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Urteil

8 K 1542/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0220.8K1542.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01 mit der postalischen Lagebezeichnung O.-straße (Klägergrundstück). Dieses grenzt östlich an das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Gemarkung G02 mit der postalischen Lagebezeichnung L.-straße (Vorhabengrundstück) an. Die Wohnhäuser auf den Grundstücken sind unmittelbar aneinander angebaut. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht. Unter dem 1. April 2022 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung, deren Bestandteil u. a. der grenzständige Neubau eines eingeschossigen rückwärtigen Anbaus ist, auf dem eine Dachterrasse mit einer Breite von 3,87 m und einer Länge von 4,57 m errichtet wird. Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich ebenfalls ein eingeschossiger grenzständiger Anbau, dessen Dach nicht als Dachterrasse genutzt wird. Bestandteil der Baugenehmigung ist zudem die Errichtung einer 1,00 m hohen Mauer auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf den Anbauten. Im Übrigen wird für die weiteren Einzelheiten auf die Bauvorlagen verwiesen. Die Kläger haben am 23. März 2023 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, das Vorhaben verstoße gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Durch den rückwärtigen eingeschossigen Anbau werde es den Beigeladenen ermöglicht, aufgrund der erheblichen Tiefe der genehmigten Terrasse mit einem großen Einsichtswinkel in das klägerische Schlafzimmer zu blicken. Das Schlafzimmerfenster befinde sich weniger als 1,00 m von der genehmigten Dachterrasse entfernt. Die Einsichtnahme sei – wenn auch mit unterschiedlich großen Betrachtungswinkeln – fast von der gesamten Terrasse aus möglich. Zudem werde durch das Bauvorhaben eine Einsichtnahme in ihr Wohnzimmer durch die pyramidenförmige Lichtkuppel auf dem Dach des Anbaus auf dem Klägergrundstück ermöglicht, die in einer Entfernung von 1,35 m zur genehmigten Dachterrasse der Beigeladenen liege. Dies gelte umso mehr bei Dunkelheit und eingeschaltetem Licht. Aufgrund der Ausdehnung der Terrasse werde regelrecht eine Aussichtsplattform für eine Vielzahl an Personen geschaffen, die nicht einmal ein Mindestmaß an Privat- und Wohnsphäre garantiere. Daran ändere auch die Grenzmauer nichts, da das Schlafzimmerfenster oberhalb deren Brüstungsoberkante liege. Eine Einsichtnahme sei auch auf der Dachterrasse sitzend möglich. Diese Einsichtsmöglichkeiten, die einen erheblichen Eingriff in ihren geschützten privaten Lebensbereich darstellten, hätten zuvor nicht bestanden. Insbesondere habe die frühere Dachterrasse der Beigeladenen nicht über die rückwärtige Hauswand hinausgeragt, während die nun genehmigte Terrasse davor in Richtung Garten errichtet werde. Somit hätten sich die Beigeladenen früher über die Brüstung ihrer Dachterrasse beugen und um die Ecke schauen müssen, um das klägerische Schlafzimmer einsehen zu können. Die Beigeladenen seien nicht schutzwürdig, da sie die Terrasse im Erdgeschoss und im Garten nutzen bzw. dort eine weitere Terrasse errichten könnten. Ohnehin füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein. So sei dort keine Bebauung mit einer Dachterrasse vergleichbarer Größe und Ausdehnung sowie in solch unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze vorhanden. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. April 2022 (Az. N01) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erforderliche qualifizierte Störung, durch die den Klägern nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre als Nachbarn der Beigeladenen verbleibe, nicht gegeben sei. Die Terrasse diene zwar auch dem längeren Aufenthalt, jedoch begründe dies keine durchgehende Einsichtsmöglichkeit. Aufgrund der Höhe der an der Grundstücksgrenze errichteten Mauer und der Pyramidenform der Lichtkuppel sei ein Einblick in das klägerische Wohnzimmer nicht möglich. Der Blick in das klägerische Wohnzimmer sei nur vom hinteren Teil der Terrasse aus möglich, so dass von einer andauernden Einsichtsmöglichkeit nicht gesprochen werden könne. Zudem sei es den Klägern ohne weiteres möglich, sich durch das Anbringen von Vorhängen vor Einblicken zu schützen. Dies hätten die Kläger auch bereits getan, so dass ohnehin der gewünschte Schutz der Privatsphäre bereits erfüllt sei. Die Terrasse stelle keine Aussichtsplattform in die gesamte Wohnsphäre der Kläger dar. Zudem verfüge das klägerische Wohnhaus über genügend weiteren, nicht einsehbaren Rückzugsraum. Die Beigeladenen könnten auch nicht auf die Nutzung der Terrasse im Erdgeschoss verwiesen werden. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie führen aus, dass sich bereits vor dem Bauvorhaben eine Dachterrasse an ähnlicher Stelle befunden habe. Die frühere Dachterrasse habe bis zur Gebäudeaußenwand geragt und sich in einer Entfernung zu der klägerischen Lichtkuppel von 1,50 m befunden, so dass sich die Einsichtsmöglichkeit durch das Bauvorhaben nur unwesentlich verändere. Auch sei das klägerische Schlafzimmer bereits zuvor – etwa vom Garten der Beigeladenen aus – einsehbar gewesen. Zudem befänden sich in ihrem Haus zwei getrennte Wohneinheiten, so dass für die Bewohner der oberen Etage eine Nutzung der Terrasse und des Gartens im Erdgeschoss nicht in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung, weil diese sie nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Ein Nachbar, der sich – wie vorliegend – auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Vgl. (für das Schutzgut Belichtung) OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55. Ausgehend davon dringen die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Vorhaben füge sich aufgrund seiner Ausdehnung sowie seines grenznahen Standorts und somit nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht durch. Für sich genommen ist dieser Vortrag unerheblich, weil selbst ein etwaiger objektivrechtlich festgestellter Verstoß ohne nachbarschützende Bedeutung wäre, soweit nicht zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die durch das Bauvorhaben geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Klägergrundstück liegt nicht vor. Grundsätzlich kann der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 41 ff., m. w. N. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris, Rn. 57 f., und Beschlüsse vom 23. Februar 2023 – 10 B 1148/22 –, juris, Rn. 12, vom 7. Dezember 2020 – 10 A 179/20 –, juris, Rn. 14, vom 26. März 2019 – 7 D 65/17.NE –, juris, Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 15, vom 11. September 2018 – 7 B 918/18 –, juris, Rn. 5, und vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 8. Daher ist es regelmäßig zumutbar, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume – insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer – im Wege „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris, Rn. 70, vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 160 ff., vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 45, und vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris, Rn. 67, sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2021 – 7 A 2480/20 –, juris, Rn. 11, und vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris, Rn. 20. Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen, vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. März 2006 – 10 S 5.05 –, juris, Rn. 9 f. (unter ausdrücklichem Verweis auf die entstehende andere Qualität von Einsichtsmöglichkeiten als bei Wohn- oder auch Gewerbebauten, mit deren Errichtung möglicherweise habe gerechnet werden müssen, und die eingeschränkten Möglichkeiten für Sichtschutzvorkehrungen), oder, dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 57. Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich das Bauvorhaben, das dem nachvollziehbaren Interesse der Beigeladenen, für die Wohneinheit im Obergeschoss einen eigenen Außenbereich zu schaffen, dient, nicht als unzumutbar dar. Zwar wird mit der Baugenehmigung eine 4,57 m tiefe und circa 17,7 m² große Dachterrasse zugelassen, die einen Einblick in das circa 1,00 m entfernte klägerische Schlafzimmer ermöglicht und die als Außenwohnbereich auch dem ggf. länger andauernden Aufenthalt dient. Vgl. zu letzterem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 60. Jedoch stellen sich hier die örtlichen Verhältnisse nicht als derart beengt dar, dass den Klägern aufgrund der erweiterten Einsichtsmöglichkeiten kein Mindestmaß an Privat- und Wohnsphäre mehr verbleibt. Vielmehr wird lediglich die Einsehbarkeit eines Raumes ermöglicht. Somit verbleiben den Klägern nicht unerhebliche weitere Flächen, die ohne unerwünschte Einsichtnahmemöglichkeiten genutzt werden können, wobei auch die Verteilung der Nutzungszwecke im Einzelnen weitgehend in der Hand der Kläger liegt. Die Kläger können sich zudem durch die Errichtung von Sichtschutzmaßnahmen sowohl innerhalb des Schlafzimmers, etwa durch die Anbringung von Vorhängen oder Ähnlichem, sowie auch durch geeignete Maßnahmen außerhalb des Wohnhauses auf dem Dach ihres eingeschossigen Anbaus im Sinne des Schutzes ihrer Privat- und Wohnsphäre mit vergleichsweise geringem finanziellen und baulichen Aufwand selbst behelfen, zumal die Nutzung der Dachterrasse der Beigeladenen insbesondere jahres- und tageszeitlichen Schwankungen unterliegen wird. Der Umstand, dass die Dachterrasse unmittelbar neben dem Schlafzimmerfenster der Kläger liegt, ist letztlich auch dem Doppelhauscharakter des Gebäudes geschuldet und rechtfertigt keine andere Betrachtung. Ebenso ist es dem Doppelhauscharakter des Gebäudes geschuldet und damit von den Klägern hinzunehmen, dass Personen, die sich auf der Dachterrasse der Beigeladenen befinden, im Schlafzimmer der Kläger entstehende Geräusche akustisch wahrnehmen können. Unabhängig davon hat sich die Wahrnehmbarkeit durch die Errichtung der Dachterrasse kaum verändert. Die gegenseitige Hörweite war bereits bei dem früheren Austritt auf dem Dach des Hauses der Beigeladenen gegeben. Vgl. ebenso OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 --, juris, Rn. 73 f. Soweit trotz der genehmigten Grenzmauer eine Einsichtsmöglichkeit durch die Lichtkuppel von einigen Positionen auf der Dachterrasse möglich ist, kann hier umso mehr von den Klägern verlangt werden, den Schutz ihrer Privat- und Wohnsphäre im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch das Aufbringen blickdichter Klebefolie oder ähnliche Maßnahmen herzustellen. Denn die Lichtkuppel dient ausschließlich dem Lichteinfall in das Wohnzimmer und nicht dem Ausblick. Eine etwaige damit einhergehende geringfügige Verschlechterung der Belichtung des Wohnzimmers haben die Kläger, denen die konkrete Gestaltung des Sichtschutzes obliegt, hinzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass – sofern man eine Einsichtsmöglichkeit überhaupt annimmt – nicht alle vier Seiten der Lichtkuppel den Blicken von der Dachterrasse ausgesetzt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt haben und damit wegen der Regelung in § 154 Abs. 3 VwGO auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.