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Urteil

5a K 49/17.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0413.5A.K49.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lud den Kläger am 00.00.0000 zur persönlichen Anhörung. Die Anhörung sollte durch einen iranischen Dolmetscher erfolgen, den der Kläger ablehnte. Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 entschied das Bundesamt nach Aktenlage und lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (3.). Abschiebungsverbote lägen nicht vor (4.). Dem Kläger wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Zur Begründung verweist das Bundesamt auf die Mitwirkungspflicht aus § 25 AsylG, gegen die der Kläger verstoßen habe. Er habe aus persönlichen Gründen den Dolmetscher abgelehnt. Der Kläger sei über einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht informiert worden. Der Kläger hat am 3. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe seine prozessualen Rechte, insbesondere sein rechtliches Gehör, verletzt, indem sie ihm einen afghanischen Dolmetscher vorenthalten habe. Außerdem überprüfe das Bundesamt die Qualifikation der Dolmetscher nicht in der europarechtlich vorgesehenen Art und Weise. Er habe Anspruch auf isolierte Anfechtung des Bescheides und (erstmalige) Anhörung vor dem Bundesamt. Außerdem sei er in Afghanistan missbraucht worden. Es sei ihm noch nicht möglich, frei darüber zu sprechen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 zur verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Asylberechtigung anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2018 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2018 zur Entscheidung übertragen wurde. Dieser konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf bei der Ladung hingewiesen wurde. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Der Kläger hat keinen isolierten Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 4 A 3051/15.A –, juris Rn. 7 ff. der der Einzelrichter folgt, hat das Gericht die Sache grundsätzlich auch in Asylrechtsstreitigkeiten spruchreif zu machen und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden, wenn eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren (fehlerhaft) unterblieben ist. Weiter heißt es: „Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz beziehen sich sämtlich auf Fallkonstellationen, in denen das Bundesamt das Asylbegehren sachlich überhaupt nicht geprüft hat, weil es etwa das Asylverfahren zu Unrecht nach §§ 32, 33 AsylG eingestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.1982 - 9 B 10420.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 2 = juris, Rn. 4 ff.; zum Stand der Rechtsprechung OVG NRWBeschluss vom 30.12.2015 - 5 A 2202/15.A -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; zu den Ausnahmen siehe ferner BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 = juris, Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.3.1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 = juris, Rn. 14 ff. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Der Kläger hält die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7.3.1995 angenommene Ausnahme bei ungerechtfertigten Verfahrenseinstellungen gleichwohl für übertragbar auf die in Rede stehende Fallgestaltung, in der zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, allerdings ohne Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt, weil der Kläger keine Kenntnis vom Anhörungstermin hatte. Die von ihm angeführte Rechtsprechung ist allerdings maßgeblich jedenfalls auch darauf gestützt, dass das Asylverfahren besonders auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde ausgerichtet ist und dem Gericht keine vergleichbaren Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zustehen wie dem Bundesamt im Fall der Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet. Diese Argumentation lässt sich nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen, in denen wie hier eine isolierte Anfechtung der Sachentscheidung nach umfangreicher Sachprüfung durch das Verwaltungsgericht offensichtlich zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen würde. Auch das weitere Argument des Bundesverwaltungsgerichts, dem Asylbewerber gehe eine Tatsacheninstanz verloren, weshalb eine verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei, greift jedenfalls dann nicht ohne Weiteres, wenn das Bundesamt eine Sachprüfung gerade nicht verweigert hat, sondern trotz ordnungsgemäßer Ladung des Asylbewerbers nach Aktenlage entscheiden musste. Insoweit hätte es, um einen allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen, der Darlegung bedurft, welche Sachargumente trotz einer damit verbundenen Verfahrensverzögerung, die dem Asylverfahren an sich fremd ist, und einer tatsächlich erfolgten Sachentscheidung ausnahmsweise eine isolierte Anfechtung gebieten sollten. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, weshalb es für eine rechtmäßige Entscheidung über einen Asylantrag nicht ausreichen soll, wenn die beim Bundesamt wegen einer dem Asylbewerber nicht bekannt gewordenen Ladung unterbliebene Anhörung vom Verwaltungsgericht durchgeführt wird.“ Diese Grundsätze auf den zu entscheidenden Einzelfall angewandt, ist nicht ersichtlich, warum das Gericht die Sache nicht durch Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung selbst spruchreif machen können sollte, um damit eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden. Ein Verfahrensfehler des Bundesamtes ist nicht ersichtlich. Es durfte vorliegend nach Aktenlage entscheiden, nachdem der Kläger sich bei dem Anhörungstermin geweigert hat, sich mithilfe des iranischen Dolmetschers anhören zu lassen. Die Weigerung war rechtswidrig. Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Diese Anforderungen waren bei der Anhörung am 00.00.0000 erfüllt, indem ein iranischer Dolmetscher zugezogen wurde. Auch wenn das iranische hochpersisch – farsi – nicht Muttersprache des Klägers ist, durfte vernünftigerweise erwartet werden, dass der Kläger farsi versteht. Es ist gerichtsbekannt, dass farsi mit dem afghanischen dari grundsätzlich eng verwandt ist. Die Kammer wie der Einzelrichter haben jahrelang gerichtliche Anhörungen in Afghanistanverfahren mit einem iranischen Dolmetscher durchgeführt, wobei nicht ein Fall aufgetreten ist, bei dem dari sprechende Kläger Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht hätten. Im Ausnahmefall ist dies allerdings denkbar, etwa weil ein Afghane aus einer östlichen Region Afghanistans stammt, wo ein dari gesprochen wird, das im Einzelfall von farsi erheblich abweicht. Allerdings ist ein solcher Ausnahmefall darzulegen. Das ist vorliegend nicht erfolgt. Ausweislich der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfolgte die Ablehnung des iranischen Dolmetschers nicht aus sprachlichen Gründen, weil sich der Kläger mit dem Dolmetscher nicht verständigen konnte, sondern – nach der ersten Einlassung – aufgrund schlechter Erfahrungen von Bekannten mit iranischen Dolmetschern. Auf zweifache Nachfrage (vgl. Blatt 2 des Protokolles über die mündliche Verhandlung), woran er gemerkt habe, dass er den Dolmetscher nicht verstehe, hat der Kläger nichts (Konkretes) vorgebracht. Die pauschale Behauptung des Klägers, er verstehe farsi bzw. den Dolmetscher nicht, ist nach der oben dargestellten Erfahrung der Kammer mit einem iranischen Dolmetscher als Schutzbehauptung zu werten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete, die Bundesamtsmitarbeiter hätten ihm nach der Ablehnung des iranischen Dolmetschers in Aussicht gestellt, eine erneute Anhörung mit einem afghanischen Dolmetscher durchzuführen – in den Verwaltungsvorgängen findet sich hierzu kein Anhalt – so folgt hieraus nichts Rechtsverbindliches. Eine Zusicherung iSd § 38 Abs. 1 VwVfG – dahingehend, dass ein Bescheid nicht vor einer erneuten Anhörung erlassen wird – erfordert die Schriftform, an der es hier bereits fehlt. Die Hilfsanträge sind zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Anerkennung als Asylberechtigter, noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Diese Ansprüche bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht. Die Abschiebungsandrohung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es zudem bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zu seiner Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2, 3 und 4 zweiter Halbsatz AsylG ist der Flüchtlingsschutz dagegen ausgeschlossen. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach § 3 Abs. 2 AsylG gelten unter anderem als Verfolgungshandlung (Nr. 1) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, (Nr. 6) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder (Nr. 3) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach Satz 2 ist generell ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Schließlich muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 – 10 C 10.10 – u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 – jeweils zitiert nach juris. Nach dieser Maßgabe steht eine Vorverfolgung des Klägers in Afghanistan nicht zur Überzeugung des Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest. Das Vorbringen des Klägers war nicht glaubhaft. Er konnte das Haus, in dem er von dem Kommandanten I. verschleppt worden sein soll und sich rund zwei Monate lang aufgehalten haben will, nicht ansatzweise beschreiben. Auch auf die Rückfragen in der mündlichen Verhandlung nach Details zu dem Gästehaus schildert der Kläger allein, es habe sich dabei um einen 10 Quadratmeter großen Raum gehandelt, in dem es eine Toilette gegeben habe. Es ist zwar nicht überzubewerten, dass sich der Kläger bei der Quadratmeterzahl verschätzt hat – auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten revidierte er die Größe des Raumes und führte aus, das Gästehaus sei etwas keiner als der (mindestens 50 Quadratmeter große) Sitzungssaal 5 gewesen –, ist zu erwarten, dass eine detailliertere Beschreibung des Raumes erfolgt wäre, hätte er sich dort tatsächlich insgesamt etwa zwei Monate dort aufgehalten. Auch im Übrigen blieb der Vortrag äußerst pauschal, knapp und detailarm. Zu seiner Flucht führte der Kläger nur aus, er habe die Gelegenheit, als der Kommandant betrunken gewesen sei, genutzt, um von dort zu flüchten. Abgesehen von der Benennung der Straße, an der die Veranstaltung stattgefunden haben soll, schildert der Kläger kein einziges Detail. Schließlich ist nicht glaubhaft, dass der Kläger überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner Familie haben will. Die Behauptung, er habe zwar einmal mit seinem Bruder telefonieren können, danach seien die Handys aber immer aus gewesen, erscheint unwahrscheinlich. Mangels glaubhafter Vorverfolgung kommt vorliegend weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch – die Voraussetzungen sind insoweit deckungsgleich – ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG in Betracht. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. In Betracht käme vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot wegen Vorliegens einer Extremgefahr aufgrund der Versorgungslage in Afghanistan. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, „allgemein“ ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 – 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Bei der Prognoseentscheidung ist auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – zitiert nach juris. Dies wäre voraussichtlich Kabul. Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 – 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – sowie Beschluss vom 10. August 2015 – 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 – A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum und ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Vgl. etwa Amnesty International, Amnesty Report 2017 Afghanistan, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/afghanistan; Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Der mit dem Abzug der internationalen Truppen verbundene Kaufkraftabfluss und nachlassendes Engagement internationaler Investoren wirken sich weiter negativ auf die afghanische Wirtschaft aus. Trotz staatlicher Bemühungen ist derzeit nicht davon auszugehen, dass sich die Lage der Bevölkerung spürbar verbessern wird. Der afghanische Staat gerät zudem durch das starke Bevölkerungswachstum unter Druck, sodass es sich zunehmend schwierig gestaltet, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 21 f. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Afghanistan ist im Jahr 2016 auf über eine Million angewachsen. Gründe für die Vertreibung sind der anhaltende bewaffnete Konflikt, die allgemeine Unsicherheit im Land sowie Naturkatastrophen. Vgl. Amnesty International, Report 2015/2016 – The State of the World´s Human Rights – Afghanistan, 24. Februar 2016 (verfügbar auf ecoi.net). Des Weiteren steigt die Anzahl der Rückkehrer aus den Nachbarländern Pakistan und Iran. Vgl. UNHCR, Update on Return of Afghan Refugees from Pakistan, Update no. 6, 25 October – 5 November 2016 (verfügbar auf ecoi.net); United States Institute of Peace, The Forced Return of Afghan Refugees and Implications for Stability, Januar 2016. Die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer führt zu einem verstärkten Wettbewerb um die ohnehin knappen grundlegenden Ressourcen, wie Arbeit, Nahrung, sauberes Wasser und Wohnraum. Die zumeist in urbanen Gebieten anzutreffenden Vertriebenen und Rückkehrer leben in der Regel in informellen Siedlungen oder Lagern unter widrigen Bedingungen. Selbst im Vergleich zu sonstigen als arm zu bezeichnenden Teilen der städtischen Bevölkerung erweist sich die humanitäre Situation der Vertriebenen als erheblich schlechter. Vgl. Amnesty International, My Children will die this Winter, Afghanistan´s broken Promise to the Displaced, 2016, S. 8 f. Trotz der wirtschaftlich und humanitär derart angespannten Situation liegen keine Erkenntnisse vor, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul in hoher Zahl dokumentieren. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Dies ergibt sich so auch nicht aus Erkenntnissen jüngeren Datums. Insbesondere Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff. Dort wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation mit dem Abzug der internationalen Truppen deutlich verschlechtert habe und durch die hohe Anzahl von Binnenvertriebenen und Rückkehrern weiter unter Druck gerate. Auch soziale Netzwerke könnten keine zuverlässige Gewähr für eine soziale Absicherung mehr bieten. Letztlich benennt die Autorin aber auch keine Fälle, in denen Rückkehrer aufgrund dieser Situation unmittelbar in eine existenzielle und lebensbedrohliche Notlage geraten sind. Zwar sind gemäß der Einschätzung von Amnesty International die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108 -. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul – mitunter auch ohne familiären Rückhalt – die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner – wenn auch unter widrigen Umständen - wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A – sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 – 13a B 13.30279 – und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 – Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 – 13a ZB 16.30684 - und vom 13. Juni 2016 – 13a ZB 16.30062; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris. Zu dieser Personengruppe ist der Kläger zu rechnen. Er ist jung, alleinstehend und arbeitsfähig. Er ist in Afghanistan bis zur 10. Klasse zur Schule gegangen, aufgewachsen und hat dort sein gesamtes Leben Verbracht. Er hat in Afghanistan Familie – seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern leben dort –, auf die er im Falle einer Rückkehr zurückgreifen kann. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich im konkreten Fall ergibt, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßende Behandlung erfahren wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).