Urteil
16 K 2713/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0528.16K2713.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand in erster Linie der Betrieb und die Entwicklung sowie Verwaltung von Einkaufszentren einschließlich der diesbezüglichen Vermietung ist, während sie daneben Asset Management für Investoren und Partner sowie Projektentwicklung hinsichtlich ihrer Bestandsobjekte betreibt. Hinsichtlich der Klägerin bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse: Die K. hält 91,15%, die Z. 4,51% und die M. 4,34% der Kapital- und Stimmanteile an der Klägerin. Die Z. hält zudem 51% der Kapital- und Stimmanteile an der K., während die M. insoweit 49% innehat. Die Z. ist die hundertprozentige Tochter der A. die ihrerseits die hundertprozentige Tochter der W. ist, die wiederum die hundertprozentige Tochter der S. ist, welche zu 100% von der C. gehalten wird. Die M. ist die hundertprozentige Tochter der H., welche die hundertprozentige Tochter der J. ist. Die Rechte der Z. als Mehrheitsgesellschafterin und der T. als Minderheitsgesellschafterin der B. sind im sog. Restated Shareholder Agreement vom 17. Juli 2015 (im Folgenden RSA) geregelt. Ziff. 3.2 Sätze 1 und 2 des RSA haben folgenden Wortlaut: Die Holdinggesellschaft hat fünf Geschäftsführer. Die Mehrheitsgesellschafterin ist berechtigt, drei Geschäftsführer und die Minderheitsgesellschafterin ist berechtigt, zwei Geschäftsführer zu nominieren.“ Gemäß Ziff. 3.4 des RSA gilt Folgendes: „Mit Ausnahme der Zustimmungspflichtigen Angelegenheiten werden sämtliche Beschlüsse der Geschäftsführung mit der einfachen Mehrheit der von den in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Geschäftsführern abgegebenen Stimmen gefasst.“ Ziff. 4.5 des RSA sieht vor: „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer bei Zustimmungspflichtigen Angelegenheiten und solchen Angelegenheiten, für die nach luxemburgischen Recht ein höherer prozentualer Stimmanteil vorgesehen ist.“ Ziff. 5 des RSA lautet: „ 5. ZUSTIMMUNGSPFLICHTIGE ANGELEGENHEITEN Die Gesellschafter (Shareholders) vereinbaren, und setzen sich nach Kräften dafür ein, dass ohne die vorherige Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin (Minority Shareholder) – unmittelbar als Gesellschafterin oder mittelbar über die von ihr benannten Personen in der Geschäftsführung (Management Board) oder im Aufsichtsrat der Gesellschaft (Company) – die Holdinggesellschaft (Holding Company) keine Handlung unternimmt und veranlasst, dass keine ihrer Tochtergesellschaften (Subsidiaries) eine Handlung unternimmt, die eine der folgenden Angelegenheiten betrifft (Zustimmungspflichtige Angelegenheiten), wobei klarstellend festgelegt wird, dass im Bestehenden Businessplan (Existing Business Plan) konkret bezeichnete Geschäfte nicht als Zustimmungspflichtige Angelegenheiten anzusehen sind. Hält die Minderheitsgesellschafterin weniger als 25 % der Wirtschaftlichen Einheiten (Economic Units), gelten die im Folgenden genannten Zustimmungspflichtigen Angelegenheiten weiterhin, ausgenommen die in nachstehender Ziffer 5(h) festgelegte Zustimmungspflichtige Angelegenheit, die automatisch und sofort endet. Für die folgenden Beschlüsse, solange sie sich auf die Holdinggesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften beziehen: (a) (i) jede Änderung des Gesellschaftskapitals und jede Ausgabe weiterer Wertpapiere oder Gewinnbeteiligungsrechte zugunsten eines Dritten (Third Party) oder der Gesellschafter, die nicht als Pflichtfinanzierung (Mandatory Funding) oder Optionale Finanzierung (Optional Funding) zu qualifizieren ist oder (ii), soweit es die Minderheitsgesellschafterin betrifft, jede Änderung des Gesellschaftskapitals und jede Ausgabe weiterer Wertpapiere oder Gewinnbeteiligungsrechte, die, wie von CPPIBE nach Treu und Glauben auf Empfehlung ihrer internen und/oder externen Rechtsberater bestimmt, nicht mit den Beschränkungen der 30 %-Regel (30% Rule Restrictions) im Einklang steht; (b) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, ausgenommen Änderungen des Gesellschaftskapitals und die Ausgabe weiterer Wertpapiere oder Gewinnbeteiligungsrechte zugunsten der Gesellschafter, die auf einer Pflichtfinanzierung oder einer Optionalen Finanzierung gemäß dem vorstehenden Absatz (a) beruhen; (c) jede Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -richtlinien oder der Bewertungs- oder Abschreibungsmethoden; (d) jede Entscheidung betreffend gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen (z.B. Fusionen, etc.), die Auflösung, Liquidation und/oder Abwicklung, die eines Gesellschafterbeschlusses auf Ebene der Holdinggesellschaft oder einer Gesellschaft der Gruppe (Group) bedarf; (e) jede Änderung der Ausschüttungsregelungen oder die Anwendung von Ausschüttungsregelungen, die nicht mit der nachstehenden Ziffer 13 im Einklang stehen; (f) die Bestellung, Verlängerung der Bestellung, Abberufung und Ablösung der Prüfer, sofern nicht unter PWC, Deloitte, KPMG und E&Y ausgewählt, und die Bestellung, Verlängerung der Bestellung, Abberufung und Ablösung der Gutachter des Immobilienvermögens der Schlüsseltochtergesellschaften (Key Subsidiaries); (g) jeder Beschluss betreffend den Abschluss von Geschäften mit nahestehenden Personen oder Unternehmen, [d.h.] mit einem der Gesellschafter oder mit Verbundenen Unternehmen (Affiliates) der Gesellschafter, ausgenommen Gesellschafterdarlehen nach Ziffer 12; (h) wesentliche Änderungen des Businessplans (Business Plan), definiert als: (i) Erhöhung von im Businessplan festgelegten Gebühren oder Auslagen, soweit die jeweilige Gebühr oder Auslage – auf Einzelpostenbasis – um mehr als 10 % gegenüber dem für das jeweilige Jahr zunächst prognostizierten Betrag erhöht wird; (ii) Gesamtinvestitionskosten für ein einzelnes Entwicklungsprojekt (Development Project), die im Businessplan konkret bezeichnet sind, für Bau-, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten, soweit diese Investitionskosten um mehr als 10 % gegenüber dem für das jeweilige Jahr zunächst prognostizierten Betrag erhöht werden; (iii) jede Änderung, die zu einer Senkung des auf Ebene der Gesellschaft bestimmten prognostizierten 5-Jahres-IRR ohne Fremdkapital im Basisfall um mehr als 1 % (ohne die Auswirkungen einer Änderung des Exit-Kapitalisierungsfaktors und der Verkehrssteuern und Transaktionsgebühren) gegenüber dem zuletzt genehmigten Businessplan führen würde; (im Folgenden [jeweils] eine Wesentliche Änderung des Businessplans); wobei bestimmt wird, dass, falls zu einem Posten des Businessplans keine Einigung besteht, soweit möglich der für den vorherigen Businessplan verwendete Betrag (ohne Sonderposten), jährlich indexiert entsprechend der Erhöhung des Verbraucherpreisindex, beizubehalten ist, bis zwischen ihnen eine Einigung gemäß Ziffer 19 erzielt ist; (i) Bau- oder Modernisierungsarbeiten oder der Erwerb von Bestandsimmobilien, die in unmittelbarem Zusammenhang zu einem bestehenden Vorhaben stehen (z.B. im Miteigentum stehende Grundstücke, freistehende Einheiten oder Grundstücke in unmittelbarer Nähe eines bestehenden Vorhabens der Gesellschaft), soweit nicht im Businessplan enthalten, die 5 % des Bruttowertes der jeweiligen Immobilie übersteigen, vorausgesetzt, dass die Gesamtsumme dieser Beträge in keinem Jahr EUR 30 Millionen übersteigt; (j) jeder Erwerb von neuen Bestandsimmobilien oder Entwicklungsmöglichkeiten, ausgenommen solche, die vorstehend in Ziffer 5(i) beschrieben sind; (k) jede Verfügung über Vermögenswerte und jede Veräußerung im Wert von mehr als 10 % des Eigenkapitalwerts der Gesellschaft (ausgehend von der Ietzten BG Bewertung (CS Valuation)) oder mehr als EUR 100 Mio., soweit diese nicht im Businessplan enthalten ist und sich nicht aus dem Vorzugsrecht der Gesellschaft gemäß Ziffer 11 ergibt; (l) jede Neuverschuldung, die für die Gruppe einen konsolidierten LTV (Loan to Value)-Wert von über 60 % zur Folge hat, wobei klarstellend festgehalten wird, dass Gesellschafterdarlehen im LTV-Wert nicht enthalten sind; (m) jede Gewährung von Garantien oder außerbilanzielle Verpflichtungen im Wert von EUR 5 Mio. einzeln oder EUR 25 Mio. insgesamt für die Gruppe, ausgenommen in Zusammenhang mit einer Finanzierung oder mit Entwicklungsprojekten, die im Businessplan enthalten sind; (n) jeder Abschluss, jede wesentliche Änderung, Verlängerung oder Beendigung eines Vertrages und jede Ausübung bzw. jeder Verzicht auf die Ausübung von Rechten aus einem Vertrag (ausgenommen Angelegenheiten, die von anderen Zustimmungspflichtigen Angelegenheiten erfasst sind, Vorstandsanstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft, Konzernvereinbarungen und -mietverträge), der zwischen der Holdinggesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften und Dritten geschlossen wurde und: (i) Zahlungen in Höhe von mehr als EUR 1 Mio. pro Jahr vorsieht, (ii) mit einem Gesamtvertragswert in Höhe von mehr als EUR 5 Mio., (iii) eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren hat (ausgenommen Verträge mit Mitarbeitern), (iv) außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegt; (o) jeder Abschluss, jede wesentliche Änderung, Verlängerung oder Beendigung eines Mietvertrages über eine Bruttomietflache von mehr als 3.000 m2 im Falle eines Rückgangs der konsolidierten Einnahmen aus Immobilienvermögen (ohne das Provisionsgeschäft) von mehr als 5 % gegenüber dem zugehörigen Jahr im Businessplan; (p) Einleitung oder Beilegung von Klagen oder gerichtlichen Verfahren mit einem Wert von über EUR 1,5 Mio.; und (q) jeder Abschluss, jede wesentliche Änderung, Verlängerung oder Beendigung von Joint Venture-, Gesellschafts- oder ähnlichen Verträgen, ausgenommen die Beendigung eines Joint Venture aufgrund der Übernahme des übrigen Anteils durch die Gesellschaft gemäß Ziffer 5(j). Alle in Euro angegebenen Geldbeträge sind auf Basis des deutschen Verbraucherpreisindex indexgebunden.“ (Hervorhebung im Original, Anm. d. Kammer). Zu Ziff. 19 des RSA heißt es: „ 19. DEADLOCK 19.1 Können die Gesellschafter (entweder direkt oder indirekt über ihre Geschäftsführer oder die von ihnen benannten Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft) in einer Zustimmungspflichtigen Angelegenheit keine Einigung erzielen, so wird diese Streitigkeit innerhalb von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen (Business Days) nach dem Datum der Versammlung der Geschäftsführer, der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter zu dieser Angelegenheit den Gesellschaftern zur Entscheidung vorgelegt. 19.2 Gelingt es den Gesellschaftern nicht, innerhalb der in Ziffer 19.1 genannten Frist von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen eine Einigung in der streitigen Angelegenheit zu erzielen, kann jeder Gesellschafter dem anderen Gesellschafter schriftlich mitteilen, dass eine Deadlock-Situation eingetreten ist (die Deadlock-Mitteilung ). 19.3 Innerhalb von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen nach Erhalt der Deadlock-Mitteilung wird (i) jeder Gesellschafter ein Memorandum erstellen und dem anderen Gesellschafter zusenden, in dem er sein Verständnis der Deadlock-Situation, seinen Standpunkt und die Gründe für diesen Standpunkt darlegt, zusammen mit etwaigen Vorschlägen zur Lösung der Deadlock-Situation, und (ii) Vertreter der Unternehmensleitung jeder Gesellschaftergruppe treffen sich (persönlich oder per Telefonkonferenz), um die Meinungsverschiedenheit zu erörtern und sich nach Kräften um eine Lösung zu bemühen. 19.4 Wenn sich die Unternehmensleitung der Gesellschafter nicht innerhalb der in Ziffer 19.3 genannten Frist von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen auf eine endgültige Lösung einigen kann, benennt jeder Gesellschafter einen Vertreter der obersten Führungsebene, und alle Vertreter treffen sich innerhalb der folgenden fünfzehn (15) Bankarbeitstage persönlich, um sich unter Berücksichtigung der besten Interessen der Holdinggesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften auf eine Lösung zu einigen. Sollte auf oberster Führungsebene kein Konsens erzielt werden, so gilt ein Deadlock-Ereignis als eingetreten. 19.5 Innerhalb von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen nach Eintritt eines Deadlock-Ereignisses ist die Mehrheitsgesellschafterin – vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen – berechtigt (die Call-Option ), alle (und nicht weniger als alle) von der Minderheitsgesellschafterin und gegebenenfalls ihrem Verbundenen Übertragungsempfänger (Affiliate Transferee) gehaltenen Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere (Shares and Other Instruments) (die Call-Option-Geschäftsanteile ) zu einem Kaufpreis auf der Grundlage der letzten BG-Bewertung zu erwerben. Um die Call-Option auszuüben, übersendet die Mehrheitsgesellschafterin eine schriftliche Mitteilung an die Minderheitsgesellschafterin (eine Call-Option-Mitteilung ) innerhalb von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen nach Ablauf der in Ziffer 19.4 genannten Frist von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen (die Call-Option-Frist ). Die Call-Option erlischt, wenn die Mehrheitsgesellschafterin vor Ablauf der Call-Option-Frist keine Call-Option-Mitteilung übersendet hat; in diesem Fall wird die streitige Zustimmungspflichtige Angelegenheit, sofern sie nicht von der Minderheitsgesellschafterin gemäß Ziffer 5 nachträglich genehmigt wird, nicht umgesetzt. Nach Erhalt einer Call-Option-Mitteilung innerhalb der Call-Option-Frist wird die Minderheitsgesellschafterin innerhalb der nächsten zwanzig (20) Bankarbeitstagen entweder: (a) der Mehrheitsgesellschafterin mitteilen, dass sie die Call-Option annimmt. Für den Fall, dass (i) die Minderheitsgesellschafterin der Mehrheitsgesellschafterin die Annahme der Call-Option mitgeteilt hat, oder (ii) die Minderheitsgesellschafterin nicht innerhalb von zwanzig (20) Bankarbeitstagen nach Zugang der Call-Option-Mitteilung eine Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung erteilt hat, ist die Minderheitsgesellschafterin verpflichtet, innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach der Mitteilung über die Annahme der Call-Option bzw. nach Ablauf der Frist von zwanzig (20) Bankarbeitstagen einen Kaufvertrag über die Übertragung der Call-Option-Geschäftsanteile abzuschließen, der im Wesentlichen der Form des als Anlage 19.6(a) beigefügten Vertragsentwurfs entspricht, und alle sonstigen Erklärungen abzugeben und alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Call-Option-Geschäftsanteile zur BG-Bewertung an die Mehrheitsgesellschafterin zu übertragen. Der Vollzug der Übertragung der Call-Option-Geschäftsanteile auf die Mehrheitsgesellschafterin erfolgt dann an einem zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Bankarbeitstag, der nicht später als zehn (10) Bankarbeitstage nach dem jeweils späteren Zeitpunkt (i) der Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung, (ii) der endgültigen Festlegung der BG-Bewertung gemäß vorstehender Ziffer 10 und (iii) der Erlangung aller anwendbaren wettbewerbs- und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen, die gemäß den geltenden Bestimmungen für die Übertragung der Call-Option-Geschäftsanteile auf die Mehrheitsgesellschafterin (ggf.) erforderlich sind, wobei diese Genehmigungen in Rechtskraft erwachsen sind (das Call-Option-Closing ); oder (b) der Mehrheitsgesellschafterin ein schriftliches Angebot unterbreiten, entweder alle (und nicht weniger als alle) Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere der Mehrheitsgesellschafterin (einschließlich derjenigen, die ggf. von ihrem Verbundenen Übertragungsempfänger gehalten werden) zu kaufen oder alle (und nicht weniger als alle) Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere der Minderheitsgesellschafterin (einschließlich derjenigen, die ggf. von ihrem Verbundenen Übertragungsempfänger gehalten werden) an die Mehrheitsgesellschafterin zu verkaufen (die Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung ), mit der Maßgabe, dass (A) für den Fall, dass die Mehrheitsgesellschafterin in ihrer Finalen Deadlock-Mitteilung (gemäß der nachstehenden Definition dieses Begriffs) mitteilt, dass sie die Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere (einschließlich derjenigen, die ggf. von ihren Verbundenen Unternehmen gehalten werden) verkaufen möchte, und die Mehrheitsgesellschafterin mitteilt, dass sie den Teil der Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere, der erforderlich ist, um keine Grunderwerbsteuer auszulösen, nicht weiter halten möchte, dieser Teil der Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere an einen von der Minderheitsgesellschafterin benannten unabhängigen Dritten verkauft wird, oder (B) für den Fall, dass die Mehrheitsgesellschafterin in ihrer Finalen Deadlock-Mitteilung mitteilt, dass sie die Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere der Minderheitsgesellschafterin (einschließlich derjenigen, die ggf. von ihren Verbundenen Unternehmen gehalten werden) kaufen möchte, der Teil der Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere, der erforderlich ist, um keine Grundsteuer auszulösen, nach Wahl der Minderheitsgesellschafterin entweder (i) an einen von der Mehrheitsgesellschafterin benannten unabhängigen Dritten verkauft oder (ii) weiterhin von der Minderheitsgesellschafterin gehalten wird. Durch eine solche Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung wird die Call-Option ersetzt und ausgesetzt. Zu ihrer Wirksamkeit muss die Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung Folgendes enthalten: (i) den Preis, den die Minderheitsgesellschafterin bereit ist, entweder in bar für den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere der Mehrheitsgesellschafterin zu zahlen oder in bar für den Verkauf sämtlicher ihrer Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere an die Mehrheitsgesellschafterin zu erhalten; zur Klarstellung: der Preis muss in beiden Fällen derselbe pro Wirtschaftliche Einheit sein und auf derselben Bewertung beruhen, die in jedem Fall höher sein muss als die BGBewertung; (ii) eine Berechnung der Grunderwerbsteuer, die infolge einer Finalen Deadlock-Mitteilung oder eines Kauf-oder-Verkaufs-Closing fällig würde, wenn die Gesellschafter nicht in der Lage sind, die Finale Deadlock-Mitteilung oder das Deadlock-Kauf-oder-Verkaufs-Closing, um die Grunderwerbsteuer auszulösen, zu vermeiden; dabei gilt, dass in einem solchen Fall der oben unter (i) angegebene Preis um diese Grunderwerbsteuer reduziert wird; (iii) die Bestätigung, dass dieses Kauf- oder Verkaufsangebot fest und verbindlich ist und keinen Bedingungen unterliegt, mit Ausnahme von wettbewerbs- und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen, die nach geltendem Recht erforderlich sind. 19.7 Nach Erhalt einer rechtsgültigen Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung wird die Mehrheitsgesellschafterin innerhalb der folgenden fünfzehn (15) Bankarbeitstage der Minderheitsgesellschafterin Folgendes mitteilen (die Finale Deadlock-Mitteilung ): (a) entweder ihre Zustimmung zum Verkauf aller (und nicht weniger als aller) ihrer Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere (einschließlich derjenigen, die ggf. von ihren Verbundenen Unternehmen gehalten werden) zu den in der Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung niedergelegten Bedingungen, mit der Maßgabe, dass die Mehrheitsgesellschafterin das Recht hat, in der Finalen Deadlock-Mitteilung zu bestimmen, dass der Teil der Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere, der erforderlich ist, um keine Grunderwerbsteuer auszulösen, entweder (i) an einen von der Minderheitsgesellschafterin benannten unabhängigen Dritten verkauft wird oder (ii) weiterhin von der Mehrheitsgesellschafterin gehalten wird; oder (b) ihre Zustimmung zum Kauf aller (und nicht weniger als aller) Geschäftsanteile und sonstigen Wertpapiere der Minderheitsgesellschafterin (einschließlich derjenigen, die ggf von ihren Verbundenen Unternehmen gehalten werden) zu den in der Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung niedergelegten Bedingungen, wobei die Minderheitsgesellschafterin in diesem Fall verpflichtet ist, alle (und nicht weniger als alle) ihrer Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere (einschließlich derjenigen, die ggf. von ihren Verbundenen Unternehmen gehalten werden) zu den in der Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung niedergelegten Bedingungen zu verkaufen, mit der Maßgabe, dass die Mehrheitsgesellschafterin das Recht hat, einen unabhängigen Dritten zu benennen, der den Teil der Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere erwirbt, der erforderlich ist, um keine Grunderwerbsteuer auszulösen, wenn die Minderheitsgesellschafterin in ihrer Finalen Deadlock-Mitteilung mitgeteilt hat, dass sie diesen Teil der Geschäftsanteile und der Sonstigen Wertpapiere nicht weiterhin halten möchte. Unterlässt es die Mehrheitsgesellschafterin, innerhalb der Frist von fünfzehn (15) Bankarbeitstagen ihre Annahme des Verkaufs oder des Kaufs mitzuteilen, so gilt dies als Annahme des Kaufs gemäß Ziffer 19.7 (b). 19.8 Der Verkauf bzw. Kauf der Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere gemäß der Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung ist abgeschlossen (i) vierzig (40) Bankarbeitstage nach Eingang der Finalen Deadlock-Mitteilung von der Mehrheitsgesellschafterin oder (ii) zehn (10) Bankarbeitstage nach Erhalt sämtlicher wettbewerbs- und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen, die nach geltendem Recht für den Verkauf der Geschäftsanteile gemäß der Deadlock-Kauf-oder- Verkaufs-Mitteilung (ggf.) erforderlich sind, und diese Genehmigungen in Rechtskraft erwachsen sind ( Deadlock-Kauf-oder-Verkaufs-Closing ), wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgeblich ist. 19.9 Die Gesellschafter sind sich darin einig, dass der erwerbende Gesellschafter in der Call-Option-Mitteilung, der Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung oder der Finalen Deadlock-Mitteilung ein Verbundenes Unternehmen oder einen Dritten (den Deadlock-Käufer ) benennen kann, um die Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere ganz oder teilweise beim Call-Option-Closing oder Deadlock-Kauf-oder-Verkaufs-Closing zu erwerben, mit der Maßgabe, dass der Verkauf an den Deadlock-Käufer zu denselben Bedingungen erfolgt, die in der Call-Option-Mitteilung bzw. der Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung niedergelegt sind, und dass der Gesellschafter, der den Deadlock-Käufer benannt hat, für einen etwaigen Verzug des Deadlock-Käufers verantwortlich bleibt, als wenn eine solche Benennung nicht erfolgt wäre. 19.10 Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der Ziffern 14, 15 und 16 nicht für Übertragungen von Geschäftsanteilen oder Sonstigen Wertpapieren gemäß dieser Ziffer 19 gelten. Auch die Zustellung einer rechtsgültigen Call-Option-Mitteilung oder einer Deadlock-Kauf-oder-Verkaufsmitteilung hindert jeden Gesellschafter daran, eine Übertragung von Geschäftsanteilen und Sonstigen Wertpapieren anders als gemäß dieser Ziffer 19 vorzunehmen. 19.11 Der Preis für den Kauf der Geschäftsanteile und der Sonstigen Wertpapiere des verkaufenden Gesellschafters ist in sofort verfügbaren Mitteln beim Call-Option-Closing oder Deadlock-Kauf-oder-Verkaufs-Closing zu zahlen. Gleichzeitig mit dem Erhalt einer solchen Zahlung hat der verkaufende Gesellschafter alle Dokumente zu unterzeichnen und zu übergeben, die nach begründeter Auffassung des kaufenden Gesellschafters notwendig oder angemessen sind, um eine solche Übertragung frei von jeglichen Belastungen abzuschließen. Beim Call-Option-Closing oder Deadlock-Kauf-oder-Verkaufs-Closing gewährleistet der verkaufende Gesellschafter, dass sein(e) Geschäftsführer und sein(e) nominierte(r/n) Aufsichtsratsmitglied(er) auf der Ebene der Gesellschaft ordnungsgemäß ausgeschieden sind, indem er dem kaufenden Gesellschafter unterzeichnete Kopien ihrer Rücktrittsschreiben im Original übergibt (mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass der verkaufende Gesellschafter dies versäumt, dieses Versäumnis die Übertragung der Geschäftsanteile und der Sonstigen Wertpapiere nicht verhindert) und ergreift alle sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Übertragung seiner Geschäftsanteile und Sonstigen Wertpapiere auf den kaufenden Gesellschafter (oder den gemäß Ziffer 19.9 benannten Deadlock-Käufer) zu bewirken. 19.12 Kommt ein Gesellschafter mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 19 in Verzug, so gilt er als Säumiger Gesellschafter (Defaulting Shareholder), unbeschadet aller sonstigen Rechtsbehelfe, die dem anderen Gesellschafter nach geltendem Recht zur Verfügung stehen, einschließlich, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, des Rechts, vor den zuständigen Gerichten eine spezifische Leistung zu verlangen.“ (Hervorhebungen im Original, Anm. d. Kammer). Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Überbrückungshilfe III (im Folgenden ÜBH III) auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“, https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf; im Folgenden FRL; sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021‘“, https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html; im Folgenden FAQs. Bei lit. A Ziff. 2 Abs. 4 Sätze 1-3 der FRL ist ausgeführt: „Ein Unternehmen qualifiziert sich dann nicht im Sinne dieser Richtlinien für die Überbrückungshilfe III, wenn das Unternehmen im Jahr 2020 mehr als 750 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielt hat. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.“ Lit. A Ziff. 2 Abs. 5 Sätze 1 und 3 der FRL haben folgenden Inhalt: „Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen; b) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; c) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.“; „Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.“ Lit. A Ziff. 3 Abs. 3a der FRL ist wie folgt gefasst: „Unternehmen, die gemäß Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 4 im Jahr 2020 mehr als 750 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt haben, sind nicht antragsberechtigt. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben.“ Ziff. 1.1 Abs. 1 und 2 sowie Fn. 7 der FAQs lauten: „Grundsätzlich sind Unternehmen (im Folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.“; „Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen gemäß 5.2 zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.“ Zu Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 sowie Fn. 22 (bei Ziff. 5.2) der FAQs heißt es: „Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.“; „Für die Zugangsschwelle eines Jahresumsatzes von bis zu 750 Millionen Euro ist der weltweite Umsatz des Unternehmensverbunds zu betrachten (siehe 1.1).“; „Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nummer 651/2014. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33).“ Überdies existiert ein zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem BMWE im Sternverfahren abgestimmtes Dokument „Corona-Beihilfen Leitfaden zu Verbundunternehmen“, in welchem sich auf S. 4 folgende Passage findet: „ Beispiel 2 Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Anteile (also über 50%) eines Tochterunternehmens oder kann anderweitig einen beherrschenden Einfluss ausüben.“ (Hervorhebung im Original, Anm. d. Kammer). Am 2. November 2021 stellte die Klägerin für einen laut Antragsformular aus ihr, der O., der V., der R., der I., der N., der F., Y., der G., der U. und der E. bestehenden Unternehmensverbund einen Antrag auf Gewährung von ÜBH III in Höhe von insgesamt 4.083.067,58 Euro. Per Anhang führte sie dabei aus, sie stelle den Antrag für den deutschen Teilkonzern, bestehend aus der Klägerin, ihren 19 deutschen Töchterunternehmen und vier deutschen Töchtern der C.. Der Umsatz liege insoweit unter 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Angaben zu den Umsätzen, Fixkosten und Beschäftigten bezögen sich auf diesen deutschen Teilkonzern, der mit Ausnahme der D. nicht direkt von Schließungsanordnungen betroffen gewesen sei, aber den Umsatz mit direkt von den Schließungsanordnungen betroffenen Unternehmen in Gestalt der Mieter in den Shopping-Centern erzielt habe. Im Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens kam es nicht nur zum Erlass eines Bescheids zur vorläufigen Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung vom 15. Juni 2022, sondern auch zur Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung S. (im Folgenden BezReg) und der prüfenden Dritten, welche über das elektronische Antragsportal abgewickelt wurde und im folgenden Umfang relevant ist: Die BezReg teilte mit, dass der (Gesamt-)Konzern nach ihrem Verständnis im Jahr 2020 einen weltweiten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt habe – dies trifft nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten zu – und forderte zur Vorlage von Nachweisen bezüglich des Gegenteils oder bezüglich der Erzielung von 30% des Umsatzes im Jahr 2019 mit von Schließungsanordnungen direkt betroffenen Branchen auf. Die prüfende Dritte erklärte unter Beibringung von Auszügen aus dem Konzernabschluss 2020 des deutschen Teil-Konzerns, der deutsche Teil-Konzern sei nicht grenzüberschreitend tätig und habe den insoweit unter 750 Millionen Euro liegenden Umsatz allein in Deutschland generiert. Darauf antwortete die BezReg, es sei der weltweite Umsatz ausschlaggebend, der über 750 Millionen Euro liege. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass 30% des Umsatzes im Jahr 2019 in einer direkt von Schließungsanordnungen betroffenen Branche erzielt worden sei, weshalb es an der Antragsberechtigung fehle. Der Bezug allein zu den inländischen Betriebsstätten gelte nur mit Blick auf den Umsatzeinbruch und die Fixkosten. Unter dem 20. März 2023 erließ die BezReg sodann den streitgegenständlichen Bescheid, mit welchem sie den Antrag der Klägerin vom 2. November 2021 unter Ersetzung des Bescheids vom 15. Juni 2022 ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Konzern habe im Jahr 2020 weltweit – hierauf sei abzustellen – mehr als 750 Millionen Umsatz erzielt, weswegen eine Antragsberechtigung nicht vorliege, zumal die Geschäftstätigkeit nicht unter die Ausnahmeregelung falle, wonach von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche auch dann antragsberechtigt seien, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt hätten. Gegen den Bescheid vom 20. März 2023 hat die Klägerin am 19. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihrem Antrag könne nicht entgegengehalten werden, dass die C. im Jahr 2020 einen Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt habe, wobei sie in der Folge einen Vornahmeanspruch habe, weil die BezReg keinen Zweifel daran gelassen habe, sich bei der Versagung (lediglich) auf diese Schwellenwertüberschreitung gestützt zu haben. Zwischen ihr und der C. bestehe kein Unternehmensverbund. Die C. und die Z. stünden der K. und damit auch ihr, die einen eigenen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstelle – sie bringt Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte vom 31. Dezember 2020 und vom 31. Dezember 2021 bei –, genauso wie institutionelle Investoren i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 UAbs. 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; im Folgenden AGVO) gegenüber, weshalb vermutet werde, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt werde. Dafür streite die aus dem im Termin zur mündlichen Verhandlung in englischer Sprache vorgelegten Auszug aus dem Dokument „C., 2024, Universal Registration Document“ ersichtliche Ausgestaltung als REIT beziehungsweise die Wahl des SIIC-Regimes. Zudem bestehe durch die weitreichenden Vetorechte aus Ziff. 5 des RSA gerade keine „durchgehende Kette“ beherrschender Beteiligungen von der C. bis zu ihr. So dürfe in den aufgezählten Fällen (Änderung der Kapitalanteile oder des Gesellschaftsvertrags, Belastung von Kapitalanteilen zugunsten Dritter, Änderung der Rechnungslegungs-/Buchführungs- oder Bewertungsgrundsätze, Reorganisationsmaßnahmen wie Fusionen und Abspaltungen, Auflösung, Liquidation, Änderung der Ausschüttungsregelungen, Bestimmung oder Wechsel des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf ihre Immobilien, materielle Änderungen des Businessplans sowie zahlreiche ihre Immobilien betreffende Maßnahmen) kein Anteilseigner – ob selbst oder durch Vorstandsmitglieder – ohne vorherige Zustimmung der Minderheitsgesellschafter handeln. Insbesondere lit. i bis o beträfen dabei den Kerngegenstand ihres Geschäfts, nämlich Immobiliengeschäfte. Das RSA und die komplexen Kautelen im Fall des „Deadlocks“ würden auch entsprechend gelebt. So komme es regelmäßig zu Widersprüchen der Minderheitsgesellschafterin. Dies sei etwa im Jahr 2023 hinsichtlich eines Einkaufszentrums in München Pasing und im Jahr 2025 in Ansehung eines solchen in Recklinghausen der Fall gewesen, auch wenn sich die Mehrheitsgesellschafterin jedenfalls im ersteren Fall schließlich durchgesetzt habe. Sowohl das RSA als auch die übrigen Umstände seien noch zu berücksichtigen, obwohl sie erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offengelegt worden seien. Gerade angesichts dessen, dass das beklagte Land das Widerspruchsverfahren abgeschafft habe, könne es dem einfachen Bürger nicht zugemutet werden, bereits im Verwaltungsverfahren von sich aus gegebenenfalls rechtlich komplexe Vorgänge zu prüfen und darzulegen. Die Versagung unter Berufung auf die Überschreitung der Umsatzschwelle würde sie zudem in Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, was ihr gleichfalls einen Vornahmeanspruch vermittle. Insoweit sei der strenge Verhältnismäßigkeitsmaßstab anzulegen, weil die staatlichen Schließungsanordnungen einen massiven respektive existenzgefährdenden Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG dargestellt hätten, hinsichtlich dem die Corona-Hilfeleistungen auf eine teilweise Kompensation abzielen würden. Es stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass die Ausnahme von der Schwellenwertanwendung aus Ziff. 1.1 Abs. 2 der FAQs sie nicht erfasse, obgleich sie zwar nicht in einer direkt von Schließungsanordnungen betroffenen Branche tätig werde, ihre Umsätze jedoch ausschließlich mit Vertragspartnern aus von Schließungsanordnungen direkt betroffenen Branchen erziele. So sei sie hinsichtlich ihrer Mieteinnahmen und Entgelte aus ihren immobiliennahen Dienstleistungen genauso darauf angewiesen, dass ihre Vertragspartner entsprechende Umsätze erzielen. Das gelte umso mehr, als die „Kündigungsbremse“ ihre Mieter geschützt habe. Maßgebliche Umsatzrückgänge hätten aus ihren Mietern gewährten Zugeständnissen, aus Insolvenzen ihrer Mieter und Dienstleistungskunden sowie Leerstand resultiert. Sie habe nicht alternativ anderweitig Umsätze erzielen können. Auch bei der Corona-November- und -Dezemberhilfe seien mittelbar Betroffene antragsberechtigt gewesen. Diese Subventionen habe sie nicht wegen der Schwellenwertüberschreitung, die insoweit nicht gelte, sondern mangels Antragsberechtigung der Einzelhändler, die von den frühen Lockdown-Vorschriften noch nicht betroffen gewesen seien, aber einen großen Anteil ihrer Kunden ausmachen würden, nicht in Anspruch nehmen können. Insoweit fehle auch ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen ihr und solchen Unternehmen, die zu einem entsprechend hohen Anteil an direkt betroffene Dienstleister vermieten. Der daraus folgende vollständige Ausschluss von Corona-Hilfen sei gleichheitswidrig. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung S. vom 20. März 2023 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 2. November 2021 hin Überbrückungshilfe in Höhe von 4.083.067,58 Euro zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt es im Wesentlichen vortragen, die Versagung sei zurecht auf die Schwellenwertüberschreitung gestützt worden. Zwischen der C. und der Klägerin bestehe ein Unternehmensverbund. Die C. halte mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte, was nach dem Wortlaut von Anhang I Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 der AGVO, dessen Kriterien aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz zur Entbehrlichmachung einer einzelfallbezogenen Bewertung festgelegt worden seien, und mit Blick auf Lit. A Ziff. 2 Abs. 5 Satz 1 lit. b der FRL sowie S. 4 des Leitfadens zu Verbundunternehmen bereits zur Annahme eines Unternehmensverbunds ausreiche. Überdies bestehe auch anderweitiger beherrschender Einfluss i.S.v. Lit. A Ziff. 2 Abs. 5 Satz 1 lit. d der FRL. In Ansehung von S. 33 des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU der Europäischen Kommission bedeute beherrschender Einfluss, dass die betriebliche und finanzielle Strategie eines Unternehmens entsprechend den Wünschen eines anderen Unternehmens beeinflusst werde, indem beispielsweise ein Gesellschafter über Vetorechte in strategischen Entscheidungen bezüglich der Geschäfts- oder Finanzpolitik (Budget, Geschäftsplan, größere Investitionen oder Bestellung der Unternehmensleistung) verfügt, die über das hinausgehen, was Minderheitsgesellschaftern üblicherweise zur Sicherung ihrer finanziellen Interessen als Kapitalgeber eingeräumt werde. Das sei vorliegend bezüglich der Minderheitsgesellschafterin der K. zu verneinen, weshalb im Umkehrschluss ein beherrschender Einfluss der Z. und damit mittelbar der C. vorliege. Zum einen würden sich die Vetorechte aus Ziff. 5 des RSA im für Minderheitsgesellschafter typischen Rahmen halten; der Schutz der finanziellen Interessen der Kapitalgeber stehe im Vordergrund. Zum anderen zeige sich der beherrschende Einfluss positiv in Ziff. 3.4, Ziff. 4.5 und Ziff. 9.1 des RSA. Danach determiniere die C. (mangels Entgegenstehen des luxemburgischen Rechts) mittelbar die Beschlüsse der Gesellschafter und besitze die Entscheidungsgewalt mit Rücksicht auf die finanziellen Strategien. Die Ausführungen der Klägerin zu Anhang I Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der AGVO seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Z. ein institutioneller Investor i.S.v. Anhang I Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 lit. c der AGVO ist. Diese sei keine Investorin oder Anlegerin, die im Namen einer großen Zahl von individuellen Kleinanlegern mit Wertpapieren in großen Mengen handelt und an der Leitung der Unternehmen, bei denen sie die Mittel anlegt, nicht direkt beteiligt ist, sondern über ihre Mehrheitsbeteiligung direkt an der Leitung der K. beteiligt. Es bestehe ferner kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es komme nach der Rechtsprechung auf Willkür an. Die Klägerin vermische bei ihrer Argumentation die Ebenen der staatlichen Betriebsschließungen und die der Zuwendungsgewährung. Die Überbrückungshilfe stelle eine Billigkeitsleistung dar und keine erforderliche Entschädigung oder einen Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen. So könne sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nach (obergerichtlicher) Rechtsprechung kein konkreter Anspruch auf staatliche Leistungen ergeben. Willkür liege jedoch nicht vor. Die Heranziehung der Umsatzschwelle rechtfertige sich dadurch, dass größeren Unternehmen neben den Überbrückungshilfen, die insoweit nur einen Baustein darstellen würden, auch andere finanzielle Möglichkeiten, beispielsweise Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfond, das Großbürgschaftsprogramm des Bundes und die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beziehungsweise zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, zur Verfügung gestanden hätten. Es komme hinzu, dass gerade ein Unternehmensverbund gegenüber kleineren Einzelunternehmen erhebliche wirtschaftliche Vorteile (Möglichkeit, Einbußen an anderer Stelle wieder auszugleichen, strukturell besserer Zugang zu Kreditfinanzierungen und zum Kapitalmarkt) mit sich bringe, weshalb pandemiebedingte Beschränkungen nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch weitergehend zumutbar seien. Überdies sei nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte der Bescheidungszeitpunkt der entscheidungserhebliche. Zum Zeitpunkt der Bescheidung habe die BezReg indessen keine Informationen über das vorgebliche Nichtvorliegen eines Unternehmensverbunds mit der C. gehabt und die diesbezüglichen Unterlagen hätten nicht vorgelegen, wobei die BezReg keinen Grund zur Nachfrage gehabt habe, weil die prüfende Dritte Entsprechendes gar nicht geltend gemacht habe, obwohl dies ihre Aufgabe gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge der BezReg Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung zur Bewilligung von ÜBH III, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, noch zumindest einen Anspruch auf die als Minus von ihrem Begehren umfasste Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Gewährung der ÜBH III erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 23 ff. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/21 –, juris, Rn. 28. Nach diesen Maßgaben ist sogar der ursprüngliche Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den streitgegenständlichen Bescheid untergegangen, da sich die darin enthaltene Ablehnung ihres Antrags vom 2. November 2021 als ermessensfehlerfrei darstellt. I. Die tatsächliche Verwaltungspraxis enthält die folgenden drei Elemente: 1. Ausgangspunkt der tatsächlichen Verwaltungspraxis ist, dass grundsätzlich solchen Unternehmen die Antragsberechtigung fehlt, welche im Jahr 2020 mehr als 750 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielt haben. Dies ist durch lit. A Ziff. 2 Abs. 4 Satz 1 und Ziff. 3 Abs. 3a Satz 1 der FRL sowie Ziff. 1.1 Abs. 1 der FAQs dokumentiert. 2. Ausnahmsweise sind auch Unternehmen, welche diese Umsatzschwelle überschreiten, antragsberechtigt, wenn sie von Schließungsanordnungen auf Grund eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffen (oder in der Pyrotechnikbranche, dem Großhandel oder der Reisebranche tätig) gewesen sind und insoweit im Jahr 2019 mindestens 30% ihres Umsatzes mit der entsprechenden Betätigung generiert haben, was von lit. A Ziff. 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Ziff. 3 Abs. 3a Satz 2 der FRL und Ziff. 1.1 Abs. 2 der FAQs widergespiegelt wird. 3. Die bei dieser Würdigung zu betrachtende Einheit ist der Unternehmensverbund bestehend aus inländischen und ausländischen Unternehmensteilen (vgl. Ziff. 1.1 Abs. 1 und Ziff. 5.2 Abs. 3 Satz 3 sowie Fn. 7 Sätze 2 und 3 der FAQs). a) Nach dem Vortrag des beklagten Landes liegt ein solcher Unternehmensverbund nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis jedenfalls dann vor, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält, wobei Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer solchen Beziehung stehen, ebenfalls als verbunden gelten. b) Diese tatsächliche Verwaltungspraxis deckt sich mit den Verlautbarungen zu lit. A Ziff. 2 Abs. 5 Satz 1 lit. b und Satz 3 der FRL und Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 3 und Fn. 22 der FAQs i.V.m. dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission und überhaupt mit dem EU-beihilferechtlichen Begriff des Verbundunternehmens. Insoweit kann Anhang I Art. 3 Abs. 3 der AGVO herangezogen werden. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 – C-349/17 –, Eesti Pagar, ECLI:EU:C:2019:172, juris, Rn. 56 ff. (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008), zitiert nach der in Bezug auf die Überbrückungshilfe II ergangenen Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 40 f.; zur ÜBH IV vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 24 ff. Die ÜBH III fällt nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Sie basiert (neben der De-minimis-Verordnung) vorliegend auf der „Bekanntmachung der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (‚Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020‘) vom 21. Dezember 2021“ (BAnz AT 31.12.2021 B2) und auf der „Bekanntmachung der fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (‚Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020‘) vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 31.12.2021 B1)“ (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 2 lit. b sowie Ziff. 10 Abs. 4 Nr. 4 FRL), welche auf Ziff. 3.12 und 4 beziehungsweise auf Ziff. 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens der EU-Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863, in der Fassung seit der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2021) 8442 vom 18. November 2021 (Sechste Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 und Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung; ABl. C 473/1 I vom 24. November 2021) gestützt sind. Bei der Genehmigung dieser Regelungen hat die Kommission den in diesem Zusammenhang maßgeblichen primärrechtlichen Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde gelegt. Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 – C-222/04 –, Cassa di Risparmio di Firenze, ECLI:EU:C:2006:8, juris, Rn. 107, 112 ff., m. w. N, und vom 16. Dezember 2010 – C-480/09 P –, AceaElectrabel, ECLI:EU:C:2010:787, juris, Rn. 49; zitiert nach der in Bezug auf die Überbrückungshilfe II ergangenen Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 42 ff.; zur ÜBH IV vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 42 ff. Dieses Begriffsverständnis hat die Kommission unter Bezugnahme auf ihre Empfehlung 2003/361/EG und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 im Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen und nochmals in der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (2016/C 262/01) im 2. Abschnitt unter Nr. 7, 11 wiederholt ausdrücklich klargestellt. Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der AGVO überein. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020 ‒ C-516/19 ‒, NMI Technologietransfer GmbH, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 31 ff.; siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de; zitiert nach der in Bezug auf die Überbrückungshilfe II ergangenen Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 46 ff.; zur ÜBH IV vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 32. Dagegen sollte die demgegenüber geringfügig vereinfachte Definition des einzigen Unternehmens in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausweislich des 4. Erwägungsgrundes zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Interesse der Rechtssicherheit nur für allgemein freigestellte De-minimis-Beihilfen gelten. Vgl. die in Bezug auf die Überbrückungshilfe II ergangene Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn.49; zur ÜBH IV vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 34 ff. Wortlaut und Systematik von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der AGVO streiten jedoch dafür, dass es allein auf die Stimmanteilsmehrheit ankommt. So heißt es in Anhang I Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 vor der Aufzählung: „in einer der folgenden Beziehungen“, wobei lit. a – anders als lit. c – den in UAbs. 2 enthaltenen Begriff des beherrschenden Einflusses nicht, sondern einzig das Kriterium der Mehrheit der Stimmrechte enthält. Weiterhin zeigt auch folgende Formulierung auf S. 21 des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU der Europäischen Kommission die Alternativität auf: „Verbundene Unternehmen bilden eine Unternehmensgruppe, indem die Mehrheit der Stimmrechte eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Fähigkeit zu einem beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen besteht“; (Hervorhebung nicht im Original, Anm. d. Kammer). Nichts Abweichendes ergibt sich bei teleologischer Betrachtung. Zweck der AGVO ist die Erhöhung von Transparenz in Verfahrensfragen und der Rechtssicherheit durch eine wirksame und vereinfachte Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen, wobei die Begrifflichkeiten und Kriterien eng ausgelegt werden sollen, weil die Vorteile, die KMU gewährt werden, meist Ausnahmen von den allgemeinen Regeln darstellen. Eine wertende, nicht rein formale Betrachtung, soll deshalb (nur) im Rahmen von Anhang I Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 der AGVO erfolgen, wobei es sich bei dieser Norm um eine Begriffserweiterung handelt. Vgl. Erwägungsgrund 30 der AGVO, Erwägungsgrund 11 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Abl. L 124/35 vom 20. Mai 2003; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-110/13 –, juris, Rn. 32 f.; Urteil vom 24. September 2020 – C-516/19 –, juris, Rn. 68; Urteil vom 29. Juli 2019 – C-654/17 P –, juris, Rn. 141; zur Alternativität von Stimmanteilsmehrheit und beherrschendem Einfluss auch VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, juris, Rn. 77 f. (verweisend auf OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2018 – 4 A 2450/16 –, juris, Rn. 11 ff.). c) Wollte man dies anders sehen und von einer Inkongruenz zwischen der tatsächlichen Verwaltungspraxis und dem beihilferechtlichen Begriff des Verbundunternehmens ausgehen, weil man der Auffassung ist, dass es nach Letzterem auch bei Stimmrechtsmehrheit zusätzlich auf einen beherrschenden Einfluss ankommt, so würde dies trotz Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 3 und Fn. 22 der FAQs i.V.m. dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission an der Ausgestaltung der tatsächlichen Verwaltungspraxis gleichwohl nichts ändern. Die Verlautbarungen unterliegen gerade nicht der gesetzesartigen Auslegung und die tatsächliche Verwaltungspraxis kann von diesen sogar divergieren. Dass aber die tatsächliche Verwaltungspraxis lediglich auf die Stimmrechtsmehrheit abstellt, unterliegt auch deshalb keinen relevanten Zweifeln, weil sie zusätzlich vom Beispiel 2 auf S. 4 des Dokuments „Corona-Beihilfen Leitfaden zu Verbundunternehmen“ reflektiert wird. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es in anderen vergleichbar gelagerten Fällen zu einer anderen Handhabung durch die BezReg oder die übrigen Bewilligungsstellen des beklagten Landes gekommen wäre. II. Die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis ist weder willkürlich noch sonst rechtlich zu beanstanden. 1. Die Umsatzschwelle von 750 Millionen Euro rechtfertigt sich daraus, dass größeren Unternehmen anstelle der Überbrückungshilfeprogramme, die insoweit nur einen Teil des staatlichen Konstrukts von Hilfen zur Abfederung der Folgen staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen darstellt, andere Wege zur Erlangung von Subventionen/Förderung (Wirtschaftsstabilisierungsfond, Großbürgschaftsprogramm, Kurzarbeitergeld) zur Verfügung gestanden haben. Dabei ist auf die abstrakte Möglichkeit der Erlangung solcher Subventionen/Förderungen abzustellen. Darauf, ob jedes individuelle Unternehmen im konkreten Fall derartige Hilfen hat erlangen können, kann es wegen des notwendigerweise fragmentarischen Charakters des Billigkeitsleistungssystems nicht ankommen, zumal gerade Großunternehmen/Unternehmensverbünde in Ansehung pandemiebedingter Beschränkungen gegenüber kleineren Unternehmen/Einzelunternehmen ohnehin erhebliche wirtschaftliche Vorteile (Möglichkeit, Einbußen an anderer Stelle wieder auszugleichen, strukturell besserer Zugang zu Kreditfinanzierungen und zum Kapitalmarkt) genossen haben, woran nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch angeknüpft werden darf. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 –, juris, Rn. 39. 2. Eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung durch die Differenzierung zwischen direkt von Schließungsanordnungen betroffenen Unternehmen, für welche die Umsatzschwelle keine Geltung beansprucht, gegenüber solchen Unternehmen, die nicht direkt von Schließungsanordnungen betroffen gewesen sind, ist nicht ersichtlich. Das gilt unabhängig davon, ob man die „alte Formel“/den Maßstab der Willkür oder die „neue Formel“/den Maßstab der vollen Verhältnismäßigkeitsprüfung anlegt, denn die Differenzierung hält auch dem strengeren Maßstab stand. a) Legitimes Differenzierungsziel des Differenzierungskriteriums der direkten Betroffenheit ist erkennbar die Beschränkung der Auskehr von Billigkeitsleistungen auf solche Unternehmen, deren Existenz im besonderen Maße durch die staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen gefährdet gewesen ist (vgl. auch lit. A Ziff. 1 Abs. 1 Sätze 6 und 7 der FRL: „zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz“; „Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.“). b) Das Differenzierungskriterium der direkten Betroffenheit ist geeignet. Es liegt auf der Hand, dass direkt von Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen wahrscheinlicher in ihrer Existenz gefährdet werden, als nicht direkt betroffene. Nicht direkt betroffene Unternehmen stehen mindestens ein Kausalkettenglied weiter entfernt von den staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen als direkt betroffene Unternehmen. Das führt dazu, dass die Folgen der staatlichen Schließungsanordnungen die nicht direkt betroffenen Unternehmen gar nicht, weniger intensiv oder jedenfalls mit zeitlicher Verzögerung treffen. c) Das Differenzierungskriterium der direkten Betroffenheit ist weiterhin erforderlich. Zwar impliziert die abstrakte Bewertung anhand des Grads der Betroffenheit eine gewisse Pauschalierung, weswegen eine stärker einzelfallorientierte Betrachtungsweise weniger intensiv gewesen sein würde. Letztere Vorgehensweise wäre indessen schon mit Blick auf den damit einhergehenden erheblich vermehrten Prüf- und Verwaltungsaufwand nicht gleich geeignet gewesen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, welches zwecks Beschleunigung zweistufig sowie elektronisch und unter Einschaltung eines Experten in Gestalt des prüfenden Dritten durchgeführt wird (vgl. lit. A Ziff. 7 Abs. 5-6 der FRL, Ziff. 3.12 der FAQs; lit A Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 und Abs. 8 der FRL; lit. A Ziff. 6 Abs. 3 Satz 1 der FRL sowie Ziff. 3.1 Satz 1 der FAQs). d) Das Differenzierungskriterium der direkten Betroffenheit ist ferner angemessen. Die mit der Anwendung dieses Kriteriums einhergehende Pauschalierung steht nicht außer Verhältnis zum Differenzierungsziel. Vielmehr wird die Förderwürdigkeit in Ansehung von nicht direkt betroffenen Unternehmen im Regelfall als sehr viel geringer zu bewerten sein. Fehlende Umsätze direkt betroffener Kunden wirken sich (wie gesehen) regelmäßig nicht gleich intensiv aus wie die eigene Schließung. Der zumindest eintretende retardierende Effekt ist mit Blick auf Dauerschuldverhältnisse (wie Miet- und Pachtverträge) wegen der grundsätzlich fortbestehenden Zahlungspflichten sogar besonders groß. Zugeständnisse an Mieter/Pächter sind kein Automatismus, sondern unterliegen zunächst der Privatautonomie. Für Insolvenzen von Mietern/Pächtern gilt Vergleichbares, weil auch die Vertragspartnerwahl eine privatautonome Entscheidung darstellt. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit von Insolvenzen von mietenden/pachtenden Unternehmen überdies dadurch vermindert gewesen, dass Miet-/Pachtkosten im Wege sämtlicher Überbrückungshilfeprogramme zu Fixkostenposition 1 förderfähig gewesen sind. Hinzu kommt, dass gegen den seitens der Klägerin darüberhinausgehend bemängelten Ausschluss von der November- und Dezemberhilfe ebenfalls nichts zu erinnern ist. Es trifft zwar zu, dass Unternehmen, deren Kunden im Einzelhandel tätig gewesen sind, mit Rücksicht auf die November- und Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt gewesen sind, weil die Kunden nicht direkt und sie in der Konsequenz nicht indirekt von den entsprechenden Lockdown-Beschlüssen vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 betroffen gewesen sind; eine Schließung mit Blick auf den Beschluss von Bund und Ländern vom 13. Dezember 2020/die am 16. Dezember 2020 in NRW in Kraft getretene Änderung der CoronaSchVO hat nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis gerade nicht genügt (vgl. lit. A Ziff. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. A Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 und lit. A Ziff. 2 Abs. 9 der als Runderlass des (seinerzeitigen) Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.08 – vom 25. November 2020 veröffentlichten „Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen (‚Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW‘)“: https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-november-und-dezemberhilfe-4.-aktualisierung.pdf; Ziff. 1.1 Abs. 1 zweiter Aufzählungspunkt der „Fragen und Antworten zur ‚Novemberhilfe‘ und ‚Dezemberhilfe‘: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html). Der Ausschluss von deren Kunden und damit auch der eigene Ausschluss hat jedoch auf einer Mehrzahl sachlicher Differenzierungsgründe beruht. Zum einen bestehen Divergenzen hinsichtlich der Dauer der Zeitspanne, welche ohne die Möglichkeit der Gewinnerzielung oder mit erheblich geminderten Ertragsaussichten zu überbrücken gewesen ist. Zum anderen handelt es sich bei den aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 geschlossenen Unternehmen vorrangig um solche Betriebe, die ihre Leistungen generell nur sehr begrenzt online erbringen können, da sie ihrem Geschäftsgegenstand nach auf Präsenz angewiesen sind. So werden Gaststätten und Unterhaltungsveranstaltungen gerade wegen des Zusammenkommens von Menschen in besonderen Räumlichkeiten aufgesucht, was etwa durch die Möglichkeit, sich Speisen und Getränke zum Mitnehmen nach Hause abzuholen, nicht adäquat ersetzt werden kann. Dienstleistungen, die einen unmittelbaren Körperkontakt erfordern, wie etwa von Kosmetikern, können online nicht erbracht werden. Unterhaltungsdarbietungen wie Theateraufführungen und Sportveranstaltungen sind üblicherweise auf den körperlichen Besuch der jeweiligen Veranstaltungsstätten angewiesen, womit digitale Angebote nicht vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass die untersagten Dienstleistungen etwa der Unterhaltungsbranche und auch der Kosmetikbranche in der Regel zeitlich nicht substituierbar sind, da sie sich zum vereinbarten Termin üblicherweise inhaltlich erledigen und durch Besuche zu einem späteren Zeitpunkt nicht im eigentlichen Sinne „nachgeholt“ werden, weil diese Besuche auch ohne den vorhergehenden Ausfall stattgefunden hätten. 3. Auch das Element des alleinigen Abstellens auf die Mehrheitsverhältnisse beziehungsweise Stimmanteile begegnet keinen Bedenken. Es folgt der EU-beihilferechtlichen Definition (s.o.). Nichts Anderes gälte aber selbst dann, wenn insoweit eine Inkongruenz zwischen der tatsächlichen Verwaltungspraxis und dem EU-beihilferechtlichen Begriff bestünde. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers, welche Unternehmen er unterstützen möchte, weshalb das beklagte Land in nicht willkürlicher Weise bei den EU-beihilferechtlichen Vorgaben ansetzen und diese sachbereichsbezogen nach seinen Vorstellungen handhaben darf. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, juris, Rn. 83 unter Verweis auf VG München, Urteil vom 15. September 2021 – m 31 K 21.110 –, juris, Rn. 30 und 32. Dementsprechend wäre selbst unter Berücksichtigung der o.g. Inkongruenz-Prämisse nichts dagegen zu erinnern, dass das beklagte Land in seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis lediglich auf die Mehrheitsverhältnisse respektive Stimmanteile abstellt. Als Rechtfertigungselement liegt insoweit der bereits oben dargestellte Charakter als Massenverfahren, welches zwecks Beschleunigung zweistufig sowie elektronisch und unter Einschaltung eines Experten in Gestalt des prüfenden Dritten durchgeführt wird, auf der Hand. III. Bei Subsumtion unter die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis gehören die Klägerin und die weiteren antragstellenden Unternehmen zu einem Unternehmensverbund, welcher die für diesen geltende Umsatzschwelle überschreitet. 1. Die Klägerin (und die weiteren antragstellenden Unternehmen) bilden einen Unternehmensverbund mit der C.. a) Von Letzterer verläuft eine ununterbrochene Kette von Mehrheitsbeteiligungen bis hin zur Klägerin. Die C. hält sämtliche Anteile an der S., die sämtliche Anteile an der W. hält, welche sämtliche Anteile an der L. hält, welche sämtliche Anteile an der Q. hält, die ihrerseits die Mehrheit der Anteile an der K. hält, welche die Mehrheit der Anteile der Klägerin hält. b) Die Klägerin (und die weiteren antragstellenden Unternehmen) würden allerdings auch dann einen Unternehmensverbund mit der C. bilden, wenn man die tatsächliche Verwaltungspraxis, nach der es ohnehin nur auf die Stimmanteilsmehrheit ankommt, für willkürlich/rechtswidrig/unbeachtlich hielte und von ihrer Inkongruenz mit dem EU-beihilferechtlichen Begriff ausginge, von dem man annähme, dass er das zusätzliche Vorliegen eines beherrschenden Einflusses voraussetzt. Auch einer solchen Definition des verbundenen Unternehmens folgend würde es sich bei der Klägerin beziehungsweise den deutschen Unternehmenstöchtern, für welche der streitgegenständliche Antrag gestellt wurde, um (ein) Teilunternehmen eines verbundenen Unternehmens handeln, dessen Konzernmutter die C. ist. aa) Das folgt daraus, dass die Umstände, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin trotz der o.g. ununterbrochenen Kette von Mehrheitsbeteiligungen bis hin zur Klägerin (vgl. Anhang I Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a der AGVO) vorliegend die Vermutung für das Fehlen eines beherrschenden Einflusses aus Anhang I Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der AGVO ergeben soll, in hiesigem Verfahren keine Berücksichtigung finden können. Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als dass solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die trotz Nachfragen und/oder Hinweisen der BezReg erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können. Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris, Rn. 15; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteile vom 13. Juni 2007 – 20 K 3680/06 –, juris, und vom 16. Januar 2025 - 9 K 6196/23 -, juris, Rn. 54; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 – 3 K 649/96 –, Leitsätze, juris. Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht wiederum die Ausgestaltung des Verfahrens der ÜBH III als Massenverfahren, welches zwecks Beschleunigung zweistufig sowie elektronisch und unter Einschaltung eines Experten in Gestalt des prüfenden Dritten durchgeführt wird. Das gesamte Antragsverfahren ist dementsprechend besonders formalisiert gestaltet, um der BezReg eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die(Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris, Rn. 18. Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel sieht lit. A Ziff. 6 Abs. 1 der FRL (vgl. auch Ziff. 3.7 Abs. 1 Satz 1 der FAQs) auch eine als Ausschlussfrist ausgestaltete Antragsfrist vor. Vgl. zur Legitimität einer solchen Ausschlussfrist: OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 – 15 A 527/00 –, juris. Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehene Ausschlussfrist könnte umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der BezReg oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Klägerin gehen fehl. Die heraufbeschworene Problematik, dass Laien gezwungen wären, anlasslos komplizierte Rechtsprüfungen durchzuführen, wird nicht nur im vorliegenden Fall nicht ansatzweise virulent (dazu sogleich), sondern ist generell zu vernachlässigen. Über das Antragformular hinausgehende Angaben sind gerade nicht anlasslos, sondern im Gegenteil nur auf besondere Veranlassung durch Nachfrage/Mitteilung/Hinweis der BezReg zu tätigen, wobei die Zwischenschaltung eines prüfenden Dritten bei der ÜBH III – anders verhält es sich nur bei der Neustarthilfe – obligatorisch ist. Der Zusammenhang zur weitgehenden Abschaffung des Widerspruchverfahrens durch formelles Gesetz (vgl. § 110 JustG NRW) erschließt sich dabei nicht. Wer trotz besonderer Veranlassung im Ausgangsverfahren nichts Entsprechendes unternimmt, wird dies regelmäßig auch nicht im Widerspruchsverfahren tun, das ohnehin in erster Linie der Selbstkontrolle der Verwaltung und nicht dem Nachholungsinteresse eines nachlässigen Beteiligten zu dienen bestimmt ist. Nach diesen Maßgaben kommen eine Berücksichtigung der Ausgestaltung als REIT beziehungsweise der Wahl des SIIC-Regimes und der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Z. und der K., aus denen sich nach Ansicht der Klägerin ergeben soll, dass die erstere Gesellschaft der letzteren wie ein institutioneller Investor i.S.v. Anhang I Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 lit. c der AGVO gegenübersteht, sodass die Vermutung von Anhang I Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der AGVO eingreifen soll, nicht in Betracht. Die Klägerin hat sich erstmals im Zuge des Gerichtsverfahrens und nicht bereits im Verwaltungsverfahren/vor Bescheiderlass auf diese Umstände/Verflechtungen berufen, insbesondere Teile des RSA in englischer Fassung erstmals am 1. September 2023 dem Gericht vorgelegt und den Auszug aus dem Dokument „C., 2024, Universal Registration Document“ sogar erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und dabei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in deutscher – dies ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gerichtssprache –, sondern lediglich in englischer Sprache vorgelegt, obgleich die vor Bescheiderlass geführte Korrespondenz geradezu dazu herausgefordert hatte, etwaige Gründe für das etwaige Nichtvorliegen eines entsprechenden Unternehmensverbunds mit der C. darzulegen. So hat die BezReg gleich mehrmals mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach eine Förderung nicht in Betracht komme, weil die C. die Umsatzschwelle überschreite. Den diesbezüglichen Aufforderungen zur Vorlage von Nachweisen bezüglich des Gegenteils oder hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahme ist dabei naturgemäß auch das Ersuchen inhärent, Gründe für das etwaige Nichtbestehen eines entsprechenden Unternehmensverbunds offenzulegen. Statt sich jedoch auf die o.g. Umstände/gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zu berufen, die allein in der Sphäre der diese für besonders haltenden Klägerin liegen und nach außen hin nicht ohne weiteres erkennbar sind, hat die Klägerin beziehungsweise ihre prüfende Dritte lediglich geltend gemacht, der deutsche Teil-Konzern handle nicht grenzüberschreitend und die Umsätze würden ausschließlich in Deutschland generiert, worauf es aber nach dem bereits Dargelegten nicht ankommt. Auf die letzte Nachricht der BezReg, welche dies aufzeigte, ist gar keine Antwort mehr erfolgt. bb) Selbst wollte man all dies ebenfalls anders sehen und nicht nur von der der o.g. Inkongruenz-Prämisse ausgehen, sondern auch die Ausgestaltung als REIT beziehungsweise die Wahl des SIIC-Regimes und die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Z. sowie der K. gleichwohl berücksichtigen, ergäbe sich nichts der Klägerin Günstigeres, denn die C. übt über die Z. beherrschenden Einfluss auf die K. und die Klägerin aus. (1) Die gegen einen beherrschenden Einfluss streitende Vermutung aus Anhang I Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der AGVO greift nicht ein, denn weder die C. noch die Z. sind institutionelle Investoren i.S.v. Anhang I Art. 3 Abs. 2 UABs. 2 lit. c der AGVO. Nach dem maßgeblichen Begriffsverständnis werden üblicherweise Anleger erfasst, die im Namen einer großen Zahl von individuellen Kleinanlegern mit Wertpapieren in großen Mengen handeln und an der Leitung der Unternehmen, bei denen sie die Mittel anlegen, nicht direkt beteiligt sind. Der Begriff umfasst hauptsächlich Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Banken und Kapitalanlagegesellschaften, die Ersparnisse sammeln und Finanzierungsmittel auf den Markt bringen, er bezieht sich aber auch auf andere Arten von institutionellen Vermögen wie Stiftungsfonds, Stiftungen usw. In der Regel verfügen institutionelle Anleger über beträchtliche Vermögenswerte und sind erfahrene Anleger. Vgl. S. 34 f. des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU der Europäischen Kommission sowie Erwägungsgrund 11 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124/35 vom 20. Mai 2003, der auf den zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 5 Abs. 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 verweist, wonach „ausschließlich Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass diese Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, unbeschadet der Rechte, die den Beteiligungsgesellschaften in ihrer Eigenschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin zustehen“ als institutionelle Investoren anzusehen sind. Entsprechende Eigenschaften der C. und der Z. sind nicht ersichtlich. Während es bezüglich der X. gänzlich an Vortrag oder entsprechenden Anhaltspunkten fehlt, lässt sich auch hinsichtlich der C., welche sämtliche Anteile der S. hält, kein entsprechender Rückschluss aus der bloßen Ausgestaltung als REIT beziehungsweise der Wahl des SIIC-Regimes ziehen. (2) Die Z. steht der K. auch nicht wie ein institutioneller Investor gegenüber. Sie verfügt vielmehr über beherrschenden Einfluss. Beherrschender Einfluss i.S.v. Anhang I Art. 3 Abs. 3 AGVO liegt vor, wenn die betriebliche und finanzielle Strategie eines Unternehmens entsprechend den Wünschen eines anderen Unternehmens beeinflusst wird. Das ist u.a. schon dann der Fall, wenn ein Gesellschafter bei das Unternehmen betreffenden strategischen Entscheidungen über Vetorechte verfügt, auch wenn er allein derartige Entscheidungen nicht durchsetzen kann. Die Vetorechte müssen sich auf strategische Entscheidungen über die Geschäfts-/Finanzpolitik beziehen und dementsprechend über das hinausgehen, was in der Regel Minderheitsgesellschaftern an Vetorechten eingeräumt wird, um ihre finanziellen Interessen als Kapitalgeber des Unternehmens zu schützen. Vetorechte, mit denen Kontrollbefugnisse übertragen werden könnten, betreffen in der Regel Entscheidungen in Bereichen wie Budget, Geschäftsplan, größere Investitionen oder Bestellung der Unternehmensleitung. Vgl. S. 33 des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU der Europäischen Kommission. Die Z. verfügt in Ansehung der K. allerdings nicht nur über derartige Vetorechte, sondern ist in Folge ihrer Mehrheitsbeteiligung und der Regelungen des RSA sogar in der Lage, die ihr genehme betriebliche und finanzielle Strategie in allen Bereichen notfalls auch allein durchzusetzen. Sie bestellt die Mehrheit der Geschäftsführer (Ziff. 3.2 Sätze 1 und 2 des RSA), wobei zur Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit der Geschäftsführerstimmen genügt (Ziff. 3.4 und 4.5 des RSA). Dies gilt zwar nicht für die nach Ziff. 5 zustimmungspflichtigen Angelegenheiten, die neben den typischen Schutzinstrumenten zugunsten der Minderheitsgesellschafterin auch Zustimmungsvorbehalte mit Blick auf solche Geschäfte enthalten mag, die der Sache nach über diesen Kanon hinausgehen und das Kerngeschäft betreffen (vgl. insbesondere Ziff. 5 Abs. 2 lit. i, j und o des RSA). Allerdings enthalten die insoweit konstituierten Zustimmungsvorbehalte größtenteils erhebliche Relativierungen in Gestalt bestimmter Wertgrenzen und/oder ihrer Aushebelung bei Enthaltensein im Businessplan. Zudem hat die Z. die Möglichkeit, ihren Willen auch in Ansehung der zustimmungspflichtigen Geschäfte durchzusetzen, indem sie die Call-Option (Ziff. 19.5 Abs. 1 des RSA) ausübt, beziehungsweise das Einverständnis mit dem Kauf der Anteile der T. zu den Bedingungen der Deadlock Buy Or Sell Notice erklärt (Ziff. 19.7 Abs. 1 lit. b des RSA). Die vor Ausübung der Call-Option zu durchlaufenden Kautelen und Verfahrensstadien mögen aufwendig sein und eine verzögernde Wirkung entfalten, ändern indessen nichts daran, dass es allein vom Willen der Mehrheitsgesellschafterin abhängt, ob diese die Call-Option schlussendlich zieht. Dementsprechend ist es auch nicht relevant, inwieweit es in der Praxis zu (teils zudem im Ergebnis erfolglosen) Zustimmungsverweigerungen der Minderheitsgesellschafterin kommt oder gekommen ist. 2. Die Umsatzschwelle findet auf den damit vorliegenden Unternehmensverbund Anwendung, weil der so definierte Unternehmensverbund im Jahr 2019 weniger als 30% seines Umsatzes mit von Schließungsanordnungen direkt betroffenen (oder einer der ausdrücklich bezeichneten Branchen) erzielt hat. 3. Die C. überschreitet die Umsatzschwelle, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 4.083.067,58 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.