Urteil
2 A 1226/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0621.2A1226.19.00
27mal zitiert
39Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
66 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer mit (Ausgangs-) Baugenehmigung vom 21. April 2017 mit drei Nachtragsbaugenehmigungen vom 31. März 2022 und 8. Juni 2022 genehmigten Wohnhauserweiterung auf dem Grundstück L.----pfad 0 in I. (Gemarkung I1. , Flur 1, Flurstück 0000; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Geviert, das westlich und südlich vom T.--------weg , östlich vom I2.------weg und nördlich vom L.----pfad begrenzt wird. Es liegt an der Ecke des L. pfad zum T. weg in stark hängigem Gelände. Das Grundstück der Klägerin liegt unterhalb des Vorhabengrundstücks auf der gegenüberliegenden Straßenseite des T. weges. Weder das Vorhabengrundstück noch das der Klägerin liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans . Der L.----pfad verläuft mit einem starken Gefälle von Südosten nach Nordwesten. So weist das Vorhabengrundstück an seiner nordöstlichen Ecke an der Grenze zum L.----pfad ausweislich des zur (Ausgangs-)Baugenehmigung vom 21. April 2017 gehörenden Lageplans eine Höhe von 155,23 m üNHN und ca. 22 m weiter nordwestlich, vor der Einmündung des T. weges, eine Höhe von (nur noch) 152,32 m üNHN auf. Der T. weg zweigt vom L.----pfad Richtung Süden ab und steigt (ab T. weg 00) in diese Richtung leicht an. Gegenüber dem Haus T. weg 01 geht ein Teil des T. weges nach Osten ab, der diesen mit dem parallel laufenden I.2 weg verbindet. Vor der Verwirklichung des Vorhabens war das 550 m² große, in etwa trapezförmige Vorhabengrundstück nur in der nördlichen Hälfte bebaut, und zwar mit einem Zweifamilienhaus, bestehend aus Untergeschoss – aufgrund der Hanglage teils zu Wohnzwecken, teils als Keller genutzt – und Erdgeschoss sowie einer an das Haus anschließenden Einzelgarage an der Südostgrenze des Grundstücks. Die OKD (Oberkante Dach) des (Pult-)Daches des Altbestandes liegt ausweislich des Lageplans zur (Ausgangs-)Baugenehmigung auf einer Höhe zwischen 157,55 m üNHN und 157,92 m üNHN. Südlich des Hauses schloss sich der Garten an, zum T. weg abgegrenzt durch eine steile, mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Böschung. Das Grundstück der Klägerin, T. weg 02 (Flurstück 0001 und andere) schließt sich südlich an das Grundstück T. weg 00 an und liegt mit seiner nördlichen Hälfte dem bisherigen Gartenbereich des Vorhabengrundstücks gegenüber. Das Grundstück der Klägerin ist – ebenso wie das Grundstück T.--------weg 00 ihres nördlichen Nachbarn, der gegen die (Ausgangs-) Baugenehmigung ebenfalls Klage erhoben (VG Düsseldorf 9 K 17206/17), gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil aber kein Rechtsmittel eingelegt hat - straßenseitig jeweils mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und nördlich anschließender Grenzgarage bebaut. Die Gärten liegen jeweils auf der Rückseite der Häuser. Das Haus der Klägerin ist mit einer Erdgeschossfußbodenhöhe von 150,55 m üNN/149,45 m üNN (vorderer Bereich/hinterer Bereich) genehmigt. Westlich der Bebauung entlang des T. weges schließt sich ein Grünzug um den C. bach an. Jenseits der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden, ebenfalls mit Wohnhäusern bebauten Nordostseite des L. pfades liegt unbebautes Gelände. Entlang des T. weges, des L. pfades sowie des in östlicher Richtung parallel zum T. weg verlaufenden I.2 weges befindet sich ausschließlich Wohnbebauung, ebenso entlang der weiter in östlicher und südlicher Richtung sich anschließenden Straßen. Südlich des Grundstücks der Klägerin befindet sich das (höher gelegene) Grundstück T. weg 01. Dort wurde zuletzt unter dem 16. April 2013 die Baugenehmigung für die "Erstellung einer Gartenmauer zum bestehenden EFH" erteilt. Diese Mauer hat eine straßenseitige Höhe von 1,60 m. Die Klägerin sprach diesbezüglich bei der Beklagten vor und beschwerte sich wegen des negativen Einflusses auf die Umgebung und die damit einhergehende Wertminderung ihres Grundstücks; rechtliche weitere Schritte unternahm sie nicht. Unter dem 21. April 2017 erteilte die Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung zum „Umbau eines Zweifamilienhauses – Doppelgarage im UG und Wohnraumerweiterung im EG, Errichtung einer Einfriedungsmauer“. Gegenstand der Baugenehmigung ist der Anbau einer Doppelgarage im Untergeschoss auf der Südseite des Bestandes, d.h. etwa auf Höhe der nördlichen Grenze des gegenüberliegenden Grundstücks der Klägerin. Im Erdgeschoss, d.h. praktisch auf dem Dach der Doppelgarage, beinhaltet der Anbau eine Wohnraumerweiterung (Essen) mit einer OKD von 158,85 m üNHN laut Lageplan sowie eine (Dach-)Terrasse. Wohnraumerweiterung (Oberkante Fußboden) und Terrasse liegen nach den grün gestempelten Plänen auf 155,20 m üNHN. In Richtung Süden ist im Anschluss an die Terrasse, d.h. jenseits des Gebäudes, ein Pflanzbeet auf gleichem Höhenniveau und im Anschluss hieran ein 20 cm tiefer, also auf 155,00 m üNN liegender Bereich mit Pflanzen und Wasserbecken vorgesehen. Weitere 40 cm tiefer, also auf 154,60 m üNN, soll der Garten folgen. Im Anschluss an die Doppelgarage ist eine Mauer vorgesehen, die zunächst in Verlängerung der Garagenaußenwand nach vorn verläuft, dann zur Seite abknickt und auf einer Länge von knapp 6 m (5,915 m) parallel zur Straße und schließlich auf weiteren 3 m schräg nach hinten abknickend verläuft. Der parallel zur Straße verlaufende Mauerteil soll nach dem Plan Erdgeschoss 1,11 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Die Oberkante der Brüstung soll nach dem Lageplan auf 155,60 m üNHN liegen, die Brüstungshöhe ist in den grün gestempelten Plänen mit 1,0 m bezeichnet. Die Höhe des Bordsteins im Bereich der parallel zur Straße verlaufenden Mauer ist auf dem Plan Untergeschoss mit 151,75 m üNN angegeben. Die Straße etwa auf Höhe der Mitte der Mauer liegt ausweislich des Lageplanes auf 151,61 m üNHN. Die natürliche Geländehöhe im Bereich der vorgesehenen Terrasse ist auf dem Lageplan mit 153,53 m üNHN (vorderer Bereich), 153,88 m üNHN (mittlerer Bereich) und 154,30 m üNHN (hinterer Bereich) angegeben. Die Mauerhöhe ist auf dem Plan Untergeschoss sowie in der zur Baugenehmigung gehörenden Abstandsflächenberechnung mit 3,90 m bezeichnet. Der gesamte hinter der Mauer liegende Gartenbereich soll – von einem Gefälle von 2 % von der Terrasse weg abgesehen – nach den grün gestempelten Bauvorlagen auf die genannte Höhe von 154,60 m üNN aufgeschüttet werden. Die Klägerin hat am 5. September 2017 Klage gegen diese Ausgangsgenehmigung erhoben und darüber hinaus beantragt, ihrer Klage aufschiebende Wirkung zu geben (VG Düsseldorf 9 L 4414/17). Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 in vollem Umfang entsprochen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe voraussichtlich ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, weil es sich bei der Mauer und der dahinter gelegenen Aufschüttung um eine bauliche Anlage handele, die in dem faktischen reinen Wohngebiet nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen des aufgrund des Charakters als Nebenanlage einschlägigen § 14 BauNVO nicht erfüllt seien. Dieser Beschluss ist auf die Beschwerde der Beigeladenen vom Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 (2 B 1369/17) dahingehend abgeändert worden, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf die Errichtung der Stützmauer und die Aufschüttung beschränkt worden ist. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben verstoße gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Bebauung in dem Gebiet sei dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Häuser einen Vorgarten und Garten auswiesen, somit jedes Haus für sich stehe umgeben von einer grünen Schutzzone. Es gebe keine vergleichbaren Anlagen wie die hier vorgesehene 4,10 m hohe Betonstützwand mit den daran sich anschließenden Garagen. Zudem erdrücke das hohe und massive Gebäude mit seiner Optik die Nachbarbebauung. Schließlich verletzten die durch die Garagen zu erwartenden Geräusch- und Geruchsimmissionen sie in ihren Rechten. Die Klägerin hat beantragt, die mit Bescheid der Beklagten vom 21. April 2017 (Az. 00138-17-98) den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum „Umbau eines Zweifamilienhauses – Doppelgarage im UG und Wohnraumerweiterung im EG, Errichtung einer Einfriedungsmauer“ auf dem Grundstück L.----pfad 0 in I. (Gemarkung I1. , Flur 1, Flurstück 0000) aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insbesondere sei der Umfang des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wohngebäude in der näheren Umgebung nicht unverhältnismäßig groß. Vor der Betonstützwand sei im Übrigen eine Bepflanzung geplant und auch bereits angelegt worden, die auch beibehalten werden solle. Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Baugenehmigung sei nicht nachbarrechtswidrig. Insbesondere seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 BauNVO im Hinblick auf die Mauer und die dahinter gelegene Anschüttung erfüllt. Es fehle nicht an der erforderlichen Unterordnung, insbesondere auch nicht in optischer Hinsicht. Der sichtbare Flächenanteil des Gebäudes betrage 100 m², während der entsprechend sichtbare Flächenanteil der Mauer lediglich 18 m² ausmache. Außerdem werde der sichtbare Flächenanteil der Mauer vollständig begrünt. Bei Betrachtung der Volumenangaben werde die räumlich-gegen-ständliche Unterordnung noch augenfälliger. Das Gebäudevolumen umfasse ca. 1.035 m³, während sich das Volumen aus Aufschüttung und Mauer auf lediglich 59 m³ belaufe. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets bestehe nicht, da Mauer und Anschüttung mit der konkreten Plankonzeption nicht „wahrhaft“ unvereinbar seien. Die von ihnen gebildete untergeordnete Nebenanlage diene der Förderung des Hauptzwecks eines reinen Wohngebietes, dem Wohnen, indem sie zum einen durch Abschottung und Sicht- und Schallschutz die Verwirklichung der von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten räumlichen Privatsphäre ermögliche und zum anderen zu einer sinnvollen Nutzung des Gartens als Teil dieser räumlichen Privatsphäre beitrage. Markant für das infrage stehende tatsächliche WR-Gebiet sei im Übrigen die ausgeprägte Hanglage, deren negative Folgen für die Wohnnutzung auf den Baugrundstücken nahezu durchgängig durch eine Kombination aus Stützmauer und Aufschüttung abgemildert worden seien. Derartige Anlagen befänden sich auf den Grundstücken L.----pfad 4, L.----pfad 4a, L.----pfad 6, L.----pfad 5, I.2 weg 03 und vor allem I2.------weg 00. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass sich Bauvorhaben auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen könnten, wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus der Umgebung hervorgehenden Rahmens hielten, sie dürften der Gebietseigenart nur nicht widersprechen. Bodenrechtliche Spannungen könnten Mauer und Anschüttung aber schon deshalb nicht begründen oder vertiefen, weil sie von außen nicht sichtbar, sondern, wie in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vorgesehen, von einer Hecke verdeckt sein werde. Hecken in Höhe von 3 m oder mehr fänden sich im streitgegenständlichen faktischen Baugebiet jedoch in großer Anzahl, sie seien geradezu prägend für die nähere Umgebung. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins die Klage mit Urteil vom 7. Februar 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch der Klägerin sei ebenfalls nicht verletzt. Dieser bestehe weder im Hinblick auf die Wohnraumerweiterung und die Doppelgarage noch im Hinblick auf die Mauer und die von dieser abgestützte Aufschüttung zu. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Ergebnisse des Ortstermins werde die abweichende summarische Einschätzung aus dem erstinstanzlichen Eilverfahren (9 L 4414/17) nicht aufrecht erhalten. Der Anbau an das bisherige Wohngebäude mit (Dach-)Terrasse und Doppelgarage sei in einem hier gegebenen faktischen reinen Wohngebiet ohne Weiteres zulässig. Die Mauer und die von ihr gestützte Anschüttung seien als von dem Wohngebäude abgesetzte und selbständige einheitliche bauliche Anlage in dem Baugebiet als Nebenanlage i. S. d. § 14 BauNVO zulässig. Die funktionale Unterordnung ergebe sich daraus, dass sie ersichtlich der Hauptanlage und damit dem "Wohnen" diene. Bei einer Gesamtbetrachtung des Grundstücks und seiner Bebauung sei die Mauer mit dahinter liegender Aufschüttung als Nebenanlage der Hauptanlage optisch untergeordnet. Auch ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege – insbesondere unter Berücksichtigung des im Ortstermin gewonnenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten – nicht vor. Danach sei nicht nur eine Nebenanlage zulässig, die so schon andernorts im Baugebiet vorhanden sei. Es komme vielmehr darauf an, ob die Nutzung ihrem Umfang nach nicht über das hinausgehe, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich sei, bzw. ob die Anlage der Eigenart des Gebiets „wahrhaft“ widerspreche. Herausstechendes Merkmal des Baugebiets sei hier dessen starke Hängigkeit, die auf einer Vielzahl von Grundstücken zu baulichen Maßnahmen in Gestalt von Geländeveränderungen teils erheblichen Umfangs und sonstigen architektonischen Maßnahmen geführt habe, die offensichtlich eine komfortable Nutzbarkeit der Häuser, Terrassen und Gärten gewährleisten sollten. In einer so bebauten Umgebung gehe die streitgegenständliche Anlage nicht über das hinaus, was dort noch erwartbar und hinnehmbar sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot. Unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen rufe die genehmigte Doppelgarage nicht hervor. Insbesondere seien nicht etwa besonders schutzwürdige Bereiche des klägerischen Grundstücks betroffen. Das Vorhabengrundstück liege nicht neben dem Grundstück der Klägerin, sondern gegenüber auf der anderen Straßenseite. Die Zufahrt zu der straßennah gelegenen Doppelgarage liege gegenüber der Zufahrt zur eigenen Garage der Klägerin. Es sei auch keine hohe Zahl an Fahrzeugbewegungen zu erwarten, da es sich lediglich um zwei Garagen handele, die einer Wohnnutzung zugeordnet seien. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Aspekt der sog. erdrückenden Wirkung sei ebenfalls nicht gegeben. Verstöße gegen die Abstandflächenvorschriften zu Lasten der Klägerin, deren Grundstück auf der anderen Seite der Straße liege, lägen nicht vor. Ebenso wenig sei von einem Fall auszugehen, in dem trotz Einhaltung des Abstandflächenrechts die Annahme einer erdrückenden Wirkung gerechtfertigt wäre. Eine solche Fallgestaltung sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gelände stark hängig sei und das Grundstück der Klägerin unterhalb des Vorhabengrundstücks liege, bereits nach Lage der Akten nicht erkennbar gewesen Der Ortstermin, bei dessen Durchführung der Anbau (Doppelgarage und Wohnraumerweiterung) und die Mauer bereits errichtet gewesen seien, habe diese Einschätzung bestätigt. Der Umstand, dass hinter der Mauer eine Aufschüttung des Geländes vorgesehen sei, begründe ebenfalls keinen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, insbesondere nicht unter dem Blickwinkel der damit einhergehenden Einsichtnahmemöglichkeiten. Der Garten des Vorhabens solle zwar auf 154,60 m üNN aufgeschüttet werden und werde damit etwa 4 m über der genehmigten Erdgeschossfußbodenhöhe in dem Haus der Klägerin liegen, Erdgeschosserweiterung und Terrasse noch einen guten halben Meter höher. In bebauten Bereichen gehörten aber Einsichtnahmemöglichkeiten auf das eigene Grundstück zur Normalität und seien jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ein geschützter Rückzugsraum verbleibe. Mit Beschluss vom 13. August 2020 hat der Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Beigeladenen insgesamt drei ausdrücklich als solche bezeichnete Nachtragsbaugenehmigungen erteilt. Mit der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 31. März 2022 ist genehmigt worden die Errichtung eines Geländers an der Terrasse [zum Garten hin] zur Absturzsicherung. Die 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Juni 2022 betrifft die Grundstücksmauer zum T. weg und bezeichnet als Änderungen "Klarstellung und Übereinstimmung der Antragsunterlagen: Die Beschreibung "Grundstücksmauer T. weg" wurde in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Angaben in den 1:100 Plänen in den Antragsunterlagen (Bauantrag/Baugenehmigung) aktualisiert und ausgetauscht." Mit der 3. Nachtragsbaugenehmigung - ebenfalls vom 8. Juni 2022 - sind gegenüber der Ausgangsgenehmigung vom 21. April 2017 genehmigt worden eine Reduzierung der Geländeanschüttung um etwa 1 m (vorher: 154,60 m üNN, nunmehr 153,53 m üNN)), eine Reduzierung der Gartenmauer zum T. weg (vorher: 155,20 m üNN, nunmehr 153,70 üNN), Wegfall der Reduzierung der Gartenmauer zum Garagenhof (vorher: 155,60, nunmehr 154,60 m üNN) und die Errichtung einer (auf einem eigenen Fundament hinter der Mauer gegründeten) Absturzsicherung zum T. weg von 0,9 m Höhe (ausgehend von 154,60 m üNN = 155,50 m üNN). Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor: Sie könne sich mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die streitgegenständliche Doppelgarage nebst Stützmauer und Aufschüttung stelle auch in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigungen eine im reinen Wohngebiet unzulässige eigenständige bauliche Anlage dar und führe zu einer Änderung des Gebietscharakters. Die Stützmauer sei aus ihrer Sicht nicht optisch untergeordnet. Allein an der unmittelbaren Straßenfront stehe lediglich 1,10 m zurückversetzt eine 6 X 4 m hohe Betonwand. Im rechten Winkel hierzu stehe zwischen Straße und Garage eine 3 X 4 m hohe Betonwand. Aus dem Blickwinkel L.----pfad /Ecke T. weg schaue man somit auf einen wuchtigen und brutalen Betonklotz ohne jegliche Fenster- oder Türöffnung mit den Ausmaßen 3 × 4 × 6 m. Diese wuchtige Betonkonstruktion hebe sich auch deutlich von der ebenfalls wuchtigen Garagen- und Wohnbebauung ab. Durch das Hervorspringen zur Straße werde dieser Betonklotz gegenüber dem Garagen-/Hausgebäude als ein eigenes Bauwerk wahrgenommen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer Gesamtbetrachtung ordnete sich die Mauer unter, weil sie vom L.----pfad aus nicht zu sehen sei, sei fehlerhaft. Denn dies sei ausschließlich auf die Topographie zurückzuführen, da der Höhenunterschied zwischen L.----pfad und T. weg ca. 4,5 m betrage. Das Haus sei am L.----pfad anderthalbgeschossig und ca. 6 m hoch; damit versperre es naturgemäß den Blick. Vom T. weg aus betrachtet müsse ein Bauwerk bereits über 10 m hoch sein, um vom L.----pfad aus gesehen werden zu können. Aufgrund dieser Hanglage einerseits und der Ecksituation andererseits verbiete es sich, zur Beurteilung der Unterordnung auf den Blickwinkel vom L.----pfad aus abzustellen. Vielmehr sei die Frage der Unterordnung ausschließlich vom T. weg aus vorzunehmen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben werde schließlich auch teilweise über den T.--------weg erschlossen (Garage). Vom T. weg/L.----pfad aus betrachtet stelle sich die Einfriedungsmauer auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts als eigenständiger Gebäudeteil dar. Die Stützmauer füge sich auch nicht in die nähere Umgebung ein. Es gebe für diese Art der Bebauung kein unmittelbares Vorbild in der näheren Umgebung. Bei sämtlichen vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Einfriedungs- bzw. Stützmauern handele es sich um untergeordnete Nebenanlagen, von denen keine einzige eine Höhe von 3 m überschreite. Ferner seien sämtliche Mauern, die eine Höhe von mehr als 2 m aufwiesen, ausschließlich entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zwischen den einzelnen Grundstücken, nicht aber entlang der Straßenfront errichtet worden. Eine Mauer mit einer Höhe von 3 m entlang der Straße sei daher gebietsuntypisch. Soweit die Beigeladenen auf eine Stütz- und Sichtschutzmauer zwischen den Grundstücken L.----pfad 4 und 4a verwiesen, die höher als 3 m sei, befände sich dort keine Mauern. Die Häuser L.----pfad 4 und 4a seien Doppelhäuser, sodass es zwischen ihnen überhaupt keinen Sichtschutz oder eine Stützmauer gebe. Die einzige Mauer, die sichtbar sei, sei die Außenwand einer Garage, die der Eigentümer vor der Hausnummer 4 direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt habe, bei der zudem auch zweifelhaft sei, ob sie mehr als 3 m hoch sei. Die Höhe der Mauer von ca. 4 m könne auch nicht mit der sichtbaren Höhe von "lediglich" 3 m relativiert werden. Der felsbrockenbelegte Schräghang, der den unteren Teil der Mauer bedecke, gehöre auch zu diesem Bollwerk von Mauer und sei vorher nicht vorhanden gewesen. Inzwischen seien die Felsbrocken weggenommen und dafür Holzspäne verteilt worden, wohl weil die Begrünung nicht im Sinne der Bei-geladenen verlaufen sei. Im Übrigen verliere die Begrünung im Winter jedenfalls die Blätter und zeige sich die Mauer dann in ihrer vollen Wuchtigkeit, wobei der sichtbare Teil der Mauer so oder so nicht vollständig begrünt werden könne. Ein Verweis auf seitliche Stützmauern könne das Kriterium des Einfügens nicht rechtfertigen, da dies von der Grundstücksgestaltung her etwas gänzlich anderes sei. Das Vorhaben füge sich nicht, auch nicht ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sondern sei geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen, weil von ihm für die Grundstücke in Hanglage eine negative Vorbildwirkung ausgehe. Andere Grundstückseigentümer könnten sich hierauf berufen und unter Errichtung umfangreicher Stützmauern eine Aufschüttung des eigenen Grundstücks verfolgen. Durch die Errichtung der Doppelgarage und des Anbaus werde die Nutzung gegenüber den anderen Grundstücken deutlich überschritten. Es verbleibe nahezu kein rückwärtiger Garten. Eine derart verdichtete Bauweise sei in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Außerdem sei der große Garagenneubau besonders prägnant und gehe über den notwendigen Stellplatzbedarf hinaus. Das Haus der Beigeladenen verfüge bereits über eine Garage auf dem L.----pfad . Das Haus selbst verfüge über zwei Wohneinheiten, sodass zwei Stellplätze als notwendige Stellplätze ausreichend seien. Das Vorhaben sei auch in hohem Maße rücksichtslos. Ihr werde eine mehrere Meter hohe geschlossene und wuchtige Betonwand vor das Grundstück gesetzt. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Haus aufgrund der geographischen Lage 1 m unter Straßenniveau liege. Die Stützwand sei nahezu straßenbündig errichtet und mauere ihr Grundstück förmlich ein. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, dass zu ihrem Haus ein Abstand von 13 m verbleibe, weil dieser Abstand nur dadurch erreicht werde, dass sie selbst von der Straße mit ihrem Gebäude weit zurückbleibe. Das Vorhaben eröffne zudem ihr unzumutbare Einblicke mit Blick auf die Höhenlage der Terrasse. Ihr Schlafzimmer habe ein Fenster zum Schlehenweg, in das von der Mauer aus Einsicht genommen werden könne. Zuvor hätten derartige Einsichtnahmemöglichkeiten nicht bestanden. An diesen Ausführungen hat die Klägerin der Sache nach auch in Ansehung der drei Nachtragsbaugenehmigungen festgehalten. Sie geht nach wie vor von einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs und von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aus. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die mit Bescheid der Beklagten den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2017 zum "Umbau eines Zweifamilienhauses – Doppelgarage im UG und Wohnraumerweiterung im EG, Errichtung einer Einfriedungsmauer" auf dem Grundstück L.----pfad 0 in I. (Gemarkung I1. , Flur 1, Flurstück 0000) in der Fassung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 31. März 2022 ("Geländer an der Terrasse zur Absturzsicherung größer als 1 m"), der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Juni 2022 ("Klarstellung und Übereinstimmung der Antragsunterlagen") und der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 8. Juni 2022 ("Reduzierung der Geländeanschüttung, Reduzierung der Gartenmauer T.--------weg , Reduzierung der Gartenmauer Garagenhof, Errichtung einer Absturzsicherung zum T. weg") aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass das Vorhaben insbesondere durch die 3. Nachtragsbaugenehmigung in seinen Ausmaßen reduziert worden sei. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere treten sie der Annahme der Klägerin entgegen, bei der Stützmauer und Aufschüttung handele es sich um eine Hauptanlage. Eine solche könne nämlich immer nur eine der in §§ 2-11, 13a BauNVO genannten Nutzungen sein, wie etwa eine Wohn- oder eine gewerbliche Nutzung. Vor diesem Hintergrund seien Stützmauer und Aufschüttung als eine Nebenanlage zu qualifizieren, die hier darüber hinaus alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfülle. Sie diene dem Nutzungszweck des in einem faktischen reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks und widerspreche dessen Eigenart nicht, wie sie bereits erstinstanzlich – bezogen auf die Ausgangsgenehmigung - dargelegt hätten. Innerhalb der näheren Umgebung weise die Stütz-und Sichtschutzmauer zwischen den Grundstücken L.----pfad 4 und 4a mit mehr als 3 m die größte Höhe auf. Ferner verweisen sie auf die Modifizierung des Vorhabens durch die Nachtragsgenehmigungen. Der Sache nach machen sie geltend, mit der 1. Nachtragsgenehmigung werde deutlich, dass es sich bei Wohnhaus (und Doppelgarage) einerseits und Mauer und Anschüttung andererseits um jeweils selbstständige bauliche Anlagen handele, wobei Mauer und Anschüttung dem Wohnhaus als Hauptanlage dienten. Vor allem stellen sie heraus, insbesondere mit der 3. Nachtragsbaugenehmigung sei das Vorhaben z. B mit der 1.5 m niedrigeren Mauer zum Schlehenweg oder der Verringerung der Anschüttung dahinter insgesamt reduziert worden, so dass das nunmehr verkleinerte Vorhaben nachbarliche Abwehrrechte nicht verletze. Der Berichterstatter hat durch eine Ortsbesichtigung am 15. Oktober 2021 Beweis über die örtlichen Verhältnisse erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll einschließlich der beim Ortstermin gefertigten Fotos verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens (VG Düsseldorf 9 L 4414/17 und OVG NRW 2 B 1369/17) und des Verfahrens VG Düsseldorf 9 K 17206/17 sowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. April 2017, die nunmehr in der Fassung der drei Nachtragsbaugenehmigungen vom 31. März und 8. Juni 2022 streitgegenständlich ist (I.), verletzt nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin nicht II.). I. Bei den drei genannten und ausdrücklich als Nachtragsbaugenehmigungen bezeichneten Baugenehmigungen vom 31. März und 8. Juni 2022 handelt es sich um echte Tekturgenehmigungen, die dem Streitgegenstand "angewachsen" sind, wie es die Klägerin mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag nachgezeichnet hat. Eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder ändert die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Sie modifiziert nur die ursprüngliche Baugenehmigung, betrifft kleinere Änderungen und regelt inhaltlich kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben ("aliud"). In der Konsequenz bilden Ausgangsgenehmigung und Nachtragsgenehmigung in aller Regel eine genehmigungsrechtliche Einheit. Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 -, juris Rn. 26 bis 29, m. w. N.; vgl. allgemein auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 1 LA 108/20 -, juris Rn. 7. So liegt es auch hier. Nicht nur sind die drei Nachträge jeweils ausdrücklich als solche bezeichnet bzw. genehmigt; sie beschränken sich auch in der Sache auf kleinere Änderungen, die ein von dem Vorhaben, das Gegenstand der Baugenehmigung vom 21. April 2017 war, wesensverschiedenes Vorhaben nicht begründen. Die 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 31. März 2022 betrifft die Terrasseneinfassung; die damit zugelassene Terrassen-/Absturzsicherung wird zwar (auch) dazu dienen, die Selbständigkeit von Wohnhaus-Anbau und Garage einerseits und Mauer sowie Anschüttung andererseits herauszustellen. Auch wird damit die potentielle Teilbarkeit des Vorhabens insgesamt hervorgehoben, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 im Verfahren gleichen Rubrums - 2 B 1369/17- (juris, dort insb. Rn. 27) als möglich erachtet hat. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich aus Sicht der Beigeladenen und auch sonst erkennbar (nach wie vor) um ein einheitliches Vorhaben handelt, was nicht zuletzt auch daran sinnfällig wird, dass die 1. Nachtragsgenehmigung ausdrücklich die Baugenehmigung vom 21. April 2017 als ihre Grundlage bezeichnet. Letzteres ist auch bei der 2. Nachtragsgenehmigung der Fall, die der Sache nach nur Einzelheiten der "äußeren Umfriedung" sowie die Kongruenz der Darstellung in den Bauzeichnungen betrifft. Die 3. Nachtragsbaugenehmigung nimmt ebenfalls Bezug auf die Ausgangsbaugenehmigung und belässt es im Wesentlichen dabei, das Vorhaben im Bereich Mauer und Anschüttung dahingehend zu reduzieren, dass die Geländeanschüttung sich um ca. 1 m verringert (153,53 statt 154.60 m üNN), die Gartenmauer zum T. weg um 1,5 m niedriger ausfällt (153,70 statt 155, 2 m üNN) und im Bereich der (nunmehr bei 153,70 m üNN abschließenden Mauer) eine Absturzsicherung zum T. weg in einer Höhe 0,9 m errichtet wird. Das einheitliche Gesamtvorhaben wird damit also insgesamt auch aus der Perspektive der Klägerin nur von der westlichen Seite des T. wegs in seinen Ausmaßen reduziert, ohne indes ein grundlegend anderes Gepräge zu erhalten oder sich in seiner Struktur weitergehend von dem Projekt der Ausgangsgenehmigung zu entfernen. II. Die Klägerin kann die Aufhebung der damit allein streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 21. April 2017 in der Fassung der drei Nachträge vom 31. März 2022 und 8. Juni 2022 nicht beanspruchen. Denn diese verletzt Nachbarrechte der Klägerin nicht. Ein öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht besteht, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ihrem Regelungsgehalt nach gegen zwingendes, zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienendes materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß auch nicht durch eine (rechtmäßige) Ausnahme/Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann und – sofern dies die gesetzliche Regelung erfordert – der Nachbar durch die Ausführung oder Nutzung des Vorhabens tatsächlich und unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder ist die Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (1.) noch kann die Klägerin sich mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen (2.) oder ist das Vorhaben zu ihren Lasten rücksichtslos (3.). 1. Die Baugenehmigung ist nicht in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris Rn. 10 f., m. w. N. Eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend worden, nachdem das Verwaltungsgericht sich mit diesem Aspekt in dem angefochtenen Urteil – seinerzeit noch hinsichtlich der Ausgangsgenehmigung vom 21. April 2017 - im Einzelnen auseinandergesetzt und eine nachbarrechtswidrige Unbestimmtheit unbeschadet des Umstandes, dass die Höhe der Mauer in der ursprünglichen Baubeschreibung z.T. wohl mit 4,0 m angegeben worden ist, überzeugend verneint hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Unstimmigkeiten der Bauvorlagen hinsichtlich des verwendeten Höhenbezugssystem (üNHN im Lageplan, üNN in den Planzeichnungen), die aufgrund des relativ geringen Ausmaßes der Unterschiede eine Nachbarrechtswidrigkeit nicht zu begründen vermögen. Dass bzw. warum die drei Nachträge, die diese Ausgangsgenehmigung nun ergänzen, hinsichtlich nachbarlicher Belange unbestimmt sein sollten, trägt die Klägerin nicht vor und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch nach Maßgabe des hier bauplanungsrechtlich einschlägigen § 34 Abs. 2 BauGB berufen. Ein Nachbar kann über den Gebietsgewährleistungsanspruch eine in dem betreffenden (faktischen) Baugebiet gebietswidrige Nutzung unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen abwehren. Dies gilt auch im Hinblick auf Nebenanlagen. Denn als Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung vermittelt auch die Regelung über Nebenanlagen des § 14 BauNVO einen Gebietsgewährleistungsanspruch. Dies gilt jedenfalls für solche Nebenanlagen, die wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, BRS 67 Nr. 68 = juris Rn. 28. Der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz wird durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muss keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die derselben Baugebietskategorie angehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 Begrenzt wird der Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart durch die jeweilige nähere Umgebung des Baugrundstücks und damit durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke; der Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart umfasst deshalb nicht notwendig alle Grundstücke in der Umgebung, die zu derselben „Baugebietskategorie“ gehören. Vgl. Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 19.118 (unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176). Das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Klägerin liegen in ein und demselben faktischen reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. Dabei kann offen bleiben, wie weit das Gebiet im Einzelnen in seinen Rändern reicht. Darüber, dass beide Grundstücke allein durch die Wohnnutzung der Straßengevierte beiderseits des T. wegs, des I.2 wegs und des L. pfads geprägt sind, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass in einem Bereich, der noch zur näheren Umgebung zählen könnte, Nutzungen vorhanden sind, die in einem reinen Wohngebiet unzulässig wären bzw. auf einen anderen Gebietscharakter weisen könnten. a) Der Anbau an das bisherige Wohngebäude, der eine Wohnraumerweiterung (Esszimmer) mit (Dach-)Terrasse und eine Doppelgarage beinhaltet, ist nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO im hier gegebenen (faktischen) reinen Wohngebiet ohne weiteres zulässig. Die Einwände der Klägerin gegen die Dimensionierung der Wohnraumerweiterung und namentlich der Doppelgarage, führen auf keine andere Bewertung, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 B 1369/17 – im Einzelnen ausgeführt hat: "Eine bauliche Anlage kann zwar auch nach ihrer Größe der Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO widersprechen und einen Abwehranspruch der Nachbarn unabhängig davon begründen, ob das Vorhaben in seiner konkreten Auswirkung sich ihm gegenüber aus bauplanungsrechtlicher Sicht als rücksichtslos darstellte. Dies gilt aber nur, wenn im Einzelfall die "Quantität in Qualität" umschlägt, d. h. die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BauR 1995, 508 = juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 2 A 33/15 -, juris Rn. 4 bzw. 37, und vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, juris Rn. 23. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets ergibt sich entsprechend nur durch solche Abweichungen von der Umgebungsbebauung, die sich in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Vergleich zu den die Eigenart des Baugebiets (mit-)bestimmenden Faktoren als städtebaulicher Missgriff darstellen. Ein an sich seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann danach nur im Einzelfall unzulässig sein, wenn es in einer Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht (mehr) aufnehmen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = juris Rn. 24, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653 = BRS 42 Nr. 106 = juris Rn. 4. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es geht um eine Erweiterung eines Gebäudes nebst Doppelgarage mit maßvoller Erhöhung, welche den Charakter der vorhandenen Bebauung nicht weiter betrifft und mit keiner nennenswerten Intensivierung der Wohnnutzung verbunden ist; es bleibt bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung." An dieser Bewertung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Sie wird durch den Eindruck bestätigt, den der Berichterstatter im Ortstermin von den Grundstücksverhältnissen gewonnen und dem Senat auf der Grundlage des vorliegenden Fotos und Kartenmaterials im Einzelnen vermittelt hat. b) Ein Gebietsgewährleistungsanspruch besteht aber auch nicht im Hinblick auf die Mauer und die von ihr abgestützte Aufschüttung im Gartenbereich. Diese haben allerdings aufgrund ihrer Ausmaße bodenrechtliche Relevanz und unterfallen damit gemäß § 29 Abs. 1 BauGB ebenfalls den §§ 30 bis 37 BauGB. Indes bilden sie in der maßgeblichen Ausgestaltung der 3. Nachtragsbaugenehmigung eine in dem gegebenen faktischen Wohngebiet nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige (untergeordnete) Nebenanlage. Danach sind außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mauer und Anschüttung bilden ein selbständige bauliche Anlage (aa). Es handelt sich hierbei (in der hier allein noch streitgegenständlichen Ausgestaltung) um eine Nebenanlage, die [dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dient und] untergeordnet ist (bb) und die der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht (cc). aa) Die Mauer und die dahinter gelegene Aufschüttung sind nicht Bestandteil des Wohngebäudes mit integrierter Doppelgarage, sondern stellen eine zusammengehörige und gegenüber dem Wohngebäude selbständige bauliche Anlage dar. Nebenanlagen können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-) Gebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden. Von dieser Angrenzung zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9.16 -, BRS 85 Nr. 73 = juris Rn. 8 f. Ausgehend hiervon, handelt es sich bei Mauer und Anschüttung (weiterhin) um eine (gegenüber dem Wohnhaus mit [teil-]integrierter Garage) selbständige bauliche Anlage. Die Zusammengehörigkeit von Mauer und Aufschüttung ergibt sich daraus, dass sie (nur) gemeinsam die beabsichtigte Anlage eines weitgehend ebenerdigen Gartens bei gleichzeitiger Abschirmung gegenüber den westlich gelegenen Grundstücken ermöglichen. Wie bereits das Verwaltungsgericht (S. 9 des Urteilsabdrucks) – seinerzeit noch bezogen allein auf die Ausgangsgenehmigung - zutreffend herausgestellt hat, kommt der Mauer ganz wesentlich auch die Funktion einer Stützmauer für die dahinter gelegene – und mit der 3. Nachtragsgenehmigung ebenfalls reduzierten - Aufschüttung zu, welche ihrerseits überwiegend der Herstellung eines weitgehend planen Gartenniveaus dient. Die Anlage aus Mauer und Anschüttung beginnt auch erst jenseits des neuen Gebäudeteils, der im Untergeschoss die Doppelgarage und im Erdgeschoss die Wohnraumerweiterung mit Terrasse beinhaltet. Die eigentliche Terrasse befindet sich auf dem Dach der Doppelgarage (d.h. die Wohnraumerweiterung erstreckt sich nicht über die ganze Breite des Daches). Die Terrasse liegt demnach auf der gleichen Höhe wie die Wohnraumerweiterung, nämlich auf 155,20 m üNN. Die Aufschüttung im Gartenbereich mitsamt ihrer – nunmehr reduzierten - Betoneinfassung erscheint trotz des seitlichen Anschlusses der Stützmauer an den Garagenneubau auch als selbständige bauliche Anlage. Denn der rein konstruktive Anschluss macht den mit Aufschüttung und Stützmauer herzustellenden Gartenbereich bei natürlicher Betrachtungsweise nicht schon zum Bestandteil des Hauptgebäudes. Davon, dass Wohnhaus und Doppelgarage (samt Terrasse) einerseits und Mauer und Anschüttung andererseits einer jeweils eigenständigen Betrachtung zugänglich sind, ist auch der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 (dort Rn. 26 f.) im Verfahren gleichen Rubrums ausgegangen. Vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 1. August 2018 – 5 S 272/18 -, BRS 86 Nr. 112 = juris Rn. 70 Diese separate Betrachtung kommt im Übrigen auch in der 1. Nachtragsbauge-nehmigung zum Ausdruck. bb) Bei der Mauer und Aufschüttung handelt es sich im Weiteren um eine (untergeordnete) Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Nebenanlagen in diesem Sinne sind solche, die nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung (wie Zubehör) dienend zu- und untergeordnet sind. Letztlich kommt es für die Einordnung auf einen Gesamteindruck an, der an optische und andere Gesichtspunkte anknüpfen kann. Vgl. den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2017 im Verfahren gleichen Rubrums – 2 B 1369/17 -, juris Rn. 16 f., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88 = juris Rn. 55 f. [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, S. 806 = juris], und -Senatsbeschluss vom 16. Mai 2011 - 2 B 385/11 -, juris Rn. 32, beide m. w. N. Danach ist hier von einer untergeordneten Nebenanlage auszugehen. Die aus Mauer und Anschüttung bestehende Anlage ist nicht selbst als Hauptanlage, sondern als Nebenanlage zum Wohngebäude einzustufen. Denn für die Annahme einer selbständigen Hauptanlage fehlt es an einem vom Wohngebäude losgelösten Daseinszweck. Die Anlage soll vielmehr ersichtlich die Wohnnutzung im Außenbereich ergänzen. Es handelt sich bei einer Gesamtbetrachtung – insbesondere mit Blick auf die 3. Nachtragsbaugenehmigung - auch (noch) um eine untergeordnete Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind solche, die nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung (wie Zubehör) dienen zu- und untergeordnet sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2004 – 4 C 12/03 –, juris Rn. 24, und vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9/16 –, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 773/05 -, BRS 69 Nr. 68 = juris Rn. 55 f. [nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 3. August 2005 – 4 B 47.05 -, ZfBR 2005, 806], und Beschluss vom 16. Mai 2011 -, juris Rn. 32, beide m. w. N. Funktionell setzt eine Nebenanlage eine der Hauptanlage (hier dem Wohngebäude) dienende Funktion voraus. Maßgebend ist, ob zwischen den Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist; es kommt darauf an, ob die Anlage ihre "Daseinsberechtigung" aus der Existenz der Hauptanlage – hier der Nutzung des Wohnhauses – bezieht. Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1999 – 4 B 131.98 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 15 ZB 21.2428 -, juris Rn. 15, beide m. w. N. Die erforderliche funktionale Zu- und Unterordnung im Verhältnis zur Hauptnutzung ist hier – wie bereits gesagt - ersichtlich gegeben, da mit Mauer und Anschüttung nach wie vor erkennbar ein dem Wohngebäude dienender Außenwohnbereich geschaffen werden soll. Die räumlich-gegenständliche (optische) Zu- und Unterordnung liegt ebenfalls vor. An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen – und damit auch optischen – Unterordnung fehlt es, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten: wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht erst aufkommen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18/81 –, juris Rn. 18; vgl. auch Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10/03 –, juris (Rn. 24), wonach jedenfalls ein Nebengebäude, das nach Größe und äußerer Erscheinungsform eher einem weiteren Wohngebäude gleiche, unter dem Gesichtspunkt des Gesamteindrucks nicht das Merkmal der Unterordnung erfülle; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 A 499713 -, S. 12 f. [keine optische Unterordnung bei einer über 100 m langen und durchgehend zwischen 2 und 3 m hohen Zaunanlage]. Das genehmigte Vorhaben darf das Orts- und Straßenbild im betroffenen Bereich nicht mindestens in demselben Maß wie das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers bestimmen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 15 ZB 21.2428 -, juris Rn. 15 m. w. N.. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier noch von einer Unterordnung auszugehen. Bei summarischer Prüfung und vorbehaltlich des Ergebnisses eines (erstinstanzlichen bzw. im Falle einer Berufungszulassung durchzuführenden zweitinstanzlichen) Ortstermins hatte der Senat in dem bereits mehrfach genannten Beschluss vom 18. Dezember 2017 (dort S. 7 und 8) zwar noch erhebliche Bedenken hinsichtlich einer räumlich gegenständlichen Unterordnung geäußert und hierzu u. a. ausgeführt: "Es fehlt aber an einer optischen Unterordnung im oben genannten Sinne. Ohne Erfolg tragen die Beschwerden insoweit vor, schon angesichts der Abmessungen von Stützmauer und Anschüttung sei von einer Unterordnung im genannten Sinne auszugehen. Bereits die Anschüttung als solche stellt in den konkreten baulichen Gegebenheiten aus den oben genannten Gründen eine Aufschüttung größeren Umfangs dar; dies gilt erst recht, wenn man sie – wie es hier angezeigt ist – zusammen mit der Stützmauer betrachtet. Gerade der Gesamteindruck des Verhältnisses von Haupt- und Nebenanlage, auf den sich die Beschwerdebegründung der Beigeladenen … beruft, lässt hier nicht auf eine (deutliche) Unterordnung von Stützmauer und Aufschüttung schließen. Dass das Verwaltungsgericht sich dabei – nicht nur, aber vorrangig – auf die grüngestempelte „Ansicht West-T. weg“ gestützt hat, ist methodisch nicht fehlerhaft, da diese Bestandteil der genehmigten Bauvorlagen ist und die Dimensionen von Stützmauer und Aufschüttung – gerade auch in ihrer optischen Wirkung - aus den anderen Ansichten nicht oder nicht hinreichend erkennbar sind. …Spricht damit bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung vieles dafür, dass es sich bei Stützmauer und Anschüttung schon deshalb nicht um eine Nebenanlage i. S. d. § 14 BauNVO handelt, weil es an dem Merkmal der „Unterordnung“ fehlt, liegt auch der Schluss auf einen Gebietserhaltungsanspruch nahe, zumal § 14 BauNVO zu den Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung zählt." Indes sind diese Bedenken unter Berücksichtigung des im Hauptsacheverfahrens anzulegenden Prüfungsmaßstabes und der im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse ausgeräumt. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Rahmen der Beweisaufnahme von der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat anhand des nunmehr vorliegenden aussagekräftigen Karten- und insbesondere Fotomaterials vermittelt hat, ordnet sich bei der geforderten Gesamtbetrachtung und -bewertung die aus Stützmauer und Anschüttung bestehende Nebenanlage unter Berücksichtigung der nunmehr beabsichtigten Ausführung entsprechend der 3. Nachtragsbaugenehmigung insgesamt (noch) räumlich-gegenständlich unter. Betrachtet man nämlich das gesamte Grundstück mit seiner Bebauung und die besonderen Grundstücksverhältnisse, in die dieses eingebunden ist, ergibt sich, dass die Mauer mit dahinter liegender Aufschüttung (als Nebenlage) sich der Hauptanlage auch optisch unterordnet. Eine dem Wohngebäude gleichwertige Wirkung erzielen Stützmauer und Anschüttung bei einer Gesamtbetrachtung nicht. Zwar mag die Anlage – vom T. weg aus gesehen - gleichsam wie ein dritter Gebäudeteil neben Bestandsgebäude und Anbau wirken, auch wenn man nunmehr aufgrund der 3. Nachtragsgenehmigung gegenüber der Ausgangsbaugenehmigung eine schon deutlich gestufte Absetzung hat, die den Eindruck eines dritten selbständigen Gebäudeteils schon etwas relativieren dürfte. Dies allein kann aber - auch für die Frage der optischen Unterordnung – nicht maßgeblich sein. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage – wie der Ortstermin ergeben hat - dessen unbeschadet keine Größe und/oder optische Dominanz aufweist, die eine Unterordnung insoweit in Frage stellte. Dass eine bauliche Anlage – wie hier eine Mauer - aus gewissen Perspektiven prominent ins Auge fällt, ist für bauliche Anlagen nahezu jeder Art ab einer gewissen Größe geradezu typisch. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 15 ZB 06.1638 -, BRS 71 Nr. 73 = juris Rn. 4. Für die Annahme einer optischen Gleichwertigkeit zur Hauptanlage in räumlich-gegenständlicher Hinsicht wird vor diesem Hintergrund regelmäßig – und so auch hier – nicht ausreichen, dass die Nebenanlage aus einer Perspektive der Hauptanlage nahe oder gleich kommt. Umgekehrt wird es auch nicht ausreichen, dass sie allein aus einer Perspektive untergeordnet erscheint, wie es das Verwaltungsgericht hier im Hinblick darauf angenommen hat, dass die Mauer (die Anschüttung als solche wird ohnehin nur schwer wahrnehmbar sein) vom L.----pfad aus bzw. beim Einbiegen von den L.----pfad in den T. weg nicht oder nur schwer zu sehen sein wird. Es kommt vielmehr auf einen wertenden Gesamteindruck an, ob die Nebenanlage den Eindruck einer Gleichwertigkeit zur Hauptanlage oder gar deren Verdrängung hervorruft. Nach diesen Grundsätzen wirkt die Mauer samt Anschüttung hier insgesamt dem Wohngebäude untergeordnet. Dies ist bei einer Betrachtung von Osten aus dem Blickwinkel der aufgrund der Hanglage höher gelegenen Grundstücke z. B. L.----pfad 5 sowie bei einer Betrachtung von Süden aus (z. B. vom T. weg 01 oder 12) der Fall, wie sich im Ortstermin gezeigt hat und im Übrigen auch durch die genehmigten Bauvorlagen (z. B. Ansicht Ost) für das seinerzeit – vor Erteilung der Nachträge - noch größer dimensionierte Vorhaben verdeutlicht wird. Auch von Norden aus (Ecke L.----pfad /T. weg) wirkt das Vorhabengrundstück nicht gleichrangig durch Wohngebäude und Mauer geprägt, sondern letztere ist vielmehr nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmbar. Dass aus der Perspektive der Klägerin ein (mit)prägender Eindruck aufkommen mag, zumal sie von den Räumen, die zum Schlehenweg ausgerichtet sind, direkt auf die – jedenfalls in weiten Teilen von der davor liegenden Hecke verdeckte - und aufgrund des 3. Nachtrags noch um 1 m reduzierte Mauer schaut, ändert bei einer Gesamtbetrachtung nichts daran, dass von einer Unterordnung der Mauer (samt Anschüttung) auszugehen ist. Diese Wertung wird durch einen Vergleich der Grundflächen von Haupt- und Nebenanlage bestätigt. Vgl. zur Heranziehung dieses Kriteriums (bei 171 m² großer Grundfläche einer Schwimmhalle gegen-über 200 m² Grundfläche des Wohnhauses Unterordnung verneinend) BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10.03 –, juris Rn. 24, Die Grundfläche der Anschüttung liegt nämlich deutlich unter der des Baukörpers. In der mit dem Bauantrag eingereichten Berechnung des Architekten wird die Nettogrundfläche EG – ohne die (Einzel-)Garage – mit 173 m² angegeben, die der Außenterrasse EG mit 23 m² und die Konstruktionsfläche EG mit 41 m², in Summe also 237 m² und damit etwa viermal so viel wie die Grundfläche der Aufschüttung. Noch deutlicher wird die Unterordnung, wenn man die Volumina der Anlagen vergleicht. Denn das zweistöckige Gebäude weist ein Bauvolumen von (mindestens) etwa 1.000 m³ auf, hinter dem die Aufschüttung mit einem Volumen von unter 100 m 3 deutlich zurückbleibt. Macht damit das Volumen der Anschüttung nur einen Bruchteils des Volumens der Hauptanlage aus, wird die Unterordnung augenfällig. Dass Mauer und Anschüttung bei wertender Betrachtung (lediglich) als "Zubehör" oder "Anhängsel" des Wohngebäudes erscheinen, liegt im Übrigen auch daran, dass sich die Mauer nicht um die gesamte Anschüttung zieht, sondern nur um den zum T.--------weg gelegenen Teil. Dabei hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend herausgestellt, dass sich die Mauer samt Anschüttung nicht gleichsam als vollständige „Einhausung“ vergleichbar einem Gebäude darstellt und der Eindruck eines „dritten Gebäudeteils“ auch nur bei Betrachtung der Anlage vom T. weg aus zu entstehen vermag. Betrachtet man hingegen die zum L.----pfad gelegene Seite des Gebäudes (Altbestand), das sich aufgrund des etwa trapezförmigen Zuschnitts des Grundstücks (Richtung Norden größer werdend) gleichsam um die Ecke entlang des L. pfades zieht, ist die Anlage überhaupt nicht zu sehen. Von Osten und Süden ist der fehlende „einhausende“ Charakter erkennbar. Davon abgesehen ist die Mauer mit einer Höhe von nunmehr 153,70 üNN deutlich niedriger ist als der Anbau mit 158,85 m üNHN und das Bestandsgebäude mit zwischen 157,92 und 157,55 m üNHN. Zudem bleibt es auch in der Breite deutlich hinter der Breite des Bestandsgebäudes zurück. Durch die 3. Nachtragsbaugenehmigung ist das Erscheinungsbild von Mauer (und der ohnehin dahinter "verborgenen" Anschüttung) auch sonst reduziert worden: Die Mauer zum Garagenhof und die Anschüttung fallen jeweils um 1 m niedriger aus. cc) Auch ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt – insbesondere unter Berücksichtigung des im Ortstermin von dem Berichterstatter gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten – nicht vor. Hierfür kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets –hier eines reinen Wohngebiets nach § 3 Abs. 1 BauNVO - vor allem auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung an. Zulässig ist nur eine solche Nutzung, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des Gebiets wird dabei durch Lage, Größe und Zuschnitt der Baugrundstücke sowie Weiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch Siedlungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 A 499/13 -, S. 13, m. w. N., und Beschluss vom 16. Mai 2011 – 2 B 385/11 –, juris Rn. 41 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18/81 –, juris Rn. 20. Das schließt die Berücksichtigung von „Vorbelastungen“ des Gebiets ein. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 15 ZB 21.2428 -, juris Rn. 21 f., m. w. N. Dabei spielt die Lage eines Nebengebäudes oder einer Nebenanlage auf einzelnen Grundstücken des Baugebiets keine entscheidungstragende Rolle für die Frage, ob dies der Eigenart des Baugebiets ent- oder widerspricht. Ob es möglicherweise nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allgemein an einem Einfügen nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, fehlt, ist für sich unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs, der sich allein auf die Art der baulichen Nutzung bezieht, irrelevant. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 15 ZB 21.2428 -, juris Rn. 23. Zu berücksichtigen ist dabei, dass § 14 BauNVO nicht davon ausgeht, dass Anlagen unzulässig sind, die nicht ausdrücklich festgesetzt sind, sondern davon, dass Anlagen zulässig sind, die der Eigenart des Baugebiets bzw. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht w i d e r s p r e c h e n. Das Bebauungsrecht nimmt es hin, dass auch solche Anlagen errichtet werden können, an die der Plangeber möglicherweise nicht gedacht hat, die aber nicht den Grad des Widerspruchs zur Plankonzeption erreichen und deswegen dieser nicht wahrhaft widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, juris Rn. 21 (Hervorhebung im Original). Dies gilt im unbeplanten Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend, wobei hier die tatsächlichen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet an die Stelle der Plankonzeption treten. Das zugrunde gelegt widerspricht die streitige Anlage der Eigenart des Baugebietes nicht. Wie weit das „Baugebiet“ reicht, auf dessen Eigenart es ankommt, hängt davon ab, wie weit die nähere Umgebung reicht. Die Umgebung eines beabsichtigten Vorhabens muss einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, juris Rn. 33. Daraus folgt, dass der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt ist und keineswegs notwendig alle Grundstücke in der Umgebung umfassen muss, die zu derselben Baugebietskategorie gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn. 7. Maßgebliche nähere Umgebung ist danach hier jedenfalls der im Ortstermin am 15. Oktober 2021 in Augenschein genommene Bereich, auf den auch bereits das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Hierzu zählen die Grundstücke beiderseits des L. pfades sowie beiderseits des T. weges im Bereich zwischen dem L.----pfad und dem Verbindungsteil Richtung I.2 weg sowie beiderseits dieses Verbindungsteils. Zur näheren Umgebung gehören damit namentlich zum einen auch die Grundstücke I.2 weg 00 und 03 (jeweils an der Ecke zum Verbindungsteil des T. weges). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 im Beschwerdeverfahren 2 B 1369/17 angenommen hat, diese Grundstücke könnten aufgrund der im Bereich T. weg (Nr. 12 bis 16) und I.2 weg (südliche/westliche Seite, jedenfalls ab Nr. 00) andersartigen Bebauungsstruktur möglicherweise nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehören, hat der Ortstermin diese vorläufige Einschätzung nicht bestätigt. Zwar weisen diese Grundstücke im Gegensatz zu jenen entlang des Kirchpfades und des nördlichen Teils des T. weges (Nr. 01 bis 00) eine relativ gleichförmige Bebauung mit in der Größenordnung ungefähr vergleichbaren, rechteckigen Grundflächen der Häuser auf. Demgegenüber ist die Bebauung auf den vorgenannten Grundstücken von unregelmäßigen und untereinander unterschiedlichen Grundrissen bei überwiegend größeren Grundflächen geprägt. Im Hinblick auf das hier in Rede stehende Merkmal der Art der baulichen Nutzung kann nach den Ergebnissen der Ortstermine in beiden Instanzen nicht davon ausgegangen werden, dass die Häuser entlang des Verbindungsteiles des T. weges nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehörten, dass dort also gleichsam etwas Neues begänne. Hiergegen spricht schon die erhebliche räumliche Nähe zum Vorhabengrundstück, das direkt an das Grundstück Schlehenweg 12, d.h. das Eckgrundstück zwischen Hauptteil des T. weges und Verbindungsteil zum I.2 weg angrenzt. Es gibt auch keinerlei trennendes topographisches Element zwischen dem Vorhabengrundstück und dem fraglichen Bereich. Dies gilt schon aufgrund der insgesamt abschüssigen Lage, die bis zu den Mehrfamilienhäusern am I.2 weg (nördliche Seite) reicht und die für den gesamten Bereich der umrissenen Umgebung charakteristisch ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die gegenüberliegende Südseite des Verbindungsteiles des T. weges, auf dem das Grundstück I.2 weg 00 liegt. (Auch) dieser Teil des Schlehenwegs stellt sich als relativ schmale Straße innerhalb eines Wohngebiets dar, die keine trennende Wirkung auszuüben vermag. Ferner gehören zur näheren Umgebung damit zum anderen auch die Grundstücke auf der Nordostseite des L. pfades, insbesondere auch das Grundstück L.----pfad 4. Zwar unterscheiden sich diese Grundstücke insofern deutlich von den anderen genannten Grundstücken, als sie – an den Außenbereich angrenzend – große Tiefen aufweisen und (betreffend die Grundstücke Nr. 4 und 4a allerdings nur bei gemeinsamer Betrachtung des Doppelhauses) mit großzügig bemessenen Häusern bebaut sind. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Vorhabengrundstück, das gegenüber des Grundstücks L.----pfad 4a liegt, und des Fehlens eines trennenden Elements gehören nach dem bei den Ortsterminen gewonnenen Eindruck gleichwohl auch diese Grundstücke im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zur näheren Umgebung. Auf den somit (jedenfalls) zur näheren Umgebung zählenden Grundstücken findet sich ausschließlich Wohnbebauung, und zwar ganz überwiegend in Gestalt freistehender Einfamilienhäuser (Ausnahme L.----pfad 4/4a: Doppelhaus) auf Grundstücken, die überwiegend eine Größe zwischen ca. 500 m² und 1.000 m² aufweisen. Die Grundstücke sind sämtlich geprägt durch eine mehr oder minder extreme Hanglage, wie sie auch das Vorhabengrundstück (und im Übrigen auch das Grundstück der Klägerin, das am "Fuß" des Hanges liegt) kennzeichnet. Dieses weist entlang des L. pfades auf ca. 22 m einen Höhenunterschied von ca. 3 m auf, d.h. einen Unterschied von einem Geschoss. Zum Ausgleich der starken Höhenunterschiede werden vielfach Hanggeschosse (oben am Hang Keller, unten Wohnraum) verwandt. Ferner sind in der näheren Umgebung infolge der starken Hängigkeit des Geländes zahlreiche – teils umfangreiche – Aufschüttungen sowie Stützmauern und hoch aufragende Grenzwände vorhanden. So findet sich auf dem südlichen Nachbargrundstück der Klägerin, T. weg 01, an der Grenze zu ihrem Grundstück eine Bebauung, deren Erdgeschossfußbodenebene nach den genehmigten Bauvorlagen auf 153,40 m üNN liegt und damit fast 3 bzw. 4 m höher als die Erdgeschossfußbodenebene ihres Hauses, die mit 150,55 m üNN im vorderen bzw. 149,45 m üNN im hinteren Bereich genehmigt ist. Es handelt sich um eine an das Wohnhaus T. weg 01 angebaute Garage mit darunter liegenden Kellerräumen, bei der in Verlängerung der zum Grundstück der Klägerin liegenden Außenwand noch eine nach hinten hin abfallende Stützmauer folgt, die mit einer Treppe zum Garten versehen ist. Der Niveauunterschied zum Haus der Klägerin ist im Wesentlichen dadurch bedingt, dass diese Bebauung deutlich straßennäher, also weiter oben am Hang beginnt als das Haus der Klägerin, und hierzu noch der Anstieg des T. weges nach Süden kommt. Für die Klägerin stellt sich die Bebauung an ihrer Grenze als mehrere Meter hoch aufragende Mauer dar. Ähnliches gilt für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin selbst im Verhältnis zum anderen Nachbargrundstück T. weg 00. Auch die Außenwand ihrer überlangen (Grenz-)Garage und des darunter liegenden Kellers stellen sich vom Nachbargrundstück aus gesehen im hinteren Bereich als mehrere Meter hohe Mauer dar (grob geschätzt bis zu ca. 4 bis 5 m Höhe). Diese Außenwand ist zudem noch um eine (niedrigere) Grenzmauer nach hinten verlängert. Dass es sich bei dieser Bebauung jeweils nicht um Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO handelt, sondern um Teile von Hauptanlagen oder Garagen i. S. d. § 12 BauNVO, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend. Denn die Eigenart des Baugebiets wird naturgemäß auch und gerade von den vorhandenen Hauptanlagen geprägt. In der Grenzbebauung T. weg 01 zu 02 und T.--------weg 02 zu 00 werden die starke Hängigkeit des Geländes und die – im Ausgangspunkt natürlich vorhandenen, durch künstliche Geländeveränderungen teilweise noch erheblich verstärkten – großen Niveauunterschiede auf und zwischen den Grundstücken sowie die Auswirkungen auf die Bebauung besonders augenfällig. Das nach dem oben Gesagten ebenfalls noch zur näheren Umgebung zählende Grundstück I.2 weg 00 ist mit einem Eckhaus bebaut, dessen Garten vom I.2 weg gesehen hinter dem Haus und damit zugleich seitlich angrenzend an den Verbindungsteil des T. weges liegt. Das steil nach hinten abfallende Gelände ist hinter dem Haus in erheblichem Maße aufgeschüttet worden, um einen Außenwohnbereich auf gleicher Ebene wie das Erdgeschoss des Hauses zu erhalten. Im Anschluss folgt eine steile Böschung hinab zu einer Rasenfläche, die schätzungsweise 2 bis 3 Höhenmeter überwindet. Seitlich, zum T. weg, ist die Aufschüttung durch eine Stützmauer entlang des Bürgersteiges abgefangen, die maximal ca. 2 m hoch ist und hangaufwärts niedriger wird. Schließlich kommt noch hinzu, dass insbesondere auf den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Seite des L. pfades großflächige Aufschüttungen vorhanden sind, namentlich auf den Grundstücken L.----pfad 4 und 4a. Diese Aufschüttungen werden zu den seitlichen Grundstücksgrenzen jeweils mit Stützmauern abgefangen. Die größte Höhe weist die (Stütz- und Sichtschutz-)Mauer zwischen den Grundstücken L.----pfad 4 und 4a auf (Höhe der Mauer über 3 m; die Höhe der Aufschüttung ist allerdings geringer). Der Eigenart dieser näheren Umgebung widerspricht die streitgegenständliche Anlage nicht. Die Mauer mit Anschüttung auf dem Vorhabengrundstück bezweckt die Schaffung eines Außenwohnbereichs aus Terrasse und anschließendem Garten und die Abschirmung gegen Einsichtnahme und Immissionen. Was diese Zweckbestimmung betrifft, so steht sie mit der Eigenart des vorliegenden Baugebiets als (faktisches) reines Wohngebiet ersichtlich im Einklang, zumal abgeschirmte Außenwohnbereiche sich auch auf den anderen Grundstücken finden. Was die konkrete Ausgestaltung angeht, so ist zwar festzuhalten, dass es für die streitgegenständliche Anlage kein unmittelbares „Vorbild“ gibt. Eine nahe der Straße parallel zu dieser verlaufende Stützmauer mit dahinter liegender Aufschüttung in der hier noch in Rede stehenden Höhe existiert in der näheren Umgebung nicht. Doch spielt nach den o. g. Grundsätzen im öffentlich-rechtlichen Nachbarprozess die Lage eines Nebengebäudes oder einer Nebenanlage auf einzelnen Grundstücken des Baugebiets keine entscheidungstragende Rolle für die Frage, ob dies der Eigenart des Baugebiets ent- oder widerspricht. Ob es möglicherweise nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB allgemein an einem Einfügen nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, fehlt, ist für sich unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs, der sich allein auf die Art der baulichen Nutzung bezieht, - wie gesagt - irrelevant. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 15 ZB 21.2428 -, juris Rn. 23. Außerdem darf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht dahingehend verstanden werden, dass danach zulässig nur das ist, was so schon andernorts im Baugebiet vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, wie dargelegt, ob die Nutzung ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der Verkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich, also erwartbar und hinnehmbar ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage der Eigenart des Gebiets „wahrhaft“ widerspricht. Bei der Frage der Erwartbarkeit bzw. Hinnehmbarkeit spielt hier die starke Hängigkeit des Baugebiets eine hervorgehobene Rolle. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt: "Diese [Hängigkeit] hat, wie dargelegt, auf einer Vielzahl von Grundstücken zu baulichen Maßnahmen in Gestalt von Geländeveränderungen teils erheblichen Umfangs und sonstigen architektonischen Maßnahmen geführt, die gleichwohl eine komfortable Nutzbarkeit der Häuser, Terrassen und Gärten gewährleisten sollen. In einer so bebauten Umgebung geht die streitgegenständliche Anlage nicht über das hinaus, was dort noch erwartbar und hinnehmbar ist. Sie steht nicht im Gegensatz zu ihrer Umgebung, sondern nimmt dort vorhandene Elemente auf. Was speziell den Umstand betrifft, dass die Aufschüttung mit ihrer größten Höhe zur Straße liegt und dementsprechend auch die Stützmauer durchgehend in voller Höhe entlang der Straße verläuft, so ist dies durch die Besonderheit bedingt, dass der Garten von der quer zum Hang verlaufenden Straße (d.h. dem T. weg) gesehen nicht auf der Rückseite, sondern seitlich des Hauses gelegen ist." Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass - insbesondere was die wechselseitige Prägung angeht – der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger gegenüber bereits in der Vergangenheit mehrfach die starke Hanglage thematisiert worden ist (so z. B. im Rahmen eines Ortstermins am 13. Juni 1990 anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens [VG Düsseldorf 9 K 4026/88], in dem sich der Rechtsvorgänger der Klägerin gegen Baumaßnahmen auf dem Grundstück T. weg 01 gewandt hatte). Bei einer Gesamtbetrachtung widersprechen Mauer und Anschüttung also in der Ausgestaltung, die das Vorhaben durch die 3. Nachtragsgenehmigung erhalten hat, nicht der Eigenart des Gebiets. dd) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Senat in dem Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 B 1369/17 - angesprochene und vom Bundesverwaltungsgericht bislang offengelassene Frage, ob die Grundsätze zum Gebietserhaltungsanspruch auch für Nebenanlagen gelten, die die Anforderungen nach § 14 BauNVO nicht erfüllen, jedoch wegen ihrer Eigenart für die Bewahrung des Gebietscharakters ohne jede Bedeutung sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 12.13 -, juris Rn. 28, nicht an. 3. Eine Verletzung des gleichermaßen aus § 15 Abs. 1 BauNVO und § 34 Abs. 1 BauGB abzuleitenden Rücksichtnahmegebotes ist nicht gegeben. Die Anforderungen, welche das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 33 f. und Kuschnerus/ Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage 2016, Rn. 143, beide m. w. N. a) Davon ausgehend steht nicht zu erwarten, dass die mit der Nutzung der straßenseitigen Doppelgarage verbundenen Verkehrsgeräusche und Abgase in den gegebenen Grundstücksverhältnissen mit der umgebenden Wohnbebauung nicht verträglich wären und sich gegenüber der Klägerin als rücksichtslos erweisen könnten, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 B 1369/17 – ausgeführt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen und Garagen unzumutbare Störungen in Form von Lärm oder Gerüchen hervorruft, kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze und Garagen, seine Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Ferner ist für die Frage der Zumutbarkeit der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2015 – 10 B 1041/15 –, juris Rn. 5. Dass sich unter diesem Gesichtspunkt rücksichtslose Nutzungen ergeben könnten, macht die Klägerin im Berufungsverfahren jedenfalls substantiiert nicht (mehr) geltend; insbesondere ist dies im Ortstermin von keiner Seite thematisiert worden. Dies wäre auch fernliegend, da die Garagenzufahrt des Vorhabens ihrer Garagenzufahrt praktisch gegenüber liegt und die Garage im Übrigen ersichtlich der Deckung des Bedarfs der Wohnnutzung des Baugebiets dient. b) Das Vorhaben ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten erdrückenden Wirkung (aa) oder der Eröffnung von Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück (bb) rücksichtslos. Die hier gegebene Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Wenn damit auch die Einhaltung der landesrechtlich normierten Abstandflächen ein gewichtiges Indiz im Sinne einer Regelvermutung für die Einhaltung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellt, können außergewöhnliche Umstände einen Verstoß gegen diesen Grundsatz trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandregelungen begründen. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, BRS 85 Nr. 128 = juris Rn. 43 ff. m. w. N., (auch insoweit) bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2020 – 2 A 438/20 -, juris Rn. 31 und vom 29. August 2011 – 2 B 940/11 -, juris Rn. 19. Solche Umstände sind hier nicht gegeben. aa) Eine erdrückende Wirkung hat die Klägerin nicht zu befürchten. Sie ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteile 31. Mai 2021 – 2 A 437/20 -, BauR 2022, 889 = juris Rn.94 und vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 – BRS 85 Nr. 128 = juris Rn. 49, beide m. w. N. . Davon kann hier keine Rede sein. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Anschüttung und Stützmauer herausgestellt, dass bereits die ursprünglich genehmigte Höhe der Mauer (Oberkante auf 155,60 m üNHN) ca. 5 m über der Erdgeschossfußbodenhöhe des Hauses der Klägerin beträgt, die ausweislich der Baugenehmigung ihres Hauses im vorderen Hausteil auf 150,55 m üNN liegt. Aufgrund des genehmigten 3. Nachtrags, in dem das Vorhaben nun zur Ausführung gelangen soll, ist die Höhe dieser Mauer aber um 1,5 m (153,70 üNHN) reduziert worden, so dass sie "nur" noch ca. 3 m höher liegt. Zwar liegt das Wohngebäude der Klägerin damit immer noch deutlich tiefer als die Mauer, an die sich auf einem eigenen Fundament noch eine 0,90 m hohe Absturzsicherung anschließt. Dieser Umstand wird jedoch dadurch relativiert, dass die Mauer über 13 m vom Haus der Klägerin entfernt ist. Zudem handelt es sich um die straßenzugewandte Ostseite des Hauses der Klägerin, an der nach den genehmigten Plänen Schlafzimmer, Bad und Kinderzimmer liegen, während der eigentliche Wohnbereich mit anschließendem Garten nach hinten zur Westseite ausgerichtet ist und von der Mauer nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus weist die Mauer entlang der Straße nur eine Länge von knapp 6 m auf, so dass auch die Vorderseite des Hauses der Klägerin nur teilweise, nämlich in etwa zur Hälfte, betroffen ist. Jenseits der Mauer in südlicher Richtung bleibt der Blick vom Grundstück der Klägerin frei. Insofern scheidet die Annahme einer abriegelnden Wirkung aus. Nördlich schließt sich zwar an die Mauer die Doppelgarage mit Aufbau (Erdgeschosserweiterung) an, diese liegt jedoch nicht dem Haus, sondern (und auch dies nur zur Hälfte) der Garage der Klägerin gegenüber. Davon abgesehen muss es die Klägerin grundsätzlich hinnehmen, dass auch die ihrem Grundstück gegenüberliegenden Teile des Vorhabengrundstücks bebaut werden, auch wenn sich dies wegen der Hanglage für sie stärker nachteilig auswirkt als es bei ebenem Gelände der Fall wäre. Denn dabei handelt es sich lediglich um die Realisierung der situationsbedingten Nachteile der Lage ihres Grundstücks. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Klägerin nicht unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzt, sondern von diesem durch den T. weg getrennt ist, so dass die Annahme fernliegt, ihr Grundstück werde durch das Vorhabengrundstück "beherrscht". Im Übrigen liegt das gesamte Vorhaben östlich des Grundstücks der Klägerin; damit wird ihr eine Belichtung nur begrenzt genommen, zumal die Lage des Grundstücks am unteren Ende des Hanges ohnehin eine nur geminderte Sonneneinstrahlung auch von Osten ermöglicht. bb) Auch mit dem Vorhaben eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten rechtfertigen nicht die Annahme, dieses sei der Klägerin gegenüber rücksichtlos. Das Bauplanungsrecht gewährt in bebauten Bereichen im Allgemeinen keinen Schutz vor Einsichtnahme in das eigene Grundstück. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 – 2 B 492/13 –, juris Rn. 9 f. und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris Rn. 30 f., beide m. w. N. Das gilt im Hinblick auf Einsichtnahme in das Gebäude insoweit, als jedenfalls hinreichender Rückzugsraum innerhalb des Hauses verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 – juris Rn. 65 ff., m. w. N. Bei Vorliegen einer Hanglage müssen Nachbarn damit rechnen, dass die Eigentümer – unter Ausnutzung ihres Grundstücks innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten – eine Hangsicherung errichten. Dies stellt dann für sich noch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juni 2019 – 5 K 8509/17 -, juris Rn. 41. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter den Aspekt der Eröffnung von Einsichtnahmemöglichkeiten nicht vor. Dritte konnten bereits vor Zulassung des Vorhabens aus dem seinerzeitigen Bestandsgebäude (seitlich) in die zum T. weg ausgerichteten Räume des Wohnhauses der Klägerin hineinsehen, wie das von ihr in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichte Foto veranschaulicht. Zwar befindet sich die Mauer nunmehr direkt gegenüber den genannten Räumlichkeiten, allerdings hat der Ortstermin ergeben, dass man sich selbst im jetzigen Zustand schon über die Mauer (von der Terrasse aus) hinüberbeugen muss, um einen direkten Blick – allerdings in ca. 13 m Entfernung - auf die straßenseitigen Fenster des Hauses der Klägerin zu bekommen, was jedenfalls regelhaft nicht erwartet werden kann. Zugleich ist auch zu berücksichtigen, dass bereits bislang Passanten auf dem T. weg in diese Räumlichkeiten hineinsehen konnten. Vor Einsichtnahme etwa in das nach vorne zum T. weg gelegene – allerdings wie gesagt ca. 13 m von der Stützmauer entfernte - Schlafzimmer konnte und kann sich die Klägerin zudem im Wege der "architektonischen Selbsthilfe", vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2012 – 2 A 723/11 -, juris Rn. 67, durch entsprechende Vorkehrungen wie Vorhänge oder Rollos schützen, was sie ja auch bereits macht. Im Übrigen verbleibt als Rückzugsbereich jeweils der gesamte rückwärtige Teil ihres Hauses, der – wie im Übrigen auch das Wohnhaus der Beigeladenen - nicht unterdimensioniert ist, sowie der daran westlich anschließend große Gartenbereich, der Blicken vom T. weg und erst recht denen vom Vorhaben der Beigeladenen entzogen ist. . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abns.2 VwGO vorliegt.