Leitsatz: 1. Die Aufnahmekapazität einer Schule im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW bestimmt sich nach der Entscheidung des Schulträgers über die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen in Verbindung mit den Klassenbildungswerten in den §§ 6 und 6a VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Hierbei sind die jeweiligen Obergrenzen auszuschöpfen. § 6 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b) VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW enthält nur eine Ermessensermächtigung an den Schulleiter in Bezug auf die Klassenbildung. 2. Es gibt keine gesetz- oder verordnungsrechtlich festgelegte Ausschlussfrist für einen Antrag auf Aufnahme in eine weiterführende Schule. 3. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I ist ein angemeldetes Kind, dessen ein oder mehrere Geschwister im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters bereits Schüler der Schule ist oder sind und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird oder werden. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2018/2019 in die 5. Klasse des F. -Gymnasiums in L. aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses dem ersten Hilfsantrag der Antragsteller stattzugeben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die 5. Klasse des F. -Gymnasiums in L. aufzunehmen (A.). Mit dem Hauptantrag betreffend die Aufnahme am G. -Gymnasium ist die Beschwerde hingegen unbegründet (B.). Über den zweiten Hilfsantrag betreffend die Aufnahme am M. -Gymnasium ergeht keine Entscheidung, weil der erste Hilfsantrag Erfolg hat. A. Die Beschwerde ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht den Eilantrag auch hinsichtlich der mit dem ersten Hilfsantrag begehrten vorläufigen Schulaufnahme des Antragstellers zu 1. in die 5. Klasse des F. -Gymnasiums abgelehnt hat. Insoweit haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). I. Der auf dieses Gymnasium bezogene Aufnahmeanspruch der Antragsteller ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung ist die Aufnahmekapazität des F. -Gymnasiums für das Schuljahr 2018/2019 nicht erschöpft. Die Aufnahmekapazität des dreizügigen F. -Gymnasiums im Schuljahr 2018/2019 beträgt 93 Schülerplätze (drei Eingangsklassen zu je 31 Schülerplätzen). Diese Aufnahmekapazität hat der Schulleiter bislang nur unvollständig ausgeschöpft, weil er auf der Grundlage der Rundverfügung der Bezirksregierung vom 19. Januar 2018 nur 90 Schüler aufgenommen hat (drei Eingangsklassen zu je 30 Schüler). Die Aufnahmekapazität im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für ein Gymnasium grundsätzlich aus der für dieses festgelegten Zahl der Parallelklassen multipliziert mit dem maßgeblichen Klassenbildungswert nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2018/2019 ist diese Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. März 2017 anzuwenden (VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, GV. NRW. S. 373). In der Sekundarstufe I eines Gymnasiums mit bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang ergibt sich der maßgebliche Klassenbildungswert aus § 6 Abs. 5 Satz 3 und Nr. 1 Buchstabe b) VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Danach gilt in den Klassen 5 bis 8 die Bandbreite 25 bis 29 und darf in der Regel nur um bis zu zwei Schüler überschritten werden. Hieraus ergibt sich die auch in Buchstabe c) dieser Vorschrift ausdrücklich als solche bezeichnete „Obergrenze von 31“ Schülerplätzen pro Klasse, welche auch für die Berechnung der Aufnahmekapazität im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW für ein Gymnasium mit bis zu drei Parallelklassen maßgebend ist. Vgl. für ein Gymnasium mit vier Eingangsklassen auf der Grundlage der abweichenden Klassenbildungswerte nach § 6 Abs. 5 VO 2010 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 53 f. Zu Unrecht vertritt die Bezirksregierung in der Antragserwiderung vom 18. Juli 2018 die Rechtsauffassung, auf der Grundlage des Wortlauts „darf ... überschritten werden“ in § 6 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b) VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW habe sie als Schulaufsicht nach ihrem Ermessen entscheiden dürfen, „ob der Bandbreitenhöchstwert überschritten wird“, und dieses „Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Überschreitung um bis zu einen Schüler/einer Schülerin pro Parallelklasse als möglich erachtet wurde.“ Eine solche Ermessensermächtigung enthält die Bestimmung nur insoweit, als sie ihrer Normüberschrift entsprechend in erster Linie die Klassenbildung durch den Schulleiter regelt, also die dem Schulaufnahmeverfahren zeitlich und rechtlich nachfolgende Frage, wie viele und welche der aufgenommenen Schüler der Schulleiter einer bestimmten einzelnen Eingangsklasse zuweist. Diese Aufgabe obliegt dem Schulleiter im Rahmen seiner Verantwortung für den Abschluss aller Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 SchulG NRW. Hierbei handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulleiters, die sich in erster Linie nach pädagogischen und schulorganisatorischen Gesichtspunkten richtet und für die ihm daher ein weiter pädagogischer Ermessensspielraum zusteht. Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2015 ‑ 10 L 2503/15 ‑, juris, Rn. 10 f. Kein solches Ermessen haben der Schulleiter und die Schulaufsicht hingegen, soweit den Klassenbildungswerten in den §§ 6 und 6a VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW daneben auch die Funktion zukommt, als Faktor der rechnerischen Ermittlung der Aufnahmekapazität zu dienen. Die rechnerischen Vorgaben für die Berechnung der Aufnahmekapazität legt, soweit es ‑ wie hier ‑ um keine Inklusionsschule geht, ausschließlich der Schulträger fest, nicht aber der Schulleiter oder dessen Aufsichtsbehörde. Diese Vorgaben gehören zu den Rahmenfestlegungen des Schulträgers im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, die nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW für den Schulleiter verbindlich sind. Der Schulträger steuert sie insbesondere, indem er im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens im Koordinierungsverfahren nach § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW entscheidet, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden. Aus der so festgelegten Zahl der Eingangsklassen, multipliziert mit dem maßgeblichen Klassenbildungswert nach den §§ 6, 6a VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, errechnet sich die Aufnahmekapazität, ohne dass dem Schulleiter oder der Schulaufsicht insoweit Ermessen zusteht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, wie der Schulleiter zu einem späteren Zeitpunkt sein pädagogisches Ermessen bei der Klassenbildung ausüben wird. Denn das Aufnahmeverfahren und die nachfolgende Bildung der Eingangsklassen aus den zuvor aufgenommenen Schülern sind tatsächlich und rechtlich gesonderte Vorgänge. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 54 ff.; Beschlüsse vom 2. August 2010 ‑ 19 B 952/10 ‑, S. 2 des n. v. Beschlussabdrucks, und vom 11. Januar 2010 ‑ 19 A 3316/08 ‑, NWVBl. 2010, 239, juris, Rn. 8 f. Auch die von der Bezirksregierung weiter ins Feld geführte Intention des Verordnungsgebers, in den unteren Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I der Schulformen Realschule, Gesamtschule und Gymnasium den Klassenfrequenzrichtwert sukzessive auf 27 und die Bandbreite auf 25 bis 29 abzusenken, rechtfertigt nicht die hier durch Verwaltungsvorschrift vorgenommene Reduzierung der Obergrenze von 31 Schülerplätzen pro Klasse nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b) VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW auf 30 Schülerplätze. Denn die genannte sukzessive Absenkung hat der Verordnungsgeber in Satz 3 dieser Vorschrift bereits selbst vorgenommen. Für die Klasse 5 gilt sie beginnend mit dem Schuljahr 2014/2015, und mit jeder jährlichen Anpassung der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW erstreckt der Verordnungsgeber sie seitdem sukzessive auf die nächsthöhere Klasse, inzwischen bis zur Klasse 9. Zuletzt Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG für das Schuljahr 2018/2019 vom 21. Juni 2018, GV. NRW. S. 312; zur Begründung der sukzessiven Absenkung ab 2014 vgl. MSW NRW, Entwurfsbegründung vom 12. Februar 2014 zur Änderungsverordnung vom 24. März 2014, LT-Vorlage 16/1662, S. 11 f. Hiernach waren die Bezirksregierung und der Schulleiter des F. -Gymnasiums nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW zwingend verpflichtet, die als Rahmen vom Schulträger festgelegte Aufnahmekapazität von 3 mal 31 = 93 tatsächlich zur Verfügung stehenden Schülerplätzen auszuschöpfen. Denn der verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen begründet für den die Aufnahme begehrenden Schüler und seine Eltern einen Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der verordnungsrechtlich bestimmten Aufnahmekapazität, der sich grundsätzlich auch auf die Ausschöpfung der verordnungsrechtlich vorgesehenen ausnahmsweisen Überschreitungen des jeweils einschlägigen Bandbreitenhöchstwertes erstreckt. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, a. a. O., Rn. 53 f., Beschluss vom 2. August 2010, a. a. O., S. 4 des Beschlussabdrucks; VG Köln, Urteile vom 21. Mai 2014 ‑ 10 K 3892/13 ‑, juris, Rn. 35, und vom 5. November 2008 ‑ 10 K 4030/08 ‑, juris, Rn. 34 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 3. September 2010 ‑ 9 L 310/10 ‑, juris, Rn. 13; zum bis 2005 geltenden Recht vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 1992 ‑ 19 B 3241/92 ‑, juris, Rn. 21. Dieser Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1. in das F. -Gymnasium. Aus dem Vorbringen der Bezirksregierung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass neben dem Antragsteller zu 1. noch weitere, bislang nicht aufgenommene Bewerber für dieses Gymnasium vorhanden sind. Seinem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass er seinen Aufnahmeantrag erst unter dem 3. Juli 2018 gestellt hat. Denn es gibt keine gesetz- oder verordnungsrechtlich festgelegte Ausschlussfrist für einen Antrag auf Aufnahme in eine weiterführende Schule. Der sechswöchige Anmeldezeitraum für die weiterführenden Schulen nach Nr. 1.1.1 zu § 1 Abs. 1 VVzAPO-S I ist, zumal lediglich in dieser Verwaltungsvorschrift geregelt, bloße Ordnungsbestimmung. VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2011 ‑ 10 K 3505/10 ‑, juris, Rn. 26, VG Minden, Beschluss vom 8. November 2010 ‑ 2 L 586/10 ‑, juris, Rn. 12 (zu § 1 Abs. 1 AO-GS); OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 1991 ‑ 19 B 2335/91 ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks, und ‑ 19 B 2279/91 ‑, S. 3 f. des Beschlussabdrucks (zu dem bis 2005 geltenden § 5 Abs. 2 ASchO NRW). II. Im Umfang dieses Anordnungsanspruchs haben die Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung ihres Schulaufnahmeanspruchs erforderlich. Ihnen ist nicht zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 K 4998/18 VG Köln abzuwarten. Im vorliegenden Fall liegt ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, darin, dass dem Antragsteller zu 1. der Besuch des F. -Gymnasiums als der von seinen Eltern für ihn jedenfalls hilfsweise gewünschten Schule vorerst verwehrt bliebe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 6 ff. B. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte vorläufige Schulaufnahme in die 5. Klasse des G. -Gymnasiums in L. glaubhaft gemacht. Dessen Schulleiter hat nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zutreffend ein Aufnahmeverfahren durchgeführt, weil die Zahl der Anmeldungen mit 130 die Aufnahmekapazität von 120 Schülerplätzen überstieg (I.). Er hat zunächst ermessensfehlerfrei den Schüler T. Z. als Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I bevorzugt aufgenommen (II.). Bei der Verteilung der verbleibenden 119 Schülerplätze auf die verbleibenden 129 Anmeldungen ist ihm hinsichtlich der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I ein Ermessensfehler unterlaufen, der indessen auf das Verteilungsergebnis ohne Auswirkung geblieben ist (III.). I. Die Aufnahmekapazität des ebenfalls dreizügigen G. -Gymnasiums im Schuljahr 2018/2019 beträgt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, 120 Schülerplätze (vier Eingangsklassen zu je 30 Schülerplätze). Denn der Schulträger hat nach § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW entschieden, dass dieses Gymnasium über seine jahrgangsübergreifende Zügigkeit von drei Parallelklassen hinaus für das Schuljahr 2018/2019 eine Mehrklasse bildet. In der Sekundarstufe I eines Gymnasiums ab vier Parallelklassen pro Jahrgang ergibt sich der maßgebliche Klassenbildungswert aus § 6 Abs. 5 Satz 3 und Nr. 2 Buchstabe a) VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Danach kann die Bandbreite 25 bis 29 um einen Schüler überschritten werden. Hieraus ergibt sich für das G. -Gymnasium im Schuljahr 2018/2019 der kapazitätsbestimmende Klassenbildungswert von 30 Schülerplätzen pro Klasse. II. Die Einwendungen, welche die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung gegen die bevorzugte Aufnahme des Schülers T. Z. als Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I erheben, greifen nicht durch. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der im Wesentlichen der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Allenfalls im Sinn einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler bevorzugt aufzunehmen. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien er anwendet. Hierbei verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere bei der Frage, wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1142/16 ‑, juris, Rn. 10, vom 17. August 2016 ‑ 19 B 861/16 ‑, juris, Rn. 4, und vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 A 2054/13 ‑, juris, Rn. 8 m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat der Schulleiter im vorliegenden Fall das Aufnahmebegehren des Kindes T. Z. ermessensfehlerfrei als einen Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I eingestuft. Ausweislich des Aufnahmeprotokolls (Nr. 9) war für diese Entscheidung nicht allein der Tod des Vaters von T. Z. maßgeblich, sondern vielmehr unter anderem der Umstand, dass „der Junge nach dem Tod seines Vaters besonders gelitten hat“. Ermessensfehlerfrei durfte der Schulleiter bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, dass die befreundete Familie N. T. Z. wegen der Berufstätigkeit seiner Mutter in weiten Teilen mit betreut und dass er, der Schulleiter, deren Sohn I. als Geschwisterkind seiner älteren Schwester D. aufgenommen hat, welche im Frühjahr 2018 die 8. Klasse des G. -Gymnasiums besuchte. In dieser Einstufung liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller in Bezug auf T. Z. weder eine rechtswidrige Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ („mittelbares Geschwisterkind“) noch eine Umkehrung der „Normlogik“ des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I. Vielmehr hat der Schulleiter im Einklang mit der vorgenannten Senatsrechtsprechung die genannten, in der Person des T. Z. und in seiner familiären Situation liegenden individuellen Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nachvollziehbar als so gewichtig eingestuft, dass sie es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler rechtfertigen, ihn als Härtefall bevorzugt aufzunehmen. III. Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen die Heranziehung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I normierten Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ (Nr. 1), Geschlechterverhältnis (Nr. 2) und Losverfahren (Nr. 7) greifen nicht durch. 1. Das gilt zunächst für die nur im Ausgangspunkt zutreffende Rüge der Antragsteller betreffend die Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I. Bei der Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums ist dem Schulleiter insofern ein Ermessensfehler unterlaufen, als er zwei Mädchen als Geschwisterkinder außerhalb des Losverfahrens aufgenommen hat, die keine Geschwisterkinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I sind (a). Unter den konkreten Umständen des hier in Rede stehenden Aufnahmeverfahrens am G. -Gymnasium hat dieser Ermessensfehler jedoch keine Auswirkung auf das Verteilungsergebnis gehabt (b). a) Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I ist ein angemeldetes Kind, dessen ein oder mehrere Geschwister im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters bereits Schüler der Schule ist oder sind und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird oder werden. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufnahme von Geschwistern an ein und derselben Schule namentlich für berufstätige Eltern im Schulalltag typischerweise zu erheblichen Zeiteinsparungen und Erleichterungen führt. Nehmen sie ihre Kinder mit zur Schule oder holen sie von dort ab, sparen sie Zeit und Wegstrecke. Darüber hinaus müssen sie schulische Veranstaltungen, wie etwa Elternsprechtage, nicht doppelt besuchen. Insgesamt führt die Aufnahme von Geschwisterkindern auch zu einer Erleichterung und Intensivierung der persönlichen Kontakte der Eltern zur Schule. Wenn mehrere ihrer Kinder in der Regel nacheinander die Schuljahre durchlaufen, haben sie regelmäßig häufigeren und breiteren persönlichen Kontakt zu Lehrern und sonstigem Schulpersonal, Mitschülern und anderen Eltern. Dies fördert das in § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW vorgeschriebene partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele. Vgl. für das dortige Schulrecht: SächsOVG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 ‑ 2 B 316/18 ‑, juris, Rn. 13. Diese beiderseitigen Vorteile einer Aufnahme von Geschwisterkindern kommen in der Regel nur zum Tragen, wenn die Geschwister die Schule zeitgleich besuchen, sei es in verschiedenen Klassen- oder Jahrgangsstufen sei es, wie bei Zwillingsgeschwistern, in derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe. Hieran fehlt es bei Geschwistern ehemaliger Schüler („Altgeschwister“) oder solcher Schüler, die sich im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters schon in der letzten Klasse oder Jahrgangsstufe ihres Bildungsganges befinden und deshalb das Schulverhältnis im Aufnahmeschuljahr voraussichtlich wegen Durchlaufens des Bildungsganges nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW beendet haben werden. Nach diesem Maßstab waren die beiden Mädchen G1. F1. und Z1. Z2. Q. keine Geschwisterkinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I, weil ihre jeweils einzigen älteren Geschwister F2. F1. und U. Z2. Q. im zurückliegenden Schuljahr 2017/2018 bereits die Jahrgangsstufe Q2 besuchten und das G. -Gymnasium mit dem Bestehen ihres Abiturs im Juni 2018 verlassen haben (Faxschreiben des Schulleiters vom 23. August 2018, S. 2). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Bezirksregierung, sie seien sachgerechter Weise als Geschwisterkinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I anzusehen, weil im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung unklar gewesen sei, „ob diese Schüler tatsächlich das Abitur bestehen würden“. Hierauf kommt es nach dem oben erläuterten Sinn und Zweck des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ nicht an. Unter diesem Gesichtspunkt könnte allenfalls dann etwas Anderes gelten, wenn im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hätte, dass beide Mädchen die Jahrgangsstufe würden wiederholen müssen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. b) Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Aufnahmeverfahrens hat sich dieser Ermessensfehler jedoch auf das Verteilungsergebnis nicht ausgewirkt. Denn der Schulleiter hätte, wäre ihm der genannte Ermessensfehler bewusst gewesen, die beiden genannten Mädchen unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (Geschlechterverhältnis, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I) aufgenommen. Unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums hat er zusätzlich zu den von ihm als Geschwisterkinder angesehenen 21 Mädchen auch noch die restlichen 37 Mädchen und damit alle 58 angemeldeten Mädchen aufgenommen. Erklärtermaßen hat er damit das Ziel verfolgt, innerhalb der Aufnahmekapazität von 120 Schülerplätzen dem „Idealverhältnis 60 zu 60“ näher zu kommen, und zwar hinsichtlich der Mädchen ausdrücklich „unabhängig von ihrem Status als Geschwisterkind“ (Nrn. 3 und 10 des Aufnahmeprotokolls vom 20. Juni 2018, Erläuterung im Faxschreiben vom 23. August 2018, S. 2). Diese Ermessenserwägungen des Schulleiters lassen den sicheren Rückschluss darauf zu, dass er die beiden zu Unrecht als Geschwisterkinder angesehenen Mädchen unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums des Geschlechterverhältnisses auch dann aufgenommen haben würde, wenn er richtigerweise statt der 21 nur 19 Mädchen als Geschwisterkinder eingestuft hätte. 2. Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen die tatsächliche Heranziehung des Aufnahmekriteriums des Geschlechterverhältnisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I bleiben ohne Erfolg. Zu Unrecht behaupten die Antragsteller, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, „wie der Antragsgegner mit der Geschlechterparität umgegangen ist.“ Denn schon aus den Nrn. 3 und 10 des Aufnahmeprotokolls vom 20. Juni 2018 (Bl. 18 – 20 der Beiakte Heft 1) ergibt sich, dass der Schulleiter nach diesem Aufnahmekriterium 10 der 72 angemeldeten Jungen abgelehnt und alle 58 angemeldeten Mädchen aufgenommen hat. Die Beiakte haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 9. Juli 2018 zur Akteneinsicht erhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).