Beschluss
10 L 1092/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0617.10L1092.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des E.-Gymnasiums K. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des E.-Gymnasiums K. durchzuführen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass der Schulleiter des E.-Gymnasiums in K. (im Folgenden E.G) ihn zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 aufnimmt. Nicht glaubhaft gemacht sind auch Ansprüche auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens und des Losverfahrens sowie auf erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Schulleiter des E.G seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 abgelehnt hat. Er hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des E.G zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023 (GV.NRW. S.298) – im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Der Schulleiter hat die Aufnahmekapazität auf der Grundlage der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit von vier Zügen und der höchstmöglichen Anzahl von 30 Schülerinnen und Schülern in einer Klasse, vgl. § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Nr. 2 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, rechtsfehlerfrei mit insgesamt 120 Plätzen festgelegt. Die Bildung von vier Eingangsklassen an dem E.G stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 − 19 B 1153/18 −, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums − zumal im Eilverfahren − auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt K. als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 − 19 B 1066/16 −, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidung der Stadt K., es im anstehenden Schuljahr bei der Vierzügigkeit des E.G zu belassen, genügt diesen Anforderungen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Schulträger in der Schulentwicklungsplanung der Stadt K. 2021 – 2025 (abrufbar unter „Internetquelle wurde entfernt“ ) keinen Mangel an Schulplätzen für die Schulform des Gymnasiums im Stadtgebiet, sondern eine gute bis sehr gute Auslastung der beiden in K. vorhandenen Gymnasien festgestellt (a.a.O. S. 334). Dass kein Schulplatzdefizit besteht, das durch Einrichtung einer weiteren Eingangsklasse am E.G gedeckt werden müsste, zeigt sich anschaulich an dem Antragsteller. Er ist darauf hingewiesen worden, dass das Gymnasium S. in K., das er über eine Busverbindung in zumutbarer Weise erreichen kann, noch über Aufnahmekapazitäten verfügt. Bei dieser Sachlage ist es planerisch konsequent, die dort vorhandenen Ressourcen auszunutzen. Für das E.G ist zudem in der Schulentwicklungsplanung festgehalten, dass der vorhandene Raumbestand bei künftigem Mehrbedarf durch Baumaßnahmen erweitert werden müsste (a.a.O. S. 334). Auch diese räumliche Situation und der anstehende Schülerzuwachs im Gymnasialsystem durch G9 lassen den Verzicht auf die Einrichtung einer Mehrklasse an dem E.G zum anstehenden Schuljahr folgerichtig erscheinen. 2. Bei der Vergabe der 120 Schulplätze sind dem Schulleiter Rechtsfehler, die sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben können, nicht unterlaufen. Den vorhandenen Schulplätzen standen 147 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte der Schulleiter nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) Auswahlverfahren durchzuführen. Nach Ablehnung von vier gemeindefremden Kindern aufgrund eines Schulträgerbeschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW und dem Verzicht auf eine Berücksichtigung von Härtefällen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I) hat er die Auswahl unter den verbleibenden 143 Anmeldungen anhand des Kriteriums „Losverfahren“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I vollzogen. Die gegen das Auswahlverfahren erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Für seine Behauptung, der Schulleiter habe das Auswahlverfahren entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 APO-S I nicht eigenständig durchgeführt und das Aufnahmekriterium „Losverfahren“ nicht selbst ausgewählt, hat der Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte geliefert. Das gilt insbesondere für das Vorbringen, bei dem Ablehnungsbescheid handle es sich um eine Vorlage der Bezirksregierung Köln, weshalb davon auszugehen sei, dass die Auswahl des Losverfahrens als Kriterium auf einer „Vorgabe“ der Bezirksregierung beruhe. Dem ist der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 21. März 2024 mit der glaubhaften Darlegung entgegengetreten, er habe das Auswahlkriterium eigenständig bestimmt. Ein Vorlageschreiben der Bezirksregierung liege ihm nicht vor. Dass er nach seinen weiteren Ausführungen für den Ablehnungsbescheid eine Vorlage aus den letzten Jahren genommen und angepasst hat, berührt die Eigenständigkeit seiner zu Beginn des Auswahlverfahrens getroffenen Entscheidung, das Kriterium „Losverfahren“ heranzuziehen, erkennbar nicht. Die von dem Antragsteller in Auszügen übersandte aktualisierte Handreichung der Bezirksregierung zum Aufnahmeverfahren, die ein Beispiel für Aufbau und Formulierung eines Ablehnungsbescheides enthält, war nicht geeignet, den Schulleiter an der eigenständigen Bestimmung des Auswahlkriteriums „Losverfahren“ zu hindern. Sie thematisiert ausweislich des Inhaltsverzeichnisses, dass die Auswahl der Aufnahmekriterien im Ermessen des Schulleiters liegt und erwähnt in dem Bescheidbeispiel mehrere mögliche Kriterien. Allgemein ist es weder rechtlich zu beanstanden, noch steht es einer eigenständigen Ermessensentscheidung des Schulleiters entgegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Schulen Informationen zum Ablauf des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens an die Hand geben und sich ein Schulleiter an diesen Hinweisen maßgeblich orientiert, vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 10 L 829/21 -, juris Rn. 37. Der von dem Antragsteller monierte Umstand, dass neben dem Schulleiter auch die Erprobungsstufenleiterin das Losprotokoll mit unterschrieben hat, weist diese nicht als Entscheidungsträgerin aus und lässt daher nicht den Schluss zu, dass die Erprobungsstufenleiterin das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätte oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wäre. Der Schulleiter hat, nachdem er das Auswahlkriterium selbst festgelegt hat, auch das Losverfahren in eigener Verantwortung durchgeführt. Dass er eine weitere Person zur Unterstützung hinzugezogen hat, dient gerade der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Losverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll geführt oder unterschrieben oder wenn sie die Lose gezogen hat, vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 44; Beschluss vom 9. April 2024 – 10 L 487/24 – m.w.N. Auch lässt sich der Ablauf des Losverfahrens entgegen dem Standpunkt des Antragstellers anhand der von seinem Prozessbevollmächtigten eingesehenen Verwaltungsvorgänge nachvollziehen. Insbesondere ermöglichen die Unterlagen die Feststellung, welche Anmeldenummern den 143 am Losverfahren teilnehmenden Kindern zum Zweck der Anonymisierung in der Anmeldeliste zugeteilt (BA001, Bl. 13 - 15) und als Losnummern auf Loskarten notiert (vgl. Protokoll zum Losverfahren, BA 002, Bl. 7) worden sind. Die weitere Liste (BA001, Bl. 16 – 19) weist die Reihenfolge der Ziehung der 143 Lose aus. Die ersten 120 gelosten Kinder erhielten ein Schulplatzangebot, die anderen wurden gemäß der Losreihenfolge auf eine Warteliste gesetzt (vgl. Protokoll zum Losverfahren Bl. 7 a.a.O.). Weitere Anforderungen an die Transparenz des Losverfahrens sind nicht zu stellen. Fehler bei der Zusammenstellung des Lostopfes, die sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben können, sind nicht erkennbar. Aus der Stellungnahme des Schulleiters zum Aufnahmeverfahren vom 21. März 2024 geht hervor, dass ausschließlich Kinder einbezogen wurden, die das maßgebliche Original des Anmeldescheins, vgl. § 1 Abs. 1 a) APO-SI, vorgelegt hatten. Ob eines dieser Kinder versucht hat, sich mit einer Kopie des Anmeldescheins zusätzlich bei einer anderen Schule anzumelden, ist für die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens am E.G ohne Bedeutung. Der Behauptung des Antragstellers, ein Lehrerkind sei außerhalb des Losverfahrens bevorzugt aufgenommen worden, ist der Schulleiter in seiner Stellungnahme zum Aufnahmeverfahren vom 21. März 2024 überzeugend entgegengetreten. Seine Angabe, wonach das angemeldete Lehrerkind mit der Losnummer 41 im Losverfahren einen Platz bekommen hat, deckt sich mit der Liste zum Losverfahren. Danach wurden sämtliche 120 Kinder, die Aufnahme gefunden haben, ausgelost, darunter das Kind mit der Losnummer 41 als 35. Los (vgl. Bl. 16 a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.