Beschluss
4 A 2550/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0813.4A2550.22.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2022 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2022 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Gründe: Auf den Antrag des Beklagten ist die Berufung zuzulassen, weil aus den von ihm dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der zurückgenommene Bewilligungsbescheid sei nicht rechtswidrig, wird vom Beklagten schlüssig in Frage gestellt. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, die Zuwendungspraxis sei ausweislich der mit Genehmigung der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b) AEUV ergangenen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die einen Teil der Rechtsgrundlage der Zuwendungsgewährung bilde, an den Maßstäben des EU-Beihilfenrechts, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung – Verordnung (EU) 651/2014 – und KMU-Definitionen zu messen. Danach sei der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ nicht allein anhand des Wortlauts des Antragsformulars zu ermitteln, sondern nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung und der europarechtlichen Auslegung des Begriffs. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 – hat der Senat bereits grundsätzlich entschieden, der primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“, der auch in der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 neben Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe zur Bezeichnung der Antragsberechtigten verwendet worden ist, bezeichne nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten könnten für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit sei dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sehe der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an. Der Begriff stimme grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 44 ff., m. w. N. Erstinstanzlich haben die Beteiligten anwaltlich vertreten diese unionsrechtliche Begrifflichkeit noch übereinstimmend für maßgeblich gehalten. Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige (kleine und mittlere) Unternehmen darstellen, ist die Struktur solcher Unternehmen zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird. Im Hinblick auf dieses Ziel sind Unternehmen, die zueinander in keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Insbesondere können Unternehmen als verbunden angesehen werden, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 24.9.2020 – C-516/19 –, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 63, und vom 27.2.2014 – C-110/13 –, ECLI:EU:C:2014:114, juris, Rn. 33 f. Maßgeblich ist, ob eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft ausübt. Ist dies der Fall, so ist die Einheit als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.1.2006 – C-222/04 –, ECLI:EU:C:2006:8, juris, Rn. 112. Nach Aktenlage und ausweislich der Einträge im Handelsregister dürften im Zeitpunkt der Bewilligung sowohl die beiden familiär als Mutter und Tochter verbundenen Kommanditistinnen gemeinsam als auch die Mehrheitskommanditistin allein durch ihre Stimmrechte und die hinzutretende Ausübung der Geschäftsführungsbefugnisse vermittelt durch die von ihnen ausgeübte Geschäftsführung der Komplementär GmbH für die Klägerin sowie die weiteren vergleichbar strukturierten Kommanditgesellschaften unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen gehalten haben, die ihnen ermöglicht haben, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen aller dieser Kommanditgesellschaften auszuüben. Auch in tatsächlicher Hinsicht dürfte angesichts des von den Vertretern des Beklagten auf Seite 25 der Zulassungsbegründung dargestellten nahezu identischen Angebots dieser sämtlich gastronomisch, also auf demselben Markt, tätigen Kommanditgesellschaften kaum zweifelhaft sein, dass es sich bei diesen von denselben beiden stimmberechtigten Gesellschafterinnen gehaltenen und als Geschäftsführerinnen der Komplementär GmbH auch geschäftsführend geleiteten Kommanditgesellschaften bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung im beihilferechtlichen Sinne um ein Unternehmen gehandelt hat, auch wenn die Kommanditgesellschaften eigene Bilanzen aufgestellt und die Komplementär-GmbH selbst keine Stimmrechte gehabt hat. Ungeachtet dessen, dass das Antragsformular missverständlich formuliert war und der Klägerin auch angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch das Verwaltungsgericht strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben, dürfte die Versicherung der Klägerin im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtig und die Bewilligung an sie ohne Rücksicht auf die weiteren mit ihr wirtschaftlich verbundenen Kommanditgesellschaften von der Genehmigung der Europäischen Kommission nicht gedeckt und damit unionsrechtswidrig gewesen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 56 ff., m. w. N.