Leitsatz: In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand: Der am 1. Januar 1982 in L. , Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er stammt nach eigenen Angaben aus L. , einem in der Provinz O. gelegenen Ort in der Nähe von K. . Der Kläger reiste erstmals am 15. September 2004 unter Vorlage eines auf den Namen G. B. lautenden gefälschten britischen Passes in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. September 2004 im Flughafenverfahren einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung am 21. September 2004 im Transitbereich des Flughafens G1. gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, er sei aus Afghanistan geflohen, da eine verfeindete mächtige Familie namens B1. das Land seiner Familie streitig gemacht habe. Aufgrund der Streiterei sei sein Vater von neun Jahren und sein Onkel mütterlicherseits vor zwei Jahren getötet worden. Er und sein Bruder seien bislang verschont geblieben. Vor einem Monat sei allerdings von Mitgliedern der verfeindeten Familie eine Handgranate auf den Hof der Familie geworfen worden. Im Anschluss an seine Anhörung tauchte der Kläger unter und erschien nicht bei der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung in L1. . Am 9. Oktober 2004 stellte er stattdessen einen weiteren Asylantrag in Norwegen unter den Personalien „K1. I. , geboren in 1980“. Den in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 ab (Az: 5122120-423). Zur Begründung gab das Bundesamt im Wesentlichen an, der Kläger habe dadurch, dass er untergetaucht sei, gezeigt, dass er auf den Schutz der Bundesrepublik Deutschland keinen Wert lege, was wiederum den Schluss zulasse, dass sein gesamter Vortrag erfunden sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht erklären können, warum angeblich sein Vater bereits vor neun Jahren und sein Onkel vor zwei Jahren getötet worden seien, während man ihn und seinen Bruder völlig ungeschoren gelassen habe. Das Argument des Klägers, er sei noch zu jung gewesen, ziehe nicht, da er zum Zeitpunkt des Todes seines Onkels bereits 20 Jahre alt und damit volljährig gewesen sei. Seit dem 31. Dezember 2004 war der Kläger vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Am 12. Januar 2005 wurde der Kläger aus Norwegen nach Deutschland überstellt. Mit Beschluss vom 14. November 2005 setzte das Amtsgericht V. Sicherungshaft für die Dauer von längstens einem Monat fest. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 lehnte das Verwaltungsgericht N. den Antrag des Klägers, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm zum Zwecke der Eheschließung eine Duldung zu erteilen, ab, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorstehe, insbesondere die erforderlichen Unterlagen dem Standesamt noch nicht vorlägen. Der Kläger wurde am 28. Dezember 2005 nach Afghanistan abgeschoben. Ausweislich einer Abfrage im Visa-Datenbestand durch das Bundesamt beantragte der Kläger im Februar und April 2011 unter der Personalie „K2. H. I. “ als „pakistanischer Staatsangehöriger“ beim Deutschen Generalkonsulat in E. erfolglos die Erteilung eines Visums. Am 20. Oktober 2011 reiste der Kläger seinen Angaben zufolge per Flugzeug von Kabul über die Türkei nach G1. . Von dort aus fuhr er weiter nach H1. , wo er am 24. Oktober 2011 einen Asylfolgeantrag stellte. Bei der Antragstellung wurde der Kläger wegen seiner illegalen Einreise von der Polizei aufgegriffen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 setzte das Amtsgericht H1. Abschiebehaft für die Dauer bis längstens 23. Januar 2012 fest. Am 26. Oktober 2011 wurde der Kläger von der Justizvollzugsanstalt H1. in die Abschiebehaftanstalt Büren verlegt. Zur Begründung des Folgeantrags gab der Kläger schriftlich gegenüber dem Bundesamt an, er sei ein Neffe des N1. O1. . Dieser Onkel sei Stammesältester gewesen und habe für die Regierung gearbeitet. Er habe diesem viel geholfen. Sie hätten beide seitens der Taliban schriftliche Bedrohungen erhalten. Sein Onkel sei am 11. Oktober 2011 getötet worden und sie hätten des Öfteren versucht, ihn ums Leben zu bringen. Er habe vom 1. Juni 2009 bis zum 13. Oktober 2011 bei einer Firma als Fahrer gearbeitet. Die Taliban hätten ihn beschuldigt, als Spion für die Amerikaner und die Regierung gearbeitet zu haben. Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr gewesen und er sei ausgereist. Mit Bescheid vom 2. November 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 2. Dezember 2004 (Ziffer 2) ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlich aus, die Ausführungen des Klägers zu der angeblichen Bedrohung durch die Taliban seien nicht glaubhaft. Die Geschichte erscheine wenig plausibel und konstruiert. Mit keinem Wort gehe der Kläger auf die familiären Probleme ein, aufgrund derer er seinen ersten Asylantrag gestellt habe. Bezeichnend sei auch, dass der Kläger unter Vorlage eines pakistanischen Nationalpasses beim Deutschen Generalkonsulat in E. zweimal erfolglos Visa für Deutschland beantragt habe. Nach alledem sei davon auszugehen, dass das vom Kläger behauptete Verfolgungsschicksal nicht auf wahren Begebenheiten beruhe, sondern lediglich zum Zwecke der Asylerlangung erdacht worden sei. Im Übrigen lägen auch keine Gründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigen würden. Der Kläger hat am 15. November 2011 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (5a L 1236/11.A). Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 verpflichtete die Kammer die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass von Abschiebungsmaßnahmen gegen den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahren 5a K 4763/11.A abzusehen sei. Zur Begründung führte die Kammer aus, die Bewertung der Asyl- und Abschiebungsrelevanz des folgeantraglich substantiierten Vortrages des Klägers vor allem hinsichtlich einer Bedrohung durch die Taliban sei einer abschließenden Aufklärung und Bewertung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Entgegen der Wertung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid seien die Ausführungen des Klägers zu der angeblichen Bedrohung durch die Taliban nicht derart unplausibel, dass daraus mit der nötigen Sicherheit auf die Unglaubhaftigkeit eines Vortrages geschlossen werden könne. Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidung des Bundesamtes beruhe bereits auf einem Verfahrensfehler, da er nicht persönlich angehört worden sei. Angesichts des neuen Sachvortrages habe die Beklagte bei Zweifeln an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit nicht von seiner persönlichen Anhörung absehen dürfen. Dies gelte umso mehr, als er zur Begründung seines Asylfolgeantrages fremdsprachige Unterlagen in das Verfahren eingeführt habe, die von der Beklagten weder übersetzt noch auf inhaltliche Relevanz für das neue Fluchtvorbringen unterzogen worden seien. In der Sache gehe für ihn als Angehörigen der Zivilbevölkerung aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in O. im Falle einer Rückkehr eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben aus. Seine Heimatprovinz sei zum Hauptaktionsgebiet der Taliban sowie zum Hauptkampfgebiet zwischen diesen und den internationalen Truppen geworden. Schließlich habe es die Beklagte unterlassen, den europarechtlichen Abschiebeschutz erneut inhaltlich zu überprüfen. Zur Glaubhaftmachung legt der Kläger eine Arbeitsbestätigung der J. S. Agency, einen Auszug aus der in Pakistan erscheinenden Zeitung „X. “ nebst deutscher Übersetzung, in dem über die Ermordung des N1. O1. berichtet wird, zwei Drohbriefe der Taliban nebst deutscher Übersetzung sowie ein Bestätigungsschreiben des Herrn K3. B2. , der vorgibt, den Kläger und dessen Onkel zu kennen, vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2011 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2011 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren,äußerst hilfsweisedie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2011 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Die Kammer hat am 21. Februar 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Anschluss hat die Kammer durch Beschluss vom 25. Februar 2013 Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er werde in Afghanistan wegen der Unterstützung seines Onkels und wegen seiner Anstellung bei der J1. durch die Taliban mit dem Tode bedroht, durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Hinsichtlich der gestellten Fragen wird auf den Beschluss verwiesen. Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte das Auswärtige Amt mit, die Überprüfung der Echtheit der Drohbriefe sei nicht möglich. Der Zeitungsartikel erscheine echt, allerdings stimme die Übersetzung nicht vollständig überein. Bei der Bescheinigung der J1. handele es sich um eine Fälschung. Dafür spreche, dass die Unterschrift von derjenigen, die sich in der Akte der J1. im Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit befinde, abweiche. Zudem tauche der Kläger nicht in der Mitarbeiterliste der J1. auf. Bei N1. O1. handele es sich um einen Stammesführer im Distrikt L. , der als Unterstützer von Präsident L2. gegolten habe. Er sei 2011 durch Handwaffenbeschuss ums Leben gekommen. Ob es sich bei diesem um einen Verwandten des Klägers handele und dieser für ihn als Fahrer und Leibwächter gearbeitet habe, könne nicht ermittelt werden. Eine weitere mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 verfolgte Aufklärung hinsichtlich des Vortrags des Klägers betreffend die Mitarbeiterliste der J1. , wonach die dem Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit vorliegende Mitarbeiterliste möglicherweise nicht mit der hausinternen Mitarbeiterliste der J1. übereinstimme, blieb erfolglos. Das Auswärtige Amt teilte mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 mit, dass keine weiteren Erkenntnisse zu den im Beschluss vom 27. Februar 2013 genannten Fragen gewonnen werden konnten. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 teilte der Kläger mit, er befinde sich wegen erheblicher psychischer Probleme in psychotherapeutischer Behandlung. Zur Glaubhaftmachung legt er ein Schreiben des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises V. vom 4. November 2013 vor, aus dem hervorgeht, dass bei dem Kläger eine chronisch-seelische Erkrankung vorliege, die der fachärztlichen, medikamentösen sowie auch der psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Aus der ferner vorgelegten Gutachterlichen Stellungnahme des Dr. phil. U. B3. vom 26. März 2014 geht hervor, dass dieser bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Reaktive Depression diagnostiziere. Grundlage der Diagnose seien die am 15. November 2013, am 22. November 2013, am 13. Dezember 2013 und am 12. März 2014 durchgeführten psychodiagnostischen Untersuchungen gewesen. In diesen Gesprächen habe der Kläger von der Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für seinen Onkel berichtet. Er habe ferner berichtet, dass er unzählige Tote und Leichenteile aufgrund der täglichen Kämpfe zwischen Amerikanern und Taliban gesehen habe. Er könne gar nicht alles aufzählen, was er in all den Jahren in Afghanistan erlebt und gesehen habe, da er doch im Krieg geboren und aufgewachsen sei. Er habe brennende Häuser und verstümmelte Leichen und Leichteile gesehen. Er träume fast täglich von diesen Erlebnissen. Der Psychotherapeut kommt aufgrund dieser Aussagen zu dem Schluss, der Kläger sei seit seiner Kindheit bis zu seiner Flucht aus Afghanistan wiederholt massiven direkten und beobachteten Gewalterfahrungen schutzlos ausgesetzt gewesen, wodurch seine Persönlichkeit schwerstens traumatisiert worden sei. Der Kläger benötige daher eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung. Aus einem weiteren vorgelegten Attest des Herrn L3. vom 28. Juli 2014 geht schließlich hervor, dass sich der Kläger seit dem 5. Juni 2014 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 17. November 2011 bzw. mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens und des Eilverfahrens (5a L 1236/11.A) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berichterstatterin entscheidet aufgrund des ausdrücklich erklärten Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die vorliegende Klage trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 101 Abs. 2 VwGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes und auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Klage nicht bereits aufgrund des Umstands, dass der Kläger vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht persönlich vom Bundesamt angehört wurde, Erfolg. Die unterbliebene Anhörung des Klägers führt hier zu einem Verfahrensfehler, der allerdings nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich ist. Nach § 71 Abs. 3 AsylG hat der Ausländer im Falle eines gestellten Folgeantrages seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. Damit steht die Frage, ob der Betroffene im Rahmen eines Folgeantrags angehört werden soll oder nicht, grundsätzlich im Ermessen des Bundesamtes. Allerdings darf von dieser Möglichkeit in der Regel dann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn – wie hier - nach einer Ausreise in den Herkunftsstaat und einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet neue Verfolgungsgründe geltend gemacht werden. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 16. November 2011 – Au 6 K 11.30312 -, zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 52, mit weiteren Nachweisen. Zwar handelt es sich in diesen Fällen formal um einen Folgeantrag. Von der Sache her besteht jedoch kein Unterschied zu einem erstmals in das Bundesgebiet einreisenden Asylsuchenden, so dass jedenfalls in diesen Fällen von der Ermessensregelung des § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG nicht zulasten des Antragstellers Gebrauch gemacht werden darf. Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 52, mit weiteren Nachweisen. Der Verfahrensfehler ist jedoch nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Denn nach der mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Bundesamt selbst bei Durchführung der Anhörung zu der gleichen Entscheidung gekommen wäre, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 46 VwVfG auf Verpflichtungsklagen: Kopp /Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 46 Rn. 44. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag, sog. Asylfolgeantrag, stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Variante des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist der Antrag allerdings nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Nach Absatz 3 muss der Antrag binnen drei Monaten, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 -, Rn. 32; zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 91. Der Kläger konnte einen Wiederaufgreifensgrund geltend machen, da sich durch die behauptete Bedrohung durch die Taliban die Sachlage nachträglich geändert hat. Er hat insofern schlüssig dargelegt, dass sowohl er als auch sein Onkel N1. O1. , der für die Regierung gearbeitet habe und dem er viel geholfen habe, schriftliche Bedrohungen seitens der Taliban erhalten hätten. Zudem habe er bei einer Firma als Fahrer gearbeitet und die Taliban beschuldigten ihn, als Spion für die Amerikaner und die Regierung zu arbeiten. Dieser Vortrag ist nicht von vornherein derart unplausibel, dass daraus mit der nötigen Sicherheit auf die Unglaubhaftigkeit seines Vortrags geschlossen werden könnte. Damit genügt der Vortrag vorliegend, um die Anforderungen an das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes zu erfüllen. Dass der Kläger in dem früheren Verfahren im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen geltend zu machen, liegt bereits daran, dass die behauptete Bedrohung durch die Taliban erst einige Jahre nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens eingetreten ist. Auch die übrigen Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen vor. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat zur Folge, dass das Asylbegehren des Klägers erneut in der Sache geprüft wird. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht zu. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in diesem Sinne spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der objektiv erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe – und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit – gelten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff., vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 ff. = InfAuslR 1991, 200 ff.; Bergmann/Dienelt/Röseler , Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16a GG RdNrn. 40 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, RdNrn. 1625 f., 1629 ff.; Marx , Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 1 RdNrn. 4 ff. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist („unmittelbare staatliche Verfolgung“). Asylrechtsrelevante Verfolgung kann allerdings auch von Vereinigungen ausgehen, die Machtbefugnisse und Einflüsse in einem Umfang ausüben, die letztendlich hoheitlicher Gewaltausübung entsprechen („quasi-staatliche“ oder „staatsähnliche“ Stellung). Darüber hinaus kommen auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter als politische Verfolgung in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind („mittelbare staatliche Verfolgung“). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 34 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1627 f.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 9 ff. Da das Asylgrundrecht darauf gerichtet ist, dem vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren, setzt es ferner grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus („Vorverfolgung“). Nachfluchtgründe können demgemäß nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, vgl. § 28 Abs. 1 AsylG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., und vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1119/93 -; Bergmann/ Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 49 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1634 f. Selbst bei Vorliegen sämtlicher der vorgenannten Voraussetzungen ist der Anspruch auf Schutzgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG allerdings ausgeschlossen, wenn dem Asylbewerber eine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Zumutbar ist eine Fluchtalternative dabei dann, wenn der Asylsuchende an dem betreffenden Ort verfolgungssicher ist und ihm dort auch ansonsten keine Gefahren drohen. Insbesondere muss dort sein wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet sein. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02, 1 PKH 24.02 -, InfAuslR 2002, 455 f.; Bergmann/Dienelt/Röseler , a.a.O., Art. 16a GG RdNrn. 66 ff.; Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1641 ff.; Marx , a.a.O., § 1 RdNrn. 15 ff. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an folgenden Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d. h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint („herabgestufter Prognosemaßstab“). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Anerkennung nur, wenn ihm auf Grund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht („gewöhnlicher Prognosemaßstab“). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, BVerfGE 76, 143, 167, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Huber/Göbel-Zimmermann , a.a.O., RdNrn. 1636 ff. Die asylbegründenden Tatsachen müssen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Gemessen an diesen Vorgaben kann im vorliegenden Fall eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht festgestellt werden. Der Kläger, an dessen Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel bestehen, vermochte eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der Arbeit für seinen Onkel in das Visier der Taliban geraten ist und von diesen individuell bedroht wurde. Aus dem Gesamtbild, welches das Gericht aus den Unterlagen des Bundesamtes, den sowohl im Verwaltungs- auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten, sowie des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, konnte das Gericht nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung gelangen, dass der Kläger nach der Ermordung seines Onkels von den Taliban damit bedroht wurde, getötet zu werden. Der Vortrag des Klägers, vor allem im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung, erfolgte zunächst insgesamt sehr vage und detailarm. Hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit für seinen Onkel beschränkte er sich im Wesentlichen auf die Mitteilung, er sei sein Chauffeur und Leibwächter gewesen. Zwar setzt sich die von dem Kläger vorgetragene Geschichte insgesamt zu einem stimmigen Bild zusammen. So will der Kläger als besonderer Vertrauter seines Onkels für diesen in unregelmäßigen Abständen als Fahrer und Bodyguard gearbeitet haben. Aufgrund der politischen Aktivitäten seines Onkels seien sowohl dieser als auch der Kläger selbst in das Visier der Taliban geraten. Die Taliban hätten den Onkel schließlich umgebracht und daraufhin auch dem Kläger Drohbriefe zukommen lassen. Darüber hinaus habe er für eine andere Firma als Fahrer gearbeitet, die sowohl staatliche Aufträge als auch Aufträge von den Amerikanern entgegen genommen habe. Selbst auf mehrfache Nachfrage vermochte der Kläger jedoch nicht zusammenhängend und ausführlich über die Geschehnisse, auf die er sein Schutzgesuch stützt, zu erläutern. Sowohl die Fragen des Gerichts als auch seines Prozessbevollmächtigtem beantwortete der Kläger nur knapp, ohne auf Einzelheiten, Details oder ein etwaiges Randgeschehen einzugehen. Der Vortrag des Klägers ist von zahlreichen Ungereimtheiten und einzelnen Widersprüchen geprägt. Zunächst erscheint bereits fraglich, warum ausgerechnet der Kläger als besondere Vertrauensperson seines Onkels gewählt worden sein soll, obwohl der Onkel nach Aussage des Klägers in der ersten mündlichen Verhandlung selbst drei Söhne hatte. Der von dem Kläger vorgebrachte Grund, die Söhne seien noch zu jung gewesen, kann vor dem Hintergrund, dass der älteste Sohn im Jahr 2011 bereits etwa 17 Jahre alt war, nicht überzeugen. Nicht plausibel erscheint auch die Antwort des Klägers auf die Frage des Gerichts, wie er seinen Onkel als Leibwächter konkret habe schützen können. Der Kläger erklärte daraufhin, die Bezeichnung Leibwächter habe er nur benutzt, da sein Onkel ihm alles anvertraut habe. Warum der Kläger jedoch aus einem bloßen Vertrauensverhältnis eine (berufliche) Tätigkeit als Leibwächter begründen konnte, erschließt sich nicht. Hinsichtlich der Umstände, wie sein Onkel zu Tode gekommen sein soll, ergeben sich bereits aus dem Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung Widersprüche. So behauptet der Kläger zunächst, der Onkel sei „in der Nähe auf freiem Feld“ erschossen worden. Später behauptet der Kläger, der Onkel sei „mitten auf dem Friedhof“, der etwa 4 km weit weg auf einem Hügel liege, umgebracht worden. Aus der Stellungnahme des Dr. U. B3. vom 28. Juli 2014 geht wiederum hervor, der Kläger habe diesem berichtet, sein Onkel sei „in der Nähe des Hauses“ hingerichtet worden. Im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung behauptet der Kläger erneut, sein Onkel sei auf dem Friedhof umgebracht worden. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die unterschiedlichen Angaben ergäben sich aufgrund der geographischen Gegebenheiten in Afghanistan, aus dem auch eine Entfernung von 4 km als „nah“ bezeichnet werden könne, vermag den Widerspruch nicht zu erschüttern. Denn es ist ein unterschiedlicher Vortrag, ob der Onkel „auf freiem Feld“ oder „auf einem Friedhof“ umgebracht wurde. Hinsichtlich des Hauses, in dem der Onkel gewohnt haben soll, handelt es sich einmal um das zweite Haus neben dem Haus des Klägers (vgl. Protokoll vom 21. Februar 2013) und einmal um das dritte Haus neben dem Haus des Klägers (vgl. Protokoll vom 14. April 2016). Weitere Widersprüche ergeben sich auch hinsichtlich des Vortrags bezüglich der Arbeit bei dem Unternehmen J1. . Während der Kläger zur Begründung seines Folgeantrags gegenüber dem Bundesamt schriftlich angab, er habe dort vom 1. Juni 2009 bis zum 13. Oktober 2011 gearbeitet, behauptet er im Rahmen beider mündlichen Verhandlungen, er sei bereits seit 2006 bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen. Nicht ganz nachvollziehbar sind auch die Ausführungen hinsichtlich der Aufteilung der Tätigkeiten für den Onkel und für die J1. . Zwar mag es durchaus eine Vereinbarung gegeben haben, dass der Kläger nur dann, wenn er nicht für den Onkel tätig sei, der J1. als Fahrer zur Verfügung stehe und auch nur für diese Tage bezahlt werde. Allerdings erscheint fraglich, warum er regelmäßig von dem Onkel unabhängig von der Anzahl der Tage, die er für ihn gearbeitet habe, ein volles Monatsgehalt erhalten haben soll (vgl. Protokoll vom 14. April 2016). Detailarm und vage bleiben schließlich auch die Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Angriffe seitens der Taliban im Jahr 2010 auf das Auto, in dem er und sein Onkel gesessen haben sollen. Offen bleibt in diesem Zusammenhang auch, warum der Kläger davon ausgeht, dass es sich bei den Angreifern um Mitglieder der Taliban gehandelt haben soll. Die mit Beweisbeschluss vom 25. Februar 2013 eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vermochte den Vortrag des Klägers bezüglich der behaupteten Bedrohung durch die Taliban weder zu stützen noch zu widerlegen. Ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2013 konnte hinsichtlich der Echtheit der Drohbriefe keine Aussage getroffen werden. Zwar konnte bestätigt werden, dass N1. O1. ein Stammesführer in L. und Unterstützer der Regierung Karzai war, der im Jahr 2011 durch Handwaffenbeschuss ums Leben kam, und der davon berichtende Zeitungsartikel echt sei. Eine Aussage zu einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und N1. O1. konnte jedoch nicht getroffen werden. Unabhängig von dem Kerngeschehen, auf das der Kläger sein Asylgesuch stützt, ergeben sich auch aus dem weiteren Vortrag Ungereimtheiten, die den Gesamteindruck hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Klägers prägen. Insbesondere erscheinen hierbei die Ausführungen bezüglich der Organisation seiner Ausreise nicht plausibel. Hierzu gab der Kläger zunächst im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung an, es sei nicht so einfach, den Wunsch, das Land zu verlassen, umzusetzen, da es Zeit in Anspruch nehme, einen Schlepper zu finden. Auf Vorhalt in der zweiten mündlichen Verhandlung, wie es dennoch möglich gewesen sein soll, im Oktober 2011 nach der Ermordung seines Onkels innerhalb einer Woche auszureisen, gab der Kläger in insgesamt nicht nachvollziehbarer Weise an, es gäbe gesetzliche und illegale Schleuser und es dauere nur bei den gesetzlichen lange, da diese etwaige Dokumente besorgen müssten. Aus weiteren Vorhalt, dass er doch gerade für eine Ausreise per Flugzeug Dokumente benötige, gab der Kläger an, es gehe dann doch schnell, wenn man genug bezahle. Die Frage, wie es ihm möglich war, innerhalb einer Woche 23.000,00 USD bezahlen zu können, beantwortete der Kläger damit, dass man das Geld nicht sofort bezahlen müsse, sondern eine Bürgschaft genüge. Ein Freund seines Bruders habe für ihn in dieser Höhe gebürgt, da man sich in Afghanistan helfe, wenn das Leben in Gefahr sei. Unabhängig von der fraglichen Differenzierung zwischen gesetzlichen und illegalen Schleusern, erscheint darüber hinaus nicht plausibel, dass der Schleuser sich lediglich mit einer Bürgschaft, anstatt mit Bargeld oder jedenfalls einer Anzahlung, einverstanden erklärt haben soll. Unwahrscheinlich erscheint zudem, dass sich ein Freund des Bruders für eine solche Summe unmittelbar und binnen kürzester Zeit bereit erklärt haben soll, zu bürgen. Weitere Fragen wirft der Vortrag des Klägers im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung auf, nachdem er wohlauf und mit seinem Leben zufrieden gewesen sein soll. Wäre sein Onkel nicht ermordet worden, wäre er noch dort. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum der Kläger bereits ein halbes Jahr vor der Ermordung seines Onkels versuchte, bei dem deutschen Generalkonsulat in E. ein Visum zu erhalten. Die Aussage erweckt daher den Eindruck, der Kläger schiebe die Geschichte um die angebliche Ermordung seines Onkels allein deshalb vor, um eine nunmehr entstandene konkrete Bedrohung begründen zu können. Ferner spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass er versucht hat, unter Verwendung von Alias-Personalien einen Schutzanspruch durchzusetzen. Sofern der Kläger bei seinem Aufenthalt in Norwegen im Jahr 2004 Alias-Personalien angegeben hat, mag dies allein auf einer unrichtigen Buchstabierung seines Namens beruht haben. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich des Versuchs des Klägers, unter Verwendung von Alias-Personalien als „pakistanischer Staatsangehöriger“ in E. ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Damit gab der Kläger zu erkennen, dass er bereit ist, durch Vorspielen falscher Tatsachen und durch Täuschung über seine Identität, einen asylrechtlich relevanten Vorteil zu erhalten. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er sich als pakistanischer Staatsangehöriger ausgegeben, da es leichter sei, mit einem pakistanischen Pass zu reisen, ohne den er nicht nach E. gelangt wäre. Schließlich ergeben sich hinsichtlich des Familienstands des Klägers zahlreiche Ungereimtheiten, die ebenfalls geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage zu stellen. So gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er sei seit dem Jahr 2001 verheiratet. Auf Nachfrage des Gerichts, warum er bei seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2004 angegeben habe, er sei ledig, antwortete der Kläger, er habe keine offizielle Urkunde über seine Eheschließung gehabt, diese habe er erst erhalten, als er sie gebraucht habe. Unabhängig davon, dass diese Aussage für sich genommen nicht plausibel erscheint, da grundsätzlich auch ohne Vorliegen einer offiziellen Eheurkunde der zutreffende Familienstand angegeben werden kann, steht die Aussage im Widerspruch zu der im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereichten „Ledigkeitsbescheinigung“ vom 7. November 2005, die der Kläger bei der Ausländerbehörde einreichte, um seine Abschiebung nach Afghanistan wegen einer vermeintlich bevorstehenden Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu verhindern. Letztlich bleibt auch unklar, warum der Kläger bei seiner Einreise am 15. September 2004 gegenüber dem Bundesgrenzschutzamt am Flughafen G1. angab, er sei unverheiratet und habe keine Kinder, obwohl er nunmehr behauptet, sein ältestes Kind sei 2001 geboren und er sei bis 2005 Vater von vier weiteren Kindern geworden. All diese Umstände führen in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass der Vortrag des Klägers insgesamt unglaubhaft ist. Das Gericht ist demnach nicht davon überzeugt, dass mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine individuelle Bedrohungslage zulasten des Klägers besteht. Sofern der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung versucht, die Detailarmut des Vortrags mit der Persönlichkeit des Klägers zu begründen und dem Umstand, dass nicht jede Person in der Lage sei, umfassend zu vergangenen Geschehnissen vorzutragen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere war dem Kläger bewusst, dass es hinsichtlich seines Anspruchs auf Asylanerkennung gerade auf seinen Vortrag hinsichtlich der von ihm behaupteten erlittenen politischen Verfolgung ankommt, so dass auch von einer – unterstellt – grundsätzlich ruhigeren und weniger wortgewandten Persönlichkeit erwartet werden kann, wenigstens hinsichtlich des Kerngeschehens umfassend zu seinem Verfolgungsschicksal Stellung zu nehmen und entsprechend auf Nachfragen zu antworten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. In den Fällen der §§ 3 Abs. 2 bis 4 AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Schließlich muss gemäß §3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -; jeweils zitiert nach juris. Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; zitiert nach juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG nicht zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, da sein Vortrag insgesamt unglaubhaft ist. Zur weiteren Begründung wird auf die hinsichtlich des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter gemachten Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Nach § 4 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach Absatz 3 der Vorschrift die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz für anwendbar erklärt. Hinsichtlich der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG müssen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schutzsuchende konkret wegen einer Straftat gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann. Vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. März 2014 – 5a K 4464/11.A.-, zitiert nach juris. Hinsichtlich einer solchen Gefahr hat weder der Kläger etwas vorgetragen, noch liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entspricht dem Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II Seite 685), deshalb kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und auf die Literatur verwiesen werden. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C5.09 - und vom 7. Dezember 2010 - 10 C 11.09 -; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2012 - 14 A 2708/10.A -; jeweils zitiert nach juris. Auch diesbezüglich liegen nach den bereits zum Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemachten Ausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Der Begriff des internationalen und des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 (GK) und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 (ZP II) auszulegen. Einerseits liegt danach ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls dann vor, wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter verantwortlicher Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen können. Andererseits liegt ein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht vor bei bloßen Fällen innerer Unruhen oder Spannungen wie Tumulten oder vereinzelt auftretenden Gewalttaten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss dann aber ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen vorherrschen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 6. März 2012 - A 11 S 3070/11 - und - A 11 S 3177/11 -; jeweils zitiert nach juris. Der innerstaatliche Konflikt muss sich dabei – unabhängig von seiner Erscheinungsform – nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken; es genügt vielmehr, dass bewaffnete Gruppen Kampfhandlungen in einem Teil des Hoheitsgebiets durchführen. Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist grundsätzlich auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -; HessVGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 A 611/08.A -; jeweils zitiert nach juris. Kann ein innerstaatlicher Konflikt in der Herkunftsregion des Ausländers festgestellt werden, ist weiter danach zu fragen, ob ihm dort infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche „individuelle“ Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann schließlich auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 -; OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2012 – 13 A 1471/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zudem darf für den Ausländer auch hier nicht die Möglichkeit einer internen Schutzalternative bestehen, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes setzt jedenfalls voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Zur Frage, wann von ihn „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, das heißt, dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 -; VG L1. , Urteil vom 25. Februar 2014 – 14 K 2512/12.A-; jeweils zitiert nach juris. Unabhängig davon, ob in der Region um die Herkunftsstadt des Klägers L. herum ein innerstaatlicher Konflikt im oben genannten Sinne anzunehmen ist, besteht für den Kläger in Kabul jedenfalls eine interne Schutzalternative. Das Gericht geht im Einklang mit der obergerichtlicher Rechtsprechung davon aus, dass die Region Kabul ungeachtet des begonnenen Abzugs der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan jedenfalls für alleinstehende, junge, arbeitsfähige Männer wie den Kläger nach wie vor eine hinreichende innerstaatliche Fluchtalternative, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließt, bietet. Vgl. zuletzt Urteil der erkennenden Kammer vom 26. November 2015 – 5a K 3503/15.A – mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A -; zitiert nach juris. Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich dauerhaft in Kabul aufzuhalten, da ihm dort auch keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohen (vgl. unten). Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ausschließlich zu prüfen sind auch in diesem Rahmen nur etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Das darin enthaltene Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung entspricht allerdings inhaltlich vollständig dem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG enthaltenen Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes und ist bereits dort zu prüfen; insoweit hat § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK keine eigenständige Bedeutung mehr. In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wirkt demgegenüber – jedenfalls soweit es um das Zusammenleben im Bundesgebiet geht – grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im Falle einer Trennung begründet demgemäß regelmäßig allenfalls ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt – für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 3012 - A 2 S 1995/12 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -; jeweils zitiert nach juris. Ausgehend davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Ein Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrundegelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul – als der im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach in Betracht kommenden Möglichkeit für einen Aufenthalt des Klägers in Afghanistan - nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 – 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – sowie Beschluss vom 10. August 2015 – 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 – etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt – durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura , Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani , Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR , Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, „Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend – Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan“, zit. nach ACCORD , Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Aktuellste Erkenntnisse sprechen schließlich nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Trotz einer Reihe von Selbstmordanschlägen und einer steigenden Kriminalitätsrate ist Kabul sicherer als andere Orte in Afghanistan. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Lage in Kabul durchgreifend verändert hat. Vgl. OVG NRW, zuletzt Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A -, mit Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 13. September 2015, sowie UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2011; siehe auch: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2014, vom 2. März 2015; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, ecoi.net-Themendossier (letzte Aktualisierung: 17. März 2016), abrufbar unter: http://www.ecoi.net/news/188769::Afghanistan::AF::AF::188772::311452::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A – sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). Dies zugrundegelegt, geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in Kabul zu sichern. Nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat, wird es dem Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit möglich sein, nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden, um sein Überleben zu sichern. Er verfügt zudem nach seinen eigenen Angaben über Kontakte in Kabul, namentlich unter anderem den Freund seines Bruders, die bereit sind, ihm auch kurzfristig größere Summen Geld zur Verfügung zu stellen. Der Kläger muss auch trotz seiner Behauptung, verheiratet und fünf Kinder zu haben, als alleinstehender Mann berücksichtigt werden. Zum einen bestehen bereits an der Tatsache, er sei verheiratet und habe fünf Kinder, vor dem Hintergrund der Gesamtwürdigung seiner Aussage (vgl. oben) erhebliche Zweifel. Zum anderen wohnen seine Frau und seine Kinder nach eigenen Angaben des Klägers bei seinem Bruder und werden von diesem versorgt. Zu berücksichtigen ist vorliegend demnach nur, ob es dem Kläger gelingen wird, für sich selbst, und nicht auch für seine Familie ein Existenzminimum zu sichern. Der Kläger ist auch keine besonders schutzbedürftige Person im oben genannten Sinne, für die sich eine extreme Gefahrenlage ergibt. Soweit der Kläger schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren darauf verweist, er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, vermag auch dieser Vortrag einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu begründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Unabhängig davon, ob die vorgelegten Gutachten den vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Unschärfen des Krankheitsbildes einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung aufgestellten Mindestanforderung an die Substantiierung fachärztlicher Atteste genügt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 – sowie Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 -; zitiert nach juris, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht in dem Maße an einer psychischen Erkrankung leidet, die die Feststellung eines Abschiebungsverbotes zur Folge hätte. Zum einen erscheint bereits der Vortrag des Klägers, wie er sich aus der Stellungnahme des Dr. U. B3. vom 26. März 2014 ergibt und aufgrund dessen von diesem die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde, nicht plausibel. Laut der Stellungnahme habe der Kläger unter anderem berichtet, rund um L. sei es täglich zu heftigen Kämpfen zwischen Amerikanern und den Taliban gekommen. Er habe unzählige Tote und Leichteile gesehen. Er könne gar nicht alles aufzählen, was er in all den Jahren in Afghanistan erlebt und gesehen habe, da er doch im Krieg geboren und aufgewachsen sei. Er habe brennende Häuser und verstümmelte Leichen und Leichenteile gesehen. Ein solcher Vortrag findet sich jedoch weder in den Verwaltungsvorgängen des ersten Asylverfahrens, noch im Rahmen des Folgeantragsverfahrens wieder. Der Kläger hat weder vor dem Bundesamt noch in den mündlichen Verhandlungen über Kriegssituationen, die er angeblich täglich habe miterleben müssen, berichtet. Während sich der Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt im Jahre 2004 allein auf die Streitigkeiten mit einer anderen Familie bezieht, beschränkt sich der Kläger im nunmehr anhängigen Folgeverfahren auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Arbeit für seinen Onkel. Hat der Kläger jedoch – den Vortrag vor Herrn Dr. B3. als wahr unterstellt – tatsächlich die dort vorgetragenen Erfahrungen gemacht, so bleibt unerklärlich, warum dies im Rahmen des Verwaltungs- sowie des gerichtlichen Verfahrens keine Erwähnung findet. Selbst wenn dieser Umstand auf die Krankheit als solche zurückzuführen und der Kläger aufgrund seiner Traumatisierung nicht in der Lage wäre, über das Erlebte zu sprechen – wovon das Gericht aufgrund des Eindrucks, den es von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht ausgeht -, scheitert die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG jedoch letztlich entscheidend daran, dass der Kläger nicht darzulegen vermochte, dass er auch aktuell psychisch erkrankt ist. Die drei vorgelegten Atteste datieren vom 4. November 2013, vom 26. März 2014 und vom 28. Juli 2014 und sind mithin fast alle mindestens zwei Jahre alt. Aus den Attesten geht weder hervor, dass der Kläger auch aktuell an einer psychischen Erkrankung leidet, noch dass er sich derzeit in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die Stellungnahme des Dr. U. B3. vom 26. März 2014 spricht lediglich die Empfehlung einer längerfristigen psychotherapeutischen Behandlung aus. Aus dem Schreiben des Herrn L3. vom 28. Juli 2014 geht zwar hervor, dass sich der Kläger seit dem 5. Juni 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Dem Schreiben lässt sich jedoch weder entnehmen, in welcher Regelmäßigkeit der Kläger dort behandelt wird, noch, ob dies auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor der Fall ist. Auch aus dem amtsärztlichen Schreiben vom 4. November 2013 lassen sich diesbezüglich keine Aussagen entnehmen. Das Gericht hatte schließlich auch keine Veranlassung, von Amts wegen den Gesundheitszustand des Klägers zu hinterfragen. Abgesehen von der Vorlage der drei Atteste im Januar 2015 fand die Erkrankung im weiteren Vortrag des Klägers keine Erwähnung mehr. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob es sonstige Gründe gebe, die gegen eine Ausreise nach Afghanistan sprechen, antwortet der Kläger, er habe alles gesagt, was er sagen könne. Gesundheitliche Gefahren, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen, wurden damit nicht glaubhaft gemacht, so dass es bei der Einschätzung des Gerichts bleibt, dass es sich bei dem Kläger um einen alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann handelt, dem es gelingen wird, sein Existenzminimum in Kabul zu sichern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtkosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).