Leitsatz: 1. Ein auf die Verpflichtung zur Bewilligung einer Billigkeitsleistung in Form von Corona-Überbrückungshilfe gerichteter Klageanspruch beurteilt sich zunächst ausschließlich nach zuwendungsrechtlichen, nicht dagegen nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen. 2. Die Begrenzung der Corona-Überbrückungshilfe III Plus und der Corona-Überbrückungshilfe IV auf zuletzt maximal 54,5 Millionen EUR pro Antragsteller ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, verbundene Unternehmen als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, sodass diese nur einen gemeinsamen Förderantrag für den gesamten Verbund stellen können, ist auch unter Berücksichtigung der besonderen pandemischen Lage sachgerecht. 4. Die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe haben jedenfalls zusammen mit den übrigen Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern einen dem Sozialstaatsprinzip genügenden Lastenausgleich hinsichtlich der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen vorgenommen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um einen Förderanspruch der Klägerin aus den Förderprogrammen der Corona Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV. Die Klägerin ist eine Finanzholding und als solche u. a. alleinige Inhaberin aller Gesellschaftsanteile der P. E. & D. GmbH. Letztere betreibt über ihre Tochtergesellschaften eine Vielzahl von Hotels in Deutschland und teilweise im europäischen Ausland. Zu den Einzelheiten der Konzernstruktur wird auf das von der Klägerin vorgelegte Organigramm (Anlage K9, Bl. 169 d. A.) Bezug genommen. Aufgrund der Corona-Pandemie kam es ab Mitte März 2020 unter anderem zu umfassenden Beherbergungs-, Gastronomie- und Veranstaltungseinschränkungen, die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem historischen Einbruch im Wirtschaftsleben, in Nordrhein-Westfalen insbesondere auch infolge der Beschränkungen der jeweiligen Coronaschutzverordnung NRW, führten. Am 19.3.2020 erließ die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Mitteilung C (2020) 1863 final (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1 ‒ im Folgenden: Befristeter Rahmen). Gemäß Ziffer 18 des Befristeten Rahmens sei die Kommission der Auffassung, dass staatliche Beihilfen gerechtfertigt seien und für einen befristeten Zeitraum nach Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnten, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU [= Kleinen und mittleren Unternehmen], nicht beeinträchtigen. Am 12.06.2020 beschloss die Bundesregierung die „Eckpunkte ‚Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen‘“als Grundlage der Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe. Ziel dieser mehrfach verlängerten Eckpunkte war es, „kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, […] eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.“ Im weiteren Fortgang der Pandemie stellten Bund und Länder mehrere Förderprogramme auf. Aus diesen erhielt die Klägerin bisher wie folgt Zuwendungen: Novemberhilfe: 14.266.108,59 EUR Dezemberhilfe: 11.343.152,64 EUR Überbrückungshilfe III: 47.972.804,58 EUR Summe: 73.582.065,81 EUR Am 10.02.2021 erließ das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie die „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) - Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 30. September 2021, 3. aktualisierte Fassung vom 14. März 2022 – (im Weiteren: Förderrichtlinie ÜBH III Plus). Diese enthält auszugsweise folgenden Inhalt: „ B. Überbrückungshilfe III Plus NRW 1. Zweck der Überbrückungshilfe […] (1) […] Diese Überbrückungshilfe ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. […] 3. Antragsberechtigung 1) Antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 3a und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn […] c) ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. […] (4) Für verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 5 darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. […] 5. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe; Verlustanrechnung […] (2) Die Überbrückungshilfe kann entsprechend der in Buchstabe B Ziffer 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für bis zu acht Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe für Antragsberechtigte im Sinne von Buchstabe B Ziffer 3 Absatz 1 beträgt 10 Mio. Euro pro Monat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 5. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III und III Plus auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt insgesamt 40 Mio. Euro. Daraus ergibt sich für den gesamten Förderzeitraum beider Hilfsprogramme ein maximaler Zuschuss von insgesamt bis zu 52 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o.g. Beihilferahmen erhalten hat. […] 10. Verhältnis zu anderen Hilfen […] (4) In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der nach 1. der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, beziehungsweise 2. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ beziehungsweise 3. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise 4. wahlweise der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ kumuliert mit der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung, kumuliert mit der Deminimis- Verordnung 5. wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, beziehungsweise 6. wahlweise der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“, wahlweise kumuliert mit den unter 2.-4. genannten beihilferechtlichen Regelungen oder 7. im Falle von Betroffenen, die die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe Plus“) im Sinne von Buchstabe B Ziffer 4 Absatz 2 Nr. 1 beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in der jeweils geltenden Fassung einschlägige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage der jeweiligen Regelungen gewährten Hilfen nicht überschritten wird.“ Am 14.03.2022 erließ das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie die „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 14. März 2022“ - Aktualisierte Fassung vom 24. Mai 2022 – (im Weiteren: Förderrichtlinie ÜBH IV). Sie umfasste den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022, Ziffer 3 lit. c) der Förderrichtlinie ÜBH IV. Auch im Rahmen dieses Förderprogramms durften verbundene Unternehmen lediglich einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt stellen, Ziffer 3 Abs. 4 der Förderrichtlinie ÜBH IV. Hinsichtlich der Anrechnung anderer Hilfen enthält Ziffer 9 der Förderrichtlinie ÜBH IV eine der Ziffer 10 Abs. 4 der Förderrichtlinie ÜBH III Plus entsprechende Regelung. Auszugsweise enthält sie im Übrigen folgende Regelungen: „ 5. Höhe, Auszahlung und Verwendung der Überbrückungshilfe; Verlustanrechnung […] (2) Die Überbrückungshilfe kann entsprechend der in Ziffer 3 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für bis zu sechs Monate beantragt werden. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe für Antragsberechtigte im Sinne von Ziffer 3 Absatz 1 beträgt 10 Mio. Euro pro Monat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5. Die kumulierte Obergrenze für staatliche Beihilfen beträgt nach dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission (Kleinbeihilfen und Fixkosten) sowie der De-Minimis Verordnung derzeit maximal 14,5 Mio. Euro für Beihilfen insgesamt aus allen staatlichen Förderprogrammen (z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November-/Dezemberhilfe). Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt insgesamt 40 Mio. Euro. Daraus ergibt sich für den gesamten Förderzeitraum der genannten Hilfsprogramme ein maximaler Zuschuss von insgesamt bis zu 54,5 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der o.g. Beihilferahmen erhalten hat. […]“ Beiden Förderprogrammen lagen die jeweils von der EU-Kommission genehmigte sog. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID 19 und die zum damaligen Zeitpunkt geltende VO (EU) 1407/2013 (im Weiteren: De-minimis-Verordnung a. F.) zugrunde, deren Vorgaben im Rahmen der Bewilligung zu beachten waren, vgl. Absch. C Ziffer 1 Abs. 1 der Förderrichtlinie ÜBH III Plus und Ziffer 11 Abs. 1 der Förderrichtlinie ÜBH IV. Im Anwendungszeitraum der Überbrückungshilfe III Plus sah die Bundesregelung Kleinbeihilfen in § 1 Abs. 1 vor, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 1,8 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen darf. Die Bundesregelung Fixkostenhilfe sah im Anwendungszeitraum der Überbrückungshilfe III Plus in § 2 Abs. 5 vor, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Fixkostenhilfen den Höchstbetrag von 10 Millionen Euro pro Unternehmen nicht übersteigen darf. Die allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich umfasste eine maximale Förderung von 40 Millionen EUR. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der De-minimis Verordnung a. F. durfte eine einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedsstaat gewährte De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen. Hieraus ergab sich im Anwendungszeitraum der Überbrückungshilfe III Plus ein maximaler Förderbetrag von 52 Millionen EUR. Im Anwendungszeitraum der Überbrückungshilfe IV wurden die Höchstbeträge der Bundesregelung Fixkostenhilfe auf 12 Millionen EUR und der Bundesregelung Kleinbeihilfen auf 2,3 Millionen EUR angehoben, sodass sich im Bereich der Überbrückungshilfe IV eine maximale Förderhöhe von 54,5 Millionen EUR ergab. Am 30.03.2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus (Az. N01) und einer Überbrückungshilfe IV (Az. N02). Im Antragsformular zur Überbrückungshilfe III Plus machte die Klägerin förderfähige Fixkosten in Höhe von insgesamt 64.858.892,91 EUR geltend, welche dem Grunde nach unter Außerachtlassung der Fördergrenzen zu einer Fixkostenerstattung von 16.273.511,75 EUR berechtigen würden. Da die Klägerin im Antragsformular allerdings bestätigte, die maximalen Förderungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen, der Bundesregelung Fixkostenhilfe und der Bundesregelung Schadensausgleich bereits erhalten zu haben, errechnete das Antragsformular eine Antragshöhe von 0,00 EUR. Zu den Einzelheiten wird auf das Antragsformular (Bl. 24 ff. der Beiakte002) Bezug genommen. Im Antragsformular zur Überbrückungshilfe IV machte die Klägerin förderfähige Fixkosten in Höhe von insgesamt 43.012.108,42 EUR geltend, welche dem Grunde nach unter Außerachtlassung der Fördergrenzen zu einer Fixkostenerstattung von 22.762.791,56 EUR berechtigen würden. Unter Anwendung der für die Überbrückungshilfe IV erweiterten Höchstbeträge hinsichtlich der Bundesregelung Kleinbeihilfen und der Bundesregelung Fixkostenhilfe errechnete das Antragsformular eine Antragshöhe von 2.500.000,00 EUR. Zu den Einzelheiten wird auf das Antragsformular (Bl. 23 ff. der Beiakte003) Bezug genommen. Dem Antrag fügte die Klägerin als Anhang einen von ihr so bezeichneten „Manuellen Gleichberechtigungsantrag“ bei. Hierin führte sie aus, das BVerfG habe in einer Entscheidung zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeführt, dass Maßnahmen, die wirtschaftliche Auswirkungen von Gesundheitsschutzmaßnahmen kompensieren sollten, die einzelnen Adressaten nicht gleichheitswidrig benachteiligen dürften und eine Gewährung höherer Zuwendungen beihilferechtlich nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. In Umsetzung dessen begehre sie die Gleichstellung ihrer Unternehmensgruppe mit einem antragsberechtigten Einzelhotelier. Durch die in den Förderprogrammen vorgesehenen Obergrenzen werde sie gleichheitswidrig benachteiligt und der Wettbewerb verzerrt. Sie habe insgesamt einen Schaden von 141.607.668,55 EUR im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.03.2022 im Vergleich zum Jahr 2019 erlitten, aber nach dem geltenden Beihilferegime nur einen Anspruch auf 76.062.065,81 EUR. Dies entspreche einer Schadensausgleichsquote von nur 53,7 %, während Einzelbetriebsstätten regelmäßig einen Ausgleich im Bereich zwischen 85 und 95 % erhalten hätten. Um insoweit eine Gleichstellung zu erreichen, sei eine Kompensation ohne die in den Förderprogrammen vorgesehenen Obergrenzen durchzuführen. Dies ergebe einen Mehranspruch der Klägerin von 29.965.292,19 EUR. Zudem seien die von ihrer Unternehmensgruppe betriebenen 36 Einzelbetriebe nicht als verbundenes Unternehmen hinsichtlich Kleinbeihilfen und De-minimis-Hilfen zu behandeln, woraus sich ein weiterer Mehranspruch von 15.323.307,00 EUR ergebe. In der Summe beantragte sie daher eine Zuwendung in Höhe von 45.288.599,19 EUR. Dem Antrag fügte sie betriebswirtschaftliche Auswertungen bei. Zu den Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (Bl. 50 ff. der Beiakte002) Bezug genommen. Am 30.03.2022 bestätigte der Beklagte den Eingang der förmlichen Anträge auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV. Mit E-Mail vom 31.03.2022 hinsichtlich der Überbrückungshilfe III Plus und vom 06.04.2022 hinsichtlich der Überbrückungshilfe IV teilte der Beklagte mit, dass der jeweilige Antrag nach einer ersten Prüfung an die zuständige Bewilligungsstelle zur weiteren Bearbeitung geleitet worden sei. Mit E-Mail vom 30.05.2022 bestätigte der Beklagte der Klägerin den Eingang des Manuellen Gleichberechtigungsantrages. Mit Bescheiden vom 16.06.2022 stellte der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach vorläufig fest, um die sich aus dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission ergebenden Fristen für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Mit Bescheid vom 12.08.2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gleichstellung der Betriebsstätten der Klägerin mit antragsberechtigten Einzelhoteliers (Ziffer 1.) sowie den Antrag auf Gewährung weiteren Corona-Überbrückungshilfen in Höhe von insgesamt 45.288.599,19 EUR, mit Ausnahme des noch offenen Antragsverfahrens über 2.500.000,00 EUR in der Überbrückungshilfe IV, (Ziffer 2.) ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Billigkeitsleistungen bestehe nicht. Der Beklagte sei bloß im Rahmen seiner Verwaltungspraxis an den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Ein Rechtsanspruch auf Schaffung höherer Zuschüsse ergebe sich daraus aber nicht. Die betragsmäßige Obergrenze der staatlichen Hilfsprogramme benachteilige die Klägerin als Unternehmensverbund aus einem sachlichen Grund. Die Förderrichtlinien griffen insoweit die Definition der verbundenen Unternehmen aus dem europäischen Beihilferecht auf, an welches der Beklagte im Rahmen der Bewilligung gebunden sei. Die von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilferegelungen sähen allesamt Höchstgrenzen vor, die für Unternehmen als wirtschaftliche Einheit gälten. Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder dürfte der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Zudem habe der Beklagte bei der Ausgestaltung einer freiwilligen Billigkeitsleistung einen weiten Gestaltungsspielraum. Einem Unternehmensverbund sei die Tragung des wirtschaftlichen Nachteils infolge pandemiebedingter Beschränkungen weitergehend zuzumuten, weshalb es legitim sei, einen Unternehmensverbund anders zu behandeln als Einzelunternehmen. Hinsichtlich der begehrten weiteren Bewilligung von 45.288.599,19 EUR sei die Förderung schon abzulehnen, weil entgegen der Vorgaben der Förderrichtlinien kein digitaler Antrag durch einen Prüfenden Dritten gestellt worden sei. Zudem seien die Berechnungen im Manuellen Antrag nicht plausibel und entsprechend der Vorgaben der Förderrichtlinie dargelegt worden. Zum Beispiel gingen aus den vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen keine Daten zu einzelnen Monaten hervor, sodass insoweit eine Prüfung nicht möglich sei. Diese seien außerdem auf die P. E. GmbH bezogen, Antragstellerin sei aber die Klägerin. Zudem sei der beihilferechtliche Rahmen am 30.06.2022 ausgelaufen, sodass ein nachträglicher Antrag über das digitale Fachverfahren nach dem 30.06.2022 nicht mehr zulässig sei. Der Bescheid wurde der Klägerin am 16.08.2022 zugestellt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.10.2022 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 30.03.2022 eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 0,00 EUR. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.01.2023 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Überbrückungshilfe IV in Höhe von 2.500.000,00 EUR. Die Klägerin hat am 15.09.2022 Klage gegen den Bescheid vom 12.08.2022 erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, aus der Rechtsprechung des BVerfG folge, dass Kompensationen für auf staatlichen Gesundheitsschutzmaßnahmen beruhende Verluste nicht gleichheitswidrig sein dürften. Die in den Förderprogrammen Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV vorgesehenen Obergrenzen für Förderbeträge seien danach nicht gerechtfertigt, weil sie bei größeren Unternehmen und insbesondere bei Verbundunternehmen zu einer deutlich geringeren Kompensation führten als bei kleineren Einzelbetrieben. Hierdurch werde zugleich der Wettbewerb in unvertretbarer Weise verzerrt. Einen sachlichen Grund für die Existenz der Obergrenzen gebe es nicht, zumal die November- und Dezemberhilfen noch ohne Obergrenze ausgestaltet gewesen seien. Insbesondere seien in den entsprechenden Haushaltstiteln keine Obergrenzen vorgesehen. Vielmehr widerspreche die Vorgabe von Obergrenzen in den Förderrichtlinien dem haushalterischen Zweck, die unverschuldeten finanziellen Schwierigkeiten der von der Pandemie betroffenen Unternehmen auszugleichen, weil ein angemessener Ausgleich insoweit nicht erreicht werde – wobei die entsprechenden Haushaltsgesetze selbst verfassungsrechtlichen Zweifeln unterlägen, da sie keine Vorgaben zur Verteilung der Mittel machen würden, was einen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz darstellen könne, sodass die Haushaltsgesetze selbst gegebenenfalls dem BVerfG vorzulegen sei. Die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Obergrenzen seien daher jedenfalls nicht anzuwenden. Eine gleichheitsgerechtere Alternative sei es demgegenüber, wenn der Beklagte stattdessen alle Anträge zunächst gesammelt und dann proportional gleichmäßig anhand eines einheitlichen Prozentsatzes kompensiert hätte. Auch die Behandlung der Klägerin als Verbundunternehmen sei nicht gleichheitsgerecht. Die einheitliche Betrachtung eines verbundenen Unternehmens zusammen mit den in den Förderprogrammen vorgesehenen Höchstgrenzen führten zu nicht vertretbaren Unterschieden in der prozentualen Höhe der Kompensation. Die Annahme, Verbundunternehmen hätten aufgrund ihrer Struktur bessere Möglichkeiten, Kosten einzusparen und am Kredit- oder Kapitalmarkt weitere Mittel zu erhalten als kleine Betriebe, sei in Zeiten pandemischer Krisen unzutreffend. Zudem seien Kostendegressionen aufgrund der Unternehmensstruktur bereits aufgebracht und würden sich zudem förderungsmindernd auswirken, soweit die Fixkosten hierdurch reduziert seien. Auch andere staatliche Hilfsmittel stünden nicht zur Verfügung. Die Klägerin habe schon einen Kontokorrentkredit über 47,5 Millionen EUR aufgenommen, der bei einem operativen Überschuss von 5 Millionen EUR im Jahr realistisch kaum zu tilgen sei. Angesichts dessen könne die Klägerin weder den Wirtschaftsstabilisierungsfond in Anspruch nehmen noch weitere Darlehen aufnehmen, weil ihr sonst akute Überschuldung drohe. Selbst wenn die Klägerin aber die Möglichkeit hätte, weitere staatliche Darlehen zu erlangen, seien diese mit einem verlorenen Zuschuss, wie ihn kleinere Unternehmen erhielten, nicht gleichzusetzen. Die Bonität der Klägerin sei daher durch die ungleichmäßige Ausgestaltung der Förderung viel stärker beeinträchtigt als bei kleineren Unternehmen, die eine Vollkompensation als verlorener Zuschuss erhalten hätten. Im Falle einer Insolvenz der Klägerin werde insofern ein Unternehmen unverschuldet vernichtet und die bisher ausgezahlte Förderung sei verloren. Auch nach dem europäischen Beihilferecht seien höhere Zuwendungen möglich. Es sei bereits zweifelhaft, ob insoweit eine Genehmigung für ein Förderprogramm ohne Obergrenzen überhaupt nötig sei, weil ein Schadensausgleich keine Genehmigung benötige und die Anspruchsberechtigung der Klägerin aufgrund der Bescheide vom 16.06.2022 festgestellt sei. Zudem hätten die für die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV erteilten Genehmigungen der Europäischen Kommission selbst bereits keine Obergrenze für die zu gewährenden Förderungen vorgesehen. Selbst wenn man aber eine weitergehende neue Genehmigung für erforderlich halten würde, sei der Beklagte aufgrund seiner Grundrechtsbindung verpflichtet, eine solche zu beantragen. Dieses Begehren werde mit dem insofern zulässigen Hilfsantrag verfolgt. Bei der Bewertung der Förderprogramme sei insoweit ein strengerer Maßstab anzulegen, weil sie der Sache nach keine bloße Billigkeitsleistung, sondern einen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für staatliche Eingriffe in an der pandemischen Lage schuldlose Unternehmen darstellten. Wenn die Existenz dieser Hilfsprogramme von den Gerichten als Argument dafür angeführt werde, die Corona-Beschränkungen als verhältnismäßig anzusehen und keine weitergehenden infektionsschutzrechtlichen oder staatshaftungsrechtlichen Ansprüche zu gewähren, müssten für die Hilfsprogramme auch die Maßstäbe einer entsprechenden Entschädigung gelten. Insoweit sei nämlich insbesondere den Hoteliers ein unzumutbares Sonderopfer auferlegt worden, welches ohne eine ausreichende Kompensation eine Verletzung der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie begründe. Das Gericht müsse den Anspruch der Klägerin insoweit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten bewerten, gegebenenfalls auch infektionsschutzrechtliche Ansprüche prüfen und erforderlichenfalls die Infektionsschutzregelungen dem BVerfG vorlegen, wenn eine gesetzliche Regelung erforderlich sei und sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes keine ausreichende Kompensation ergebe. Hierzu habe das BVerfG die Gerichte auch aufgefordert. Da im Fall der Klägerin nur eine verfassungskonforme Möglichkeit bestehe, nämlich ihr die begehrte Hilfe zuzusprechen, könne das Gericht insoweit einen Verpflichtungsausspruch treffen, obwohl die Fördergrundlagen verfassungswidrig seien. Die hierfür notwendigen Haushaltsmittel seien auch noch vorhanden, da diese nicht ausgeschöpft worden seien. Dem Anspruch der Klägerin könne auch nicht die Bestandskraft der Bescheide vom 13.10.2022 und vom 09.01.2023 entgegengehalten werden, da der Beklagte den Manuellen Gleichberechtigungsantrag der Klägerin von den förmlichen Anträgen auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV ersichtlich getrennt und diese separat beschieden habe. Der Antrag der Klägerin sei auch nach den Förderrichtlinien grundsätzlich bewilligungsfähig, weil die Berechnung durch einen Prüfenden Dritten anhand der Berechnungskriterien des Beklagten durchgeführt worden sei. Die vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen seien für die Klägerin als Konzernmutter auch aussagekräftig. Zudem habe der Beklagte auf die förmlichen Antragsunterlagen zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Überbrückungshilfe IV zurückgreifen sowie erforderlichenfalls Nachfragen stellen müssen. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, für ihren Gleichberechtigungsantrag nicht auf die Antragsformulare zurückgegriffen zu haben, da diese technisch so gestaltet seien, dass bei ordnungsgemäßer Angabe bereits erhaltener Hilfen die beantragte Fördersumme automatisch auf Null gesetzt werde. Ihr Antragsbegehren habe sie daher auf Basis der Formulare nicht darstellen können und daher auf einen Manuellen Gleichberechtigungsantrag zurückgreifen müssen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 12.08.2022 (Az. N03) zu verpflichten, der Klägerin weitere Fördergelder aus den Förderprogrammen der Überbrückungshilfe III plus und IV in Höhe von 45.288.599,19 Euro zu bewilligen; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2022 (Az. N03) unter Vorbehalt einer vom Beklagten zu beantragenden Genehmigung der Kommission zu verpflichten, der Klägerin weitere Fördergelder aus den Förderprogrammen der Überbrückungshilfe III plus und IV in Höhe von 45.288.599,19 Euro zu bewilligen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Anwendung der Betragsmäßigen Obergrenzen bei der Vergabe der Überbrückungshilfe III plus und IV in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Bezirksregierung Köln und dem Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 12.08.2022 (Az. N03) verfassungswidrig ist und somit die Klägerin in ihren Rechten nach Art. 3 Grundgesetz verletzt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Begehren der Klägerin die Bestandskraft der Bescheide vom 13.10.2022 und vom 09.01.2023 entgegenstehe. Soweit die Klägerin mit der darin festgesetzten Förderhöhe nicht einverstanden sei, habe sie diese Bescheide beklagen müssen. Der Bescheid vom 12.08.2022 eröffne insoweit keinen eigenständigen Rechtsweg. Jedenfalls der Hilfsantrag zu 3. sei darüber hinaus aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. In der Sache sei der Antrag der Klägerin schon aus förmlichen Gründen abzulehnen, da diese einen nicht existenten Manuellen Gleichberechtigungsantrag erfunden habe und die dortigen Angaben nicht ansatzweise ausreichend seien, um nach den Vorgaben der Förderrichtlinien eine Überbrückungshilfe zu berechnen. Der Beklagte akzeptiere in ständiger Verwaltungspraxis nur einen Erstantrag und einen Änderungsantrag, was dem legitimen Ziel diene, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und die Förderverfahren zu beschleunigen. Ein zusätzlicher Gleichberechtigungsantrag sei nicht vorgesehen. Im Übrigen fehle es für die Klägerin bereits an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung bestehe nur im Rahmen der ständigen Verwaltungspraxis i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Verwaltungspraxis mit Obergrenzen arbeite, begehre die Klägerin insoweit keine Gleichbehandlung, sondern ein Abweichen. Die Förderrichtlinien als Grundlage der Verwaltungspraxis seien auch nicht vorlagefähig hinsichtlich einer konkreten Normenkontrolle. Nähme man dagegen mit der Klägerin eine Verfassungswidrigkeit bereits des Haushaltsgesetzes an, fehle es bereits an einer Grundlage, um überhaupt eine Förderung durchzuführen, sodass auch der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Die Verwaltungspraxis des Beklagten sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, weil für die Ungleichbehandlung der Klägerin sachliche Gründe existierten. Die Existenz von Förderhöchstgrenzen sei schon deshalb erforderlich, um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates zu berücksichtigen. Eine Vollkompensation sei insoweit nicht erforderlich. Dies habe das BVerfG in anderen Bereichen bereits anerkannt. Für größere Unternehmen wie die Klägerin seien weitere Hilfsmittel wie etwa der Wirtschaftsstabilisierungsfond mit einem Gesamtvolumen von 600 Milliarden EUR, Großbürgschaften des Bundes, ein KfW-Sonderprogramm und weitere Maßnahmen wie das Kurzarbeitergeld durchgeführt worden. Allein die Tatsache, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft worden seien, begründe keine Pflicht, diese Mittel durch eine Änderung der Verwaltungspraxis noch auszubringen. Auch die Behandlung von Verbundunternehmen sei gerechtfertigt, weil solche regelmäßig stärkere Lasten tragen könnten als Einzelunternehmen. Sie könnten Einnahmeausfälle in der Regel besser an anderer Stelle ausgleichen und hätten einen besseren Zugang zu Kredit- und Kapitalmärkten. Zudem sei die Behandlung von Verbundunternehmen europarechtlich determiniert, sodass der Beklagte hier bereits aus rechtlichen Gründen an einer Gleichstellung gehindert sei. Soweit die Klägerin insofern begehre, dass ein neuer Genehmigungsantrag bei der EU-Kommission gestellt werde, sei der Beklagte bereits nicht passivlegitimiert, da nur der Bund ein entsprechendes Antragsrecht habe. Sollte das Gericht dementgegen die ständige Verwaltungspraxis für rechtswidrig halten, käme lediglich ein Anspruch auf Neubescheidung in Betracht, da verschiedene Ausgestaltungen denkbar seien, um einem unterstellten Gleichheitsverstoß zu begegnen. Insofern müsse dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden, sein Ermessen neu auszuüben. Soweit die Klägerin sich schließlich auf das Institut des Lastenausgleichs berufe, dringe sie damit ebenfalls nicht durch. Zwar habe das Gericht den Rechtsstreit unter allen aufgeworfenen Gesichtspunkten zu entscheiden, sei hierbei aber an den Klagegegenstand gebunden. Die Klägerin habe hier die Gewährung einer Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung beantragt, sodass ihr Begehren auch nur unter zuwendungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen sei. Soweit die Klägerin weitergehende Ansprüche etwa aus enteignungsgleichem Eingriff geltend mache, berühre dies nicht die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen, zumal über derartige Ansprüche die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Im Übrigen sei es obergerichtlich geklärt, dass die pandemiebedingten Betriebsschließungen über die bestehenden Förderprogramme hinaus keine weitergehende Pflicht zum Lastenausgleich – in welcher Form auch immer – begründen würden und die Hilfsprogramme einen ausreichenden Lastenausgleich zumindest faktisch vorgenommen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte über den Rechtsstreit durch Urteil entscheiden, ohne vorab durch eigenständig anfechtbaren Beschluss über den schriftsätzlich gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Denn eine Ablehnung einer Aussetzung muss nicht in Form eines gesonderten Beschlusses ergehen, sondern kann auch zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung erfolgen. Vgl. implizit BVerwG, Beschluss vom 15. April 1983 – 1 B 133.82 –, Rn. 5, juris; so ausdrücklich Schoch/Schneider/Rudisile, 45. EL Januar 2024, VwGO § 94 Rn. 38a; NK-VwGO/Wilfried Peters/Katrin Schwarzburg, 5. Aufl. 2018, VwGO § 94 Rn. 22; A. A. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 94 Rn. 8. Die Klage hat weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) Erfolg. I. Die Klage ist hinsichtlich ihres Hauptantrages zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit des Verpflichtungsantrags steht insbesondere nicht die Bestandskraft der Bescheide vom 13.10.2022 und vom 09.01.2023 entgegen. Zwar führt es zur Unzulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage, wenn durch einen Versagungsbescheid ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird und diese Ablehnung in Bestandskraft erwächst. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, Rn. 5, juris; VG Köln, Urteil vom 12. August 2022 – 16 K 1916/20 –, Rn. 31 - 32, juris; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichts-ordnung, 8. Aufl. 2021, § 70 VwGO, Rn. 23; Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 42 Rn. 32; Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 42. EL Februar 2022, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 118. Der Umfang der Bestandskraft erstreckt sich aber lediglich auf den Regelungsinhalt des konkret in Bestandskraft erwachsenen Bescheids. Nur soweit dieser Regelungen trifft, können diese nach Ablauf der Rechtsmittelfristen in formelle Bestandskraft erwachsen. Trifft ein Bescheid dagegen über das im Klagewege verfolgte materielle Begehren keine Regelung, so tritt insoweit auch keine Bestandskraft ein, die einer Klage auf Durchsetzung dieses Begehrens entgegengehalten werden könnte. Abzustellen ist daher auf den konkreten Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsaktes, wie er sich – ggfs. im Wege der Auslegung – aus dem Bescheid und dem ihm zugrundeliegenden Antrag bestimmt. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 43 Rn. 56, 58; NK-VwVfG/Anna Leisner-Egensperger, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 43 Rn. 22 jeweils m. w. N. Unter Berücksichtigung dessen treffen die Bescheide vom 13.10.2022 und vom 09.01.2023 hinsichtlich der hier von der Klägerin begehrten Gleichstellung keine Regelung. Vielmehr wurde der „Manuelle Gleichberechtigungsantrag“ abschließend und ausschließlich durch den hier angegriffenen Bescheid vom 12.08.2022 beschieden. Dieser Bescheid nimmt ausdrücklich Bezug auf den „Manuellen Gleichberechtigungsantrag – Antrag auf weitere Fördergelder in der Überbrückungshilfe III Plus und IV“. Die Bescheide vom 13.10.2022 und vom 09.01.2023 verhalten sich dagegen weder explizit noch implizit zu der von der Klägerin geltend gemachten Ungleichbehandlung und dem hieraus gefolgerten Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung über die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Höchstgrenzen hinaus. Der Beklagte hat die einheitlich am 30.03.2022 übersandten Anträge der Klägerin ersichtlich in drei getrennten Verfahren behandelt, namentlich erstens als Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus unter Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis, zweitens als Antrag auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV unter Anwendung der ständigen Verwaltungspraxis und drittens als Antrag auf Bewilligung weiterer, über die sich aus den Fördergrundlagen ergebenden Höchstbeträge hinausgehender Zuwendungen in Form einer Gleichstellung. Diese Trennung ergibt sich sowohl aufgrund der drei unterschiedlichen Eingangsbestätigungen als auch durch den Erlass von insgesamt drei ersichtlich eigenständigen Bescheiden hinsichtlich dieser Anträge. Weiterhin ergibt sie sich aus der Tenorierung des hier gegenständlichen Bescheids vom 12.08.2022, der in Ziffer 2. explizit das noch offene „Antragsverfahren über 2.500.000,00 EUR in der Überbrückungshilfe IV“ vom Regelungsinhalt dieses Bescheides ausnimmt. Da der Beklagte den „Manuellen Gleichberechtigungsantrag“ danach durch Bescheid vom 12.08.2022 abschließend beschieden hat, käme eine Relevanz der Bescheide vom 13.10.2022 und vom 09.01.2023 hinsichtlich der Bestandskraft wenn überhaupt nur in Betracht, wenn diese den Bescheid vom 12.08.2022 abändern, an seine Stelle treten oder eine Art wiederholender Verfügung darstellen würden. Auch für eine derartige Regelungsintention enthalten diese Bescheide aber keine Anhaltspunkte. Weder steht der Ablehnungsbescheid vom 12.08.2022 unter dem Vorbehalt einer abschließenden weiteren Regelung, noch wird der Bescheid vom 12.08.2022 in den Bescheiden vom 13.10.2022 und vom 09.01.2023 erwähnt. Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 12.08.2022, mit welchem der Beklagte den „Manuellen Gleichberechtigungsantrag“ der Klägerin abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Corona-Überbrückungshilfe in Höhe von insgesamt 45.288.599,19 EUR. Ob die Klägerin einen weitergehenden Anspruch auf Bewilligung einer Zuwendung über die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Obergrenzen hinaus hat, beurteilt sich zunächst auf Basis des zuwendungsrechtlichen Klagegegenstands und nach allgemeinen zuwendungsrechtlichen Maßstäben (dazu 1.). Die Verwaltungspraxis des Beklagten, welche Obergrenzen der Förderbeträge und eine einheitliche Behandlung von verbundenen Unternehmen vorsieht, ist nach diesen Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 2.). Dieses Ergebnis ist auch mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Lastenausgleich vereinbar (dazu 3.). Eventuelle weitergehende Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz (InfSchG) oder aus allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Instituten sind dagegen vom Streitgegenstand nicht umfasst (dazu 4.). 1. Klagegegenstand der hiesigen Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung der Klägerin, sie habe einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr aus den Förderprogrammen der Corona-Überbrückungshilfe weitergehende Zuwendungen durch Verwaltungsakt gewähren muss. Vgl. zum Klagegegenstand der Verpflichtungsklage allgemein BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 47.06 –, Rn. 13, juris. Die Klägerin macht damit einen Anspruch spezifisch auf die Bewilligung einer Zuwendung gerade aus den Förderprogrammen der Überbrückungshilfe III Plus und IV geltend. Der Prüfungsmaßstab für die Existenz des geltend gemachten Anspruchs leitet sich dementsprechend aus dem Rechtsregime ab, welches diesen Förderprogrammen zugrunde liegt. Ihre Rechtsgrundlage finden die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe in den diesen Prorammen zugrundeliegenden Haushaltsgesetzen, den entsprechenden Regelungen und Verwaltungsvereinbarungen des Bundes und den Förderrichtlinien des Beklagten. Diese bestimmen maßgeblich den Charakter der begehrten staatlichen Leistung. Die Programme der Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV sind insoweit als freiwillige Billigkeitsleistung ausgestaltet, auf die grundsätzlich kein Anspruch besteht, vgl. Abschnitt B Ziffer 1 Abs. 3 der Förderrichtlinie ÜBH III Plus und Ziffer 1 Abs. 2 der Förderrichtlinie ÜBH IV. Auch die zu diesen Programmen veröffentlichten Vollzugshinweise betonen, dass es sich um eine freiwillige Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch handelt. Vgl. hinsichtlich der Überbrückungshilfe III Plus Abschnitt H. XXII. Ziffer 1. Abs. 1 und 2 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern), abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iii-plus_neu.pdf?__blob=publicationFile&v=5; und hinsichtlich der Überbrückungshilfe IV Abschnitt I. XXV Ziffer 1. Abs. 1 und 2 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern), abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iv.pdf?__blob=publicationFile&v=11. Einen solchen Rechtscharakter der Überbrückungshilfeprogramme hat auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen. Aus diesem Rechtscharakter folgt, dass die für die Überbrückungshilfen bereitgestellten Haushaltsmittel nach billigem Ermessen der Behörde vergeben werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2023 – 4 B 455/23 –, Rn. 9, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 10 B 851/22 –, Rn. 25, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, Rn. 5, juris. Zuwendungen aus dem Förderprogramm der Corona-Überbrückungshilfe dienen ausweislich ihrer Rechtsgrundlagen der Stärkung der Wirtschaft sowie dem Schutz von Unternehmen und Beschäftigten vor den negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. Schon die entsprechende Regelung im Nachtragshaushalt von 2021 spricht insoweit ausdrücklich von Corona-Unternehmenshilfen, nicht dagegen von Corona-Entschädigungen oder einem Corona-Schadensersatz. Vgl. Titel 683 02-290 des (Ersten) Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Nachtragshaushaltsgesetz 2021) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1410). Zweck der Förderprogramme ist insoweit, einen Beitrag zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen zu leisten, vgl. Abschnitt B Ziffer 1 Abs. 1 der Förderrichtlinie ÜBH III Plus und Ziffer 1 Abs. 1 der Förderrichtlinie ÜBH IV. Die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe stellen dagegen keine Entschädigungsregelungen für staatliche Eingriffe im Rahmen des Gesundheitsschutzes während der Corona-Pandemie dar. Insbesondere waren diese Programme nie darauf ausgerichtet, sämtliche von Unternehmen im Rahmen der Pandemie erlittenen Schäden vollständig zu kompensieren. Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, BT-Drucks. 20/3157, S. 2 – 3. Vor diesem Hintergrund bewertet sich die Rechtmäßigkeit der Corona-Überbrückungshilfeprogramme zunächst nach allgemeinen zuwendungs- und beihilferechtlichen Grundsätzen. Als Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens kommt zuwendungsrechtlich damit lediglich Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Förderrichtlinien ÜBH III Plus und ÜBH IV und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten in Betracht. Förderrichtlinien vermögen als Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels sowohl des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6.95 –, Rn. 17 – 19, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, Rn. 4, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1576/15 –, Rn. 6, juris. Der Wortlaut der Förderrichtlinie ist dabei nicht entscheidend. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen grundsätzlich keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden sind. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, Rn. 24 – 25, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 9 S 2244/15 –, Rn. 127, juris; VG Köln, Urteil vom 17. März 2014 – 16 K 4253/12 –, Rn. 21, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – 16 K 4751/14 –, Rn. 31, juris. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber bei alldem, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Dabei ist auch unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, Rn. 49, juris; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, Rn. 18, juris; BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 –, juris Rn. 15-18 m. w. N. Dieser Prüfungsmaßstab, der die gerichtliche Kontrolle im Wesentlichen auf eine Willkürkontrolle beschränkt, ist auch auf die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe anwendbar. Dies widerspricht auch nicht der von der Klägerin ins Feld geführten Entscheidung des BVerfG, wonach Maßnahmen, welche die wirtschaftlichen Auswirkungen von Gesundheitsschutzmaßnahmen zu kompensieren suchen, einzelne Adressaten nicht gleichheitswidrig benachteiligen dürfen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 –, Rn. 38, juris. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt hieraus insbesondere kein Gebot strikter Gleichbehandlung im Sinne einer proportional gleichmäßigen Kompensationsquote für alle Zuwendungsempfänger. Vielmehr stellt diese Aussage des BVerfG lediglich eine Klarstellung dahingehend dar, dass Differenzierungen eines sachlichen Grundes bedürfen. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liegt nämlich erst dann vor, wenn eine Ungleichbehandlung nicht mehr auf Basis eines Sachgrunds gerechtfertigt werden kann. Dass der Nichtannahmebeschluss vom 10.02.2022 so zu verstehen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der in diesem Beschluss vorgenommenen Verweisung auf ältere Rechtsprechung des BVerfG, die aber gerade den oben dargestellten allgemeinen gleichheitsrechtlichen Prüfungsmaßstab beschreibt. Vgl. die im Nichtannahmebeschluss in Bezug genommene Rechtsprechung des BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, Rn. 150 f., juris. 2. Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist die Entscheidung des Beklagten, den Manuellen Gleichberechtigungsantrag der Klägerin auf Basis seiner ständigen Verwaltungspraxis mit Bescheid vom 12.08.2022 abzulehnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin gerügte Verwaltungspraxis ist sowohl hinsichtlich der Existenz absoluter Obergrenzen der zu erlangenden Zuwendung (a) als auch hinsichtlich der Behandlung von verbundenen Unternehmen (b) sachlich gerechtfertigt und insofern rechtmäßig. Auf die zwischen den Beteiligten aufgeworfenen weiteren Fragen hinsichtlich des Antragsverfahrens (c) musste das Gericht danach nicht mehr eingehen. a) Zunächst beruht es auf einem sachlichen Grund, dass die Höhe der Mittel, welche über die Corona-Überbrückungshilfe zugewandt werden kann, nach oben hin zunächst mit 52 Millionen EUR, später mit 54,5 Millionen EUR begrenzt war. So auch BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 103 f., juris. Die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe waren ihrem Ziel nach vor allem auf den Erhalt von sogenannten Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMUs) gerichtet. Dies ist bereits im Titel der Förderrichtlinien ÜBH III Plus und ÜBH IV angelegt, welche von „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ sprechen. Auch die der Überbrückungshilfe zugrundeliegenden“ Eckpunkte ‚Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen‘“ stellen schon begrifflich kleine und mittelständische Unternehmen in den Fokus spezifisch der Überbrückungshilfe. Zwar findet sich eine entsprechende Zweckbestimmung nicht ausdrücklich im Bundeshaushaltsplan 2021 (Titel 683 02-290), wo die entsprechenden Haushaltsmittel nur unter der Bezeichnung „Corona-Unternehmenshilfen“ bezeichnet wurden. Hieraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls nicht, dass der Haushaltsgesetzgeber damit eine strikte Gleichstellung aller Unternehmen hinsichtlich einer gegebenenfalls zu erlangenden Zuwendung vorschreiben wollte. Vielmehr überlässt der Haushaltsgesetzgeber, wie es bei der Ausgestaltung von Zuwendungsprogrammen regelmäßig der Fall ist, die Konkretisierung der Zieldefinition und die Ausgestaltung eines solchen Programms der Exekutive, welche den Fokus eben auf Kleine und Mittlere Unternehmen gelegt hat. Dieser Fokus beruhte u. a. auf der Annahme, dass derartige Unternehmen im Vergleich zu größeren Unternehmen regelmäßig nicht im gleichen Maße Zugang zum Kredit- und Kapitalmarkt, etwa in Form von Konsortialkrediten, erlangen können. Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, BT-Drucks. 20/3157, S. 2. Diese Annahme ist nicht willkürlich. Sie entspricht einer im europäischen Beihilferecht generell angenommenen Prämisse, die der Grund dafür ist, dass derartige Unternehmen einen erleichterten Zugang zu Beihilfen erhalten sollen. Vgl. ErwGr. 40 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung AGVO, Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. auch Schulte/Kloos, Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 3 Das europäische Beihilfenrecht Rn. 48, beck-online; Immenga/Mestmäcker/Nowak, 6. Aufl. 2022, AGVO Art. 21 Rn. 5; Grabitz/Hilf/v. Wallenberg, 40. Aufl. 2010, EGV Art. 87 Rn. 143. Unter Beachtung dessen ist es nicht greifbar sachwidrig, anzunehmen, dass zumindest im Regelfall eine Zuwendung bis zur Höhe von insgesamt 52 bzw. 54,5 Millionen EUR ausreicht, um jedenfalls den kleinen und mittleren Unternehmen für die Dauer der Pandemie die Existenz zu sichern. Zugleich ist es gerade angesichts einer pandemischen Lage, in der mit einer gewissen Zurückhaltung der Kredit- und Kapitalmärkte zu rechnen ist, auch sachgerecht, anzunehmen, dass der Zugang kleinerer und mittlerer Unternehmen zu diesen Märkten nochmals stärker eingeschränkt wird und diese gerade auf Unterstützung in Form von verlorenen Zuschüssen angewiesen waren. Zugleich dient insbesondere bei einem Hilfsprogramm wie der Corona-Überbrückungshilfe, welches seine Zuwendungen in Form verlorener Zuschüsse erteilt, die Begrenzung der möglichen Förderung bei einem noch nicht absehbaren Schadensumfang auch und legitimerweise der Wahrung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates, welche absehbar hätte überfordert werden können, wenn sämtliche pandemiebedingten Schäden hätten kompensiert werden sollen, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, BT-Drucks. 20/3157, S. 3, zumal Bund und Länder sich aufgrund der Pandemie zugleich mit einer Vielzahl weiterer auch finanziell belastender Herausforderungen in den Bereichen des Gesundheitsschutzes, der Bildung und der Verwaltungsorganisation ausgesetzt sahen. Da der Staat zunächst selbst entscheidet, in welchem Umfang er freiwillige Billigkeitsleistungen erbringt, ist es legitim, dass er hierbei auch die Begrenzung seiner eigenen Mittel in die Ausgestaltung einbezieht. Selbst im Bereich verfassungsrechtlich gebotener Ausgleichszahlungen (vgl. hierzu auch unten I. 3.) gebietet die Verfassung kein objektiv nicht finanzierbares und insoweit unmögliches Verhalten. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 –, Rn. 270, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 107, juris. Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass eine solche Überforderung nicht gedroht hätte, weil im Rahmen einer ex-post-Betrachtung nunmehr feststeht, dass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für die Überbrückungshilfe nicht ausgeschöpft wurden. Zum einen ist es nicht absehbar, wie sich der Mittelverbrauch entwickelt hätte, wenn tatsächlich auch größere Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe ihre Fixkosten ohne absolute Obergrenze hätten geltendmachen können. Zum anderen war zum Zeitpunkt der Konzeption der Überbrückungshilfen III Plus und IV nach wie vor nicht absehbar, wie sich der weitere Pandemieverlauf gestaltet und ob nicht gegebenenfalls weitere Förderprogramme mit abermaligem hohen Mittelbedarf erforderlich werden würden. b) Ebenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sog. verbundene Unternehmen im Rahmen seiner Verwaltungspraxis als einheitliches Unternehmen behandelt und insoweit die Förderhöchstgrenzen auf den gesamten Unternehmensverbund anwendet. Zunächst ist eine solche Handhabung schon aus europarechtlichen Gründen geboten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Rechtsprechung sich die Kammer angeschlossen hat, hat bereits festgestellt, dass die beihilferechtliche Zulässigkeit einer Überbrückungshilfe maßgeblich davon abhängt, ob ihre Bewilligung den bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland entspricht. Diese Regelungen erlauben es nicht, ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu bewerten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, Rn. 39 ff., juris; zustimmend VG Köln, Urteil vom 19. April 2024 – 16 K 902/22 –, Rn. 60, juris. Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin begehrte Einzelbetrachtung der zu ihr gehörenden Einzelbetriebe bereits aus beihilferechtlichen Gründen nicht möglich. Soweit die Klägerin gegen diese Rechtsprechung einwendet, es handle sich bei der hier begehrten Überbrückungshilfe nicht um eine Beihilfe im europarechtlichen Sinne, weil die Überbrückungshilfe die gebotene Kompensation für gesundheitspolizeiliche Maßnahmen darstelle, dringt sie hiermit nicht durch. Denn wie bereits dargelegt (s. o. I. 1.) sind die Corona-Überbrückungshilfen jedenfalls als Beihilfe ausgestaltet worden und als freiwillige Billigkeitsleistung konzipiert, sodass sie grundsätzlich auch dem beihilferechtlichen Rechtsregime unterfallen. Ob die Überbrückungshilfe insoweit auch einen kompensatorischen Effekt hat und ob sich hierzu die Grundsätze des Lastenausgleichs auswirken, ändert insofern zunächst nichts an dem zuwendungsrechtlichen Prüfungsmaßstab. Denn selbst wenn man ihnen auch eine (Lasten-) Ausgleichsfunktion beimisst, wurde für die Durchführung eines derartigen Lastenausgleichs die Rechtsform – und damit auch das Rechtsregime – der Zuwendung bzw. aus europarechtlicher Sicht der Beihilfe gewählt. Ob ein derartig vorgenommener Lastenausgleich ausreichend war (siehe dazu unten I. 3.), ist eine hiervon zu unterscheidende Frage. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre es im Übrigen sachlich gerechtfertigt, verbundene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe als einheitliches Unternehmen zu behandeln und die rechtmäßigen Obergrenzen auf den gesamten Unternehmensverbund anzuwenden. So auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, Rn. 80, juris; BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 103 f., juris. Es ist keine offensichtlich sachfremde Annahme, dass im Rahmen von Unternehmensverbünden die einzelnen zum Verbund gehörenden Unternehmen unter zuwendungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Dahinter steht die legitime Überlegung, dass Unternehmensgruppen, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen, regelmäßig eine stärkere Wirtschaftskraft zukommt als einem eigenständigen kleinen oder mittleren Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sollen Vorteile, die kleinen und mittleren Unternehmen im Beihilferecht regelmäßig durch Ausnahmen von Beihilfebeschränkungen zukommen, nur für solche Unternehmen greifen, die ihrer auch wirklich bedürfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-110/13 –, juris. Nimmt man hinzu, dass die Corona-Überbrückungshilfen im Schwerpunkt gerade auf die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen gerichtet sind, ist es insofern eine zweckmäßige Überlegung, diese Wertung aus dem allgemeinen europäischen Beihilferecht auch im Rahmen der Förderprogramme der Überbrückungshilfe anzuwenden. Denn auch wenn es zutreffen mag, dass, wie die Klägerin meint, in pandemischen Zeiten auch Unternehmensverbünde nur einen eingeschränkten Zugang zu Kapital- und Kreditmärkten haben, so bleibt es doch dabei, dass im Verhältnis zu diesen Unternehmensverbünden kleinen und mittleren Unternehmen dieser Zugang ganz regelmäßig während der Pandemie nochmals schwerer fallen dürfte. Zudem bestehen gerade auch in Unternehmensverbünden regelmäßig weitergehende Möglichkeiten, Verluste eines Unternehmens durch Gewinne eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe auszugleichen, durch Synergien Kosten einzusparen und eine Überschuldung des gesamten Verbundes durch Ausgleichsmaßnahmen zu verhüten. Zwar mag es sein, dass gerade Kosteneinsparungen im Unternehmensverbund sich schon insoweit förderungsmindernd auswirken, als hierdurch eine gewisse Reduktion der förderfähigen Fixkosten eintritt. Selbst dann würde hierdurch aber nur ein Bruchteil der Synergieeffekte in einem Unternehmensverbund erfasst, sodass es jedenfalls nicht sachfremd ist, auch unter Berücksichtigung dessen Unternehmensverbünde einheitlich zu behandeln. Bei alledem ist auch zu beachten, dass die Corona-Überbrückungshilfen nicht die einzigen staatlichen Hilfsangebote zur wirtschaftlichen Bewältigung der Pandemie darstellen. Neben die Überbrückungshilfen traten diverse weitere Förderprogramme, namentlich die Soforthilfe Corona und die außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) sowie verschiedene Förderprogramme der Länder. Gerade für größere Unternehmen standen daneben Kredite durch das Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der KfW-Schnellkredit zur Verfügung. Darüber hinaus wurde der sog. Wirtschaftsstabilisierungsfond eingerichtet, in dessen Rahmen im Verlauf der Pandemie insgesamt 28 Unterstützungsmaßnahmen für 22 Unternehmen im Umfang von über neun Milliarden EUR bewilligt wurden. Weiter hinzu traten steuerliche Maßnahmen wie Stundungen und reduzierte Vorauszahlungen in Höhe von 100 Milliarden EUR und ein erleichterter Bezug von Kurzarbeitergeld, welches bis Ende 2021 in Höhe von insgesamt ca. 40 Milliarden EUR ausgezahlt wurde. Vgl. ausführlich zu den verschiedenen staatlichen Hilfsmaßnahmen BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 87 f., juris m. w. N. zu den einzelnen Hilfsmaßnahmen. Vor dem Hintergrund, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen aufgrund ihres eingeschränkten Zugangs zum Kapital- und Kreditmarkt durch Liquiditätsengpässe besonders rasch in ihrer Existenz gefährdet werden können, ist es sachgerecht, diesen vorrangig mit verlorenen Zuschüssen zu helfen, während es größeren Unternehmen und Unternehmensverbänden aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit und Bonität regelmäßig in größerem Umfang zuzumuten ist, auf Bürgschaften und Kredite verwiesen zu werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass derartige Hilfen diese Unternehmen in deutlich geringerem Umfang begünstigen als die kleineren Unternehmen bewilligten verlorenen Zuschüsse, zumal auch größere Unternehmen bis zu den in den Förderprogrammen festgesetzten Obergrenzen von verlorenen Zuschüssen profitieren konnten. Damit geht notwendig und in der Sache vom Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers gedeckt einher, dass die Quoten der Abdeckung von förderfähigen Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV zwischen kleineren und mittelständischen Unternehmen einerseits und Großunternehmen und Unternehmensverbunden andererseits im Einzelfall deutlich auseinanderliegen mögen. Eine exakt gleichmäßige Abdeckung der förderfähigen Fixkosten im Sinne einer einheitlichen Quote für alle dem Grunde nach förderberechtigten Unternehmen wäre demgegenüber zwar denkbar, ist aber angesichts der strukturellen Unterschiede zwischen kleinen, mittelständischen und größeren Unternehmen jedenfalls nicht verfassungsrechtlich geboten. Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Annahme höherer Leistungsfähigkeit zumindest für die von ihr vertretene Unternehmensgruppe nicht einschlägig sei, weil sie als Hotel-Gruppe praktisch eine Vielzahl von wirtschaftlich eigenständigen Einzelbetrieben betreibe. Zunächst ist auch bei einem Unternehmensverbund, dessen einzelne Betriebsstätten ihre Umsätze unabhängig voneinander erfassen, anzunehmen, dass nach wie vor Synergieeffekte vorliegen, die den Einzelbetriebsstätten wirtschaftliche Vorteile gegenüber einem Unternehmen verschaffen, welches nur eine einzelne wirtschaftlich vergleichbare Betriebsstätte unterhält. So ist etwa anhand eines einfachen Beispiels ohne weiteres anzunehmen, dass ein zu der Klägerin gehörendes Hotel am Kreditmarkt gegenüber einem unabhängigen Einzelhotelbetreiber verbesserte Konditionen erhalten würde, einfach weil aufgrund der Zugehörigkeit zur Unternehmensgruppe bei jenem eine höhere Bonität angenommen würde als bei einem unabhängigen Einzelhotel. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund einer pandemischen Lage allgemein der Zugang aller Unternehmen zum Kredit- und Kapitalmarkt eingeschränkt ist, da davon auszugehen ist, dass auch in diesem Fall – im Rahmen der allgemeinen Einschränkungen – ein Verbundunternehmen immer noch attraktivere Konditionen wird erlangen können als ein kleiner Einzelbetrieb. Selbst wenn aber im Fall der Klägerin die einzelnen Hotels tatsächlich völlig unabhängig voneinander wirtschaften würden – was in dieser Schärfe nicht einmal die Klägerin behauptet –, so würde dies dennoch nicht zur Rechtswidrigkeit der einheitlichen Behandlung von Unternehmensverbünden im Rahmen der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten führen. Denn bei der Ausgestaltung von Zuwendungsprogrammen sind Pauschalierungen in weitem Umfang zulässig und notwendig, um eine zügige und effektive Handhabung des Förderprogramms zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier ein Förderprogramm dem Zweck dient, zur Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten sowie zum Erhalt von Strukturen kurzfristig Einnahmeeinbußen auszugleichen und Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Mit Blick darauf, dass die Überbrückungshilfen erst gestaltet wurden und auch erst gestaltet werden konnten, nachdem die pandemiebedingten Einschränkungen bereits zu Einnahmeverlusten geführt hatten, war es zur Erreichung des Förderziels notwendig und legitim, bei der Ausgestaltung des Förderprogramms Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung besonderes Gewicht einzuräumen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 22 C 23.809 –, Rn. 13, juris; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2024 – 16 K 4646/22 –, Rn. 48, juris. Dass die damit einhergehende Pauschalierung zugunsten der Verfahrensbeschleunigung im Einzelfall zu gewissen Härten führen kann, liegt in der Natur der Sache. Derartige Besonderheiten im Einzelfall können jedoch im Rahmen der Generalisierung vernachlässigt werden, da der Zuwendungsgeber nicht verpflichtet ist, jeder denkbaren Besonderheit durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Vgl. Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2023 - 14 S 2699/22 -, Rn. 79, juris; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 58/16 -, Rn. 48, juris; VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 - M 31 K 21.4171 -, Rn. 33, juris; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2024 – 16 K 4646/22 –, Rn. 50, juris. Dementsprechend würde es auch nicht zur Rechtswidrigkeit der einheitlichen Behandlung von Verbundunternehmen führen, wenn die generelle Annahme, dass größere und Verbundunternehmen einen besseren Zugang zum Kapital- und Kreditmarkt haben und Hilfe über den Wirtschaftsstabilisierungsfond erhalten konnten, im konkreten Ausnahmefall der Klägerin aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zutraf. Vor diesem Hintergrund kann schließlich dahinstehen, ob gegebenenfalls eine anderslautende Beihilfe und ein entsprechender Antrag auf Genehmigung einer solchen bei der Europäischen Kommission möglich gewesen wäre. Denn vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die einheitliche Behandlung von verbundenen Unternehmen jedenfalls auch sachlich gerechtfertigt ist, besteht keine Rechtspflicht des Beklagten, auf eine solche eventuelle Genehmigung hinzuwirken. c) Da die Verwaltungspraxis des Beklagten nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden ist, bedarf es keiner abschließenden Bewertung mehr, ob der Beklagte den Antrag der Klägerin schon deshalb ablehnen durfte, weil diese ihren Manuellen Gleichberechtigungsantrag nicht mithilfe der von dem Beklagten zur Verfügung gestellten Formulare gestellt hat. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die mit dem Manuellen Gleichberechtigungsantrag vorgelegten Unterlagen und Nachweise geeignet und ausreichend gewesen wären, um dem Beklagten die Berechnung einer weiteren Zuwendung zu ermöglichen, wenn die Klägerin einen entsprechenden Anspruch dem Grunde nach gehabt hätte. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid zu Unrecht hierauf gestützt hat, so würde hieraus kein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt folgen, da der Klägerin ein Anspruch auf die Bewilligung einer weitergehenden Überbrückungshilfe nicht zukommt. Etwaige Mängel des Ablehnungsbescheids sind insofern für die Begründetheit der Verpflichtungsklage nicht relevant. Vgl. NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 411. Ein derartiger Mangel würde insbesondere auch nicht zu einem Neubescheidungsanspruch der Klägerin führen. Denn selbst wenn es insoweit rechtsfehlerhaft gewesen wäre, die Ablehnung des Antrags der Klägerin zum Beispiel auf die Nichtverwendung von Antragsformularen zu stützen, so könnte der Antrag der Klägerin im Rahmen einer Neubescheidung mit Blick auf die ständige, den Beklagten insoweit bindende Verwaltungspraxis gleichwohl nur erneut abgelehnt werden. 3. Soweit die Klägerin sich dementgegen auf die Grundsätze des Lastenausgleichs beruft, begründen diese weder eine Verschärfung des dargestellten zuwendungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs noch eine Rechtswidrigkeit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Nach den Grundsätzen des Lastenausgleichs verlangt das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1976 – 1 BvR 631/69 –, Rn. 88, juris; BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, Rn. 213, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 – 3 C 10.97 –, Rn. 32, juris. Daraus folgt jedoch keine automatische Abwälzung solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, dass dieser den Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; vielmehr kann sich aus dem Sozialstaatsprinzip nur die Pflicht zu einer Lastenverteilung nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung ergeben. Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1976 – 1 BvR 631/69 –, Rn. 88, juris; BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, Rn. 213 – 214, juris m. w. N. aus der st. Rechtsprechung des BVerfG. Die Grundsätze des Lastenausgleichs regeln daher lediglich eine objektiv-rechtliche Pflicht, einen Lastenausgleich in Fällen, in denen dies von Verfassungswegen geboten ist, zu schaffen. Aus dem Sozialstaatsprinzip als Wurzel der Grundsätze des Lastenausgleichs können dagegen keine unmittelbaren subjektiven Rechte begründet werden. Ein subjektiver Anspruch eines eine bestimmte Leistung begehrenden Antragstellers kann sich daher erst dann ergeben, wenn und soweit ein solcher Anspruch durch das den Lastenausgleich regelnde Gesetz geschaffen wurde. Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 –, Rn. 62, juris; Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 20 Rn. 50; Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 103. EL Januar 2024, GG Art. 20 Rn. 19. Bei der Ausgestaltung des Lastenausgleichs hat der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Art des Ausgleichs als auch hinsichtlich des Umfangs einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, hängt daher wesentlich von den jeweiligen Umständen, insbesondere von Art und Umfang individueller Sonderbelastungen sowie davon ab, in welchem Ausmaß eine Beteiligung der Gesamtheit durch die soziale Gerechtigkeit gefordert wird und im Gesamtinteresse vertretbar erscheint. Unter dem Gesichtspunkt des Gesamtinteresses sind insoweit auch Erwägungen zu den übrigen Aufgaben des Staates und dessen beschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit legitim, um eine Begrenzung des Schadensausgleichs zu begründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1969 – 1 BvR 624/56 –, Rn. 53, juris; BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, Rn. 214, juris. Zuwendungen als freiwillige Billigkeitsleistungen können insoweit ein Element des sozialstaatsrechtlich gebotenen Lastenausgleichs sein, auch wenn sie selbst nicht durch materielles Gesetz ausgestaltet sind. So auch BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 96, juris m. w. N. aus seiner ständigen Rechtsprechung. Die Corona-Überbrückungshilfen waren, auch wenn sie als freiwillige Billigkeitsleistungen ausgestaltet waren, jedenfalls faktisch dazu geeignet und bestimmt, die mit der Pandemie einhergehenden Belastungen für die Wirtschaft abzumildern. Sie wurden daher in der Rechtsprechung regelmäßig zur Begründung einer noch verhältnismäßigen Eingriffsintensität der verschiedenen staatlichen Gesundheitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie herangezogen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1295/21 –, Rn. 28, 34, juris; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, Rn. 82 – 83, juris; wohl auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22 –, Rn. 66; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 –, Rn. 223, juris. Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung mit weiteren staatlichen Hilfeleistungen stellt die Ausgestaltung der Corona-Überbrückungshilfe, insbesondere der hier verfahrensgegenständlichen Förderprogramme der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV, einen dem Sozialstaatsprinzip genügenden Lastenausgleich dar, sodass weitergehende staatliche Ausgleichsleistungen – unabhängig davon, ob diese in Form von gesetzlichen Entschädigungsregelungen oder weitergehenden Billigkeitsleistungen hätten gefasst werden können oder müssen – von Verfassungswegen nicht geboten waren. So auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22 –, Rn. 62 ff., juris; BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 96 ff, juris. Die öffentliche Hand hat die durch staatliche Gesundheitsschutzmaßnahmen verursachten wirtschaftlichen Einbußen durch eine Vielzahl von staatlichen Förderprogrammen und Hilfsmaßnahmen in ganz erheblichem Umfang abgemildert (siehe dazu schon oben unter I. 2. b). Im Verlauf der Pandemie wurden insgesamt über 70 Milliarden EUR an verlorenen Zuschüssen ausgezahlt. Nimmt man Kredite, Bürgschaften und Rekapitalisierungsmaßnahmen hinzu, wurden im Zeitraum vom Frühjahr 2020 bis Sommer 2022 etwa 130 Milliarden EUR aufgewendet. Diese Mittel haben nach einer Einschätzung des Internationalen Währungsfonds die Insolvenz von etwa 400.000 Unternehmen verhindert. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 88, 97, juris m. w. N. Mit diesen Maßnahmen haben Bund und Länder jedenfalls faktisch einen ausreichenden Lastenausgleich zwischen den besonderen Belastungen der Pandemie für die von den staatlichen Gesundheitsschutzmaßnahmen besonders betroffenen Wirtschaftszweige und der im Übrigen eingeschränkten Allgemeinheit getroffen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die allgemeine pandemische Lage sowohl für den Staat als auch die Zivilgesellschaft insgesamt eine erhebliche Belastung und Einschränkung dargestellt hat. Zu nennen sind hier die großflächige Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen, die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit sowie die Beschränkungen von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen und nicht zuletzt die allgemeine Einschränkung von sozialen Kontakten. Da der Anknüpfungspunkt für eine staatliche Ausgleichspflicht im Rahmen der sozialstaatlich gebotenen Lastenverteilung eine erhebliche und zufällige Mehrbelastung ist, wirkt es sich auf den Umfang des gebotenen Ausgleichs aus, wenn auch die Allgemeinheit etwa im Rahmen einer allgemeinen Krisensituation besonders belastet ist. In solchen Situationen werden der Gesellschaft und dem Einzelnen insgesamt mehr abverlangt als in einer „Normallage“, sodass die Anforderungen für eine sozialstaatlich ausgleichspflichtige besondere Belastung ebenfalls erhöht sind. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 S 926/20 –, Rn. 270, juris. Mit Blick hierauf und die weiteren durch die Pandemie verursachten Lasten und Kosten, die Staat und Gesellschaft zu tragen hatten, war ein weitergehender Ausgleich nicht erforderlich. Insbesondere ist der Staat im Rahmen einer sozialstaatsrechtlichen Lastenverteilung nicht verpflichtet, jede pandemiebedingte Einbuße auszugleichen und ein Unternehmen quasi schadensersatzartig in den Zustand zu versetzen, den es ohne den Eintritt der pandemischen Lage voraussichtlich innegehabt hätte. Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die im konkreten Fall auf die Klägerin entfallenden Hilfen gegebenenfalls nicht ausreichend sind, um eine Insolvenz der Klägerin zu verhindern. Der Unternehmensverbund der Klägerin hat in erheblichem Umfang Staatshilfen zur Bewältigung der Corona-Krise erhalten, nach eigenen Angaben im Umfang von etwa 76 Millionen EUR. Der von ihr erhaltene Kredit im Umfang von 47,5 Millionen EUR war zudem durch eine Ausfallbürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gedeckt und beruhte auf dem Wirtschaftsstabilisierungsfond. Weiterhin hat die Klägerin Kurzarbeitergeld im Umfang von etwa 4 Millionen EUR erhalten. So BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 89, juris in einem von der Klägerin betriebenen Verfahren. Selbst wenn sich diese erheblichen Hilfsleistungen aber nicht als ausreichend erweisen sollten, begründet dies keine weitergehende Ausgleichsverpflichtung, da der Lastenausgleich keine Verpflichtung auferlegt, Betroffene um jeden Preis wirtschaftlich zu erhalten und jede auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen drohende Insolvenz zu verhindern. Vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2024 – III ZR 134/22 –, Rn. 107, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 19. April 2022 – 1 D 126/21 –, Rn. 74, juris; zweifelnd auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 3 B 141/21 –, Rn. 40, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 – 3 R 22/21 –, Rn. 66, juris. Pauschalierten Ausgleichs- und Hilfsmaßnahmen ist es ebenso wie Zuwendungen immanent, dass sie in Einzelfällen gegebenenfalls den angestrebten Zweck nicht erreichen und sich damit letztlich als „verschwendete“ Ausgaben erweisen. Dies kann jedoch nicht zu einer Art unbegrenzter Nachschusspflicht führen, da andernfalls mit einer einmaligen Zuwendungsgewährung eine potenziell unbegrenzte haushalterische Belastung einherginge. Die Klägerin ist insofern auch nicht in einer besonders atypischen Situation, weil der Kammer aus ihrer Rechtsprechungspraxis diverse Unternehmen bekannt sind, die trotz erhaltener Hilfsmaßnahmen letztlich Insolvenz aufgrund pandemiebedingter Einbußen anmelden mussten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch nicht zu einem weitergehenden Förderanspruch der Klägerin führen würde, wenn man dementgegen davon ausginge, dass die insgesamt staatlicherseits zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen keinen ausreichenden Lastenausgleich vorgenommen hätten. Denn würde man hieraus die Verfassungswidrigkeit der Corona-Überbrückungshilfe ableiten, so würde es bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die begehrte Förderung fehlen. Bei rechtswidriger Verwaltungspraxis bietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Grundlage dafür, ebenfalls rechtswidrig staatliche Leistungen zu erhalten. Daher ist ein unmittelbar aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteter Neubescheidungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Mittelvergabe, an der der Kläger partizipieren will, insgesamt unstatthaft ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 – OVG 6 B 19.11 –, Rn. 15, juris; VG Köln, Urteil vom 12. August 2022 – 16 K 2526/19 –, Rn. 103, juris. Da die Rechtsgrundlagen der Corona-Überbrückungshilfe selbst keine vorlagefähigen Gesetze im Sinne des Art. 100 GG darstellen, käme insoweit auch keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht. Dementsprechend war dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens nicht zu entsprechen. 4. Soweit die Klägerin sich zur Begründung im Übrigen auf Ansprüche aus dem InfSchG sowie aus allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Instituten beruht, sind diese nicht geeignet, den geltend gemachten Klageanspruch zu begründen. Denn unabhängig davon, ob und inwieweit die Klägerin gegebenenfalls derartige Entschädigungsansprüche zustehen, wäre ein solcher Entschädigungsanspruch nicht vom Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens umfasst. Ist Klagegegenstand der Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, so können als Anspruchsgrundlage auch nur solche Vorschriften herangezogen werden, welche gerade einen solchen Verwaltungsakt zu tragen vermögen. Hier begehrt die Klägerin einen Anspruch auf die Bewilligung einer Zuwendung aus den Förderprogrammen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus und IV und damit eine freiwillige Billigkeitsleistung (siehe hierzu schon oben I. 1.). Eine solche unterscheidet sich wesensmäßig erheblich von einer staatshaftungsrechtlich begründeten Entschädigung. Selbst wenn das Gericht also einen entsprechenden staatshaftungsrechtlich begründeten Anspruch annähme, könnte es auf dieser Basis dem Klageantrag nicht entsprechen, da ein solcher staatshaftungsrechtlicher Anspruch keine Grundlage für einen Zuwendungsbescheid hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe darstellen würde. Entsprechende staatshaftungsrechtliche Ansprüche muss die Klägerin als solche bei den hierfür zuständigen Gerichten geltend machen. Das würde insbesondere auch dann gelten, wenn man entgegen obiger Würdigung einen nicht ausreichenden Lastenausgleich annähme und daher zu einer weitergehenden Ausgleichs- bzw. Entschädigungspflicht käme. Da eventuelle Ansprüche aus dem InfSchG dementsprechend nicht verfahrensgegenständlich sind, kommt es auf deren Regelungsinhalt und ihre Verfassungsmäßigkeit nicht an. Auch dazu war daher keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten, sodass auch insofern dem Aussetzungsantrag der Klägerin nicht zu entsprechen war. II. Die Klage konnte aus vorstehenden Gründen auch mit dem Hilfsantrag zu 2. keinen Erfolg haben, da – unabhängig vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen – jedenfalls wie bereits dargelegt dem Grunde nach kein Anspruch auf eine weitergehende Bewilligung einer Zuwendung über die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Förderhöchstbeträge hinaus besteht – und zwar unabhängig von einer gegebenenfalls erforderlichen weiteren Genehmigung der EU-Kommission. Die Klägerin dringt schließlich auch mit ihrem Hilfsantrag zu 3. nicht durch. Dieser ist bereits unzulässig, weil dem gestellten Feststellungsantrag die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegensteht, § 43 Abs. 2 VwGO. Die begehrte Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 12.08.2022 hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit aufgrund einer Verletzung der Klägerin in Art. 3 Abs. 1 GG ist vorrangig durch die Gestaltungsklage, hier in Form der Versagungsgegenklage, zu suchen, wie es die Klägerin mit ihrem Hauptantrag auch bereits getan hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. 709 ZPO. Berufungszulassungsgründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben. Insbesondere hat der zu entscheidende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da den im hiesigen Verfahren aufgeworfenen Fragen jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit fehlt. Denn sie lassen sich auf Basis der dargelegten obergerichtlichen Rechtsprechung sowohl der Verwaltungs- als auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit hinreichend eindeutig beantworten. Vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 124 Rn. 38 m. w. N. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert orientiert sich im Ausgangspunkt an der Höhe der streitigen Geldleistung, § 52 Abs. 3 GKG, deren Bewilligung die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, unter Beachtung der gesetzlichen Höchstgrenze für die Streitwertfestsetzung in § 39 Abs. 2 GKG. Eine Erhöhung dieses Werts aufgrund der hilfsweise gestellten Klageanträge zu 2. und 3. war unabhängig von den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 2, S. 3 GKG schon deswegen nicht möglich, weil bereits aufgrund des Hauptantrags der höchstmögliche Streitwert festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.