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Beschluss

4 A 1581/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.4A1581.23.00
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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.6.2023 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.6.2023 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Gründe: Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen dahin geändert, dass nach der Verschmelzung der Klägerin mit der H. Reisebüro GmbH eine Änderung der Geschäftsanschrift eingetreten ist. Auf den Antrag des Beklagten ist die Berufung zuzulassen, weil aus den von ihm dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil der Beklagte außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen, nicht erwogen habe, nämlich dass die Klägerin ihr Vorgehen und ihre Rechtsauffassung transparent gemacht habe, wird von der Klägerin schlüssig in Frage gestellt. Es kommt entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Betracht, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ohne Erfordernis weiterer Ermessenserwägungen im Sinne eines intendierten Ermessens vorsieht, dass der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird und hier kein atypischer Sachverhalt gegeben ist. Für diesen Fall könnte die fehlende Anhörung rechtlich unerheblich sein. Abgesehen davon dürfte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe bereits nicht erwogen, dass die Klägerin ihr Vorgehen und ihre Rechtsauffassung transparent gemacht habe, schon der Sache nach nicht zutreffen. Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hat der Beklagte nicht nur ausgeführt, Belange der Klägerin, die einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids entgegenstünden, lägen nicht vor, sondern zudem die handschriftliche Erklärung im Antrag der Klägerin vollständig wiederholt und daraus den Schluss gezogen, dass die Klägerin in Kenntnis der Richtlinien und in Kenntnis ihres Unternehmensverbundes und somit in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den Bescheid über eine Billigkeitsleistung in der Überbrückungshilfe II erhalten habe und ihr Vertrauen auf den Bestand des Bescheides somit nicht schutzwürdig sei.