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Beschluss

7 A 130/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0619.7A130.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 6.5.2019 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten, (Haus 2) einer Tagespflegeeinrichtung und einem Büro für einen Pflegedienst (Az. 909/18) verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Soweit die Kläger eine zu geringe Anzahl notwendiger Stellplätze monierten, vermittele die angesprochene Vorschrift des § 48 BauO NRW „2021“ (2018) keinen Nachbarschutz. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Einwendungen der Kläger gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Erweiterung I. 1. Änderung“ seien nicht begründet. Die Klage hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn dieser Bebauungsplan als unwirksam anzusehen wäre. Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans Erweiterung I. in der Fassung von 2002. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück der Kläger werde keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Vorhaben ausgesetzt. Die Kläger befürchteten auch ohne Grund eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verkehrssituation. Ebenso wenig löse das Vorhaben eine erdrückende Wirkung zulasten des Grundstücks der Kläger aus. Auch die befürchtete Wertminderung führe für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Soweit die Kläger mit ihren Ausführungen den am 17.5.2018 beschlossenen Bebauungsplan "Erweiterung I. 1. Änderung" angreifen, wird dadurch die Urteilsrichtigkeit im Ergebnis nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat - selbständig tragend - darauf abgestellt, dass Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt sind, wenn der genannte Bebauungsplan als unwirksam anzusehen wäre und der am 26.9.2002 beschlossene Bebauungsplan "Erweiterung I. " zugrunde gelegt werde. b) Die Kläger greifen diese selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur Erfolglosigkeit der Klage bei Unwirksamkeit des 2018 erlassenen Bebauungsplans "Erweiterung I. 1. Änderung" ohne Erfolg an. aa) Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, dass das genehmigte Vorhaben im Widerspruch zu der Planfestsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" gemäß dem 2002 beschlossenen Bebauungsplan "Erweiterung I. " stehe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit näherer Begründung festgestellt, dass diese Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche weder aus sich heraus nachbarschützend sei noch mit Blick auf die von der Gemeinde T. bei Planerlass verfolgte städtebauliche Zielsetzung dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen solle. Diese Feststellung wird von den Klägern nicht erschüttert. Dass eine solche Festsetzung - anders als eine Baugebietsfestsetzung - nicht aus sich heraus dem Schutz nachbarlicher Interessen dient, ergibt sich aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2003 - 10 B 629/03 -, BRS 66 Nr. 183 = BauR 2004, 646 = juris Rn. 9 f. m. w. N. bb) Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Grünflächenfestsetzung im vorliegenden Einzelfall von der Gemeinde T. bei Planerlass mit Beschluss vom 26.9.2002 die Zielsetzung verfolgt worden wäre, das Grundstück der Kläger als Teil der östlich der Grünfläche gelegenen Wohnbebauung zu schützen, sind weder hinreichend aufgezeigt noch im Übrigen aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen ersichtlich. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrechts eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2022 - 2 A 1128/20 -, NRWE, m. w. N. Solche Anhaltspunkte ergeben sich danach auch nicht aus der von den Klägern hervorgehobenen Funktion der Grünfläche als Bereich der Naherholung für die Öffentlichkeit. c) Des Weiteren berufen sich die Kläger ohne Erfolg auf Verstöße gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat weder eine erdrückende Wirkung des Vorhabens festzustellen, vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2021 - 7 A 2480/20 -, juris Rn. 6, noch eine unzumutbare vorhabenbedingte Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse. Vgl. zu den entsprechenden Anforderungen etwa: OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 774/15 -, BRS 84 Nr. 132 = BauR 2017, 216 = juris Rn. 77. Hinsichtlich vorhabenbedingter Lärmbeeinträchtigungen durch die Stellplatznutzung von Kraftfahrzeugen machen die Kläger ohne Erfolg geltend, sie könnten sich auf die Einhaltung eines Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm von 40 dB (A) für die Nachtzeit berufen, der schon nach dem von Beigeladenenseite eingereichten Gutachten mit 41 dB (A) überschritten werde, auf die höheren Grenzwerte der 16. BImSchV sei hier nicht abzustellen, die Straße und die Stellplätze seien nur deshalb als öffentlich ausgewiesen bzw. angelegt, um die TA Lärm zu umgehen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Herstellung und Nutzung der in Rede stehenden Planstraße A. nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist und dass Grenzwerte der TA Lärm für die Stellplatznutzung der genehmigten Wohnnutzung nicht gelten. Vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit der TA Lärm auf Stellplatznutzungen von Wohnvorhaben etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 -, juris m. w. N.; zur Zumutbarkeit von Stellplätzen vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, BRS 84 Nr. 128 = BauR 2017, 88 = juris Rn. 38. Ob die durch Baulasten gesicherten Stellplätze - wie die Kläger meinen - als "öffentliche" Stellplätze angelegt sind, ist hier im Übrigen unerheblich. Hinsichtlich der gerügten Vibrationen von Entwässerungspumpen kann ein vorhabenbedingter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot schon deshalb nicht angenommen werden, weil weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich ist, dass die Errichtung und der Betrieb solcher Pumpen Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sind. 2. Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Das Vorbringen führt ferner nicht zu der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, "ob die Umwandlung von geplanten städtischen Naherholungsflächen in Urbane Gebiete unter § 13a BauGB fallen und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung auskommen", kommt es darauf hier nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Diese Frage betrifft den am 17.5.2018 beschlossenen Bebauungsplan „Erweiterung I. 1. Änderung“, auf dessen Wirksamkeit es aus den vorstehenden Gründen für den Erfolg der Klage nicht ankommt. b) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, "ob der Gebietserhaltungsanspruch nicht auch im konkreten Fall dann für die Kläger einklagbar ist, wenn nur das Maß der baulichen Nutzung betroffen sein sollte", ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Nach der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Vorhabens auf der Grundlage des am 26.9.2002 beschlossenen Plans fehlt es schon an nachbarschützenden Festsetzungen. Abgesehen davon fehlt es auch an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. Ein solcher Gebietserhaltungsanspruch kommt nur mit Blick auf die Festsetzung von Baugebieten (vgl. § 2 - 9 BauNVO) bzw. für faktische Baugebiete (vgl. § 2 - 9 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB) in Betracht, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21.6.2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 45 f, nicht hingegen in Anknüpfung an Maßfestsetzungen (vgl. §§ 16ff. BauNVO) oder in Anknüpfung an sonstige Planfestsetzungen wie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. 4. Schließlich führt das Vorbringen auch nicht zu dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Senat vermag mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen schon nicht zu erkennen, dass die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Lichtimmissionen und zu Vibrationen durch Entwässerungspumpen fehlerhaft gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, denn diese hat im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.