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Beschluss

4 B 283/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0822.4B283.23.00
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Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.2.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 246.461,36 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.2.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 246.461,36 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch den Berichterstatter in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zugleich ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich insgesamt ohne Erfolg geblieben, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Die Antragstellerin hatte bereits keinen überwiegend wahrscheinlich bestehenden Anordnungsanspruch auf Zahlung von insgesamt 246.461,36 Euro im Wege der einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Schon mit Verfügung vom 6.5.2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass keine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Zahlung ersichtlich sei und vor einer hier besonders veranlassten Klärung, ob die begehrte Zuwendungsbewilligung auf der Grundlage der mittlerweile rechtskräftig gewordenen Klarstellungen des Senats hierzu in seinem Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 40 ff., gegen Unionsrecht verstoße, eine – auch teilweise – stattgebende Entscheidung ohnehin rechtlich nicht in Betracht komme. Nichts Anderes folgt daraus, dass der Antragsgegner über die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung von Überbrückungshilfen III plus und IV über zwei Jahre lang nicht entschieden hat. Seine Säumnis bot allein Anlass für die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, entband die Antragstellerin aber nicht von ihrem Kostenrisiko im Verfahren nach § 123 VwGO, weil ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung nur im Fall eines überwiegend wahrscheinlichen Zahlungsanspruchs hätte erfolgreich sein können. Da „ein Fall des § 75 VwGO“ im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben ist, kommt eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners auch nicht auf der Grundlage der hier nicht einschlägigen Regelung in § 161 Abs. 3 VwGO in Betracht. Vgl. Nds. OVG vom 8.10.2014 – 7 MS 52/14 –, juris, Rn. 62 ff. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.