Leitsatz: 1. Sowohl ebenerdige Terrassen als auch Hochterrassen bilden mit dem Gebäude, an das sie angrenzen, eine bauliche Einheit. 2. Der Eigentümer bzw. Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. 3. Der Begriff der Außenwand i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 ist nicht auf Gebäude beschränkt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine vom Beigeladenen errichtete Terrasse samt Unterbau und Geländer (im Folgenden: Hochterrasse). Die Klägerin und der Beigeladene sind Grundstücksnachbarn auf den Grundstücken Gemarkung D., G01 (C.-straße 112b und 112a in D.), die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit zwei spiegelbildlichen Haushälften bebaut sind. Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Im Jahr 2011 begann der Beigeladene damit, an die rückwärtige Wand seiner Haushälfte parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Hochterrasse mit einer Grundfläche von ca. 17 m² (ca. 5,00 m x 3,40 m) und einer Höhe von ca. 1,00 m zu errichten. Die Hochterrasse besteht aus einem gemauerten, mit Steinplatten verkleideten massiven Unterbau, einer gefliesten Oberfläche sowie einem im Jahr 2013 nachträglich angebrachten Geländer. Die Hochterrasse kann von der Haushälfte des Beigeladenen durch eine Tür in der rückwärtigen Hauswand und vom Garten aus über eine Treppe betreten werden. Aufgrund einer Beschwerde der Klägerin überprüfte die Beklagte noch im Jahr 2011 die baurechtliche Zulässigkeit der Hochterrasse. Nachdem der Beigeladene eine ca. 4 cm hohe Deckschicht aus Estrich entfernt hatte, stellte die Beklagte keine bauordnungsrechtlichen Verstöße (mehr) fest. Das Landgericht M. wies mit Urteil vom 11. Juni 2013 (Az. 000) die von der Klägerin gegen den hiesigen Beigeladenen erhobene Klage auf Beseitigung der Hochterrasse ab und führte zur Begründung u. a. aus, nach den Feststellungen des erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Urteils sei die Oberfläche der Terrasse nicht höher als 1,00 m über der Geländeoberfläche. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bauaufsichtlich gegen die Hochterrasse einzuschreiten. Die oberhalb des gewachsenen Geländes errichtete Hochterrasse mit Brüstung stelle nach ihrem Bauvolumen, ihrer Zweckbestimmung und ihrer Lage eine selbständige, nicht nur untergeordnete bauliche Anlage dar, die sie, die Klägerin, erheblich beeinträchtige. Die Hochterrasse mit Brüstung finde auf ihrem Grundstück keine Entsprechung und sei mit schützenswerten Nachbarbelangen nicht vereinbar. Die Hochterrasse bewirke eine erhebliche Störung der Wohnruhe in ihrem Haus. Das Badezimmerfenster ihrer Erdgeschosswohnung liege in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze und damit zur Hochterrasse. Personen, die sich auf der Terrasse aufhielten, könnten von nahezu jeder Stelle aus in das Badezimmer hineinsehen. Selbst der Einbau von Jalousien könne eine Verletzung der Intimsphäre der Bewohner der Erdgeschosswohnung nicht verhindern. Denn zum Lüften müsse das Fenster geöffnet werden. Ihre Wohnruhe werde schließlich dadurch gestört, dass sich des Öfteren mehrere Personen auf der Hochterrasse aufhielten. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, mit, ein bauaufsichtliches Einschreiten sei nicht möglich, da keine Rechtsverletzung festgestellt werden könne. Die Klägerin hat am 1. August 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Sie werde durch das Vorhandensein und die Nutzung der Hochterrasse in ihren Nachbarrechten beeinträchtigt. Der Unterbau der Hochterrasse überschreite eine Höhe von 1,00 m. Zusammen mit dem Geländer, das ebenfalls zum Betreten geeignet sei, erreiche die Anlage eine Höhe von ca. 1,80 m. Rechtlich betrachtet komme es dabei auf die Höhe der Gesamtanlage an, eine Trennung in Unterbau und Geländer sei sachwidrig. Bei der Höhenmessung müssten auch die auf dem Boden befindlichen Pflastersteine in Abzug gebracht werden. Nicht nur sie selbst, sondern auch (potentielle) Mieter seien hiervon in erheblichem Umfang betroffen. Personen, die sich auf der Hochterrasse aufhielten, könnten aufgrund des Höhenunterschieds auf ihr Grundstück herabschauen. Die Geräusche und Gespräche, die von der Hochterrasse ausgingen, wirkten gerade aufgrund des Höhenunterschieds sehr störend. Hiervon sei zusätzlich die Nutzung des Balkons der Wohnung im 1. Obergeschoss betroffen. Die Hochterrasse sei auch deshalb nicht mehr tolerabel, weil diese ihr auf ihrem eigenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeit mehr lasse. Zudem fließe das sich auf der Markise sammelnde Regenwasser ständig auf ihr Grundstück. Die Beeinträchtigungen führten dazu, dass eine Vermietung der Erdgeschosswohnung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werde. Bei einer Veräußerung des Objekts seien erhebliche finanzielle Einbußen zu befürchten. Anders als die Beklagte meine, sei die Hochterrasse ein integraler Bestandteil des Hauses. Sie selbst habe ein Genehmigungsverfahren für die nachträglich von ihr errichteten Balkone durchgeführt. Sie halte sich an entsprechende Auflagen. Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung müsse nun auch der Beigeladene entsprechende Abstandsflächen einhalten. Auch hätte die Höhe des Unterbaus der Terrasse den Beigeladenen veranlassen müssen, eine Baugenehmigung zu beantragen. Ihre Ansprüche seien - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - nicht verwirkt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11. Juli 2016 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen per Ordnungsverfügung den Rückbau der südlich an das Wohnhaus des Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur 74, Flurstück 62, angrenzenden Hochterrasse anzuordnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt: Die nicht überdachte Terrasse sei nicht integraler Bestandteil des Gebäudes. Die Terrasse mit Brüstung sei hinsichtlich ihrer Auswirkungen allein nach den Kriterien für eigenständige bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen könnten, zu beurteilen. Die obere Kante der Terrasseneinfriedung liege unterhalb der relevanten Höhe von 2,00 m. Der betretbare Bereich der Terrasse sei nicht höher als 1,00 m. Die gesamte Anlage liege unterhalb einer geschlossenen Einfriedung auf dem südlich angrenzenden Grundstück der Klägerin. Ein Verstoß gegen das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat im Wesentlichen vorgetragen: Der begehbare Teil der Hochterrasse sei nicht höher als 1,00 m. Nachbarliche Belange der Klägerin würden - wenn überhaupt - nur unwesentlich beeinträchtigt. Ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die begehbare Fläche der Terrasse in keinem Punkt die Höhe von 1,00 m überschreitet. Zudem ist die Terrasse inklusive Geländer danach an keiner Stelle höher als 2,00 m. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten in Bezug auf die Hochterrasse, da die Errichtung bzw. Nutzung derselben die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die Hochterrasse verstoße weder gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme noch gegen eine nachbarschützende Norm des Bauordnungsrechts, insbesondere löse die Hochterrasse angesichts der Höhe der begehbaren Fläche von nicht mehr als 1,00 m und einer Gesamthöhe inklusive Geländer von unter 2,00 m keine Abstandsflächen aus. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend bzw. vertiefend vor, bei der Frage, ob Abstandsflächen ausgelöst würden, sei die Höhe der begehbaren Fläche der Hochterrasse nicht isoliert zu betrachten, sondern die Höhe der gesamten Anlage inklusive Geländer in den Blick zu nehmen. Diese einheitlich zu betrachtende Anlage, die dazu geeignet sei, von Menschen betreten zu werden, überschreite die maßgebliche Höhe von 1,00 m, § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018. Damit sei zwischen ihrem Grundstück und der Hochterrasse eine Abstandsfläche von 3,00 m Tiefe einzuhalten, an der es fehle. Abgesehen davon überzeuge die Höhenberechnung des Verwaltungsgerichts nicht. Zudem habe der Beigeladene nach der Messung durch den Sachverständigen Arbeiten an der Hochterrasse durchgeführt, insbesondere habe er den Unterbau verändert und neue Platten aufgebracht. Durch diese Veränderungen dürfte sich der Grundkörper der Hochterrasse erhöht haben. Zusätzlich habe der Beigeladene eine 1,50 m hohe Seitenmarkise und eine neue Dachmarkise angebracht, die die Beeinträchtigungen verstärkten. Architektonische Selbsthilfemaßnahmen kämen nicht in Betracht. Aufgrund der Hochterrasse bleibe ihr auch keine Rückzugsmöglichkeit mehr auf ihrem Grundstück. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2021 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. Juli 2016 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen per Ordnungsverfügung den Rückbau der südlich an das Wohnhaus des Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur 74, Flurstück 62 angrenzenden Hochterrasse anzuordnen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2021 unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 11. Juli 2016 zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen per Ordnungsverfügung den Rückbau der südlich an das Wohnhaus des Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur 74, Flurstück 62 angrenzenden Hochterrasse insoweit anzuordnen, als sie die zwischen dieser und dem Grundstück der Klägerin einzuhaltende Abstandsfläche von drei Metern Tiefe nicht von Bebauung freihält. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Hochterrasse verstoße nicht gegen Abstandsflächenvorschriften aus § 6 BauO NRW 2018, insbesondere nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW 2018. Die Terrassenoberfläche sei nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht höher als 1,00 m. Die Höhe des Geländers dürfe nicht hinzuaddiert werden. Wenn man die Hochterrasse samt Geländer als Teil des Wohnhauses ansähe, müsste diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW 2018 keine Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin einhalten. Die Terrasse sei jedoch nicht mit der Doppelhaushälfte gemeinsam zu betrachten. Sie stelle vielmehr einen untergeordneten Anbau im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 dar und müsse aus diesem Grund keine Abstandsflächen einhalten. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe die Oberfläche der Hochterrasse zwar verändert, dies habe jedoch nicht zu einer Erhöhung der begehbaren Fläche geführt. Der Unterbau der Hochterrasse und das Geländer bildeten keine einheitliche Anlage im Sinne der Abstandsflächenvorschriften. Der Berichterstatter des Senats hat am 5. Dezember 2023 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Weder der Hauptantrag (dazu A.) noch der Hilfsantrag (dazu B.) sind begründet. A. Die Klage ist mit dem zulässigen Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten, gerichtet auf die Anordnung der Beseitigung der Hochterrasse gegenüber dem Beigeladenen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 kann die Bauaufsichtsbehörde dann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In der hier gegebenen Verpflichtungssituation auf bauaufsichtliches Einschreiten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Damit findet die BauO NRW 2018 i. d. F. des zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 31. Oktober 2023 Anwendung. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018. Danach sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen (Satz 1). Abweichend von Satz 1 kann die Bauherrschaft die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen (Satz 2). Zwar hat die Klägerin den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bereits im Jahr 2016 gestellt, indes meint „Antragstellung“ i. S. v. § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, eines Vorbescheids o. Ä. und nicht den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 2, in dem von der Möglichkeit allein der Bauherrschaft die Rede ist, die Anwendung einer bestimmten Gesetzesfassung zu beantragen. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel der Beseitigung einer baulichen Anlage ist gegeben, wenn diese nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt wird, die Anlage rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, wenn der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt hat und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2023 ‑ 7 A 1354/21 -, juris Rn. 30, vom 4. Dezember 2020 - 2 A 560/17 -, juris Rn. 40, vom 5. September 2017 - 7 A 1069/14 -, juris Rn. 30, und vom 8. März 2012 - 10 A 214/10 -, juris Rn. 35. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Hochterrasse verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Die Hochterrasse verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 1. Das gilt zunächst im Hinblick auf die auch im - wie hier - unbeplanten Innenbereich anwendbare Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 11. Ob der unbeplante Innenbereich in offener Bauweise bebaut ist oder ob eine Gemengelage verschiedener Bauweisen vorliegt, kann offenbleiben, wenn das Gesamtgebäude nach Fertigstellung des Vorhabens (weiterhin) ein Doppelhaus ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 - 7 A 1276/13 -, juris Rn. 37. Das ist hier der Fall. Denn das Haus der Klägerin und das Haus des Beigeladenen bilden einen Gesamtbaukörper, der ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt (dazu a.). Daran hat sich durch die Errichtung der Hochterrasse nichts geändert, weshalb unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet (b.). a. Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 13, und vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris Rn. 18 ff., sowie Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 -, juris Rn. 6. Mithin lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 B 591/23 -, juris Rn. 7. Vor Errichtung der Hochterrasse durch den Beigeladenen handelte es sich bei dem Gebäude der Klägerin und dem des Beigeladenen um ein Doppelhaus. Denn diese sind deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet worden. Daran hat die spätere Errichtung der Altane auf dem Grundstück der Klägerin nichts geändert. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. b. Die Errichtung der Hochterrasse samt Geländer durch den Beigeladenen im rückwärtigen Bereich seines Wohngebäudes hat den Doppelhauscharakter nicht aufgehoben. Die Hochterrasse und das Wohngebäude des Beigeladenen bilden eine bauliche Einheit. Für (ebenerdige) Terrassen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass diese mit dem Gebäude, an das sie angrenzen, eine bauliche Einheit bilden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2020 - 10 A 4545/19 -, juris Rn. 6, und vom 7. Juni 2011 - 10 A 2004/09 -, n. v. (BA Bl. 3 f.). Nichts anderes gilt für eine an das Wohngebäude angebaute Hochterrasse wie hier. Der massive Unterbau der Terrasse, der eine Höhe von ca. 1,00 m aufweist, sowie das auf ihr angebrachte Geländer führen nicht dazu, dass der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen der Terrasse und dem Gebäude des Beigeladenen aufgehoben wird. Dieser wird eher noch verstärkt, da die Terrasse wegen des massiven Unterbaus aus dem Gebäude des Beigeladenen ohne Höhenversatz betreten werden kann. Vgl. für eine Hochterrasse Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 1 ZB 15.606 -, juris Rn. 9. Dass die rückwärtige Hochterrasse auf dem Grundstück der Klägerin keine spiegelbildliche Entsprechung findet, ist unerheblich. Auch nach der Errichtung der Terrasse samt Geländer erscheinen die beiden Haushälften als „ein Gebäude“. Ihr kommt nicht das städtebauliche Gewicht zu, das erforderlich wäre, um den Doppelhauscharakter aufzuheben. Die beiden Haushälften weisen im Bereich der Hauptbaukörper die gleiche Gebäudehöhe auf. Die Straßenansicht der beiden Haushälften ist unverändert geblieben. Beide Haushälften haben zur Straßenseite hin weiterhin eine einheitliche Hausfront sowie identische Dachformen und -neigungen. Die Geschossigkeit der Haushälften wurde nicht verändert. Die rückwärtige Hochterrasse mit Geländer erweckt auch nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Sie dominiert nicht die rückwärtige Gebäudefront, sondern ordnet sich insgesamt in ihren Dimensionen (ca. 5,00 m x 3,40 m) dem Gesamtbaukörper (ca. 14,80 m x 9,95 m) unter. Die Bautiefe der Hochterrasse reicht ungefähr so weit in den Bereich des Gartens wie die ebenerdige Terrasse der Klägerin. Zudem hat die Hochterrasse samt Geländer im Verhältnis zu den beiden Haushälften nur eine geringe Höhe und ein geringes Bauvolumen. 2. Auch ansonsten verstößt die Hochterrasse samt Geländer nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. a. Die Hochterrasse schafft keine der Klägerin unzumutbare Möglichkeit, von dem Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück zu blicken. Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 10 B 1148/22 -, juris Rn. 12, vom 7. Dezember 2020 - 10 A 179/20 -, juris Rn. 14, vom 26. März 2019 - 7 D 65/17.NE -, juris Rn. 30, vom 22. Februar 2019 - 7 B 1783/18 -, juris Rn. 15, vom 11. September 2018 - 7 B 918/18 -, juris Rn. 5, und vom 10. September 2018 - 10 B 1114/18 -, juris Rn. 8. Soweit das Wort „regelmäßig" im Ausnahmefall eine andere Bewertung zulassen mag, ist hier ein solcher zu verneinen. Auch wenn in früheren Entscheidungen der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts teilweise formuliert worden ist, Einsichtsmöglichkeiten seien (erst) dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeit mehr ließen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012- 2 A 723/11 -, juris Rn. 65, m. w. N., oder eine Rücksichtlosigkeit auch mit dem (Hilfs-)Argument verneint wurde, es verbleibe auf dem betroffenen Grundstück ein Rückzugsraum, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2014 - 2 B 918/14 -, juris Rn. 43, und vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, juris Rn. 31, heißt dies nicht, dass der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks beanspruchen kann, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 -, juris Rn. 37 ff., und Beschluss vom 9. August 2018 - 10 B 994/18 -, juris Rn. 7. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone, Terrassen und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten" zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Auf die Frage, inwieweit durch Anpflanzungen oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen Einsichtnahmen verhindert werden könnten, kommt es danach ebenfalls nicht entscheidend an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 -, juris Rn. 43, sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2020 - 10 A 361/20 -, juris Rn. 33, vom 7. Dezember 2020 - 10 A 179/20 -, juris Rn. 18, und vom 11. September 2018 - 7 B 918/18 -, juris Rn. 5. Ausgehend hiervon muss die Klägerin es hinnehmen, dass von der Hochterrasse des Beigeladenen auf ihr (etwas) niedriger gelegenes Grundstück einschließlich der dort befindlichen ebenerdigen Terrasse heruntergeblickt werden kann. Ob auf dem Grundstück der Klägerin nicht einsehbare Rückzugsmöglichkeiten verbleiben, ist nach dem Vorstehenden unerheblich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass man im Gegenzug auch von den Balkonen der klägerischen Haushälfte auf das Grundstück des Beigeladenen samt Hochterrasse herabblicken kann, wie die zahlreichen von der Klägerin angefertigten und zur Gerichtsakte gereichten Fotos eindrucksvoll belegen. b. Die Hochterrasse ist auch nicht deshalb der Klägerin gegenüber rücksichtslos, weil sie ermöglicht, von dem Grundstück des Beigeladenen in das Badezimmer ihrer Erdgeschosswohnung zu blicken. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist es zumutbar, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 160 ff., vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 -, juris Rn. 45, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 67, sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2021 - 7 A 2480/20 -, juris Rn. 11, und vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris Rn. 20. Die Klägerin ist mithin gehalten, ebenso zu verfahren, will sie unerwünschte Einblicke in das Badezimmer vermeiden. Nach Aktenlage hat sie dies auch bereits getan. Der Umstand, dass die Hochterrasse unmittelbar neben dem Badezimmerfenster der klägerischen Erdgeschosswohnung liegt, ist dem Doppelhauscharakter des Gebäudes geschuldet und rechtfertigt keine andere Betrachtung. c. Ebenso ist es dem Doppelhauscharakter des Gebäudes geschuldet und damit von der Klägerin hinzunehmen, dass Personen, die sich auf der Hochterrasse des Beigeladenen befinden, im Badezimmer der klägerischen Erdgeschosswohnung entstehende Geräusche akustisch wahrnehmen können. Unabhängig davon hat sich die Wahrnehmbarkeit durch die Errichtung der Hochterrasse nicht verändert. Angesichts der konkreten räumlichen Verhältnisse und bei lebensnaher Betrachtung ist es für die Wahrnehmbarkeit unerheblich, ob sich die Personen auf einer ca. 1,00 m hohen oder einer ebenerdigen Terrasse befinden. d. Auch aus dem übrigen Vortrag der Klägerin, etwa zum von der Markise des Beigeladenen abfließenden Regenwasser sowie zur (vermeintlich) eingeschränkten Möglichkeit, das Badezimmer im Erdgeschoss zu lüften, ergibt sich kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. II. Die Hochterrasse verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die Nachbarrechte der Klägerin schützen. Allein in Betracht zu ziehende Verstöße gegen Abstandsrecht liegen nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Auf die Frage, ob die Hochterrasse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht höher als 1,00 m über der Geländeoberfläche liegt und deshalb Abstandsflächen nicht erforderlich sind, kommt es nicht an. Denn es bedarf hier nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 nicht der Freihaltung einer Abstandsfläche. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1), oder an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Nummer 2 erfüllt. Die Hochterrasse samt Geländer darf grenzständig errichtet werden. Es liegt aus den vorstehenden Gründen eine planungsrechtliche Konstellation vor, in der eine grenzständige Bebauung im Sinne eines Doppelhauses planungsrechtlich zulässig ist. In einem solchen Fall darf im Sinne der genannten Bestimmung wegen des Vorrangs des (bundesrechtlichen) Planungsrechts, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 ‑ 7 A 1510/18 -, juris Rn. 27, und vom 18. Dezember 2019 - 7 A 4584/18 -, juris Rn. 5; LT-Drs. 17/2166 vom 13. März 2018, S. 101, ohne Grenzabstand gebaut werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 2015 ‑ 7 A 1276/13 -, juris Rn. 50, und vom 26. Juni 2014 - 7 A 1276/13 -, juris Rn. 67, sowie Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, juris Rn. 28. Es ist auch im Sinne des Gesetzes gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Zwar ist für eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Sicherung im Sinne dieser Vorschrift hier nichts ersichtlich. Indes kann nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts eine bereits vorhandene, hinreichend gewichtige Bebauung auf dem Nachbargrundstück als sogenannte faktische Anbausicherung die rechtliche Sicherung ersetzen, wenn sich diese Bebauung an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge mit dem Vorhaben deckt und von ihrem Fortbestand ausgegangen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 77, sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 - 7 B 819/23 -, juris Rn. 7, und vom 30. April 2019 - 10 A 1693/17 -, juris Rn. 8. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die beiden Haushälften decken sich - bis auf die Hochterrasse des Beigeladenen - auf der gemeinsamen Grenze mit der gesamten jeweiligen Länge. Vom Fortbestand der Haushälfte der Klägerin kann auch ausgegangen werden. Schließlich steht eine an der Grundstücksgrenze errichtete Außenwand in Rede. Hierfür reicht es aus, dass die Hochterrasse mit der grenzständigen Außenwand des Unterbaus die Verlängerung der Außenwand der Haushälfte des Beigeladenen darstellt. Dass diese nicht die Außenwand eines Gebäudes ist, ist unschädlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Hochterrasse mit dem Wohnhaus eine bauliche Einheit bildet, die in Ansehung des vorrangigen Bauplanungsrechts insgesamt § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 unterfällt und an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ohne Grenzabstand errichtet werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2020 - 10 A 4545/19 -, juris Rn. 6, und vom 7. Juni 2011 - 10 A 2004/09 -, n. v. (BA Bl. 3 f.); Bay. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 1 ZB 15.606 -, juris Rn. 10. Der Begriff der Außenwand ist auch nicht auf Gebäude beschränkt. Schon der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 (Außenwände von Gebäuden) legt nahe, dass der Begriff der Außenwand in § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 sich nicht allein auf Gebäude bezieht. Sinn und Zweck der Norm bestätigen diesen Befund. § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW 2018 ist, wie ausgeführt, Ausdruck des Vorrangs des bundesrechtlich geprägten Planungsrechts. Wenn danach grenzständig gebaut werden darf oder sogar muss, dann vollzieht das Bauordnungsrecht dies lediglich nach, indem es auf Abstandsflächen verzichtet, ungeachtet der Frage, ob sich hinter der Außenwand ein Gebäude befindet. III. Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Beigeladene für die Hochterrasse eine Baugenehmigung hätte einholen müssen. Aus einer etwaigen formellen Illegalität allein kann der Nachbar Abwehrrechte nicht herleiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 2 A 560/17 -, juris Rn. 40. B. Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.