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Beschluss

4 L 3230/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0223.4L3230.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 8. Dezember 2023 erhobenen Klage (4 K 8943/23) gegen die dem Amt für Schule erteilten Baugenehmigung vom 00. April 2023 anzuordnen, den das Gericht bei verständiger Würdigung im Hinblick auf die bereits vollzogene Errichtung des der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegenden Vorhabens gemäß § 122 i.V.m. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO dahingehend auslegt, dass nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO beantragt wird, die Vollziehung der Baugenehmigung vom 00. April 2023 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die nach §§ 80 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Alt. 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aufhebungsinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen und privaten Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu Lasten der Antragsteller aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris Rn. 20, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin größeres Gewicht als das gegenläufige Aufschubinteresse der Antragsteller. Die angegriffene Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienen. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Stehen sie entgegen, hat eine Drittanfechtungsklage nur Erfolg, wenn die verletzte materielle Vorschrift auch dazu bestimmt ist, dem individuellen rechtlichen Schutz des klagenden Dritten zu dienen oder die rechtswidrige Baugenehmigung den klagenden Dritten auch in eigenen Rechten verletzt. Dies ist nach summarischer Prüfung nicht der Fall. 1. Nachbarrechte der Antragsteller sind zunächst nicht aufgrund der im Wege der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Vorhaben genehmigten Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze und der Grundflächenzahl (GRZ) beeinträchtigt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 31 Abs. 2 BauGB vermittelt lediglich in zwei Konstellationen Drittschutz. Befreit eine angefochtene Entscheidung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zu einem Aufhebungsanspruch des Nachbarn. Bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung entfaltet demgegenüber nur das Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB Drittschutz. Dieser beurteilt sich nach Maßgabe der Grundsätze, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, juris Rn. 17, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, juris Rn. 15, sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 –, juris Rn. 5 und 7; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 13, und Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 7 B 2327/04 –, juris Rn. 15; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2017 – 7 A 697/16, juris Leitsätze. a) Die hier in Rede stehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00/000 zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung sind nicht drittschützend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die diesbezüglichen – zutreffenden – Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug (§§ 122, 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Lediglich ergänzend sei angemerkt: Den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung liegen nach der Begründung des Bebauungsplanes ausschließlich städtebauliche Erwägungen zugrunde. Nichts Anderes folgt aus der von Antragstellerseite zitierten Rechtsprechung, derzufolge ein Nachbar das Überschreiten der zu seinem Grundstück ausgerichteten Baugrenze dann rügen kann, wenn der Ortsgesetzgeber dieser Festsetzung – gerade auch diesem Nachbarn gegenüber – nachbarschützende Bedeutung beimessen wollte (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19/82 -; VGH München, Beschluss vom 27. April 2009 – Az.: 14 ZB 08.1072 –). Den Erwägungen des Satzungsgebers kann kein Anhalt dafür entnommen werden, dass die in Rede stehenden Festsetzungen gerade auch den Antragstellern als direkten Nachbarn gegenüber nachbarschützende Wirkung entfalten sollen. Für eine derartige Individualisierung der unmittelbaren Anwohnerschaft der Freifläche gibt die Planbegründung nichts her. Allein der faktische Wegfall der Nutzbarkeit als Freifläche vermag einen Drittschutz ebenfalls nicht zu begründen. b) Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 00. Dezember 2023 (S. 6) eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans damit begründen, dass sie im Rahmen der notariellen Grundstückskaufverhandlungen auf den planerischen Willen, die Grundlagenurkunde für das Bauprojekt „Wohnen im I. /T. 00“ und die Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ und „Fläche ist als Grün- und Spielfläche auszubauen“ vertraut haben, geht diese Rechtsauffassung fehl. Planerische Festsetzungen stehen, wie sich aus § 31 Abs. 2 BauGB ergibt, grundsätzlich – so auch hier – unter dem Vorbehalt einer Befreiung. Schon deshalb ist ein Vertrauen auf eine festsetzungskonforme Umsetzung des Bebauungsplanes vorliegend nicht schutzwürdig (s.o.). Das gilt gleichsam für kaufvertraglich begründete Zusagen oder Erwartungen. Hierauf können sich die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht berufen, weil privatrechtliche Vereinbarungen die in Art. 28 Abs. 2 GG wurzelnde gemeindliche Planungshoheit nicht tangieren. Zudem ergeht die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter (§ 74 Abs. 4 BauO NRW). Folglich kann eine etwaige Verletzung privater Rechte durch eine Baugenehmigung allenfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Ob und inwieweit ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller auf die plangemäße Herstellung der Freifläche zusätzlich dadurch gemindert ist, dass im Zeitpunkt ihres Grunderwerbs auch die Erweiterung der Carl-Sonnenschien-Grundschule planerisch ausgewiesen war, so dass schon damals nicht nur mit entsprechenden Baumaßnahmen, sondern möglicherweise auch mit einer vorübergehenden Umquartierung des Schulbetriebs auf die betroffene Freifläche gerechnet werden konnte, kann daher hier auf sich beruhen. Der Einwand fehlender städtebaulicher Vertretbarkeit (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ist den Antragstellern verwehrt. 2. Eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal „Würdigung nachbarlicher Interessen“ verankerten Gebotes der Rücksichtnahme, welches vorliegend allein in den Blick zu nehmen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei sind die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 B 1537/20 –, juris m.w.N. Nach diesen Maßstäben erweist sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber nicht als rücksichtslos. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den durch die Schulkinder auf dem Weg zur Schule und in den Pausen bzw. im nachmittäglichen Schul-/OGS-Betrieb verursachten Lärm. Insofern ist die gesetzliche Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG zu berücksichtigen. Demnach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Ein Pausenhof ist eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Der der Vorschrift zugrundeliegende Gedanke, dass Lautäußerungen spielender Kinder grundsätzlich hinzunehmen sind, beeinflusst zugleich maßgeblich die Beurteilung des Gewichts einer entsprechenden Lärmbetroffenheit. Demnach kommt dem Interesse, von Lärm von spielenden Kindern verschont zu werden, von vornherein ein geringes Gewicht zu. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 7 D 24/18.NE –, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 1 KN 16/21 –, juris Rn. 32; Bay.VGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 1 CS 20.2637 –, juris Rn. 18. Die Vermutung, dass Kinderlärm zumutbar ist, gilt zwar nicht ausnahmslos und schließt nicht kategorisch das Vorliegen einer schädlichen Umwelteinwirkung aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1.13 – juris Rn. 8. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nur auf Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden. In der anzustellenden Einzelfallprüfung sind alle relevanten Gesichtspunkte, insbesondere die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und das quantitative Ausmaß der Geräuschimmissionen einzustellen. Enders in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 1.1.2023, § 22 BImSchG Rn. 24c. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegen kann, wenn in der Nachbarschaft besonders sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Alten- und Pflegeheime angesiedelt sind (BT-Drs. 17/4836, S.7). Bay.VGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 1 CS 20.2637 –, juris Rn. 28. Dass die von den Schulkindern während der Nutzung des Pausenhofes und auf dem Schulweg verursachten Immissionen die Vermutung des § 22 Abs. 1a BImSchG im vorliegenden Fall widerlegen würden, ist nicht zu erkennen. Sowohl die Anzahl der in den Modulen beschulten Kinder (ca. 160) als auch die Zeiten der Hofnutzung, die vormittags im Wesentlichen auf die Zeit der großen Pausen (09:40-10:00 sowie 11:45-12:00 Uhr) und – mit geringerer Schülerzahl – auf die Zeit der Übermittag- bzw. OGS-Betreuung zwischen 12:00 und 16:30 Uhr begrenzt ist, sind nicht außergwöhnlich. Die Nutzungen im Haus der Antragsteller (Wohnnutzung und berufliche Schreibtisch-/Telefontätigkeit des Antragstellers im „homeoffice“) stellen keine besonders sensiblen Nutzungen in Sinne der Ausführungen in der Gesetzesbegründung dar. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller seiner beruflichen Tätigkeit ausschließlich zuhause nachgeht, erwächst ihm aufgrund der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtung auch keine Privilegierung. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung aufgrund der Gebietsprägung ist in Anbetracht der allgemeinen Zulässigkeit von Grundschulen in einem Allgemeinen Wohngebiet als kulturelle Einrichtungen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Bd. VI BauNVO, Stand: August 2023, § 4 BauNVO Rn. 89 m.w.N. ebenfalls nicht erkennbar. Sonstige Lärmbeeinträchtigungen sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Nutzung durch die Musikschule, welche nach Auskunft der Schulleitung einmal wöchentlich (montags zwischen 15 und 19 Uhr) stattfindet, fällt nicht erheblich ins Gewicht. b) Von dem Vorhaben gehen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten aus. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris Rn. 57 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 10 A 179/20 -, juris, Rn. 14 f.; Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 - juris, Rn. 32. Dabei besteht nicht einmal ein Anspruch des Eigentümers oder Nutzers eines Grundstücks, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks überhaupt ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris Rn. 64; Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 10 A 179/20 -, juris, Rn. 16 f.; Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 - juris, Rn. 41 ff. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris Rn. 66 f. m.w.N Das Maß der Schutzbedürftigkeit in tatsächlicher Hinsicht kann zudem im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (zumutbarer Eigenschutz). Einsichtnahmemöglichkeiten sind erst dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeiten mehr eröffnen. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2020 – 7 A 609/19 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 B 1537/20 –, juris Rn. 20 Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rnr. 65; Beschluss vom 13. Januar 2016 – 2 B 1296/15 –, juris. Es ist hingegen zumutbar, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume – insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer – im Wege „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2024 – 10 A 875/21 –, juris Rn. 70, vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 160 ff., vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 -, juris Rn. 45, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 67, sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2021 - 7 A 2480/20 -, juris Rn. 11, und vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris Rn. 20. Hiervon ausgehend sind die Auswirkungen des konkreten Vorhabens nicht rücksichtslos. Die Fenster der Klassenräume und ein Teil des Pausenhofes sind zwar auf das Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet. Allerdings müssen die Antragsteller es hinnehmen, dass von den Klassenräumen auf ihren niedriger gelegenen Garten einschließlich der dort befindlichen Terrasse geblickt werden kann. Ob dort nicht einsehbare Rückzugsmöglichkeiten verbleiben, ist nach dem Vorstehenden unerheblich. Unzumutbare Beeinträchtigungen der besonders schützenswerten Bereiche auf dem klägerischen Grundstück (Fenster von Wohn- und Schlafräumen, ggf. Dachterrasse) sind schon angesichts des Abstands von ca. 18 Metern zu dem südlichen Teil der Pausenhoffläche bzw. 20 Metern zu den nächstgelegenen Modulen (maps.duesseldorf.de) nicht zu befürchten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Einsehbarkeit, anders als der Schutz gegen Lärm oder Gerüche, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge, Jalousien o.ä. innerhalb der Gebäude oder durch Anpflanzungen (z.B Hecken, Kübelpflanzen oder Rankgerüste) in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann. Die Antragsteller sind mithin gehalten, ebenso zu verfahren, wenn sie unerwünschte Einblicke in Wohn-, Bade- und Schlafzimmer sowie ihre Dachterrasse vermeiden wollen. Nach den aktenkundigen Lichtbildern haben sie dies im Gebäudeinneren auch bereits getan. c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller weiter geltend, es sei aufgrund einer drastischen Zunahme des vorhabenbedingten An- und Abfahrtverkehrs sowie des Stellplatzmangels zu „chaotischen“ Verkehrsverhältnissen auf der L. -L1. -Straße gekommen, wodurch eine unzumutbare Verschlechterung der verkehrlichen Lärm- und Erschließungssituation ihres Grundstücks eingetreten sei. Richtig ist, dass die L. -L1. -Straße als Erschließungsstraße des Wohngebiets mit einer Breite von ca. 5 m nicht zur Aufnahme eines regelmäßigen baugebietsfremden Verkehrs geeignet und bestimmt ist. Auch ist zutreffend, dass der Stellplatzfrage im Baugenehmigungsverfahren keine hinreichende Beachtung geschenkt wurde. Die Prüfung des Stellplatzbedarfs beschränkte sich auf die Feststellung, dass während der Bauzeit „kein Mehrbedarf“ gegenüber den bisher 12 notwendigen Stellplätzen entstehe; wo letztere indes während der Bauphase errichtet werden sollten, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die unmittelbar vor der Containeranlage vorhandenen 8 öffentlichen Stellplätze reichen zur Deckung des Stellplatzbedarfs unstreitig nicht aus. Gleichwohl ist eine vorhabenbedingte Unzumutbarkeit der verkehrlichen Erschließungs-situation im vorliegenden Verfahren nicht greifbar. Ein Abwehrrecht können die Antragsteller zunächst nicht aus dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs herleiten. Der Anliegergebrauch reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Dabei ist auch die das Grundstück prägende Situation der Umgebung zu berücksichtigen. Grundsätzlich geschützt ist insbesondere die ausreichende Möglichkeit, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu erreichen. Gewährleistet wird aber nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt. Das Recht auf Anliegergebrauch verleiht weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Art der Zugänglichkeit eines Grundstücks, noch umfasst es die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Art. 14 GG vermittelt keinen individualrechtlichen Anspruch auf Erschließung eines Grundstücks durch Straßen, über die der Verkehr das Grundstück wartezeitfrei erreichen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 7; Bay.VGH, Beschluss vom 24. November 2014 - 8 CE 14.1882 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 7a D 71/96.NE -, juris Rn. 28 ff. sowie vom 23. Mai 2017 - 11 A 748/15 -, juris Rn. 9. Insbesondere besteht kein rechtlich schützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die es erschließende öffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 10 A 1823/21 –, juris Rn. 15 m.w.N., Beschluss vom 11. September 2023 – 10 B 749/23 –, juris Rn. 21. Die in der Antragsschrift vorgetragene Behauptung, die Auffahrt sowie sämtliche Bürgersteige werden zum Parken und Wenden genutzt, wodurch es den Klägern nachhaltig erschwert werde, ihr Grundstück im Wesentlichen gefahrlos und ungehindert zu verlassen bzw. zu erreichen, haben die Antragsteller im Ortstermin so nicht aufrechterhalten. Auf Befragung gaben die Antragsteller an, es sei in Bezug auf ihren Außenstellplatz nur vereinzelt zu Behinderungen der Ein- und Ausfahrt gekommen („ganz selten“ bzw. „etwa fünf Mal“). Eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs ist hierin nicht erkennbar. Auch eine ausnahmsweise nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der Erschließung liegt nicht vor. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstücks des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 10 A 1823/21 –, juris Rn. 15 m.w.N., Beschluss vom 11. September 2023 – 10 B 749/23 –, juris Rn. 21. Die Erschließung ist (nur) dann nicht gesichert, wenn das zu genehmigende Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahme nicht mehr gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 9 B 6.14 -, juris, Rn. 13. Soweit danach eine Überlastung "in Spitzenzeiten" für unbeachtlich angesehen worden ist, folgt daraus nicht, dass eine Verstopfung der Straße etwa vom frühen Nachmittag bis in den Abend hinein als hinnehmbar anzusehen ist. Die "Spitzenzeiten" des Verkehrs können nur dann vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig, stattfindet. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 - 4 B 253.95 -, juris, Rn. 11 f.; VG Köln, Urteil vom 29. April 2021 – 8 K 6561/17 –, juris Rn. 169. Sollte eine Beeinträchtigung der Anwohner durch Falschparker eintreten, wäre dem mit den Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 4 BN 20.11 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris, Rn. 98. Dies zugrunde gelegt ist sind Verkehrsverhältnisse, die die Schwelle der Unzumutbarkeit erreichen, von den Antragstellern, die die materielle Beweislast dafür tragen, dass die Voraussetzungen für einen Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot vorliegen, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1993 - 4 B 120.93 -, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 29. April 2021 – 8 K 6561/17 –, juris Rn. 155 m.w.N. nicht ersichtlich. Ein unerträglich hohes Verkehrsaufkommen, das zu viel Unruhe in das Wohngebiet hineinträgt, konnte im Ortstermin nicht festgestellt werden. Der Verkehr lief selbst zu der erwarteten „Spitzenzeit“ unmittelbar vor Schulbeginn reibungslos. Ein Beparken des mit einem durchgehenden Parkverbot beschilderten Bürgersteigs fand nicht statt. Der informatorisch befragte Polizeibeamte bestätigte zwar, dass es an anderen Tagen gehäuft zu Verkehrsverstößen komme. Er bestätigte aber zugleich, dass seinen Anweisungen zu verkehrsgerechtem Verhalten in aller Regel Folge geleistet werde. Der von dem Antragsteller angeführte Parkverstoß in der dem klägerischen Hauseingang gegenüberliegenden Ladezone wurde entsprechend noch während des Ortstermins abgestellt. Dass es gleichwohl nicht ausreichte, Falschparkern mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen, drängt sich auch anhand der Anzahl verhängter Buß- und Verwarnungelder nicht auf. Die durch das Ordnungsamt stichtagsweise ermittelte Zahl von 30 Bußgeldern / Verwarnungen bezog sich nach Auskunft seines Mitarbeiters im Ortstermin nicht nur auf den Straßenbereich vor dem Haus der Antragsteller, sondern schloss den Wendehammer vor der Kita, welcher von der L. -L1. -Straße verkehrlich durch Sperrpfosten abgetrennt ist, sowie die weiter nördlich verlaufende Spielstraße mit ein. Inwiefern dortige Falschparker die Erschließungssituation zu Lasten der Antragsteller beeinträchtigen, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen sind Störungen des Verkehrsflusses durch „Elterntaxis“ einschließlich kurzzeitiger Blockaden etwa der Müllabfuhr nach Lage der Dinge insbesondere auf den Zeitraum vor Schulbeginn (morgens zwischen 7.30 und 8.15 Uhr) beschränkt, während zu den übrigen Zeiten damit jedenfalls nicht regelmäßig und nur in geringerem Umfang zu rechnen ist. Ist aber eine außergewöhnliche Ballung des Verkehrs in der L. -L1. -Straße allenfalls 30-45 Minuten vor Schulbeginn anzunehmen, ist davon auszugehen, dass selbst ein in dem Zeitraum zu einer Überlastung führender Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet. Dies ist nach vorstehender Rechtsprechung hinzunehmen. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 29. April 2021 – 8 K 6561/17 –, juris Rn. 171 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 3 S 2343/19 -, juris, Rn. 18. Der Hinweis der Antragsteller auf einen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 20. Dezember 2013 - 1 ME 21/13 -, in dem in einem "Ausnahmefall", vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 1 ME 145/14 -, juris, Rn. 14, der Leistungsfähigkeit einer Straße wegen ihrer Gestaltung als verkehrsberuhigter Bereich und ihrer geringen Breite außerordentlich enge Grenzen gesetzt waren, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 1 ME 214/13 -, juris, Rn. 14, führt vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Der Fall betraf eine genehmigte Kindertagesstätte in einer als Sackgasse ausgestalteten einstreifigen Spielstraße ohne Wendemöglichkeit. Auf dem Gelände der Einrichtung waren keine Stellplätze für die Nutzer vorgesehen, und auch ein Halten und Wenden war dort nur unter erschwerten Bedingungen möglich. All diese Umstände ließen die Erwartung zu, dass auch die Grundstückszufahrt der dortigen Antragstellerin nicht unerheblich zum Parken und Wenden genutzt werde. Dies ist hier anders. Es handelt sich bei der L. -L1. - Straße nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich. Ein Begegnungsverkehr ist vermeidbar, zumal ein Ringverkehr über die nordöstlich gelegene Spielstraße möglich ist und damit ein Wenden nicht notwendig wird. An der L. -L1. -Straße ist von der Einmündung der Straße „A. A1. “ bis unmittelbar vor dem Haus der Antragsteller ein einseitiges Parkverbot angeordnet, um ein beidseitiges Parken und damit das Entstehen von unpassierbaren Engstellen zu verhindern. Vgl. insoweit auch Nds.OVG Beschluss vom 3. November 2021 – 1 ME 42/21 -, juris Rn. 13 f. (in Abgrenzung zu 1 ME 214/13) Eine mangelhafte verkehrliche Erschließung des Vorhabengrundstücks, die die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet, ist damit auch unter Berücksichtigung der defizitären Stellplatzsituation insgesamt nicht greifbar. Wann die an der Einfahrt H. M.---straße 00 entlang der dortigen Feuerwehrzufahrt vorhandenen Stellplätze (vgl. Lichtbild Bl. 206 GA), gemäß der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 00. Februar 2024 mitgeteilten Planung (Bl. 217 ff. GA) freigegeben und damit gemäß dem Elternbrief der Schulleitung vom 00. Januar 2024 (Bl. 185 GA) künftig auch durch Eltern zum Parken und Wenden genutzt werden können, kann daher hier auf sich beruhen. Die Interessenabwägung im Übrigen gebietet es nicht, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 5 Satz 3, 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ein Überwiegen des privaten Aufhebungsinteresses anzunehmen. Insofern ist einzustellen, dass es sich bei den genehmigten Containermodulen mit angrenzender Pausen- und Spielfläche um eine zeitlich begrenzte Maßnahme handelt. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller in dem Zusammenhang ein, man könne die Befristung der Baugenehmigung bis August 2025 nicht berücksichtigen, weil die Befristung in Anbetracht des bisherigen dürftigen Baufortschritts offenkundig nicht zur Errichtung des Schulneubaus ausreichen werde. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist allein die konkret erteilte Baugenehmigung. Ob deren Verlängerung künftig überhaupt notwendig ist und aufgrund der dann in den Blick zu nehmenden veränderten Gesamtdauer des Zeitraums, denen die Antragsteller insbesondere den verkehrlichen Belästigungen ausgesetzt sind, die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet oder nicht, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine rein hypothetische Frage, die ggf. einem künftigen Verfahren vorbehalten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 – 10 B 749/23 –, juris Rn. 10. Ungeachtet dessen bleibt es selbst im Falle einer Verlängerung der Baugenehmigung bei einer zeitlich begrenzten Maßnahme, die nach Abschluss der Schulneubaus ihrerseits zugunsten der planerisch festgesetzten Gemeinbedarfsfläche zurückgebaut werden wird. Demgegenüber besteht an der Fortsetzung des Schulbetriebes ein besonders hohes öffentliches Interesse. Ob diese an einem Alternativstandort recht- und zweckmäßig wäre, ist vorliegend rechtlich nicht relevant. Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 B 1537/20 –, juris Rn. 7. Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine Aufstellung der Container an einem anderen Standort aufgrund der Größe des Vorhabens ausgeschlossen sei. Die von Antragstellerseite ins Feld geführte Parkplatzfläche an der H. M.---straße dürfte als Alternativstandort während der Bauphase schon deshalb ausscheiden, weil dort nach der von der Antragsgegnerin unter dem 00. Februar 2024 auszugsweise dargestellten Machbarkeitsstudie (Bild 2) die Errichtung des Schulneubaus vorgesehen ist. Dies hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 00. Februar 2024 nochmals bestätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 7 a) und 14 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der im Hauptsachverfahren maßgebliche Streitwert von 15.000,00 Euro ermäßigt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.