Urteil
9 K 2380/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:0118.9K2380.18.00
20mal zitiert
23Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.2007 geborene Kläger begehrt die Aufnahme in die 5. Klasse der Gesamtschule C zum Schuljahr 2018/2019. Das Zeugnis des Klägers für das erste Halbjahr der vierten Klasse der Grundschule weist in Deutsch und Mathematik jeweils die Note „ausreichend“ aus. Auf dem durch die Grundschule ausgestellten Anmeldeschein ist als Schulformempfehlung Haupt-, Sekundar- oder Gesamtschule angegeben. Ein Zweit- oder Drittwunsch neben der Gesamtschule C wurde auf dem Formular zur Anmeldung zu den weiterführenden Schulen der Stadt Aachen nicht angegeben. Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 lehnte die Gesamtschule C die Aufnahme des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich bei sechs Parallelklassen aufgrund der im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegten Klassenfrequenzreduzierung eine maximale Aufnahmekapazität von 162 Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schüler) ergebe. Bei 222 Anmeldungen habe daher eine Auswahl getroffen werden müssen. Hierbei seien nach der Berücksichtigung von Härtefällen die Auswahlkriterien „Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (2 Leistungsgruppen)“, „Ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ und „Losverfahren“ angewandt worden. Die Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulweg“ seien demgegenüber nicht herangezogen worden, letzteres auch deswegen, weil auch Schüler angemeldet worden seien, die in ihrer Gemeinde eine Schule der Schulform Gesamtschule nicht besuchen könnten. Im Losverfahren sei der Kläger leider nicht gezogen worden. Für nicht aufgenommene Schüler bestünden jedoch noch Aufnahmekapazitäten an der Heinrich-Heine-Gesamtschule in Aachen-Laurensberg. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2018 Widerspruch erhoben. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 wurde dieser damit begründet, dass die Auswahlkriterien „Wohnortnähe“ und „Schulweg“ fehlerhaft nicht berücksichtigt worden seien. Das unsachliche Kriterium „Losverfahren“ könne erst nach Berücksichtigung dieser sachnäheren Kriterien angewendet werden. Zudem präsentiere sich die Gesamtschule C auf ihrer Internetseite als Stadtteilschule und müsse auch aus diesem Grund in der Nähe wohnende Schüler bevorzugt aufnehmen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2018, zugestellt am 29. Mai 2018, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, der Klassenfrequenzrichtwert sei zutreffend auf 27 Schüler abgesenkt worden, da insgesamt 18 Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen worden seien. Bei der aufgrund des Anmeldeüberhangs notwendigen Auswahl seien durch die Schule nach Berücksichtigung der Härtefälle die Auswahlkriterien „Leistungsheterogenität“, „Ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ sowie „Losverfahren“ angewandt worden. Die Auswahl dieser Kriterien sei nicht zu beanstanden. Insbesondere hätten die Kriterien „Schulweg“ und „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“ nicht herangezogen werden müssen. Die ausgewählten Kriterien seien auch richtig angewandt worden. Im Rahmen des Kriteriums der Leistungsheterogenität seien anhand der Deutsch- und Mathematiknote des Halbjahreszeugnisses der vierten Klasse der Grundschule zwei Leistungsgruppen gebildet worden, und zwar eine Leistungsgruppe I mit einer Durchschnittsnote bis 2,4 und eine Leistungsgruppe II mit einer Durchschnittsnote ab 2,5. Da ein großer Anmeldeüberhang in Leistungsgruppe II bestanden habe, habe unter diesen Schülern unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen ein Losverfahren stattgefunden. Der Kläger habe nicht zu den durch Los ermittelten Schülern gehört. Es befänden sich jedoch andere Schulen der für den Kläger ausgesprochenen Schulformempfehlung in zumutbarer Nähe zu dessen Wohnort. Der Kläger hat am 29. Juni 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus macht er geltend, dass das Kriterium der Ausgewogenheit nicht ordnungsgemäß angewandt worden sei. Es seien 83 Mädchen und 79 Jungen aufgenommen worden. Richtigerweise hätten jedoch jeweils 81 Mädchen und Jungen, in Relation zu den Anmeldezahlen sogar nur 80 Mädchen und 82 Jungen aufgenommen werden müssen. In Ermangelung weiterer Angaben sei zudem davon auszugehen, dass das Losverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2018 zu verpflichten, den Kläger zum Schuljahr 2018/2019 in die Klasse 5 der Gesamtschule C aufzunehmen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass deswegen vier Mädchen mehr aufgenommen worden seien, weil es sich mit Blick auf die Verteilung der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unter pädagogischen Gesichtspunkten, insbesondere zur angemessenen Verteilung der Inklusionsbelastung auf die Eingangsklassen, als sinnvoll erwiesen habe, drei Klassen mit jeweils 27, zwei mit jeweils 28 und eine mit 25 Schülern zu bilden. Mit Blick auf die vier Klassen mit ungerader Schülerzahl sei jeweils ein Mädchen mehr aufgenommen worden, da sich einerseits unter den 18 Inklusionsschülern, welche das Klassenklima erfahrungsgemäß besonders stark prägten, 14 Jungen befänden und andererseits der Schwerpunkt der Schule als Kulturschule den Interessen der Mädchen stärker entspräche. Auch aus der selbstgewählten Bezeichnung als Stadtteilschule könne keine Aufnahmeverpflichtung abgeleitet werden. Diese umschreibe lediglich, dass sich die Schule um Belange der näheren örtlichen Umgebung bemühe. Am 29. November 2018 hat ein Erörterungstermin mit den Beteiligten stattgefunden. Hierbei wurde durch den Schulleiter der Gesamtschule C auch das Losverfahren näher erläutert. Danach seien zunächst die Inklusionsschüler sowie die Schüler der Leistungsgruppe I gleichmäßig auf sechs vorläufige Klassenstapel verteilt worden. Anschließend seien Zettel mit den Namen der Schüler der Leistungsgruppe II angefertigt und auf zwei Stapel (Jungen und Mädchen) verteilt worden. Aus diesen Stapeln sei dann nach Mischen der Zettel jeweils abwechselnd ein Mädchen und ein Junge gezogen und den vorläufigen Klassen zugeordnet worden. Mit Blick auf den angestrebten Überhang von insgesamt vier Mädchen für die vier vorläufigen Klassen mit ungerader Schülerzahl seien zum Schluss nur noch vier Mädchen gezogen worden. Ziel dieses Vorgehens sei es gewesen, mit Blick auf die durch die angestrebten Klassenstrukturen bedingte Schülerzahl von 83 Mädchen und 79 Jungen nicht den Überblick zu verlieren. Die endgültige Klassenbildung habe erst im Anschluss hieran stattgefunden. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage, über die die Kammer nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die 5. Klasse der Gesamtschule C zum Schuljahr 2018/2019. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Hiernach entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) innerhalb des vom Schulträger festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, über die Aufnahme eines Schülers in die jeweilige Schule. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule C für das Schuljahr 2018/2019 ist mit der Aufnahme von 162 Schülern tatsächlich erschöpft. Nach Maßgabe des vom Schulträger festgesetzten Rahmens wurden in diesem Schuljahr in der Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule C sechs Eingangsklassen gebildet. Die Gesamtaufnahmekapazität in diesen sechs Eingangsklassen ergibt sich rechnerisch aus deren Größe, welche gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW durch die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW bestimmt wird. Für das Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2018/2019 ist diese Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. März 2017 anzuwenden (VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Klassen 5 bis 9 an Gesamtschulen 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Grundsätzlich muss diese Bandbreite bei entsprechenden Anmeldeüberhängen zwar ausgeschöpft bzw. im Rahmen des verordnungsrechtlich Zulässigen auch überschritten werden. Denn der verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen begründet für den die Aufnahme begehrenden Schüler und seine Eltern einen Rechtsanspruch auf Ausschöpfung der verordnungsrechtlich bestimmten Aufnahmekapazität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, NRWE, Rn. 14 f. m.w.N. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in Klasse 5 aufzunehmenden Schüler jedoch begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonder-pädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann in Klassen des Gemeinsamen Lernens die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufge-nommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite einge-halten wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. An der Gesamtschule C wurden im Schuljahr 2018/2019 insgesamt 18 Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen. Verteilt auf die sechs Eingangsklassen ergibt sich hieraus rechnerisch eine Aufnahme von drei Schülern pro Klasse. Der Klassenfrequenzrichtwert von 27 wird bei einer Aufnahme von insgesamt 162 Schülern in sechs Parallelklassen (6 x 27 = 162) im Durchschnitt ebenfalls nicht unterschritten. Der Schulleiter konnte daher von dem ihm in § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 4 der VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und den Bandbreiten-höchstwert von 29 im Einvernehmen mit dem Schulträger um den Wert 2 unter-schreiten, so dass insgesamt nur 162 Schüler aufzunehmen waren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, NRWE, Rn. 10; (zur identischen Schülerzahl bei einer sechszügigen Gesamtschule); allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, NRWE, Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 1. August 2017 - 10 L 2997/17 -, NRWE, Rn. 9. Diese Entscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die zugrundeliegende Ermessensausübung als rechtsfehlerfrei, vgl. § 114 VwGO. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat die Regelungen des Schulaufnahmeverfahrens mit Blick auf die Inklusion von Schülern mit sonderpäda-gogischem Unterstützungsbedarf neu gefasst und geht ersichtlich davon aus, dass eine Begrenzung der Aufnahmekapazität in dem oben beschriebenen Rahmen bei Schulen des Gemeinsamen Lernens regelmäßig erforderlich ist, damit die Inklusion gelingen kann. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 1. August 2017 - 10 L 2997/17 -, NRWE, Rn. 15. Diese gesetzliche Intention hat der Schulleiter vorliegend beachtet. Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule C ist auch rechtlich erschöpft, da das Aufnahmeverfahren innerhalb des vom Schulträger festgesetzten Rahmes ordnungsgemäß durchgeführt und hierbei keine Plätze an Schüler vergeben wurden, die bei der Verteilung nicht oder nicht vor dem Kläger hätten berücksichtigt werden dürfen. Übersteigt die Zahl der angemeldeten Schüler die tatsächliche Aufnahmekapazität, sieht § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vor, dass der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW unter Berücksichtigung von Härtefällen eines oder mehrere der dort in den Nummern 1-7 aufgeführten Kriterien heranzieht. Zwingende Vorgaben bestehen insofern nur bezüglich der an Gesamtschulen stets anzu-wendenden Nr. 4 (Leistungsheterogenität) sowie bezüglich den Nr. 5 und 6 (Schul-wege sowie Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule), die nicht heranzuziehen sind, wenn Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 APO-S I). Im Übrigen liegt es im Ermessen des Schulleiters, eines oder mehrere der aufgezählten Auswahlkriterien heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 -, NRWE, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 19 B 826/16 -, NRWE, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, NRWE, Rn. 15 ff.; VG Köln, Beschluss vom 1. August 2017 - 10 L 2997/17 -, NRWE, Rn. 17. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es hierbei keine Pflicht, das Kriterium des Losverfahrens erst als letztes Kriterium des Katalogs des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zur Anwendung zu bringen. Eine Rangfolge der Auswahlkriterien existiert insofern nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, NRWE, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 19 B 1352/08 -, NRWE, Rn. 4. Dadurch, dass das Kriterium des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I an Gesamtschulen gesetzt ist, ergibt sich für deren Schulleiter meist die Notwendigkeit, zumindest ein weiteres Auswahlkriterium heranzuziehen. Insofern entspricht es verbreiteter Ermessenspraxis, die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 7) und gegebenenfalls auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen. Mit dieser Ermessenspraxis verfolgen die Schulleiter offenkundig das Ziel, den Aufnahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahmeverfahren übersichtlich und effizient zu gestalten. Nach dem Maßstab des § 114 VwGO ist diese verbreitete Ermessenspraxis nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, NRWE, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014, 19 B 1264/13, nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 18 L 1210/14 -, NRWE, Rn. 30 f. Dasselbe gilt auch für die Ermessensausübung des Schulleiters der Gesamtschule C im vorliegenden Fall. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem bloßen Umstand ableiten, dass sich die Schule auf ihrer Internetseite als „Stadtteilschule“ präsentiert. Insbesondere folgt aus dieser Bezeichnung keine Selbstbindung bei der Wahl der Aufnahmekriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I. Das hieran ausgerichtete Auswahlverfahren erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Im Einklang mit § 1 Abs. 2 Satz 1 APO- S I wurde insofern zunächst ein Härtefall berücksichtigt, wobei klägerseitig weder geltend gemacht wurde noch anderweitige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vergabe dieses Härtefallplatzes, insbesondere angesichts des Ermessens der Schulleitung bei der Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, NRWE, Rn. 9 ff. m.w.N., zu Unrecht erfolgt sein könnte bzw. der Kläger selbst unter Härtefallgesichtspunkten vorrangig hätte aufgenommen werden müssen. Desweiteren wurden im Rahmen eines gesonderten Verfahrens (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I) 18 Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen. Hiernach verblieb noch ein Kontingent von 143 Plätzen, welches auf die restlichen angemeldeten Schüler in Anwendung der ausgewählten Kriterien des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zu verteilen war. Diesbezüglich ist zunächst nicht zu beanstanden, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Leistungsheterogenität anhand der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik zwei Leistungsgruppen gebildet wurden und die Trennlinie zwischen diesen bei einer Durchschnittsnote von 2,5 gezogen wurde. Das Auswahlkriterium der Leistungsheterogenität dient der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe. Es verlangt, dass die Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Aufnahmewünsche leistungsschwächerer Schüler sind daher grundsätzlich gleichberechtigt zu berücksichtigen. Die Bildung von zwei Leistungsgruppen anhand eines Notendurchschnitts von 2,5 als Grenzwert in den besonders aussagekräftigen Fächern Deutsch und Mathematik lässt unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern aufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden; sie ermöglicht zum anderen, dass bei der Aufnahme in grundsätzlich angemessener Zahl leistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre Fähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung bestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Vgl. Beschluss der Kammer vom 3. September 2000 - 9 L 310/10 - NRWE, Rn. 17 (zwei Leistungsgruppen mit dem Grenzwert von 2,8 im Gesamtdurchschnitt); VG Münster, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 K 840/06 -, NRWE, Rn. 23 ff. (zwei Leistungsgruppen mit dem Grenzwert von 2,1 im Gesamtdurchschnitt); zur alten Rechtslage OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2004 - 19 B 1502/04 -, NRWE, Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, NRWE, Rn. 14 ff. (jeweils zwei Leistungsgruppen mit dem Grenzwert 3,0 in den Fächern Sprache, Mathematik und Sachkunde). Die Aufnahme einer ausgewogenen Anzahl von Schülern aus beiden Leistungsgruppen war im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich, da ein starker Anmeldeüberhang in der schwächeren Leistungsgruppe II bestand. Ob angesichts dessen von den angemeldeten Schülern der Leistungsgruppe I anstatt lediglich 28 alle 29 ohne Einbeziehung in das nachfolgende Losverfahren hätten aufgenommen werden müssen, vgl. insofern OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 19 B 1594/05 -, NRWE; Beschluss der Kammer vom 3. September 2000 - 9 L 310/10 - NRWE, Rn. 18 f., kann jedoch dahinstehen. Da der Kläger mit einem Notendurchschnitt von 4,0 in den Fächern Deutsch und Mathematik der Leistungsgruppe II angehört, würde eine etwaige rechtswidrige Nichtaufnahme eines Schülers der Leistungsgruppe I für ihn nämlich keine negativen Auswirkungen zeitigen. Bei der Verteilung des verbleibenden Kontingents von 115 Plätzen unter den Schülern der Leistungsgruppe II waren in der Folge die Kriterien Nr. 2 (Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen) und Nr. 7 (Losverfahren) zur Anwendung zu bringen. Beide Kriterien waren hierbei zu kombinieren, da in der Leistungsgruppe II sowohl bei den Mädchen als auch bei den Jungen Anmeldeüberhänge zu verzeichnen waren. Gegen das insoweit gewählte Vorgehen des Schulleiters, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen unter den aufzunehmenden Schülern der Jahrgangsstufe 5 anzustreben, ist zunächst nichts zu erinnern. Der Einwand des Klägers, bei der Anwendung des Kriteriums der Geschlechterausgewogenheit hätte zwingend das Geschlechterverhältnis in der Gruppe der angemeldeten Schüler bzw. sogar speziell der angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe II abgebildet werden müssen, verfängt nicht. Selbst wenn ein solches Vorgehen zur Herstellung gleicher Aufnahmechancen zulässig wäre, vgl. in diesem Sinne VG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2008 - 18 K 3662/08 -, NRWE, Rn. 32, ist es daneben zumindest ebenfalls zulässig, nach dem pädagogischen Prinzip der Koedukation auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den aufzunehmen-den Schülern abzustellen. Dies gilt im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen, als der Anmeldeüberschuss von Jungen insgesamt bei nur 51,35 % lag bzw. in der Leistungsgruppe II sogar ein Mädchenüberschuss von 52,38 % zu verzeichnen war, so dass sich die Chancen des Klägers durch dieses Vorgehen allenfalls minimal verringert haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 19 B 1396/04 -, NRWE, Rn. 5 ff. (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW bei einem Geschlechterverhältnis von 55 zu 45 % unter den Bewerbern); OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 19 B 1594/05 -, NRWE; Beschluss der Kammer vom 4. August 2006 - 9 L 399/06 -, NRWE, Rn. 22. Entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das angestrebte Geschlechterverhältnis der aufzunehmenden Schüler vom Schulleiter im Ergebnis bei 83 Mädchen und 79 Jungen angesetzt wurde, was einem prozentualen Verhältnis von ca. 51,23 % zu 48,77 % entspricht. Dies stellt noch ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis dar. Der Begriff der Ausgewogenheit verlangt keine strikte Parität. Vgl. Beschluss der Kammer vom 4. August 2006 - 9 L 399/06 -, NRWE, Rn. 21 (dort 73 zu 77 bzw. 48,66 % zu 51,33 %). Die für das geringfügige Abweichen von einem strikt paritätischen Geschlechterverhältnis seitens des Schulleiters vorgetragenen, inklusionsbedingten Erwägungen sind zudem zweckmäßig und sachgerecht. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Bewältigung der Inklusionsaufgabe es notwendig machen kann, Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ungleichmäßig auf die Eingangsklassen zu verteilen und deren Größe entsprechend anzupassen. Ebenso nachvollziehbar ist, dass Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungs-bedarf das Klassenklima besonders prägen können. Der Umstand, dass es sich beim Aufnahmeverfahren und der nachfolgenden Bildung der Eingangsklassen aus den zuvor aufgenommenen Schülern um tatsächlich und rechtlich gesonderte Vorgänge handelt, steht diesen Erwägungen nicht entgegen. Hiernach ist es für die gebundene Berechnung der Aufnahmekapazität einer weiterführenden Schule zwar grundsätzlich unerheblich, wie der Schulleiter zu einem späteren Zeitpunkt sein pädagogisches Ermessen bei der Klassenbildung ausüben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, NRWE, Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18, NRWE, Rn. 10 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 -, NRWE, Rn. 52 ff. Umgekehrt folgt hieraus aber nicht, dass im Rahmen der durch den Schulleiter zu treffenden Aufnahmeentscheidung keine pädagogischen oder inklusionsbedingten Erwägungen einfließen können, die sich auf die Schülerstruktur der später zu bildenden Klassen beziehen. Ob daneben darauf abgestellt werden konnte, dass das schulische Profil Mädchen stärker entgegenkomme, kann dahinstehen, da die - ohnehin äußerst geringfügige - Abweichung von einem strikt paritätischen Ge-schlechterverhältnis jedenfalls durch obige Erwägungen selbstständig getragen wird. Auch die Durchführung des Losverfahrens erfolgte rechtsfehlerfrei. Hierfür wurden zunächst die Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie die bereits aufgrund des Auswahlkriteriums Nr. 4 ausgewählten Schüler der Leistungs-gruppe I auf sechs Stapel mit vorläufig gebildeten Eingangsklassen verteilt. Anschließend erfolgte eine Komplettierung dieser Stapel durch eine abwechselnde Zulosung von Mädchen und Jungen aus der Leistungsgruppe II, wobei im Falle der vier vorläufigen Eingangsklassen mit ungerader Schülerzahl mit Blick auf die oben dargestellten Erwägungen ein Mädchen mehr zugelost wurde. Gegen dieses Vorgehen ist nichts zu erinnern. Insbesondere ist hierin jedenfalls keine Vorweg-nahme der Klassenbildung zu sehen. Wie der Schulleiter im Erörterungstermin geschildert hat, diente die Bildung verschiedener Stapel mit vorläufigen Eingangs-klassen alleine dem organisatorischen Zweck, mit Blick auf das angestrebte Geschlechterverhältnis während des Losverfahrens den Überblick zu behalten, ohne Nachrechnungen anstellen zu müssen. Die tatsächliche Klassenbildung durch die endgültige Zuordnung der ausgewählten Schüler zu den einzelnen Klassen erfolgte erst im Nachgang hierzu. Insofern hätte es im Ergebnis keinen Unterschied gemacht, wenn keine abwechselnde Zulosung von Jungen und Mädchen zu sechs vorläufig gebildeten Eingangsklassen, sondern nach rechnerischer Ermittlung der verblei-benden Plätze für Jungen und Mädchen aus der Leistungsgruppe II eine nur nach Geschlechtern getrennte Auslosung erfolgt wäre. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in Anwesenheit von drei neutralen Personen durchgeführte Auslosung verfälscht gewesen sein könnte. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, NRWE, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, NRWE, Rn. 22 ff. Ein Aufnahmeanspruch folgt auch nicht aus dem Recht auf Schulformwahlfreiheit. Das durch Art. 8 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) und Art. 12 des Grundgesetzes (GG) vermittelte Recht des Klägers auf Erziehung und Bildung schließt zwar, ebenso wie das durch die Verfassung gewähr-leistete Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 GG) den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Dieses Recht beinhaltet jedoch lediglich die freie Wahl der Schulform und grundsätzlich nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der vom Kläger gewählten Schulform unter zumut-baren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl tangiert wird, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben. Allerdings darf eine Aufnahme den Bildungs- und Erziehungsauftrag der gewünsch-ten Schule nicht gefährden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, NRWE, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, NRWE, Rn. 10 f.; VG Köln, Beschluss vom 4. August 2015 - 10 L 1820/15 -, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. Vorliegend wurde der Kläger mit dem Ablehnungsbescheid auf bestehende Aufnahmekapazitäten an einer anderen Gesamtschule im Stadtgebiet hingewiesen. Darüber hinaus war die Kapazität der Gesamtschule C angesichts des zuvor Ausgeführten ohnehin vollständig erschöpft, so dass die Aufnahme eines weiteren Schülers deren Bildungs- und Erziehungsauftrag gefährdet hätte. Eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Schulformwahlfreiheit liegt mithin nicht vor. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, NRWE, Rn. 20. Zuletzt haftet dem Ablehnungsbescheid des Beklagten auch kein Begründungs-mangel im Sinne des § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) an, aus dem ein Neubescheidungsanspruch folgen könnte. Diese Vorschrift ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW auf die Schulaufnahmeentscheidung des Schulleiters nach § 46 SchulG NRW anwendbar, weil diese Entscheidung nicht auf Leistungsbeurteilungen der Schule beruht. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bestimmt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, in welcher die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen hat (Satz 2) sowie die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte erkennen lassen soll (Satz 3). Zu den wesentlichen Begründungselementen eines ablehnenden Schulaufnahmebescheides gehören hiernach regelmäßig mindestens die Zahlen der angemeldeten und der aufgenommen Schüler sowie die Aufnahmekapazität und die konkret angewendeten Aufnahmekriterien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, NRWE, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2016 - 19 B 283/16 -, NRWE, Rn. 17. Dem genügt der angefochtene Bescheid des Beklagten. Eine gesonderte Begründung der Entscheidung zur Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts bei der Berechnung der Aufnahmekapazität gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 4 der VO 2017 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bedarf es demgegenüber zumindest im ablehnenden Schulaufnahmebescheid regelmäßig nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, NRWE, Rn. 15; eine solche Begründungspflicht unter Annahme eines intendierten Ermessens insgesamt ablehnend VG Köln, Beschluss vom 1. August 2017 - 10 L 2997/17 -, NRWE, Rn. 13. Besonderheiten, die eine solche Begründung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.