OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 898/22

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:1001.16K898.22.00
60Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (Rn.28) 2. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (Rn.39) 3. Für den Beginn der Frist ist eine formale Betrachtungsweise maßgebend und damit nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern auf das Gründungsdatum abzustellen. (Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (Rn.28) 2. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (Rn.39) 3. Für den Beginn der Frist ist eine formale Betrachtungsweise maßgebend und damit nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern auf das Gründungsdatum abzustellen. (Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Die EntscheidungergehtimEinverständnisderBeteiligtennach§87aAbs.2undAbs.3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer. II. Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.), hat in der Sache aber keinen Erfolg (hierzu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchlaufen, da ihr Widerspruch vom 3. November 2021 gegen den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2021 nicht verfristet war. a. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Voraussetzungen für die Ingangsetzung der einmonatigen Widerspruchsfrist sind nicht erfüllt. Denn der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. August 2021, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 5. April 2020 auch mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise in Höhe von 17.591 EUR widerrufen und die ausgezahlte Zuwendung in dieser Höhe zurückgefordert wurde, ist der Klägerin vor Erhebung ihres Widerspruchs am 3. November 2021 nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG bekanntgegeben worden. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, im Falle schriftlicher Verwaltungsakte also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (OVG Bautzen, Beschl. v. 9.6.2015, 3 B 136/15, juris Rn. 7; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 41 Rn. 7c f.;Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 61 f.). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. aa. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten greift die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG hier bereits deshalb nicht, weil es an einem feststellbaren Zeitpunkt für die Aufgabe des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides vom 27. August 2021 zur Post fehlt. Ein Anscheinsbeweis oder allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Bescheid am Tag seiner Erstellung bzw. seiner Datierung auch zur Post gegeben wird, besteht nicht (OVG Bautzen, Urt. v. 26.3.2003, 5 B 638/02, juris Rn. 57; Beschl. v. 12.1.2016, 3 B 273/15, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 5.1.2016, 10 B 2411/15, juris Rn. 12 f.; Stelkens, a.a.O., Rn. 120; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 41 VwVfG Rn. 80; vgl. zum gleichlautenden § 122 Abs. 2 Hs. 1 AO: BFH, Urt. v. 22.5.2001, VIII R 53/00, juris Rn. 12; OVG Greifswald, Urt. v. 24.3.2015, 1 L 313/11, juris Rn. 45). Die Beklagte hat vorliegend keinerlei Nachweis über den Aufgabezeitpunkt zur Post erbracht. In der übersandten Sachakte findet sich allein eine Abschrift des fraglichen Bescheides. Damit kann allenfalls belegt werden, dass dieses Schriftstück erstellt worden ist. Eine Aufgabe dieses Bescheides zur Post ist in der Sachakte gerade nicht dokumentiert. Es gibt keinen Absendevermerk oder sonstige Hinweise darauf, dass der Bescheid tatsächlich zur Post gegeben worden ist. Auch aus dem Umstand, dass alle weiteren, an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten zugegangen sei und es zu keinem dieser weiteren Schreiben einen Postrückläufer gegeben habe, lässt sich nicht herleiten, ob und ggf. wann der an sie gerichtete Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid zur Post aufgegeben worden ist. Unter diesen Umständen kann die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG nicht zur Anwendung kommen, sodass grundsätzlich das schlichte Bestreiten des Zugangs ausreichend ist, um die Nachweispflicht nach § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HmbVwVfG auszulösen (vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 5.1.2016, 10 B 2411/15, juris Rn. 13 m.w.N.). bb. Falls der Adressat eines Bescheides – wie die Klägerin im vorliegenden Fall – bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 HmbVwVfG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (zu § 122 Abs. 2 AO: BVerwG, Urt. v. 15.6.2016, 9 C 19/15, juris Rn. 18 m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs; OVG Schleswig, Urt. v. 9.1.2020, 2 LB 2/19, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.12.2018, 9 ME 142/18, juris Rn. 41; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.1.2018, 1 LZ 782/17, juris Ls. und Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2017, 14 A 386/17, juris Rn. 2; Urt. v. 1.4.2003, 15 A 2468/01, juris Rn. 7; VGH München, Urt. v. 24.11.2011, 20 B 11.1659, juris Rn. 27; Baer, a.a.O., Rn. 89; Tegethoff, a.a.O., Rn. 42a; Stelkens, a.a.O., Rn. 128). Anders als bei bloßen Unklarheiten über den Zeitpunkt des Zugangs, zu dem der Adressat etwa durch Heranziehen des Poststempels auf dem Briefumschlag oder durch eigene, ggf. durch Zeugen zu bestätigende Aufzeichnungen aus eigener Wahrnehmung mit eigenen Mitteln vortragen kann, ist es dem Adressaten in der Regel nicht möglich, die Negativtatsache eines überhaupt fehlenden Zugangs zu „substantiieren“ und insoweit einen „atypischen Geschehensablauf“ darzulegen. Seine Möglichkeiten sind regelmäßig darauf beschränkt, den fehlenden Zugang als solchen geltend zu machen; die Gründe hierfür liegen außerhalb seines Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereichs, nämlich in der Sphäre der Behörde oder der Post (s. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2021, 5 Bs 177/21, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Zwar kann in Ausnahmefällen das einfache Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts unzureichend sein, um Zweifel am Zugang im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG zu wecken. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Person geltend macht, bestimmte Briefsendungen häufiger nicht erhalten zu haben (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2021, 5 Bs 177/21, juris Rn. 12; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.6.2016, 2 M 67/16, juris Rn. 16 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.8.2015, 4 LA 53/15, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.8.2015, 4 M 103/15, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschl. v. 5.9.2014, 3 A 722/12, juris Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschl. v. 7.11.2011, 3 B 371/11, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 6.7.2007, 7 CE 07.1151, juris Rn. 9). Auch nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. August 2021 tatsächlich zugegangen wäre. Für einen Ausnahmefall, in dem ein einfaches Bestreiten des Zugangs nicht ausreichen würde, ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin nicht geltend gemacht, bestimmte Briefsendung häufiger nicht erhalten zu haben. Im Gegenteil hat sie ausgeführt, dass es seit längerer Zeit immer wieder zu Einwürfen in die falschen Briefkästen gekommen sei, sie die Briefe aber bekommen habe, weil sich die Unternehmen in dem Gebäude die Post untereinander an die richtigen Adressaten verteilt und hierfür sogar eine WhatsApp-Gruppe gegründet hätten. Die Klägerin hat ausdrücklich bestritten, den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid erhalten zu haben. Auch hat sie gegen diesen Bescheid erst nach Erhalt einer Mahnung der Beklagten zur Rückzahlung Widerspruch eingelegt. Der Umstand, dass ihr diese Mahnung sowie weitere Schreiben (Bewilligungsbescheid, Anhörungen) unter der fraglichen Adresse unstreitig zugegangen sind, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beklagten für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, auch der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid hätte sie erreicht; dies insbesondere auch deshalb, weil aus der Sachakte der Beklagten nicht einmal erkennbar ist, dass der Bescheid tatsächlich zur Post gegeben worden ist. Einen sonstigen Nachweis dafür, dass der Klägerin der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. August 2021 vor Erhebung ihres Widerspruchs am 3. November 2021 tatsächlich zugegangen wäre, hat die Beklagte nicht erbracht (vgl. jeweils oben). b. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Widerspruch auch dann nicht verfristet wäre, wenn der Bekanntgabemangel mit tatsächlicher Kenntniserlangung infolge der Übersendung des Bescheides per E-Mail an die Klägerin am 2. November 2021 gemäß § 8 VwZG analog geheilt worden wäre (vgl. zur analogen Anwendung auf nicht zustellungsbedürftige Verwaltungsakte: BVerwG, Urt. v. 25.2.1994, 8 C 2.92, juris Rn. 11; VG Neustadt (Weinstraße, Urt. v. 19.6.2020, 4 K 981/19.NW, juris, Rn. 34). Denn die Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 3. November 2021 wäre innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgt. 2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2022 ist, soweit er bezogen auf den Teilbetrag in Höhe von 17.591 EUR angefochten wird, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufgehoben (hierzu unter a.) und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 17.591 EUR teilweise zurückgefordert (hierzu unter b.). a. Die mit Bescheid vom 27. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2022 erfolgte teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsverfügung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die von der Beklagte der Sache nach gewollte Aufhebung der Bewilligungen vom 5. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit kann in eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG umgedeutet werden, obwohl die Beklagte diese Rechtsgrundlage in den angefochtenen Bescheiden nicht ausdrücklich benannt hat, vgl. § 47 HmbVwVfG. Dies ist vorliegend deswegen notwendig, weil im Fall des Fehlens der Fördervoraussetzungen außerhalb der tatsächlichen Höhe des – bei Antragstellung lediglich zu schätzenden – Liquiditätsengpasses der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist und ein Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nur möglich ist, wenn – was hier nicht der Fall ist (dazu sogleich) – nachträglich Tatsachen eintreten, aufgrund derer die Behörde – unabhängig von den Gründen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit – berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Dabei genügt es gerade nicht, dass tatsächliche Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts von Anfang an fehlten und die Behörde erst nachträglich davon erfuhr (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 19.9.2018, 8 C 16/17, BVerwGE 163, 102, juris, Ls. 2 und Rn. 15). Bei dem durch die angefochtenen Bescheide aufgehobenen Bewilligungsbescheid handelt es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (hierzu unter aa.). Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 HmbVwVfG liegen vor (hierzu unter bb.). Ermessensfehler sind nicht zu erkennen (hierzu unter cc.). aa. Der Bewilligungsbescheid vom 5. April 2020 war im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da die Bewilligung der Zuwendung an die Klägerin zum einen gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV (hierzu unter (1)) und zum anderen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß (hierzu unter (2)). (1) Die Bewilligung der Finanzhilfe verstieß gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art 108 Abs. 3 AEUV. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung der Hamburger Corona Soforthilfe erlaubten es nicht, Finanzhilfen dieses Förderprogramms an Unternehmen zu leisten, die sich – wie die Klägerin – zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [Verordnung (EU) Nr. 651/2014] befanden. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, juris, Rn. 56 ff.; OVG Münster, a.a.O., juris, Rn. 40 f.). Das hier verfahrensgegenständliche Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe mit finanzieller Unterstützung des Bundes (HCS) fällt nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Die Gewährung einer Förderung nach diesem Förderprogramm stellt eine Kleinbeihilfe im Sinne der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020)“ dar, die auf der Grundlage des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 I/1 vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt wurde (Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56790 (2020/N) vom 24.03.2020). Nach Randnummer 22 Buchstabe c des Befristeten Rahmens dürfen Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014), keine Beihilfen gewährt werden. Gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Alternativen zutrifft: „a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU (37) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren 1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und 2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0“ Nach dieser Definition handelt es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Der Klägerin ist mehr als die Hälfte des Stammkapitals durch Verluste verloren gegangen. Ihr gezeichnetes Stammkapital beläuft sich ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszugs auf 25.000 EUR. Der von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichte Jahresabschluss für das Jahr 2019 (Bl. 80 ff. der Sachakte der Beklagten) weist demgegenüber einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von -1.581.859,97 EUR aus. Ferner ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2019 (Bl. 84 der Sachakte der Beklagten) ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -878.594,05 EUR. Entgegen der Ansicht der Klägerin findet die Ausnahme für kleine und mittelständische Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen, auf sie vorliegend keine Anwendung. Denn die Klägerin, eine GmbH, ist mit Eintragung in das Handelsregister am 23. November 2016 gegründet worden und bestand zum Stichtag des 31. Dezember 2019 damit bereits mehr als drei Jahre. Für den Beginn der Drei-Jahres-Frist ist eine formale Betrachtungsweise maßgebend und damit, anders als die Klägerin meint, nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern auf das Gründungsdatum abzustellen. Diese formale Betrachtungsweise findet zunächst im (deutschen) Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anklang („bestehen“) und wird von dem Wortlaut anderer Sprachversionen gestützt. So heißt es sowohl in der englischen als auch in der französischen Fassung „existence“ (deutsch: existieren). Eine rein formale Betrachtung des Gründungsdatums ist ferner aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten. Diesen Umstand hat der Verordnungsgeber auch ausdrücklich bei der Regelung zu Unternehmen in Schwierigkeiten in den Blick genommen. In Erwägungsgrund Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, der sich mit Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten befasst, betont der Verordnungsgeber Folgendes: „Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind.“ (Hervorhebungen durch das Gericht). Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit stellt, anders als das Gründungsdatum, kein solches, eindeutiges Kriterium dar, sondern würde eine detaillierte Prüfung der besonderen Lage des Unternehmens – die nach dem Erwägungsgrund Nummer 14 gerade entbehrlich sein soll – erfordern. Vor diesem Hintergrund kann dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nur dadurch Rechnung getragen werden, indem auf das Gründungsdatum abgestellt wird. Die Annahme des Klägers, das Unternehmen müsse bereits seit seinem „Bestehen“ wirtschaftlich tätig sein, stellt einen Zirkelschluss dar. Zwar trifft es zu, dass das europäische Beihilferecht von einem sog. funktionalen Unternehmensbegriff durchzogen ist. Danach umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Anhang I Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014; EuGH, Urt. v. 23. 4. 1991, C-41/90, juris Rn. 21; Urt. v. 10.1.2006, C-222/04, juris Rn. 107). Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der Begriff „bestehen“ ebenfalls funktional zu verstehen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Begriffe unter Einbeziehung ihrer Zweckorientierung im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, auszulegen (EuGH, Urt. v. 27.1.2022, C-347/20, BeckRS 2022, 575, Rn. 42). Vor diesem Hintergrund ist für die Beurteilung, ob ein Unternehmen „besteht“, das in Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zum Ausdruck kommende Bedürfnis nach eindeutigen Kriterien, die eine rechtssichere Feststellung des Unternehmens in Schwierigkeiten ohne weitere Prüfung des Unternehmens ermöglichen sollen, zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt scheidet eine Einstufung als Unternehmen, das bereits mehr als drei Jahre „besteht“, selbst dann nicht aus, wenn die formalen Voraussetzungen des funktionalen Unternehmensbegriffs, die sich wie dargelegt ohne eingehende Prüfung des Unternehmens nicht ohne weiteres feststellen lassen, zum Zeitpunkt der Gründung (noch) nicht erfüllt waren (vgl. zum fehlenden Erfordernis der formalen Voraussetzungen des Unternehmens bei der Beurteilung eines Unternehmensverbundes EuGH, Urt. v. 27.2.2014, C-110/13, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 22.5.2023, 22 ZB 22.2661, juris Rn. 20). (2) Die Bewilligung ist darüber hinaus – selbstständig tragend – wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Denn die Klägerin hatte auch nach der Förderpraxis der Beklagten mangels Antragsberechtigung keinen Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung aus dem Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes. (a) Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistungen erfolgt nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 27. April 2021, HmbGVBl. S. 283, 284) in Verbindung mit der Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen (gültig ab 27. März 2020; im Folgenden als Förderrichtlinie bezeichnet). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der begehrten Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Förderrichtlinie in Verbindung mit den FAQ – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein Sache der Mittelgeber, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 44; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend heißt es unter Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Förderung nicht besteht und die Beklagte aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet, wobei der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen maßgebend ist. Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie die Mittelgeber verstehen; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die nach Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie von den Mittelgebern mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein dazu: BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24; OVG Münster, Urt. v. 8.9.2023, 4 A 3042/19, juris Rn. 66 ff.; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; sowie speziell für Coronahilfen: VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 45; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 30; VG München, Urt. v. 30.9.2022, M 31 K 21.6690, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 29 f.; VG Gießen, Urt. v. 29.8.2022, 4 K 1659/21.GI, juris Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/21, juris Rn. 42 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 35 – jeweils m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die zuletzt im Internet veröffentlichte und zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltende „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ vom 21. April 2020 (vgl. grdstl. VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der Förderrichtlinie und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris Rn. 32; OVG Münster, Urt. v. 8.9.2023, 4 A 3042/19, juris Rn 80 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 46; VG Gera, Urt. v. 30.5.2023, 5 K 551/22 Ge, juris Rn. 161). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis resultierenden Fördervoraussetzungen ist hier im Fall der Aufhebung einer Begünstigung der Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2003, 3 C 25/02, juris, Rn. 17 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2024, 16 K 2025/23, juris, Rn. 56 f.). (b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Bewilligungsbescheid vom 5. April 2020 rechtswidrig, da der Klägerin entsprechend der ständigen Förderpraxis der Beklagten (hierzu unter (aa)), die gerichtlich nicht zu beanstanden ist (hierzu unter (bb)) ist, kein Anspruch auf die Förderung zustand (hierzu unter (cc)). (aa) Nach der feststellbaren ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten setzte eine Förderung voraus, dass die Antragssteller zum von der Förderung bedachten Empfängerkreis gehört. Danach sind Antragssteller unter anderem dann nicht förderungsfähig, wenn sie sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befanden. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die noch nicht noch keine drei Jahre bestehen, Art. 2 Nr. 18 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis bei der Bestimmung des Fristbeginns der Drei-Jahres-Frist auf das Gründungsdatum der Gesellschaft abstellt.Die Beklagte hat substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie sich in ständiger Verwaltungspraxis an den Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gehalten und ihn dahingehend ausgelegt habe, dass eine GmbH „besteht“, wenn sie gegründet wird. Davon ausgehend habe die Beklagte für die Bestimmung des Fristbeginns der Drei-Jahres-Frist in ständiger Verwaltungspraxis das Gründungsdatum zugrunde gelegt. Hintergrund dieser Verwaltungspraxis sei gewesen, dass das Datum für die Ausnahme in Art. 2 Nr. 18 AGVO aus Gründen der Rechtssicherheit leicht ermittelbar sein sollte. Die von der Beklagten geschilderten Verwaltungspraxis findet sich auch in dem auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 20. September 2024 übersandten Schriftsatz vom 26. September 2024 wieder. Auch hier führt die Beklagte aus, sie habe in Anwendung der Regelung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei der Beurteilung des Drei-Jahres-Zeitraumes hinsichtlich der Existenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung allein auf das Gründungsdatum der Gesellschaft abgestellt. Die von der Beklagten geschilderten ständigen Verwaltungspraxis spiegelt sich im Übrigen auch in den von der Klägerin ausgefüllten Eingabefeldern des Antragsformulars wider, auf deren Angaben die Bewilligung der Förderung zunächst allein gestützt wurde. So hat die Beklagte zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Gründungsdatum im Antragsformular abgefragt. Eine Abfrage des Zeitpunkts der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragssteller erfolgte hingegen nicht. Überdies ist anzumerken, dass das Abstellen auf das Gründungsdatum in Masseverfahren wie dem vorliegenden insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein nachvollziehbarer und praktikabler Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Drei-Jahres-Frist darstellt. Anhaltspunkte für die Annahme einer von diesen Maßstäben tatsächlich abweichenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten sind weder von der Klägerin dargelegt noch dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren bekannt. (bb) Diese Verwaltungspraxis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erweist sich insbesondere nicht als gleichheitswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris, Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). Es ist allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934.93, juris, Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris, Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 21.2.2024, 16 K 4273/22, juris Rn. 33, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 68, Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 50; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris, Rn. 79 m.w.N.). Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis für den Beginn der Drei-Jahres-Frist auf das Gründungsdatum abstellt. Die darauf fußende Förderpraxis der Beklagten ist an dem Ziel der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes, nämlich der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, ausgerichtet und auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass gerade in Massenverfahren wie dem vorliegenden aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein konkretes Datum für die Bestimmung der Drei-Jahres-Frist erforderlich sei. Auch vor dem Hintergrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit liegt in einer klaren Abgrenzungsmöglichkeit durch das Abstellen auf das Gründungsdatum ein sachlicher Grund für die Verwaltungspraxis der Beklagten. (cc) Unter Zugrundelegung dieser Verwaltungspraxis der Beklagten stellt die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten dar. Die Ausnahme für Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen, greift vorliegend nicht, da sie zum Stichtag des 31. Dezember 2019 – wie bereits dargelegt – bereits mehr als drei Jahre bestand. bb. Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 HmbVwVfG liegen vor. (1) Der Rücknahme steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids entgegen. (a) Die Klägerin kann sich als Empfängerin einer nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrigen Beihilfe nicht auf ein Vertrauen in ihre ordnungsgemäße Bewilligung berufen. Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum einen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, juris Rn. 98; OVG Münster, Urt. vom 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 62; VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 67). (b) Darüber hinaus ist das Vertrauen der Klägerin auch nicht nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG schutzwürdig. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids ist hier nicht auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die erhaltene Zuwendung verbraucht bzw. insofern eine Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG getroffen hat. Denn gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG. Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden an (BVerwG, Urt. v. 14.8.1986, 3 C 9.85, juris Rn. 29; VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris Rn. 38). Danach kann sich die Klägerin nicht auf ein Vertrauen berufen, da sie den Bewilligungsbescheid vom 5. April 2020 durch objektiv unrichtige Angaben erwirkt hat. Indem sie im Ankreuzfeld 8.1 des Antragsformulars objektiv unrichtig versichert hat, dass sie die unter 1.1 des Antragsformulars(„Antragsberechtigung“) genannten Voraussetzungen erfülle, hat sie eine in wesentlicher Beziehung unrichtige und unvollständige Angabe gemacht und dadurch die Bewilligung erwirkt. Denn die Klägerin ist – wie oben ausgeführt – ein Unternehmen, das sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befand. Damit war es nach der Einschränkung in 1.1 des Antragsformulars nicht antragsberechtigt. Selbst wenn – wegen der durchaus zu leistenden rechtlichen Einordnung – hierin keine unrichtige „Angabe“ zu sehen wäre (vgl. etwa für die Angabe „indirekte Betroffenheit über Dritte“ VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris Rn. 39), spricht für das Gericht vorliegend Einiges dafür, dass in einer Gesamtschau der Umstände, die ein dem Negativkatalog des § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG vergleichbares Gewicht aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 3 C 17.09, juris Rn. 19; VG Hamburg, Urt. v. 13.3.2024, 16 K 782/23, juris Rn. 74; Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 72; Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL April 2023, VwVfG § 48 Rn. 158), ein Ausschluss des Vertrauensschutzes gegeben ist. Denn für die Klägerin dürfte – auch als juristische Laiin – bereits aufgrund des im Antragsformular abgefragten Gründungsdatums, des Verweises auf Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unter Ziffer 1.1 des Antragsformulars und vor dem Hintergrund, dass die Bewilligung im vorliegenden Masseverfahren zunächst zwecks schneller und unbürokratischer Auszahlung allein auf Grundlage der Angaben der Antragssteller im Antrag erfolgte, das Fehlen ihrer Antragsberechtigung erkennbar gewesen sein. (2) Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG. cc. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist frei von Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10.12, juris Rn. 32 m.w.N.) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 71 f., m.w.N.), der das erkennende Gericht folgt, um eine ermessenslenkende Vorschrift, die der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einräumt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris Rn. 41). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris Rn. 40 m.w.N.). Gemessen daran durfte die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG ausgehen. Das Erwirken des begünstigenden Verwaltungsakts durch in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben ist nach der gesetzgeberischen Konzeption eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist. Das Ermessen der Beklagten war auch vor dem Hintergrund der unionsrechtswidrigen Beihilfegewährung eingeschränkt. Eine nationale Stelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehalten, eine gewährte Beihilfe, die – wie hier – nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (EuGH, Urt. vom 5.3.2019, C-349/17, juris Rn. 96 ff., OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 62 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 81). Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. b. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die Zinsforderung stellt lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG dar, wobei sich für den Adressaten bei objektiver Würdigung sowohl aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid als auch aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, dass eine Entscheidung über die „Zahlung der Zinsen“ einem gesonderten Bescheid vorbehalten ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Finanzhilfen aus dem Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes. Die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herr A, betreibt nach eigenen Angaben ein Museum in Hamburg. Sie beantragte am 5. April 2020 bei der Beklagten unter der Antragsnummer 51099695 HCS eine Zuwendung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (Förderrichtlinie). Die Klägerin gab die Anzahl der Mitarbeiter mit 11,5 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) an und bezifferte die Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten mit 31.405,26 EUR. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Beklagte der Klägerin eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt maximal 25.000 EUR, wobei sich die Zuwendung aus der Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) in Höhe von 25.000 EUR und einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 0 EUR zusammensetzte. Die Zuwendung wurde am 7. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt. Mit E-Mail vom 10. Juni 2020 und Schreiben vom 24. Juni 2020 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 30. Juli 2020 auf, an der Überprüfung der Legitimationsdokumente mitzuwirken und sich über das Verfahren der Nect GmbH oder über das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG zu legitimieren. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A, legitimierte sich am 11. Juni 2020 im Nect-Verfahren. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 hörte die Beklagte die Klägerin an und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 2. Juli 2021 auf, Angaben zu folgenden Punkten zu machen: Nachweis über eine gewerbliche/ freiberufliche Tätigkeit, Nachweis über eine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb und Erläuterungen zur Höhe des Liquiditätsengpasses. Mit E-Mail vom 22. Juni 2021 reichte die Klägerin unter anderem folgende Unterlagen ein: einen aktuellen Handelsregisterauszug, betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2020 und einen Jahresabschluss für das Jahr 2019. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 hörte die Beklagte die Klägerin erneut an und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 5. August 2021 auf, Angaben zur Zahl der Mitarbeiter zu machen. Die Klägerin reichte daraufhin mit E-Mail vom 3. August 2021 eine aktuelle Mitarbeiterliste ein, aus der sich VZÄ im Umfang von 8,5 ergeben. Mit Bescheid vom 27. August 2021 widerrief die Beklagte die Bewilligung teilweise, nämlich in Höhe von 17.591 EUR, und forderte die Zuwendung in dieser Höhe zurück. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Klägerin lediglich einen Liquiditätsengpass in Höhe von 7.409 EUR nachgewiesen habe. Am dem 27. Oktober 2021 mahnte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung. Am 2. November 2021 übersandte die Beklagte der Klägerin auf ihre telefonische Nachfrage hin eine Zweitschrift des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides vom 27. August 2021 per E-Mail zu ihrer Information. Mit Schreiben vom 3. November 2021, eingegangen bei der Beklagten am 5. November 2021, erhob die Klägerin gegen den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, dass sie erst durch die am 29. Oktober 2021 per Post eingegangene Mahnung zur Rückzahlung Kenntnis über einen Rückforderungsbescheid erhalten habe. Mit E-Mail und mit Schreiben vom 26. November 2021 hörte die Beklagte die Klägerin an und wies darauf hin, dass der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage zurückgewiesen werde. Sie forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 17. Dezember 2021 auf, Angaben zu folgenden Punkten zu machen: Nachweis über den Zugang des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides zu einem späteren Zeitpunkt als dem 4. September 2021, Nachweis der Fristversäumnis ohne Verschulden Die Klägerin gab daraufhin, vertreten durch Frau P, mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 sowie mit E-Mail vom 11. Dezember 2021 an, dass nicht nur Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes bestünden, sondern dies sogar an Eides statt versichert werde. Die Tatsache, dass die Klägerin unter der angeschriebenen Adresse regelmäßig postalisch erreichbar sei, bedeute nicht automatisch, dass es nicht auch Ausnahmen von dieser Regel geben könne. Bei der wirtschaftlichen Brisanz des Inhaltes der Rückforderung einerseits und ihrer vollen Überzeugung über die eigene Anspruchsberechtigung andererseits liege es im höchsten Interesse der Klägerin, die ungerechtfertigte Rückforderung zu entkräften und schnellstmöglich aus der Welt zu schaffen. Dass dies nicht geschehen sei, könne insbesondere vor dem Hintergrund der an sich sehr guten Geschäftsbeziehung zu der Beklagten nur bedeuten, dass sie den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid tatsächlich nie erhalten habe. Die Forderung nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge nur hilfsweise, da die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. August 2021 nicht zugegangen sei, bestünden nicht. Insbesondere sei die Klägerin offenkundig unter der angegebenen Adresse postalisch zu erreichen, da ihr unstreitig die auf den Bescheid folgende Mahnung vom 27. Oktober 2021 zugegangen sei. Ferner habe die Klägerin bestätigt, dass sie unter der der Beklagten bekannten und im Antrag angegebenen Adresse zu erreichen sei. Darüber hinaus habe es zu keinem Schreiben der Beklagten an die Klägerin Postrückläufer gegeben. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. August 2021 sei der Klägerin spätestens am 4. September 2021 bekannt gegeben worden. Folglich habe die Widerspruchsfrist am 5. September 2021 begonnen und am 4. Oktober 2021 geendet. Der bei der Beklagten am 5. November 2021 eingegangene Widerspruch sei damit verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde nicht gewährt, da ein zurechenbares Verschulden der Klägerin vorliege. Die Klägerin habe nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, aus denen schlüssig hervorgehe, dass ihr der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid nicht spätestens am 4. September 2021 bekannt gegeben worden sei. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine wirksame Zustellung des Bescheides an die im Antrag angegebene Adresse nicht gewährleistet sein könne. Die Ausführungen der Klägerin erschöpften sich in der einfachen Behauptung, gerade den für sie negativen Bescheid nicht erhalten zu haben. Vor dem Hintergrund, dass mit der Deutschen Post AG jährlich ca. 15. Mrd. Briefe transportiert und erfolgreich zugestellt würden, genüge dies keinem substantiierten Tatsachenvortrag, der tatsächlich Zweifel am Zugang des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid begründen lasse. Am 25. Februar 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie erstmals durch die E-Mail der Beklagten vom 2. November 2021 Kenntnis von dem Teil-Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. August 2021 erhalten habe. Vorher sei ihr der Bescheid nicht zugegangen. Nach 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG werde nicht vermutet, ob und wann der Verwaltungsakt zur Post aufgegeben bzw. abgesendet worden sei. Dass dieser Zeitpunkt feststehe, sei vielmehr Voraussetzung der Zugangsvermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG. Die Behörde sei beweispflichtig dafür, dass ein Verwaltungsakt zur Post aufgegeben und abgesendet worden sei. Allgemeine Ausführungen dazu, wann bei normalem Verlauf der Dinge ein zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellter Bescheid in der Behörde abgesendet werde, erbrächten keinen Beweis dafür, ob und wann ein Verwaltungsakt zur Post aufgegeben worden sei. Außerdem komme es bei der Zustellung der Post im Bürogebäude der Klägerin (das sog. K-Haus) schon seit längerer Zeit immer wieder dazu, dass Post, die von wechselnden Zustellern zugestellt werde, in die falschen Briefkästen eingeworfen werde. Die Unternehmen im Gebäude hätten eine WhatsApp-Gruppe gebildet und sich gegenseitig geholfen, die Fehlwürfe der Postboten bestmöglich auszugleichen und die Post untereinander an die richtigen Adressaten zu verteilen. Eine Gewähr dafür, dass Briefe nicht hin und wieder verloren gehen, sei das nicht, zumal das Problem nicht darauf beschränkt sei, dass die Post innerhalb des Bürogebäudes in die falschen Briefkästen geworfen werde, sondern auch Fälle bekannt geworden seien, bei denen die Post in die Briefkästen von ganz anderen Gebäuden eingeworfen worden sei. Zur Höhe des Liquiditätsengpasses führt die Klägerin schließlich aus, dass sich dieser im Förderzeitraum April 2020 bis Juni 2020 auf 73.627,20 EUR belaufe. Die Klägerin beantragt, den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in den abschlägigen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, dass berechtigte Zweifel an der Bekanntgabe des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2020 nicht bestünden. Die schlichte Behauptung, ein Zugang zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht erfolgt, habe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Folge, dass bei einem Bestreiten des Zugangs stets und automatisch die Nachweispflicht der Behörde nach § 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 HmbVwVfG ausgelöst werde. Vielmehr unterliege auch die Behauptung, ein Zugang sei nicht erfolgt, der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 VwGO. Alle weiteren an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten seien zugegangen, insbesondere der positive Bewilligungsbescheid vom 5. April 2020, das Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2021 und die Mahnung vom 27. Oktober 2021. Zu keinem dieser Schreiben habe es Postrückläufer gegeben. Unter der angegebenen Adresse sei die Klägerin daher postalisch erreichbar gewesen. Die Tatsache, dass der Klägerin allein ein für sie ungünstiges Schreiben nicht zugegangen sein soll, spreche dafür, dass die Behauptung, der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten sei ihr erst mit der E-Mail der Beklagten vom 2. November 2021 zugegangen, als bloße Schutzbehauptung der Klägerin zu werten sei. Auch seien Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, nicht ersichtlich. Die Klägerin habe keine Tatsachen substantiiert vorgetragen, aus denen schlüssig hervorgehe, dass ihr der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid nicht spätestens am 4. September 2021 bekannt gegeben worden sei. Die Ausführungen der Klägerin erschöpften sich in der einfachen Behauptung, gerade den für sie negativen Bescheid nicht erhalten zu haben. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Klägerin sei von der Förderung ausgeschlossen, da sie sich gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Das Stammkapital der Klägerin belaufe sich auf 25.000 EUR. Demgegenüber weise die Bilanz für das Jahr 2019 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.581.859,97 EUR aus, welcher sich im Vergleich zum Jahr 2018 mehr als verdoppelt habe. Weiter ergebe sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2019 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von -878.594,05 EUR. Nach Art. 2 Nr. 18 AGVO sei damit mehr als die Hälfte des Stammkapitals durch Verluste verloren gegangen. Auch die Ausnahme für Unternehmen, die noch nicht mehr als drei Jahre bestanden haben, greife nicht. Ausweislich des Handelsregisterauszugs sei der Gesellschaftsvertrag der Klägerin am 15. November 2016 geschlossen worden und die Eintragung ins Handelsregister sei am 23. November 2016 erfolgt. Darauf, wann die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe, komme es nicht an. Die Definition des Art. 2 Nr. 18 lit. a AGVO stelle ausdrücklich auf das Bestehen des Unternehmens ab. Überdies könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil gemäß II.5 des Bewilligungsbescheides die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne. Mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen sei der Zuwendungszweck im konkreten Fall nicht erfüllt. Darüber hinaus sei ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerpartei auf den Bestand des Bescheides über die Bewilligung von sog. Corona-Soforthilfe bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie die Umstände, die zur Unwirksamkeit des begünstigenden Verwaltungsakts führen, gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt habe. Ferner könne sich die Klägerin auf Vertrauen nicht berufen, wenn sie die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt habe, indem sie in ihrem Förderantrag unter Ziffer 8.1 angegeben habe, dass sie die Voraussetzungen aus Ziffer 1.1 des Förderantrags erfülle. Unter Ziffer 1.1 des Förderantrags werde darauf hingewiesen, dass nur Unternehmen antragsberechtigt seien, die sich nicht nach Art. 2 Nr. 18 AGVO am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befinden. Insofern habe die Klägerin bereits in ihrem Förderantrag unrichtige Angaben gemacht und die Umstände, die zum Widerruf der Coronabeihilfe führten, gekannt. Unerheblich sei überdies, dass die Förderung bewilligt worden sei, obwohl der Beklagten der Jahresabschluss 2019 vorgelegen habe. Denn die Corona-Hilfen seien schnell und unbürokratisch ausgezahlt worden, weshalb zunächst allein auf die Angaben der Antragssteller im Förderantrag abgestellt und vertraut worden sei. Eine ausführliche Prüfung der Sachlage habe erst im Nachgang stattgefunden. Mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2023 und vom 30. Juni 2023 führt die Klägerin ergänzend aus, dass sie zum Stichtag des 31. Dezember 2019 erst seit knapp 22 Monaten und damit noch keine drei Jahre bestanden habe. Für den Beginn der Drei-Jahres-Frist sei auch nicht auf das Gründungsdatum abzustellen, sondern auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Denn dem europäischen Beihilferecht liege ein sog. funktionaler Unternehmensbegriff zugrunde, der die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit voraussetze. Danach sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Klägerin im Nachgang zu ihrer gesellschaftsrechtlichen Gründung und Handelsregistereintragung ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und erstmals Güter und/oder Dienstleistungen auf dem Markt angeboten habe. Das sei erst mit Eröffnung der erlebnisorientierten Ausstellung am 19. März 2018 der Fall gewesen. Selbst wenn man die Entwicklungs- und Bauphase der Klägerin hinzurechnete, werde die Drei-Jahres-Frist von Art. 2 Nr. 18 lit. a) AGVO nicht erreicht. Die konzeptionellen Arbeiten für die Ausstellung seien im April 2017 aufgenommen worden (ausführlich Bl. 140 ff. der GA). Zwischen Juli 2017 und März 2018 seien der Innenausbau und beispielsweise die IT-Entwicklung der Vertriebskanäle (z. B. Online-Ticketverkauf) etc. erfolgt. Ferner sei die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, da der Beklagten der Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2019 von Anfang an bekannt. Der auf Art. 2 Nr. 18 AGVO gestützte Widerrufs sei folglich verspätet. Die Entscheidung über den Widerruf sei auch ermessensfehlerhaft. Das Vertrauen der Klägerin sei schutzwürdig. Dem Vertrauen stehe nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid gemäß seiner Ziffer 5 unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden könne. Dass die Beklagte die Corona-Soforthilfe in Kenntnis des Jahresabschlusses 2019 bewilligt habe, falle zudem in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Dies habe die Beklagte bei der Abwägung ihres Widerrufsinteresses mit dem Bestandsinteresse der Klägerin nicht ansatzweise berücksichtigt. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheides sei weder nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG noch nach Nr. 3 der Vorschrift ausgeschlossen. Die Klägerin habe keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben hinsichtlich der Frage gemacht, ob sie ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sei. Unter "Angaben" seien solche tatsächlicher Art zu verstehen. Die Bestätigung in Ziffer 8.1 des Antragsformulars habe die Klägerin bereits angesichts der positiven Fortbestehensprognose zutreffend abgegeben. Bei der Aussage, die Klägerin sei kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO, handle es sich überdies um eine rechtliche Bewertung und somit nicht um eine (tatsächliche) Angabe im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG. Schließlich habe die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides weder gekannt noch grob fahrlässig verkannt. Denn die Frage, ob die Bewilligung rechtswidrig ist, betreffe mit dem in den Förderrichtlinien enthaltenen Hinweis auf Art. 2 Nr. 18 AGVO eine Materie, die speziellere Kenntnisse erfordere und sich selbst für Juristen nicht ohne weiteres erschließe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.