Beschluss
2 B 1287/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0507.2B1287.23.00
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Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 - wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2446/22 - abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 - wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2446/22 - abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Senat hat die Bezeichnung der Beteiligten von Amts wegen geändert. Anders als das Verwaltungsgericht, welches für das vorliegende Abänderungsverfahren die Beteiligten entsprechend ihrer Stellung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO benannt hat, ist der Senat der Ansicht, dass die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren unabhängig davon, welcher Beteiligter den Abänderungsantrag gestellt hat, jedenfalls dann derjenigen des vorangegangenen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen hat, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - um die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung gestritten wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 603/19 -, juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 1 M 275/17 -, juris Rn. 70. II. Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblich sind, führen bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Sach- und Streitstand zu einer Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der mit der Beschwerde weiterverfolgte, aus dem Tenor ersichtliche Abänderungsantrag der Beigeladenen nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat Erfolg. 1. Dabei geht der Senat davon aus, dass Gegenstand des Abänderungsantrags die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2446/22 - gegen die Baugenehmigung vom 5. August 2022 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigungen vom 13. September 2022, 6. Oktober 2023 und 1. Februar 2024 betreffend den Neubau eines Fachmarktzentrums in der F.-straße 5 – 11 in R. (Gemarkung S., Flur 19, Flurstücke 170, 545, 425, 44 u.a.) ist. Bei den drei genannten Baugenehmigungen vom 13. September 2022, 6. Oktober 2023 und 1. Februar 2024 handelt es sich um bloße Nachtragsbaugenehmigungen, die dem ursprünglichen Streitgegenstand des Eilrechtsschutzersuchens der Antragstellerin "angewachsen" sind. Eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder ändert die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Sie modifiziert nur die ursprüngliche Baugenehmigung, betrifft kleinere Änderungen und regelt inhaltlich kein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben ("aliud"). In der Konsequenz bilden Ausgangsgenehmigung und Nachtragsgenehmigung in aller Regel eine genehmigungsrechtliche Einheit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 34 f. m. w. N. So liegt der Fall voraussichtlich auch hier im Hinblick auf alle drei zuvor genannten Baugenehmigungen. Insbesondere dürfte es sich bei der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2023 - trotz anderslautender Bezeichnung - nicht um eine echte Änderungsbaugenehmigung, die ein selbständiges (neues), vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben ("aliud") regelt, handeln. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht auf Seite 6 ff. seines Beschlusses vom 9. Januar 2024 im Verfahren 9 L 919/23 überzeugend im Einzelnen ausgeführt. Entscheidend ist insoweit, dass weiterhin das ursprünglich geplante Fachmarktzentrum in seinen wesentlichen Grundzügen realisiert werden soll. Das dem entgegen gesetzte Vorbringen von Antragsgegnerin und Beigeladener im Verfahren 2 B 55/24 (Eibeschwerdeverfahren zu 9 L 919/23), die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2023 stelle eine echte Änderungsbaugenehmigung dar, führt jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil es im Widerspruch zur Durchführung des von der Stadt R. als Plangeberin und der Beigeladenen als Vorhabenträgerin initiierten ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der vom Senat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 - angesprochenen Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ steht. Denn das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB steht bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur zu einer Mängelbehebung zur Verfügung, die nicht mit einer grundlegenden Änderung des Vorhabens verbunden ist; es bietet mithin keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 2008 - 1 KN 138/06 -, juris Rn. 186; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = juris Rn. 34 m. w. N. (zu § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. = Vorgängervorschrift von § 214 Abs. 4 BauGB). Dem entsprechend dürfte es sich bei einer nach (ordnungsgemäßer) Durchführung des ergänzenden Verfahrens erteilten Baugenehmigung für das Vorhaben, das Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in seiner durch das ergänzende Verfahren erhaltenen Fassung ist, regelmäßig - und so auch hier - lediglich um eine Nachtragsbaugenehmigung zu der Baugenehmigung handeln, die bereits nach Erlass des ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das dort geplante Vorhaben erteilt worden war. 2. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den so verstandenen Abänderungsantrag der Beigeladenen nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO jedoch nicht nur für zulässig, sondern auch für begründet. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der von ihm angenommenen Unbegründetheit des Abänderungsantrags im Wesentlichen ausgeführt: Das hier gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführte ergänzende Verfahren mit den erfolgten Änderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ stelle zwar einen veränderten Umstand i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Aufgrund dieses veränderten Umstandes nehme jedoch die ursprünglich im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 - getroffene Interessenabwägung keinen anderen Ausgang. Denn der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ sei wegen des vom Senat im Beschluss vom 4. Mai 2023 angenommenen Verstoßes gegen die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen nach wie vor offensichtlich unwirksam. Der durch Ratsbeschluss der Stadt R. vom 14. September 2023 geänderte vorhabenbezogene Bebauungsplan weise nämlich hinsichtlich der Gebäudehöhe immer noch lediglich Höchstmaße aus. Wie die Höchstmaße zu ermitteln seien, werde zwar mittels anhand NHN definierter Bezugspunkte näher konkretisiert. Dies sei aber nicht ausreichend, um den vom Senat angenommenen offensichtlichen Mangel des Bebauungsplans zu beheben. Eine auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche hinreichende Festlegung der Gebäudekubatur mit der notwendigen Bestimmtheit sei nämlich weiterhin nicht erkennbar, da aufgrund der Festlegung von Höchstmaßen wie zuvor mehrere Möglichkeiten der Realisierung bestünden und damit auch die Verwirklichung eines „anderen Vorhabens“, wie vom Senat auf Seite 7 f. seines Beschlusses gerügt. Soweit ersichtlich, habe sich auch nach den neuen Bauvorlagen an der Höhe der Gebäude von 5,90 m oder 7,00 m und damit an der vom Senat gerügten Diskrepanz zu dem im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Höchstmaß von 8,00 m nichts geändert. Der Senat teilt die aufgrund dieser rechtlichen Einschätzungen - konsequent - vorgenommene Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts nicht. a) Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 - moniert hat, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen an die Festlegung der Gebäudekubaturen in ihrem wesentlichen Umfang (hinreichende Konkretisierung der Gebäudehöhen), vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 4 BN 18.18 -, BauR 2019, 1400 = juris Rn. 9, sowie vom 2. Mai 2018 - 4 BN 7.18 -, BauR 2018, 1243 = juris Rn. 7, jeweils m. w. N., evident (insgesamt) unwirksam sei, dürfte dieser Fehler - wie vom Beigeladenen mit der Antragsbegründung vorgetragen - wohl durch das durchgeführte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden sein. Denn der in diesem Verfahren geänderte Vorhaben- und Erschließungsplan, der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, enthält nunmehr Ansichten der geplanten Gebäude (Lebensmitteldiscounter, Getränke-Fachmarkt, Lebensmittelvollsortimenter, Drogerie-Fachmarkt), in denen jeweils sowohl die Höhenlage der Oberkante Attika als auch die Höhenlage der Oberkante Fertigfußboden in Metern über NHN (Normalhöhennull) und zudem die sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Punkten ergebende Höhe der jeweiligen Gebäude in Metern angegeben ist. Diese Angaben konkretisieren hinreichend den Rahmen, der sich aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe in der - ebenfalls im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geänderten - Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergibt. Dort ist in der Planzeichnung in Verbindung mit Ziff. 1.1.2.2 der textlichen Festsetzungen die maximal zulässige Gebäudehöhe mit 220,00 m über NHN festgesetzt, wobei oberer Bezugspunkt i. S. d. § 18 Abs. 1 BauNVO die Oberkante Attika ist. Der weiteren Festsetzung der Oberkante Fertigfußboden als unteren Bezugspunkt „mit 214,00 m über NHN“ am Ende von Ziff. 1.1.2.2 hätte es zur Bestimmbarkeit der Höhenfestsetzung eigentlich nicht mehr bedurft, da sich aus der Festsetzung des oberen Bezugspunktes als unterer Bezugspunkt NHN ergibt. Schon dies führt auf die Frage des von der Plangeberin mit der Regelung eigentlich Gewollten. Davon ausgehend steht die Regelung - anders als die Antragstellerin geltend macht - auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Maßangaben im Vorhaben- und Erschließungsplan, obschon Fußbodenoberkanten dort in Teilbereichen höher als 214,00 m über NHN eingezeichnet sind. Der damit bestehende scheinbare Widerspruch kann unter Zuhilfenahme der Planbegründung (Seite 28 f.) aber ohne Weiteres dahingehend aufgelöst werden, dass die Festsetzung der Oberkante Fertigfußboden als unterer Bezugspunkt mit 214,00 m über NHN nicht als Festmaß, sondern als Mindestmaß zu verstehen ist, sich die Oberkante Fertigfußboden in den jeweiligen Gebäuden also mindestens auf der Höhenlage 214,00 m über NHN befinden soll, um zu verhindern, dass das Vorhaben durch eine Abgrabung des vorgefundenen Geländeniveaus eine andere Kubatur erreicht als von der Plangeberin gewollt und abgewogen ist. Ein solcher Rückgriff auf die Planbegründung dürfte auch zulässig sein, da der scheinbare Widerspruch in den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans selbst angelegt ist und mithilfe der Planbegründung - wie bei sonstigen Rechtsnormen auch - im Wege der Auslegung aufgelöst werden kann. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2017 - 2 D 61/16.NE -, juris Rn. 70 f. m. w. N. Auch soweit die vermaßten Gebäudehöhen im Vorhaben- und Erschließungsplan hinter der in den textlichen Festsetzungen für das Plangebiet insgesamt festgesetzten maximalen Gebäudehöhe zurückbleiben, ergibt sich kein durchgreifender Widerspruch. Denn das Zusammenspiel von Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dessen Planbegründung dürfte nunmehr den sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebenden Anforderungen an die Festlegung der Gebäudekubaturen in ihrem wesentlichen Umfang (hinreichende Konkretisierung der Gebäudehöhen) genügen. Insoweit bedarf es keiner Hervorhebung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß festsetzen kann, sofern der Vorhaben- und Erschließungsplan die Höhe mit der notwendigen Bestimmtheit festlegt. Vgl. allgemein Bischopink, in: Bischopink / Külpmann / Wahlhäuser, der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, R. 117 a. E. Anders als die Antragstellerin meint, gibt der eigentliche vorhabenbezogene Bebauungsplan nunmehr mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sich der Vorhaben- und Erschließungsplan bewegt, der mit seinen konkreten Höhenangaben für die jeweiligen Gebäude insoweit die Kubatur eindeutig festlegt (vgl. hierzu auch Seite 29 oben der Planbegründung). b) Die weiteren vom Senat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 - (juris Rn. 32 ff.) angesprochenen möglichen formellen und materiellen Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ dürften bei summarischer Prüfung wohl ebenfalls durch das durchgeführte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden sein. c) Schließlich führen auch die Rügen der Antragstellerin, dass das ergänzende Verfahren an formellen und materiellen Mängeln leide, nicht zu einer offensichtlichen Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. (1) Die Antragstellerin rügt insoweit zunächst, dass die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB fehlerhaft durchgeführt worden sei, da es die Stadt R. als Plangeberin unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht versäumt habe, in den veröffentlichten Stellungnahmen der Antragstellerin sowie einer weiteren Familie deren Namen zu anonymisieren, und beruft sich hierbei auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 2022 - 3 S 1813/19 - (juris Leitsatz und Rn. 60). Diese Rüge geht jedoch schon im Ansatz fehl, da die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung einen absoluten Ausnahmefall betraf, in dem die dortige Plangeberin nicht nur im Einzelfall (versehentlich oder aufgrund einer rechtlichen Fehleinschätzung) von einer Anonymisierung abgesehen hatte, sondern dies vielmehr bewusst und mit grundsätzlichen, indes rechtlich fehlerhaften Erwägungen getan und ihre Vorgehensweise auch noch öffentlichkeitswirksam in einer Presseinformation verteidigt hatte (juris Rn. 62 f.). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn vorliegend ist lediglich in zwei Fällen eine Anonymisierung unterblieben, die zudem auf die Rüge der Antragstellerin hin von der Stadt R. unverzüglich nachgeholt worden ist. Es handelt sich hier daher offensichtlich um ein Versehen im Einzelfall und nicht um einen systematischen, bewussten und gewollten Verstoß gegen das Datenschutzrecht. (2) Soweit die Antragstellerin meint, dass die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB weiteren Bedenken ausgesetzt sei, weil die Liste der Offenlageunterlagen auf der Internetseite der Stadt R. erst nach zwei Mausklicks und einem Scrollen bis an das Ende der Seite nach dem zweiten Mausklick unter Hinweggehen über einen Link zu erreichen gewesen sei, rechtfertigen diese Umstände die Annahme einer erheblichen Erschwerung des Dokumentenzugangs für die interessierte Öffentlichkeit ersichtlich nicht, zumal ein Hinweggehen über den Link bereits deshalb nahe lag, weil sich der Bürger bereits auf der Seite der Offenlagebekanntmachung und der aufgelisteten Offenlageunterlagen befand, als er den dorthin führenden Link erreichte. (3) Ferner wendet die Antragstellerin ein, der vorhabenbezogene Bebauungsplan H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ verstoße auch in der Fassung, die er durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erhalten habe, gegen Ziele der Raumordnung. Nach den Zielen 6.5-2 und 6.5-10 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) dürfe das geplante Fachmarktzentrum als Vorhaben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nämlich nur in einem bestehenden oder neu geplanten zentralen Versorgungsbereich dargestellt und festgesetzt werden. Zwar habe die Stadt R. in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2023 - 2 B 147/23 - (juris Rn. 39 ff.) in der 5. Änderung des Flächennutzungsplans die Darstellung des zentralen Versorgungsbereichs von S. auf die gesamte Vorhabenfläche erweitert. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass mit der Fläche des Vorhabengrundstücks der bestehende zentrale Versorgungsbereich „Hauptzentrum S.“, der sich im Wesentlichen über den historischen Stadtkern erstrecken solle, erweitert werde. Allerdings habe sie in diesem Zusammenhang übersehen, dass die bisher als „Hauptzentrum S.“ ausgewiesene Fläche nicht als zentraler Versorgungsbereich im Sinne der Ziele 6.5-2 und 6.5-10 LEP NRW zu qualifizieren sei, wie die von der Antragstellerin eingeholte Stellungnahme der GMA (Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH) zur Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs in S. der Stadt R. vom 13. November 2023 belege. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Innenstadt von S. eine wie auch immer geartete Versorgungsfunktion im Sinne der Ziele 6.5-2 und 6.5-10 LEP NRW erfüllen könne, habe die Gemeinde die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs ersichtlich fehlerhaft vorgenommen. Denn der allenfalls bestehende zentrale Versorgungsbereich sei auf die Flächen entlang der Mittelstraße begrenzt, so dass es sich bei der nunmehr vorgenommenen Erweiterung um das Vorhabengrundstück um eine massive Flächenausdehnung handele, die die Grenzen einer zulässigen Erweiterung überschreite. Diese Einwendungen führen allerdings nicht auf einen - im vorliegenden Eilverfahren allein relevanten - offensichtlichen Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ in der Fassung, die er durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erhalten hat. Denn im von der Stadt R. betriebenen Flächennutzungsplanänderungsverfahren ist im Juni 2023 eine gutachterliche Stellungnahme der W. GmbH zur geplanten Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs S. in der Stadt R. eingeholt worden, welche die im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt R. aus März 2014 vorgenommene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum S.“ bestätigt und dessen Erweiterung um das gesamte Projektareal empfiehlt. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der guten räumlich-funktionalen Verknüpfung mit dem gewachsenen Bestand des „Hauptzentrums S.“ die dortigen klein strukturierten Handelsnutzungen deutlich an der Frequenz- und Attraktionswirkung der geplanten Magnetbetriebe partizipieren könnten; somit würden die Strukturen im gewachsenen zentralen Versorgungsbereich durch die Erweiterung desselben nicht gefährdet und es handele sich bei der Weiterentwicklung um eine angemessene Dimensionierung in Bezug auf das bestehende Zentrum (vgl. Seite 11 f. der gutachterlichen Stellungnahme der W. GmbH). Vor dem Hintergrund dieser - jedenfalls nicht von vornherein unplausiblen - Ausführungen sowie angesichts des damit einhergehenden „Gutachterstreits“ erscheinen die von der Antragstellerin angesprochenen Fragen offen und sind daher im Hauptsacheverfahren zu klären. Dessen ungeachtet ist der Gemeinde bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet sie nur dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des jeweiligen zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 2022 - 10 D 107/19.NE -, juris Rn. 43 f. m. w. N. Eine derartige Willkür ist hier jedoch bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. (4) Außerdem meint die Antragstellerin, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplans H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ an einem offensichtlichen Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB leide. Denn in § 5 Abs. 3 des Durchführungsvertrags vom 19. Januar 2022 sei bestimmt: „Die Stadt wird die Teilflächen des Grundstücks Gemarkung S., Flur 19, Flurstück 534, auf denen der öffentliche Gehweg und/oder öffentliche Parkplätze von der Vorhabenträgerin gemäß Abs. 2 hergestellt werden, nach Fertigstellung der Maßnahmen und Abnahme in ihr Eigentum kosten- und lastenfrei übernehmen. Dies wird in einem separaten, notariell zu beurkundenden Vertrag geregelt.“ Daraus sei aber ersichtlich, dass der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung davon ausgegangen sei, die in dieser Regelung bezeichneten Flächen für Gehweg und Parkplätze würden nach ihrer Fertigstellung zu öffentlichen Wegen. Dies sei jedoch aufgrund der vertraglichen Regelung im Durchführungsvertrag keineswegs sichergestellt. Vielmehr sei dafür noch erforderlich, dass ein entsprechender Überlassungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Gemeinde geschlossen werde. Es hänge also vom künftigen Willen der Vorhabenträgerin ab, ob sie tatsächlich die maßgeblichen Flächen übertrage bzw. ob sie der Widmung als öffentlicher Weg zustimme. Dieser Einwand geht allerdings bereits im Ansatz fehl. Denn die ersten beiden Sätze von § 5 Abs. 3 des Durchführungsvertrags konnten beim Rat der Stadt R. wohl schon nicht die Fehlvorstellung hervorrufen, dass die in Satz 1 bezeichneten Flächen für Gehweg und Parkplätze nach ihrer Fertigstellung - ohne weitere Mitwirkung der Beigeladenen als Vorhabenträgerin - zu öffentlichen Flächen werden. Vielmehr ist in Satz 2 in Verbindung mit der dortigen Bezugnahme („Dies“) auf das Ende von Satz 1 eindeutig geregelt, dass die Eigentumsübertragung dieser Flächen von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin auf die Stadt R. erst zeitlich später (nach Fertigstellung der Maßnahmen und Abnahme durch die Stadt) in einem separaten, noch abzuschließenden und notariell zu beurkundenden Vertrag geregelt wird. (5) Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates der Stadt R. im ergänzenden Verfahren am 14. September 2023 lag auch - anders als die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung ursprünglich meinte - die am 5. September 2023 notariell beurkundete, zwischen der Stadt R. und der Beigeladenen geschlossene Ergänzungsvereinbarung zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans H 15 „Fachmarktzentrum F.-straße-Süd“ vor, nach welcher die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie sonstigen Regelungen des Durchführungsvertrags vollumfänglich für den Vorhaben- und Erschließungsplan und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung des künftigen Satzungsbeschlusses gelten. Diese Ergänzungsvereinbarung ist neben dem beurkundenden Notar auch vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen eigenhändig unterschrieben worden. Letzterer hat dabei ausweislich der notariellen Vertragsurkunde als Bevollmächtigter Vertreter für die Beigeladene sowie als vollmachtloser Vertreter für die Stadt R. gehandelt. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dürfte entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Ergänzungsvereinbarung am 5. September 2023 auch ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen sein: Denn er verfügte zum einen über die notariell beurkundete Vollmacht vom 23. Januar 2020, in der die Beigeladene ihren Prozessbevollmächtigten unter anderem bevollmächtigt hat, für sie jede Erklärung zur Übertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken abzugeben. Einer derartigen Vollmacht bedurfte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen wohl auch, weil der unter (4) wiedergegebene § 5 Abs. 3 Satz 1 des Durchführungsvertrags, auf den die Ergänzungsvereinbarung Bezug nimmt, wohl einen „Vorvertrag“ hinsichtlich der Übertragung von Grundeigentum darstellen dürfte, der nach (§ 62 VwVfG NRW i. V. m.) § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ebenso der notariellen Beurkundung bedurfte wie die ihn in Bezug nehmende Ergänzungsvereinbarung. Vgl. Ruhwinkel, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 311b Rn. 44 m. w. N. Bezüglich des weiteren Inhalts der Ergänzungsvereinbarung dürfte jedenfalls eine vorherige mündliche Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen durch deren Geschäftsführer, Herrn Z. M., vorliegen, wie dieser in seinem Schreiben vom 8. Januar 2024 an das Verwaltungsgericht (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 9. Januar 2024) bestätigt hat. Die Vollmacht bedurfte insoweit wohl gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Schriftform des § 57 VwVfG bzw. § 11 Abs. 3 BauGB, die grundsätzlich für Durchführungsverträge i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB (ohne Erklärungen i. S. d. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) gilt. Vgl. Krautzberger, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand: Oktober 2023, § 12, Rn. 97. Im Übrigen dürfte sich die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen auch aus dessen Stellung als Syndikusrechtsanwalt der Beigeladenen ergeben (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Warum es sich - wie die Antragstellerin meint - bei dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung für die Beigeladene nicht um eine Rechtsangelegenheit der Beigeladenen als der Arbeitgeberin ihres Syndikusrechtsanwalts i. S. d. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO handeln soll, erschließt sich nicht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO verweist, zählt diese Norm ausweislich ihres insoweit eindeutigen Wortlauts („auch“) die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i. S. d. § 46 Abs. 5 Satz 1 BauGB schon nicht abschließend auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Sie waren aus Billigkeit der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene den Abänderungsantrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt und nach dessen Ablehnung durch das Verwaltungsgericht hiergegen erfolgreich Eilbeschwerde eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).