OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 E 662/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0526.4E662.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.9.2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4.9.2023 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren 19 K 1411/23 (VG Gelsenkirchen) mit dem Begehren, den Rücknahmebescheid vom 24.3.2023 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Alles spreche dafür, dass der angefochtene Rücknahmebescheid gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW rechtmäßig sei und die erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben werde. Der zurückgenommene Bewilligungsbescheid über eine außerordentliche Wirtschaftshilfe sei jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Kläger mit seiner wirtschaftlichen Betätigung eindeutig nicht im Sinne der vom Beklagten herangezogenen Förderrichtlinie antragsberechtigt gewesen sei. Es sei nicht ansatzweise erkennbar oder durch den Kläger dargelegt worden, dass dieser nach Maßgabe des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 und den entsprechenden hierauf ergangenen Corona-Schutzverordnungen seinen Reparaturbetrieb für Smartgeräte habe schließen müssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW berufen, weil er die Bewilligung durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW erwirkt habe. Seine Angabe im Antragsformular, wonach er aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb direkt habe einstellen müssen, sei objektiv unrichtig. Auch die Jahresfrist sei gewahrt. Ermessensfehler seien mangels eines atypischen Ausnahmefalls nicht ersichtlich. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 24.3.2023 keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Der angegriffene Rücknahmebescheid ist rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lagen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 11.2.2021 war rechtswidrig. Das behördliche Ermessen war in Richtung der ausgesprochenen Rücknahme reduziert. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids folgt bereits daraus, dass bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden war, der sich als unrichtig erwiesen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.1969 – 3 C 153.67 –, BVerwGE 31, 222 = juris, Rn. 14, und vom 21.6.2017 – 6 C 3.16 –, BVerwGE 159, 148 = juris, Rn. 19. Die Bewilligung beruhte auf der wahrheitswidrigen tatsächlichen Angabe des Klägers, er habe aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im Dezember 2020 seinen Geschäftsbetrieb direkt einstellen müssen. Ohne diese nach eigener Darstellung des Klägers zweifelsfrei fehlerhafte Angabe, die erkennbar Bewilligungsvoraussetzung war und auf die sich die Versicherung des Klägers bezog, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht zu haben, wäre ihm die Dezemberhilfe nicht gewährt worden. In der Klagebegründung hat der Kläger selbst angegeben, seine Branche und damit auch sein Betrieb sei von Betriebsschließungen aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020 erkennbar nicht betroffen gewesen. Ohne hinreichende Erfolgsaussichten macht der Kläger mit der Beschwerde geltend, der Rücknahmebescheid leide zumindest an einem Ermessensfehler, weil der Erlass des rechtswidrigen Bewilligungsbescheids wegen der Bewilligung im automatisierten Verfahren vom Beklagten zu einem überwiegenden Teil mitverschuldet sei. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW wird in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW, in denen sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann und deshalb auch das Rücknahmeverbot nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht greift und zu denen gehört, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N. Außergewöhnliche Umstände, die es im Falle des Klägers geboten hätten, eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Rücknahme der Dezemberhilfe anzunehmen, und die der Beklagte im Rahmen seines Ermessens unberücksichtigt gelassen haben könnte, liegen nicht vor. Eine Mitverantwortung der Behörde, die nach Ansicht des Klägers in der unzureichenden Antragsprüfung durch den Beklagten vor der Bewilligung gelegen haben soll, kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen, sondern allenfalls dazu führen, dass der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 50. Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil dieser den Kläger bereits im Bewilligungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, die Dezemberhilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28.10.2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern. Da der Kläger mangels auf diesen Beschluss zurückgehender Betriebsschließung die ihm gewährten Mittel nicht zweckgebunden einsetzen konnte, der Beklagte sich eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe sowie ihrer Verwendung ausdrücklich vorbehalten und auf die Erstattungspflicht unter anderem für den Fall der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit hingewiesen hatte, konnte der Kläger auch bei irrtümlicher Antragstellung spätestens nach Erhalt des Bewilligungsbescheids nicht mehr berechtigterweise annehmen, die Dezemberhilfe – wie erfolgt – im Februar 2021 als Geschäftseinnahmen seines Betriebs verwenden zu dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.