Beschluss
10 L 987/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0604.10L987.24.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des Stadtgymnasiums B.-Q. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des Stadtgymnasiums B.-Q. durchzuführen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass die Schulleiterin des Stadtgymnasiums B.-Q. ihn zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 aufnimmt. Nicht glaubhaft gemacht sind auch Ansprüche auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens und des Losverfahrens sowie auf erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Schulleiterin des Stadtgymnasiums seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 abgelehnt hat. Sie hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des Stadtgymnasiums zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023 (GV.NRW. S.298) – im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Schulleiterin hat die Aufnahmekapazität des Stadtgymnasiums auf der Grundlage der vom Schulträger festgelegten Zügigkeit von vier Zügen und der höchstmöglichen Anzahl von 30 Schülerinnen und Schülern in einer Klasse, vgl. § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Nr. 2 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, rechtsfehlerfrei mit insgesamt 120 Plätzen festgelegt. Die Bildung von vier Eingangsklassen am Stadtgymnasium stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die Schulleiterin nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 − 19 B 1153/18 −, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin eines Gymnasiums − zumal im Eilverfahren − auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 − 19 B 1066/16 −, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidung der Stadt Köln, im anstehenden Schuljahr es bei der Vierzügigkeit des Stadtgymnasiums B.-Q. zu belassen, genügt diesen Anforderungen. In seiner „Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2023“, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=967440&type=do=%22Fortschreibung%20der%20Schulentwicklungsplanung führt der Schulträger auf Seite 168 f. aus, dass die drei im Stadtbezirk Q. verorteten Gymnasien insgesamt über 11 Züge in der Sekundarstufe I und damit über insgesamt 319 Schulplätze verfügen würden. Dem habe für das noch laufende Schuljahr 2023/24 eine Nachfrage von 306 Anmeldungen gegenübergestanden. Hingegen würden die nach der Bevölkerungsprognose 2022 in den nächsten Jahren des Betrachtungszeitraums bis 2035 erwartbaren Anmeldezahlen - 397 für 2024 - an der Schulform Gymnasium die Kapazitäten der in Q. ansässigen Gymnasien überschreiten. Um die Bedarfe an Gymnasialplätzen in Q., auch im Zusammenhang mit der Umstellung von G8 auf G9, zu decken, sei der Schulneubau eines 6/8-zügigen Gymnasiums an der D.-straße auf den Weg gebracht worden. Außerdem solle das Schulzentrum Z.-straße nach der geplanten Generalinstandsetzung vollständig durch das X.-Gymnasium genutzt und dessen Zügigkeit in der Sekundarstufe I von aktuell 4 auf 7 erweitert werden. Für die Betrachtung der notwendigen Gymnasialzüge im Stadtbezirk Q. sei die Schulplatzsituation nach Umsetzung der Schulmaßnahmen auskömmlich. Angesichts dieser Ausführungen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, zum anstehenden Schuljahr auf die Einrichtung einer Mehrklasse am Stadtgymnasium B.-Q. zu verzichten und für den im Stadtteil Q. nicht vollständig gedeckten Bedarf an Gymnasialplätzen auf Gymnasialplätze in dem Stadtbezirk Innenstadt zu verweisen, s. S. 164. Dieser Stadtbezirk trägt traditionell aufgrund der zentralen Lage und der guten Erreichbarkeit aus den benachbarten Stadtbezirken zur gesamtstädtischen Versorgung mit Schulplätzen bei, die dort laut Bevölkerungsprognose 2022 erwartbaren Anmeldezahlen, auch für das anstehende Schuljahr, unterschreiten die Kapazitäten der dort ansässigen Gymnasien massiv, sodass 20-22 Züge der Schulform Gymnasium für die Bedarfe aus den umliegenden Stadtbezirken zur Verfügung stehen, s. S. 87, 91 f. 2. Bei der Vergabe der 120 Schulplätze sind der Schulleiterin Rechtsfehler, die sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben können, nicht unterlaufen. Den vorhandenen Schulplätzen standen 153 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) Auswahlverfahren durchzuführen. Nach dem Verzicht auf eine Berücksichtigung von Härtefällen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I) hat sie die Auswahl anhand der Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) vollzogen. Die gegen das Auswahlverfahren erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, die Schulleiterin habe das Auswahlverfahren entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 APO-S I nicht eigenständig durchgeführt und die Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ nicht selbst ausgewäht. Ein solcher Schluss lässt sich entgegen seinem Vorbringen nicht aus dem stichwortartigen Antwortschreiben der Schulleiterin vom 11. April 2024 auf sein Schreiben vom 9. April 2024 ziehen, in dem er einen Fragenkatalog mit 15 Fragen aufgestellt hat. Diese Fragen hat die Schulleiterin in ihrem Schreiben erkennbar nur stichwortartig in aller Kürze beantwortet, so auch mit der Passage „Auswahlkriterien nach § 1 APO-SI Abs. 2: 1. Geschwisterkind, 2. Losverfahren; festgelegt durch die Schule.“ Demgegenüber hat die Schulleiterin in dem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid vom 28. Februar 2024 konkret das von ihr vorgenommene Auswahlverfahren geschildert: „Gemäß § 46 Schulgesetz NRW habe ich über die Aufnahme zu entscheiden. ... Angesichts der Zahl der Anmeldungen ... war ich gezwungen, eine Auswahl zu treffen. Dabei habe ich die Klassenfrequenzhöchstwerte ausgeschöpft und danach als alleiniges Kriterium für die Auswahl Geschwisterkinder am Stadtgymnasium herangezogen.“ [Hervorhebungen durch die Kammer]. Hieraus folgt hinreichend klar, dass die Schulleiterin selbst das Auswahlverfahren durchgeführt und die Auswahlkriterien herangezogen hat. Dass die Schulleiterin tatsächlich auch das Kriterium “Losverfahren“ herangezogen hat, ergibt sich aus den Akten und dem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2024. Auch der Umstand, dass im Protokoll des Losverfahrens noch die drei weiteren anwesenden Personen aufgeführt sind und sie nach der Schulleiterin das von dieser gefertigte Protokoll unterschrieben haben, weist die weiteren Personen nicht als Entscheidungsträger aus und lässt daher nicht den Schluss zu, dass diese Personen anstelle der Schulleiterin das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätten oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wären. Die Schulleiterin hat, nachdem sie die Auswahlkriterien selbst festgelegt hat, auch das Losverfahren in eigener Verantwortung durchgeführt. Dass sie weitere Person zur Unterstützung hinzugezogen hat, dient gerade der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Losverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll geführt oder unterschrieben oder wenn sie die Lose gezogen hat, vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 44; Beschluss vom 9. April 2024 – 10 L 487/24 – m.w.N. Auch lässt sich der Ablauf des Losverfahrens entgegen der Ansicht des Antragstellers anhand der Verwaltungsvorgänge nachvollziehen und ist hinreichend transparent. Nach Aufnahme von 40 Geschwisterkindern verblieben noch 113 Anmeldungen. Für diese 113 angemeldeten Kinder wurden 112 Lose erstellt, weil für ein Zwillingspaar nur ein Los erstellt wurde (s. Protokoll Losverfahren, Beiakte 2, Bl. 9). Die 112 erstellten Lose sind auf den Fotos Bl. 19 (hier noch zusammenhängend, dort ist auch der Antragsteller namentlich aufgeführt) und Bl. 20 der Beiakte 2 ersichtlich. Die Reihenfolge der Ziehung der Lose ist ersichtlich auf dem Foto auf Bl. 22, Beiakte 2, und in der Liste „Ergebnisse Losverfahren für das Schuljahr 2024-25“ (Beiakte 2, Bl. 23). Nach dem Foto ist ersichtlich, dass Lose wie gezogen nummeriert wurden beginnend mit 41 - entsprechend dem ersten im Losverfahren zu vergebenden Schulplatz - bis zu 153. Zu sehen ist auch das Los des Antragstellers mit der Nummer 127 sowie das Los für die Zwillinge mit den Nummern 62 + 63 versehen. Die entsprechenden Losnummern wurden in die alphabetisch geführte Liste eingetragen, auch dort für den Antragsteller die Nummer 127. Die Schüler, die in der Ziehung die Losnummern 121 bis 153 erhielten, sind in der Liste der Nachrückplätze aufgeführt, der Antragsteller dort mit der Losnummer 127 und dem Nachrückplatz 7 (Beiakte 2, Bl. 36). Die anderen Schüler mit den Losnummern 41 bis 120 erhielten ein Schulplatzangebot. Diese und die als Geschwisterkinder aufgenommenen Kinder sind in der alphabetischen Liste „Aufnahmen für das Schuljahr 2024-25“, Beiakte 2, Bl. 30-34, aufgeführt. Anhaltspunkte, dass damit die Kapazität am Stadtgymnasium nicht erschöpft ist, liegen nicht vor und hat der Antragsteller für seine gegenteilige pauschale Behauptung auch nicht vorgetragen. Fehler bei der Zusammenstellung des Lostopfes, die sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben können, sind nicht erkennbar. Aus der Antragserwiderung des Antragsgegners geht hervor, dass in das Anmeldeverfahren und damit auch in das Auswahlverfahren nur Kinder einbezogen wurden, die das maßgebliche Original des Anmeldescheins, vgl. § 1 Abs. 1 a) APO-SI, vorgelegt hatten, um Mehrfachanmeldungen auszuschließen. Ob eines dieser Kinder versucht hat, sich mit einer Kopie des Anmeldescheins zusätzlich bei einer anderen Schule anzumelden, ist für die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens am Stadtgymnasium B.-Q. ohne Bedeutung. Gegen die Behauptung des Antragstellers, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil möglicherweise Schüler aus anderen Gemeinden aufgenommen worden seien, spricht, dass sich schon unter den angemeldeten Schülern keine befanden, die außerhalb Kölns wohnhaft waren, s. die Liste „Angemeldete Schülerinnen und Schüler für das Schuljahr 2024-25“ mit den dort aufgeführten Postleitzahlen, Beiakte 2, Bl. 10-17. Aus dieser Liste lassen sich auch die Postleitzahlen der aufgenommenen Schüler entnehmen, die im Gegensatz zu den abgelehnten Schülern nicht hervorgehoben sind. Der Annahme des Antragstellers, es könne eine rechtswidrige Bevorzugung der für die Musikklasse angemeldeten Kinder erfolgt sein, ist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung durchgreifend und nachvollziehbar entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass der Wunsch nach Aufnahme in die Musikklasse für die Frage der Aufnahme an der Schule keine Rolle gespielt habe und erst im Nachgang unter den aufgenommenen Kindern mit einem Eignungstest entschieden werde, wer in die Musikklasse gehe. Der Annahme des Antragstellers, es könne eine rechtswidrige Aufnahme von Patchwork-Kindern erfolgt sein, ist bereits die Schulleiterin in ihrem Schreiben vom 11. April 2024 entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.