OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 S 1303/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0226.14S1303.24.00
5mal zitiert
33Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier sog. Überbrückungshilfe III Plus), diese nicht auf betriebliche Fixkosten zu erstrecken, die innerhalb verbundener Unternehmen geleistet worden sind (hier monatliche Mietzahlungen einer Hotelbetreiberin an ihren Geschäftsführer und Ehemann, Bruder und Sohn ihrer Gesellschafter, die zusammen 80 % der Anteile an ihr halten, für ein Hotelgebäude).(Rn.27) (Rn.46)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2024 - 1 K 2711/23 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 621.600 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier sog. Überbrückungshilfe III Plus), diese nicht auf betriebliche Fixkosten zu erstrecken, die innerhalb verbundener Unternehmen geleistet worden sind (hier monatliche Mietzahlungen einer Hotelbetreiberin an ihren Geschäftsführer und Ehemann, Bruder und Sohn ihrer Gesellschafter, die zusammen 80 % der Anteile an ihr halten, für ein Hotelgebäude).(Rn.27) (Rn.46) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2024 - 1 K 2711/23 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 621.600 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den sie auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. Gerichtsbescheids tatsächlich bestehen. Überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel und des Verfahrensmangels derart, dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, etwa weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - NVwZ-RR 2009, 544). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328, m. w. N.). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 - 5 B 122.07 - juris Rn. 10, m. w. N.). An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin nicht dargelegt bzw. bestehen in der Sache nicht. a) Die Klägerin legt zunächst keine ernstlichen Richtigkeitszweifel mit ihrem Vorbringen dazu dar, dass das Verwaltungsgericht von unzutreffenden Rechtsgrundlagen ausgegangen sei. Zwar zitiert sie zutreffend aus dem angefochtenen Urteil. Danach führt das Verwaltungsgericht unter dem Stichwort „Rechtsgrundlage“ unter anderem aus, es handele sich „bei Zuwendungen der vorliegenden Art (vgl. Vollzugshinweise der November- bzw. Dezemberhilfe C.VII.1 bzw. D.X.1.) um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt“ werde. Auch führt das Verwaltungsgericht aus, das Gericht sei an den Zweck „der Soforthilfen“ gebunden, wie ihn der Geber der „Soforthilfen“ verstehe. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin dazu, dass es sich sowohl bei den November- und Dezemberhilfen als auch bei den Soforthilfen jeweils um andere, hinsichtlich ihren jeweiligen Intentionen, ihren Voraussetzungen und ihren Rechtsfolgen vom hier gegenständlichen erheblich verschiedene Förderprogramme handele, ist aber nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil damit insgesamt nicht das zutreffende, die „Überbrückungshilfe III Plus“ betreffende Förderregime zu Grunde gelegt hätte. Der von der Klägerin aus den genannten Zitaten gezogene Schluss ist schon insoweit nicht zwingend, als das Verwaltungsgericht lediglich „Zuwendungen der vorliegenden Art“ unter Bezugnahme auf die Vollzugshinweise der November- und Dezemberhilfen eingeordnet hat. Dass es sich bei den Zuwendungen nach der November- und Dezemberhilfe einer- und der – hier gegenständlichen – Überbrückungshilfe III Plus andererseits aber um Zuwendungen „derselben“ Art handelt, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und kann im Übrigen auch nicht ernstlich zweifelhaft sein. Gleiches gilt für die Verwendung des Begriffs „Soforthilfe“. Dieser kann, aus dem von der Klägerin eingewandten spezifischen Kontext gelöst, allgemeiner ohne Weiteres derart verstanden werden, dass davon auch die hier streitgegenständliche – der Klägerin zeitnah nach Antragstellung, mithin „sofort“ ausgezahlte – Überbrückungshilfe III Plus erfasst wäre. Ohnehin beansprucht auch der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachte Gedanke, namentlich die auf eine durch Art. 3 Abs. 1 GG bewirkte Selbstbindung der Verwaltung beschränkte gerichtliche Kontrolle, unabhängig davon Geltung, ob er sich auf das Soforthilfeprogramm oder die Überbrückungshilfe III Plus bezieht. Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht dargelegt – und auch sonst nicht erkennbar –, weshalb sich eine – unterstellte – versehentlich terminologisch ungenaue Bezeichnung der konkret im Streit stehenden Hilfeart in den von der Klägerin zitierten Passagen des angefochtenen Urteils auf die Ergebnisrichtigkeit desselben ausgewirkt haben sollte (vgl. zur im Anwendungsbereich des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Ergebnisrichtigkeit BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; OVG Saarland, Beschluss vom 27.09.2018 - 2 A 729/17 - juris Rn. 9). Aber auch unabhängig davon ist auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ausgegangen wäre. Bereits im Rubrum wird der „Gegenstand“ des Urteils, die sog. Corona-Überbrückungshilfen in Gestalt der Überbrückungshilfe III Plus, zutreffend bezeichnet. Auch wird der Tatbestand mit dem Hinweis darauf eingeleitet, dass die Klägerin höhere Zuwendungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe III Plus begehre. In den nachfolgenden Zitaten aus den Bewilligungsbescheiden geht es ebenso ausdrücklich um die Überbrückungshilfe III Plus wie im wiedergegebenen Klagantrag. Zu Beginn der Entscheidungsgründe wird zudem zutreffend auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen (VwV Corona-Überbrückungshilfe) vom 25.11.2020 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der als Anlage hierzu geführten Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen verwiesen. Auch soweit das Verwaltungsgericht aus FAQ zitiert, stammen diese aus jenen zur Corona-Überbrückungshilfe III Plus. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ersichtlich auch von einer grundsätzlichen Förderfähigkeit von Fixkosten ausgegangen. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin, wonach solche Kosten im Rahmen der November- und Dezemberhilfen nicht förderfähig waren, lässt dies darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht die im konkreten Fall auch tatsächlich maßgebliche Verwaltungspraxis in den Blick genommen hat. Wie vor diesem Hintergrund gleichwohl auf einen entscheidungserheblichen Irrtum über die anzuwendenden Rechtsgrundlagen geschlossen werden soll, ist nicht ersichtlich. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin auch insoweit nicht dar, als sie aus den aus ihrer Sicht unzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Hilfen darauf schließt, dass das Verwaltungsgericht ihren konkreten Einzelfall nicht sorgfältig geprüft habe. Aus den genannten Gründen ist das Verwaltungsgericht gerade nicht von der unzutreffenden Rechtsgrundlage ausgegangen. Insoweit verfängt auch der von der Klägerin aus ihrem Vorbringen gezogene Schluss nicht. Im Übrigen legt die Klägerin mit dem pauschalen Vorwurf der mangelnden Einzelfallprüfung auch deshalb keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar, weil sie diesen weder auf konkrete rechtliche Annahmen des Verwaltungsgerichts noch auf bestimmte seiner Tatsachenfeststellungen bezieht. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Klägerin auch insoweit nicht dar, als sie einwendet, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung die Förderpraxis der Beklagten zu Unrecht zu Grunde gelegt, weil hier die Maßstäbe des Bundes als desjenigen in den Blick zu nehmen gewesen seien, der die Förderung letztlich finanziere. Schlüssige Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermessenspraxis der Beklagten sei in den Blick zu nehmen, zeigt die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht auf. Insbesondere setzt sie sich weder mit der entgegenstehenden Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 62 ) auseinander, noch befasst sie sich in diesem Zusammenhang mit naheliegenden Gegenargumenten. Vor allem trägt sie mit ihrem Einwand der über Art. 3 Abs. 1 GG bewirkten Selbstbindung nicht ausreichend Rechnung, die stets auf den jeweiligen Verwaltungsträger bzw. die jeweilige Behörde, hier die L-Bank als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 Gesetz über die L-Bank), beschränkt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 40 Rn. 129 m. w. N.). Auch die föderalen Zuständigkeiten für die gesetzesfreie Leistungsverwaltung, wie sie das Grundgesetz in seinen Art. 87 ff. GG vorsieht, nimmt sie nicht ausreichend in den Blick, wenn sie für die ohne sachgesetzliche Grundlage gewährte Überbrückungshilfe III Plus eine Bundesverwaltungszuständigkeit anzunehmen scheint, ohne näher zu beleuchten, woraus sich diese ergeben soll (vgl. dazu Kube, NJW-Beil 2024, 54, 58). d) Am Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel hat die Klägerin weiter auch mit ihrem Einwand zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung (BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020 - 6 ZB 20.438 - juris) von der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung – hier dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 14.06.2023 – ausgegangen. Die Klägerin beanstandet dies ohne Erfolg. In der Regel ist bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. W.-R. Schenke/R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 113 Rn. 217 m. w. N.). Maßgeblich ist insoweit das zu Grunde liegende materielle Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991 - 5 B 114.89 - juris Rn. 4 m. w. N.; Urteil vom 17.12.2021 - 7 C 7.20 - juris Rn. 14). Danach können sich Ausnahmen von der genannten Regel ergeben, wenn diese ausdrücklich oder konkludent in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind oder wenn sich die Maßgeblichkeit eines anderen Beurteilungszeitpunkts nach dem Sinn und Zweck der Regelungsmaterie oder kraft Natur der Sache eindeutig feststellen lässt (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 128). Dass hieran gemessen ein noch früherer als der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Zeitpunkt maßgeblich sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass nach der insoweit auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Kern maßgeblichen Ermessenspraxis der Beklagten (vgl. den Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020 - 6 ZB 20.438 - juris Rn. 15) auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen wäre. Nicht weiter führt in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis der Klägerin darauf, dass es am 14.12.2021 einen positiven Bewilligungsbescheid auf Grundlage einer vom Bund vorgegebenen ständigen Verwaltungspraxis gegeben habe und dass die hier streitgegenständliche Ablehnung dann erst mit Änderungsbescheid vom 29.09.2022 auf Grundlage einer geänderten Praxis erfolgt sei. Die Klägerin zeigt bereits keine Anhaltspunkte für die damit behauptete Änderung der Verwaltungspraxis auf. Sie legt insoweit weder eine ursprüngliche, noch eine spätere, von der ursprünglichen abweichende Verwaltungspraxis dar. Insoweit setzt sie sich weder mit den jeweiligen Bescheiden und deren Begründungen auseinander, noch mit den zu den jeweiligen Zeitpunkten öffentlich verlautbarten Fördervorgaben. Unberücksichtigt lässt sie insoweit insbesondere, dass die ursprünglichen Bewilligungen unter einem Vorbehalt standen, so dass es zu einer endgültigen Ausübung des Ermessens ersichtlich noch nicht gekommen war. Die Frage, inwieweit gleichwohl aus der ursprünglichen Bewilligung und der späteren Ablehnung eine Änderung der Verwaltungspraxis folgen soll, beantwortet sie nicht. Weiter befasst sie sich auch nicht mit dem Einwand der Beklagten, dass die vorläufigen Bewilligungen ohne vertiefte Einzelfallprüfung (mit der Konsequenz) erfolgt seien (dass die Gründe für die spätere Ablehnung ursprünglich möglicherweise nicht hinreichend erfasst worden sein könnten). Woraus gleichwohl die von ihr behauptete Bindung an die ursprüngliche Bewilligung bzw. ihr Vertrauen entstanden sein soll, zeigt sie ebenfalls nicht auf. Auch die vorgelegte E-Mail eines Mitarbeiters des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg an Mitarbeiter der Beklagten vom 21.03.2022 lässt nicht ohne Weiteres auf derartiges schließen. Insbesondere gibt diese keine Auskunft über eine bisherige oder eine künftige Praxis der Beklagten, zumal die Klägerin auch später noch mit Bescheid vom 15.06.2022 eine vorläufige Bewilligung erhielt. Von vornherein nicht zielführend sind ihre Erwägungen zu einer Bindung aufgrund einer Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums, vermittelt über das Landeswirtschaftsministerium. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich eine solche Änderung nach der Praxis der Beklagten auf noch nicht endgültig verbeschiedene Anträge nicht auswirken sollte. Auch zu dieser Frage verhält sich die genannte E-Mail vom 21.03.2022 nicht. e) Auch die Einwände der Klägerin in Bezug auf die Darlegungslast hinsichtlich eines atypischen Falls führen nicht weiter. aa) Dies gilt zunächst insoweit, soweit die Klägerin dem Verwaltungsgericht damit vorwerfen sollte, es habe zu Unrecht – aktenwidrig – festgestellt, die Klägerin habe (gar) nichts zur Atypik vorgetragen (dahingehend S. 17 des Schriftsatzes vom 25.09.2024). Eine solche Feststellung hat das Verwaltungsgericht gerade nicht getroffen. Vielmehr hat es ganz offensichtlich ausgehend von entsprechendem Vorbringen dieses als „im Abstrakten“ verbleibend bzw. als nicht substantiell bewertet (vgl. angegriffenes Urteil, S. 20). bb) Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände verfangen am Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gemeint habe, für das Nichtvorliegen einer Atypik sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, gehe dies schon deshalb fehl, weil es sich beim Vorliegen eines atypischen Falls um einen nach allgemeinen Regeln von der Klägerin darzutuenden anspruchsbegründenden Umstand handele. Dagegen ist auch vor dem Hintergrund des Einwands der Klägerin nichts zu erinnern, das Verwaltungsgericht habe ihre Prozessbevollmächtigte insoweit missverstanden („Fehlinterpretation“), was möglicherweise zu ihrer unangemessenen Belastung geführt habe. Denn die vom Verwaltungsgericht zutreffend gebildete Rechtsauffassung wäre auch ohne ein solches, insoweit unterstelltes Missverständnis keine andere gewesen. Eine im Übrigen auch nicht näher substantiierte „unangemessene Belastung“ kann insoweit ausgeschlossen werden. Soweit die Klägerin außerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, eine gründliche Einzelfallprüfung vorzunehmen, wie sie nach dem Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erforderlich sei, insoweit habe es wesentliche Argumente und Tatsachen, die für einen atypischen Fall sprechen könnten, außer Acht gelassen, führt auch dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Die Klägerin legt hier schon nicht im Einzelnen dar, welche Gesichtspunkte stärker hätten in den Blick genommen werden müssen. Jedenfalls legt sie nicht dar, weshalb durch diese gerade eine Atypik begründet werden soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vorbringens dazu, dass es sich bei der Vermietung um eine rein private Vermögensanlage handele, weil das von der Beklagten zu Grunde gelegte tendenziell eher weite Verständnis von unternehmerischer Tätigkeit in der Regel dazu führt, dass davon auch von den Akteuren subjektiv möglicherweise nicht als solche wahrgenommenen Vorgänge dazu zählen. Gleiches gilt für die hauptberufliche Tätigkeit ihres Geschäftsführers in Vollzeit als Oberarzt, die ebenso wie die Qualifikation der Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Steuerberater keinerlei erkennbaren Bezug zu der Ermessensentscheidung haben. Aus welchen Gründen sie eine besondere Atypik begründen sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Auch der Hinweis darauf, dass im Wege der Atypik die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen seien, führt nicht weiter, nachdem es an jedem Hinweis auf außergewöhnliche Verhältnisse fehlt. Gleiches gilt für ihren vagen Vortrag zu Art und Umfang des privaten Umgangs ihrer Gesellschafter untereinander, namentlich ihres Geschäftsführers mit seinem Bruder. f) Auch mit ihrem gegen die Annahme intendierten Ermessens durch das Verwaltungsgericht gerichteten Vorbringen dringt die Klägerin am Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht durch. Sie wendet sich insoweit gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass aus der „nur kurz begründet(en)“ Ablehnung im Bescheid u. a. deshalb nicht auf einen Ermessensausfall geschlossen werden könne, weil ein „intendierter Regelfall“ vorliege, bei dem es grundsätzlich keiner Darstellung weiterer Ermessenserwägungen bedürfe (Verweis auf Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 90). An der Richtigkeit dieser der Senatsrechtsprechung entnommenen Erwägung, dass in Fällen intendierten Ermessens aus dem Fehlen einer Begründung grundsätzlich nicht auf einen Ermessensausfall geschlossen werden kann, bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin indessen keine Zweifel. Insbesondere missversteht sie das von ihr selbst zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - juris Rn. 14 m. w. N.), wenn sie dessen ersichtlich allgemeiner gelagerten Ausführungen dazu, ob aus einem Begründungsmangel auf einen Ermessensausfall geschlossen werden kann, nur auf die vom Bundesverwaltungsgericht lediglich beispielhaft herangezogene Rücknahmekonstellation beschränken will (davon ausgehend auch Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 90). Unabhängig davon legt die Klägerin aber auch die Entscheidungserheblichkeit dieser spezifischen Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Dies wäre mit Blick darauf erforderlich gewesen, dass das Verwaltungsgericht einen Ermessensausfall erkennbar auch aus anderen, eigenständig tragenden Gründen verneint hatte. Namentlich hatte es auch ausgeführt, das Vorbringen der Beklagten u. a. im Bescheid lasse erkennen, dass diese Ermessen ausgeübt habe. Aus welchen Gründen die von der Klägerin erhobene Rüge gleichwohl ernstliche Richtigkeitszweifel in Bezug auf das Urteil begründen soll, legt die Klägerin nicht dar. g) Weiter dringt die Klägerin auch mit ihrem Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht habe das von der Beklagten im Zusammenhang mit der Annahme eines verbundenen Unternehmens bejahte Merkmal der Tätigkeit auf demselben oder benachbarten Markt nicht ausreichend geprüft. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Tatbestand seines Urteils die Begründung aus dem Bescheid vom 29.09.2022 wiedergegeben, ausweislich derer die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage eine vorgelagerte Tätigkeit darstelle, die dem gleichen bzw. benachbarten Markt gleichgestellt sei. Dazu gehörten Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich seien und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukomme. Umfasst sei etwa die Verpachtung eines Betriebsgrundstücks oder einer Produktionsanlage, wie hier die Vermietung einer Hotelimmobilie an die das Hotel betreibende Klägerin. In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht, die „Fragen und Antworten“ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen – Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021“ (FAQ) referierend, weiter ausgeführt, als „benachbarter Markt“ gelte der Markt für eine Ware oder Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sei. Bei der Beurteilung, ob Märkte benachbart seien, würden auch vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette berücksichtigt. Auch im Leitfaden für Verbundunternehmen werde in der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage, wie hier des Betriebsgrundstücks zur Ausübung des Hotelbetriebs, die Begründung einer faktischen Machtstellung gesehen (Verweis auf VG Würzburg, Urteil vom 03.07.2023 - 8 K 23.52 - BeckRS 2023, 18722 Rn. 55). Davon ausgehend habe die Beklagte die europarechtlichen Vorgaben (auf die die Erwägungen zum benachbarten Markt zurückzuführen sind) angesetzt und diese sachbereichsbezogen nach ihren Vorstellungen gehandhabt, wogegen angesichts ihres Ermessensspielraums nichts zu erinnern sei. Hierdurch werde der Fall nicht zu einem unionsrechtlichen, weshalb die auf Unionsrecht zielende Argumentation der Klägerin fehlgehe. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin sich nicht ausreichend auseinander, wenn sie diesem vorwirft, seine Würdigung zur Frage des „selben oder benachbarten Marktes“ sei „falsch“, es habe nicht „dargelegt“, welche Kriterien zur Feststellung des Vorliegens einer Tätigkeit auf dem „selben oder benachbarten Markt“ angenommen würden, es fasse Hotelbetrieb und Vermietung von Hotelgrundstücken letztlich pauschal als „selben oder benachbarten Markt“ zusammen, ohne eine differenzierte Analyse vorzunehmen. Soweit sie damit auf eine eigene Maßstabsbildung durch das Verwaltungsgericht dringen sollte, trägt sie vor allem der auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Kontrolldichte nicht ausreichend Rechnung. Dasselbe gilt auch für den weiteren von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, es werde von den etablierten Kriterien und Klassifikationen zur Bestimmung von Märkten abgewichen. Auch insoweit berücksichtigt die Klägerin die aus der Ausübung von Ermessen folgenden Besonderheiten gerichtlicher Kontrolle nicht ausreichend. Sie legt abgesehen davon aber auch nicht dar, dass die von ihr begehrte Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verflechtung zu einer abweichenden Beurteilung hätten führen müssen. h) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt und in der Folge verkannt, dass die auf die Annahme eines unwiderleglichen Unternehmensverbunds gestützte Teilablehnung einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG begründe, dringt sie ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, denen sich eine Verletzung der ihr grundrechtlich garantierten Teilhabe am Wettbewerb entnehmen lässt; auch sonst ist dafür nichts ersichtlich. Zwar können marktverzerrende Subventionen, wie die Klägerin zu Recht ausführt, einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit bewirken. Dies ist jedoch erst dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Betätigung des Konkurrenten durch eine staatliche Maßnahme in einem unerträglichen Maß eingeschränkt und damit seine wirtschaftliche Stellung unzumutbar geschädigt wird (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 16.06.2023 - 6 B 377/21 - juris Rn. 79 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in der Folge der Ablehnung ihrer Förderung in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit derart unerträglich eingeschränkt gewesen wäre, macht diese keine geltend und sind auch sonst keine ersichtlich. Ihre diesbezüglichen Ausführungen verbleiben weitgehend im Vagen und geben keinen Anlass für ernstliche Richtigkeitszweifel. i) Weiter verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es sich auf den falschen Vorbehalt im Bewilligungsbescheid bezogen habe, weshalb der Vertrauensschutz der Klägerin fälschlicherweise abgelehnt worden sei. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört danach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Wege einer freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner Freiheit. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2012 - 8 B 76.11 - juris; BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011 - 8 B 88.10 - juris). Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -; NdsOVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2012 - 1 L 159/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2012 - 18 A 1459/11 -; alle in juris). Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht hier vom richtigen Sachverhalt ausgegangen. Es hat eine unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus zu Grunde gelegt und dies auf die in den Bescheiden vom 14.12.2021 und 15.06.2022 ausgesprochenen Vorbehalte gestützt. Auch die Klägerin stellt die vorbehaltliche Bewilligung nicht in Abrede und legt insoweit die genannten Bescheide zu Grunde. Ihr letztlich die rechtliche Würdigung betreffendes Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei mit Ziffer 13 des Bescheids vom 14.12.2021 nicht vom richtigen Vorbehalt ausgegangen, weil stattdessen Ziffer 2 dieses Bescheids maßgeblich gewesen sei, führt ebenfalls nicht weiter. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand nur Ziffer 13 des Bescheids vom 14.12.2021 zitiert. Auch hat es in den Entscheidungsgründen auf die „zitierten Auszüge aus den Bewilligungsbescheiden“ Bezug genommen. Gleichzeitig hat es sich aber auch auf einen ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bezogen. Sprachlich hat es sich damit erkennbar an Ziffer 2 des Bescheids vom 14.12.2021 orientiert, wo ein Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ausgesprochen wird. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Verwaltungsgericht, wie von der Klägerin behauptet, von einem Vorbehalt isoliert auf Grundlage von Ziffer 13 ausgegangen wäre. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme doch auf Ziffer 13 gestützt haben sollte, legt die Klägerin unabhängig davon aber auch keine Gründe für Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung dar. Insbesondere substantiiert sie ihre Auffassung nicht näher, dass zutreffend nur von Ziffer 2 auszugehen gewesen wäre. Die Abgrenzung der beiden Vorbehalte voneinander ist nicht solchermaßen eindeutig, wie von der Klägerin in diesem Zusammenhang insinuiert. Immerhin spricht auch Ziffer 13 einen allgemeinen Vorbehalt dergestalt aus, dass im Nachgang eine Prüfung (auch) der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus erfolgen könne. Unabhängig davon substantiiert die Klägerin aber auch die Entscheidungserheblichkeit eines solchen Fehlers nicht hinreichend. Aus welchen Gründen Vertrauensschutz dann „fälschlicherweise“ abgelehnt worden wäre, obwohl sich der Mangel an Vertrauensschutz dann aus einer vorbehaltliche Gewährung in Ziffer 2 des Bescheids vom 14.12.2021 ergeben hätte, tut sie nicht dar. Zu der Frage, worin insoweit Unterschiede zwischen den beiden Vorbehalten und worin deren Relevanz im konkreten Fall bestehen soll, verhält die Klägerin sich nicht. Ernstliche Zweifel an der auch hier maßgeblichen Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus alldem folglich nicht. j) Die Klägerin dringt auch mit dem der Sache nach bereits mit ihrem Schriftsatz vom 25.09.2024 erhobenen und mit Schriftsatz vom 12.11.2024 weiter ausgeschärften Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es auf Grundlage von „unsubstantiierten“ Schilderungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf deren „ständige Verwaltungspraxis“ geschlossen habe, ohne diese selbst zu überprüfen. Der damit erhobene Vorwurf ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil das Verwaltungsgericht seine Überzeugung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „lediglich“ auf die „spontanen“ Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, sondern zusätzlich auch auf die entsprechenden Vollzugshinweise und FAQ (ab S. 15 des Urteils), einschlägige „Förderrichtlinien“ (vgl. S. 22 des Urteils), Angaben im schriftlichen Verfahren (vgl. Seite 17 des Urteils) sowie auch darauf gestützt hat, dass ihm aus anderen Verfahren diese Praxis bekannt sei und sich weder aus der verfügbaren Rechtsprechung noch aus dem Vorbringen der Klägerin etwas anderes ergebe (vgl. Seite 23 des Urteils). Weiter legt die Klägerin in diesem Zusammenhang aber auch nicht dar, dass sie gegenüber dem Verwaltungsgericht in der grundsätzlich gebotenen Weise durch Beweisanträge auf diese weiteren Ermittlungen hingewirkt hätte. Auch ihr Vorbringen, weitere Ermittlungen hätten sich aufgedrängt, so dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.11.2007 - 3 B 58.07 - juris) eines ausdrücklichen Beweisantrags nicht bedurft hätte, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Insbesondere legt die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 12.11.2024 nicht dar, dass sie – wie nach dieser Rechtsprechung erforderlich – nachvollziehbare Gründe für ihre Zweifel an der Praxis der Beklagten geltend gemacht hätte (zum Vorbringen, sie habe solche jedenfalls nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 18.07.2024 geltend gemacht, sogleich unter k)). Weder die Niederschrift über die mündliche Verhandlung lässt auf derartiges schließen, noch erläutert die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag, was sie insoweit konkret vorgebracht haben will. Im Gegenteil ist das Verwaltungsgericht unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin ausdrücklich, wie ausgeführt, davon ausgegangen, dass sich auch aus diesem nichts Anderes ergebe (vgl. S. 23 des Urteils). Unabhängig davon verbleibt das Vorbringen der Klägerin auch insoweit im Vagen, als sie der Beklagten nunmehr einen Darlegungsmangel in Bezug auf ihre Praxis vorwirft. Insbesondere fehlt es an einem Hinweis darauf, welche konkreten Aspekte des Vorbringens der Beklagten in Zusammenschau auch mit den weiteren Akteninhalten so unspezifisch gewesen seien, dass das Verwaltungsgericht auf sie keine Überzeugung hätte gründen dürfen. Auf die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang erörterte Frage, ob in der mündlichen Verhandlung auf ein Urteil einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.02.2024 verwiesen worden sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn von dieser Frage hängt eine hinreichend gehaltvolle Schilderung einer ständigen Verwaltungspraxis offensichtlich ebenso wenig ab wie die Frage, ob die Klägerin nachvollziehbare Gründe für ihre Zweifel geltend gemacht hat. Zweifel an der Praxis der Beklagten kommen entgegen der Auffassung der Klägerin (Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 02.11.2007 - 3 B 58.07 - juris Rn. 9: „Schließlich und vor allem (…)“) auch unter dem Gesichtspunkt nicht in Betracht, dass die Verwaltungspraxis ohne Stütze in den publizierten Vorgaben sei oder gar im Widerspruch zu diesen stehe. Derartige Widersprüche behauptet die Klägerin lediglich ganz allgemein, ohne sie aber im konkreten Fall aufzuzeigen. Ohnehin legt sie auch nicht dar, das Verwaltungsgericht bereits in der mündlichen Verhandlung auf diese Widersprüche hingewiesen zu haben; das Verwaltungsgericht ist davon jedenfalls nicht ausgegangen. Gleiches gilt insoweit, als die Klägerin eine weitergehende Aufklärungsverpflichtung aus den Besonderheiten des Falls, namentlich eine Kommunikation der Förderbedingungen über eine bundesweit einheitliche Internetseite bei gleichzeitiger Prüfung und Bewilligung durch einzelne Bewilligungsstellen der Länder mit jeweils unterschiedlichen Verwaltungspraktiken, ableitet. Auch insoweit fehlt es an einem hinreichenden Bezug zum Fall ebenso wie an Vortrag dazu, dass gerade dieser Gesichtspunkt dem Verwaltungsgericht hinreichend deutlich vor Augen geführt worden wäre. Nichts anderes gilt schließlich auch, soweit die Klägerin eine Amtsermittlungsverpflichtung des Verwaltungsgerichts zusätzlich auch aus Art. 103 Abs. 1 GG herleitet. Die begründenden Erwägungen knüpfen an das einfache Recht an und gehen insoweit nicht über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinaus. Der von der Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsverpflichtung erhobene Einwand dagegen, dass das Verwaltungsgericht auch eigene Erkenntnisse verwertet hat, greift ebenfalls nicht durch. Die Aufklärungsverpflichtung kann durch eine Verbreiterung der Erkenntnisgrundlage nicht verletzt werden. k) Weiter dringt die Klägerin mit ihrem ebenfalls auf eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes mit der Begründung zielenden Vorbringen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe den nach Schluss der mündlichen Verhandlung – aber vor Ergehen des Urteils – eingereichten klägerischen Vortrag ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen „angezweifelt“ und „abgelehnt“ bzw. für „unbeachtlich“ befunden. Das Verwaltungsgericht hat zu dem Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO, das ihm insoweit zustehende Ermessen sowie einschlägige Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse vom 12.07.2017 - 4 BN 9.17 - BeckRS 2017, 118776, vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ 2002, 217, jew. m. w. N.) ausgeführt, die Klägerin lege, wenn sie sich darauf berufe, die Unterlagen „zufällig“ und „erst nach der mündlichen Verhandlung“ erlangt zu haben, schon nicht nachvollziehbar und glaubhaft dar, wann und von wem sie diese Unterlagen erhalten haben will, was deren Überzeugungskraft erheblich schmälere. Unabhängig hiervon trügen die vorgelegten Anlagen – von der Klägerin als Schlussbescheide der Beklagten aus Juli 2024 und als Begleitschreiben des prüfenden Dritten bezeichnete Schreiben – die von der Klägerin daraus gezogene Schlussfolgerung, mit diesen sei die von der Beklagten behauptete Verwaltungspraxis widerlegt, schon im Ansatz nicht. Denn es handele sich um vollständig durchanonymisierte Texte, aus denen sich weder konkrete Verwaltungsverfahren noch deren zugrundeliegenden Sachverhalte hinreichend erkennen ließen. Aus den beiden von der Klägerin als Schlussbescheide bezeichneten Schreiben ergebe sich jeweils kein Sachverhalt, wonach bei verbundenen (Familien)unternehmen gleichwohl Überbrückungshilfe gewährt worden sei, und die „begleitenden Schreiben“ ließen identifizierbare Bezüge zu diesen „Schlussbescheiden“ nicht erkennen. Eine abweichende Verwaltungspraxis lasse sich aus diesen Anlagen nicht ableiten und dies unbeschadet davon, dass einzelne abweichende Entscheidungen als „Ausreißer“ eine Verwaltungspraxis nicht in Frage stellen könnten. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Klägerin sich nicht ausreichend auseinander, wenn sie diesen im Kern (nur) entgegenhält, dass die von ihr nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen eine andere Bewilligungspraxis belegten. Die Klägerin verhält sich damit insbesondere nicht hinreichend zu der die Ablehnung der Wiedereröffnung selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, sie habe die spezifische Herkunft der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente nicht hinreichend offengelegt, was deren Wert erheblich schmälere. Damit legt sie vor allem nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung diese Erwägung aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht hätte zu Grunde legen dürfen. Ferner setzt sie sich auch mit der weiteren selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander, dass die vorgelegten Unterlagen infolge der Schwärzungen wesentliche Informationen nicht enthielten, dass sie keine Bezüge zueinander erkennen ließen und dass in ihnen im Übrigen auch keine Sachverhalte geschildert würden, die die von der Klägerin gezogenen Schlüsse trügen. Auch diesbezüglich legt sie nicht dar, dass das Verwaltungsgericht diese Erwägung seiner Entscheidung aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht hätte zu Grunde legen dürfen. Unabhängig davon ist eine Verletzung der Aufklärungsverpflichtung durch das Verwaltungsgericht auch deshalb nicht ausreichend dargetan, weil die Klägerin weder in ihrem Zulassungsantrag noch in ihrem Schriftsatz vom 18.07.2024 aus dem Klageverfahren ausreichend dargelegt hat, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Wie bereits das Verwaltungsgericht der Klägerin zutreffend entgegengehalten hat, mangelt es den mit Schriftsatz vom 18.07.2024 vorgelegten Unterlagen und dem sie betreffenden Vortrag unter verschiedenen Gesichtspunkten an hinreichender Substanz. Auch soweit sie nunmehr geltend macht, es wäre dem Verwaltungsgericht möglich gewesen, die anonymisiert vorgelegten Schlussbescheide und die zugehörigen Informationen bei der Beklagten zu erfragen, zeigt sie allenfalls eine Möglichkeit auf; Gründe, aus denen sich ein solches Vorgehen hätte aufdrängen müssen, lassen sich dem nicht entnehmen. Es fehlt deshalb insgesamt an Anhaltspunkten dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht ein Hinwirken auf weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Auch Beweisanträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder gestellt noch solche für den Fall der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 18.07.2021 angekündigt. l) Soweit die Klägerin der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 12.11.2024 eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorwirft, hat sie diesen Gesichtspunkt nicht innerhalb der durch die Zustellung des Urteils am 26.07.2024 ausgelösten Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) gerügt. Unabhängig davon führt der Einwand aber auch deshalb nicht auf ernstliche Zweifel, weil die Klägerin Gründe für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht letztlich nicht darlegt. Das Verwaltungsgericht ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht ausgegangen. Auch in der Sache zeigt die Klägerin keine konkrete Mitwirkungsverpflichtung auf, der die Beklagte nicht entsprochen hätte. Ihr Vorbringen, es wären – letztlich auch ohne konkrete Aufforderung durch das Verwaltungsgericht – Unterlagen zu vergleichbaren Fällen in ggf. anonymisierter Form vorzulegen gewesen, ferner statistische Daten u. ä., entbehrt jeder normativen Grundlage. Auch soweit die Klägerin im Kern der Auffassung zu sein scheint, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht müsse zwingend zulasten der Beklagten berücksichtigt werden, findet in der von ihr angegebenen Rechtsprechung keine Grundlage (vgl. allgemein zu den Folgen der Verletzung der Mitwirkungslast Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, ab Rn. 69). m) Weiter dringt die Klägerin auch insoweit nicht durch, als sie die Annahmen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf ein typisierendes Vorgehen der Beklagten beanstandet. Soweit sie in diesem Zusammenhang unterlassene Aufklärungsmaßnahmen in Bezug auf die Frage rügt, ob im konkreten Fall der Vermutung, dass Familienmitglieder im Notfall füreinander einstehen, entsprechend tatsächlich Ausgleichszahlungen innerhalb der konkreten Familie des Geschäftsführers und Mitgesellschafters der Klägerin getätigt worden seien, legt sie bereits die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht hinreichend dar. Den Hintergrund bildet insoweit die den Ausschluss der Förderfähigkeit von Zahlungen innerhalb von vom Verwaltungsgericht mit Blick auf den spezifischen Kontext als Familienunternehmen bezeichnete Verbundunternehmen tragende Erwägung, dass Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen überwiegend wahrscheinlich seien (vgl. Seite 20 des Urteils). Aus welchen Gründen diese (abstrakte) Erwägung den konkreten Fall der Klägerin in den Blick nehmen soll, zeigt die Klägerin indessen nicht auf. Unabhängig davon fehlt es auch hier an der Bezeichnung weiterer Aufklärungsmittel und entsprechender Beweisanträge. Der Klägerin war es im Übrigen nicht verwehrt, zu diesen Umständen selbst substantiell vorzutragen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beanstandet, dass die Beklagte nachvollziehbar, überzeugend und unter Benennung konkreter Beispiele vorgetragen habe, dass sie bei der Bestimmung eines familiären Verbunds typisierend vorgehe, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Dass das Verwaltungsgericht damit entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen oder gegen Denkgesetze verstoßen hätte, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Es hat sich zur Bestätigung der von der Beklagten behaupteten ständigen Ermessenspraxis in diesem Zusammenhang zunächst auf die Förderrichtlinien gestützt und aus ihnen ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis hergeleitet (vgl. Bl. 22 d. Urteils). Weiter hat es sich Erläuterungen des Beklagtenvertreters im Termin – u. a. zu einem vergleichend in den Blick genommenen Bäckereibetrieb in den Räumlichkeiten des Ehepartners als Vermieter – sowie die der Kammer aus anderen Verfahren bekannte Praxis gestützt (vgl. Bl. 23 d. Urteils). Diese Begründung ist weder aktenwidrig noch verstößt sie gegen Denkgesetze. Aber auch soweit die Klägerin speziell die Erwägung des Verwaltungsgerichts als falsch beanstandet, dass die Beklagte konkrete Vergleichsfälle benannt habe, fehlt es an Anhaltspunkten für die behauptete Aktenwidrigkeit. Denn dass dieses Beispiel in der mündlichen Verhandlung zur Sprache kam, hat die Klägerin gerade nicht in Abrede gestellt. Mit ihrem Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 02.08.2024 hat sie dies vielmehr ausdrücklich bestätigt. n) Auch soweit die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts von einer „herausragenden Bedeutung“ der Vermietung des Betriebsgrundstücks bei einem Hotelbetrieb wendet, legt sie ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Ihr Petitum ist auch in diesem Zusammenhang auf eine Verkennung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht gerichtet, ohne dass die Klägerin darlegen würde, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen aktenwidrig festgestellt hätte. Die von der Klägerin ins Zentrum ihrer Kritik gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließen an im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Annahme eines verbundenen Unternehmens durch die Beklagte getätigte Erwägungen dazu an, dass die Auffassung der Beklagten, Hotelbetrieb und Vermietung der Hotelgrundstücke ganz oder teilweise als auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig anzusehen, keinen rechtlichen Zweifeln begegne, und dass sie auch insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt habe, dass sie ausgehend vom Zweck der Hilfe in ihrer Förderpraxis von einem erweiterten Verständnis verbundener Unternehmen ausgehe. Insoweit, so das Verwaltungsgericht weiter, sei einleuchtend, dass die Beklagte auf die „herausragende Bedeutung“ der Vermietung eines Hotelgrundstücks für den Betrieb eines Hotels abstelle. Von vornherein nicht auf eine Aktenwidrigkeit können vor diesem Hintergrund die dahingehenden Angriffe der Klägerin führen, dass der entsprechende Begriff in den „maßgeblichen“ Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften nicht vorkomme. Denn maßgeblich sind, ausgehend von der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, gerade nicht diese „Rechtsgrundlagen“, sondern die Praxis der Beklagten, die ohne Weiteres mit eigenen Begriffen arbeiten könnte. Aber auch im Übrigen findet die in der Erwägung zum Ausdruck kommende Tatsache in den Akten eine hinreichende Grundlage. Denn diesen lassen sich ohne Weiteres Hinweise darauf entnehmen, dass Voraussetzung für die Annahme eines Verbundunternehmens die Tätigkeit auf benachbarten Märkten ist, wozu auch vor- und nachgeschaltete Märkte gehören, also solche, auf denen beispielsweise für den Geschäftsbetrieb der Klägerin unerlässliche wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen werden (vgl. Schriftsatz der Beklagte vom 04.10.2023). Die danach erforderliche Nähebeziehung der verschiedenen Märkte zueinander, die von der Beklagten mit den Begriffen „unerlässlich“ und „wesentlich“ umschrieben wird, kann, was das Verwaltungsgericht hier ganz offensichtlich getan hat, ohne erhebliche inhaltliche Verfälschung auch mit dem Begriff „herausragende Bedeutung füreinander“ wiedergegeben werden. Diese bloße Paraphrasierung ist zur Begründung ernstlicher Richtigkeitszweifel unter dem Gesichtspunkt der aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen ungeeignet. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter ausführt, das Verwaltungsgericht habe stattdessen eine genaue Prüfung der tatsächlichen Umstände der Vermietung durchführen müssen, bleibt die Grundlage dieser Forderung im Vagen. Anhaltspunkte dafür, dass solches nach der Praxis der Beklagten erforderlich gewesen wäre, werden jedenfalls nicht aufgezeigt. Auch soweit die Klägerin weiter geltend macht, die angewendete Definition führe dazu, dass wesentliche rechtliche und tatsächliche Aspekte vernachlässigt würden und der Verbundbegriff unangemessen ausgeweitet werde, was in Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben stehe, entbehrt ihr Vorbringen einer nachvollziehbar substantiierten Grundlage. o) Schließlich führt auch der Einwand nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel, bei der Vermietung handele es sich nicht um unternehmerische Tätigkeit, sondern um private Vermögensverwaltung, was das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt habe. Der Vorwurf, die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts ließen jedwede Ausführungen zu ihrem darauf bezogenen Vorbringen vermissen bzw. das Verwaltungsgericht habe die darauf bezogenen Argumente der Klägerin nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt, verfängt nicht. Insbesondere legt die Klägerin mit diesem Einwand einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dar. Zum entsprechenden Vorbringen der Klägerin hatte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 04.10.2023 ausgeführt, dass es sich bei der Vermietungstätigkeit, ausgehend von dem zu Grunde liegenden weiteren Verständnis, wonach jede Vermietung bzw. Verpachtung von Liegenschaften durch eine natürliche Privatperson gegen Zahlung eines Miet- oder Pachtzinses, um wirtschaftliche Tätigkeit handele (was wiederum Voraussetzung für die Annahme eines Verbundunternehmens sei). In diesen Fällen werde am Immobilienmarkt aufgetreten. Es genüge bereits, dass andere Betreiber interessiert und in der Lage wären, die Dienstleistung auf dem betreffenden Markt zu erbringen, weshalb es auf einen tatsächlichen Wettbewerb nicht ankomme. Im Tatbestand seines Urteils hat das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen der Klägerin und jedenfalls in Ansätzen auch die zitierte Erwiderung der Beklagten wiedergegeben. Insoweit fehlt es – umgekehrt – an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass das Verwaltungsgericht sich mit dem Vorbringen nicht befasst haben könnte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Leitfäden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Bezug nimmt, in denen ausdrücklich anerkannt werde, dass Vermietungstätigkeit in Einzelfällen als private Vermögensverwaltung eingestuft werden könnten, berücksichtigt die Klägerin bereits nicht ausreichend, dass maßgeblich nicht diese Leitfäden, sondern die konkrete Praxis der Beklagten ist. Unabhängig davon legt die Klägerin aber auch nicht dar, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen Einzelfall auszugehen wäre und aus welchen Gründen diese Voraussetzungen bei ihr gegeben sein sollten. Auch das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs berücksichtigen müssen, verfängt nicht. Die Klägerin übersieht auch hier, dass maßgeblich nicht das Recht in einer Anwendung ist, wie diese durch die Rechtsprechung vorgegeben wird, sondern die insoweit autonome Praxis der Beklagten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Beklagte mit Kategorien und Begriffen arbeitet, wie sie in der Rechtsordnung an anderer Stelle auch vorkommen mögen. 2. Die Klägerin hat weiter auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23 m. w. N.), das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung betrifft die Billigkeitsleistungen und hebt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von der Masse an verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab. Die Befassung mit den aufgeworfenen Fragen, namentlich auch die Ermittlung einer Verwaltungspraxis und deren exakte Abgrenzung, gehört vielmehr zum üblichen verwaltungsrichterlichen Handwerk. Die für die Klägerin aus dem Urteil etwaig folgende Schwierigkeiten, namentlich eine aus ihrer Sicht europarechtlich relevante Wettbewerbsverzerrung, begründen von vornherein keine für den Zulassungsantrag relevanten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. 3. Die Klägerin legt auch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.). a) Grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit zunächst deshalb bei, weil dieser aus ihrer Sicht, wie bereits erstinstanzlich beantragt, mit Blick auf die Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen sei, ob die Verordnung (EU) 651/2014, konkret Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 ihres Anhangs I, so auszulegen sei, dass eine „gemeinsam handelnde Gruppe“ unwiderlegbar schon dann vorliege, wenn miteinander familiär verbundene Personen wirtschaftlich unabhängig voneinander Unternehmen führten, ob die europäischen Grundrechte so auszulegen seien, dass sie einer Auslegung, wie zuvor beschrieben beschrieben, entgegenstünden, und ob die europäischen Grundrechte so auszulegen seien, dass sie jedenfalls einer Auslegung entgegenstünden, die wie zuvor beschrieben beschrieben verfahre, aber die Gruppe der „Schaustellerberufe“ von der Unwiderlegbarkeit ausnehme. Diese Fragen hätten aus ihrer Sicht grundsätzliche Bedeutung, weil sie klärungsfähig und -bedürftig seien. Ferner bestehe ein über den Fall hinausgehendes Interesse an ihrer Beantwortung. Mit diesem Vorbringen wird die Klägerin den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Insbesondere verhält die Klägerin sich nicht hinreichend zur Klärungsbedürftigkeit dieser, die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 des Anhangs I zur Verordnung (EU) 651/2014 (auch unter Gesichtspunkten des europäischen Grundrechtsschutzes) betreffenden Fragen. Nachdem sie einleitend selbst die Auffassung des Verwaltungsgerichts zitiert, die von ihr aufgeworfenen Fragen seien nicht entscheidungserheblich, weil die gegenständliche Praxis der Beklagten zwar unionsrechtliche Bezüge habe, aber, wie bereits ausgeführt, im Bereich behördlichen Ermessens mit der Konsequenz entsprechender Freiräume angesiedelt sei, leitet sie die behauptete Klärungsbedürftigkeit der Fragen gleichwohl allein aus einer angeblichen Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichtshofs als vermeintlich letztinstanzlichen Gerichts ab. Mit diesem Vorbringen setzt die Klägerin sich nicht ansatzweise damit auseinander, dass die von ihr aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen ausgehend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind. Sie versäumt es in Anbetracht dessen auch, Gründe dafür darzutun, dass sich die Fragen in einem Berufungsverfahren gleichwohl stellen würden. Dafür spricht im Übrigen nichts. Soweit die Klägerin sich mit ihrem Vorbringen isoliert – also ungeachtet der Unanwendbarkeit der in der ersten Frage bezeichneten Verordnung – auf Unionsgrundrechte berufen sollte, genügt sie den Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht, weil sie jeden Hinweis auf die Anwendbarkeit dieser und jede Konkretisierung der aus ihrer Sicht maßgeblichen Grundrechte vermissen lässt. Auch zum konkreten Gehalt der Grundrechte verhält die Klägerin sich nicht. b) Grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit ferner deshalb bei, weil die angefochtene Entscheidung von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Urteil vom 06.03.2024 - 4 A 1581/23 -) abweiche. Denn das Verwaltungsgericht sei im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Annahme eines Unternehmensverbunds durch die Beklagte – in Anknüpfung an die entsprechende Bewertung der Beklagten – von einer unternehmerischen Vermietung ausgegangen und habe eine eigene Abgrenzung von einer privaten Vermögensverwaltung unterlassen. Das Oberverwaltungsgericht hingegen lege der Prüfung des Unternehmensverbunds die Regelungen des EU-Beihilferechts zu Grunde, deren Vorliegen es dann wiederum selbst überprüfe. Auch damit legt die Klägerin eine Grundsatzbedeutung nicht dar. Die Klägerin formuliert in diesem Zusammenhang bereits keine konkrete Frage, die auf ihre grundsätzliche Bedeutung geprüft werden könnte. Unabhängig davon, also ausgehend von einer auf die behauptete Abweichung gründenden Fragestellung, legt sie auch eine Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichung nicht hinreichend dar. Es fehlt in diesem Zusammenhang bereits an Ausführungen dazu, wie ihr Fall nach dem aus ihrer Sicht maßgeblichen Beihilferecht zu beurteilen wäre. Namentlich verlangt die Klägerin hier im Kern nur eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob die Vermietungstätigkeit auf Grundlage beihilferechtlicher Vorgaben als wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren war, ohne in diesem Zusammenhang diese Prüfung auch in der Sache auf eine Weise vorzuzeichnen, die den Schluss auf die Möglichkeit erlauben würde, dass die Beurteilung abweichend von jener der Beklagten ausfallen könnte. Auch zu der Frage, aus welchen Gründen überhaupt die Ablehnung einer Beihilfe gegen Unionsrecht, das die Gewährung von Beihilfen erklärtermaßen zu begrenzen strebt, verstoßen können soll, verhält die Klägerin sich nicht, obwohl bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass das europäische Beihilfenrecht den Schutz des Binnenmarktes vor Wettbewerbsverzerrungen bezwecke, dass es den Mitgliedstaaten aus Gründen des Beihilferechts aber nicht verwehrt sei, den Anspruch auf Bewilligung von Hilfen an strengere Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. S. 17 des. Urteils). Jedenfalls übersieht sie, dass es in dem von ihr bemühten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen um die Rückforderung einer aus Gründen des Unionsrechts rechtswidrigen Beihilfe ging. Welche Relevanz diesem Urteil im Zusammenhang mit ihrem, auf Bewilligung einer Beihilfe gerichteten Begehren zukommen soll, zeigt sie vor diesem Hintergrund nicht hinreichend auf. Auch selbst ausgehend von einer – unterstellten – Unvereinbarkeit der begehrten Beihilfe mit dem Beihilferecht spricht im Übrigen wenig dafür, dass daraus ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung eben dieser Beihilfe entstünde (vgl. Senat, Beschluss vom 12.02.2025 - 14 S 1449/24 - juris). 4. Die Klägerin dringt auch mit der Geltendmachung eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durch. Der von ihr insoweit allein geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist aus den oben genannten Gründen – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens – nicht ausreichend dargetan. Selbst, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass sie darüber hinaus mit ihrem Vorbringen zu ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ungeachtet der von ihr schriftsätzlich vorgenommenen Zuordnung dieses Vorbringens zu Nr. 1 des § 124 Abs. 2 VwGO auch den Zulassungsgrund im Sinne von Nr. 5 geltend machen wollte, würde auch dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn eine Gehörsverletzung ist, wie oben gezeigt, in der Sache nicht dargelegt II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).