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Beschluss

6 Nc 42/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0719.6NC42.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Sommersemester 2017 festgesetzte Höchstzahl von 93 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, vgl. Anlage 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 26.08.2016 (GV. NRW. 2016 S. 684) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 22.04.2017 (GV. NRW. 2017 S. 574), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 und damit auch für das Sommersemester 2017 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität. 1. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese mit abgerundet 1.054 Studienplätzen ermittelt. Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist. 2. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Das Ministerium hat insoweit die von der Antragsgegnerin mit 295.473 angegebene Zahl der Pflegetage (aufgrund stationärer Leistungen) zugrunde gelegt und hiervon ausgehend die Zahl der tagesbelegten Betten mit 809,52 (295.473 : 365) angesetzt, woraus sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 125 (15,5% von 809,52) errechnet. Diese Berechnung begegnet keinen Bedenken. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist es insbesondere nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit Wahlarztabschlag, d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums “ nicht erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008 – 13 C 59/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 131/08 –. Ferner OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, alle juris. Auch die Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten mittels der – mangels anderer Angaben hier anzunehmenden – Mitternachtszählung ist nicht zu beanstanden. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an „Übernachtungspatienten“ ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, m.w.N., juris. b) Liegt die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl – wie hier – niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, so ist sie je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Das Ministerium hat deshalb – ausgehend von 186.677 poliklinischen Neuzugängen – die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität von 125 um 62 Plätze auf 187 erhöht. c) Da auch diese erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität von 187 noch deutlich unter der vom Ministerium ermittelten personalbezogenen Aufnahmekapazität von 1.054 liegt, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Eine weitere Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer eventuellen Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen. Die jährliche Aufnahmekapazität von 187 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens im ersten Fachsemester der Klinischen Medizin auf 94 Studienplätze für das Wintersemester 2016/2017 und 93 für das Sommersemester 2017 aufgeteilt. 3. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die durch die Anlage 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 26.08.2016 (GV. NRW. 2016 S. 684) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 22.04.2017 (GV. NRW. 2017 S. 574) für die Klinik insgesamt ausgewiesenen 561 Studienplätze mit 745 Studierenden (über)besetzt. Auch im Hinblick auf das Studienjahr 2016/2017 wurde die Ausbildungskapazität von 187 Studienplätzen mit 247 Studierenden erschöpft. Insofern ist es unerheblich, dass im ersten Fachsemester lediglich 53 Studierende eingeschriebenen sind. Es liegt in der Lehreinheit, auf die hier abzustellen ist, keine ungenutzte Kapazität vor. II. Die hilfsweise begehrte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem vorklinischen Fachsemester kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es besteht kein schützenswertes Interesse daran, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Anspruch auf außerkapazitäre Zuteilung eines Studienplatzes für ein vorklinisches Fachsemester einzufordern, wenn der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden wurde. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.07.2012 – 6 Nc 574/11 –; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 18.11.2016 – 9 C 184/16 –, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.2008 – NC 6 K 318/08 –, juris. Der Antragstellerin wurden ihre Studienleistungen an der Universität Riga im Umfang von 4 vorklinischen Semestern als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, www.nrwe.de und juris), der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.