Beschluss
19 B 1095/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0803.19B1095.21.00
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Leitsätze
Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die Städtische Katholische Bekenntnisgrundschule „M. “ in Datteln aufzunehmen. Der konfessionslose Antragsteller, dessen Eltern beide einer Körperschaft der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören, macht mit seiner Beschwerdebegründung ohne Erfolg geltend, die Schulleiterin habe alle Kinder, die nach dem erklärten und durch Unterschriften bekundeten Willen ihrer Eltern nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden sollen, den formell bekenntnisangehörigen Kindern gleichstellen müssen (I.), unabhängig davon bestehe der Aufnahmeanspruch „auf der Grundlage einer ‑ erweiterten ‑ Anwendung der Geschwisterkindregelung“ (II.), jedenfalls sei er als Härtefall bevorzugt aufzunehmen, weil die insgesamt fünf Kinder der Familie verschiedene Schulen und Kindertageseinrichtungen besuchten (III.). Diese Einwände sind unbegründet. I. Der vom Antragsteller zunächst geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern besteht nicht. Seine diesbezügliche Rüge bezieht sich auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Schulleiterin habe ohne Rechtsverstoß diejenigen 38 angemeldeten Kinder vorrangig aufgenommen, die formell dem katholischen Bekenntnis angehören (S. 3 f. des Beschlusses). Gegenüber dieser Feststellung vertritt der Antragsteller zu Unrecht die Rechtsauffassung, die Gruppe der bekenntnisfremden Kinder, deren Eltern sich mit Erziehung und Unterricht im fremden Bekenntnis ausdrücklich einverstanden erklärt hätten, dürfe gegenüber der Gruppe der formell bekenntnisangehörigen Kinder nicht benachteiligt werden, „weil dem Auftrag nach christlicher, zumal katholisch-religiöser Erziehung, in Bezug auf diese beiden Kindergruppen ohne jegliche Einschränkungen entsprochen werden kann“. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht. Er hat in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung vielmehr bereits entschieden, dass der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit Bundesrecht vereinbar ist (Art. 31 GG). Insbesondere verstößt die Ablehnung, den Antragsteller in die katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen, nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 und Abs. 5 GG, dass das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht. In dem Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen liegt eine Bevorzugung im Sinn dieser Verfassungsnorm, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt ist. Indem Art. 7 Abs. 5 GG öffentliche Bekenntnisschulen erwähnt, setzt die Vorschrift die rechtliche Zulässigkeit derartiger, von der Homogenität des Bekenntnisses geprägter Schulen voraus. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2017 ‑ 1 BvR 984/17 ‑, NWVBl. 2018, 56, juris, Rn. 23 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. März 2017 ‑ 6 B 66.16 ‑, NVwZ 2017, 1141, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2016 ‑ 19 A 805/14 ‑, KirchE 68, 123, juris, Rn. 43 ff., und vom 21. März 2016 ‑ 19 B 996/15 ‑, NVwZ-RR 2016, 581, juris, Rn. 30, 39 ff. m. w. N. Aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers ergeben sich keine weiterführenden Gesichtspunkte, die dem Senat Veranlassung zu einer erneuten Überprüfung dieser Rechtsprechung geben könnten. II. Erfolglos bleibt weiter der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte sinngemäße Einwand des Antragstellers, das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS sei „auf der Grundlage einer ‑ erweiterten ‑ Anwendung“ auch dann einschlägig, wenn das angemeldete Kind jüngere Geschwister habe, die in den nächsten Jahren an der Grundschule angemeldet werden sollten und deren Eltern sich schon bereiterklärt hätten, die entsprechenden Aufnahmeanträge zu stellen (in seinem Fall für die beiden 4-jährigen Zwillingsgeschwister). Diesen Einwand hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend unter Zugrundelegung der in der Senatsrechtsprechung entwickelten Definition des Begriffs „Geschwisterkinder“ zurückgewiesen. Die vom Antragsteller befürwortete Ausdehnung dieses Begriffs auf erst in späteren Schuljahren die Schule besuchende Geschwister würde den Zweck dieses Aufnahmekriteriums in ähnlicher Weise verfehlen wie bei den „Altgeschwistern“. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 28. III. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Schulleiterin den Antragsteller ermessensfehlerfrei als keinen Härtefall im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS eingestuft hat (S. 6 ff. des Beschlusses). Unzutreffend ist der hiergegen vom Antragsteller erhobene Vorwurf in der Beschwerdebegründung, die Schulleiterin habe die „Sondersituation einer Großfamilie … im Rahmen der Ermessensentscheidung fehlerhaft nicht berücksichtigt.“ Tatsächlich haben die Schulleiterin und das Schulamt die erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachten familiären Härtegründe ausführlich gewürdigt. Auch mit seinen vertiefenden und umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu Erschwernissen und angeblichen Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen beschreibt der Antragsteller keine Gesichtspunkte von solchem Gewicht, dass das Ermessen der Schulleiterin deshalb im Sinn einer zwingenden Einstufung als Härtefall reduziert oder ihre Ermessensentscheidung auch nur am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO fehlerhaft ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).