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Urteil

4 A 2551/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0515.4A2551.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Der Begriff stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein.

  • 2.

    Hält eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen, unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die es ihnen ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen aller dieser Unternehmen auszuüben, können letztere – auch wenn keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 ausdrücklich benannten Fälle vorliegt – als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinne der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfe angesehen werden. Eine einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage nach der Bundesregelung Kleinbeihilfe gewährte Corona-Soforthilfe ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, bewilligt worden.

  • 3.

    Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe kann darüber hinaus rechtswidrig sein, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Antragsangaben beruht und sich schon wegen der ihr damit zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung hält.

  • 4.

    Wird ein Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW das der Behörde zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen.

  • 5.

    Einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern.

  • 6.

    Auf den Bestand einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe kann der Empfänger nur vertrauen, wenn die zuständigen Unionsbehörden ihm klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben.

  • 7.

    Der Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung nimmt, auch wenn das von ihr zur Verfügung gestellte Antragsformular missverständlich formuliert war.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2022 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Der Begriff stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission überein. 2. Hält eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen, unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen an verschiedenen Unternehmen, die es ihnen ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen aller dieser Unternehmen auszuüben, können letztere – auch wenn keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 ausdrücklich benannten Fälle vorliegt – als Teil eines verbundenen Unternehmens nicht als Unternehmen im Sinne der von der Kommission genehmigten Bundesregelung Kleinbeihilfe angesehen werden. Eine einem mit anderen Unternehmen verbundenen Einzelunternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage nach der Bundesregelung Kleinbeihilfe gewährte Corona-Soforthilfe ist ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, bewilligt worden. 3. Die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe kann darüber hinaus rechtswidrig sein, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Antragsangaben beruht und sich schon wegen der ihr damit zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung hält. 4. Wird ein Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt, lenkt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW das der Behörde zustehende Ermessen, indem er die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. 5. Einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, obliegt es im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern. 6. Auf den Bestand einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe kann der Empfänger nur vertrauen, wenn die zuständigen Unionsbehörden ihm klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. 7. Der Bewilligungsbehörde kann nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass sie nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Angaben zum Anlass für eine unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung nimmt, auch wenn das von ihr zur Verfügung gestellte Antragsformular missverständlich formuliert war. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2022 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer NRW-Soforthilfe 2020. Aufgrund der Corona-Pandemie, die Deutschland im Januar 2020 erreichte, und der zur Begrenzung ihrer Ausbreitung angeordneten außergewöhnlich restriktiven staatlichen Maßnahmen kam es ab Mitte März in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem historischen Einbruch im Wirtschaftsleben, in Nordrhein-Westfalen insbesondere auch infolge der Beschränkungen der jeweiligen Coronaschutzverordnung NRW. Am 19.3.2020 erließ die Europäische Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Mitteilung C(2020) 1863 final, (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1) (im Folgenden: Befristeter Rahmen). Nach den Randnummern 15 ff. des Befristeten Rahmens sollte mit ihm ergänzend etwa zur Möglichkeit, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden zu gewähren, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV entstanden waren, ein zusätzlicher Rahmen geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten ermöglichte, den seinerzeitigen Schwierigkeiten von Unternehmen zu begegnen, gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkts zu wahren und für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. In den Randnummern 18 f. erklärte die EU-Kommission, nach ihrer Auffassung könnten staatliche Beihilfen für einen befristeten Zeitraum nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, also zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU (= kleinen und mittleren Unternehmen), nicht beeinträchtigten. In dem Befristeten Rahmen legte die EU-Kommission die Vereinbarkeitsvoraussetzungen fest, anhand derer sie die von den Mitgliedstaaten nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gewährten Beihilfen grundsätzlich prüfen werde. Unter Nr. 3.1 des Befristeten Rahmens war bestimmt, über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV hinaus könne unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersähen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen. Die EU-Kommission werde solche staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV unter im Einzelnen angeführten weiteren Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Auf der Grundlage der Nr. 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens der EU-Kommission vom 19.3.2020 machte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 26.3.2020 die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bekannt (BAnz AT vom 31.3.2020 B2). Nach § 1 Abs. 1 dieser Bundesregelung konnten beihilfegebende Stellen auf Grundlage dieser Beihilferegelung sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen durfte den Höchstbetrag von 800.000,00 Euro nicht übersteigen. Vor Gewährung der Beihilfe hatte das betreffende Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hatte, sodass sichergestellt war, dass der in § 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wurde. Der Begriff des Unternehmens wird in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [Verordnung (EU) Nr. 651/2014] für „kleine und mittlere Unternehmen“ (= KMU) (dort Art. 2 Nr. 2) und „große Unternehmen“ (dort Art. 2 Nr. 24) unter Verweis auf Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert. Art. 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 legt die Unternehmenskategorien für KMU wiederum anhand bestimmter Mitarbeiterzahlen und maximaler Jahresumsätze fest. Ob für deren Berechnung nur auf die Daten eines oder mehrerer Unternehmen abzustellen ist und wie die Berechnung gegebenenfalls im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 3 des vorbezeichneten Anhangs I danach, ob es sich um ein „eigenständiges Unternehmen“, ein „Partnerunternehmen“ oder ein „Verbundenes Unternehmen“ im Sinne der Legaldefinitionen in Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs I handelt. Nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I sind „Verbundene Unternehmen“ solche, „die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Als ‚benachbarter Markt‘ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.“ Die federführende Verantwortung für die auf der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beruhende Gewährung der „NRW-Soforthilfe 2020“ lag bei dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. Auf dessen Internetpräsenz waren seit dem 25.3.2020 Informationen zum Förderprogramm insbesondere in Form sogenannter FAQ (Frequently Asked Questions) unter dem Link https://wirtschaft.nrw.de/nrw-soforthilfe-2020 abrufbar. Das an die jeweilige Bezirksregierung zu richtende elektronische Antragsformular war überschrieben mit: Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für von der Corona-Krise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Soloselbstständige aus dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, lnnovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Bundesprogramm ,,Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“ (,,NRW-Soforthilfe 2020“) Unter Nr. 1.1 des Formulars hieß es: „Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe im Haupterwerb mit jeweils bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben. Nicht gefördert werden: Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren (vgl. hierzu Ziffer 6.8).“ Nach Eingabe personen- und unternehmensbezogener Daten einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, der Bankverbindung, der Art der Tätigkeit und der Anzahl der beschäftigten Vollzeitkräfte hieß es unter Nr. 5. des Formulars zu Art und Umfang der Förderung: „Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt.“ Die Antragsteller mussten sodann unter Nr. 6.1 des Antragsvordrucks versichern, „dass meine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder – mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind oder – die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder – die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder – die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten).“ Unter Nr. 6.2 des Antragsformulars mussten sie versichern, dass die in Nr. 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Unter Nr. 6.9 mussten sie versichern, dass sie mit dem Erhalt der Soforthilfe den Höchstbetrag der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht überschritten. Unter Nr. 6.12 mussten sie versichern, dass ihr Unternehmen unabhängig ist, damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Am 31.5.2020 erließ der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie rückwirkend vom 27.3.2020 mit Geltung bis zum 31.12.2021 Richtlinien zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind („NRW-Soforthilfe 2020“). Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, war vor und während der Corona-Pandemie Betreiberin eines Gastronomiebetriebs in C. Kommanditistinnen waren gemeinsam Frau U. X. und ihre Tochter, Frau Z. X. Persönlich haftende Gesellschafterin war die I. GmbH mit Sitz in T. Jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der I. GmbH und Gesellschafterinnen waren ebenfalls Frau U. X. (Geschäftsanteil 70%) und Frau Z. X. (Geschäftsanteil 30%). Gegenstand der GmbH war unter anderem die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an Kommanditgesellschaften, die Gastronomiebetriebe betreiben, entwickeln und vermarkten. Die I. GmbH war ferner persönlich haftende Gesellschafterin der I. GmbH & Co. V. KG, der I. GmbH & Co. B. KG und der I. GmbH & Co. R. KG. Kommanditistinnen dieser Gesellschaften waren seinerzeit gleichfalls Frau U. X. und Frau Z. X. Alle diese Kommanditgesellschaften betrieben jeweils ein Restaurant. Die Klägerin stellte am 30.3.2020 einen Antrag auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe 2020. Im Online-Antragsformular gab die Klägerin als Geschäftsführerin Frau U. X. und die Anzahl ihrer Beschäftigten mit 35 Vollzeitäquivalenten an. Ferner gab sie sämtliche der im Antrag abgefragten Versicherungen ab. Als E-Mail- Adresse, an die auch der Bewilligungsbescheid versandt wurde, gab sie info@.i-c.de an. Die Firmen I. GmbH & Co. R. KG und I. GmbH & Co. B. KG stellten am 30.3.2020 entsprechende Anträge, wobei die Firma I. GmbH & Co. R. KG die Anzahl der bei ihr Beschäftigten mit 23 Vollzeitäquivalenten und die Firma I. GmbH & Co. B. KG mit 48,5 Vollzeitäquivalenten angab. Als Geschäftsführerin war jeweils Frau U. X., als E-Mail-Adresse info@.i-c.de angegeben. Die Bezirksregierung Arnsberg bewilligte hierauf sowohl der Klägerin als auch der Firma I. GmbH & Co. B. KG jeweils mit Zuwendungsbescheid vom 30.3.2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 25.000,00 Euro als einmalige Pauschale. Dabei stellte sie klar, dass es sich um eine Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) handelte. Der Antrag der Firma I. GmbH & Co. R. KG wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf bewilligt. Unter dem 11.9.2020 hörte der Beklagte die Klägerin und die I. GmbH & Co. B. KG zur beabsichtigten vollständigen Rücknahme des jeweiligen Leistungsbescheides vom 30.3.2020 an. Die Voraussetzungen für den Erhalt der NRW-Soforthilfe hätten von Anfang an nicht vorgelegen. Bei der Klägerin, der I. GmbH & Co. R. KG, der I. GmbH & Co. B. KG und der I. GmbH & Co. V. KG sei jeweils Gesellschafter die I. GmbH mit Sitz in T. Es handele sich um verbundene Unternehmen. Mit Schreiben vom 22.9.2020 erklärte Frau Z. X. unter Bezugnahme auf sämtliche vorgenannte Bewilligungsbescheide, die I. GmbH sei nur Gesellschafterin der I.-Kommanditgesellschaften. Sie sei nicht am Kapital beteiligt und habe keine Stimmrechte in der jeweiligen Gesellschafterversammlung. Mangels beherrschender Stellung könne sie keinen Unternehmensverbund begründen. Auf dem Briefbogen waren unter dem LOGO „I.“ die I. GmbH & Co. C. KG. und die I. Restaurants in C. und R. genannt. Mit streitgegenständlichem Rücknahmebescheid vom 15.10.2020 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom 30.3.2020 gegenüber der Klägerin vollständig zurück und forderte sie auf, die in Anspruch genommenen Landesmittel in Höhe von 25.000,00 Euro zu erstatten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig. Die von der Klägerin unter Nummer 6.2 des Antrags abgegebene Versicherung sei falsch gewesen. Bei der Klägerin handele es sich zusammen mit der I. GmbH & Co. V. KG, der I. GmbH & Co. B. KG und der I. GmbH & Co. R. KG jeweils um verbundene Unternehmen, als deren Gesellschafterin jeweils die I. GmbH im Handelsregister eingetragen sei. Die Ausübung des ihm, dem Beklagten, eingeräumten Ermessens führe unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit dem Interesse der Klägerin an dessen Fortbestand zu der von ihm getroffenen Rücknahmeverfügung. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bewilligung sei gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht schutzwürdig, weil sie den Bewilligungsbescheid durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt habe. Zur Begründung ihrer gegen den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid gerichteten Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Sie sei als unabhängiges Unternehmen kein Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens. Sie und die anderen I.-Kommanditgesellschaften handelten ausschließlich für sich. Die I. GmbH übe keinen beherrschenden Einfluss auf die Kommanditgesellschaften aus, sondern fungiere lediglich als persönlich haftende Gesellschafterin. Es liege keine der in der Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition) genannten Beziehungen vor, aufgrund derer die Klägerin als verbundenes Unternehmen angesehen werden könnte. Darauf komme es auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von 2014 an. Die bloße Personenidentität bei den damaligen Gesellschafterinnen der I. GmbH und Kommanditistinnen der Kommanditgesellschaften führe noch nicht zur Annahme von verbundenen Unternehmen. Überdies sei nach der aus den FAQ zur Corona-Soforthilfe ersichtlichen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligung für die Frage, ob ein verbundenes Unternehmen vorliege, ohnehin darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Abschluss erstellt werde, was bei der Klägerin und den übrigen Gesellschaften nicht der Fall sei. Schließlich habe die Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen dürfen, weil sie nach alldem keine falschen Angaben gemacht und die Zuwendung zur Deckung laufender Kosten während der Corona-Pandemie verbraucht habe. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 15.10.2020 zum Aktenzeichen 34.Soforthilfe-000000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Maßgeblich für die Frage, ob ein verbundenes Unternehmen vorliege, seien die Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und die KMU-Definition und damit die Möglichkeit des Zusammenwirkens bzw. die Möglichkeit der Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen. Als Kommanditistinnen respektive Geschäftsführerinnen der Klägerin und der übrigen I.-Kommanditgesellschaften sowie als Gesellschafterinnen der I. GmbH seien Frau U. X. und Frau Z. X. in der Lage gewesen, sich abzustimmen und entscheidenden Einfluss auf die betrieblichen und wirtschaftlichen Entscheidungen der jeweiligen Unternehmen auszuüben. Es liege auch eine Betätigung auf demselben Markt – nämlich dem Gastronomiegewerbe – vor. Ein Verschulden hinsichtlich der danach objektiv unrichtigen Angabe im Antragsformular unter Nr. 6.12 sei nicht erforderlich. In einem Fall, in dem der Verwaltungsakt durch derartige Angaben erwirkt worden sei, könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, sodass das Ermessen in der Regel – so auch hier – auf die Rücknahmeentscheidung reduziert sei. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid vom 15.10.2021 mit Urteil vom 18.11.2022 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bewilligungsbescheid sei nicht rechtswidrig. Ausgehend von der sich aus dem Antragsformular, dem Bewilligungsbescheid und insbesondere den zur Corona-Soforthilfe veröffentlichten FAQ ergebenden Verwaltungspraxis der Beklagten seien nur solche Unternehmen als verbundene Unternehmen von der Förderung ausgenommen, die im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens gewesen seien oder die durch ein Mutterunternehmen beherrscht würden. Beides sei bei der Klägerin nicht der Fall gewesen. Die – weitere – europarechtliche Definition des verbundenen Unternehmens sei wegen der im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung davon abweichenden Verwaltungspraxis nicht maßgeblich gewesen. Selbst wenn der Verwaltungspraxis dieses Begriffsverständnis zugrunde gelegen hätte, sei der Rücknahmebescheid ermessensfehlerhaft. Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe die Bewilligung durch die Angabe von im wesentlichen unrichtigen Tatsachen erwirkt. Insbesondere die Angabe der Klägerin unter Ziffer 6.12 des Antragsformulars sei richtig und vollständig, weil die Klägerin dort – zutreffend – nur versichert habe, sich nicht im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens zu befinden. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen aus: Der Bewilligungsbescheid sei unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV erteilt worden. Er widerspreche der Bundesregelung Kleinbeihilfen und sei damit ‒ ungeachtet eines fehlenden Verweises auf die AGVO oder KMU-Definition in Ziffer 6.12 des missverständlich formulierten Antragsformulars ‒ ohne die erforderliche Billigung der Europäischen Kommission ergangen, weil er der Klägerin als Teil-Unternehmen eines verbundenen Unternehmens bewilligt worden sei. Neben der Personenidentität sei im Rahmen der erforderlichen ganzheitlichen Betrachtung zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin und den Kommanditgesellschaften jeweils betriebenen Restaurants am Markt nahezu identisch aufträten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2022 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Der Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig. Es sei insbesondere nicht möglich, eine zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Bewilligung geübte Verwaltungspraxis – hier mit Blick auf den Begriff des verbundenen Unternehmens – durch den nachträglichen Erlass einer Förderrichtlinie – der ein anderer Begriff des verbundenen Unternehmens zugrunde liege – rückwirkend mit Wirkung für eine bereits erteilte Bewilligung zu ändern. Die Verwaltungspraxis habe allein anhand des Antragsformulars, des Bewilligungsbescheids und der FAQ in der Version vom 29.03.2020 ermittelt werden können, weil nur diese den Beteiligten zur Verfügung gestanden hätten. Im Gegensatz dazu seien bei späteren Programmen insbesondere die Vorgaben, was unter einem verbundenen Unternehmen zu verstehen sei, schon lange vorher veröffentlicht gewesen und auch im Antragsformular anders dargestellt worden. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil diese keine Aussage zu verbundenen Unternehmen getroffen habe und keine Regelungen mit Bezug zum Unionsrecht treffe. Unabhängig davon seien die Klägerin und die anderen I.-Gesellschaften auch nach den Maßstäben des Unionsrechts keine verbundenen Unternehmen. Sie seien jeweils voneinander vollständig unabhängig, handelten auf eigene Verantwortung und trügen ihre Verluste selbstständig. Ein verbundenes Unternehmen könne nur angenommen werden, sofern tatsächlich die wirtschaftliche Absicherung der Unternehmen untereinander gewährleistet werde. Dies erfordere jedoch, dass die Gewinne und die Verluste miteinander geteilt würden und somit eine wirtschaftliche Verflechtung entstünde. Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für das einzelne Unternehmen würden vorliegend aber gerade nicht durch die anderen Unternehmen aufgefangen. Hieran ändere auch die familiäre Verbindung auf Seiten der I.-GmbH und den I.-Kommanditgesellschaften nichts. Jedenfalls sei die Rücknahme des Bewilligungsbescheids treuwidrig. Der Beklagte dürfe sich, nachdem die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen unvollständig gewesen seien, nunmehr nicht darauf berufen, dass diese im Widerspruch zum Unionsrecht gestanden hätten. Einen etwaigen Verstoß gegen Unionsrecht habe er selbst hervorgerufen. Im Übrigen habe der Beklagte zu lange gewartet, ehe er den Bewilligungsbescheid zurückgenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (eine Papierakte in der ersten und eine elektronische Gerichtsakte in der zweiten Instanz sowie eine beigezogene Papierakte – 19 K 4391/20 – VG Gelsenkirchen) und den beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 15.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW unter anderem nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; in diesem Fall wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lagen vor. Der Bewilligungsbescheid war rechtswidrig (dazu unter 1.). Das behördliche Ermessen war in Richtung der ausgesprochenen Rücknahme reduziert (unter 2.). 1. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig zustande gekommen, wenn das im Erlasszeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.1969 – 3 C 153.67 –, BVerwGE 31, 222 = juris, Rn. 14, und vom 21.6.2017 – 6 C 3.16 –, BVerwGE 159, 148 = juris, Rn. 19. Beides ist vorliegend der Fall. Zum einen verstieß die Bewilligung der Corona-Soforthilfe an die Klägerin gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV (unter a), zum anderen beruhte sie auf falschen Antragsangaben (unter b). a) Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe an die Klägerin durch Bescheid vom 30.3.2020 ist bereits rechtswidrig, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen und das auf ihr beruhende Corona-Soforthilfe-Programm erlaubten es nicht, die Corona-Soforthilfe an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 – C-349/17 –, Eesti Pagar, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 56 ff. (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008). Die NRW-Soforthilfe 2020 fällt nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Nach der von der Europäischen Kommission gesondert genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, auf der die NRW-Soforthilfe beruht, ist sie auf die Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 gestützt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vom 26.3.2020 (BAnz AT 31.03.2020 B2) konnten beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Nach Satz 2 der Vorschrift durfte die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 800.000,00 Euro nicht übersteigen. Vor Gewährung der Beihilfe hatte das betreffende Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der Bundesregelung der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hatte, sodass sichergestellt war, dass der in § 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wurde. Bei der Genehmigung dieser Regelungen, die sich inhaltlich an dem Befristeten Rahmen vom 19.3.2020 orientierten, legte die Kommission den in diesem Zusammenhang maßgeblichen primärrechtlichen Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 44, bezogen auf die insoweit vergleichbare „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an. Vgl. EuGH, Urteile vom 10.1.2006 – C-222/04 –, Cassa di Risparmio di Firenze, ECLI:EU:C:2006:8, juris, Rn. 107, 112 ff., m. w. N, und vom 16.12.2010 – C-480/09 P –, AceaElectrabel, ECLI:EU:C:2010:787, juris, Rn. 49. Dieses Begriffsverständnis hat die Kommission unter Bezugnahme auf ihre Empfehlung 2003/361/EG und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 im Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen und nochmals in der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (2016/C 262/01) im 2. Abschnitt unter Nr. 7, 11 wiederholt ausdrücklich klargestellt. Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 überein. Vgl. EuGH, Urteil vom 24.9.2020 ‒ C-516/19 ‒, NMI Technologietransfer GmbH, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 31 ff.; siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de. Dagegen sollte die demgegenüber geringfügig vereinfachte Definition des einzigen Unternehmens in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausweislich des 4. Erwägungsgrundes zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Interesse der Rechtssicherheit nur für allgemein freigestellte De-minimis-Beihilfen gelten. So bereits OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 46 ff., m. w. N. Erstinstanzlich haben die Beteiligten anwaltlich vertreten diese unionsrechtliche Begrifflichkeit bereits übereinstimmend für maßgeblich gehalten. Damit nur Unternehmen erfasst werden, die tatsächlich unabhängige (kleine und mittlere) Unternehmen darstellen, ist die Struktur solcher Unternehmen zu untersuchen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren Bedeutung über die eines solchen Unternehmens hinausgeht, und es ist darauf zu achten, dass die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien umgangen wird. Im Hinblick auf dieses Ziel sind Unternehmen, die zueinander in keiner der in Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 651/2014 genannten Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Insbesondere können Unternehmen als verbunden angesehen werden, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 651/2014 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 24.9.2020 – C-516/19 –, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 63, und vom 27.2.2014 – C-110/13 –, ECLI:EU:C:2014:114, juris, Rn. 33 f. Maßgeblich ist, ob eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft ausübt. Ist dies der Fall, so ist die Einheit als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10.1.2006 – C-222/04 –, ECLI:EU:C:2006:8, juris, Rn. 112. Dieser Definition des verbundenen Unternehmens folgend handelte es sich bei der Klägerin im Zeitpunkt der Bewilligung der Soforthilfe NRW um ein Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und ausweislich der Einträge im Handelsregister hatten im Zeitpunkt der Bewilligung sowohl die beiden familiär als Mutter und Tochter verbundenen Kommanditistinnen gemeinsam als auch die Mehrheitskommanditistin allein durch ihre Stimmrechte und die hinzutretende Ausübung der Geschäftsführungsbefugnisse vermittelt durch die von ihnen ausgeübte Geschäftsführung der Komplementär-GmbH für die Klägerin sowie die weiteren vergleichbar strukturierten Kommanditgesellschaften unmittelbare und mittelbare Kontrollbeteiligungen gehalten, die es ihnen ermöglicht haben, maßgeblichen Einfluss auf sämtliche geschäftlichen Entscheidungen aller dieser Kommanditgesellschaften auszuüben. Kommanditistinnen der Klägerin waren seinerzeit Frau U. X. und ihre Tochter, Frau Z. X. Komplementärin war die I. GmbH, deren Gesellschafterinnen und einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen ebenfalls Frau U. X. und Frau Z. X. waren. Die übrigen vergleichbar strukturierten Kommanditgesellschaften wiesen eine entsprechende Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur auf. Insofern werden alle vorgenannten Kommanditgesellschaften maßgeblich durch Frau U. X. und Z. X. geführt, die aufgrund ihrer Stellung als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen der jeweils geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Komplementär-GmbH über diese entscheidenden Einfluss auf die die Restaurants jeweils betreibenden Kommanditgesellschaften ausüben konnten. Anhand der Handlungen der Kommanditgesellschaften bzw. der für diese über die Komplementär-GmbH handelnden natürlichen Personen war auch deutlich, dass diese Personen tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäfte aller Kommanditgesellschaften ausübten. So war bereits in allen Anträgen auf Bewilligung einer Corona-Soforthilfe jeweils dieselbe E-Mail-Adresse angegeben, an die auch die jeweiligen Bewilligungsbescheide versandt werden sollten. Als Geschäftsführerin war jeweils Frau U. X. angegeben. Frau Z. X. hat sodann unter Bezugnahme auf alle Anhörungsschreiben hinsichtlich der beabsichtigten Rücknahme für die verschiedenen Kommanditgesellschaften in einem einheitlichen Schreiben Stellung genommen. Den Internetauftritt aller von den Kommanditgesellschaften betriebenen Restaurants verantworteten diese beiden Geschäftsführerinnen gleichfalls und konnten sich auch dabei über die jeweilige Darstellung und das Angebot abstimmen. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen als Teil eines verbundenen Unternehmens und nicht als Unternehmen im Sinne des in diesem Zusammenhang maßgeblichen primärrechtlichen Unternehmensbegriffs nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV sowie damit auch im Sinne der von der Kommission genehmigten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ anzusehen und eine Soforthilfe-Gewährung an Teilunternehmen nicht vorgesehen war, damit insbesondere die Einhaltung der Höchstfördersätze zuverlässig gewährleistet war, ist ihr die Corona-Soforthilfe mit Bewilligungsbescheid vom 30.3.2020 ohne die erforderliche Billigung der Kommission, mithin unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV bewilligt worden. b) Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe NRW an die Klägerin ist darüber hinaus rechtswidrig, weil sie auf falschen Antragsangaben beruhte. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts kann neben der falschen Anwendung geltenden Rechts auch darauf beruhen, dass die Behörde den Verwaltungsakt bei vollständiger Kenntnis der für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Tatsachen nicht erlassen hätte. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Behörde um eine richtige und vollständige Sachaufklärung bemüht, d. h. die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Maßgebend ist allein, ob die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2017 – 6 C 3.16 –, BVerwGE 159, 148 = juris, Rn. 19. Nach diesem Maßstab war die Bewilligung der Corona-Soforthilfe NRW an die Klägerin wegen der ihr zugrundeliegenden unzutreffenden Tatsachengrundlage nicht im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung nach § 40 VwVfG NRW und damit rechtswidrig erfolgt. Die Gewährung beruhte auf den Angaben im Antrag der Klägerin vom 30.3.2020, in dem sie unter Nr. 6.2 angab, dass die in Nr. 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorlägen, die antragstellende Kommanditgesellschaft also ein antragsberechtigtes Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern sei, unter Nr. 4 die Anzahl der beschäftigten Vollzeitarbeitskräfte mit 35 angab und unter Nr. 6.12 versicherte, ein unabhängiges Unternehmen und damit weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen zu sein, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder Stimmrechte) eines anderen Unternehmens zu befinden. Diese Angaben entsprachen nicht den Tatsachen, weil die Klägerin Teil des oben dargestellten Unternehmensverbunds und damit Teil eines verbundenen Unternehmens im Sinne des maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs und damit entgegen ihren Angaben nicht selbst antragsberechtigt war. Dementsprechend enthielt der Antrag auch keine zutreffenden Angaben über die Anzahl der im Unternehmensverbund, auf den es unionsrechtlich allein ankam, beschäftigten Personen, die insgesamt höher als 50 lag. Damit hätte eine Soforthilfe an den Unternehmensverbund nach der ständigen im Antragvordruck unter 1.1 zum Ausdruck gebrachten Verwaltungspraxis des Beklagten selbst dann nicht gewährt werden dürfen, wenn sich der Bewilligungsantrag auf diesen bezogen hätte. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist ebenfalls gewahrt. 2. Ermessensfehler des Beklagten sind nicht gegeben. Sein Ermessen war sowohl mit Blick auf die in wesentlicher Beziehung unrichtigen Angaben, auf denen die Bewilligung beruhte (unter a), als auch angesichts der unionsrechtswidrigen Beihilfegewährung (unter b) in Richtung auf die Rücknahme der rechtswidrig gewährten Corona-Soforthilfe mit Wirkung für die Vergangenheit eingeschränkt, ohne dass außergewöhnliche Umstände gegeben waren, die er hätte berücksichtigen müssen (unter c). Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW wird in den Fällen des § 48 Abs. 2Satz 3 VwVfG NRW, in denen sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann und deshalb auch das Rücknahmeverbot nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht greift und zu denen gehört, dass der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW lenkt das der Behörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. In diesen Fällen müssen besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.3.2017 – 5 C 4.16 –, BVerwGE 158, 258 = juris, Rn. 40 f., vom 14.3.2013 – 5 C 10.12 –, juris, Rn. 32, vom 16.6.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = juris, Rn. 14 f., und vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 51; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.7.2006 – 6 C 20.05 –, BVerwGE 126, 254 = juris, Rn. 104 f. Lediglich für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fallen, nimmt das Bundesverwaltungsgericht keinen Fall intendierten Ermessens an, weil die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei ihnen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.6.2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211 = juris, Rn. 29, und vom 24.2.2021 – 8 C 25.19 –, juris, Rn. 11, m. w. N. a) Hier ist ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW gegeben, wonach der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weil die Klägerin den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Durch ihre unzutreffende Angabe, ein unabhängiges Unternehmen mit 36 Vollzeitbeschäftigten zu sein, hat sie in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben getätigt und dadurch die Bewilligung der Corona-Soforthilfe erwirkt. Hätte sie zutreffend auf den Unternehmensverbund abgestellt, hätte sie nicht wahrheitsgemäß angeben können, dass im Unternehmensverbund bis zu 50 Vollzeitarbeitskräfte beschäftigt würden, und sie hätte die Versicherungen unter Nr. 6.2 und 6.12 des Antragsformulars nicht zutreffend abgeben können, sodass es nicht zu der zurückgenommenen Bewilligung gekommen wäre. b) Die Klägerin kann sich auch als Empfängerin einer nach Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrigen Beihilfe nicht auf ein Vertrauen in die Bewilligung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt das Recht, sich für den Fall einer unionsrechtswidrigen Beihilfegewährung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben. Dabei hat die Kommission den nationalen Stellen keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, was die Reichweite der Befreiung von der Anmeldung betrifft, so dass sich diese Stellen ebenso wie die potenziellen Beihilfeempfänger vergewissern müssen, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit der Entscheidung der Kommission stehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 – C-349/17 –, Eesti Pagar, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 97 f., 102, m. w. N. Auf Auskünfte der zuständigen Unionsbehörden, aus denen die Klägerin ableiten könnte, die Soforthilfen behalten zu dürfen, kann sie sich nicht berufen. Der Europäische Gerichtshof verneint in Fällen den Vertrauensschutz, in denen die zuständigen Unionsbehörden, auf die es insoweit ankommt, zuverlässige Informationen veröffentlichen, nach denen die Rechtmäßigkeit der Beihilfen beurteilt werden kann. So lag es hier unabhängig von den vom Beklagten gegebenen Informationen. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff war, wie ausgeführt, schon lange vor der Corona-Pandemie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und in Bekanntmachungen der Europäischen Kommission geklärt. Schon den vom Beklagten gegebenen Informationen konnte zudem insbesondere durch den Hinweis darauf, dass die NRW-Soforthilfe 2020 auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt wurde, ausreichend klar entnommen werden, dass es sich um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handelte. Zwar enthält das Gemeinschaftsrecht keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 – 3 C 22.02 –, juris, Rn. 15. Allerdings obliegt im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern. Vgl. EuGH, Urteil vom 5.3.2019 – C-349/17 –, Eesti Pagar, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 89 ff. c) Außergewöhnliche Umstände, die es im Falle der Klägerin geboten hätten, eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall der Rücknahme der Corona-Soforthilfe anzunehmen, und die der Beklagte im Rahmen seines Ermessens unberücksichtigt gelassen haben könnte, liegen nicht vor. Dass der Beklagte die Soforthilfe (gegebenenfalls) in fahrlässiger Unkenntnis der unzutreffenden elektronischen Antragsangaben gewährt hatte, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im oben genannten Sinn dar. Eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen, sondern allenfalls dazu führen, dass der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 50. Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten liegt hier aber nicht vor. Zwar war das Antragsformular missverständlich formuliert, sodass der Klägerin angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie und der abweichenden Beurteilung selbst durch das Verwaltungsgericht strafrechtlich kein Vorwurf zu machen sein dürfte, diese selbst von zahlreichen Spezialisten nicht in jeder Hinsicht zutreffend erkannten rechtlichen Zusammenhänge nicht gekannt zu haben. Ungeachtet dessen, dass diesen Informationen des Beklagten ohnehin keine unionsrechtliche Verbindlichkeit zukommt und sie keine Grundlage für Vertrauensschutz bieten können, hatte selbst der Beklagte ausweislich des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Seite 5 des Urteilsabdrucks) in den FAQ vom 29.3.2020 bereits darauf hingewiesen, zur Unterscheidung zwischen eigenständigen und verbundenen Unternehmen seien alle Beziehungen zu berücksichtigen, die ein Unternehmen mit anderen unterhalte. Dem Beklagten kann jedenfalls nicht als treuwidrig entgegengehalten werden, dass er zur Durchsetzung der unionsrechtlich maßgeblichen Genehmigung der Kommission die nach den rechtlichen Maßstäben des europäischen Beihilfenrechts objektiv unrichtige Versicherung der Klägerin im Antragsformular, ihr Unternehmen sei unabhängig und weder Partnerunternehmen noch verbundenes Unternehmen, zum Anlass für die unionsrechtlich verpflichtende Rücknahme der Bewilligung genommen hat. Der Umstand, dass der Bewilligungsbescheid einige Monate nach seinem Erlass zurückgenommen worden ist, kann eine Treuwidrigkeit nicht begründen. Insbesondere ergibt sich hieraus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Verwirkung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.