Urteil
5a K 2336/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0301.5A.K2336.17A.00
24Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 00.00.0000 einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 00.00.0000 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass sein Bruder im Jahr xxxx in den Provinzrat von L. gewählt worden sei. Dieser Posten sei ihm jedoch versagt worden, da er sich geweigert habe, 25.000 $ Bestechungsgeld zu zahlen. Sein Bruder habe deswegen einen Beschwerdebrief bei der Wahlkommission eingereicht. Daraufhin habe er zunächst Drohanrufe bekommen. Er solle seine Beschwerde zurücknehmen, andernfalls werde seine gesamte Familie ausgelöscht. Sein Bruder habe sich jedoch geweigert, die Beschwerde zurückzuziehen. Daraufhin hätten unbekannte Personen zwei Handgranaten in ihren Hof geworfen. Eine gewisse Zeit später hätten sie nachts Schüsse gehört. Der Kläger sowie seine Brüder seien hinausgegangen und hätten sechs bewaffnete Männer gesehen, deren Gesichter verdeckt gewesen seien. Der Kläger und seine Brüder hätten ebenfalls geschossen. Die Angreifer seien geflohen. Dem Kläger und seinen Brüder sei es nicht gelungen, einen der Angreifer gefangen zu nehmen. Drei Wochen später sei der Kläger vom Einkaufen nach Hause gegangen. Da seien drei Männer aus einem Auto ausgestiegen und hätten den Kläger ohne Vorwarnung angegriffen. Einer der drei Männer sei mit einem Messer bewaffnet gewesen und habe auf den Kläger eingestochen. Der Kläger habe versucht, sich zu wehren und sei dabei am linken Daumen verletzt worden. Er habe um Hilfe geschrien. Es seien ihm Leute zur Hilfe geeilt und hätten die Angreifer vertrieben. Der Kläger sei ins Krankenhaus gekommen. Sein Bruder habe ihn dann aufgefordert, nach Kabul zu gehen. Dort habe der Kläger einige Monate gearbeitet. Dann habe ihn sein Bruder angerufen und erklärt, dass die Bedrohungen wieder zugenommen hätten. Auch die Dorfältesten hätten ihm geraten, die Stadt zu verlassen und zu fliehen. Eine Vorsprache seines Bruders bei der Polizei habe ebenfalls nichts gebracht. Sein Bruder sei dann mit seiner Mutter und seinen weiteren zwei Brüdern nach Pakistan geflohen. Der Kläger habe sich entschlossen, in die Provinz Herat zu gehen. Von dort aus habe er einen Schlepper organisiert und sei in den Iran gegangen. Als er mitbekommen habe, dass die Route nach Deutschland offen sei, habe er sich auf den Weg gemacht. Einer seiner Brüder habe ihm erzählt, dass einer seiner Freunde in Kabul von zwei Männern angesprochen worden sei. Diese hätten sich nach seiner Adresse und auch derjenigen seiner Brüder erkundigt. Wenn der Kläger nach Afghanistan zurückkehren müsste, so befürchte er, von den einflussreichen Feinden umgebracht zu werden. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung der Kläger ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1. und 3.) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 4.). Zur Begründung führte es aus, dass für den Kläger jedenfalls interner Schutz bestehe. Er könne in einem sicheren Landesteil, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, Schutz finden. Der Kläger sei ein arbeitsfähiger junger Mann, der bereits in Afghanistan als Schmied gearbeitet habe. Der Kläger sei damit in der Lage, in Kabul zumindest seinen Lebensunterhalt auf einem niedrigen Niveau sicherzustellen. Der Kläger habe auch bereits vor seiner Ausreise mehrere Monate in Kabul gelebt, ohne dass es dort zu Zwischenfällen gekommen wäre. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass sein Bruder in Kabul habe die Wohnung wechseln müssen, da man ihn ausfindig gemacht habe, überzeuge dieser Vortrag nicht und stelle sich als reine Schutzbehauptung dar. Zwei Brüder des Klägers würden weiterhin in Afghanistan leben, ohne dass ihnen etwas zugestoßen sei. Der Bruder, der sich vor zwei Jahren zur Wahl gestellt habe, und dessentwegen die gesamte Familie bedroht worden sei, lebe mittlerweile in Pakistan. Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages sei kein Grund ersichtlich, dass noch ein Interesse bestehen könnte, den Bruder des Klägers über Verwandte unter Druck zu setzen bzw. den Kläger selbst ausfindig zu machen und zu verfolgen. Aus den gleichen Gründen (i. e. interner Schutz) scheide auch die Gewährung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG) aus. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 S. 1 AufenthG würden ebenfalls nicht vorliegen. Der Kläger sei ledig, jung, gesund und arbeitsfähig. Es sei zu erwarten, dass er in der Lage sein werde, etwas durch Gelegenheitsarbeiten z. B. in Kabul sein Existenzminimum sicherzustellen. Zudem lebe noch Familie des Klägers in Afghanistan, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht ohne familiäre Unterstützung werde auskommen müssen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 des GG anzuerkennen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Zur Begründung führt der Kläger in dem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 06.06.2017 aus, dass der Kläger noch heute an den Folgen der Auseinandersetzungen leide. So habe er starke Schmerzen und sei in Behandlung. Afghanistan habe er seinerzeit wegen der sich verstärkenden Bedrohungen verlassen müssen. Der Kläger befürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan einen ernsthaften Schaden für sein Leben. Hilfe oder Schutz der Regierung könne er dort nicht erlangen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Durch Beschluss vom 11.06.2018 wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am 01.03.2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich des Antrags, ihn als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden und ausführlichen Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 00.00.0000 Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Einerseits liegt eine konkrete Bedrohungslage des Klägers nicht mehr vor, da sein Bruder, der im Jahr xxxx an den Provinzwahlen in L. teilgenommen hat, bereits seit mehreren Jahren in Pakistan lebt und seine politischen Ambitionen in Afghanistan nicht mehr weiter verfolgt. Andererseits kann im Fall des Klägers auf internen Schutz in Kabul verwiesen werden, § 3c AsylG, siehe dazu weiter im Folgenden. 2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. a) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris. Der Kläger und seine Familie stammen aus der Provinz L. , dort aus dem Distrikt L1. . Nach den Angaben des Klägers leben in diesem Gebiet keine Verwandten mehr. Vielmehr sei seine Familie größtenteils nach Pakistan ausgewandert. Von daher ist eine Rückkehr des Klägers in eines der großen Ballungszentren naheliegend. Der Kläger hat nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Afghanistan bereits mehrere Monate in Kabul gelebt und dort seinen Lebensunterhalt sichergestellt. Von daher ist eine Rückkehr des Klägers nach Kabul wahrscheinlich. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer bei der Rückkehr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in dem Distrikt Kabul kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde. Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, BayVGH, B.v.19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris. Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte. Lagebericht vom 6.11.2015, S. 4; Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4.; Lagebericht vom 31.05.2017, S. 5.; Lagebericht vom 31.05.2018, S. 19. Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeit-räumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den Auskünften nicht. Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kundus geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015, vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand: 20.12.2018, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/ Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Denn die allgemeine Gefährdungslage erreicht dort nicht eine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BayVGH, B. v. 19.06.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 08.06.2016 – 13 A 1222/16.A –, Rn. 10, juris. Auch die jüngste Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 lässt keine andere Wertung zu. Während der ersten Jahreshälfte 2018 dokumentierte UNAMA insgesamt 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), im ersten Halbjahr 2017 5.272 (1.672 Tote und 3.600 Verletzte). Im ersten Halbjahr 2016 waren insgesamt 5.275 Opfer zu beklagen (1.644 Tote und 3.631 Verletzte). Dies verdeutlicht, dass die Zahl der zivilen Opfer, die den regierungsfeindlichen Kräften angelastet werden, in der ersten Hälfte des Jahres 2018 auf dem gleichen hohen Niveau geblieben ist, wie in den Jahren zuvor. Siehe ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, aaO. Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Hauptstadt Kabul von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 290 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 140). Bei einer Einwohneranzahl in Kabul von zumindest 3,5 Millionen Menschen (siehe EASO, S. 69) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:9.051. Ein geringes Risiko in dieser Höhe erreicht nicht die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.). Weiterhin sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online. Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. 3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde nichts vorgetragen und ist auch in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähigen, ledigen und jungen Mann (siehe dazu im Folgenden zu b) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 - 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - sowie Beschluss vom 10. August 2015 - 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108. Schließlich sprechen jüngere Erkenntnisse nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Auf die obigen Ausführungen unter 2. b) wird Bezug genommen. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in Kabul zu sichern und er nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Der Kläger hat in Afghanistan bereits erhebliche Erfahrungen in der Arbeitswelt gesammelt. Der Kläger war mehrere Jahre als Schweißer tätig, dies sowohl im Automobil- als auch im Montagebereich. Zudem hat der Kläger in Afghanistan zehn Jahre die Schule besucht. Gesundheitliche Einschränkungen bestehen auch nach Angaben des Klägers grundsätzlich nicht. Allein die geringe Einschränkung in der Beweglichkeit des linken Daumens stellt keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die den Kläger in der Ausübung seines Berufs (i. e. Schweißer) wesentlich beeinträchtigen könnte. Insgesamt sind Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt nicht zurecht finden würde, nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 82 ff. der VVe) wird Bezug genommen. Vor diesem konkreten Hintergrund sprechen auch nicht die jüngsten Erkenntnisse des UNHCR in seinen „Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan“ vom 30.08.2018 gegen eine Rückkehr des Klägers nach Kabul. In den Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 ist zwar ausgeführt, dass Kabul grundsätzlich keine interne Fluchtalternative bzw. „Neuansiedlungsalternative“ darstellt. Siehe UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 114: „ UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.“ Allerdings stellt der UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 (nach wie vor) ebenfalls fest, dass alleinstehende Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Einschränkungen unter bestimmten Umständen in der Lage sein können, ohne externe familiäre Unterstützung in städtischen oder semi-urbanen Gebieten mit der erforderlichen Infrastruktur und der Möglichkeit, die grundlegenden Bedürfnisse des Lebens zu erfüllen, leben zu können, sofern sich das Gebiet unter faktischer staatlicher Kontrolle befindet. Siehe UNHCR, aaO, S. 110; Vgl. auch UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10 und S. 99. Diese Voraussetzungen sind nach dem Obenstehenden im konkreten Fall des Klägers gegeben. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen damit in der Person des Klägers nicht vor. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).