Beschluss
15 Nc 91/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0103.15NC91.17.00
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Leitsätze
Im Wintersemester 2017/2018 erschöpft dieZahl der im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden die festgesetzte und die tatsächlich vorhandene Kapazität.
Zu den tagesbelegten Betten eines Klinikums i.S.v. §17 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KapVO 1994 sind grundsätzlich auch die von Privatpatienten belegten Betten zu zählen, soweit der die ärztliche Wahlleistung erbringende Chefarzt zur Behandlung von Privatpatienten gegenüber dem Klinikum vertraglich verpflichtet ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Wintersemester 2017/2018 erschöpft dieZahl der im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden die festgesetzte und die tatsächlich vorhandene Kapazität. Zu den tagesbelegten Betten eines Klinikums i.S.v. §17 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 KapVO 1994 sind grundsätzlich auch die von Privatpatienten belegten Betten zu zählen, soweit der die ärztliche Wahlleistung erbringende Chefarzt zur Behandlung von Privatpatienten gegenüber dem Klinikum vertraglich verpflichtet ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester vorläufig zuzulassen, hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Hochschule im klinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin ist erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2017/2018 – auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin durchgeführten Kapazitätsberechnung – durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 vom 6. September 2017 (GV. NRW. S. 716) für das 1. und 3. klinische Fachsemester auf jeweils 179, für das 2. und 4. Fachsemester auf jeweils 178 festgelegt und für das 5. und 6. klinische Fachsemester insgesamt weitere 357 Studienplätze ausgewiesen. Die durch die Verordnung festgesetzte Ausbildungskapazität beläuft sich damit auf insgesamt 1.071 Studienplätze. Tatsächlich ergibt sich für das Wintersemester 2017/2018 jedoch eine jährliche Ausbildungskapazität von 378 Studienplätzen. Die sich hieraus ableitende Gesamtkapazität von (378 x 3 =) 1.134 Studienplätzen ist aber durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rückmeldungen bzw. Immatrikulationen (1.146) ebenfalls erschöpft. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/2018 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 18. Januar 2017 und 26. Juni 2017 zum Berechnungsstichtag 1. März 2017 erhobenen und zum 15. September 2017 überprüften Daten. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Für die Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin anhand der ihr zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 871 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 212,97 Stellen und für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 208,72 Stellen resultieren daraus 449,31 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,27 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (449,31 x 5,27 =) 2.367,86 DS. Bei einem Ansatz von 54,33 Lehrauftragsstunden sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 42,86 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (2.367,86 DS + 54,33 – 42,86 =) 2.379,33 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Ca p ) von hier 4,77 gemäß der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei [(2.379,33 x 2) : 4,77 =] 997,62 und somit gerundet bei 998 Studienplätzen liegt. Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,00) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt, vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, NRWE = juris Rdnr. 3 ff., und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundfaktor von 1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Studienabbrechern bzw. Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt sind, die über 1 liegen. Ist wegen einer die Zahl der Abgänge (z.B. Studienabbrecher, Ortswechsler) überwiegenden Zahl an Zugängen (z.B. Höherstufungen, Fachwechsel) in höheren (klinischen) Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen, ist dies gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen. Vgl. hierzu für die Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 17, und Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris Rdnr. 6 ff. Dass die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum vergangenen Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlich. Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 ‑ 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 19. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 7 CE 15.10118 –, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013 – NC 2 B 62/12 –, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger. Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris Rdnr. 122 ff. Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (998 Studienplätze jährlich) ist gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. Dass für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten maßgeblich ist, ist sachlich gerechtfertigt und begegnet auch sonst keinen rechtlichen, insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben. Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO. Es ist deshalb kapazitätsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität andere Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 5 ff. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. In die Ermittlung des genannten Parameters eingeflossen sind die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung, deren Belastbarkeit, die Zahl der Studenten je Patient, die Anzahl der Semesterwochenstunden für den Unterricht am Krankenbett gemäß Studienplan, die Zahl der Planbetten und der durchschnittliche Auslastungsgrad eines Fachs. Vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 350; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 17 KapVO, Rdnr. 5. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass diese Eingangsgrößen für die Ermittlung der patientenbezogenen stationären Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sein könnten. Die Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten durch die Antragsgegnerin auf der Basis der sog. Mitternachtsstatistik ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die hiermit einhergehende Nichtberücksichtigung von nur teilstationär aufgenommenen Patienten (ohne Aufnahme des Patienten über Nacht erfolgte stationäre Behandlung, z.B. Betten in Tageskliniken) ist kapazitätsrechtlich unbedenklich. Bei der Berechnung der tagesbelegten Betten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist es im Hinblick auf die insoweit maßgebliche Frage der Eignung der Patienten für die Ausbildung folgerichtig und sachgerecht, an den Begriff des „Übernachtungspatienten“ anzuknüpfen und deren Zahl im Wege der sog. „Mitternachtsstatistik“ zu erheben. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rdnr. 8 ff., und Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 13 ff.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG NC 52.16 –, juris, Rdnr. 11; BayVGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 7 CE 16.10314 u.a. –, juris, Rdnr. 9. Soweit eingewendet worden ist, die durchschnittliche Verweildauer der Patienten in deutschen Krankenhäusern habe sich seit 1991 – aus mehreren Gründen – von zwei Wochen auf nur noch 7,3 Tage im Jahr 2015 verringert, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die Mitternachtszählung nicht in Frage zu stellen. Die damit auf Antragstellerseite einhergehende Behauptung, diese kürzere Verweildauer habe zu einer erheblichen Verringerung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität geführt, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Angaben dazu fehlen, wie sich zugleich die (absolute) Zahl der stationär behandelten Patienten entwickelt hat. Jedenfalls für den Bereich der Antragsgegnerin kann festgestellt werden, dass sich die Anzahl der – in die Kapazitätsberechnung eingestellten – tagesbelegten Betten trotz des Rückgangs der durchschnittlichen Verweildauer der Patienten seit 1991 nicht verringert hat. So sind der Kapazitätsberechnung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin für das Wintersemester 1991/1992 insgesamt 403.327 Pflegetage im Universitätsklinikum und in der Psychiatrie zu Grunde gelegt worden. Vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 1991 – 15 Nc 467/91.HM –, n.v. Für den aktuellen Berechnungszeitraum hat die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung aber eine Zahl von 561.211 tagesbelegten Betten zu Grunde gelegt. Dem von Antragstellerseite erhobenen Einwand, am Wochenende, jedenfalls am Sonntag, finde am Krankenbett keine Ausbildung statt, so dass in die Berechnung der ausbildungsbezogenen Kapazität nur die im Zeitraum von Montag bis Freitag bzw. bis Samstag belegten Betten einzubeziehen seien, ist nicht weiter nachzugehen. Im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15,5 % gefunden hat. Ob sich aus der tatsächlichen Entwicklung im Bereich der stationären Krankenversorgung das Erfordernis einer Anpassung der Kapazitätsverordnung ergeben kann, ist eine allein dem Verordnungsgeber vorbehaltene Entscheidung. In Anbetracht dessen, dass – wie von Antragstellerseite vorgetragen – bereits seit dem Jahr 2016 auf Veranlassung der Stiftung für Hochschulzulassung Erhebungen zu der Frage initiiert sind und nach wie vor laufen, bei denen u.a. die Eignungswahrscheinlichkeit bzw. Verfügbarkeit nicht nur der stationären, sondern auch der teilstationären Patienten und der Patienten in Tageskliniken für den patientenbezogenen Unterricht im (Modell-)Studiengang Humanmedizin geprüft werden sollen, ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Verordnungsgeber den ihm im Rahmen seiner Obliegenheit zur Beobachtung und gegebenenfalls Nachbesserung der KapVO zustehenden Spielraum bereits überschritten hätte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –, juris Rdnr. 121 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 CN 3.10 –, juris Rdnr. 40. Dass die Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der die patientenbezogene Ausbildungskapazität limitierenden Faktoren aus Anlass der Einführung von Modellstudiengängen erfolgt, ist insoweit unerheblich. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die nach Abschluss der Studie vorliegenden Daten geeignet sein werden, eine Basis für eine entsprechende Betrachtung des klinischen Studienabschnitts des (auslaufenden) Regelstudiengangs zu bieten. Die Antragsgegnerin hat allerdings die Zahl der tagesbelegten Betten nicht zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Berechnung – ausgehend vom Geschäftsjahr 2016 – zwar nicht nur die stationären Pflegetage im Universitätsklinikum einschließlich des Klinikums des Landschaftsverbands Rheinland – Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Antragsgegnerin und Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie – (im Folgenden: LVR-Klinikum), welches zugleich Universitätsklinikum ist, zu Grunde gelegt, sondern darüber hinaus – aufgrund entsprechender Verträge mit verschiedenen Krankenhäusern – 300 zusätzliche Betten in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern berücksichtigt. Zu der von ihr der Berechnung zu Grunde gelegten Zahl von 561.211 Pflegetagen sind aber zunächst für die Betten in Lehrkrankenhäusern – da das für die Berechnung maßgebliche Jahr 2016 ein Schaltjahr war – für den 366. Tag weitere 300 Pflegetage hinzuzurechnen, so dass sich eine Zahl von 561.511 Pflegetagen ergibt. Darüber hinaus sind weitere 5.559 Pflegetage im Bereich des LVR-Klinikums und 26.890 Pflegetage aus dem Bereich des Universitätsklinikums bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität zu berücksichtigen, welche die Antragsgegnerin als "Pflegetage mit Wahlarztabschlag" bei ihrer Berechnung außen vor gelassen hat. In der Rubrik "Pflegetage mit Wahlarztabschlag" werden von der Antragsgegnerin die Pflegetage derjenigen Patienten im Universitätsklinikum und dem LVR-Klinikum erfasst, die – als Privatversicherte, als Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung oder als Selbstzahler – vertraglich die Erbringung wahlärztlicher Leistungen (sog. Chefarztbehandlung, vgl. auch § 17 KHEntgG) in Anspruch genommen haben (sog. Privatpatienten). Nach der Praxis des Universitätsklinikums wird dabei der Vertrag über die Erbringung wahlärztlicher Leistungen in jedem Fall zwischen dem Klinikum und dem Patienten geschlossen (sog. "totaler Krankenhausvertrag"), vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15 -, juris Rdnr. 24, unabhängig davon, in welcher Abteilung (Klinik) des Universitätsklinikums der Patient aufgenommen wird. Auch das LVR-Klinikum schließt heute entsprechende Verträge über ärztliche Leistungen als Wahlleistung mit den Patienten. Vgl. die Patienteninformationen unter dem Stichwort „Wahlleistungen“ unter www.klinikum-duesseldorf.lvr.de. Selbst wenn die genannten Kliniken mithin in allen Fällen dem Privatpatienten die Wahlleistung „Chefarztbehandlung“ selbst schulden, sind dennoch nicht sämtliche Pflegetage mit Wahlarztabschlag als Ausbildungskapazität begründend anzusehen und der Ermittlung der Anzahl der „tagesbelegten Betten“ zu Grunde zu legen. Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 –, juris Rdnr. 14; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 13 B 110/17 –, juris Rdnr. 26. Eine solche „hauptamtliche“ Verpflichtung, Privatpatienten zu behandeln, besteht nur im Hinblick auf einen Teil der in den Kliniken des Universitätsklinikums und des LVR-Klinikums stationär behandelten Privatpatienten. Die in früheren Jahren durch das Universitätsklinikum und das LVR-Klinikum verfolgte Praxis, den Leitern von Abteilungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung (Abteilungsleitern bzw. Klinikdirektoren), vgl. § 10 der Satzung des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 20. Dezember 2016, MBl. NRW. S. 32, bzw. §§ 10,12 der Satzung des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 14. März 2008, MBl. NRW. S. 351, zuletzt geändert am 28. April 2010, MBl. NRW. S. 535, aufgrund der ihnen im Verordnungswege erteilten allgemeinen Genehmigung der Erbringung wahlärztlicher Leistungen als Nebentätigkeit das Recht einzuräumen, Privatpatienten im Rahmen einer Nebentätigkeit stationär zu behandeln und die daraus resultierenden Forderungen selbst zu liquidieren (sog. Altvertragler), vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1981, GV. NRW. S. 726, in der Fassung der Verordnung vom 19. November 1993, GV. NRW. S. 964, (HNtV NRW 1994), außer Kraft getreten durch die Neufassung der genannten Verordnung vom 19. Dezember 2014 (HNTV NRW 2015), GV. NRW. S. 100, in Kraft getreten am 28. Januar 2015, ist beginnend mit dem Jahr 2005 eingestellt worden. Die seither neu zu Abteilungsleitern von Kliniken des Universitätsklinikums bestellten Professoren der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin (sog. Neuvertragler) sind aufgrund ihrer mit dem Universitätsklinikum geschlossenen Vereinbarungen (vgl. § 15 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen Köln und Münster vom 20. Dezember 2007, GV. NRW. S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013, GV. NRW. S. 278) ausnahmslos verpflichtet, die vom Universitätsklinikum mit dem Patienten vereinbarten, gesondert berechenbaren wahlärztlichen (stationären) Leistungen als Wahlarzt zu erbringen; zugleich haben sie alle gegenüber der Behandlung des Privatpatienten resultierenden Vergütungsansprüche an das Universitätsklinikum abgetreten. Vergleichbares gilt für die heutigen Direktoren der Kliniken des LVR-Klinikums. Sowohl Frau Prof. Dr. N. -M. , die seit dem 1. Oktober 2016 Leiterin der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ist (Klinik für Psychiatrie), als auch Prof. Dr. G. , seit dem 1. Februar 2016 Direktor der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Klinik für Psychosomatik), rechnen die von ihnen erbrachten privatärztlichen Leistungen nicht mehr selbst ab. Dies entspricht der Regelung in § 6 Abs. 1 HNTV NRW 2015. Hiernach kann Leiterinnen und Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung nur noch in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des § 8 HNTV NRW 2015 die nebentätige Erbringung wahlärztlicher Leistungen genehmigt werden. Diese Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen den Kliniken und den als Neuvertragler zu qualifizierenden Professoren hat Auswirkungen auch auf die Bestimmung der zur Ausbildung zur Verfügung stehenden patientenbezogenen Kapazität. Gemäß des durch Art. 1 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007, GV. NRW. S. 744, eingefügten, seit 1. Januar 2008 geltenden § 31a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) dient das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre und gewährleistet die Verbindung von Krankenversorgung mit Forschung und Lehre (§ 31a Abs. 1 Sätze 1 und 3 HG NRW). Vgl. für die Zeit davor § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000, GV. NRW. S. 729. Erfordert die maßgebliche Studienordnung im klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin die Ausbildung der Studierenden unter Heranziehung von Patienten, erstreckt sich die Verpflichtung eines Professors / einer Professorin der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin, Studierende auszubilden (vgl. § 35 Abs. 1 HG NRW), folglich auf sämtliche Patienten, zu deren ärztlicher Versorgung er im Verhältnis zum Universitätsklinikum verpflichtet ist. Dies gilt auch für das LVR-Klinikum als Ausbildungsklinik der Antragsgegnerin ungeachtet der Frage, ob und wie das LVR-Klinikum rechtlich in das Universitätsklinikum eingegliedert ist. Für die sog. Neuvertragler gehört die Behandlung von Privatpatienten mithin zu ihren Pflichten im Hauptamt. Nur die Behandlung von Privatpatienten, die von der Lehrperson weiter als entgeltliche Nebentätigkeit der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (§ 7 Abs. 1 HNtV NRW 1994 bzw. § 6 Abs. 1 HNtV NRW 2015) unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums erbracht wird, kann bei der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten mithin außen vor bleiben. Bei den Privatpatienten der sog. Altvertragler handelt sich nach wie vor nicht um Patienten des Klinikums. Ebenso BayVGH, Beschluss vom 25. September 2017 – 7 CE 17.10229 u.a. –, juris Rdnr. 9. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist entgegen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung jeweils ein Teil der im Universitätsklinikum und im LVR-Klinikum im Jahr 2016 angefallene Pflegetage mit Wahlarztabschlag in die Kapazitätsermittlung einzustellen. Von den (16.415 + 1588) = 18.003 Pflegetagen mit Wahlarztabschlag des LVR-Klinikums im Jahr 2016 sind (4103,75 + 1455,67 = 5559,42 Pflegetage, gerundet 5559 Pflegetage berücksichtigungsfähig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Da die Leitung der Klinik für Psychiatrie bis zum 30. September 2016 (9 von 12 Monaten) ausweislich der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2017 mit einem Altvertragler besetzt war, und gleiches für die Klinik für Psychosomatik für den Januar 2016 gilt, sind von den im Jahr 2016 angefallenen Pflegetagen der erstgenannten Klinik nur (16.415 x 0,25 =) 4.103,75 Pflegetage und von der Klinik für Psychosomatik ([1588 : 12] x 11 =) 1455,67 Pflegetage zu der von der Antragsgegnerin berücksichtigten Zahl an Pflegetagen hinzuzusetzen. Für die übrigen Kliniken des Universitätsklinikums sind bei summarischer Betrachtung weitere 26.890 Pflegetage in die Berechnung einzubeziehen. Dies entspricht einem Anteil von 76,27 % an den in diesen Kliniken insgesamt angefallenen Pflegetagen mit Wahlarztabschlag (33.885 + 1.371 = 35.256). Dieser prozentuale Anteil beruht auf der Mitteilung der Antragsgegnerin, nach der von der Gesamtzahl der in den einzelnen Kliniken des Universitätsklinikums – ohne LVR-Klinikum – im Jahr 2016 registrierten Fälle der Behandlung von stationär aufgenommenen Privatpatienten ein Anteil von 76,27% auf die im Jahr 2016 von Neuvertraglern geleiteten Kliniken entfällt. Die kapazitätserhöhend zu berücksichtigende Zahl an Pflegetagen ist hier – wie dargestellt – näherungsweise bestimmen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist es ihr schon technisch nicht möglich, kurzfristig zu ermitteln, wie viele der im Universitätsklinikum im Jahr 2016 angefallenen Pflegetage mit Wahlarztabschlag auf Kliniken entfallen, die von Altvertraglern geleitet werden, und auf solche, denen Neuvertragler als Abteilungsleiter vorstehen. Dies ist nicht zu Lasten der Antragsgegnerin zu werten. Aufgrund der seit Jahren in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, (sämtliche) auf die Behandlung von Privatpatienten entfallenden Pflegetage seien nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1186/09 –, juris Rdnr. 2, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 –, juris Rdnr. 14, und zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2017 ‑ 13 B 110/17 –, juris Rdnr. 26, jeweils m.w.N., musste sie nicht damit rechnen, entsprechende Zahlen für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum zur Verfügung stellen zu müssen. Hinzu kommt, dass die in der Person eines Patienten angefallenen Pflegetage in den Fällen, in denen mehrere Klinikdirektoren, nämlich sowohl Alt- als auch Neuvertragler aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen Universitätsklinikum und Privatpatient (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, sog. Wahlarztkette) wahlärztliche Leistungen erbracht haben, die mit diesen Pflegetagen einhergehende, an die Behandlung durch einen Neuvertragler anknüpfende Ausbildungskapazität wohl nicht eindeutig abbilden könnte. Stehen entsprechende Zahlen nicht zur Verfügung, ist es sachgerecht, unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten der Studienbewerber und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Seiten der Hochschule, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 590/15 –, juris Rdnr. 6, die aufgrund der Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch Neuvertragler – in Form von tagesbelegten Betten – zur Verfügung stehende Kapazität in Anknüpfung an deren Anteil an der Behandlung von stationären Patienten zu bestimmen. Ausgehend von einer Gesamtzahl an Pflegetagen in Höhe von (561.511 + 5.559 + 26.890 =) 593.960 ergeben sich damit für das Jahr 2016 (593.960 : 366 =) 1.622,8415 tagesbelegte Betten. Ausgehend von dieser Zahl an tagesbelegten Betten errechnet sich unter Berücksichtigung des nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Faktors eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von (1.622,8415 x 0,155 =) 251,54043, gerundet 252 Studienplätzen. Da dieses Ergebnis niedriger liegt als die Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, erhöht es sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität. Unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge des Universitätsklinikums (214.743) und des LVR-Klinikums (35.724) in Höhe von insgesamt 250.467 war damit die Studienplatzzahl von 252 nicht um 250, sondern um 50 % von 252, das heißt (252 x 0,5 =) 125,5, gerundet 126 zu erhöhen. Die sich hiernach ergebende jährliche Aufnahmekapazität von 378 Plätzen bleibt unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schwundfaktors von 1,00 unverändert. Unterschreitet die patientenbezogene Ausbildungskapazität mit 378 demnach die jährliche personelle Ausbildungskapazität (998 Studienplätze), ist sie für die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze maßgeblich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die mithin maximal im klinischen Studienabschnitt, welcher sechs Semester umfasst, zur Verfügung stehenden (378 x 3 =) 1.134 Studienplätze sind jedoch besetzt; Plätze für eine gerichtliche Vergabe stehen nicht zur Verfügung. Im klinischen Studienabschnitt sind im hier maßgeblichen Semester – sowohl die normativ festgesetzte als auch die tatsächliche Ausbildungskapazität überschreitend – 1.146 Studierende eingeschrieben. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 6. November 2017 sind zum Wintersemester 2017/2018 (ohne Beurlaubte) im 1. klinischen Fachsemester 323 Studierende immatrikuliert, im 2. klinischen Fachsemester 20, im 3. und 4. klinischen Fachsemester 348 bzw. 24 sowie im 5. und 6. klinischen Fachsemester 346 bzw. 85 Studierende. Zweifel daran, dass die von der Antragsgegnerin angegebenen Zahlen unzutreffend sein könnten, bestehen nicht. Die auf Anforderung des Gerichts nachgereichten Immatrikulationslisten bestätigen die oben wiedergegebenen Angaben. Dies gilt auch für das 6. klinische Fachsemester. Der insoweit erhobene Einwand, den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO) hätten an der Antragsgegnerin im Frühjahr 2014 allenfalls 67 Studierende bestanden, weswegen nicht erklärlich sei, dass nunmehr im 6. klinischen Semester 85 Studenten eingeschrieben seien, geht fehl. Zum einen befinden sich diejenigen Studenten, die im Frühjahr 2014 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, im aktuellen Wintersemester nicht (mehr) im 6. Fachsemester. Wie sich der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Fragen (IMPP) entnehmen lässt, fand die genannte Prüfung bereits im März 2014 statt, da die Ergebnisinformation über die Prüfung das Datum vom 4. April 2014 trägt. Studierende, die zu diesem Frühjahrstermin das Physikum bestanden hatten, konnten aber wohl bereits zum Sommersemester 2014 in den klinischen Abschnitt des Medizinstudiums an der Antragsgegnerin übergehen, da an der Antragsgegnerin Zulassungen zum klinischen Studienabschnitt auch zum Sommersemester 2014 erfolgten (vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 in der Fassung der Änderung vom 28. Januar 2014, GV. NRW. S. 54) und das Sommersemester 2014 zum 1. April 2014 begann. Studierende, die im Sommersemester 2014 in das 1. klinische Fachsemester gewechselt waren, befanden sich jedoch schon im Wintersemester 2016/2017 im 6. Fachsemester. Selbst bei einem Wechsel in das 1. klinische Fachsemester erst zum Wintersemester 2014/2015 wäre bereits das Sommersemester 2016 das 6. Fachsemester gewesen. Im Übrigen wecken entsprechende „Zuwächse“ an Studierenden über den Verlauf der Fachsemester keine Zweifel daran, dass die Angaben der Antragsgegnerin den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und demnach am 6. November 2017 1.146 Studierende eingeschrieben waren. Sie lassen sich ohne weiteres durch das Ende von Beurlaubungen (vgl. § 9 der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2007, zuletzt geändert am 5. Mai 2017, www.hhu.de) oder durch die Aufnahme von Ortswechslern erklären, ohne dass die Gründe im Einzelnen für das Anwachsen der Studierendenzahl für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens rechtserheblich wären. Unerheblich ist, dass im 1. und im 2. Jahr des klinischen Studienabschnitts (1. + 2. Fachsemester bzw. 3. + 4. Fachsemester) jeweils weniger als 378 Studienplätze besetzt sind. Da im 3. Jahr des klinischen Studienabschnitts (5. + 6. Fachsemester) ein Überhang von ([346 + 85 =] 431 – 378 =) 53 Studierenden vorhanden ist, verringern sich in entsprechender Anwendung des in § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW niedergelegten Rechtsgedankens zunächst die Studienplätze im 2. Studienjahr um (378 – 348 – 24 =) 6 Studienplätze und die Studienplätze im 1. Studienjahr um (378 – 323 – 20 =) 35 Studienplätze, ohne dass der Überhang von 53 Studierenden aufgezehrt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 – NRWE = juris Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 13 B 824/17 –, NRWE = juris.