelegt geht die Kammer auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die ihr zur Verfügung stehen, davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul – als der im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommenden Möglichkeit für einen Aufenthalt des Klägers in Afghanistan - nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. 30 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteile vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 - und vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -; OVG NRW, Urteile vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A - und vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. 31 Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. 32 Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. 33 Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. 34 Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. 35 Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, 36 „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, 37 enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. 38 Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. 39 Aktuellste Erkenntnisse sprechen schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Kabul durchgreifend verändert hat. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -, mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, vom 22. Juli 2014, S. 5 ff; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2014, vom 31. März 2014, S. 19; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung: 17. Februar 2015), abrufbar unter: http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm. 41 Bei alledem ist und bleibt das ökonomische Überleben in Afghanistan auch und gerade von der familiären Unterstützung abhängig. Die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wird daher auch davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern. 42 Vgl. VG München, Urteil vom 27. August 2013 – M 22 K 10.31272 -; VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30234 -; VG Würzburg, Urteil vom 26. September 2012 – W 2 K 11.30396; jeweils zitiert nach juris. 43 Unter Berücksichtigung all dessen geht die Kammer in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. 44 Vgl. BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 -13 A 2998/11.A – und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -. 45 Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. 46 Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). 47 Es ist zudem zu beachten, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner nach Afghanistan zurückkehren können. Daher sind bei der Beantwortung der Frage, ob das Existenzminimum am Zufluchtsort gesichert sein wird, alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen. 48 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 -; VG Augsburg, Urteil vom 24. Mai 2012 – Au 6 K 11.30369 -; jeweils zitiert nach juris. 49 Dies zugrundegelegt, ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, das Existenzminimum für sich und seine Familie in Kabul zu sichern. Bei der Beurteilung ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem siebenjäghrigen Sohn, die Kläger des Verfahrens 5a K 3397/14.A, nach Afghanistan zurückkehren würde. Zwar verfügt der Kläger über eine Schulausbildung und Berufserfahrung als Goldschmied. Die Ernährung für eine Familie mit minderjährigen Kindern kann in Kabul durch Aushilfsjobs jedoch nicht sichergestellt werden. 50 Vgl. Lutze, Gutachten an das OVG Rheinland Pfalz, 8. Juni 2011, S. 3 und 6 ff. 51 Erschwert wird die Situation des Klägers dadurch, dass er nicht in Afghanistan aufgewachsen ist und keinen Bezug zu dem Land hat. Zudem wird für ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Möglichkeit bestehen, Rückhalt in der Familie zu finden. Zwar leben noch zwei Onkel und eine Tante des Klägers in L. . Zu diesen hat der Kläger jedoch aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes im Iran keinen Kontakt. Hinzu kommt schließlich, dass die Ehefrau des Klägers ein weiteres Kind erwartet und damit im besonderen Maße schutzbedürftig ist. Insofern ist vor allem hinsichtlich Kleinkinder von einer bedrohlichen Gesundheits- und Versorgungslage mit der Folge einer extremen Gefahr auszugehen. 52 Vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 20. Mai 2014 – 14 K 6792/12.A: zitiert nach juris; hinsichtlich der hohen Sterberate der Säuglinge und Unter-Fünfjährigen vgl. Kooperation Asylwesen Deutschland, Österreich, Schweiz, Factsheet Afghanistan vom 9. Dezember 2013, S. 53. 53 Nach umfassender Würdigung aller vorgenannten Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine existenzielle Lebensgefahr droht. 54 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist rechtswidrig, da wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG und orientiert sich an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verteilung der Kostentragungspflicht im Asylprozess. 56 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10B 60/08 -, zitiert nach juris. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.