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Beschluss

13 B 110/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0515.13B110.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die Antragstellerin, die im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im ersten Fachsemester begehrt, hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Senat hat für den hier streitgegenständlichen Aachener Modellstudiengang Humanmedizin bereits für die beiden vorangegangenen Studienjahre festgestellt, dass die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin in Ermangelung einer den Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden landesrechtlichen Grundlage zur Kapazitätsberechnung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst weiterhin fiktiv nach den Vorgaben der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen ‑ KapVO ‑ vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zuletzt geändert durch Verord-nung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs zu berechnen ist (1.). An dieser Rechtsprechung ist für das vorliegend streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 auch in Anbe-tracht der mit der Beschwerde hiergegen geltend gemachten Einwände festzuhalten (2.). Auf dieser Grundlage stehen über die durch die Antragsgegnerin im Winterse-mester 2016/2017 für das erste Fachsemester bereits vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung (3.). 1. In der Rechtsprechung des Senats ist für den hier streitgegenständlichen Aachener Modellstudiengang Humanmedizin geklärt, dass die Zulassungszahlen nicht länger gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO abweichend von den Vorgaben der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden dürfen, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften elf Jahre nach Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2003/2004 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Erprobungsphase nicht mehr gegeben sind. Auch die seitens der Antragsgegnerin zwischenzeitlich vorgenommene Verlängerung der Laufzeit der Erprobungsphase bis zum 30. September 2018 rechtfertigt jedenfalls kapazitätsrechtlich nicht, weiterhin von einer Erprobung im Sinne von §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO auszugehen. Wie die Ausbildungskapazität in einem Modellstudiengang wie dem der Antragsgegnerin nach Ablauf der Erprobungsphase zu ermitteln ist, lässt sich der geltenden Kapazitätsverordnung jedoch nicht entnehmen, da die dort vorgesehenen Berechnungsgrundlagen des zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung auf den Regelstudiengang Humanmedizin zugeschnitten sind. Hiervon unterscheidet sich der Modellstudiengang grundlegend. Er weist keine Trennung in Vorklinik und Klinik auf und sieht erheblich veränderte Veranstaltungsinhalte, -arten und -zeiten vor. Aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind, folgt, dass es Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers ist, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung wird der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber derzeit nicht gerecht, weil jegliche Regelung zu den Modellstudiengängen für die Zeit nach Ablauf der Erprobung des neuen Studiengangs fehlt. Nach der Rechtsauffassung des Senats hat diese Säumnis aber jedenfalls gegenwärtig weder zur Folge, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtliche Anträge von rechtsschutzsuchenden Studienbewerbern von vornherein erfolglos wären, noch führt sie dazu, dass im Wege eines pauschalen Sicherzuschlags etwa 15 % mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder sämtliche Studienbewerber bis zu einer sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aufzunehmen wären. Diese Verfahrensweisen würden dem bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, sowie der Hochschulen und Hochschullehrer nicht gerecht. Vielmehr ist die Ausbildungskapazität unter den vorliegenden Umständen vorläufig, d.h. solange, wie andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist. Vgl. unter näherer Ausführung im Einzelnen für das Wintersemester 2015/2016: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2016 – 13 B 115/16 und 13 C 6/16 –sowie vom 21. April 2016 – 13 B 113/16 und 13 B 114/16 –; für das Wintersemester 2014/2015: Beschluss vom 3. Juli 2015 – 13 B 113/15 –, jeweils zitiert nach Juris. 2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens für das vorliegend streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 fest. a) Der mit der Beschwerde geltend gemachte grundlegende Einwand, wonach es Studienbewerbern nicht zuzumuten sei, auf den Erlass einer ordnungsmäßen Berechnungsgrundlage zu warten und mithin die Ausbildungskapazität bis zur Grenze der Belastbarkeit auszuschöpfen sei, greift nicht durch. Auch bei Fehlen einer normativen Berechnungsgrundlage hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium bis zu einer sog. Grenze der Belastbarkeit, sondern nur auf eine erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits seit dem für das Hochschulzulassungsrecht grundlegenden Urteil vom 18. Juli 1972 anerkannt, dass das eine Beschränkung des Hochschulzulassungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip rechtfertigende Schutzobjekt, namentlich die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Forschungs- und Lehrbetriebs einer Hochschule, eine maßgeblich von Wertungen abhängige Größe darstellt. Ob und in welchem Umfang Zulassungsbeschränkungen etwa zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studiums zwingend erforderlich sind, richtet sich insbesondere danach, auf Grund welcher Kriterien die vorhandene Ausbildungskapazität beurteilt wird und bei welchem Grad an Kapazitätsauslastung ein solches Studium noch gewährleistet erscheint. Diese Kapazitätsbemessung ist nicht etwa eine von rein tatsächlichen Gegebenheiten – wie Personal-, Raum- und Mittelbestand, Bettenzahl und Studienverhalten – abhängige empirische Größe, sondern weitgehend normativ bestimmt: angefangen von Vorschriften über Studienpläne, über die Zahl der Pflichtveranstaltungen und deren höchstzulässige Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung didaktischer Erfordernisse, über die Lehrbefähigung und zumutbare Belastung des Personals unter Berücksichtigung der Forschungsaufgaben und der Beanspruchung durch öffentliche oder privatnützige Nebentätigkeiten sowie die Art der Universitätsorganisation bis hin zu der Frage, in welchem zeitlichen Ausmaß die vorhandenen Räume und Einrichtungen genutzt werden müssten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – BVerfGE 33, 303 <340> = Juris Rn. 75 f. Die Bestimmung des für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Forschungs- und Lehrbetriebs einer Hochschule Erforderlichen ist damit nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebots für den grundrechtlichen Zulassungsanspruch der hochschulreifen Studienbewerber von Bedeutung. Sie ist ihrerseits von Faktoren abhängig, die weit in die grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Freiheit der Hochschulen bzw. Hochschullehrer hineinreichen, selbst über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz eines Studiengangs zu bestimmen. Zu der Entscheidung über den methodischen Ansatz gehört dabei auch die Entscheidung über die Form der Lehre – als Seminar, Vorlesung, Exkursion, Planspiel usw. – und über die organisatorische Sicherstellung von Lehrveranstaltungen. In diese Gestaltungsfreiheit greift das Zulassungsrecht ein, indem es die Hochschule gegen deren Willen zur Aufnahme von Studierenden über die von ihr angesetzte Kapazität hinaus verpflichtet. Vgl. zuletzt erst BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 590/15 – NVwZ-RR 2016, 846 <846> = Juris Rn. 6 m.w.N. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität einer Hochschule geht es mithin um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschulen und Hochschullehrer. Hinzukommen die zu berücksichtigenden legitimen Ausbildungsbedürfnisse der bereits zum Studium zugelassenen Studierenden. Die dazu erforderliche Konkretisierung obliegt grundsätzlich dem Gesetz- und Verordnungsgeber und ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum verbunden, auch wenn sie den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.h. insbesondere dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36 <56 f.> = Juris Rn. 73; Beschluss vom 9. März 1992 – 1 BvR 413/85 – Juris Rn. 50. Eine Berücksichtigung dieser widerstreitenden Grundrechtspositionen ist nicht deshalb entbehrlich, weil – wie hier – eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Berechnungsgrundlage des Gesetz- und Verordnungsgebers fehlt. Vielmehr haben unter diesen Umständen auch die Verwaltungsgerichte bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität dem Spannungsfeld dieser Grundrechtspositionen Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen wird – wie der Senat bereits eingehend dargelegt hat – unter den vorliegenden Umständen am ehesten eine Berechnung der Ausbildungskapazität auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung nach Maßgabe des ersten Studienabschnitts des früheren Regelstudiengangs gerecht, weil die Einführung des integrierten Modellstudiengangs der Antragsgegnerin mit einer intensiven vorklinisch-klinischen Ausrichtung aller Veranstaltungen und des Wegfalls eines rein vorklinischen Ausbildungsabschnitts nach allen bisherigen Erkenntnissen nicht zu einer Zunahme der Ausbildungskapazität führt, andererseits aber auch nicht ersichtlich ist, dass eine insgesamt sinkende Ausbildungskapazität angestrebt wird. b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch unter Bezugnahme auf die andauernden Bemühungen der Landesregierung im Rahmen einer bei der Stiftung für Hochschulzulassung eingerichteten Arbeitsgruppe neue Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Ausbildungskapazität in medizinischen Modellstudiengängen zu erarbeiten, keinen Anlass gesehen, jedenfalls für das Wintersemester 2016/2017 von der hergebrachten Berechnungsweise abzuweichen. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung zur provisorischen Kapazitätsberechnung für den Aachener Modellstudiengang Humanmedizin nicht mit einem Freibrief für den nordrhein-westfälischen Gesetz- und Verordnungsgeber gleichzusetzen ist und mithin für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine anderweitige Kapazitätsberechnung vorbehalten bleibt, sollten auf unabsehbare Zeit die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für eine Kapazitätsberechnung nicht geschaffen werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2016 – 13 B 115/16 und 13 C 6/16 sowie vom 21. April 2016 – 13 B 113/16 und 13 B 114/16 –, jeweils Juris Rn. 54. Ungeachtet der in Ermangelung eines anderen einsatzreifen Berechnungsmodells provisorisch anwendbaren Regelungen der Kapazitätsverordnung zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs bleibt der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber verpflichtet, eine die tatsächlichen Verhältnisse des Modellstudiengangs berücksichtigende Berechnungsgrundlage zu schaffen, die insbesondere den verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine zulässige Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgenden Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl entsprechen. Die Verwaltungsgerichte haben ihrerseits auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kontinuierlich zu überprüfen, ob geeignetere Berechnungsmodelle zur Verfügung stehen oder neuere Erkenntnisse die der provisorischen Heranziehung der Berechnungsgrundlagen zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs zugrundeliegende Prämisse in Frage stellen, wonach die Neuausrichtung des Studiengangs Humanmedizin weder eine Steigerung der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erwarten lässt, noch zu einem substanziellen Abbau von Ausbildungskapazität führt. Sollten geeignetere Berechnungsmodelle zur Verfügung stehen oder belastbare Erkenntnisse darauf hinweisen, dass die fiktive Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung die wahre Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erkennbar verfehlt, wäre bei einer andauernden Säumnis des Gesetz- und Verordnungsgebers eine provisorische Kapazitätsberechnung allein nach den Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung nicht mehr gerechtfertigt. Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin abweichend von den Berechnungsgrundlagen zum vorklinischen Studienabschnitt des früheren Regelstudiengangs zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend auf die seit dem November 2015 anhaltenden Bemühungen des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen, im Rahmen einer durch den Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung eingerichteten länderübergreifenden Arbeitsgruppe neue und nach Möglichkeit bundeseinheitliche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität in den bundesweit an verschiedenen Hochschulen erprobten Modellstudiengängen der Humanmedizin zu entwickeln. Im Zentrum steht dabei eine Überprüfung und Neufassung der limitierenden Parameter zur Ermittlung der Kapazität des patientenbezogenen Ausbildungsteils (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO), die auch eine statistische Erfassung der insgesamt vorhandenen Patientinnen und Patienten im stationären und ambulanten Bereich der Hochschulmedizin, deren Eignung und Verfügbarkeit für den Unterricht mit Patienteneinbindung, sowie die Bereitschaft der Patientinnen und Patienten zur Teilnahme an diesem erfordert. Wie der durch das Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der Stiftung vom 20. Dezember 2016 zu entnehmen ist, sind die Bemühungen der Arbeitsgruppe inzwischen soweit gediehen, dass erstmals für das laufende Jahr 2017 – konkret für die Monate Mai/Juni 2017 sowie Oktober/November 2017 – Erhebungen in den Klinika beabsichtigt sind, um die bisherige Vorgehensweise bzw. die angewandten Parameter zu überprüfen. Angestrebt wird ein Abschluss dieser Überprüfung bis zum Wintersemester 2018/2019. Hieraus folgt indes zugleich, dass die Bemühungen der Arbeitsgruppe nach dem gegenwärtigem Verfahrensstand nicht soweit gediehen sind, dass sich hieraus zum jetzigen Zeitpunkt bereits hinreichend belastbare Ergebnisse für eine anderweitige Kapazitätsberechnung ergeben könnten. Einer Beiziehung der Protokolle der Arbeitsgruppe bedarf es – ent-gegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin – zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon aus diesem Grunde nicht. Dass anderweitig geeignetere Berechnungsmodelle zur Verfügung stünden oder sonstige belastbare Erkenntnisse vorlägen, die die bisherige Berechnungsweise mit den Blick auf den Aachener Modellstudiengang Humanmedizin zugunsten des Antragstellers in Frage stellten, wird durch die Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der schon nicht glaubhaft gemachte, jedenfalls aber in der Sache zu pauschale, d.h. ohne erkennbare Differenzierung etwa hinsichtlich etwaiger Beurlaubungen auskommende Hinweis der Antragstellerin, zum Stichtag des 26. Oktober 2016 seien im Studiengang der Humanmedizin der Antragsgegnerin insgesamt, d.h. vom 1. bis zum 10. Fachsemester, 795 Studierende eingeschrieben gewesen, obwohl wiederum insgesamt lediglich 660 Studienplätze festgesetzt worden seien, nicht die Geeignetheit des gewählten Berechnungsmodells für die Bestimmung der Ausbildungskapazität des hier allein streitgegenständlichen 1. Fachsemesters in Frage, für das sich eine vergleichbare Diskrepanz nach den durch das Verwaltungsgericht ermittelten Einschreibungszahlen jedenfalls nicht feststellen lässt (dazu unter 3.). 3. Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass über die durch die Antragsgegnerin im Wintersemester 2016/2017 für das erste Fachsemester vergebenen 282 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität losgelöst von der aktuellen Studienordnung und dem aktuellen Studienplan nach Gegebenheiten des Regelstudiengangs ergeben sich nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Überprüfung insgesamt 279 Studienplätze, denen 282 Einschreibungen gegenüberstehen. Auch die gegen diese Berechnung geltend gemachten Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. a) Soweit mit der Beschwerde eine unzureichende Überprüfung der Verträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und damit der Sache nach (wohl) die fehlerhafte Anrechnung eines zu niedrigen Lehrdeputats von nur 4 Lehrveran-staltungsstunden gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Lehrverpflich-tung an Universitäten und Fachhochschulen – LVV – vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV NRW S. 526) gerügt wird, ist in inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats und unter nähe-rer Begründung im Einzelnen anerkannt, dass im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen ist, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ‑ WissZeitVG - eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, Juris Rn. 10; vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, Juris, Rn. 3 ff., vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – , Juris Rn. 3 ff., und vom 5. Juli 2013 – 13 B 631/13 –, Juris Rn. 15. Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet. Von dem Regellehrdeputat des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV kann nach der Rechtsprechung des Senats zum abstrakten Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO nur abgewichen werden, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Hierfür ist mit der Beschwerde nichts Substantiiertes dargetan worden. b) Auch die befristet aus Mitteln der Hochschulpakte beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind zu Recht mit lediglich 4 Lehrveranstaltungsstunden gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden. Zwar ist die Befristung hier primär aus haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt. Wie der Senat bereits entschieden hat, rechtfertigt dieser Umstand jedoch nicht, diese Personengruppe vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV auszunehmen, weil diese Regelung lediglich in typisierender Form von einer jedenfalls für den Regelfall erfolgten Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung ausgeht. Diese Widmung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese regelhaft unterstellte Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung kommt es jedoch nicht auf eine ins Einzelne gehende Feststellung an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben. Insbesondere kann bei den auf befristeten Stellen geführten, befristet beschäftigten Angestellten nicht kapazitätsrechtlich eine höhere Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden, wenn diese – wie hier – der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechend arbeitsvertraglich nur im Umfang von 4 Lehrveranstaltungsstunden besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 – Rn. 7 ff. m.w.N. c) Die hierüber hinausgehenden, gegen die konkrete Berechnung erhobenen Einwände aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. März 2017 sind schon nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geltend gemacht. Sie würden indes auch in der Sache nicht durchgreifen. Inwieweit etwaige künftige Haushaltsmittel aus der durch die Antragstellerin angeführten Hochschulvereinbarung zwischen der Landesregierung und den Hochschulen des Landes für die Jahre 2017 bis 2021 und eine diesen korrespondiere Verpflichtung der Hochschulen, verstärkt unbefristete Stellen zu schaffen, in einem relevanten Zusammenhang mit der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im hier allein streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 stehen, erschließt sich schon in zeitlicher Hinsicht nicht. Keinen Bedenken unterliegt zudem, wenn bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 – Juris Rn. 2 f. und vom 9. September 2013 – 13 C 51/13 –, Juris Rn. 5 jeweils m.w.N., an der dieser weiterhin festhält. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, dass bei einer Berechnung der tagesbelegten Betten auch die Betten der Tagesklinik einzubeziehen seien; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. – Juris Rn. 15 f. m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.