Beschluss
4 Nc 187/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0608.4NC187.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es wurde nicht gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des klinischen Teils des Medizinstudiums mehr Studienplätze als die durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2019 (GV. NRW. S. 545) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2019/2020 vom 14. Januar 2020 (GV. NRW. S. 105) festgesetzten 246 Studienplätze zur Verfügung stehen: Die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 7 ff. KapVO) sind für die Berechnung der insoweit zur Verfügung stehenden Anzahl von Studienplätzen nicht anwendbar. Da die Ruhr-Universität Bochum nicht über ein Klinikum in eigener Trägerschaft verfügt, wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser mit, die zum Klinikum der Ruhr-Universität Bochum zusammengefasst sind („Bochumer Modell“). Die Festsetzung der Aufnahmekapazität beruht auf zwischen der Ruhr-Universität Bochum und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen abgeschlossenen Verträgen, die die Nutzung bestimmter Krankenhäuser für das klinische Medizinstudium an der Ruhr-Universität Bochum regeln. Der Umfang der Lehr- und Forschungsleistungen an diesen Krankenhäusern richtet sich nach der Zahl der mit den Trägern dieser Krankenhäuser vertraglich vereinbarten Studienplätze. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung vorhandener Studienplätze aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 6 ff. KapVO) nicht zur Anwendung kommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 13 C 25/17 -, vom 19. Mai 2015 - 13 C 10/15 -, vom 28. Oktober 2014 - 13 C 19/14 - und vom 9. Juni 2008 - 13 C 158/08 -, jeweils juris. Die Zahl der der Antragsgegnerin tatsächlich zur Verfügung stehenden Studienplätze im klinisch-praktischen Studienabschnitt ergeben sich deshalb allein aus den mit den Trägern der beteiligten Krankenhäuser geschlossenen Vereinbarungen; insgesamt 246. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin als Vertragspartnerin grundsätzlich Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des mit den Trägern der beteiligten Krankenhäusern geschlossenen Verträge nehmen bzw. zusätzliche Vereinbarungen mit weiteren Krankenhäusern schließen könnte, vermag der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Sowohl die inhaltliche Gestaltung des bestehenden Kooperationsvertrages vom 6. Mai 2015 als auch die Frage nach dem etwaigen Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen mit weiteren Krankenhäusern unterfallen grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Antragsgegnerin und ihrer Kooperationspartner. Auch das Teilhaberecht der Antragstellerinnen und Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt diesen allein einen Anspruch auf Ausschöpfung der vorhandenen Studienplatzkapazitäten der Antragsgegnerin, nicht aber auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zusätzliche Ausbildungskapazitäten zu schaffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 13 C 24/17 -, vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, jeweils juris. Aus den Regelungen des Kooperationsvertrages vom 6. Mai 2015 lässt sich auch nicht ableiten, dass über die nach § 1 Abs. 2 vereinbarte Höchstgrenze von 246 Studierenden pro Studienjahr im klinisch-praktischen Studienabschnitt hinaus generell zusätzliche 25 Studierende pro Studienjahr ausgebildet werden könnten. Soweit § 1 Abs. 3 des Kooperationsvertrages eine Regelung zu einer vertragskonformen Überschreitung der Höchstgrenze von 246 Studierenden trifft, zielt diese Regelung ausschließlich darauf zu gewährleisten, dass alle Studierenden, die ihr Studium bei der Antragsgegnerin begonnen und nach dem 4. oder 6. Fachsemester ihr erstes Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben, dieses Studium im klinisch-praktischen Teil auch am Universitätsklinikum der Antragsgegnerin fortsetzen können. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Träger der am Kooperationsvertrag beteiligten Krankenhäuser dazu, in jedem Fall die dafür notwendige Ausbildungskapazität vorzuhalten, selbst wenn hierdurch die nach § 1 Abs. 2 vereinbarte Höchstgrenze von 246 Studierenden pro Studienjahr durch die Aufnahme dieser Studierenden überschritten wird, ohne dass damit eine Anpassung der durch die Antragsgegnerin bereitgestellten Mittel verbunden ist. Lediglich dann, wenn eine jährliche Überschreitung der vereinbarten Höchstgrenze um mehr als 10 v.H., d.h. von 25 Studierenden, über einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt, können die beteiligten Krankenhausträger verlangen, dass die Antragsgegnerin die über 10 v.H. hinausgehenden Studierenden für die klinisch-praktische Ausbildung an die Universität Duisburg/Essen verweist. Aus dieser Regelung können die Antragstellerinnen und Antragsteller mithin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie ihr Studium nicht bei der Antragsgegnerin begonnen haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 13 C 24/17 -, juris. Die Zahl der durch den Kooperationsvertrag vom 6. Mai 2015 vereinbarten Studienplätze ist auch nicht durch Sondervereinbarungen zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin zwischen dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Universität Duisburg-Essen und der Antragsgegnerin zu erhöhen. Vgl. insoweit noch den Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2017 – 4 Nc 109/17 -, n.v. Diese Erhöhung der Studienplatzzahl hatte insofern einen Niederschlag in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und den Trägern der beteiligten Krankenhäuser gefunden, als diese in Ergänzung zum aktuellen Kooperationsvertrag vom 6. Mai 2015 bereits unter dem 26. Juli bzw. 9. September 2011 eine Vereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 - 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin getroffen haben, nach deren Inhalt die Kliniken der Antragsgegnerin für jeden von der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin in den Jahren 2013 bis 2017 zusätzlich aufgenommenen Anfänger im klinisch-praktischen Studienabschnitt einen Pauschalbetrag von 30.000 Euro für die gemäß der jeweils gültigen Studienordnung im klinisch-praktischen Studienabschnitt durchzuführenden Lehrveranstaltungen erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 – 13 C 25/17 und vom 19. Mai 2015 – 13 C 10/15, jeweils juris. Diese zeitlich befristeten Mittel stehen für das Studienjahr 2019/2020 nicht mehr zur Verfügung, da die Sondervereinbarung ausgelaufen ist. Vgl. Beschluss der Kammer vom 11. April 2019 – 4 Nc 179/18 –, n.v. Die festgesetzte Ausbildungskapazität ist durch die tatsächliche Zulassung von 274 Studienbewerberinnen und Studienbewerbern erschöpft. Beurlaubte Studierende sind nicht vorhanden. Mit der Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der vereinbarten Zulassungszahl geboten ist, hat die Antragsgegnerin auch nicht zu erkennen gegeben, mehr als die festgelegten 246 Studienplätze vergeben zu können. Die Überbuchung ermöglicht den Hochschulen, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW). Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient (allein) der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschulen, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, n.v. Das ist hier nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.