Beschluss
2 L 1547/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1130.2L1547.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4401/23 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2023 (Az. 000-00000-00-00) für die Sanierung und Aufstockung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück G01 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB entfallen ist. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass bereits mit der Realisierung des Vorhabens begonnen wurde. Denn ungeachtet des Baufortschritts und möglicherweise inzwischen bewirkter Fertigstellung des Rohbaus können die Antragsteller durch ein Obsiegen ihre Rechtsstellung noch verbessern. Sie wenden sich nicht nur gegen die von dem geplanten Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen, sondern auch gegen die von seiner bestimmungsgemäßen Nutzung herrührenden Belästigungen. Diese könnte sie im Erfolgsfall noch abwenden, so dass es jedenfalls nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die Sanierung und Aufstockung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück G01 mit der postalischen Anschrift Z.-straße 0 in 00000 H. vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage eine maßgebliche Bedeutung zu. Danach überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse an der weiteren Ausnutzung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die Klage der Antragsteller in der Hauptsache wird nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben, denn die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. Februar 2023 verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Nachbargrundstücks G02 mit der postalischen Anschrift Z.-straße 0 in 00000 H.. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder eine solche unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt aller Voraussicht nach keine aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechte der Antragsteller. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass alle Gebäude in der Umgebung 1,5-geschossig seien und sich damit auf das Maß der baulichen Nutzung beziehen, vermögen sie nicht, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu begründen. Ob sich das den Beigeladenen genehmigte Wohngebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist unerheblich. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist insoweit nicht generell nachbarschützend, vgl. OVG NRW Beschluss vom 5. Juni 2023 – 10 A 1523/22 –, Rn. 5–16, juris. Nachbarschutz vermittelt die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nur, wenn das Vorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für den Nachbarn beeinträchtigend wirkt. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, Rn. 22, juris; BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 –, Rn. 66, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 A 2099/21 –, Rn. 47, juris. Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst das Abstandsflächenrecht, das gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Zwar kann durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche und abschließende Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden. Die Wahrung des Abstandsflächenrechts hat aber nach ständiger Rechtsprechung eine Indizwirkung: Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 – 4 B 244/84 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, Rn. 43, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2023 – 5 K 4375/21 –, Rn. 38, juris. Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aller Voraussicht nach aus. Der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück der Antragsteller entspricht ausweislich des von den Beigeladenen vorgelegten und von der Antragsgegnerin grüngestempelten Lageplans vom 19. Dezember 2022 den Vorgaben des § 6 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) BauO NRW, wonach vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen ein Abstand von 3 m einzuhalten ist, und es liegt kein atypischer Sonderfall vor, der eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würde, dass bei Einhaltung der Vorschriften des Abstandflächenrechts die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung, Verschattung, unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten oder unzureichenden Sozialabstands ausscheidet. Soweit die Antragsteller ausführen, dass ihr Grundstück in einem 50 bis 55 Jahre alten Wohngebiet liege, das durch Weitläufigkeit und Privatsphäre bestimmt werde, und das Bauvorhaben der Beigeladenen diesen dem Wohngebiet zugrunde liegenden Weitblick zerstöre, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens der Beigeladenen nicht vor. Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 7 B 1279/22 –, Rn. 10, juris. Ausgehend von diesen strengen Maßstäben ist eine „erdrückende Wirkung“ des Wohngebäudes der Beigeladenen ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials, der von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder und der Bauvorlagen nicht anzunehmen. Das Wohngebäude der Antragsteller wird durch das aufgestockte Wohngebäude der Beigeladenen nach summarischer Prüfung weder „eingemauert“ noch liegt sonst ein besonderes Missverhältnis zu dem Wohngebäude der Antragsteller oder eine unangemessene Benachteiligung der Antragsteller vor. Auch wenn das aufgestockte Gebäude der Beigeladenen mit einer Firsthöhe von 261,53 m ÜNN (vgl. Bl. 52 f. d. Beiakte 1 der Antragsgegnerin) 1,58 m höher ist als das Wohngebäude der Antragsteller (Firsthöhe: 259,95 m ÜNN, vgl. Bl. 52 d. Beiakte 1 der Antragsgegnerin), so wird Letzteres angesichts seiner eigenen Ausmaße, Baumasse und Gestaltung keinesfalls derart durch das Gebäude der Beigeladenen verdrängt, dass es – trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – wie eine von dem Gebäude der Beigeladenen dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik erscheint. Das Wohngebäude der Antragsteller weist insbesondere unter Berücksichtigung von Erd- und Dachgeschoss selbst eine größere Grundfläche als das Gebäude der Beigeladenen auf. Während die Brutto-Grundfläche von Erd- und Dachgeschoss des Wohnhauses der Antragsteller insgesamt 204,57 m² beträgt (vgl. Bl. 126 f. d. Beiakte 2 der Antragsgegnerin), beträgt die Brutto-Grundfläche von Erd- und Dachgeschoss des aufgestockten Wohngebäudes der Beigeladenen insgesamt 176,38 m² (vgl. Bl. 59 d. Beiakte 1 der Antragsgegnerin). Dagegen, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern förmlich „die Luft nimmt“ oder ihnen das Gefühl des „Eingemauertseins“ vermitteln könnte, spricht darüber hinaus, dass den Antragstellern der unverbaute Blick in den eigenen Garten im rückwärtigen Grundstücksbereich bzw. „ins Grüne“ erhalten bleibt. Soweit die Antragsteller ohne nähere Angaben geltend machen, dass das streitgegenständliche Objekt der Beigeladenen Schatten auf die Terrasse der Antragssteller werfe, ist aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW und der daraus folgenden Gewährleistung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Antragsteller ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ebenfalls auszuschließen. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet – wie hier – müssen Nachbarn vielmehr hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, Rn. 59, juris. Eine gleichwohl unzumutbare Verschattung des Grundstücks bzw. der Terrasse der Antragsteller im Zuge der Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen ist nach summarischer Prüfung nicht zu erwarten. Die Grundstücke bzw. Wohngebäude der Antragsteller und der Beigeladenen sind nach Norden ausgerichtet, infolgedessen die Belichtung und Besonnung des sich an das Wohngebäude unmittelbar anschließenden rückwärtigen Grundstücksbereichs, insbesondere der Terrasse, ohnehin schon – durch den Schattenwurf des eigenen Gebäudes der Antragsteller – eingeschränkt ist. Das Grundstück der Antragsteller kann durch einen von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Schattenwurf – abhängig von der Jahreszeit bzw. dem Sonnenstand – aufgrund der versetzten Anordnung der Gebäude allenfalls in den Abendstunden (zusätzlich) betroffen sein, zumal insbesondere der großzügige rückwärtige Grundstücks- bzw. Gartenbereich der Antragsteller im nördlichen Teil weiterhin der Sonneneinstrahlung zugänglich ist. Schließlich haben die Antragsteller weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das Rücksichtnahmegebot – trotz Einhaltung der Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW – unter den Aspekt der Eröffnung von Einsichtnahmemöglichkeiten verletzt wird. Nach summarischer Prüfung wird durch die Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen keine unzumutbare Einsichtnahme in das Grundstück bzw. Wohnhaus der Antragsteller ermöglicht. Zwar mögen durch die neuen Fenster auf der Ostseite des Gebäudes der Beigeladenen Einsichtmöglichkeiten in das Grundstück bzw. Wohngebäude der Antragsteller geschaffen werden. Solche Einsichtnahmemöglichkeiten in bebauten innerstädtischen Bereichen sind jedoch grundsätzlich und auch hier hinzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 7 A 111/22 –, Rn. 23, juris. Insbesondere im Hinblick auf eine Einsichtnahme in das Gebäude der Antragsteller sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass den Antragstellern kein hinreichender Rückzugsraum innerhalb des Hauses verbleibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, Rn. 156, juris. Vor Einsichtnahme etwa in die auf der Westseite gelegenen Räume können sich die Antragsteller zudem im Wege der „architektonischen Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Vorhänge oder Rollos schützen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, Rn. 160, juris. Im Übrigen haben die Antragsteller selbst Fenster bzw. einen französischen Balkon im Obergeschoss ihres Hauses auf der Westseite und können ebenso Einsicht in die Fenster bzw. das Grundstück der Beigeladenen nehmen. Selbst wenn es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen entgegen dem Betreff der Baugenehmigung vom 13. Februar 2023 um eine vollständige Neuerrichtung handeln sollte, werden die Antragsteller – wie oben ausgeführt – voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt, insbesondere werden die maßgeblichen Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) BauO NRW deutlich eingehalten. Insoweit rechtfertigt auch der Verweis der Antragsteller auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen, Aktenzeichen 5 L 207/23, keine andere Bewertung. Der dem genannten Eilbeschluss zugrunde liegende Sachverhalt ist der hiesigen Konstellation bereits nicht vergleichbar. Denn während das geänderte Gebäude im dortigen Fall unter Verstoß gegen das Abstandsflächengebot gemäß § 6 BauO NRW errichtet wurde, vgl. den von den Antragstellern als Anlage AST 7 vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. April 2023 – 5 L 207/23 – S. 4–9, werden hier die maßgeblichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW gerade eingehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragsteller Rechnung. Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert regelmäßig im Rahmen von 7.500,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro (vgl. Ziffer 7 a) des Streitwertkatlogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610). Danach erscheint hier im Klageverfahren für das betroffene Wohngrundstück ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 14 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.