Beschluss
7 A 1193/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0819.7A1193.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung vom 14.12.2017 in der Fassung vom 13.5.2019 und der Verlängerungsbescheide vom 28.2.2023, 23.3.2023 und 9.2.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für eine Nichtigkeitsfeststellung nach Maßgabe von § 43 VwGO gebe es keinen rechtlich tragfähigen Grund; hinsichtlich der Baugenehmigung liege ein offensichtlicher schwerer Fehler nicht vor; auch in Bezug auf die Verlängerungsbescheide liege der behauptete Fehler nicht vor. Die Klägerin habe auch nicht den hilfsweise verfolgten Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung. Die Genehmigung verstoße nicht gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung verletze die Klägerin auch nicht in subjektiven bauordnungsrechtlichen Rechten. Ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht sei nicht gegeben. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß gegen brandschutzrechtliche Vorgaben liege nicht vor. Eine Verletzung weiterer nachbarschützender Bestimmungen zulasten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Soweit ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Beklagten in Rede stehe, diene diese regelmäßig und so auch hier nur dem öffentlichen Interesse und vermittle keinen Drittschutz. Auch der Verweis auf in der Rechtsprechung angenommene subjektive zivilrechtliche Rechte des Nachbarn führe nicht zur Bejahung eines rügefähigen subjektiven öffentlichen Rechts. Die angefochtene Baugenehmigung sei im Übrigen auch nicht erledigt oder erloschen. Erfolglos sei die Klage auch, soweit sie sich gegen die ergangenen Verlängerungsbescheide richte. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in grober Weise unzutreffend erfasst. aa) Soweit die Rüge die Zeitpunkte der Beantragung bzw. Bewilligung von Verlängerungen der Fristen für die Geltung der Baugenehmigung vom 14.12.2017 bzw. der Nachtragsgenehmigung vom 13.5.2019 betrifft, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Nachweis der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung festgestellt, dass durch die Klageerhebung der Lauf der Frist gehemmt worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2024 - 2 A 2372/22 -, juris, Rn. 9ff. Angesichts dessen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es auf diese Rüge für die Urteilsrichtigkeit ankommen könnte. Entsprechendes gilt für die gerügten Abweichungen zwischen den Fristverlängerungen für die Baugenehmigung und für die Nachtragsgenehmigung. bb) Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge die durch das Vorhaben der Beigeladenen eröffneten Einsichtsmöglichkeiten thematisiert, hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet, dass sich daraus kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt; soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie eine Betroffenheit ihrer Privat- und Intimsphäre und auch eine direkte Einsicht in das Schlafzimmer vorgetragen habe, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Weshalb die vom Verwaltungsgericht angenommenen Möglichkeiten zumutbarer architektonischer Selbsthilfe nicht gegeben sein sollen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dies betrifft etwa die Möglichkeiten eines Schutzes vor Einsichtnahmen durch Vorkehrungen wie Vorhänge oder Rollos, die in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angesprochen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.2022 - 2 A 1226/19 -, juris, Rn. 160, 162, m.w.N. cc) Soweit sich die Rüge grob unzutreffender Sachverhaltserfassung auf die Hainbuche bezieht, die in Grenznähe auf dem Grundstück der Klägerin steht, verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; danach kommt es auf die Rüge nicht an, weil ein etwaiger Verstoß gegen die Baumschutzsatzung im vorliegenden Nachbarrechtsstreit mangels drittschützender Wirkung unerheblich ist. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2019 - 7 B 1783/18 -, juris, Rn. 17. Ebenso wenig kann sich die Klägerin danach in diesem Zusammenhang auf eine etwaige eigentumsrechtliche Betroffenheit berufen, weil die Baugenehmigung gemäß § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. b) Die Klägerin rügt ferner, das Urteil leide offenkundig darunter, dass sich der Richter kein Bild vor Ort gemacht habe, obwohl dazu mehrere Beweisanträge gestellt worden seien. Auch diese Rüge greift nicht durch. Dazu verweist der Senat auf die Zulassungsantragserwiderung der Beigeladenen, in der aufgezeigt wird, dass hier die Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht geboten war. c) Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, greift auch diese Rüge nicht durch. aa) Hinsichtlich der Ausführungen zu Fristverlängerungen, verspäteten Verlängerungen und dem Auseinanderfallen der Zeitpunkte der Verlängerungen der Baugenehmigung bzw. der Nachtragsgenehmigung ergibt sich dies aus den vorstehenden Erwägungen zu a). bb) Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme rügt die Klägerin ohne Erfolg einen Verstoß, weil sich das Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die tatsächlich vorhandene Umgebung einfüge und insbesondere gegen das sog. „Deckstein-Konzept“ und die „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts verstoße. Damit werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, nach denen § 34 Abs. 1 BauGB für sich genommen keinen Drittschutz vermittelt, ferner die Doppelhausrechtsprechung keine Anwendung findet, und der planungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch die angesprochenen Aspekte des Maßes der Bebauung und des architektonischen Konzepts nicht umfasst. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig - und so auch hier - keinen von einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung unabhängigen Abwehranspruch gegen ein Mehrfamilienhaus in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5.1.2024 - 2 A 526/23 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Ebenso wenig wird durch das Zulassungsvorbringen die erstinstanzliche Feststellung erschüttert, dass das Vorhaben nicht unter dem Aspekt einer „erdrückenden Wirkung“ gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ferner ergibt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht unter dem Aspekt einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Klägerin. Dazu nimmt der Senat auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug. cc) Soweit die Klägerin einen Abstandsflächenverstoß rügt und vorträgt, die Privilegierung nach § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 gelte für die Grenzgarage nicht, weil es sich nicht um ein selbständiges Gebäude, sondern einen integrierten Bestandteil des Haupthauses handele, greift auch dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 verwiesen, danach sind Grenzgaragen einschließlich Abstellräumen mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m auch dann ohne Abstandsflächen zulässig, wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen und keine selbständigen Gebäude sind. Diese Bestimmung ist hier für die Beurteilung der Baugenehmigung in der Fassung vom 13.5.2019 maßgeblich. dd) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Vorgaben zum Brandschutz rügt, weil es sich um eine geschlossene Kleingarage im Sinne von § 122 Abs. 2 SBauVO NRW handele, die zu ihrem Grundstück entgegen § 131 SBauVO NRW nicht feuerhemmend errichtet sei, greift auch diese Rüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen aufgezeigt, dass die Anforderungen des Brandschutzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen sind und dass ein offensichtlicher Verstoß gegen nachbarschützende Brandschutzbestimmungen unter Berücksichtigung der gemäß § 68 Abs. 6 BauO NRW in der im Erteilungszeitpunkt geltenden Fassung abgegebenen Erklärung des Entwurfsverfassers nicht zu ersehen ist. Dies entspricht der Beurteilung des Senats im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22.2.2019 - 7 B 1783/18 -. Sofern die Beigeladenen das Vorhaben entgegen der Erklärung des Entwurfsverfassers und entgegen der Klarstellung ihres Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 7.3.2024 (Seite 6) zum Grundstück der Klägerin hin brandschutzwidrig erstellen sollten, wäre es Sache der Beklagten, bauaufsichtlich einzuschreiten. Soweit die Klägerin erneut geltend macht, es liege ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Beklagten vor, wird dadurch die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Dass Baumschutzsatzungen keine drittschützende Wirkung zukommt, entspricht - wie bereits dargelegt - der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Vgl. dazu den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 22.2.2019 - 7 B 1783/18 -, juris, Rn. 17. 2. Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Das Zulassungsvorbringen führt des Weiteren nicht zu der von der Klägerin gesehenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin wirft folgende Fragen auf, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: „Welche Auswirkungen hat eine Verlängerung der Baugenehmigung nach Fristablauf gemäß § 77 BauO NRW a. F. (§ 75 BauO NRW)?“ „Ist eine Verlängerung der Frist der Baugenehmigung nach Ablauf von 3 Jahren/Einstellung der Bauarbeiten möglich, soweit ein Nachbarrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung anhängig ist (Hemmung)?“ „Wie ist die nachträgliche Verlängerung der Ausgangsgenehmigung und des 1. Nachtrags mit unterschiedlichen Fristen rechtlich zu bewerten?“ „Inwiefern ein Nachbar einen Gebietserhaltungsanspruch aus dem „Deckstein-Konzept“, der konzeptionellen Vorprägung des Baugebiets und insofern aus der „Doppelhausrechtsprechung“ ableiten kann.“ „Inwiefern die Klägerin sich auf die Baumschutzsatzung im Hinblick auf ihre subjektiven Rechte berufen kann“ Hinsichtlich der 1., der 2. und der 3. Frage fehlt es aus den vorstehenden Gründen schon an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren. Hinsichtlich des Umfangs des Gebietserhaltungsanspruchs (4. Frage) liegt eine hinreichende Klärung durch die Rechtsprechung bereits vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 - 4 C 6.20 -, BauR 2022, 1479 = juris, Rn. 8, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2025 - 7 A 943/23 -, juris, Rn. 7, m. w. N., und hinsichtlich der 5. Frage ist ebenfalls bereits in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass eine Baumschutzsatzung - wie bereits dargelegt - grundsätzlich keine subjektiven (öffentlichen) Rechte begründet. 4. Das Vorbringen führt schließlich nicht zu einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. a) Die Klägerin rügt ohne Erfolg die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung aufgrund von „aktenwidrigen Feststellungen“ des Verwaltungsgerichts. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.5.2025 - 4 B 23.24 -, juris, Rn. 13. Ein solcher Mangel des Verfahrens ist hier nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin bemängelt der Sache nach nur das Fehlen von weiteren Feststellungen zu den Verlängerungen der Bescheide vom 14.12.2017 und 13.5.2019, der Erteilung des Vorbescheids und zu Einsichtsmöglichkeiten, ohne damit aufzuzeigen, dass im vorgenannten Sinne unzutreffende Feststellungen getroffen worden wären; abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der aufgezeigten Aspekte aber auch an einer nachvollziehbaren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. b) Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Gewährung von Akteneinsicht rügt, ist nicht hinreichend dargelegt, dass Akten, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt hat, der Klägerin nicht in hinreichender Weise zuvor zur Verfügung gestellt worden wären. c) Soweit die Klägerin rügt, es sei die erforderliche Durchführung eines Ortstermins unter Mitwirkung der Beteiligten unterblieben, ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es zur Entscheidung zwingend eines gerichtlichen Ortstermins bedurft hätte; eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorgelegten Akten und des Vorbringens der Beteiligten auch nicht aufdrängen. Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass hier bei der ohne die Beteiligten durchgeführten Besichtigung Erkenntnisse gewonnen worden sein könnten, die das Verwaltungsgericht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 Satz 1 VwGO) geltend machen will, fehlt es bereits an der erforderlichen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren. Vgl. dazu etwa Maidowski, Die verwaltungsprozessuale Aufklärungsrüge: Sicherer Zugang zur Revisionsinstanz oder sinnlose Pflichtübung? (Teil 2), JM 2014, 112ff. (114). Zu einer solchen Rüge hatte die Klägerin hinreichend Gelegenheit, nachdem das Verwaltungsgericht mit Terminsverlegungsverfügung vom 16.2.2024 auf die Durchführung der Ortsbesichtigung hingewiesen hatte. d) Soweit die Klägerin die Ablehnung des gegen den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gerichteten Befangenheitsantrags kritisiert, haben die Beigeladenen in ihrer Zulassungsantragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs eine - der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene - unanfechtbare Vorentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO ist. Abgesehen davon vermag der Senat aber auch in der Sache Mängel der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Klägerin nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese auch im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.