Beschluss
15 Nc 57/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1220.15NC57.22.00
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Leitsätze
Die für das Wintersemester 2022/2023 für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl erschöpft die bestehende Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für das Wintersemester 2022/2023 für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl erschöpft die bestehende Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Zur gerichtlichen Vergabe stehen an der Antragsgegnerin Studienplätze im 1. Fachsemester des klinischen Abschnitts des Studiums der Humanmedizin weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zur Verfügung. A. Hinsichtlich eines außerkapazitären Studienplatzes ist der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, nicht gegeben. Die tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin beläuft sich auf insgesamt 160 Studienplätze und ist durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rückmeldungen erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2022/2023 durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2022/2023 vom 12. August 2022 (GV. NRW. S. 894) ausgehend von einer errechneten jährlichen Kapazität von 320 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester auf 160 festgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2022/2023 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591), geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) geänderten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 10. Februar 2022 und vom 8. August 2022 zum Berechnungsstichtag 1. März 2022 erhobenen und zum 15. September 2022 überprüften Daten. Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Zweiten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2019, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 36/2019 vom 27. September 2019 – PO Modellstudiengang –, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), nachfolgend: ÄApprO). Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830), § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür aber sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst erkennbar; im Gegenteil gibt es Erkenntnisse, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, juris, Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 20/04 – und vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, jeweils juris. Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 – der Kammer vorgelegt im Verfahren 15 Nc 73/18 – unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden. Eine verfassungswidrige Untätigkeit des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers ist damit aktuell nicht gegeben. Im Übrigen wäre auch in diesem Falle die Kapazität unter Rückgriff auf die vorhandenen, sachlich am nächsten liegenden Berechnungsvorgaben für den Regelstudiengang zu bestimmen. VerfGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2020 – 36.20VB-2 u.a. –, juris, Rdnr. 24 ff., 30 ff. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber mit Schaffung des § 17a KapVO durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) die Maßgaben für die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in Modellstudiengängen auf der Basis des Endberichts der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ vom 27. März 2021 (im Folgenden: Bericht Modellstudiengänge) und der Stellungnahme des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten (AZV KapVO) zum Bericht der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge neu bestimmt. Bestehen mithin noch keine Regelungen für die Aufnahmekapazität der Modellstudiengänge im Hinblick auf die personelle Ausstattung der Lehreinheit, sind insoweit weiter die Vorgaben für den Regelstudiengang anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Für die Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin anhand der ihr zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputate ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von – wie im Vorjahr – 926,54 Planstellen ausgegangen. Soweit die Antragsgegnerin – wohl vor dem Hintergrund, dass für die Festsetzung der Studienplatzzahlen seit Jahrzehnten allein die patientenbezogene Kapazität nach § 17 KapVO bestimmend ist – keine Stellen für die stationäre und ambulante Krankenversorgung sowie für das Praktische Jahr abgezogen hat, können hier näherungsweise die Zahlen für das vergangene Studienjahr (stationäre Krankenversorgung: 110,87 Stellen; ambulante Krankenversorgung: 172,86 Stellen; Praktisches Jahr: 15,13 Stellen) herangezogen werden. Denn diese sind kapazitätsgünstiger als die ins Verhältnis zu den jeweiligen Personalstellen insgesamt gesetzten Zahlen in den Vorjahren. Dies führt zu 627,68 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,47 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (627,68 x 5,47 =) 3.433,41 DS. Bei einem Ansatz von 23,76 Lehrauftragsstunden (durchschnittlich je Semester) sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 39,97 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (3.433,41 DS + 23,76 – 39,97 =) 3.417,20 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Ca p ) von hier 4,77 gemäß der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, welche hier bei ({3.417,20 x 2} : 4,77 =) 1.432,79 und somit gerundet bei 1.433 Studienplätzen liegt. Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,00) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt, vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, juris, Rdnr. 3 ff., und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Soweit die Antragsgegnerin ihrer Schwundberechnung ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 Einschreibezahlen zu Grunde legt, welche beurlaubte Studierende nicht erfassen, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies im Ansatz kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird, und im Ergebnis jedenfalls nicht kapazitätsungünstiger. Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris, Rdnr. 122 ff. Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1.433 Studienplätze jährlich) ist gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 KapVO daraufhin zu überprüfen, ob es wegen des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin zu vermindern ist. Sachlich und damit auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist es, für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17, 17a KapVO an die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten anzuknüpfen. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben. Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität andere Kliniken – etwa aus Hochschulpaktmitteln – als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 5 ff. Die Antragsgegnerin hat die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach Maßgabe des § 17a KapVO bestimmt. Hiernach erfolgt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für Modellstudiengänge nach § 41 ÄApprO nach § 17a Abs. 2 bis 4 KapVO. Gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KapVO sind für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres zunächst 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums zu berücksichtigen. Bei der von der Antragsgegnerin ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Zahl von 324.361 vollstationären Belegungstagen handelt es sich um die Gesamtzahl der vollstationären Belegungstage des Universitätsklinikums E. (XXX) im Jahr 2021; ein Abzug für von Altvertraglern behandelte Patienten ist – anders als in den Vorjahren – nicht (mehr) erfolgt. Die Berechnung der Anzahl der tagesbelegten Betten ist rechtlich zutreffend auf die Belegungszahlen im Jahr 2021 gestützt. Für die Prognose der Zahl der Betten, die im Berechnungszeitraum im Klinikum durchschnittlich täglich mit Patienten belegt sein werden, ist es – wie dies der Kapazitätserlass vom 10. Februar 2022 vorgibt – grundsätzlich gerechtfertigt, allein auf die Verhältnisse im Vorjahr abzustellen. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 – 13 C 2/21 –, n.v. Hieraus resultiert eine Zahl von (324.361 : 365 =) 888,66 tagesbelegten vollstationären Betten und damit eine diesbezügliche Aufnahmekapazität von (888,66 x 0,1622 =) 144,14. Hinzu kommen nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 KapVO 5,86 % der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums, wobei mangels Öffnung der Tageskliniken an den Wochenenden die Jahresgesamtzahl der teilstationären Patienten (5.313) nach dem Bericht Modellstudiengänge (dort S. 82) durch die Zahl 250 zu dividieren ist (5.313 : 250 = 21,25). Dies ergibt eine Kapazität im XXX von zusätzlich (21,25 x 0,0586 =) 1,25 Plätzen, insgesamt also (144,14 + 1,25 =) 145,39. Die (teil-)stationäre Ausbildungskapazität des XXX ist auf der Grundlage der Vorschrift des § 17a Abs. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen um diejenige Ausbildungskapazität, die der Medizinischen Fakultät im stationären Bereich durch das Klinikum des Landschaftsverbands S. (XXX-Klinikum) und durch Verträge mit verschiedenen Lehrkrankenhäusern (LKH) vermittelt werden. Diese beläuft sich auf 98,4 Studienplätze. Die Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO scheidet insoweit aus. Weder die Lehrkrankenhäuser noch das XXX-Klinikum sind Teil „des Klinikums“ im Sinne dieser Vorschrift, nämlich des XXX. Was für die Lehrkrankenhäuser (die L. Diakonie, die Kliniken des Verbundes Katholischer Kliniken E. und das Evangelische Klinikum O. ) offensichtlich ist, gilt auch für das XXX-Klinikum. Denn dessen Träger ist nicht das XXX oder die Antragsgegnerin, sondern der Landschaftsverband S. (XXX). Das XXX-Klinikum ist auch nicht so zu behandeln, als wäre es eine Klinik des XXX. Denn es steht der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nicht in vergleichbarer Weise wie die Kliniken des Universitätsklinikums (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – HG NRW) zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zur Verfügung, sondern dient – ohne organisatorisch in das XXX eingegliedert zu sein – nach § 1 Abs. 1 der zuletzt am 6. April 2016 / 9. Mai 2016 neu zwischen der Antragsgegnerin und dem XXX geschlossenen „Vereinbarung über die Nutzung des XXX-Klinikums E. als klinische Ausbildungs- und Forschungsstätte der Medizinischen Fakultät der I. Universität E. “ (im Folgenden: NutzungsV) lediglich der Abdeckung des Ausbildungsbedarfs für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie sowie psychosomatische Medizin und Psychotherapie des klinischen und vorklinischen Studiums. Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 59 ff. Dies zu Grunde gelegt ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der durch außeruniversitäre Lehranstalten vermittelten Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden. Sie ergibt eine Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität durch das XXX-Klinikum um 26,4 Studienplätze und durch die Lehrkrankenhäuser um 72 Studienplätze. Die dem zugrunde liegende Berechnungsweise ist nachvollziehbar und plausibel. Sie bestimmt das Maß der Kapazitätserhöhung in Anknüpfung an den patientenbezogenen Ausbildungsaufwand, der für die Medizinische Fakultät auf der Basis des nach der PO Modellstudiengang pro Studierendem im klinischem Studienabschnitt tatsächlich anfällt, sowie danach, inwieweit der Antragsgegnerin bei den außeruniversitären Krankenanstalten Ausbildungskapazität aktuell zur Verfügung steht. Nach § 12 Abs. 2 Buchst. b) PO Modellstudiengang beträgt der Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK) – in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO – 476 Stunden. Tatsächlich erhält jeder Studierende im Zeitraum vom 3. bis zum 5. Studienjahr – entsprechend dem Zeitraum des klinischen Studienabschnitts des Regelstudiengangs – aber gemäß §§ 16 Abs. 6, 20 Abs. 5 PO Modellstudiengang insgesamt zehn Praxisblöcke UaK à jeweils vier Wochen, wobei in jeder Woche 12 Stunden UaK erteilt wird. Dies ergibt eine Gesamtzahl an Ausbildungsstunden am Krankenbett von 480. Demnach steht der Antragsgegnerin am XXX-Klinikum rechnerisch weitere Ausbildungskapazität für den UaK von 26,4 Studierenden zur Verfügung. Maßgeblich hierfür ist die Zusatzvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem XXX vom 30. August 2018. Nach ihr ist das XXX-Klinikum verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (= 16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) 33 Studierende praktisch auszubilden. Bei 32 Wochen Praxisblock, 12 Stunden UaK/Woche und maximal 33 Studierenden ergibt sich eine vom XXX jährlich zu erbringende Gesamtzahl an UaK von (32 x 12 x 33 =) 12.672 Stunden und damit rechnerisch eine Kapazität zur Ausbildung von (12.672 : 480 =) 26,4 Studierenden. Kapazitätsrechtlich ist dies auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vereinbarung vom 30. August 2018 erst zwei Jahre nach Abschluss der NutzungsV geschlossen worden ist. Ausgehend von dem Grundsatz, wonach eine Hochschule mangels Kapazitätsverschaffungsanspruchs der Studienbewerber nicht verpflichtet ist, die patientenbezogene Ausbildungskapazität durch Abschluss von Verträgen mit Lehrkrankenhäusern zu erhöhen, OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rdnr. 13, und vor dem Hintergrund der Historie der Berücksichtigung der durch das XXX-Klinikum vermittelten Ausbildungskapazitäten in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin, vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 15. Januar 2019 – 15 Nc 89/18 –, juris, Rdnr. 57 ff., vom 4. Juli 2019 – 15 Nc 3/19 –juris, Rdnr. 71 ff., und vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 59 ff., stellt sich die genannte Vereinbarung lediglich als der Kostenbegrenzung dienende, vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 – 15 Nc 140/19 –, juris, Rdnr. 74, Konkretisierung der Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 3 NutzungsV, nicht jedoch als willkürliche, weil ohne sachlichen Grund die patientenbezogene Kapazität verknappende Regelung dar. Für die Lehrkrankenhäuser ergibt sich nach derselben Berechnungsweise eine Kapazität zur Ausbildung von weiteren (34.560 : 480 =) 72 Studierenden. Nach den vorliegenden Verträgen „über Unterricht in Praxisblöcken an Akademischen Lehrkrankenhäusern der I. Universität E. im Rahmen des Studiengangs Humanmedizin“ sind die L. Diakonie, die Kliniken des Verbundes Katholischer Kliniken E. und das Evangelische Klinikum O. verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters (= 16 Wochen bzw. 32 Wochen pro Jahr) (30 + 48 + 12 =) 90 Studierende aufzunehmen und praktisch auszubilden. Der Ausbildungsumfang beträgt pro Woche und Studierendem 12 Unterrichtsstunden. Daraus ergibt sich eine Gesamtzahl an zu leistendem UaK von (32 x 12 x 90 =) 34.560 Stunden. Der Umstand, dass den LKH jeweils nach § 2 Abs. 5 der Verträge gestattet ist, mehr als die vereinbarte Zahl an Studierenden auszubilden – ohne dass dies zu einer Erhöhung der Aufwandsentschädigung der LKH führt –, erfordert keine weitere Erhöhung der von den LKH zur Verfügung gestellten Ausbildungskapazität. Selbst wenn die LKH entsprechend mehr ausbilden sollten, so wären entsprechende Ausbildungskapazitäten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nicht zu berücksichtigen. „Vereinbarungsgemäß“ durchgeführte Lehrveranstaltungen im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche, auf deren Durchführung eine medizinische Fakultät Anspruch hat. Die Anzahl von (145,39 + 98,4 =) 243,79 Studienplätzen – als Summe der Zahlen nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und 2 KApVO – erhöht sich – da niedriger als das Berechnungsergebnis auf der Basis der personellen Kapazität – nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 KapVO weiter um 6,23 Prozent je Zahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach Nummern 1 und 2. Zugunsten der Antragsteller kann hier zudem davon ausgegangen werden, dass die sich aus der Lehrkapazität des XXX-Klinikums und der LKH ergebende Studienplatzzahl von 98,4 auch nach Maßgabe der Neuregelung des § 17a KApVO dem Erhöhungstatbestand von § 17a Abs. 2 Nr. 3 KapVO unterfällt. So zu § 17 KapVO Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2022 – 15 Nc 76/21 –, juris, Rdnr. 61 ff. m.w.N. Die Zahl der jährlichen ambulanten Kontakte des XXX (304.663), geteilt gemäß der Empfehlungen des Berichts Modellstudiengänge (dort S. 85) durch die Zahl zu berücksichtigender Tage von 250, multipliziert mit 0,0623, ergibt ({304.663 : 250 =} 1218,65 x 0,0623 =) 75,92. Dieser Wert liegt niedriger als die Hälfte der Summe der Studienplätze nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 KapVO von ({145,39 + 98,4 =} 243,79 x 0,5 =) 121,90 und ist deshalb maßgeblich. Hiernach ergibt sich auf der Basis von § 17a KapVO eine patientenbezogene Gesamtkapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin von (243,79 + 75,92 =) 319,71, gerundet 320 Studienplätze. Die jährliche Aufnahmekapazität 320 Studienplätzen bleibt unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schwundfaktors von 1,00 unverändert. Die Zahl von 320 Studienplätzen ist – da sie die jährliche personelle Ausbildungskapazität (1.433 Studienplätze) unterschreitet – für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich (§ 17a Abs. 4 Satz 1 KapVO). Da das Studium der Medizin im klinischen Abschnitt an der Antragsgegnerin sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester aufgenommen werden kann, ist die jährliche Aufnahmekapazität von 320 Studienplätzen auf diese beiden Vergabetermine aufzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO). Diese Aufteilung ist auf Vorschlag der Antragsgegnerin nach der ständigen Praxis der Wissenschaftsverwaltung bislang hälftig erfolgt, so dass sich für das Wintersemester 2022/2023 und für das Sommersemester 2023 eine Aufnahmekapazität von jeweils 160 Studierenden ergibt. Die danach zum Wintersemester 2022/2023 im 1. klinischen Fachsemester zur Verfügung stehenden Studienplätze sind besetzt und stehen für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 25. Oktober 2022 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. klinischen Fachsemester 361 Studierende (ohne Beurlaubte) immatrikuliert. Dem klinischen Studienabschnitt als Immatrikulierte zugeordnet sind dabei auf der Grundlage des Beschlusses des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 12. September 2022 – vorgelegt im Verfahren 15 Nc 21/22 betreffend die Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin – diejenigen, die entweder – als Studierende des Regelstudiengangs – den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgelegt haben oder sich als Studierende des Modellstudiengangs – nach Bestehen der hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen – im 3. oder einem höheren Studienjahr befinden. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 13 C 3/19 –, juris, Rdnr. 7. Anlass, an den mitgeteilten Belegungszahlen zu zweifeln, besteht nicht. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2022/2023 eine Zahl von 361 und damit mehr als 160 Studienplätze im 1. klinischen Fachsemester vergeben hat, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die jährliche Zahl von 320 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Die Vergabe von 361 Studienplätzen zum Wintersemester beruht auf einer entsprechend hohen Anzahl an Studierenden, die mit dem Ende des Sommersemesters 2022 ihren vorklinischen Studienabschnitt bzw. das 2. Studienjahr im Modellstudiengang erfolgreich beendet haben. Die Aufnahme des Medizinstudiums im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin ist nämlich seit vielen Jahren nur zum Wintersemester möglich, wobei die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl – und in etwa korrespondierend die Zahl der neu Immatrikulierten – zuletzt in der Regel um die 400 betrug. Im Sommersemester 2022 waren dem entsprechend 403 Studierende im 4. Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts bzw. des Modellstudiengangs eingeschrieben. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin mit diesem Vorgehen denjenigen, die die ersten beiden Studienjahre – sei es im Regelstudiengang oder im Modellstudiengang – mit Erfolg absolviert haben, unter Inkaufnahme einer gewissen Überlast – bezogen auf die errechnete jährliche Kapazität von 320 Studienplätzen – die unmittelbare Fortsetzung des Studiums gewährleistet (zu dieser Verpflichtung vgl. § 18 KapVO). B. Soweit hilfsweise die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, folgt aus den genannten Belegungszahlen, dass auch dort keine unbesetzten Studienplätze für die gerichtliche Vergabe vorhanden sind. C. Die vereinzelt begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die – wie der/die Antragsteller/in – eine angestrebte Ausbildung bereits teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 –, n.v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, ggfs. i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 –, juris, Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 13 B 1201/19 – und Beschluss vom 13. November 2019 – 13 E 951/19. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.