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Urteil

8 K 7008/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1108.8K7008.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Sondereigentümerin bzgl. des Gebäudes auf dem Grundstück mit der postalischen Adresse I.-straße 0, 00000 Köln-U., (im Weiteren: Nachbargrundstück). Daran grenzt in westlicher Richtung das Grundstück mit der Adresse I.-straße 0 (im Weiteren: Vorhabengrundstück). In diesem Bereich beansprucht der Fluchtlinienplan der Beklagten Nr. 000 aus dem Jahr 1924 Geltung, der vordere Baufluchtlinien festsetzt. Die Beigeladene stellte am 13. August 2020 einen Bauantrag für die Errichtung einer Wohnbebauung mit zwei Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück. Zur Genehmigung gestellt wurde ein Gebäude mit zwei Vollgeschossen, Satteldach und Spitzboden. Das Gebäude sollte östlich weiterhin an das der Klägerin angebaut werden und eine Bautiefe von etwa 20 Metern aufweisen. An der (straßenseitigen) Südfassade, deren Geländeoberfläche im maßgeblichen Bereich mit 49,6 Metern über Normalnull angegeben wurde, sollten weitere bauliche Anlagen angebaut werden. Nach Verkleinerungen im Genehmigungsverfahren waren geplant: Ein um 1,2 Meter vorspringendes Bauteil mit einer Wandhöhe von 6,8 Metern und einem Abstand zur Nachbargrenze von 3,0 Metern, welches Arbeits- und Kinderzimmer erweitert. Darauf sollte ein (unterer) Balkon entstehen, dessen Geländer in 3,25 Metern Entfernung zur Grenze errichtet werden soll. Hinter diesem Balkon setzt sich die Außenwand der Südfassade bis 1,8 Meter über den Traufpunkt fort. Darauf war ein weiterer (oberer) Balkon geplant. Dieser Balkon wird über eine sich daran anschließende Gaube mit einer Oberkante in 12,61 Metern Höhe über dem Boden (62,26 Meter über Normalnull) betreten. Der Abstand der Seitenwand der Gaube zum Grundstück der Klägerin sollte zwischen 3 Meter und 3,25 Meter betragen. An der Nordseite waren in einem Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin von etwa 4,0 Metern Dachterrassen im ersten und zweiten Obergeschoss vorgesehen. Die Terrasse im zweiten Obergeschoss sollte sich entlang der Westseite ziehen und dabei eine Breite von ca. 1,5 Metern aufweisen. Am 10. November 2020 beantragte die Beigeladene eine Befreiung von der straßenseitigen Fluchtlinie in Bezug auf den an der Südfassade errichteten Vorbau. Am 4. März 2021 wurde – unter Erteilung der beantragten Befreiung – die Baugenehmigung erteilt und der Klägerin am 18. März 2021 zugestellt. Die Klägerin hat am 15. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sowohl Sonder- als auch Gemeinschaftseigentum seien betroffen, sodass seine Klagebefugnis anzunehmen sei. Das geplante Gebäude füge sich, insbesondere hinsichtlich der Bautiefe, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben widerspreche dem Ortsbild, das durch einfache Formen geprägt sei. Ferner liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Durch die Massivität des Bauvorhabens, insbesondere aufgrund der großen Bautiefe, werde Licht und Luft entzogen. Zudem bestehe eine unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeit in privaten Bereiche, insbesondere durch die Terrasse im 2. Obergeschoss, die nach Westen ausgerichtet sei, sowie durch den Südbalkon im 2. Obergeschoss, der aufgrund seiner Höhe unzumutbare Einblicke ermögliche. Die durch die Verlängerung der südseitigen Außenwand entstehende östliche Seitenwand des Zwerchhauses erfordere eine Abstandsflächentiefe von 4,02 Metern ((59,65 m – 49,60 m) × 0,4 = 4,02 m). Für die Abstandsflächentiefe ausgehend von der Oberkante des Geländers von Balkon 2 ergebe sich ein Wert von 4,39 Metern ((60,57 m – 49,60 m) × 0,4 = 4,388 m). Eine Privilegierung gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW sei nicht anzunehmen. Insbesondere sei § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW nicht anwendbar, da dieser einen Vorbau voraussetze, der vor die Außenwand vortrete. Die südliche Wand des Zwerchhauses trete jedoch nicht vor die Außenwand, sondern setze diese lediglich nach oben fort und überrage den Traufpunkt. Somit liege kein Vorbau im Sinne der Vorschrift vor. Auch der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW sei nicht einschlägig. Die geplante verschachtelte Gaubenkonstruktion an der Südseite des Vorhabens könne mangels Unterordnung nicht als „Dachaufbau“ im Sinne der Vorschrift angesehen werden, damit der Charakter des Daches nicht in den Hintergrund trete. Die Verschachtelung und Verknüpfung überschreite den Rahmen des Üblichen und könne daher nicht privilegiert werden. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 4. März 2021 (00/X00/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, nur die WEG, nicht die Klägerin als Sondereigentümerin, sei klagebefugt. Der streitgegenständliche Dachaufbau löse als unselbstständiger Teil des Daches keine eigenen Abstandsflächen aus und führe aufgrund seiner Maße gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 Nr. 2 Buchst. b BauO NRW auch nicht zur teilweisen Berücksichtigung des Daches bei der Abstandsflächenbemessung. Entsprechend § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW könne auch bei Zwerchhäusern ein Dachaufbau angenommen werden. Dieser sei bei wertender Betrachtung unselbstständig, da der Traufpunkt nur geringfügig überragt werde, die Breite nur ca. 1/3 der Trauflänge betrage, nur ein kleiner Teil der Dachfläche betroffen und kein eigener Giebel vorhanden sei und in der Folge die Sattelform des Hauptdaches weiter präge. Der obere Aufbauteil stelle sich gegenüber dem Dach insgesamt ebenfalls als untergeordnet dar. Selbst wenn man von einem selbstständigen Dachaufbau ausgehen wolle, sei jedenfalls die Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW einschlägig. Diese Norm solle gerade selbstständige Dachaufbauten erfassen. Es seien schon dem Wortlaut nach nicht nur „typische“ Dachaufbauten erfasst. Zudem werde die gesetzgeberische Intention, eine in aller Regel zwingend zu gewährende Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entbehrlich zu machen, konterkariert. Der Aufbau sei ohnehin nicht atypisch. Zur Bewertung sei darauf abzustellen, ob der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften in ungewöhnlich hohem Maße gestört werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Jedenfalls sei eine Abweichung gemäß § 6 Abs. 14 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1, 3 Nr. 3 BauO NRW zuzulassen, da nachbarliche Belage nicht erheblich beeinträchtigt seien. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Hinsichtlich der Bebauungstiefe sei nicht ersichtlich, inwiefern allein hierdurch schutzwürdige Interessen der Klägerin beeinträchtigt würden; zudem füge sich das Vorhaben auch objektiv ein. Hinsichtlich des Ortsbilds gelte entsprechendes. Die Einsichtnahmemöglichkeiten seien hinzunehmen. Für die Lichtbeeinträchtigungen gelte dies auch. Das geplante Gebäude stelle sich nicht als „übergroßer“ Baukörper dar und es komme allenfalls nachmittags zu geringen Verschattungen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Ordner) im vorliegenden Verfahren sowie der Gerichtsakten in den parallelen Klageverfahren (gerichtliche Aktenzeichen 8 K 2096/21; 8 K 7009/24). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt, da sie durch die Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Nachbarrechten verletzt ist. Dem steht § 9a Abs. 2 WEG nicht entgegen. Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Ein Wohnungseigentümer kann seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums stützen. Die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 41/19 –, juris, Rn. 13. Wohnungseigentümer können die sich aus ihrem jeweiligen Sondereigentum ergebenden Abwehransprüche geltend machen. Dies gilt auch, wenn vorhabenbedingte Beeinträchtigungen sowohl von Sonder- als auch von Gemeinschaftseigentum auf den entsprechenden Grundstücken in Betracht kommen und geltend gemacht werden. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 12. Mai 2021 – 1 Bf 492/19 –, juris, Rn. 46 f. Teils wird an das Kriterium angeknüpft, dass der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 – 9 ZB 19.331 –, juris, Rn. 9. Ausgehend davon besteht vorliegend auch bezüglich der geltend gemachten Abstandsflächenverstöße eine Klagebefugnis der Klägerin als Sondereigentümerin. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 10 A 73/16 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, Rn. 61 ff. Die fraglichen Abstandsflächen berühren im buchstäblichen und auch im übertragenen Sinn sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum, sodass ein etwaiges Abwehrrecht auch darin wurzelt. Dies ergibt sich mit Blick auf die § 6 BauO NRW innewohnende Schutzwirkung, die spezifisch auch die Interessen des Sondereigentümers im Blick hat. Die abstandsflächenrechtlichen Schutzzwecke liegen darin, dass durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorgebeugt werden soll und ganz allgemein vermieden werden soll, dass die Nutzungen und Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 10 B 205/06 –, juris, Rn. 6. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. März 2021 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Im baurechtlichen Nachbarstreit ist für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechtsfehler zu Lasten des Nachbarn enthält, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Das ist hier der Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung. Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Bauherrn bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Anderes gilt (nur), wenn sich Änderungen zu Gunsten des Bauherrn ergeben, die dazu führen, dass ihm eine entsprechende Genehmigung nunmehr aus Rechtsgründen erteilt werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 2658/07 –, juris Rn. 72 f. Dies zugrunde gelegt, beinhaltet die angefochtene Baugenehmigung keine Rechtsverletzungen, die die Klägerin mit Erfolg geltend machen kann. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Klägerin weder in sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten (dazu I.), noch verstößt die Baugenehmigung gegen die Klägerin schützendes Bauordnungsrecht, insbesondere nicht gegen Abstandsflächenrecht (dazu II.). I. Ein Nachbar, der sich – wie vorliegend in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB – auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage insoweit nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Vorhaben nur das Ortsbild beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Ausgehend davon ergibt sich aus dem Vortrag, das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche bzgl. der Bebauungstiefe nicht in die nähere Umgebung ein, für sich genommen kein Rechtsverstoß, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass die nähere Umgebung durch einfachere Formen geprägt sei. Damit wird eine Ortsbildbeeinträchtigung geltend gemacht, die nach zuvor Gesagtem zumindest nicht ohne Weiteres eine Nachbarrechtsverletzung begründen kann, zumal sich in der Umgebung wie beispielsweise in Gestalt der I.-straße 10 Vorbilder für kleinteilig ausgeformte Dachlandschaften finden. Auch im Übrigen führen die genannten Punkte und auch der weitere Vortrag nicht zu der Annahme, das Vorhaben verletze zulasten der Klägerin das Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Vgl. (für das Schutzgut Belichtung) OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55. Ausgehend davon ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht zu erkennen. Durch das Bauvorhaben werden der Klägerin insbesondere nicht in unzumutbarem Maße Licht und Luft genommen. Soweit damit das Vorliegen einer erdrückenden Wirkung geltend gemacht wird, ist eine solche nicht zu erkennen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 – 7 A 1791/19 –‍, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 68. Sie liegt nur in Ausnahmefällen vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14.19 –, juris, Rn. 73. Ein solcher Fall ist hier nicht zu erkennen. Das genehmigte Gebäude weist eine Bautiefe von etwa 20 Metern auf und nimmt damit nur etwa die Hälfte des 38 Meter tiefen Grundstücks ein, sodass im hinteren Bereich ein erheblicher Freiflächenanteil verbleibt. Zudem weicht der rückwärtige Anbau ab dem Punkt, an dem er nicht mehr an das Gebäude auf dem klägerischen Grundstück angebaut wird, von der gemeinsamen Grenze mit dem klägerischen Grundstück zurück. In der Höhe entspricht das Vorhaben dem klägerischen Gebäude. Ausgehend davon und der westlichen Lage des Vorhabens ist auch eine relevante Beeinträchtigung der Besonnung ebenfalls nicht anzunehmen. Ein Rücksichtnahmeverstoß besteht auch nicht mit Blick auf die gerügten Einsichtnahmemöglichkeiten. Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten in diesem Sinne auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 41 ff., m. w. N. Ausgehend davon dringt die Klägerin mit ihren auf die Einsehbarkeit ihres Gartenbereichs abstellenden Einwänden nicht durch. Die klägerseitig beanstandeten Terrassen und Balkone führen nicht zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. Die nördlichen Terrassen im 1. und 2. Obergeschoss haben einen Abstand von etwa 4 Metern zum Grundstück der Klägerin. Einblicke in den Garten oder Vorgarten sind hinzunehmen und stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Mit Blick auf die die Umgebung des klägerischen Grundstücks prägende Blockrandbebauung stellen sich die entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten als typisch dar. Zudem ist die Klägerin darauf zu verweisen, nach Möglichkeiten zu suchen, die Einsichtnahme in bestimmte Gartenbereiche zu erschweren. Auch hinsichtlich der Südbalkone gilt im Ergebnis nichts anderes. Die von dort eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten beziehen sich zu weiten Teilen auf bloße klägerische Dachflächen und entsprechen zudem im Wesentlichen den bestehenden Einsichtnahmemöglichkeiten aus dem gegenüberliegenden Gebäude I.-straße 0 oder teils sogar von der Straße aus. Dass aus den von den klägerseitig gerügten Dachterrassen bzw. Balkonen Einsichtnahmemöglichkeiten hinsichtlich der im auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude vorhandenen Räumlichkeiten bestehen könnten, die nicht in zumutbarer Weise im Wege „architektonischer Selbsthilfe“, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 160, eingehegt werden könnten, ist nicht aufgezeigt worden. II. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Klägerin schützende abstandsflächenrechtliche Bestimmungen des § 6 BauO NRW. Dies gilt auch hinsichtlich der südlich gelegenen Bauteile. Diese bleiben bei der Bemessung der das klägerische Grundstück betreffenden Abstandsflächen außer Betracht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe, § 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BauO NRW. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln, § 6 Abs. 4 Satz 2, 3 BauO. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Auch im Rahmen des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW bedarf es sowohl quantitativ wie auch funktional eines gewissen Maßes der Unterordnung des Bauteils unter das Hauptgebäude bzw. gegenüber denjenigen Bestandteilen des Hauptgebäudes, an welche es anschließt. Dies folgt aus der allgemeinen gesetzgeberischen Vorstellung bei der Novellierung des § 6 Abs. 6 BauO NRW die vormalige – eine Unterordnung fordernde – Rechtslage nicht grundlegend ändern zu wollen und der Ausführung des Gesetzgebers, dass „§ 6 Absatz 6 […] – wie § 6 Absatz 7 BauO 2000 – die Zulässigkeit untergeordneter Bauteile und Vorbauten in den Abstandsflächen [regele]“ (Hervorhebung durch das Gericht). Vgl. LT-Drucks. 17/2166, S. 104; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 2 B 1238/22 –, juris, Rn. 10 (zu Nr. 2), VG Köln, Urteil vom 21. September 2023 – 8 K 465/20 –, juris, Rn. 36 ff. m. w. N. Es bedarf eines unselbständigen Gebäudeteils von untergeordneter Bedeutung, der aus funktionalen oder gestalterischen Gründen vor die Außenwand vortritt. § 6 Abs. 6 BauO NRW erleichtert die Inanspruchnahme von Abstandsflächen nur für bestimmte unselbständige Gebäudeteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen rechtfertigen und typischerweise die durch die Abstandflächenregelungen geschützten Belange nur geringfügig beinträchtigen und nicht etwa generell für die Ausdehnung von Baukörpern, etwa um weiteren Wohnraum zu schaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 2 B 1238/22 –, juris, Rn. 16 - 25. Über die zulässige Höhe von Vorbauten macht das Gesetz keine Aussage. Eine beispielhafte Aufzählung, was der Gesetzgeber im Einzelnen als Vorbauten, die der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung nach Abs. 6 BauO NRW 2018 unterfallen sollen, betrachtet, enthält die jetzige Gesetzesfassung nicht mehr, sodass auch ein vorspringender Gebäudeteil ein Vorbau im Sinne der Norm sein kann. Vgl. Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u. a., 126. Aktualisierung, § 6 Abs. 6, Rn. 517. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW kommt eine Privilegierung nur in Betracht, wenn sich die Vorbauten der Außenwand und die Dachaufbauten der übrigen Dachfläche quantitativ unterordnen und nicht als völlig eigenständiges Bauteil in Erscheinung treten. Hierbei gilt jedoch aufgrund der Sonderregelung („nur“ kein Auslösen von seitlichen Abstandsflächen gegenüber grenzständigen Nachbargebäuden, keine Größenbeschränkung) nicht zwingend derselbe Maßstab wie bei § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW und § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW. Ausreichend für die Privilegierung ist es, dass die Außenwand bzw. Dachfläche als solche optisch noch in Erscheinung tritt und der Vorbau bzw. der Dachaufbau als dieser zugeordnet erscheint. Vgl. Johlen, in: Gädtke, 15. Auflage 2024, § 6 BauO NRW, Rn. 454 Gemessen daran verstoßen die hier maßgeblichen Baulichkeiten nicht gegen Abstandsflächenrecht. Sofern der Vorbau unabhängig von den Dachaufbauten zu betrachten ist, hält dieser schon die erforderlichen Abstände ein, soweit er sich in 3 Metern bzw. 3,25 Metern (Oberkante Geländer) Abstand zur Nachbargrenze befindet. Die Seitenwände der Dachaufbauten bleiben nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW außer Betracht. Sie sind als gegenüber der Dachfläche noch untergeordnet zu bewerten. Die 110 m² große Dachfläche wird durch den unteren Aufbau lediglich auf einer Fläche von ca. 7,5 m² und durch den oberen Aufbau nur auf einer Fläche von 10,5 m² durchbrochen und bewegt sich somit in einer Größenordnung, welche vorliegend – auch aufsummiert – die verhältnismäßige Unterordnung unter das Dach nicht in Frage stellt. Für den Balkon mit einer Fläche von 5 m² gilt Entsprechendes. Die räumliche Ausdehnung der Aufbauten bewegt sich nicht jenseits des Rahmens des Üblichen und gebietet nichts anderes; insbesondere nicht schon deshalb, weil die Aufbauten über- bzw. hintereinander angeordnet sind. Die Unterordnung ist durch diese Positionierung nicht anders zu beurteilen, als bei einer versetzten Anordnung. In funktionaler Hinsicht werden geringfügige, für Gauben typische Wohnraumerweiterungen bewirkt bzw. eine Austrittsmöglichkeit geschaffen. Selbst dann, wenn man annähme, aufgrund seiner funktionalen baulichen Verbindung zu den Dachaufbauten als Grundlage für den „unteren Balkon“ sei der straßenseitige Vorbau mit in die Betrachtung einzubeziehen, ergibt sich ausgehend von der – wie ausgeführt § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW vorrangig zugrunde liegenden – seitlichen, also vom Grundstück der Klägerin ausgehenden, Betrachtungsweise aufgrund der geringen Tiefe von nur 1,2 Metern eine Unterordnung. Sogar eine ergänzende Betrachtung der Abmessungen dieses Bauteils aus dem die Klägerin allenfalls mittelbar betreffenden Blickwinkel der straßenseitig gegenüberliegenden Grundstücke gibt keinen Anlass, dieses Ergebnis wieder in Frage zu stellen. Denn die in diesem Sinne orientierungsweise herangezogenen Grenzwerte des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW bleiben vorliegend gewahrt. Insbesondere nimmt die Breite von 3,9 Metern ein Drittel der Fassadenbreite von 11,79 Metern ein. Eine funktionale Betrachtung führt zu keiner anderen Bewertung, da insbesondere aus Nachbarperspektive aufgrund der geringen Tiefe von 1,2 Metern nur untergeordnete Nutzungserweiterungen, vergleichbar einem Erker, erfolgen. Auch eine das gesamte Gebäude in den Blick nehmende Betrachtungsweise ergibt am Maßstab des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW gemessen eine Unterordnung; die Baulichkeiten erscheinen Fassade und Dach noch zugeordnet. Sonstige Verstöße sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Beklagten i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO, hinsichtlich der Beigeladenen i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich an Ziffer 7 Buchst. a Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.