Urteil
16 K 1504/23
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0731.16K1504.23.00
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Leitsätze
Die Verwaltungspraxis der in Hamburg zuständigen Bewilligungsstelle, einen Antrag auf Förderung im Rahmen der 3. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ abzulehnen, wenn das antragstellende Unternehmen Teil eines Unternehmensverbunds ist und den Antrag ungeachtet dessen nur für sich selbst stellt, sowie verbundene Unternehmen u.a. dann anzunehmen, wenn die Unternehmen durch eine jeweils die Mehrheit der Stimmrechte haltende natürliche Person miteinander verbunden und ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.32)
(Rn.42)
(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungspraxis der in Hamburg zuständigen Bewilligungsstelle, einen Antrag auf Förderung im Rahmen der 3. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ abzulehnen, wenn das antragstellende Unternehmen Teil eines Unternehmensverbunds ist und den Antrag ungeachtet dessen nur für sich selbst stellt, sowie verbundene Unternehmen u.a. dann anzunehmen, wenn die Unternehmen durch eine jeweils die Mehrheit der Stimmrechte haltende natürliche Person miteinander verbunden und ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.32) (Rn.42) (Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Klägerin allein begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag auf Überbrückungshilfe III vom 18. Juni 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, kann nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ausgesprochen werden. Denn die mit Ablehnungsbescheid vom 1. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 vorgenommene Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die mit Bescheid vom 1. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 verfügte Ablehnung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Ablehnungsentscheidung entgegen der Auffassung der Klägerin formal hinreichend begründet. Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG). Dies ist jedenfalls im Widerspruchsbescheid geschehen. Die Beklagte hat im Rahmen der Begründung der Entscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Ablehnung darauf fußt, dass für den von ihr angenommenen Unternehmensverbund bereits ein Antrag durch die [A] Betriebsgesellschaft mbH gestellt worden sei und dass später folgende Anträge aufgrund der nach Ziffer 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III nicht zulässig seien. Sie hat diesbezüglich auch dargelegt, warum ihrer Auffassung nach ein Unternehmensverbund zwischen der Klägerin, der [B] GmbH & Co. KG und der [A] Betriebsgesellschaft mbH vorliege und dabei darauf abgestellt, dass die drei Unternehmen durch die natürliche Person, Herrn [Y], als Mehrheitsgesellschafter geführt würden und in der Eventbranche tätig seien. Darauf, ob die Begründung Überlegungen enthält, die die Ablehnungsentscheidung auch inhaltlich tragen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil § 39 HmbVwVfG nur die formelle Begründungspflicht regelt (Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2021, Teil 2 Rn. 490; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 39 Rn. 2). Soweit die Klägerin bemängelt, dass auch der Widerspruchsbescheid den Anforderungen des § 39 HmbVwVfG nicht genüge, weil die Beklagte nicht offenlege, woher die vermeintlichen Sachverhaltsangaben stammten und wie diese berücksichtigt worden seien, greift dies nicht durch. Abgesehen davon, dass die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids ausgeführt hat, dass sie in Bezug auf die Branchenzugehörigkeit eine Recherche durchgeführt habe, welche nach der Darstellung im Widerspruchsbescheid auch die Auswertung einer Homepage umfasste, welche sie der Klägerin zuordnete, hat sie auch unabhängig hiervon die tragenden Gründe ihrer Entscheidung mitgeteilt. Unabhängig davon kann die erforderliche Begründung auch nachträglich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HmbVwVfG). Auch dies ist geschehen, indem die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide schriftsätzlich umfassend verteidigt hat (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 12.8.2014, 9 S 1722/13, juris Rn. 50). Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung ausgeführt hat, die notwendige Anhörung sei erst im Widerspruchsverfahren erfolgt, da erstmalig im Ablehnungsbescheid auf angebliche Leistungsbeziehungen abgestellt worden sei, ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung im Rahmen des Bescheids vom 1. Juni 2022 überhaupt auf das Vorliegen von Leistungsbeziehungen gestützt hätte. Selbst wenn man der Klägerin im Ergebnis darin folgen würde, dass die notwendige Anhörung – trotz der Mitteilung der Beklagten an die die Klägerin vom 9. August 2021, dass sich bei der weiteren Überprüfung des Antrags Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass es sich bei der Klägerin um ein verbundenes Unternehmen handeln könnte – erst im Widerspruchsverfahren erfolgt sei, wäre dies nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG unschädlich. 2. Die mit Bescheid vom 1. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 verfügte Ablehnung ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung erfolgt nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 27. April 2021, HmbGVBl. S. 283, 284) in Verbindung mit der (ergänzenden) Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund (im Folgenden: Mittelgeber) und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 3. Juni 2022 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise – zuletzt mit Stand vom 14. März 2024 im Internet veröffentlicht; Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der Vollzugshinweise hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern, vgl. u., inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe III begründet, existiert nicht (vgl. hierzu und zum Nachstehenden: VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 24 ff.; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 43 ff.; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 28 ff.). Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5.95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; sowie speziell für Coronahilfen: VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f.; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 30; VG München, Urt. v. 30.9.2022, M 31 K 21.6690, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 29 f.; VG Gießen, Urt. v. 29.8.2022, 4 K 1659/21.GI, juris Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/21, juris Rn. 42 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 35 – jeweils m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ zur Überbrückungshilfe III [zuletzt mit Stand vom 11. August 2023; Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der FAQ zur Überbrückungshilfe III hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich], unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und der FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38.08, juris Rn. 9 f.). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ zur Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 9.1.2024, 22 ZB 23.1018, juris Rn. 11; Beschl. v. 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris Rn. 14; Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 10; Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG Würzburg, Urt. v. 14.11.2022, W 8 K 22.95, juris Rn. 39; VG München, Urt. v. 21.7.2023, M 31 K 22.3462, juris Rn. 25 f.; Urt. v. 15.11.2022, M 31 K 21.6097, juris Rn. 34 jeweils m.w.N.; vgl. zur Widerrufskonstellation: OVG Greifswald, Beschl. v. 24.3.2009, 2 L 181/07, juris Rn. 5). Ein Anspruch auf eine Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 13.1.2020, W 8 K 19.364, juris Rn. 26). b) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Ablehnung des klägerischen Antrags nach der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Der Klägerin fehlt es nach der feststellbaren Bewilligungspraxis der Beklagten an der erforderlichen Antragsberechtigung für die begehrte Überbrückungshilfe III (hierzu unter aa)). Die im Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter bb)). aa)Die begehrte Überbrückungshilfe III steht der Klägerin aufgrund ihrer – nach Maßgabe der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten, die an den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ zur Überbrückungshilfe III ausgerichtet ist – aus der fehlenden Angabe des Unternehmensverbunds folgenden mangelnden Antragsberechtigung nicht zu. (1) Art. 2 Abs. 1e Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt, dass die Mittel des Bundes für Überbrückungshilfen-Dritte Phase u.a. an Unternehmen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 750 Mio. EUR nicht übersteigt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen sind, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Gemäß Art. 2 Abs. 1e Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung können Unternehmen, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum erlitten haben, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung regelt weiter, dass die Freie und Hansestadt Hamburg beim Vollzug u.a. des Hilfsprogrammes Überbrückungshilfe III (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c) der Verwaltungsvereinbarung) die Vorgaben des Bundes „beachtet“. In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung heißt es, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“ „ergeben“. Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung. Entsprechend bestimmt Buchstabe G Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise (im Wesentlichen gleichlautend Ziffer 1.1 Abs. 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III), dass u.a. von der Corona-Krise betroffene Unternehmen für einen Fördermonat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, antragsberechtigt sind, wenn u.a. ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe G Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Gemäß Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise (im Wesentlichen gleichlautend Ziffer 1.1 Abs. 4 Satz 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III) gilt als Unternehmen im Sinne von Buchstabe G Ziffer 3 Abs. 1 jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest eine/n Beschäftigte/n hat. Unter Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 5 der Vollzugshinweise heißt es: „Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen; b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.“ Ziffer 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III sieht vor: „Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.22 Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können Überbrückungshilfe insgesamt bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro pro Monat beantragen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,23 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe).24 Wenn also eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro pro Monat beantragen. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt. Bei Antragstellung können auch Fixkosten von Unternehmen des Verbunds angesetzt werden, die die Fördervoraussetzungen bei (hypothetischer) Einzelbetrachtung nicht erfüllen würden. Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Für die Zugangsschwelle eines Jahresumsatzes von bis zu 750 Millionen Euro ist der weltweite Umsatz des Unternehmensverbunds zu betrachten (siehe 1.1). Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April 2020 und Dezember 2021 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung beziehungsweise wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (siehe 2.3), sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafterinnen sowie Gesellschaftern nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (zum Beispiel in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, siehe oben). Bezüglich des Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt: Für den Fall, dass ein Unternehmensverbund zwar insgesamt kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) ist, diese Eigenschaft jedoch auf eines der Unternehmen im Verbund zutrifft, ist der Unternehmensverbund zwar grundsätzlich förderberechtigt. Die Tochtergesellschaft ist dagegen nur dann förderberechtigt, wenn der Unternehmensverbund ihr zunächst Mittel zuführt, so dass die Tochter für sich betrachtet kein UiS mehr ist. 22 Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nr. 651/2014 . Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33). 23 Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. 24 Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise demselben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.“ Hinsichtlich der Änderung der Struktur des Unternehmens sieht Ziffer 5.6 Abs. 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III vor: „Ausschlaggebend ist jeweils die Struktur des Unternehmens am 31. Oktober 2020. Die Berücksichtigung von Umsätzen und die Geltendmachung von Fixkosten von Unternehmen und Unternehmensteilen, die bei Antragstellung bereits veräußert bzw. nicht mehr Teil des Unternehmensverbundes sind oder ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt haben, sind grundsätzlich nicht möglich […].“ (2) Ausgehend von den vorstehend zitierten Förderbestimmungen hat die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung und auf gerichtliches Schreiben vom 4. Juli 2024 hin – unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen und Klarstellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung – ihre allgemeine Förderpraxis in Bezug auf die Behandlung von Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der unter Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 1 lit. a) bis e) der Vollzugshinweise genannten Beziehungen stehen, hinreichend plausibel dargelegt: Mit Schriftsatz vom 6. November 2023 hat die Beklagte diesbezüglich ausgeführt, dass die FAQ zur Überbrückungshilfe III die EU-Definition aufgriffen und dass diese Verbundbetrachtung all ihren Entscheidungen in den Corona-Hilfsprogrammen zugrunde liege. Die Bewertung eines Unternehmensverbunds obliege dabei der Gestaltungshoheit des Zuwendungsgebers und bemesse sich nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis. Es entspreche ihrer geübten Verwaltungspraxis und der Vorgabe des Fördermittelgebers, einen Unternehmensverbund durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen, „die ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig ist“, anzunehmen und dieses Gesamtunternehmen einmalig zu fördern. In Bezug auf den vorstehenden (Relativ-)Satz hat der Beklagtenvertreter auf entsprechende gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass hiermit gemeint sei, dass die Vorgabe in Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 3 Satz 1 der Vollzugshinweise („Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind“) ihrer Verwaltungspraxis entspreche. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 4. Juli 2024 weiter ausgeführt, dass sie nach ihrer Verwaltungspraxis für die Beurteilung der Tätigkeit von Unternehmen auf den gegenständlichen Förderzeitraum und, sofern einschlägig, auf den in Ziffer 5.6 der FAQ zur Überbrückungshilfe III genannten Stichtag, den 31. Oktober 2020, abstelle. Maßgeblich seien hierbei die im Handelsregister beschrieben Geschäftszwecke bzw. -gegenstände der Antragsteller. In Bezug auf die gerichtliche Frage, ob es im Hinblick auf die Klassifikation der Tätigkeit nach Wirtschaftszweigen nach der Verwaltungspraxis der Beklagten auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ankomme, oder ob es genüge, dass der jeweilige Unternehmensgegenstand zumindest teilweise identisch sei, hat die Beklagte dargelegt, dass es nach ihrer Verwaltungspraxis genüge, dass der jeweilige Unternehmensgegenstand zumindest teilweise identisch sei bzw. ineinandergreife.Hinsichtlich der Frage, ob es bei der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach der Verwaltungspraxis der Beklagten auf die ersten drei Stellen oder die ersten drei Ziffern ankomme, hat die Beklagte auf die Ziffer 5.2 Fußnote 24 verwiesen und mitgeteilt, dass sie sich diesbezüglich an den vorbenannten FAQ zur Überbrückungshilfe III orientiere. Des Weiteren hat die Beklagte auf entsprechende gerichtliche Nachfrage dargelegt, dass sie bei Unternehmen, von denen eines ein Restaurant, eines ein Unterhaltungstheater mit angeschlossener Gastronomie und eines sog. Event-Catering betreibe, regelmäßig von Tätigkeitsmärkten ausgehe, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzten, bzw. davon, dass diese Unternehmen in vertikaler Beziehung in einer Wertschöpfungskette stünden. Das Hinzutreten weiterer Merkmale/Umstände sei dabei nicht erforderlich. Auch vertragliche Beziehungen bzw. tatsächliche Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen seien nach ihrer Verwaltungspraxis nicht erforderlich.Sie orientiere sich diesbezüglich an den vorbenannten FAQ zur Überbrückungshilfe III. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter des Weiteren sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass die Annahme eines Unternehmensverbunds nach der Verwaltungspraxis der Beklagten zur Folge habe, dass ein Antrag auf eine Förderung im Programm der Überbrückungshilfe III mangels Antragsberechtigung vollständig ablehnt werde, wenn eines der verbundenen Unternehmen den Antrag nicht für alle verbundenen Unternehmen stelle, sondern nur für sich selbst, und im Rahmen der Antragstellung angebe, dass das Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbunds sei. Auf die gerichtliche Frage, ob die im Widerspruchsbescheid enthaltene Formulierung „Die zeitlich später folgenden Anträge waren aufgrund der nicht zulässigen Mehrfachantragstellung abzulehnen“ im Sinne eines Prioritätsprinzips zu verstehen sei, hat der Beklagtenvertreter klarstellend erläutert, dass es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche, isolierte Anträge von Teilen eines Verbundunternehmens unabhängig von der zeitlich vorrangigen Antragstellung dann abzulehnen, wenn der Unternehmensverbund bei Antragstellung nicht angegeben worden sei. Soweit die Beklagte von der mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 dargelegten Verwaltungspraxis im Rahmen der Begründung des Widerspruchsbescheids insoweit abwich, als sie dort auf den Einwand der Klägerin, dass keine Übereinstimmung der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach WZ 2008 festzustellen sei, auf die ersten drei gleichen Stellen (von ihr als „Ziffern“ bezeichnet) der von der Klägerin und der [B] GmbH & Co. KG im jeweiligen Antrag angegeben Branchen verwies, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende gerichtliche Nachfrage in Bezug auf die allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten erklärt, dass eine Vermutung für einen identischen bzw. benachbarten Markt bestehe [gemeint ist offenbar die Vermutung, dass Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind], wenn die ersten drei Ziffern nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige übereinstimmten, und dass damit auch tatsächlich die ersten drei Ziffern und nicht die ersten drei Stellen gemeint seien. Gleichzeitig sei es allerdings so, dass sie es durchaus als Indiz für einen entsprechenden benachbarten Markt [gemeint ist offenbar die Annahme, dass Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind] werte, wenn die ersten drei Stellen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige übereinstimmten. Auf den weiteren gerichtlichen Vorhalt, dass sie entgegen dem Schriftsatz vom 16. Juli 2024, wonach sie bei Unternehmen, von denen eines ein Restaurant, eines ein Unterhaltungstheater mit angeschlossener Gastronomie und eines sog. Event-Catering betreibe, regelmäßig von Tätigkeitsmärkten ausgehe, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzten, bzw. davon, dass diese Unternehmen in vertikaler Beziehung in einer Wertschöpfungskette stünden, sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in der Klageerwiderung (und auch an anderer Stelle im Schriftsatz vom 16. Juli 2024) auf weitere Umstände abgehoben habe, hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dies letztlich aus (anwaltlicher) Vorsicht und aus dem Grund geschehe, um die Ansicht der Beklagten zu untermauern. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer von diesen Maßstäben tatsächlich abweichenden (ständigen) Verwaltungspraxis der Beklagten bestehen unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Ausführungen und Klarstellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus der Sicht der Kammer nicht. Zunächst spricht der Umstand, dass die dargelegte Verwaltungspraxis im Ausgangspunkt den zitierten Förderbestimmungen entspricht und mit diesen darüber hinaus nicht im Widerspruch steht, für deren tatsächliches Bestehen. Auch im vorliegenden Fall lehnte die Beklagte den Antrag auf Überbrückungshilfe III auf der Grundlage dieser von ihr dargestellten Verwaltungspraxis von vornherein ab. Aus dem Umstand, dass die Beklagte im Antragsverfahren der [A] Betriebsgesellschaft mbH (([…]); hiesiges Klageverfahren 16 K 2370/22) der dortigen Antragstellerin entgegen der Vorgehensweise im hiesigen Verfahren nicht die fehlende Antragsberechtigung aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem nicht angegebenen Unternehmensverbund entgegenhielt, zieht die Kammer nicht den Schluss, dass die von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis – in Abweichung zu den dargestellten Förderrichtlinien – tatsächlich so nicht besteht. Die Beklagte hat im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 16. Juli 2024 auf den entsprechenden Vorhalt im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 4. Juli 2024 ausgeführt, dass spätere Erkenntnisse zum tatsächlichen Unternehmensgegenstand/Tätigkeitsfeld der hier betroffenen Unternehmen eine andere Bewertung des hiesigen Unternehmensverbundes erforderlich gemacht hätten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ergänzt, dass die Teilbewilligung darauf zurückzuführen sei, dass der Unternehmensverbund an dieser Stelle noch nicht aufgefallen gewesen sei. Ob diese Erklärung vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der Klägerin bereits am 9. August 2021 über das elektronische Antragsportal mitteilte, dass sich bei der weiteren Überprüfung des Antrags Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass es sich bei der Klägerin um ein verbundenes Unternehmen handeln könnte (und dabei auf die [A] Betriebsgesellschaft mbH hinwies), der [A] Betriebsgesellschaft mbH erst mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 erstmalig Überbrückungshilfe III gewährt worden ist und dass der an die Klägerin gerichtete Ablehnungsbescheid vom 1. Juni 2022 nur wenige Tage nach dem Widerspruchsbescheid im Antragsverfahren der [A] Betriebsgesellschaft mbH (25. Mai 2022) erging, in der Sache tatsächlich zutrifft, kann dabei offen bleiben. Das Abweichen von der dargelegten Verwaltungspraxis in einem Einzelfall allein – etwa weil die Beklagte entgegen der dargelegten Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Teilbewilligung von einem Prioritätsprinzip im Sinne der o.g. Formulierung im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ausgegangen ist – vermag nach Ansicht der Kammer auch bei Kenntnis der Umstände, die im Fall der Klägerin zu einer Antragsablehnung aufgrund eines nicht angegebenen Unternehmensverbunds führten, nicht zu einer anderen Bewertung führen, zumal der Antrag der Klägerin auch bei Annahme eines „Prioritätsprinzips“ nicht zu bewilligen gewesen wäre. Jedenfalls seit der Ablehnung des Antrags der Klägerin und des Antrags der Klägerin des Verfahrens 16 K 1508/23 bestehen keine Anhaltspunkte für ein weiteres Abweichen von der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten. Zuletzt hat die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung im Verfahren 16 K 2370/22 – wenn auch nur im Rahmen eines Hinweises „am Rande“ – wie im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des hiesigen Verfahrens im Übrigen ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei allen drei Unternehmen um solche, die in der Eventbranche tätig sind. Laut durchgeführter Recherche…“. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass eine Selbstbindung der Beklagten in der Form vorliege, dass sie, die Klägerin, mit der [A] Betriebsgesellschaft mbH und der [B] GmbH & Co. KG nicht verbunden sei, weil sie im Rahmen der November- und der Dezemberhilfe sowie bei der Überbrückungshilfe I und der Überbrückungshilfe II stets von Einzelunternehmen ausgegangen sei, vermag auch dies keine Abweichung von der dargelegten Verwaltungspraxis zu begründen, welche deren tatsächliche Existenz in Frage stellt. Zum einen erscheint insoweit die Erklärung der Beklagten, zu diesem Zeitpunkt sei der Unternehmensverbund im Rahmen der Antragsbearbeitung noch nicht aufgefallen, durchaus plausibel. Zum anderen kann die Verwaltungspraxis in anderen Förderprogrammen keine Bindungswirkungen für die Beklagte im Förderprogramm Überbrückungshilfe III begründen. Insoweit kommt es auch nicht auf den – ohnehin nicht hinreichend substantiierten – Vortrag des Klägervertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass vor Antragstellung im Hinblick auf die Überprüfungshilfen I und II ein Gespräch zwischen dem prüfenden Dritten, Herrn [Z], und der Beklagten stattgefunden habe und dass dem prüfenden Dritten dabei unter Vorbehalt gesagt worden sei, dass man nicht abschließend etwas dazu sagen könne, ob es sich um ein Verbundunternehmen handele, man wohl aber eher zur Annahme von Einzelunternehmen tendiere. Selbst wenn es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspräche – wie es ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung sowie die Vorgabe in der Fußnote 24 der FAQ zur Überbrückungshilfe III nahelegen –, bei der Prüfung, ob Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind, auch weitere Umstände wertend zu berücksichtigen, ergäbe sich hieraus nichts anderes. Denn auch hiernach wären die Klägerin, die [B] GmbH & Co. KG und die [A] Betriebsgesellschaft mbH zumindest teilweise in benachbarten Märkten tätig (vgl. hierzu unter I. 2. b) aa) (3) (b))). (3) Nach der insoweit von der Beklagten plausibel dargelegten allgemeinen Förderpraxis fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Antragsberechtigung für die von ihr begehrte Überbrückungshilfe III. Obwohl die Klägerin Teil eines Verbundunternehmens ist, hat sie den Förderantrag nicht für alle miteinander verbundenen Unternehmen gestellt (sondern nur für sich selbst) und im Rahmen der Antragstellung angeben, dass sie nicht Teil eines Unternehmensverbunds sei. Unter Zugrundlegung der unter I. 2. b) aa) (2) dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten handelt es sich bei der Klägerin, der [B] GmbH & Co. KG und der [A] Betriebsgesellschaft mbH um miteinander verbundene Unternehmen. Denn sie stehen durch die natürliche Person [Y] miteinander in einer Beziehung im Sinne des Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 1 lit. b) der Vollzugshinweise und sind zumindest teilweise in benachbarten Märkten tätig. (a) Herr [Y] hält als Alleingesellschafter der Klägerin und der [A] Betriebsgesellschaft jeweils die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter. Auch bei der [B] GmbH & Co. GmbH hält er 100 Prozent der Stimmrechte. Zwar ist er formal nicht Alleingesellschafter, auch wenn er alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der [B] GmbH & Co. KG, der [E] Verwaltungsgesellschaft mbH, ist. Allerdings hat die Komplementär-GmbH bei Gesellschafterbeschlüssen kein Stimmrecht. § 7 (7.3) des Gesellschaftsvertrags der [B] GmbH & Co. KG sieht insoweit die folgende Regelung vor: „Jeder EUR 1,- eines Kapitalanteils gewährt eine Stimme.“ Bei der Auflistung der Gesellschafter (§ 3 des Gesellschaftsvertrags) wird die Komplementär-GmbH nicht mit einem Kapitalanteil angeführt – im Gegensatz zum alleinigen Kommanditisten, Herrn [Y], mit einem Kapitalanteil von 4.900,- EUR (allgemein zu einer solchen Konstruktion Wertenbruch, NZG 2022, 339, 341 m.w.N.). (b) Ausgehend davon, dass die Beklagte bei Unternehmen, von denen eines ein Restaurant, eines ein Unterhaltungstheater mit angeschlossener Gastronomie und eines sog. Event-Catering betreibt, regelmäßig von Tätigkeitsmärkten ausgeht, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, bzw. davon, dass diese Unternehmen in vertikaler Beziehung in einer Wertschöpfungskette stehen, sind die Klägerin, die [B] GmbH & Co. KG und die [A] Betriebsgesellschaft mbH zumindest teilweise in benachbarten Märkten tätig. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist laut dem entsprechenden Handelsregisterauszug „der Betrieb gastronomischer Einrichtungen einschließlich aller damit zusammenhängender Geschäfte.“ Die Klägerin betrieb im von der Beklagten für maßgeblich gehalten Zeitpunkt (31. Oktober 2020) das Restaurant [X]. Der die [B] GmbH & Co. KG (vormals: [H]) betreffende Handelsregisterauszug weist den Gegenstand des Unternehmens zwar nicht aus. Aus dem die Komplementärgesellschaft betreffenden Handelsregisterauszug ergibt sich indes der Unternehmensgegenstand „… sowie die Übernahme der persönlichen Haftung bei der [H] GmbH & Co. KG, deren Gegenstand der Betrieb und die Vermarktung kultureller, artistischer und gastgewerblicher Produkte und Dienstleistungen weltweit ist sowie die Übernahme aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte“ ist. Aus dem Gesellschaftsvertrag der [B] GmbH & Co. KG ergibt als Geschäftszweck „der Betrieb und die Vermarktung kultureller, artistischer und gastgewerblicher Produkte und Dienstleistungen weltweit sowie die Übernahme aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte.“ Die [B] GmbH & Co. KG betreibt sog. Event-Catering, wie sich auch aus der von ihr betriebenen Homepage „www.[def].de“ ergibt. Unternehmensgegenstand der [A] Betriebsgesellschaft mbH ist laut dem Handelsregisterauszug „der Betrieb eines Unterhaltungstheaters und der daran angeschlossenen Gastronomie.“ Entsprechend ihrer Firmierung betreibt sie den „[V]“. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, welche Leistungsbeziehungen konkret zwischen ihr und der [A] Betriebsgesellschaft mbH und der [B] GmbH & Co. KG bestanden hätten, kommt es hierauf nach der unter I. 2. b) aa) (2) dargestellten Verwaltungspraxis der Beklagten nicht an (vgl. insoweit auch Schriftsatz der Beklagten vom 19.1.2024, S. 3). Damit ist auch der von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnte Umstand unerheblich, dass die Großküche in [W] von der [B] GmbH & Co. KG betrieben werde. Ebenso wenig kommt es danach darauf an, ob die Kundenkreise der Gesellschaften identisch sind. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten in Fallkonstellationen vorstehender Art entgegen deren Darlegung im Klageverfahren tatsächlich vorsieht, das Hinzutreten von weiteren Merkmale/Umstände für die Annahme, dass Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind, für erforderlich zu halten (hierzu bereits unter I. 2. b) aa) (2)), wären die Klägerin, die [B] GmbH & Co. KG und die [A] Betriebsgesellschaft mbH gleichwohl zumindest teilweise in benachbarten Märkten tätig. Denn Merkmale/Umstände, die aufzeigen, dass sie auf Märkten tätig sind, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, liegen in zahlreicher und eindeutiger Form vor. Bereits der Umstand, dass ihre Tätigkeiten jeweils auch ein gastronomisches Element enthalten, wäre aus der Sicht der Kammer ein ausreichender Umstand, der die Bewertung der Beklagten tragen würde. Ein sehr augenfälliges Merkmal ist zudem, dass die [B] GmbH & Co. KG auf der von ihr betriebenen Homepage das von der Klägerin seinerzeit betriebene Restaurant [X] und den von der [A] Betriebsgesellschaft mbH betriebenen [V] als mögliche Eventlocations anbietet bzw. vorschlägt (vgl. https://[def].de/[V]/; https://[def].de/[U]/). Als weitere aussagekräftige Indizien für die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung sind ein gemeinsamer Firmensitz ([…]), das Verwenden gemeinsamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die benannten Unternehmen (vgl. https://[def].de/agb/) und das Vorhandensein von durch die Klägerin bebuchten Verrechnungskonten mit den Bezeichnungen „Verrechnungskonto [B] GmbH & Co. KG“ und „Verrechnung [A] Betriebs G“ mit einem jeweiligen Soll-Saldo in nicht unerheblicher Höhe (vgl. etwa Bl. 117 der Sachakte: „Summen und Salden (pro Monat) Juni 2021 – Handelsrecht“) zu nennen. Auch unter dieser Prämisse kommt es allerdings nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit tatsächliche Leistungsbeziehungen zwischen den vorgenannten Gesellschaften bestehen oder ob sie – wie die Beklagte meint – „nach allen objektiv erkennbaren Anhaltspunkten in der Form [kooperierten], dass die gemeinsam eine Veranstaltung konzipieren und umsetzen“. Denn maßgeblich ist insoweit primär, ob Märkte vorliegen, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, und nicht ob Unternehmen vorliegen, deren Tätigkeiten einander ergänzen. Dass die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung bei Betrachtung der Begründung ihres Widerspruchsbescheids als letzte Behördenentscheidung nicht erkennbar auf ihre im Klageverfahren dargelegte Verwaltungspraxis stützte, bei Unternehmen, von denen eines ein Restaurant, eines ein Unterhaltungstheater mit angeschlossener Gastronomie und eines sog. Event-Catering betreibt, regelmäßig – ohne Weiteres – von Tätigkeitsmärkten auszugehen, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, bzw. davon, dass diese Unternehmen in vertikaler Beziehung in einer Wertschöpfungskette stehen, sondern auf Erwägungen, die nicht der zuletzt dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechen, und dabei teilweise von unzutreffenden Tatsachen ausging, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die prüfungsgegenständliche Frage an dieser Stelle nur, ob es der Klägerin nach der von der Beklagten dargelegten allgemeinen Förderpraxis objektiv an der erforderlichen Antragsberechtigung für die von ihr begehrte Überbrückungshilfe III fehlt. Zum anderen hat die Beklagte durch ihre unter I. 2. b) aa) (2)) dargestellten Erläuterungen und Klarstellungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ablehnungsentscheidung letztlich mit der im Klageverfahren dargelegten Verwaltungspraxis begründet, insbesondere soweit diese in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres die Annahme vorsieht, dass Unternehmen der vorliegenden Art ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind, und dass sie nur zur „Untermauerung“ ihrer Entscheidung auf die zuvor aufgeführten Merkmale/Umstände abhebt, die sie entweder im Rahmen des Klageverfahrens entweder selbst vorgetragen oder sich in der mündlichen Verhandlung zu Eigen gemacht hat (zur rechtlichen Zulässigkeit unter I. 2. b) bb) (2)). Bereits im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 6. November 2023 hat die Beklagte zudem deutlich gemacht, dass sie an ihrem Begründungsansatz im Widerspruchsbescheid, dass die Klägerin und die [B] GmbH & Co. KG die ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach WZ 2008 („I56“) gemein hätten, nicht mehr festhält. Auch ist sie fortan entgegen ihrer Darstellung im Widerspruchsbescheid nunmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Homepage www.[def].de von der [B] GmbH & Co. KG betrieben wird, wobei die Verwechselung im Widerspruchsverfahren wohl auch der Grund für die ursprüngliche Verkennung der Tätigkeit der Klägerin gewesen sein dürfte. bb) Die im Einklang mit der vorstehend beschriebenen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Weder begegnet die ständig geübte Praxis als solche durchgreifenden rechtlichen Bedenken (hierzu unter (1)) noch sind sonst Ermessensfehler erkennbar (hierzu unter (2)). (1) Die von der Beklagten dargelegte ständige Förderpraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen, autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 68; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 50; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 79, m.w.N.). Dass die Verwaltungspraxis der Beklagten an sich gegen Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt, ist nicht anzunehmen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.5.2023, 16 K 3284/22, n.v. – zur Überbrückungshilfe III; vgl. ferner VG Hamburg, Urt. v. 3.6.2024, 16 K 329/23, n.v. – zur Überbrückungshilfe IV; Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, zur Veröffentlichung vorgesehen – zur Überbrückungshilfe I). Bei dem Erfordernis, dass ein als verbundenes Unternehmen geltendes Unternehmen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen darf, handelt es sich um eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte Ab- bzw. Eingrenzung des Kreises der Förderberechtigten, die zudem durch das europäische Beihilferecht zwingend vorgegeben ist. Denn eine Bewilligung der Überbrückungshilfe III an ein Unternehmen ohne Berücksichtigung des Umstands, dass dieses Unternehmen Teil eines Unternehmensverbunds ist, könnte gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen. Die bei der EU-Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung der Überbrückungshilfen in Deutschland erlauben es nicht, Überbrückungshilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes ist – zumindest dann nicht, wenn der Unternehmensverbund die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen für das Programm Überbrückungshilfe II NRW: OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 39 ff.; 51; vgl. ferner VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, zur Veröffentlichung vorgesehen – zur Überbrückungshilfe I). Eine derartige Verbundbetrachtung ist beihilferechtlich im Übrigen auch deshalb notwendig, da bei der Ermittlung der beihilferechtlichen Obergrenzen auf den Verbund und nicht auf das einzelne Unternehmen abzustellen ist. Sachlich gerechtfertigt ist diese Verbundbetrachtung in der Überbrückungshilfe aber auch aufgrund wirtschaftspolitischer Erwägungen des Fördermittelgebers: Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Katharina Dröge, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 19/26486, S. 9) war Hauptgrund für die Verbundbetrachtung, dass einem Einzelunternehmen in der damaligen Krise zunächst nur die eigenen Mittel zur Verfügung ständen, während sich die einzelnen Unternehmen eines Unternehmensverbundes in den meisten Fällen auch auf die Ressourcen des Verbunds stützen könnten. Das könnten finanzielle Mittel ebenso sein wie zum Beispiel eine höhere Kreditwürdigkeit des Verbunds. Die Wettbewerbsvorteile, die Verbundunternehmen gegenüber Einzelunternehmen genössen, würden besonders dann relevant sein, wenn einzelne Verbundunternehmen in Branchen tätig seien, die durch Corona stark betroffen seien, während andere Verbundunternehmen in Branchen tätig seien, die keinerlei Corona-bedingte Einschränkungen erlitten. In solchen Fällen sei durchaus vorstellbar, dass der Verbund als Ganzes betrachtet – trotz Corona-bedingter Einbrüche einzelner Verbundunternehmen – insgesamt immer noch profitabel sei und deshalb staatlicher Hilfen nicht bedürfe. Es sei angemessen, die wettbewerblichen Vorteile von Verbundunternehmen in die Entscheidung über die Gewährung staatlicher Hilfen einzubeziehen. Dies sei nur möglich, wenn ein Antrag für alle Verbundunternehmen gestellt werde. Diese sachbezogenen Gesichtspunkte stehen im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Soweit es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, Unternehmen, die durch eine natürliche Person miteinander in einer der unter Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 1 lit. a) bis e) der Vollzugshinweise genannten Beziehungen stehen, als verbundene Unternehmen anzusehen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind, ist dies schon deshalb sachgerecht, weil diese Verwaltungspraxis im Einklang mit dem Unionsrecht steht; dies gilt auch für die Verwaltungspraxis der Beklagten, benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte bei Märkten anzunehmen, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden, wobei sie auch vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette ebenfalls berücksichtigt (dazu sogleich). Dass die Beklagte bei Unternehmen, von denen eines ein Restaurant, eines ein Unterhaltungstheater mit angeschlossener Gastronomie und eines sog. Event-Catering betreibt, regelmäßig von Tätigkeitsmärkten ausgeht, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, bzw. davon, dass diese Unternehmen in vertikaler Beziehung in einer Wertschöpfungskette stehen, ohne dass hierfür ein Hinzutreten weiterer Merkmale/Umstände erforderlich wäre, ist dabei ebenfalls von Sachgründen getragen. Die vorgenannten Tätigkeitsmärkte zeichnen sich zumindest durch ein – teilweise unterschiedlich stark ausgeprägtes – gemeinsames gastronomisches Element aus: die Bewirtung mit kompletten Mahlzeiten oder mit Getränken zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr. Auch der Umstand, dass es nach der Verwaltungspraxis der Beklagten für die Beurteilung, ob Märkte vorliegen, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, nicht auf vertragliche Beziehungen bzw. tatsächliche Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen ankommt, macht die in Rede stehende Förderpraxis nicht sachwidrig. Abgesehen davon, dass auch das Unionsrecht ein solches Erfordernis nicht vorschreibt (dazu sogleich), ist es aus der Sicht der Kammer in Massenverfahren der vorliegenden Art durch sachliche Gründe gerechtfertigt, dass sich die Beklagte derartig pauschaler Ansätze und Methoden bedient, also die theoretische Möglichkeit der gegenseitigen Ergänzung von Waren oder Dienstleistungen für ausreichend zu halten. Auf diese Weise lässt sich ein zusätzlicher erheblicher Ermittlungsaufwand vermeiden, der zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von vielen ähnlich gelagerten Fällen führen würde. Der Einwand der Klägerin, der Beklagten stehe es nicht frei, willkürlich Märkte selbst zu definieren und hierin Gesellschaften zu fassen, begründet ebenso wenig die Sachwidrigkeit der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn diese Verwaltungspraxis, auf welche die Beklagte ihre Ablehnungsentscheidung – nach der Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren – letztlich stützt, sieht keine Definition von Märkten vor. Vielmehr verhält sie sich nur dazu, wie Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen bei bestimmten – bestehenden – Tätigkeitsmärkten miteinander in Beziehungen stehen. Unabhängig davon, dass die Beklagte nach der Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr darauf abstellt, dass es sich bei der Klägerin und den anderen streitgegenständlichen Unternehmen um solche Unternehmen handelt, die in der Eventbranche tätig sind, ist die diesbezügliche Feststellung der Klägerin, „dass es nach den KMU den Markt ‚Eventbranche‘ nicht gibt“, nicht zielführend. Die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 verwendete Definition der KMU sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen beruhen. Weder die vorgenannte Verordnung noch die KMU-Empfehlungen der Kommission definieren, welche Märkte es gibt und welche nicht. (b) Die von der Beklagten dargelegte Verwaltungspraxis steht auch mit den (beihilferechtlichen) Regelungen des Unionsrechts im Einklang, an welchen sie sich ausdrücklich auch bei Zugrundelegung eines „erweiterten Verständnisses“ orientiert. Soweit es der dargelegten Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der unter Buchstabe G Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 1 lit. a) bis e) genannten Beziehungen stehen, gleichermaßen als verbundene Unternehmen anzusehen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind, entspricht dies (weitgehend) der Vorgabe von Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 von Anhang I der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 („Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.“). Das Wort „diese“ bezieht sich dabei auf Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) bis d) Anhang I der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014. Soweit als „benachbarter Markt“ nach der Verwaltungspraxis der Beklagten der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung gilt, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist, entspricht dies Art. 3 Abs. 3 UAbs. 5 Anhang I der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte bei Märkten anzunehmen, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden, wobei sie auch vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette ebenfalls berücksichtigt, greift dies entsprechende die Definition von „benachbarter/relevanter Markt“ in dem von der Kommission veröffentlichten Benutzerleitfaden zur Definition von KMU (2020, S. 34) auf. Dass die Beklagte bei Unternehmen, von denen eines ein Restaurant, eines ein Unterhaltungstheater mit angeschlossener Gastronomie und eines sog. Event-Catering betreibt, regelmäßig von Tätigkeitsmärkten ausgeht, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, bzw. davon, dass diese Unternehmen in vertikaler Beziehung in einer Wertschöpfungskette stehen, ohne dass hierfür ein Hinzutreten weiterer Merkmale/Umstände erforderlich wäre, lässt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Unionsrecht herleiten. Selbst wenn die Beklagte sich mit diesem pauschalen Ansatz außerhalb der unionsrechtlichen Definition eines benachbarten Marktes bewegen sollte, würde dies beihilferechtlich gleichwohl keinen Bedenken begegnen. Art. 107 Abs. 1 AEUV bezweckt allein den Schutz des europäischen Binnenmarktes vor staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren könnten. Vor diesem Hintergrund ist es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als es nach dem beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen möglich wäre. Umgekehrt ist der Mittelgeber unionsrechtlich zudem nicht gehalten, jede Subvention, die nach dem europäischen Beihilferecht zulässig wäre, auch zu gewähren (so zutreffend zuletzt VG Düsseldorf, Urt. v. 6.6.2024, 9 K 8472/23, juris Rn. 41 m.w.N.). (2) Auch die Ablehnung im konkreten Fall erweist sich nicht als gleichheitswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft. Wie bereits ausgeführt (hierzu bereits I. 2. b) aa) (3)), entspricht die Ablehnungsentscheidung der Beklagten ihrer ständigen Verwaltungspraxis. Soweit die Klägerin geltend macht, der zeitliche Ablauf habe nahegelegt, dass vorliegend willkürlich verbundene Unternehmen angenommen worden seien, ist dem nicht zu folgen. Selbst wenn die Veränderung der Beurteilung der Frage, ob verbundene Unternehmen vorliegen, „exakt in dem Moment“ aufgetreten sein sollte, „als die Beklagte ihrer Ansicht nach einen zu hohen Betrag an die [A] Betriebsgesellschaft mbH auszahlte und die [A] Betriebsgesellschaft mbH von ihren Rechtsmitteln bei der Zurückforderung Gebrauch machte“, ändert dies nichts daran, dass die Annahme eines Unternehmensverbunds im vorliegenden Fall der dargelegten (willkürfreien) Verwaltungspraxis entspricht und daher auch keine Ungleichbehandlung darstellen kann. Die Ablehnungsentscheidung ist schließlich auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte den Widerspruchsbescheid teilweise auf unzutreffende Tatsachen und/oder auf Erwägungen gestützt hat, die nicht ihrer zuletzt dargelegten Verwaltungspraxis entsprechen. Denn sie hat ihre Ermessenserwägungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des materiellen Rechts und des Verwaltungsverfahrensrechts in zulässiger Weise konkretisierend dahingehend ergänzt, dass sie nicht mehr auf diese Tatschen bzw. Erwägungen abstellt (hierzu bereits I. 2. b) aa) (3) (b)). Dass sie dabei neue Gründe für die Ablehnungsentscheidung nachgeschoben hätte, die nicht schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dass die Entscheidung in ihrem Wesen verändert oder dass die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden wäre, ist vorliegend nicht erkennbar (zu einem solchen Fall VG Hamburg, Urt. v. 3.6.2024, 16 K 327/23, zur Veröffentlichung vorgesehen).Im Übrigen kann der Umstand, dass im Verfahren verschiedene Gründe für die Annahme eines „benachbarten Marktes“ erwogen worden sein könnten, keine unzureichende Ermessenspraxis belegen. Die Erwägung verschiedener möglicher Gesichtspunkte wäre in einem grundsätzlich ergebnisoffen geführten Verwaltungsverfahren (vgl. § 24 Abs. 2 HmbVwVfG) alles andere als außergewöhnlich. Den Schluss auf eine defizitäre Ermessenssteuerung lässt sie jedenfalls nicht ohne Weiteres zu (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.7.2024, 14 S 604/24, juris Rn. 11). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Klägerin begehrt eine Förderung im Rahmen der 3. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ von November 2020 bis Juni 2021 (im Folgenden: Überbrückungshilfe III). Die Klägerin betrieb im Förderzeitraum das Restaurant [X] in […] in Hamburg. Ihr alleiniger Gesellschafter ist Herr [Y]. Dieser ist auch Alleingesellschafter [A] Betriebsgesellschaft mbH sowie alleiniger Kommanditist der [B] GmbH & Co. KG. Am 18. Juni 2021 beantragte die Klägerin online eine Förderung in Höhe von 376.022,34 EUR für die Monate November 2020 bis Juni 2021 im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III (Antragsnummer […]). Hierbei gab sie u.a. an, nicht Teil eines Unternehmensverbunds zu sein. Als Gesellschafter benannte sie [Y]. Als Branche, in der das Unternehmen schwerpunktmäßig tätig sei, gab sie „Restaurants mit herkömmlicher Bedienung“ (automatisch ausgefüllter Branchenschlüssel: „I56.10.1“) an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des elektronischen Antragsprogramms verwiesen. Am selben Tag beantragte die [A] Betriebsgesellschaft mbH online eine Förderung in Höhe von 1.356.033,39 EUR für die Monate November 2020 bis Juni 2021 im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III (Antragsnummer […]). Hierbei gab sie u.a. an, nicht Teil eines Unternehmensverbunds zu sein. Als Gesellschafter benannte sie Herrn [Y]. Als Branche, in der das Unternehmen schwerpunktmäßig tätig sei, gab sie „Theater- und Konzertveranstalter“ (automatisch ausgefüllter Branchenschlüssel: „R90.04.1“) an. Am 9. August 2021 teilte die Beklagte der Klägerin über das elektronische Antragsportal mit, dass sich bei der weiteren Überprüfung des Antrags Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass es sich bei ihr um ein verbundenes Unternehmen handeln könnte, und bat um Bestätigung, dass es sich bei ihr und der [A] Betriebsgesellschaft mbH nicht um verbundene Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne handele. Hierauf antwortete die Klägerin, dass der Begriff der verbundenen Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe in den FAQ lediglich kurz definiert sei und dass bewusst offenbar so eindeutige Beispiele gewählt worden seien, dass eine Subsumtion von weniger eindeutigen Fällen erschwert bzw. unmöglich werde. Herr [Y] sei Mehrheitsgesellschafter folgender Gesellschaften: 1. [B] GmbH & Co. KG, 2. [C] GmbH, 3. [A] Betriebsgesellschaft mbH, 4. [D] GmbH, 5. [E] Verwaltungsgesellschaft mbH, 6. [F] GmbH, 7. [G] GmbH. Die unter Nr. 1 genannte [B] GmbH & Co. KG veranstalte Großveranstaltungen mit Unterhaltungscharakter. Die unter Nr. 2 genannte [C] GmbH betreibe ein Restaurant. Die unter Nr. 3 genannte [A] Betriebsgesellschaft mbH betreibe ein Varieté-Theater. Damit seien die Gesellschaften in verschiedenen Märkten tätig. Vor- bzw. nachgeschaltet seien die Tätigkeiten nicht. Am 28. Oktober 2021 beantragte die [B] GmbH & Co. KG eine Förderung in Höhe von 1.264.168,60 EUR für die Monate November 2020 bis Juni 2021 im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III (Antragsnummer […]). Hierbei gab jene Antragstellerin u.a. an, nicht Teil eines Unternehmensverbunds zu sein. Als Gesellschafter benannte sie Herrn [Y]. Als Branche, in der das Unternehmen schwerpunktmäßig tätig sei, gab sie „Event-Caterer“ (automatisch ausgefüllter Branchenschlüssel: „I56.21.0“) an. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2021 bewilligte die Beklagte den Antrag [A] Betriebsgesellschaft mbH teilweise in Höhe von 1.157.177,18 EUR, wobei sie den Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 10. Januar 2022 in Höhe von 864.978,23 EUR widerrief und die [A] Betriebsgesellschaft mbH zur entsprechenden Rückzahlung verpflichtete. Auf einen daraufhin von der [A] Betriebsgesellschaft mbH erhobenen Widerspruch änderte die Beklagte den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid dahingehend ab, dass die [A] Betriebsgesellschaft mbH eine Überbrückungshilfe in Höhe von 296.398,97 EUR erhält, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Hiergegen erhob die [A] Betriebsgesellschaft mbH Klage, welche unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 16 K 2370/22 anhängig ist. Das gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rückforderung des ausgezahlten Zuwendungsbetrags in Höhe von 860.778,21 EUR nebst Zinsen gerichtete Eilverfahren (17 E 2371/22) hat im Juli 2022 durch einen gerichtlichen Vergleich Erledigung gefunden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überbrückungshilfe III ab.Bei der Prüfung des Antrags sei festgestellt worden, dass mehrere Anträge für ein verbundenes Unternehmen ([…], […] und […]) gestellt worden seien. Gemäß Ziffer 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III sei für einen Unternehmensverbund maximal ein Antrag zu stellen. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe für den Betrag in Höhe von 376.022,34 EUR nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 LHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum der Bewilligungsstelle erheblich ein. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete insbesondere die Ablehnung von Anträgen, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich. Mit entsprechenden Erwägungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom selben Tag auch den Antrag der [B] GmbH & Co. KG auf Überbrückungshilfe III ab. Gegen den an sie gerichteten Ablehnungsbescheid vom 1. Juni 2022 erhob die Klägerin am 30. Juni 2022 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Ablehnungsbescheid sei nicht hinreichend begründet. Es sei zunächst festzuhalten, dass das Vorliegen von verbundenen Unternehmen keine Tatsache, sondern eine rechtliche Wertung sei. Mithin müssten die Tatsachen dargelegt werden, auf welchen die Entscheidung basiere. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Erst aus der Vorlage der Sachakte in einem Gerichtsprozess in einem anderen Verfahren gehe die vermeintliche Begründung hervor: „Entgegen der Auffassung des pD handelt es sich bei allen drei Unternehmen um solche, die in der Eventbranche tätig sind. Lt. Durchgeführter Recherche handelt es sich bei [C] um einen Caterer und Eventanbieter. [C] bietet It. eigener Homepage seine organisierten Eventveranstaltungen unter anderem sowohl im [V] als auch im [B] an. Da gem. 5.2 Satz 2 der FAQ ein benachbarter Markt unabhängig einer örtlichen Nähe dann gegeben ist, wenn eine Ware oder Dienstleistung dem betreffenden Markt vor- oder nachgeschaltet ist, wäre eine Unternehmensverbundenheit unter diesem Gesichtspunkt anzunehmen, da die von [C] erbrachten Dienstleistungen in den Räumlichkeiten der anderen beiden Unternehmen durchgeführt werden, die dann weitere Umsätze mit ihren Gästen erzielen.“ Die Beklagte habe sich indessen zu keinem Zeitpunkt nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften erkundet. Die Frage zu den verbundenen Unternehmen sei stets abstrakt geblieben. Entgegen der Anordnung des § 28 HmbVwVfG sei es ihr mithin verwehrt worden, zu den angeblichen Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften Stellung zu nehmen. Zudem sei der Ablehnungsbescheid materiell rechtswidrig. Verbundene Unternehmen lägen nicht vor. Zu fragen sei, ob die Unternehmen ihre Dienstleistungen auf „benachbarten Märkten" anböten. Es sei keine Übereinstimmung der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach WZ 2008 festzustellen. Auch aus den tatsächlichen Tätigkeiten, den Leistungsbeziehungen und dem Kundenkreis der Gesellschaften ergebe sich keine Einordnung als verbundene Unternehmen. Die Entscheidung basiere nicht auf Tatsachen, sondern auf einer „Recherche“, welche sich offensichtlich in dem Besuch der Homepage […] erschöpfe. Zudem stütze sie sich in weiten Teilen auf Vermutungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage. Offen bleibe insbesondere, welche „weiteren Umsätze" die [B] GmbH & Co. KG sowie die [A] Betriebsgesellschaft mbH bei einer Vermietung der Räume an sie für Events durch die Gäste generieren würden. Selbst wenn die Mutmaßungen, dass sie „Caterer und Eventanbieter“ wäre, zutreffen würden, wären weitere Umsätze bei der Vermietung von Räumen nicht ersichtlich und fernliegend. Die [A] Betriebsgesellschaft mbH betreibe [V], mithin ein Theater. Es würden kulturelle Leistungen weit überwiegend für die Öffentlichkeit erbracht. Weitere Leistungen, wie Essen und Trinken, eine Garderobe oder ähnliches erwiesen sich als Nebenleistungen. Sie, die Klägerin, sei auf gastronomische Leistungen ausgelegt. Ihre Tätigkeit bestehe in dem Betrieb des Restaurants [X] in […]. Die [B] GmbH & Co. KG erbringe verschiedene Dienstleistungen. Im Zentrum der Tätigkeit stehe die Planung und Durchführung von Großevents. Daneben erstrecke sich die Tätigkeit auf beratende Tätigkeit im Bereich des Marketings, der Stadtentwicklung und der Bildung und Kultur (beispielsweise Museen). Das Angebot der [B] GmbH & Co. KG richte sich an Unternehmen (beispielsweise für große Unternehmensevents) und die öffentliche Hand. Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen stellten die Ausnahme dar und würden sich beispielsweise auf die Anmietung der Räume des [V] reduzieren. Auch der Kundenkreis unterscheide sich deutlich, da sich die [B] GmbH & Co. KG an Unternehmen und die öffentliche Hand richte, die [A] Betriebsgesellschaft mbH überwiegend an natürliche Personen mit einem Interesse an einem Kulturangebot und sie, die Klägerin, an hungrige Privatpersonen. Hierzu sei zu betonen, dass es sich um eine negative Tatsache handele. Ihr könne nicht aufgebürdet werden, eine negative Tatsache zu belegen. Dies würde erhebliche tatsächliche Probleme mit sich bringen. Vorliegend beschränke sich die Verbindung der Gesellschaften auf den gemeinsamen Mehrheitsgesellschafter und die Tätigkeit im Dienstleistungssektor. Nach den ausdrücklichen Angaben von Anhang I der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 – auf welche hinsichtlich der Definition von verbundenen Unternehmen im Rahmen der Beihilfen stets verwiesen werde – lägen mithin keine verbundenen Unternehmen vor. Die Beklagte scheine zudem zu verkennen, dass sie ein Restaurant betreibe. Auf der Homepage […] würden Leistungen aller drei Gesellschaften dargestellt. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese aufeinander aufbauten. Zudem sei für die Beurteilung, ob es sich um verbundene Unternehmen handele, auf die tatsächlichen Leistungsbeziehungen im Zeitraum der Beihilfe abzustellen und nicht auf mögliche zukünftige Leistungen. Die Homepage stelle nur dar, welche Leistungen in der Zukunft angeboten werden sollten. In der Sachakte werde entsprechend auch einzig auf mögliche zukünftige Leistungsbeziehungen abgestellt, welche für die Beurteilung der verbundenen Unternehmen für die Überbrückungshilfe jedoch unbeachtlich seien. Da sie und die übrigen Gesellschaften entgegen § 28 HmbVwVfG hierzu nicht angehört worden seien, habe keinerlei Kenntnis über tatsächlich vorhandene Leistungen bestanden. Stattdessen fuße die Annahme von verbundenen Unternehmen auf Vermutungen aus der Ansicht einer Homepage. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2023, zugestellt am 9. März 2023, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte aus, die Klägerin sei nicht antragsberechtigt hinsichtlich einer Förderung im Programm der Überbrückungshilfe III. Das Vorbringen der Klägerin, dass der Ablehnungsbescheid formell als auch materiell rechtswidrig sei, gehe ins Leere. Ein Verstoß gegen § 28 HmbVwVfG liege nicht vor. Sowohl die Klägerin als auch die [B] GmbH & Co. KG seien bereits im Antragsverfahren angehört und über die Annahme eines Unternehmensverbunds informiert worden. Im hiesigen Verfahren sei die Klägerin mittels Rückfragen im Antragsportal über die Annahme eines Unternehmensverbunds unterrichtet worden. Zudem sei sie auch im Widerspruchsverfahren mit Anhörungsschreiben vom 29. September 2022 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass nach dem Sach- und Rechtsstand das Vorliegen eines Unternehmensverbunds im Sinne von Ziffer 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III angenommen werde. Die Möglichkeit, sich zu diesem Unternehmensverbund zu äußern, sei ihr mehrfach ermöglicht worden. Bei den Gesellschaften [B] GmbH & Co. KG und [A] Betriebsgesellschaft mbH handele es sich mit der Klägerin um Verbundunternehmen im beihilferechtlichen Sinne gemäß Ziffer 5.2 FAQ zur Überbrückungshilfe III. Mit dem zuerst gestellten Antrag der [A] Betriebsgesellschaft mbH unter der Antragsnummer […] sei bereits ein Antrag für den Unternehmensverbund gestellt und im weiteren auch teilbewilligt worden. Die zeitlich später folgenden Anträge seien aufgrund der nicht zulässigen Mehrfachantragstellung abzulehnen gewesen. Die drei Unternehmen würden alle durch die natürliche Person, Herrn [Y], als Mehrheitsgesellschafter geführt. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei allen drei Unternehmen um solche, die in der Eventbranche tätig seien. Laut durchgeführter Recherche handele es sich bei der Klägerin um eine Catering- und Eventanbieterin. Die Klägerin biete laut eigener Homepage ihre organisierten Eventveranstaltungen unter anderem sowohl in den Räumlichkeiten der [A] Betriebsgesellschaft mbH als auch in denen der [B] GmbH & Co. KG an. Die [A] Betriebsgesellschaft mbH betreibe ein Unterhaltungstheater und eine daran angeschlossene Gastronomie. Sie sei ebenfalls der Eventbranche zuzuordnen. Gleiches gelte auch für die [B ] GmbH & Co. KG, welche Großveranstaltungen mit Unterhaltungscharakter anbiete. Auch der weitere Vorwand der Klägerin, dass keine Übereinstimmung der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach WZ 2008 festzustellen sei, gehe fehl.Die Klägerin habe angegeben, unter der Klassifikation I56.10.1 tätig zu sein, die [B] GmbH & Co. KG habe angegeben, unter der Klassifikation I56.21.0 tätig zu sein. Beide Unternehmen hätten folglich die ersten drei Ziffern („I56“) gemein. Überdies habe die [B] GmbH & Co. KG in ihrem Antrag auf Überbrückungshilfe IV vom 10. Juni 2022 unter der Antragsnummer […] angegeben, dass es sich bei ihr, der Klägerin und der [A] um einen Unternehmensverbund handele. Mit – weitgehend wortlautidentischem – Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2023 wies die Beklagte auch den Widerspruch der [B] GmbH & Co. KG zurück. Die hiergegen am 11. April 2023 erhobene Klage ist unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 16 K 1508/23 anhängig. Am 11. April 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie in weiten Teilen ihre Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Ergänzend trägt sie vor, dass auch der Widerspruchsbescheid nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung genüge. Die Beklagte lege nicht offen, woher die vermeintlichen Sachverhaltsangaben stammten und wie diese berücksichtigt worden seien. Die notwendige Anhörung sei erst im Widerspruchsverfahren erfolgt, da erstmalig im Ablehnungsbescheid auf angebliche Leistungsbeziehungen abgestellt worden sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Unternehmen ihre Dienstleistungen auf „benachbarten Märkten“ anböten, sei vorliegend keine Übereinstimmung der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach WZ 2008 festzustellen, da nur der Buchstabe und die ersten beiden Ziffern übereinstimmten.Festzustellen sei zudem, dass es nach KMU den Markt „Eventbranche“ nicht gebe. Der Beklagten stehe es nicht frei, willkürlich Märkte selbst zu definieren und hierin Gesellschaften zu fassen. Die Beklagte habe sich durch die FAQ selbst an die Definitionen nach KMU gebunden. Die Beklagte berücksichtigte auch nicht, dass die Seite […] nicht von ihr betrieben werde, sondern von der [B] GmbH & Co. KG.Die Beklagte verkenne zudem vorsätzlich ihre Tätigkeit. Der Unternehmensgegenstand sei laut Handelsregister „Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen einschließlich aller damit zusammenhängender Geschäfte.“Dies decke sich mit dem Umstand, dass sie das Restaurant [X] in […] betreibe. Bei einer Recherche durch die Beklagte hätte sich dies einfach bestätigen lassen. Auf der Homepage https://[abc].de/ sei festzustellen, dass sie das herkömmliche Restaurant betreibe.Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sie mit dem Antrag vom 10. Juni 2022 auch nicht eingeräumt, dass es sich um verbundene Unternehmen handele. Die Beklagte lasse bei den Ausführungen gänzlich unerwähnt, dass sie durch die Ankündigung, die Anträge andernfalls abzulehnen und die Überbrückungshilfe mithin nicht auszuzahlen, faktisch dazu gezwungen worden sei, einen Antrag als verbundene Unternehmen zu stellen. Die Beklagte verschweige zudem, dass der Steuerberater der Gesellschaften mit seiner Nachricht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass an der Rechtsauffassung festgehalten werde. Es sei bezeichnend, dass die Beklagte auf einen Antrag abstelle, welchen sie in der Form selbst erzwungen habe, und ihre Hinweise verschweige. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. Juni 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 18. Juni 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständlichen Bescheide formell rechtmäßig seien, insbesondere seien diese unter Wahrung der Formerfordernisse erlassen worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin habe sie die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hinreichend erkennen lassen. Sie habe den Unternehmensverbund konkret und unter Herleitung der Erwägungsgründe spätestens im Widerspruchsbescheid umfassend dargestellt. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen gemäß § 46 HmbVwVfG vor.Die Klägerin sei nicht isoliert antragsberechtigt im Hilfsprogramm der Überbrückungshilfe III. Sie sei Teil eines Unternehmensverbunds, mindestens bestehend aus den weiteren Unternehmen [B] GmbH & Co. KG sowie [A] Betriebsgesellschaft mbH.Dies ergebe sich aus Ziffer 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III i.V.m. Art. 3 Abs. 3 von Anhang I der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 sowie ihrer ständigen Förderpraxis. Die Verbundenheit begründe sich aus der Verbindung über die natürliche Person [Y] und dem Merkmal der benachbarten Märkte der antragstellenden Unternehmen. Die hier betroffenen Unternehmen seien gänzlich oder teilweise in demselben oder im sachlich benachbarten Markt tätig.Die am Markt angebotenen Dienstleistungen der Klägerin, der [B] GmbH & Co. KG und der [A] Betriebsgesellschaft mbH seien einander unmittelbar vor- bzw. nachgeschaltet. Die Unternehmen kooperierten nach allen objektiv erkennbaren Anhaltspunkten in der Form, dass sie gemeinsam eine Veranstaltung konzipierten und umsetzten, wobei sie auf die wirtschaftlichen Ressourcen des jeweils anderen Unternehmens zurückgriffen. Der jeweilige Tätigkeitsschwerpunkt der Unternehmen greife unmittelbar ineinander.Soweit die Klägerin vortrage, ein benachbarter Markt bestünde nicht, da die ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, WZ 2008, der streitgegenständlichen Unternehmen nicht identisch seien, verfange der Vortrag in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Zuwendungsgeberin habe in Fußnote 24 zur Ziffer 5.2 FAQ zur Überbrückungshilfe III geregelt, dass bei übereinstimmender Klassifikation ein Unternehmensverbund anzunehmen sei. In diesem Fall sei keine weitere Prüfung erforderlich, ob nach der Verwaltungspraxis ein gleicher sachlicher Markt vorliege. Ein Umkehrschluss, wie ihn die Klägerin daraus ziehe, dass unterschiedliche Klassifikationen das Vorliegen eines gleichen sachlich-relevanten Marktes ausschlössen, widerspreche einer sachgerechten, beihilferechtlichen Betrachtung und stehe dem eindeutigen Wortlaut der FAQ entgegen.Die Feststellung, ob derselbe oder ein benachbarter sachlicher Markt gegeben sei, obliege der Beurteilung der Bewilligungsstelle. Sie nehme im Sinne der FAQ zur Überbrückungshilfe III eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall vor. Diese ständige Förderpraxis stehe – ohne dass es im Ergebnis darauf ankomme – auch im Einklang mit den europarechtlichen Beihilfevorgaben.Ungeachtet dessen könne auch aufgrund der weiten Definition des sachlich benachbarten Marktes, die die Zuwendungsgeberin nach Maßgabe der Europäischen Kommission und dem Zweck des Zuwendungsprogramms ihr vorgegeben habe, eine Tätigkeit teilweise oder gänzlich in demselben oder sachlich benachbarten Markt vorliegen, wenn die Klassifikation der Wirtschaftszweige der jeweiligen Unternehmen nicht (in Teilen) übereinstimme.Die Bewertung eines Unternehmensverbunds obliege dabei der Gestaltungshoheit der Zuwendungsgeberin und bemesse sich nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis. Es entspreche ihrer geübten Verwaltungspraxis und der Vorgabe des Fördermittelgebers, einen Unternehmensverbund durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen, die ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sei, anzunehmen und dieses Gesamtunternehmen einmalig zu fördern.Es sei ferner sachgerecht, wenn sie sich in ihrer Zuwendungspraxis zur Feststellung, inwieweit ein verbundenes und damit im Rahmen der Zuwendungsgewährung einheitlich zu betrachtendes Unternehmen vorliege, an beihilferechtlichen Regelungen des Unionrechts orientiere und ihr ein erweitertes Verständnis zugrunde lege. Insgesamt liege folglich eine von sachlichen Gesichtspunkten getragene und damit willkürfreie Zuwendungspraxis vor. Darüber hinaus sei es zudem allein Sache der Zuwendungsgeberin, ein entsprechend autonomes und erweitertes Verständnis von verbundenen Unternehmen im Sinne der Ziffer 1.1 i.V.m. Ziffer 5.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III und den Vollzugshinweisen zu definieren und zu vollziehen. Der Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeberin stehe es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. durch sie, die beliehene Beklagte, handhaben zu lassen. Die rechtliche Prüfung habe demnach nicht daran anzusetzen, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien, Vollzugshinweise und andere Unterlagen auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis zugrunde gelegen habe. Sie bestimme demnach im Rahmen des ihr eingeräumten Vergabeermessens darüber, welche Unternehmen oder unternehmerischen Einheiten sie als antragsberechtigt für die vorliegend gegenständliche Überbrückungshilfe III ansehe. Insoweit habe sie auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, so dass es allein darauf ankomme, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt worden sei. Entscheidend sei für sie mithin eine bestimmte Unternehmensbeziehung durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen, die in demselben oder sachbenachbarten Markt tätig seien. Bei Vorliegen einer derartigen Konstellation gehe sie in ständiger Verwaltungspraxis sodann von einem – in seiner zuwendungsrechtlichen Betrachtung – einheitlichen Unternehmen aus. In der Folge werde das Unternehmen damit hinsichtlich der zuwendungsrelevanten Kriterien einheitlich betrachtet und eine Überbrückungshilfe im Ergebnis lediglich einmalig für das Gesamtunternehmen gewährt. Nur so könne damit konsolidiert festgestellt werden, ob der Unternehmensverbund insgesamt antragsberechtigt sei. Die Vorteile eines Verbunds sollten nicht zu einer Privilegierung für Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen führen, die nicht in einem Verbund agierten. Bei Unternehmensverbünden gelte zudem die Vermutung, dass diese durch gegenseitige Unterstützung innerhalb des Verbundes eher geeignet seien, kritische finanzielle Situationen zu bewältigen als andere Unternehmen.Nach allen im vorliegenden Fall gegebenen Umständen des Einzelfalls sei ein Unternehmensverbund anzunehmen. Neben der Verflechtung der Unternehmen über die natürliche [Y] sowie das Ineinandergreifen der angebotenen Dienstleistungen der Unternehmen sei im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung zudem der Umstand zu berücksichtigen, dass die Unternehmen am identischen Sitz in […] in Hamburg niedergelassen seien. Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2024 repliziert die Klägerin hierzu, dass während der Coronahilfen keinerlei Leistungen von ihr gegenüber der [A] Betriebsgesellschaft mbH und der [B] GmbH & Co. KG erbracht worden seien. In keiner Form stelle die Beklagte dar, welche Leistungsbeziehungen konkret zwischen ihr, der Klägerin, und der [A] Betriebsgesellschaft mbH sowie der [B] GmbH & Co. KG bestanden hätten.Die Ausführungen der Beklagten verdeutlichten, dass es an der notwendigen Unterscheidung zwischen dem Sachverhalt und der rechtlichen Bewertung fehle. Die Beklagte versäume es, darzustellen, zu welchen Vorgaben ihre Selbstbindung vorliegend geführt habe. Insbesondere versäume sie es, darzustellen, ob tatsächlich Leistungsbeziehungen vorliegen müssten und welchen Umfang diese haben müssten. Es stelle sich die Frage, ob es für die „Leistungsbeziehungen“ ausreiche, wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen mit dem gleichen Eigentümer ein Geschäft mit einem niedrigen Wert durchführe. Unberücksichtigt bleibe bei den Ausführungen der Beklagten zudem, dass die Kriterien für die Bewilligung transparent darzustellen seien. Nach der vorliegenden Darstellung im Rahmen der FAQ lägen keine verbundenen Unternehmen vor. An keiner Stelle lege die Beklagte offen, dass potenzielle Leistungsbeziehungen ausreichten.Es sei zu bezweifeln, dass die Beklagte im Wege der regelmäßigen Auslegung verbundene Unternehmen annehme, wenn Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmen mit dem gleichen Eigentümer in der Zukunft möglich seien, aber noch nicht vorlägen. Eine entsprechende Behauptung der Beklagten wäre zudem zu beweisen. Konkret liege zudem eine Selbstbindung der Beklagten in der Form vor, dass sie, die Klägerin, mit der [A] Betriebsgesellschaft mbH und der [B] GmbH & Co. KG nicht verbunden sei. Im Rahmen der November- und der Dezemberhilfehilfe sowie bei der Überbrückungshilfe I und II sei die Beklagte stets von Einzelunternehmen ausgegangen. Zu betonen sei hierbei, dass die Angaben auf der Homepage – auf welche die Beklagte einzig abstelle – in dem Zeitraum keine Veränderung in den angeführten Punkten aufweise. Der Sachverhalt sei mithin bei sämtlichen Coronahilfen identisch, geändert habe sich lediglich die Beurteilung durch die Beklagte.Die Gestaltungsfreiheit der Beklagten finde in dem Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ihre Grenzen. Der zeitliche Ablauf lege nahe, dass vorliegend willkürlich verbundene Unternehmen angenommen worden seien.Die Veränderung der Beurteilung der Frage, ob verbundene Unternehmen vorlägen, sei exakt in dem Moment aufgetreten, als die Beklagte ihrer Ansicht nach einen zu hohen Betrag an die [A] Betriebsgesellschaft mbH ausgezahlt und die [A] Betriebsgesellschaft mbH von ihren Rechtsmitteln bei der Zurückforderung Gebrauch gemacht habe. Der unstreitige Inhalt des Anrufs eines Mitarbeiters bei ihrem Steuerberater verdeutliche, dass auf den Gesellschafter der Unternehmen Druck habe aufgebaut werden sollen, auf den Rechtschutz zu verzichten und sofort die Mittel zurückzuzahlen. Hierzu seien Maßnahmen angedroht worden, welche den rechtlichen Vorgaben widersprächen. Der zeitliche Zusammenfall, der Inhalt des Anrufs der Beklagten sowie die Abwesenheit einer Prüfung von Leistungsbeziehungen legten nahe, dass sachfremde Erwägungen zu der Beurteilung der Beklagten geführt hätten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen geboten gewesen. Mit Duplik vom 19. Januar 2024 führt die Beklagte u.a. aus, die Auffassung der Klägerin, dass solange kein Unternehmensverbund vorliege, wie sie, die Beklagte, die Leistungsbeziehungen zwischen den Verbundunternehmen [B] GmbH & Co. KG sowie [A] Betriebsgesellschaft mbH mit der Klägerin nicht darstelle, jeder Rechtsgrundlage entbehre. Es sei nicht sie, die Beklagte, die die Leistungsbeziehungen zu erläutern habe. Vielmehr treffe die Klägerin als Antragstellerin im Bereich der Leistungsverwaltung – unabhängig von einer Rückfrage der Bewilligungsstelle – bereits mit Antragstellung eine gesteigerte Darlegungs- und Mitwirkungspflicht. Bereits mit Antragsstellung sei die Klägerin verpflichtet, den Unternehmensverbund anzuzeigen und einen konsolidierten Antrag für den gesamten Verbund zu stellen. Diese gesteigerte Darlegungs- und Mitwirkungspflicht gelte unabhängig von einer vorherigen Aufforderung der Bewilligungsstelle. Aufgrund der Personenidentität der Gesellschafter und Geschäftsführer der Verbundunternehmen, hier in Person des Herrn [Y], und der Tätigkeit der Verbundunternehmen im identischen bis benachbarten Markt, bedürfe es schon keiner weiteren, gesonderten Feststellung von Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen. Die engen wirtschaftlichen Beziehungen und die Möglichkeiten der wechselseitigen Einflussnahme seien evident.Entgegen den Behauptungen der Klägerin habe sie in diesem Verfahren sowie in den Parallelverfahren der Verbundunternehmen unzweifelhaft die personelle wie wirtschaftliche Verbundenheit der Unternehmen dargelegt und zur Sach- und Rechtsgrundlage umfassend ausgeführt. Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Januar 2023 (Bl. 110 ff. d.A.) wird ebenso Bezug genommen wie auf die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Triplik vom 25. Januar 2024 (Bl. 129 ff. d.A.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 hat das Gericht die Beklagte um die Beantwortung bestimmter Fragen zu ihrer Verwaltungspraxis gebeten.Auf die entsprechende Aufklärungsverfügung (Bl. 145 f. d.A.) und den Antwortschriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2024 (Bl. 152 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat das Verfahren mit dem Verfahren 16 K 1508/23 zur gemeinsamen Verhandlung miteinander verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten (Sachakte der Beklagten, Sachakte der Beklagten zum Verfahren 16 K 1508/23 und Gerichtsakten zu den Verfahren 16 K 2370/22 und 17 E 2371/22 nebst entsprechender Sachakten der Beklagten) sowie auf die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.