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Beschluss

10 L 757/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0604.10L757.20.00
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Tenor

beschlossen:

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
beschlossen: 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2020/2021 in die Klasse 5 der Europaschule D. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Er hat nicht gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Aufnahmeanspruch an der Gesamtschule „Europaschule D. “ (im Folgenden: Europaschule D. ) zum Schuljahr 2020/2021 zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Aufnahmekapazität der Europaschule D. für das Schuljahr 2020/2021 in der Jahrgangsstufe fünf erschöpft. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) zu ermittelnden Klassenstärke. In § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW wird das Ministerium für Schule und Bildung ermächtigt, nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen u. a. die Klassengrößen zu bestimmen. Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) findet in der Fassung vom 23. Mai 2019 (GV.NRW. S. 256) Anwendung. Nach § 6 Abs. 5 Sätze 1, 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I der Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens kann – wie hier – gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Für die sechszügig geführte Jahrgangsstufe fünf der Europaschule D. , an der ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, ist bei sechs Parallelklassen der Klassenfrequenzrichtwert auf 27 Schülerinnen und Schüler bestimmt. Dieser Klassenbildungswert dient der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Er-ziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 10. August 2007 – 19 B 758/07 – juris, Rn. 19 – 21 mit weitergehender Begründung, und vom 21. August 2007 – 19 B 1116/07 – juris, Rn. 2, m. w. N. Dabei sind nach § 93 Abs. 2 SchulG NRW neben den pädagogischen auch die verwaltungsmäßigen Bedürfnisse der einzelnen Schulformen zu beachten. Die Europaschule D. hat in die neue Jahrgangsstufe fünf im Schuljahr 2020/2021 162 Kinder aufgenommen, darunter 17 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (12 Jungen und 5 Mädchen). Sie hat damit den Klassenfrequenzrichtwert unter Berücksichtigung der im Rahmen des Gemeinsamen Lernens zu inkludierenden Schülerinnen und Schüler voll ausgeschöpft. Der Schulleiter hat die Aufnahmekapazität rechtmäßig auf 162 Schülerinnen und Schüler begrenzt. Insbesondere ist die entsprechende Ermessensausübung, die mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen im Sinne eines intendierten Ermessens naheliegt, deshalb nicht gesondert begründet zu werden braucht und auch in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung nicht beanstandet worden ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 - 19 B 826/16 -, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 216 Schülerinnen und Schüler (8 x 27) bei einer achtzügigen Gesamtschule desselben Schulträgers, sowie Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 19 B 1353/18 –, juris, zur Begrenzung der Aufnahmekapazität auf 162 Schülerplätze (sechs Eingangsklassen zu je 27 Schülerplätze) bei einer Gesamtschule, rechtsfehlerfrei. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat die Regelungen des Schulaufnahmeverfahrens mit Blick auf die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf neu gefasst und geht ersichtlich davon aus, dass eine Begrenzung der Aufnahmekapazität in dem oben beschriebenen Rahmen bei Schulen des Gemeinsamen Lernens regelmäßig erforderlich ist, damit die Inklusion gelingen kann. Diese gesetzlichen Vorgaben hat der Schulleiter der Europaschule D. beachtet. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang hatte der Schulleiter ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in der Fassung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b) niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Der Schulleiter der Europaschule D. hat bei der Vergabe der zur Verfügung stehenden Plätze von den nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 APO-S I möglichen Auswahlkriterien im Rahmen seines Auswahlermessens die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (Nr. 2), „in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität)“ (Nr. 4) und „Losverfahren“ (Nr. 7) bestimmt. Der Schulleiter hat zunächst den Antragsteller bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Europaschule D. rechtsfehlerfrei nicht als Härtefall berücksichtigt, § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I. Bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen hat der Schulleiter insoweit Ermessen, als er abstrakt-generelle Härtefallkriterien festlegen kann, also Umstände, nach denen er das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert, oder von einer Definition abstrakt-genereller Härtefallkriterien absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden kann. So gesehen ist das Härtefallkriterium in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der im Wesentlichen der ermessensgerechten Ausfüllung durch den Schulleiter bedarf. Allenfalls im Sinne einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in dessen Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2016 – 19 B 861/16 –, juris, Rn. 4. Im Rahmen dieser allgemeinen Umschreibung bestimmt der Schulleiter nach Ermessen, ob und welche Härtefallkriterien er anwendet. Hierbei verbleibt ihm ein erheblicher Ermessensspielraum, insbesondere bei der Frage, wie hoch er die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 21. Vorliegend hat der Schulleiter keine abstrakt-generellen Härtefallkriterien festgelegt. Er hat das Vorliegen eines Härtefalls in der Person des Antragstellers zurecht einzelfallbezogen verneint. Soweit der Antragsteller vorträgt, er leide an einer Lese- und Rechtschreibschwäche, ist darin kein vorrangig zu berücksichtigender Härtefall zu sehen. Denn das Vorliegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche stellt schon keine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes dar. Das zeigt sich unter anderem darin, dass gemäß Ziffer 1.2 Satz 2 des Runderlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)“ (BASS 14-01 Nr. 1), kostenlos abrufbar unter: https://bass.schul-welt.de/280.htm#14-01nr1nr1 , Zugriff am: 4. Juni 2020, jede Schule verpflichtet ist, Schülerinnen und Schülern, bei denen besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens beobachtet werden, besondere schulische Fördermaßnahmen anzubieten. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen gewichtiger, in seiner familiären Situation liegender individueller Gründe nicht glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass er zu der Schule, in der ihm ein Platz angeboten wurde, alleine „die beinahe 2km Schulweg zurücklegen“ müsste, führt nicht zum Vorliegen eines Härtefalls. Vielmehr folgt aus der Wertung des § 5 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung NRW, dass dem Antragsteller sogar ein Schulweg in der einfachen Entfernung bis 3,5 km grundsätzlich zumutbar ist. Dass die Eltern des Antragstellers das Haus bereits um 7 Uhr verlassen müssten, hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht. Doch selbst bei Wahrunterstellung dieses Vortrags ist nicht erkennbar, warum sein Großvater, welcher die Schwester des Antragstellers täglich zur Schule fährt, nicht die Türe des Hauses hinter dem Antragsteller verschließen könnte, sollte dies dem Antragsteller – wie behauptet – tatsächlich nicht möglich sein. Auch sind keine zugunsten des Antragstellers durchgreifenden Fehler bei der An-wendung der von dem Schulleiter der Europaschule D. herangezogenen Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität, des ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen sowie des Losverfahrens erkennbar. Die Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I für Gesamtschulen zwingend vorgeschrieben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 58, sowie Beschlüsse vom 16. August 2018 - 19 E 688/18 -, juris, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2013 - 19 E 1086/13 -, juris, Rn. 16. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Gesetzlich vorgegebenes Ziel der Gesamtschule ist es dabei, in Orientierung an der Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unter-schiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem Auswahlermessen des Schulleiters. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es keiner Verschiebung der Leistungsgrenzen. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter der Europaschule D. den Schwellenwert für die Bildung der Leistungsgruppen 1 und 2 auf einen Notendurchschnitt von 2,5 festgelegt hat. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass diese Festlegung zu einer überproportionalen, mit dem Grund-satz der Leistungsheterogenität nicht mehr zu vereinbarenden Aufnahme leistungsstarker Schüler geführt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 61 – 64, sowie „Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2018/19“, S. 42, 2.9.1, kostenlos abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Service/Schulstatistik/Amtliche-Schuldaten/Quantita_2018.pdf , Zugriff am 4. Juni 2020, wonach im Jahr 2018 immerhin 46,7 Prozent (34,2 % + 12,5 %) aller Grundschulabsolventen eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Schulempfehlung für das Gymnasium erhalten haben. Der Schulleiter hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt, indem er 73 Schülerinnen und Schüler aus der Leistungsgruppe 2 und 72 Schülerinnen und Schüler aus der Leistungsgruppe 1 aufgenommen hat. Denn aufgrund der ungeraden Anzahl der zu vergebenden Plätze war eine gleichmäßige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus den Leistungsgruppen 1 und 2 nicht möglich. Es war sachgerecht, einen Schüler mehr aus der Leistungsgruppe 2 aufzunehmen, weil aus dieser Gruppe erheblich mehr Anmeldungen vorlagen (113 zu 83). Dadurch entstand dem Antragsteller auch kein Nachteil, denn er gehörte mit einem Notendurchschnitt vom 3,5 der Leistungsgruppe 2 an. Schließlich ist das Aufnahmekriterium des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses beachtet worden, indem insgesamt (einschließlich der Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung) eine gleiche Zahl von Jungen und Mädchen (jeweils 81) aufgenommen worden ist. Die Herstellung einer gleichgewichtigen Aufnahme von Jungen und Mädchen durch einen Ausgleich über die gesamte fünfte Jahrgangsstufe hinweg ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ trägt dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Rechnung. Entscheidet sich der Schulleiter dazu, dieses Kriterium heranzuziehen, so ist es grundsätzlich ermessensgerecht, der Ausgewogenheit weitestgehend Geltung zu verschaffen, indem nach Möglichkeit, soweit es die Anmeldezahlen nach Anwendung des vorrangig – weil verpflichtend – zu beachtenden Kriteriums der Leistungsheterogenität erlauben, eine gleiche Zahl von Jungen und Mädchen aufgenommen werden. Dahingegen wäre eine Vorgehensweise, bei der von der paritätischen Aufnahme abgewichen wird, um einem Ungleichgewicht der Anmeldezahlen von Jungen und Mädchen Rechnung zu tragen, zweckwidrig und damit ermessensfehlerhaft. Denn die anzustrebende Ausgewogenheit bezieht sich ersichtlich nur auf das Geschlechterverhältnis der aufzunehmenden Schüler, nicht aber (auch) auf dasjenige der angemeldeten. Nur die Gegebenheiten in den zu schaffenden (Eingangs-)Klassen können sich auf einen koedukativen Unterricht auswirken, nicht jedoch ein Gleich- oder Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses in der vorgelagerten Phase der Schulanmeldung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 68 ff., insbesondere Rn. 81, wonach Förderschüler zu berücksichtigen sind. Wenn sich eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung die Aufnahmechancen eines Geschlechts von Schülern ohne eines solchen Unterstützungsbedarfs insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch die Ziele der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation sowie der Inklusion gerechtfertigt. Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.