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Beschluss

10 B 974/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1024.10B974.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6691/25 gegen die von der Antragsgegnerin den Beigeladenen mit Bescheid vom 6. März 2025 erteilte Baugenehmigung für die veränderte Ausführung des An- und Umbaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Y., Flur 00, Flurstück 66 (K.-straße 55 in C., im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nach summarischer Prüfung nicht gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die auch dem Schutz der Antragsteller dienten. Nachbarrechte würden aufgrund der im Wege der Befreiung zugelassenen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze nicht beeinträchtigt. Die diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 0000/34 sei nicht drittschützend. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als rücksichtslos. Von den gegenüber der ursprünglichen Genehmigung deutlich vergrößerten Fenstern gingen keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten aus. Dies gelte auch für die bodentiefen Fenster im Dachgeschoss. Eine befürchtete Nutzung der entstandenen Flachdachfläche als Terrasse sei nicht genehmigt. Die Standsicherheit des Vorhabens gehöre nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Unter welchen Voraussetzungen eine Prüfung bei offensichtlichen Verstößen gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften in Betracht komme, könne offen bleiben, da dem Vorbringen der Antragsteller ein solcher Verstoß nicht zu entnehmen sei. Auch die erteilte Abweichung von § 6 BauO NRW zur Erweiterung der bestehenden Wohneinheit dürfte rechtmäßig sein. Auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß könnten sich die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht berufen. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller verletzt. a. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Baugenehmigung befreie nicht von einer nachbarschützenden Festsetzung, unzutreffend sein könnte. Ihre Ausführungen, dass „im Einzelfall ausnahmsweise doch eine nachbarschützende Wirkung eintreten kann“ und insoweit „auch aufgrund der Verdichtung der Bebauung“ eine vertiefende Würdigung habe erfolgen müssen, verfehlen die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. b. Die Antragsteller setzen sich nicht in der erforderlichen Weise mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht ist, ausgehend von den zutreffend wiedergegebenen Maßstäben der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, zu dem Ergebnis gelangt, dass Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück infolge einer Bebauung regelmäßig hinzunehmen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 57 f. m. w. N., vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 154, und vom 26. März 2019 - 7 D 65/17.NE -, juris Rn. 30. Die diesbezüglichen Ausführungen sind - entgegen der Kritik der Antragsteller - auch nicht pauschal, sondern einzelfallbezogen und berücksichtigen die gegenüber der ursprünglichen Genehmigung deutlich vergrößerten Fenster. Dem setzt die Beschwerde über eine Aufzählung der erweiterten Fensterflächen hinaus nichts entgegen, zumal aus der konkreten Grundstückssituation der Blick überwiegend in den dem Haus abgewandten Teil des Gartens geht. Dass und warum dieser hier ausnahmsweise besonders schutzwürdig sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dass aus einer verdichteten Bebauung im Allgemeinen oder einer Reihenhausbebauung im Speziellen generell ein erhöhter Bedarf an Rücksichtnahme im Sinne eines Schutzes vor Einsichtnahme folgen sollte, erschließt sich nicht. Vielmehr sind Einsichtsmöglichkeiten in Gärten in - wie hier vorliegenden - Innenstadtlagen der Regelfall. Dementsprechend musste das Verwaltungsgericht, anders als die Antragsteller meinen, auch nicht prüfen, in welchem Umfang diese „zumutbare Abschirmmaßnahmen“ ergreifen können. Hierauf kommt es schlicht nicht an, zumal eine Einsichtnahmemöglichkeit in Wohnräume schon nicht vorgetragen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 64 f., 70 f. m. w. N. c. Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich gegen die Vorschriften zur Standsicherheit verstößt, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Solche Verstöße ergeben sich insbesondere nicht schon aus der Rissbildung im Gebäude der Antragsteller (vgl. Bl. 74 ff. der Beiakte 1). Vielmehr wurden diese durch einen Baustatiker als unter 0,3 mm liegend und somit als „in statischer Hinsicht unbedenklich“ bezeichnet. Entsprechend müssten diese lediglich „malermäßig saniert werden“ (Bl. 119 der Beiakte 1). Überdies liegt eine statische Berechnung vom 13. Juli 2022 vor (Bl. 174 der Beiakte 1). Dass diese an Mängeln leiden sollte, legen die Antragsteller nicht ansatzweise dar. d. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller schließlich gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller könnten sich auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß nicht berufen. aa. Sie setzen sich bereits nicht in der erforderlichen Weise mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die tatsächliche bauliche Situation entspreche bei summarischer Prüfung in den wesentlichen Punkten der von ihnen durch die Zustimmungserklärung auf den Bauplänen gebilligten Genehmigungslage. Der bloße Hinweis, die nachträgliche Planung weiche vollständig von der ursprünglichen ab, das gelte nicht nur für die Größe und Art der Fenster, sondern auch für das vollständig anders geplante Dachgeschoss, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. bb. Hinsichtlich des nunmehr erstmalig geplanten Balkons hat das Verwaltungsgericht angenommen, auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß könnten sich die Antragsteller insoweit nicht berufen, weil ihre eigene Terrasse die Abstandsflächen nicht einhalte. Durchgreifende Einwände hiergegen haben die Antragsteller nicht erhoben. Vielmehr haben sie ihren eigenen Abstandsflächenverstoß ausdrücklich eingeräumt und lediglich auf die ihnen unter Nachbarzustimmung erteilte Baugenehmigung verwiesen. Auf diese kommt es allerdings nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, juris Rn. 51, 53. Die weiteren Ausführungen der Antragsteller zu einem vorgeblich fehlenden „konkreten und aktuellen Gegenseitigkeitsverhältnis“ sind so nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht sich auch nicht auf eine pauschale Wiedergabe des Maßstabs beschränkt, sondern diesen auf die konkret in Rede stehenden Nutzungen als Terrasse bzw. Balkon gleicher Tiefe angewandt. 2. Das Vorbringen der Antragsteller, die Beigeladenen verstießen auch gegen die nunmehr erteilte Genehmigung, zudem drohe eine Nutzung des Flachdachs vor den Dachgeschossfenstern als Aufenthaltsfläche ist für die hier allein zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung irrelevant. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).