Beschluss
18 L 2145/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0830.18L2145.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2023 vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 1. Klasse der Gemeinschaftsgrundschule N. am Teilstandort A.-straße aufzunehmen, hilfsweise zuzuweisen,weiter hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Standortzuweisung des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule N. am Teilstandort A.-straße durchzuführen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Beschulung in einer 1. Klasse der Gemeinschaftsgrundschule N. am Teilstandort A.-straße nicht glaubhaft gemacht. Das gilt sowohl mit Blick auf die mit dem Hauptantrag ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme am Teilstandort als auch für den hilfsweise begehrten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Aufnahmeantrags hinsichtlich einer Beschulung am Teilstandort A.-straße. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausdrücklich nicht seine Aufnahme auf der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule N. (nachfolgend nur: Grundschule) angreift, die mit Bescheid vom 29. März 2023 erfolgt ist und deren Eingangsklasse er seit dem Schuljahr 2023/2024 am Hauptstandort U.-straße besucht, an dem er mit Bescheid vom 21. Juni 2023 einen Schulplatz erhalten hat. Sondern der Antragsteller begehrt lediglich innerhalb der Grundschule die Beschulung am Teilstandort A.-straße. Fehler des Aufnahmeverfahrens in Bezug auf das Auswahlverfahren am Teilstandort A.-straße sind nicht ersichtlich. Die Schulleiterin der Grundschule hat die Aufnahme des Antragstellers am Teilstandort A.-straße vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin an einer Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Die Kapazität einer Schule, die hier aus Hauptstandort und Teilstandort besteht, ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend für das Schuljahr 2023/2024 rechnerisch vier Klassen (drei Klassen am Hauptstandort sowie eine Klasse am Teilstandort), da die Anzahl der Schulneulinge an der Grundschule N. zum 15. Januar 2023 nach Angaben des Antragsgegners 86 Kinder betragen habe und die im Anschluss an das Ergebnisses des am 16. Juni 2023 durchgeführten Bürgerentscheides festgelegt wurden, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend rechnerisch 24 Kinder pro Klasse. Da die Lerngruppen der Grundschule jahrgangsübergreifend geführt werden, hat die Stadt H. als Schulträger insgesamt für die Schuleingangsphase eine Anzahl von sieben Klassen bestimmt, fünf Klassen am Hauptstandort U.-straße und zwei Klassen am Teilstandort A.-straße, auf die die für das 1. Schuljahr im Schuljahr 2023/2024 81 neu angemeldeten Kinder verteilt worden sind. Dabei befanden sich an der Grundschule nach Angaben des Antragsgegners im Schuljahr 2023/2024 in den jahrgangsübergreifenden Einführungsklassen E2 und E3 bereits insgesamt 87 Kinder, zu denen die 81 neu angemeldeten Kinder in insgesamt sieben Klassen hinzukamen. Vor dem Hintergrund, dass der Teilstandort A.-straße im angrenzenden Wohngebiet nach Angaben des Antragsgegners sehr beliebt sei, seien sie bestrebt gewesen, dort so viele Kinder wie möglich und pädagogisch noch vertretbar aufzunehmen. Denn im Falle einer gleichmäßigen Verteilung auf alle Eingangsklassen hätten an dem Teilstandort A.-straße, an dem der Antragsteller die Aufnahme begehrt, nur 23 statt 30 Kinder, die ausweislich des Verwaltungsvorgangs dort auf zwei Klassen mit jeweils 24 Kindern verteilt worden sind, aufgenommen werden können. Nach dieser Maßgabe wurden in fünf bestehende Züge am Hauptstandort U.-straße insgesamt 51 Schulneulinge und an zwei bestehende Züge an der A.-straße 30 Schulneulinge aufgenommen. Insgesamt sieben jahrgangsübergreifende Klassen verteilt auf beide Standorte bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleiterin die Kinder aufzunehmen hatte. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW fest. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Diese Verantwortung besteht in der Verpflichtung, Schulen bei einem bestimmten Bedürfnis in seinem Gebiet zu errichten und fortzuführen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW), hierzu u.a. die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel bereitzuhalten und zu unterhalten (§ 79 SchulG NRW) sowie durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten und hierzu die Schulgrößen festzulegen (§ 81 Abs. 1 SchulG NRW). Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 10 L 898/21 -, juris, Rn. 19. Die Festlegung und Verteilung der Eingangsklassen ist eine für die Schulleiterin im Aufnahmeverfahren zu beachtende Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, also eine Anordnung des Schulträgers auf der Grundlage der genannten schulorganisatorischen Aufgabenzuweisung mit unmittelbarer Auswirkung auf die Schulaufnahme, deren Verbindlichkeit für die Schulleiterin auch aus § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW folgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9 und Beschluss vom 30.November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 10; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 11 f. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 13 f. unter Bezugnahme auf VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 13 ff. und Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zu einer Grundschule). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die Organisationsentscheidung der Stadt H. als nach § 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständiger Schulträger jedenfalls nicht zu beanstanden. Das Ob der Organisationsentscheidung über die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen gibt § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW dem Schulträger nach seinem Wortlaut zwingend vor, das Wie hingegen stellt die Vorschrift in sein Ermessen. Letzteres ergibt sich aus dem Fehlen zwingender gesetzlicher Vorgaben für die Festlegung einer bestimmten Zahl von Eingangsklassen für ein bestimmtes Schuljahr und für ihre konkrete Verteilung auf die einzelnen Schulstandorte. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sich der Schulträger am Zweck der Vorschrift zu orientieren. Diese müssen ihrerseits der Schulentwicklungsplanung entsprechen (§ 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW), mit welcher der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre plant und dabei bestimmte Planungsvorgaben berücksichtigt (§ 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW). Folgerichtig darf er auch bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 24. Nach diesem Maßstab steht dem Schulträger bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22, 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 15. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 17 unter Verweis auf VG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 10 L 898/21 -, juris, Rn. 18 und Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 18. Die Organisationsentscheidung der Stadt H. als Schulträger über die Festlegung des Rahmens für die Aufnahme von Kindern an der Grundschule im Stadtgebiet im Schuljahr 2023/2024 steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Eine Verletzung des weiten Ermessensspielraums des Schulträgers, auf dessen Kontrolle das Gericht beschränkt ist, hat weder der Antragsteller aufgezeigt noch ist dieser ansonsten ersichtlich, zumal die Stadt H. das Ergebnis des Bürgerbegehrens vom 16. Juni 2023 bei der Verteilung der Zügigkeit zwischen Hauptstandort und Teilstandort der Grundschule berücksichtigt hat und jedes der auf der Grundschule N. angemeldeten 81 Kinder an dieser Schule am Haupt- oder Teilstandort auch einen Schulplatz erhalten hat. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass nicht jedes Kind in der Stadt H. einen Platz an einer Grundschule in zumutbarer Entfernung erhalten hat, zumal jedes Kind nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW nur einen Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule hat und dieser Anspruch auch für den Antragsteller durch die G. Grundschule an der R.-straße befriedigt worden ist, zu der nach Angaben des Antragsgegners der Schulweg mit 1.400 m deutlich kürzer ist, als der Schulweg zum Hauptstandort U.-straße der Grundschule N. mit 3.400 m, an der seine Eltern den Antragsteller angemeldet haben. Damit ist für ihn dem Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ Rechnung getragen. Zudem hat der Schulträger so seiner Verpflichtung aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW Rechnung getragen. Ist die Zahl der jahrgangsübergreifenden Eingangsklassen (hier sieben Klassen) danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, ist die Schulleiterin für die Kapazitätsberechnung zurecht von insgesamt 203 Plätzen (sieben Klassen mit höchstens 29 Kindern (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) ausgegangen, von denen 87 Plätze von bereits in den jahrgangsübergreifenden Eingangsklassen befindlichen Kindern besetzt worden sind. Damit verbleiben 116 Plätze, sodass jedem der 81 an der Grundschule N. angemeldeten Kinder innerhalb der Schule ein Schulplatz verschafft werden konnte und die insgesamt bestehende verordnungsrechtlich zulässige Kapazität an der Grundschule nicht voll ausgeschöpft worden ist, sodass hinsichtlich der Aufnahme an der Grundschule kein Anmeldeüberhang bestand. Die 81 neu aufgenommenen Kinder sind innerhalb der sieben an Haupt- und Teilstandort bestehenden Klassen so verteilt worden, dass sich entsprechend dem Beschluss der Schulkonferenz vom 14. Juni 2023, wonach die Schulneulinge im Schuljahr 2023/2024 so zu verteilen sind, dass die Klassenstärke in den Parallelklassen ungefähr gleich ist, in jeder Klasse rechnerisch 24 Kinder befinden. Die von der Schulleiterin vorgenommene Durchführung eines einheitlichen Aufnahmeverfahrens für die beiden unselbständigen Standorte der Grundschule der im Rechtsinne (§ 6 Abs. 1 SchulG NRW) einheitlichen Schule, die von einer für die Schulaufnahme zuständigen Schulleiterin geleitet wird, ist nicht zu beanstanden. Bei zwei Standorten entscheidet die Schulleiterin über die Durchführung eines einheitlichen Aufnahmeverfahrens oder zweier getrennter Aufnahmeverfahren nach ihrem Ermessen. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 5.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 18 L 1218/23 - S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.) und Beschluss vom 3. Juli 2020 - 18 L 557/20 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks (n.v.). Hat sie sich – wie hier – für ein einheitliches Aufnahmeverfahren für beide Standorte entschieden und erfolgt die Aufteilung der Kinder durch die Schulleiterin auf die jeweiligen Standorte erst nachfolgend nach Abschluss eines die Zügigkeit von Haupt- und Teilstandort betreffenden Bürgerbegehrens, ist es folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der von dem Antragsteller nicht angegriffenen Aufnahme auf die Grundschule, die hier mit Bescheid vom 29. März 2023 erfolgte, bezüglich der Entfernung vom Wohnort zur Schule die Entfernung zum Hauptstandort der Grundschule zugrunde gelegt woren ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 18 L 1218/23 -, S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.). Im Aufnahmebescheid vom 29. März 2023 sind die Eltern des Antragstellers auch darauf hingewiesen worden, dass die Klasseneinteilung und damit die Zuteilung zu einem Standort erst nach dem Ergebnis des am 16. Juni 2023 von der Stadt H. hinsichtlich der Zügigkeit des Haupt- und Teilstandortes der Schule durchgeführten Bürgerentscheides erfolgt. Zudem handelt es sich bei der Grundschule um eine 2011 neu gegründete Schule, deren Hauptstandort an der U.-straße festgesetzt wurde, mit einem Teilstandort an der A.-straße, an der für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die Gesamtschülerzahl der Eingangsklassen aller Teilstandorte maßgeblich ist (vgl. Ziffer 1.2 Satz 1 des § 6a der VV zu § 93 SchulG NRW) und befindet sich die Verwaltung der einen Schule im Rechtssinne am Hauptstandort. Die nach dem Vorstehenden bestehenden Aufnahmekapazität des Teilstandortes A.-straße der Grundschule von 30 Kindern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste zunächst insgesamt 81 Bewerbungen gegenüber, wobei das 81. angemeldete Kind ausdrücklich seine Aufnahme an der U.-straße beantragt hat, obwohl es unmittelbar am Teilstandort A.-straße wohnhaft war, weil dort bereits drei Geschwisterkinder beschult werden. Deshalb war die Auswahl zwischen 80 Kindern zu treffen. Bei keinem dieser Kinder handelte es sich aufgrund dessen, dass zulässigerweise für die Berechnung, ob es sich um die nächstgelegene Grundschule im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW handelte, auf die Entfernung zum an der U.-straße befindlichen Hauptstandort abgestellt worden ist, bei dem Teilstandort A.-straße um die nächstgelegen Grundschule im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, sodass für diese ein Aufnahmeanspruch an den Teilstandort A.-straße bestanden hätte und diese Kinder vorrangig aufzunehmen waren. Denn die Schulleiterin hat ermessensfehlerfrei für die Aufnahme an die Grundschule zunächst ein einheitliches Aufnahmeverfahren durchgeführt und dann in einem zweiten Schritt die aufgenommenen Kinder auf den Hauptstandort an der U.-straße und den Teilstandort A.-straße verteilt. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht nur innerhalb der Aufnahmekapazität (vgl. auch § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Ist diese – wie vorliegend – hinsichtlich des Teilstandortes A.-straße erschöpft, ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn nicht sogar geboten, nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der AO-GS in der Fassung der Verordnung vom 23. März 2022 bei einem Anmeldeüberhang bezüglich des Teilstandortes die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die zu treffende Auswahlentscheidung auch bezüglich der Verteilung der Kinder innerhalb der Schule auf den Haupt- und Teilstandort heranzuziehen. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Beide Vorschriften begründen nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen strikten unmittelbaren Aufnahmeanspruch, der nur durch die Kapazität der Grundschule begrenzt ist. Die Schulleiterin muss vorrangig vor einer Platzvergabe nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS alle Kinder aufnehmen, für welche die Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 19 B 684/20 -, juris, rn. 3 f. m.w.N. Danach handelt es sich für den Antragsteller bei der Grundschule nicht um die nächstgelegene Grundschule, da die Grundschule G.-Schule, R.-straße 000 nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners 1.400 m von der Wohnanschrift des Antragstellers entfernt ist, die Grundschule N. mit ihrem Hauptstandort U.-straße, an der der Antragsteller angemeldet worden ist, jedoch nach den Angaben des Antragstellers 3.400 m Fußweg von seiner Wohnanschrift, nach der Bemessung des Antragsgegners mit google maps sogar 3.500 m entfernt ist. Der Antragsteller ist jedoch von seinen Eltern nicht an der nächstgelegenen Grundschule, sondern an der Grundschule N. offenbar in der Hoffnung angemeldet worden, wie seine Geschwister, die nach seinen Angaben den Standort A.-straße besucht haben, ebenfalls im Anschluss an die Aufnahme an der Grundschule dem Standort A.-straße zugeteilt zu werden, der ausweislich der Anmeldeliste 1.400 m, ausweislich dem von dem Antragsgegner vorgelegten Auszug aus google maps sogar 1.900 m von seiner Wohnanschrift entfernt ist. Ausweislich des Anmeldeprotokolls an der Grundschule N. hat der Antragsteller bei der Anmeldung jedoch nicht den Teilstandort A.-straße gewünscht. Auch aus dem von den Eltern des Antragstellers unter dem 29. August 2022 ausgefüllten Anmeldewunsch geht hervor, dass diese (lediglich) die Aufnahme an der Grundschule N., bestehend aus Haupt- und Teilstandort, begehrt haben. Zudem ist es – wie oben bereits ausgeführt – zulässig, bei der Bemessung der Entfernung zur nächstgelegenen Schule bei einem einheitlichen Aufnahmeverfahren – wie hier erfolgt – und erst anschließender Verteilung auf den Haupt- und Teilstandort, hinsichtlich der Festlegung, ob es sich um die nächstgelegene Grundschule im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW handelt, die Entfernung zwischen Wohnort und Hauptstandort zugrunde zu legen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 18 L 1218/23 -, S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.). Ist die Aufnahmekapazität am Teilstandort – wie vorliegend – mit der Zuteilung von 30 Kindern schöpft, sieht § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS in der Fassung der Verordnung vom 23. März 2022 vor, die Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS für die zu treffende Auswahlentscheidung heranzuziehen. Dementsprechend sind ausweislich des vorgelegten Protokolls der Schulkonferenz vom 5. April 2022, mit dem diese festgelegt, welcher Eingang des Standortes A.-straße für die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnanschrift und Teilstandort maßgeblich ist, von der Schulleiterin die in § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS aufgeführten Kriterien Geschwisterkinder, Schulwege, Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache in der aufgeführten Reihenfolge zu Grunde gelegt worden. Bezüglich dieser Entscheidung ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin das ihr bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung in Bezug auf den Teilstandort eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde bei dieser Entscheidung vorrangig berücksichtigt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heran: Geschwisterkinder (Nr. 1), Schulwege (Nr. 2), Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule (Nr. 3), ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (Nr. 4), ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache (Nr. 5). Für das Vorliegen eines Härtefalls, den die Schulleiterin bei der Auswahl hätte berücksichtigen müssen, ist hier nichts ersichtlich und vom Antragsteller auch nichts vorgetragen worden. Bei ihrer Auswahl hat die Schulleiterin nacheinander zunächst das Kriterium der Geschwisterkinder, die im kommenden Schuljahr weiterhin den Teilstandort A.-straße der Grundschule besuchen (Ziffer 1) und dann den Abgleich der Entfernung zwischen Wohnadresse und dem Teilstandort der Grundschule (Ziffer 2) herangezogen. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien lässt keinen Verfahrensfehler erkennen, der zu einem Anordnungsanspruch des Antragstellers führt. Insbesondere sind dabei Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt worden. Bei der Auswahl der Kriterien ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schulleiterin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens frei ist, welche Kriterien sie innerhalb des Kataloges des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS in welcher Reihenfolge heranzieht. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 - 19 B 1325721 -, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 B 584/21 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 L 382/21 -, juris, Rn. 8 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. August 2020 - 18 L 1222/20 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Für die 30 zu vergebenden Plätze an neu eingeschulte Kinder am Teilstandort A.-straße hat die Schulleiterin für die Auswahl zunächst entsprechend dem Kriterium „Geschwisterkinder“ 17 Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Geschwister nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners im Schuljahr 2023/2024 die Grundschule am Teilstandort A.-straße besuchen. Dazu gehört der Antragsteller nicht, dessen zwei Geschwister nach seinen Angaben in früheren Jahren den Teilstandort A.-straße besucht haben. Eines seiner Geschwister habe am Ende des Schuljahres 2022/2023 die Grundschule verlassen und besuche nun die 5. Klasse einer weiterführenden Schule. Möglicherweise sind Geschwister des Antragstellers in früheren Jahren bevorzugt am Standort A.-straße aufgenommen worden, weil zu diesem Zeitpunkt ein Geschwisterkind an dem Standort A.-straße beschult worden ist, was nunmehr nicht mehr der Fall ist. Anschließend hat die Schulleiterin in Anwendung des Kriteriums „Entfernung zwischen Wohnort und dem Teilstandort an der A.-straße“ weitere 13 Kinder aufgenommen, die ausweislich der Anmeldeliste einen kürzeren Schulweg zum Teilstandort haben als der Antragsteller, der sich auf Platz 44 der Anmeldeliste befindet und dessen Entfernung zwischen Wohnanschrift und Teilstandort A.-straße nach seinen Angaben und ausweislich der Anmeldeliste 1.400 m beträgt. 13 am Teilstandort A.-straße abgelehnte Kinder haben in Anwendung dieses Kriteriums ausweislich der Anmeldeliste zudem einen kürzeren Schulweg zum Teilstandort als der Antragsteller. Fehler bei der Bemessung des Schulweges zum Teilstandort sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Bei der Heranziehung des Kriteriums „Schulwege“ ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber der Schulleiterin mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS Ermessen belässt, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Regelmäßig wird dies die Länge des Weges sein, möglich ist aber auch eine Bestimmung der Schulwege nach ihrer Dauer oder nach anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Schulleiterin nicht verpflichtet, die Schulweglänge nach § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) zu bestimmen. Sie darf vielmehr die regelmäßig eindeutige und einfach zu ermittelnde Entfernung zwischen Wohnung und Schule zugrunde legen und ist nicht verpflichtet, eine wertende Beurteilung der Zumutbarkeit des konkreten Schulwegs am Maßstab seiner Gefährlichkeit vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 19 B 623/23 -, juris, Rn. 17, vom 15. August 2022 - 19 B 933/22 - juris, Rn. 2, vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 9, und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 5 (alle zu § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS) . Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage schließt es allerdings nicht aus, bei der Heranziehung des Kriteriums „Schulwege“ auch andere Faktoren wie z.B. die Dauer des Schulwegs oder die Erreichbarkeit anderer Schulen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 16; vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, juris, Rn. 11; und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, juris, Rn. 7. Die Schulleiterin darf diese Ermessensmaßstäbe auch miteinander kombinieren, solange sie den sich aus der Kombination ergebenden Maßstab willkürfrei, d.h. auf alle Kinder gleichmäßig anwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 - 19 B 1000/20 -, juris, Rn. 18 m.w.N. Entgegenstehendes ist hier nicht ersichtlich. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn die Schulleiterin einer Schule mit Teilstandorten im Sinn des § 81 Abs. 2, § 83 SchulG NRW bei ihrer Auswahlentscheidung die Schulweglänge – wie hier – nach demjenigen Teilstandort ermittelt, an dem die aufgenommenen Kinder (jeweils) unterrichtet werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 623/23 -, juris, Rn. 21, da gerade dadurch dem in der Primarstufe bestehenden Grundsatz „Kurze Beine, kurze Wege“ Rechnung getragen wird. Zudem hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass die Stadt H. für die in der Nähe des Teilstandortes A.-straße wohnenden Schülerinnen und Schüler der Grundschule N., die am Teilstandort keinen Schulplatz erhalten haben, einen Bustransfer zum Hauptstandort U.-straße eingerichtet hat, um diesen einen sicheren und umweltfreundlichen Schulweg zu gewährleisten und dem Zweck des Aufnahmekriteriums Rechnung zu tragen. Die Haltestelle für den Antragsteller liegt nach Angaben des Antragsgegners circa 300 m von seiner Wohnanschrift entfernt auf dem Schulweg zum gewünschten Teilstandort an der A.-straße. Somit sei der Fußweg, den der Antragsteller zu dem ihm zugewiesenen Schulstandort U.-straße zurücklegen müsse, kürzer als zum gewünschten Teilstandort A.-straße und diesem zumutbar. Da der Antragsteller nach der im vorliegenden Vefahren vorzunehmenden Prüfung rechtsfehlerfrei keinen Schulplatz am Teilstandort der Grundschule N., an die er mit Bescheid vom 29. März 2023 aufgenommen worden ist, erhalten hat, ist seine unter dem 21.Juni 2023 erfolgte Zuteilung an den Hauptstandort U.-straße der Grundschule rechtmäßig erfolgt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Hilfsanträge wirken sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.