Beschluss
13 C 18/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1207.13C18.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. 1. Es unterliegt keinen Bedenken, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in Anknüpfung an die Senatsrechtsprechung näher ausgeführt, dass diese nicht kapazitätsrelevant sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, juris, Rn. 5, vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186/09 -, vom 10. April 2008 - 13 C 63/08 - und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris und m.w.N. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest. 2. Weiter hat das Verwaltungsgericht zu Recht bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität auf den – bundeseinheitlichen - Parameter von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten abgestellt. Dies beruht auf der entsprechenden Vorgabe in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO. Dass diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig und deshalb nicht weiter anzuwenden wäre, wird mit der Beschwerde nicht hinreichend dargetan. Der Antragsteller macht lediglich geltend, der Gesetzgeber habe es versäumt, diesen Parameter angesichts tatsächlicher Veränderungen zu überprüfen und solle hierzu durch einen gerichtlichen Sicherheitszuschlag von 20 % „letztlich gezwungen werden“. Dem ist nicht zu folgen. Der Verordnungsgeber hat einen Gestaltungsspielraum, inwieweit er im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot Konsequenzen daraus zieht, dass sich die stationäre medizinische Behandlung verändert hat. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat, d.h. die Vorgaben in § 17 KapVO nicht (mehr) auf sachgerechten Kriterien beruhen, sondern als willkürlich angesehen werden müssten. Die Gewährung eines Sicherheitszuschlags sieht die Kapazitätsverordnung nicht vor. Sie kommt einer unzulässigen Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 C 8/13 -, juris, Rn. 4, und vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u.a. -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N. 3. Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, die Mitternachtszählung sei überholt. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, an der auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, ist bei der Berechnung der tagesbelegten Betten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO die "Mitternachtsstatistik" zu Grunde zu legen. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren zurückgegangen sind. Auch insoweit hat der Antragsteller aber nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber sein Einschätzungsermessen, in welchem Umfang er Folgen aus den Veränderungen zieht, überschritten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 ‑ 13 B 1186/09 -, a. a. O., und vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, a. a. O., jeweils m. w. N. 4. Das Vorbringen, es sei ein Schwundzuschlag auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität vorzunehmen, genügt mangels substantiierter Begründung schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Sollte damit die Schwundquote nach § 16 KapVO gemeint sein, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angegriffenen Beschluss. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Übergangsquote habe durchschnittlich 101 % betragen, was zu keiner für den Antragsteller günstigen Schwundquote führe. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. 5. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das St. K. -Krankenhaus F. -X. bei der Kapazitätsberechnung nur als Lehrkrankenhaus im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen berücksichtigt worden ist. Der Antragsteller macht geltend, dessen Patienten seien in vollem Umfang bei den tagesbelegten Betten mitzuzählen, weil das Krankenhaus zu 100 % im Eigentum der Universitätsklinik F. stehe. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, dieses Krankenhaus dafür zur Verfügung zu stellen. Damit wird die Kapazitätsberechnung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auf die geltend gemachte „Zugriffsmöglichkeit“ kommt es nicht an. Auch wenn das Universitätsklinikum der Antragsgegnerin Alleingesellschafterin der Träger-GmbH ist, bleibt das St. K. -Krankenhaus kapazitätsrechtlich eine medizinische Einrichtung außerhalb der Hochschule im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, § 32 HG. Die St. K. Krankenhaus F. -X. GmbH ist schon ein Rechtsträger, der sich vom Universitätsklinikum unterscheidet, das nach § 31a Abs. 2 Satz 1 HG i.V.m. § 1 Abs. 1 Universitätsklinikum-VO - UKVO - in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts geführt wird. Nach diesen Vorschriften hat das Universitätsklinikum selbst schon gar nicht die vom Antragsteller kritisierte Wahlfreiheit, ob es sich privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert. Das St. K. -Krankenhaus ist eine Tochtergesellschaft, hingegen – anders als die Orthopädie im Evangelischen Krankenhaus F. -X. – kein Standort des Universitätsklinikums mit den diesbezüglich geltenden Vorgaben nach § 31a HG i. V. m. der UKVO. § 2 Abs. 6 UKVO lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine Beteiligung an Unternehmen ausdrücklich zu, allerdings ohne diese mit der materiellen Statusverleihung als Universitätsklinikum zu verknüpfen. Eine solche ist hier nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin auch nicht erfolgt. Es ist nicht einmal dargetan oder erkennbar, dass das St. K. -Krankenhaus den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt und deshalb nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HG das Recht verliehen bekommen hat, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen. Vielmehr bezeichnet es sich lediglich als Tochterunternehmen des Universitätsklinikums sowie als akademisches Lehrkrankenhaus im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 HG. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, die patientenbezogene Ausbildungskapazität durch volle Einbeziehung der Betten dieses Krankenhauses oder Abschluss einer weiteren Vereinbarung als Lehrkrankenhaus zu erhöhen. Das Teilhaberecht aus Art. 12 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung weiterer Patientenressourcen mit dem Ziel, die Kapazität im klinischen Studienabschnitt zu steigern. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 -, juris, Rn. 7 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.