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Beschluss

10 Nc 7/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1220.10NC7.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren zur Vergabe zusätzlicher Studienplätze teilhaben zu lassen und entsprechend dem Ausgang des Losverfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 zum Modellstudiengang Medizin im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht ergänzend vor, dass eine solche Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sowie einen zu sichernden Anordnungsanspruch voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für den mit dem Antrag verfolgten Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben, weil bereits der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht besteht. Die Antragstellerin besitzt keinen auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruhenden Anspruch auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung der nach Abschluss des Vergabeverfahrens im Sinne der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) in der Fassung der letzten Änderung durch die Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023; im Folgenden: VergabeVO NRW) noch verfügbaren Studienplätze (im Folgenden: außerkapazitäre Studienplätze). Im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin gibt es aufgrund der abschließenden Festsetzung der Anzahl der verfügbaren Studienplätze durch § 31 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der Fassung der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) sowie der weiteren Änderung durch Gesetz vom 29. August 2023 (GVBl. NRW S. 1072), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (Nummer 2) und am 12. September 2023 (Nummer 1); Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023; im Folgenden: HG NRW), welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ist, schon keine außerkapazitären Studienplätze. Im Übrigen sind alle 60 Studienplätze im Wintersemester 2023/2024 (1. Fachsemester Medizin) belegt. An den Ausführungen des erkennenden Gerichts betreffend das Studienjahr 2022/2023 kann – insbesondere unter Berücksichtigung der Änderung des § 31 Abs. 6 HG (durch Gesetz vom 29. August 2023 (GVBl. NRW S. 1072) und 5. Dezember 2023 (GV. NRW S.1278) sowie der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 1. Oktober 2022 „Ausbildungskapazität im Modellstudiengang Medizin an der Universität M.“, der undatierten Stellungnahme der Dekanin der Medizinischen Fakultät an das Rektorat der Antragsgegnerin betreffend Studienplätze für das Studienjahr 2023/2024 und der dienstlichen Erklärung des Kanzlers der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2023 – nach Überprüfung auch für das Studienjahr 2023/2024 festgehalten werden. Insbesondere aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2022 an das Ministerium ergibt sich detailliert, dass und warum sich an der baulichen und personellen Situation seit der Stellungnahme der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 7. Dezember 2020, die u.a. den Beschlüssen der Kammer für das Studienjahr 2022/2023 zugrunde lag, nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und deshalb an der Kapazitätsfestsetzung auf 60 Studienplätze auch für das Studienjahr 2023/2024 festzuhalten ist. Die Kammer hat betreffend das Studienjahr 2022/2023 u.a. mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 10 Nc 2/22 – ausgeführt: „Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HG NRW wird eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 HG NRW („Einschreibungshindernisse“) unter anderem zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen (Zulassungszahl), kann nach § 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in der Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 03. November 2021 (GV. NRW. S. 1180; im Folgenden: HZG NRW) durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Dies ist in Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 804) für die nicht nur örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge - wie hier Medizin - geschehen. Die danach zur Verfügung stehenden Studienplätze werden in den unterschiedlichen Quoten nach § 3 Abs. 1 VergabeVO NRW durch die Stiftung für Hochschulzulassung zum Teil in eigener Zuständigkeit sowie zum Teil in Vertretung der Antragsgegnerin vergeben, § 21 Abs. 7 Satz 1 VergabeVO NRW. Die durch § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW festgesetzten und hier nicht in Streit stehenden 60 Studienplätze wurden nach der zur Gerichtsakte gereichten Erklärung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2022, an deren inhaltlicher Richtigkeit kein Grund für Zweifel besteht, sämtlich an andere Studienbewerber vergeben. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach § 5 Abs. 6 Satz 9 VergabeVO NRW durch die Hochschule verlost. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen werden gemäß § 33 Satz 4 VergabeVO NRW an Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben und deren Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nebst vollständigen Bewerbungsunterlagen im Sinne von Satz 2 der Norm fristgerecht bei der Hochschule eingegangen ist, nach Durchführung eines Losverfahrens zugelassen. Auf Zuweisung eines dieser Studienplätze zielt der vorliegende Antrag ab. 1. In dem von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengang Medizin gibt es aufgrund der gesetzlichen Festsetzung der Anzahl der Studienplätze in § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW keine außerkapazitären Studienplätze. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ist für das erste Fachsemester im Wintersemester 2021/2022 abweichend von den vorstehenden kapazitätsrechtlichen Regelungen durch § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW abschließend bestimmt worden. Hiernach wird die jährliche Zulassungszahl für das Wintersemester 2021/2022 und für das Wintersemester 2022/2023 auf 60 festgesetzt. Die Zulassung für den neu geschaffenen Modellstudiengang Medizin an der Universität M. erfolgt jeweils nur zum Wintersemester (Satz 1). Die für das Wintersemester 2022/2023 nach § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW festgesetzte Zulassungszahl von 60 ist eine absolute Höchstzahl, der für das hier in Streit stehende Wintersemester zur Verfügung stehenden Studienplätze. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der Regelung (a) als auch die teleologische Auslegung (b). a. Die Auslegung des Wortlauts von § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW lässt den eindeutigen Schluss zu, dass es sich bei der Regelung um eine abschließende Kapazitätsfestsetzungsnorm handelt. Vgl. zur wortgleichen Regelung: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 07. Oktober 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 9; vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5 und vom 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff. Hierfür spricht bereits die Verwendung des Begriffs der Festsetzung. Der Gesetzgeber hat damit zweifelsohne eine verbindliche Bestimmung der Zulassungszahl vorgesehen, wie er dies - gleichwohl immer wieder erfolgender außerkapazitärer Zulassungen - mit der Verwendung dieses Begriffs beispielsweise in § 2 Satz 1 HZG NRW ebenfalls zum Ausdruck gebracht hat. Gegen ein Verständnis der in § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW ausgewiesene Zulassungszahl als bloße Zielzahl spricht auch, dass ausweislich des eindeutigen Wortlauts weder der Antragsgegnerin noch der Stiftung für Hochschulzulassung Ermessen hinsichtlich der Vergabe der vorgesehenen Studienplätze zukommt. Die Zulassungszahl wurde für jedes der beiden in den zeitlichen Regelungshorizont einbezogenen Semester - die Wintersemester 2021/2022 und 2022/2023 - gesondert festgesetzt, sodass die Antragsgegnerin und die Stiftung für Hochschulzulassung weder über den Zeitpunkt der Umsetzung dieser Verpflichtung noch die Anzahl der Studienplätze je Semester befinden können. Vgl. zur dementsprechenden Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 76.13, OVG 5 NC 67.13 und OVG 5 NC 69.13 -, jeweils juris Rn. 7. b. Auch die teleologische Auslegung streitet für ein Verständnis der Regelung in dem vorstehend ausgeführten Sinn. Der vom Gesetzgeber mit Einführung der Regelung verfolgte Sinn und Zweck ergibt sich vorliegend eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien. § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW wurde auf Initiative der Fraktionen der Regierungskoalition im Landtag durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschulbereich vom 25. März 2021 (GV.NRW. S. 331) erlassen als sowohl die Aufnahme der Ausbildung im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/2022 wie auch die noch ausstehenden Bedarfe absehbar waren. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass die gesetzliche und zeitlich begrenzte Setzung der Studienplatzkapazitäten der Aufbausituation sowohl des neuen Studiengangs wie auch der medizinischen Fakultät Rechnung trage. Die neu geschaffenen Kapazitäten würden in der Aufbauphase der Fakultät begrenzt sein. Limitierend wirke dabei die erst kürzlich begonnene Kooperation mit den Kliniken. Vgl. LT NRW-Drs. 17/13087, S. 6; s.a. LT NRW-Drs. 13090, S. 44. Ersichtlich bezweckte der Gesetzgeber daher aufgrund der limitierenden Faktoren und prognostischen Schwierigkeiten eine spezialgesetzlich abschließende Festsetzung der zu Verfügung stehenden Studienplätze außerhalb des einfachgesetzlich normierten Kapazitätsrechts. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass der Gesetzgeber die Zulassungszahl ohne weitere Kapazitätsermittlung allein mit dem limitierenden Faktor der Engpasssituation während der Aufbauphase der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin begründet hat. Vgl. zur wortgleichen Regelung: NdsOVG, Beschlüsse vom 07. Oktober 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 9; vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 5 und vom 20. März 2014 - 2 NB 15/14 -, juris Rn. 9 ff. Die nominell gleichlautende Festsetzung der Anzahl der Studienplätze in Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10. Juni 2022 ist daher lediglich deklaratorischer Natur. Vgl. zur entsprechenden Regelung: BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 39. 2. § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW ist verfassungsrechtskonform. Die gesetzliche Festsetzung der Zulassungszahl ist dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt (a) und auch die Festsetzung auf 60 Studienplätze durch § 31 Abs. 6 Satz 2 HG ist an den hieran zu stellenden grundrechtlichen Anforderungen gemessen offensichtlich nicht zu beanstanden (b). Ebenso stehen Art. 31 GG (c) und der Hochschulstaatsvertrag (d) einer solchen Regelung nicht entgegen. Daher ist das beschließende Gericht vorliegend nicht gehalten, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 50 Abs. 1 VerfGHG NRW) über die Gültigkeit von § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW einzuholen. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 6 B 1152/16 -, juris Rn. 3 ff. a. Es ist dem Landesgesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Gesetz abschließend festzusetzen. Die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 30, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG. Die gesetzliche Festsetzung der Zulassungszahl verstößt weder gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (aa) noch gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (bb) oder verfassungsrechtliche Grenzen der Handlungsformenwahl des Gesetzgebers (cc). aa. Die gesetzliche Festsetzung der Zulassungszahl in § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Grundsatz der Gewaltenteilung bezweckt eine politische Machtverteilung durch das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt. Darüber hinaus stellt die Gewaltenteilung aber auch sicher, dass staatliche Entscheidungen von den Organen getroffen werden, die nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen für eine möglichst sachgerechte Entscheidung verfügen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 140 und vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris Rn. 125. Jedoch ist ausschließlich der Kernbereich der Entscheidungsbefugnisse der jeweiligen Staatsgewalt dem Zugriff der anderen Gewalt entzogen. Dieser Kernbereich ist betroffen, wenn eine der Gewalten infolge des Zugriffs die ihr von der Verfassung zugeschriebenen typischen Aufgaben verliert. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 140; vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris Rn. 125 und vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris Rn. 43. Der vollziehenden Gewalt steht daher ein im Wesentlichen die Angelegenheiten der Staatsleitung, der Selbstverwaltung und des Gesetzesvollzuges umfassender - vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, juris Rn. 138; Badura, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 2, 3. Auflage 2004, § 25 Rn. 6; Ossenbühl, ebenda, Band 5, 3. Auflage 2007, § 101 Rn. 23 - Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. Vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, juris Rn. 137; vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 -, juris Rn. 127 und vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 132; BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 141 und vom 08. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 74; Schmidt-Aßmann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 2, 3. Auflage 2004, § 26 Rn. 63; Badura, ebenda § 25 Rn. 6; Ossenbühl, ebenda, Band 5, 3. Auflage 2007, § 101 Rn. 23. Entscheidungen, die aufgrund eines schlicht subsumierenden Normenvollzugs ergehen, darf die Legislative nur an sich ziehen, wenn hierfür im Einzelfall hinreichende sachliche Gründe bestehen, weil diese funktional typischerweise der Verwaltung vorbehalten sind, welche den zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand besitzt. Dabei sind die an die sachlichen Gründe zu stellenden Anforderungen umso höher, umso mehr die Entscheidung des Gesetzgebers den Bereich einer abstrakt-generellen Regelung verlässt. Zielt das Gesetz auf die singuläre Regelung der Rechtsverhältnisse eines Kreises konkreter Personen ab, bedarf es eines zwingenden Regelungsbedürfnisses. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 141 und vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris Rn. 127. Bei der Annahme des Vorliegens solcher rechtfertigender Gründe steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 142. Sachliche Gründe liegen in der Regel vor, wenn ohne die Regelung ein unauflösliches Spannungsverhältnis zu Grundsätzen der Verfassung und insbesondere dem aus dem Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes entstünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris Rn. 130. In Anwendung dieses Maßstabs wird der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung durch die gesetzliche Festsetzung der Zulassungszahl nicht betroffen. Dies ist zunächst für den Bereich des Gesetzesvollzugs anzunehmen. Insofern eröffnen der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes in Verbindung mit der Wesentlichkeitstheorie dem Gesetzgeber nicht nur einen Zugriff auf die Materie der Studienplatzvergabe an staatlichen Hochschulen, sondern begründen für diesen eine Pflicht, das Verfahren und die Verteilungskriterien grundsätzlich selbst zu bestimmen, weil hierdurch grundrechtliche Belange wesentlich berührt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 115 f. Zumindest vorliegend kann aber auch dann nichts anderes gelten, wenn nicht die Kriterien für die Ermittlung der Anzahl und Vergabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze, sondern die Anzahl der Studienplätze selbst unmittelbar durch den Gesetzgeber festgesetzt werden. Für den besonderen Fall des Aufbaus eines Studiengangs bzw. des Aufbaus einer Fakultät fehlt es nämlich an einer gesetzgeberischen Entscheidung zur Kapazitätsermittlung und daher an einem schlicht subsumierenden Normenvollzug. Wie unter 2. a. bb. näher ausgeführt wird, ist die Neueinrichtung einer medizinischen Fakultät ein mit der Aufnahme eines neuen Studiengangs unvergleichbares Ereignis von erheblichem Umfang mit kaum überschaubaren Ungewissheiten bei der Planung und Durchführung. Dies durfte der Gesetzgeber zum Anlass nehmen, gesetzliche Regelungen für die Begleitung, Absicherung und Steuerung der Aufbauphase zu erlassen, wodurch für die Beteiligten - hier am Studienzulassungsverfahren - ein höheres Maß an Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit geschaffen wird. Insbesondere die vom Gesetzgeber angenommenen limitierenden Faktoren hätten die Kapazitätsermittlung nach geltendem Kapazitätsrecht - soweit diese überhaupt möglich gewesen wäre (s. dazu sogleich) - erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt. Ein zwingendes Bedürfnis, die Anzahl der Studienplätze gesetzlich festzuschreiben, war demgegenüber nicht erforderlich, weil § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW - wie nachfolgend unter 2. a. bb. ausgeführt - einen abstrakt-generell definierten Anwendungsbereich besitzt. Die aus der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Selbstverwaltungsgarantie der Antragsgegnerin steht einer gesetzlichen Festsetzung der Zulassungszahl auf 60 Studienplätze nicht entgegen. Die gesetzliche Festsetzung der Zulassungszahl dient gerade der Sicherung der Selbstverwaltungsgarantie. Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2020 gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen sah sie mangels eindeutiger kapazitätsrechtlicher Vorgaben für Modellstudiengänge keine Möglichkeit, die Kapazität des Studiengangs rechtssicher zu ermitteln. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden, weil die entsprechende kapazitätsrechtliche Regelung in § 17a der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 25. August 1994 (GV. NW. S. 732) erst mit der letzten, am 28. August 2021 in Kraft getretenen Änderung durch die Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036) und damit nach Inkrafttreten des § 31 Abs. 6 HG NRW am 15. April 2021 erlassen wurde. Außerdem ist die Situation des Aufbaus einer Fakultät beziehungsweise die Neueinrichtung eines Studiengangs kapazitätsrechtlich mit dem Angebot eines Modellstudiengangs nur bedingt vergleichbar. Während die Besonderheiten der Kapazitätsberechnung bei Modellstudiengängen aus im Curriculum angelegten Faktoren, wie eine inhaltlich und strukturell abweichende Ausrichtung, folgen, ist die Phase des Aufbaus einer Fakultät beziehungsweise die Neueinrichtung eines Studiengangs durch außerhalb des Curriculums liegende und daher nur schwer beherrschbare Unsicherheiten geprägt. Schließlich findet das Selbstverwaltungsrecht der Antragsgegnerin zum einen seine Grenze in tatsächlicher Hinsicht dort, wo - wie nachfolgend unter 2. b. bb. ausgeführt - keine weitergehenden Kapazitäten zur Verfügung stehen, sodass mehr als 60 Studierende auch nicht hätten zugelassen werden können. Zum anderen endet das Selbstverwaltungsrecht in rechtlicher Hinsicht, wo die Rechte der Studienbewerberinnen und Studienbewerber auf Kapazitätsausschöpfung unter hinreichender Berücksichtigung der im Rahmen der universitären Selbstverwaltung getroffenen Entscheidungen über die Qualität der Lehre und Ressourcenverteilung zwischen Lehre, Forschung und medizinischer Versorgung überwiegen. bb. Die gesetzliche Festsetzung der Zulassungszahl verstößt ferner nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Hiernach muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet - vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris Rn. 127 - und diese abstrakt-generelle Formulierung nicht zur Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung dient. Vgl. BVerfG, Urteil vom 02. März 1999 - 1 BvL 2/91 -, juris Rn. 124. Daher ist zwar der Erlass sogenannter Einzelpersonengesetze durch Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG - vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1282/11 -, juris Rn. 132 - nicht aber eine aus sachlichen Gründen erfolgende Regelung eines singulären Einzelfalls untersagt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, Rn. 128. Zu solchen singulären Einzelfällen gehören sowohl planerische Entscheidungen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, juris Rn. 51 - und sogenannte Anlass- oder Maßnahmengesetze - vgl. BVerfG, Urteil vom 02. März 1999 - 1 BvL 2/91 -, juris Rn. 125 -, als auch Organisationsgesetze, welche die rechtlichen Beziehungen einer einzigen Hochschule intern oder in Bezug auf Dritte ordnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -, juris Rn. 97. Hieran gemessen stellt § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW kein Einzelfallgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Die konkret-generelle Regelung ist zunächst hinreichend allgemein verfasst. Hierdurch wird für sämtliche Bewerber (generell) die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze in Bezug auf die jeweiligen Wintersemester 2021/2022 und 2022/2023 im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin (konkret) geregelt. In dieser abstrakten Begrenzung liegt keine Individualisierung der Betroffenen. Der insofern in Betracht kommende Kreis von Personen, zu dem auch sämtliche nicht zum Zuge gekommenen Studienbewerber gehören, war für den Gesetzgeber bei Erlass der Regelung nicht im Ansatz erkennbar. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis hängt maßgeblich von einem erst im Nachgang zur gesetzgeberischen Entscheidung ergehenden Entschluss der Bewerberin oder des Bewerbers ab. Davon abgesehen stellt die Neugründung einer medizinischen Fakultät, insbesondere wenn an dieser - wie vorliegend - ein Modellstudiengang angeboten werden soll und nicht bereits ein Universitätsklinikum besteht, ein ganz außergewöhnliches und daher singuläres Ereignis dar. Dies zeigen insbesondere die beachtlichen Zahlen von 96 zu besetzenden klinischen und theoretischen Professuren und weiterer über 1.000 Stellen akademischen und nicht akademischen Personals sowie der erhebliche, mit umfangreichen Neubauten verbundene Aufwuchs an Nutzfläche universitärer Einrichtungen. Vgl. Stellungnahme des Wissenschaftsrats zum Konzept für den Aufbau einer Universitätsmedizin in M. vom 25. Oktober 2019 - Drs. 8048-19, S. 52, 96 ff. Der Vorgang des Fakultätsaufbaus ist auch gegenwärtig ein Jahr nach Aufnahme des Studiengangs noch nicht abgeschlossen, was insbesondere die Vielzahl der noch ausstehenden oder laufenden Berufungsverfahren zeigt. Vgl. https://www.uni-bielefeld.de/uni/karriere/professuren/, Stand: 19. Oktober 2022; https://blogs.uni-bielefeld.de/blog/medizin/entry/probevortr%C3%A4ge_lehrproben_zur_besetzung_von; Stand: 19. Oktober 2022. cc. Die gesetzliche Festsetzung der Anzahl der Studienplätze in § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW missachtete auch keine aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz beziehungsweise aus einzelnen Grundrechten folgenden Vorgaben für den individuellen Rechtsschutz. Indem Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG Entscheidungen im Einzelfall in der Regel der Exekutive vorbehält, wird gewährleistet, dass sich Betroffene gegen den Eingriff des Staates in grundrechtlich geschützte Interessen effektiv zur Wehr setzen und damit ihre Grundrechte durchsetzen können. Durch die Wahl eines Gesetzes statt einer Verwaltungsentscheidung als Handlungsform für den Einzelfall werden allerdings regelmäßig sowohl die Beteiligtenrechte im Vorfeld wie auch die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle eingeschränkt. Dieser Aspekt schließt die Möglichkeit selbstvollziehender Regelungen jedoch nicht aus, sondern eröffnet dem Gesetzgeber einen - wenn auch sehr weiten - so jedoch letztlich begrenzten Spielraum bei der Wahl der Handlungsform. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 147 f. Demgemäß wurde das Recht auf Zugang zu effektivem Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG durch § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW nicht übergebührlich eingeschränkt. Vorliegend bleiben Studienbewerbern anders als bei vollständig selbstvollziehenden Gesetzen weiterhin die Möglichkeiten erhalten, die Auswahlentscheidung anzugreifen oder um Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu ersuchen. Im Rahmen des letzteren ist das angerufene Gericht nicht gehindert, auch ohne erforderliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen formellen Gesetzes durch ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falls im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -, juris Rn. 8. b. Es besteht kein Zweifel, dass die aufgrund der derzeit begrenzten Ausbildungskapazitäten erfolgte (bb) Festsetzung der Zulassungszahl auf 60 Studienplätze mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere des Art. 12 GG vereinbar ist (aa). aa. (1) Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für denjenigen, welcher die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium seiner Wahl. Vgl. statt aller: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 103 m.w.N. Das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium besteht jedoch nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt und ist darauf gerichtet, dass diese Kapazitäten der Hochschulen vollständig ausgeschöpft werden (Kapazitätserschöpfungsanspruch). Der verfassungsrechtliche Teilhabeanspruch reicht nicht so weit, einen individuellen Anspruch der Studienbewerberin und des Studienbewerbers auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten in einem der jeweiligen Nachfrage entsprechendem Umfang zu begründen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 105 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, juris Rn. 65; SächsOVG, Beschluss vom 15. April 2013 - NC 2 B 74/13 -, juris Rn. 16. Die mit der Schaffung und Erhaltung von Studienplätzen zusammenhängende sachliche und personelle Ausstattung einer Universität obliegt - insbesondere bei einem schrittweise über einen längeren Zeitraum hinweg andauernden Aufbau einer Fakultät - der Entscheidung des demokratisch legitimierten Haushaltsgesetzgebers. Dieser berücksichtigt neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange - vgl. BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 26; s.a. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 105 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, juris Rn. 65; SächsOVG, Beschluss vom 15. April 2013 - NC 2 B 74/13 -, juris Rn. 16 -, wie insbesondere die Freiheit der Hochschule, über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz des Studiengangs und der Lehrveranstaltungen zu bestimmen. Vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 52. (2) Es ist in den nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Normgebers gestellt, die widerstreitenden Grundrechtspositionen der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, der Hochschule, der Fakultäten und Hochschullehrer sowie der bereits in den Vorjahren zugelassenen Studierenden in einen wohl abgewogenen Ausgleich zu bringen. Die insofern zu treffende Entscheidung hat den Bedingungen einer rationalen Abwägung zu genügen und muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 -, juris Rn. 72 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 76.13 -, juris Rn. 10. Kapazitätsermittlung ist keine bloße Tatsachenbeschreibung, sondern durch bildungspolitische Wertungen weitgehend normativ bestimmt. Nach Maßgabe didaktischer Erfordernisse getroffene Vorgaben zu Studienplänen, höchstzulässige Teilnehmerzahlen etc. sind bei der Kapazitätsermittlung ebenso zu berücksichtigen, wie die Universitätsorganisation und die Belange der Forschung. Das insofern bestehende Organisationsermessen der Universität ist erst dann zwingend im Sinne der kapazitätsgünstigeren Alternative zu gebrauchen, wenn es an sachlichen Gründen für eine andere Lösung fehlt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris Rn. 75; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 -, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u.a -, juris Rn. 24; SächsOVG, Beschluss vom 15. April 2013 - NC 2 B 74/13 -, juris Rn. 15; s.a. BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 26. Demnach ist die Bemessung der Zulassungszahlen nach bestimmten Engpässen zwar grundsätzlich möglich, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch, die Zahl der zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber bei einem behebbaren Engpass durch den gezielten Einsatz vorhandener sachlicher und personeller Mittel zu erhöhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris Rn. 74. (3) Demgegenüber steht dem Normgeber bei der Ermittlung der Kapazitätsausschöpfung von Modellstudiengängen und Studiengängen in der Aufbauphase ein Gestaltungsfreiraum zu, der im Vergleich zu Studiengängen, die sowohl ihrer inhaltlichen Ausgestaltung als auch ihrem Angebot nach bereits tradiert sind, ungleich weiter ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris Rn. 3; VG Augsburg, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - Au 8 E 19.10000 -, juris Rn. 23; s.a. OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 Nc 152/00 -, NVwZ-RR 2002, 747, 748. Im Gegensatz zu Studiengängen im „Normalfall“ kann bei Modellstudiengängen und Studiengängen in der Aufbauphase im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl nicht auf relativ gesicherte Erfahrungswerte des Lehrbetriebs in früheren Semestern zurückgegriffen werden, um bereits vor Beginn des jeweiligen Semesterbetriebs das erwartete Veranstaltungsangebot, den Einsatz des Lehrpersonals und die erwartete Nachfrage der Studenten im Berechnungsjahr hinreichend vorherzusagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris Rn. 3; VG Augsburg, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - Au 8 E 19.10000 -, juris Rn. 23; s.a. OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 Nc 152/00 -, NVwZ-RR 2002, 747, 748. Dieser Gestaltungsspielraum beinhaltet keinen Beurteilungsspielraum, sondern ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Der anzulegende Maßstab kann je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Die Überprüfung kann daher auf die Feststellung der Willkürfreiheit beschränkt sein oder aber über die Einhaltung der Prognoseregeln bis hin zu einer eng an den realen Gegebenheiten orientierten Kapazitätsermittlung reichen. Je komplexer und schwieriger sich der Aufbauprozess gestaltet und je mehr auf fachspezifische, organisatorische, personelle und/oder räumliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen ist, umso größer ist der Gestaltungsspielraum, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Zulassungszahlen ohne eine reguläre Kapazitätsberechnung festgesetzt werden können. In jedem Fall bedarf die getroffene Entscheidung einer rationalen und nachprüfbaren Begründung unter Einbeziehung und angemessener Gewichtung sämtlicher relevanten Belange. Vgl. ähnlich BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 27. Offenbleiben kann hier zum einen die Frage, ob ein neu eingerichteter Modellstudiengang, der nicht einen vergleichbaren „klassischen“ Studiengang ablöst, nicht oder allenfalls in Teilbereichen einer Überprüfung auf Kapazitätserschöpfung unterliegt, weil es sich hierbei ausschließlich um einen Akt der Schaffung neuer Kapazitäten handelt. Vgl. dazu NdsOVG, Beschlüsse vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 13 und vom 22. März 2018 - 2 NB 74/18 -, juris Rn. 6. Zum anderen kann die Frage offenbleiben, ob die (festgesetzte) Ausbildungskapazität bei Modellstudiengängen oder während der Aufbauphase eines Studiengangs hinter der (realen) Aufnahmekapazität zurückbleiben kann, wenn gewichtige Gründe wie die Funktionsfähigkeit und die Aufgaben der Hochschule und Krankenhäuser dies während der Aufbauphase sachlich erforderlich machen. Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 27. Diese Fragen sind vorliegend nicht entscheidungserheblich und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung, weil der Gesetzgeber - wie nachfolgend unter 2. b. bb. ausgeführt - die Zulassungszahl aufgrund einer Prognose der im Studienbetrieb real gegebenen Kapazitäten ermittelt hat. bb. Hiervon ausgehend genügt die nach § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW festgesetzte Zulassungszahl für das Wintersemester 2022/2023 von 60 Studienplätzen im neu errichteten Medizinstudiengang der Antragsgegnerin offensichtlich den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Festsetzung der Zulassungszahl für den von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Medizin (1) ist in nicht zu beanstandender Art und Weise aufgrund einer eng an den realen Gegebenheiten orientierten Kapazitätsermittlung erfolgt. Der Gesetzgeber hat die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Maßgabe der real bestehenden Engpässe bei den Lehrräumlichkeiten und den das Universitätsklinikum bildenden Krankenhäusern festgesetzt, welche die Ausbildungskapazität limitieren und denen ohne eine Kapazitätserweiterung nicht abgeholfen werden kann. Diese Umstände sind auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht überholt (2). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der normativen Festsetzung der Zulassungszahl durch den Gesetzgeber. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Festsetzung beurteilt sich daher aus der Sicht ex ante nach den im Zeitpunkt ihrer Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarer Weise erlangbaren Erkenntnissen des Normgebers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris Rn. 11. Treten nach diesem Zeitpunkt neue Umstände ein oder werden neue Erkenntnisse erlangt, wäre es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes für das beschließende Gericht allenfalls bei einem - hier nicht gegebenen - offensichtlichen Kapazitätsüberhang geboten, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO auch ohne erforderliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit des entscheidungserheblichen formellen Gesetzes durch das Bundes- oder Landesverfassungsgericht zu gewähren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -, juris Rn. 8. (1) Der von der Antragsgegnerin angebotene Studiengang Medizin ist ein Modellstudiengang im Sinne von § 41 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335; im Folgenden: ÄApprO). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Studiengang Medizin der Antragsgegnerin mit dem in Kopie zur Gerichtsakte gereichten bestandskräftigen Bescheid vom 21. Januar 2021 als Modellstudiengang im Sinne von § 41 Abs. 1 ÄApprO genehmigt. Hieran ist das Gericht aufgrund der diesem Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW) zukommenden Tatbestandswirkung gebunden. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 22. Das Gericht hat aber auch keinen Zweifel, dass der von der Antragsgegnerin angebotene Studiengang Medizin die an einen Modellstudiengang zu stellenden Anforderungen erfüllt. Entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 4 ÄApprO sieht § 7 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der Universität M. mit dem Abschluss ‛Ärztliche Prüfung’ vom 15. Februar 2021 (VBl. d. Uni. 3/50, S. 20; im Folgenden: StudienO) mit dem ersten Semester beginnend in jedem Ausbildungsabschnitt klinische Lehrinhalte vor. (2) Die Festsetzung einer Zulassungszahl von 60 Studienplätzen für das streitgegenständliche Semester in Ausübung des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspierlaums ist nicht zu beanstanden. Die real bestehenden Engpässe bei den Lehrräumlichkeiten und -praxen der Antragsgegnerin (aa) sowie bei den das Universitätsklinikum bildenden Krankenhäusern (bb) begrenzen die zur Verfügung stehenden Kapazitäten für das erste Fachsemester im Wintersemester 2022/2023 nachvollziehbar auf die festgesetzte Zulassungszahl. Nach dem unter 2. b. aa. (3) dargelegten Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber eine an den realen Gegebenheiten orientierte Kapazitätsermittlung vorgenommen hat. Aufgrund der Aufbausituation des Modellstudiengangs Medizin und der Fakultät war insofern ein weiter Gestaltungspielraum eröffnet, welchen der Gesetzgeber unter größtmöglicher Wahrung des grundrechtlichen Kapazitätsausschöpfungsanspruchs in Anspruch genommen hat. (aa) Sowohl bei Erlass der gesetzlichen Festsetzung als auch derzeit und auf vorerst unabsehbare Dauer bestehen bei der Antragsgegnerin beachtliche Engpässe in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Lehrpraxen. Vgl. dazu auch NdsOVG, Beschluss vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 18. Die Antragsgegnerin hat insofern in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die im Wintersemester 2021/2022 bei ihr zur Verfügung stehenden räumlichen Kapazitäten lediglich für die Aufnahme von 60 Studierenden ausreichen werden. Insofern hat die Antragsgegnerin überzeugend, da für das beschließende Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, dargelegt, dass für die Durchführung naturwissenschaftlicher Praktika in der medizinischen Ausbildung lediglich zwei Räume mit jeweils 15 Arbeitsplätzen geschaffen wurden. Gleiches gilt für die im Rahmen der Ausbildung in der Anatomie genutzten Lehrräumlichkeiten. In der der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2020 gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen beigefügten Stellungnahme des Prof. Dr. Spittau vom 08. Dezember 2020 wurde überzeugend, da für das beschließende Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, ausgeführt, dass die Kapazität dieser Räume vollständig ausgenutzt wird. An dieser Einschätzung hat sich nach der - für das beschließende Gericht gleichfalls überzeugenden - Stellungnahme des Prof. Dr. Spittau vom 01. September 2022 zu den Kapazitäten der derzeit noch nicht vollständig fertiggestellten Anatomie nach wie vor nichts geändert. Dem steht nicht entgegen, dass die Annahmen, welche den Berechnungen in den Stellungnahmen zugrunde liegen, insbesondere bezüglich des Umfangs der Lehrinhalte nicht den diesbezüglichen Vorgaben der Studienordnung und des Modulhandbuchs der Antragsgegnerin entsprechen bzw. nicht eindeutig aus diesen ersichtlich sind. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme im Dezember 2020 konnte anstatt einer exakten Berechnung lediglich eine - wie geschehen - auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhende, realitätsnahe und prognostische Darlegung verlangt werden, weil die Studienordnung und das zugehörige Modulhandbuch erst im Februar 2021 beziehungsweise November 2021 verbindlich ausgebarbeitet wurden und das konkrete Konzept zur Durchführung einer Lehrveranstaltung - bspw. die Anzahl der vorzunehmenden Versuche - der Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) des Unterrichtenden obliegt. Selbst wenn bei der Raumnutzung in Randbereichen unbelegte Zeiten verbleiben sollten, wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, weitere Studienbewerberinnen und -bewerber aufzunehmen. Die Aufnahme einzelner Studierender ist mit dem in den Praktika bzw. Präparierkursen verfolgten Lehrmodell, bei dem die Vornahme der von den Studierenden durchzuführenden Versuche in angeleiteter Gruppenarbeit erfolgt (§ 17 Abs. 1 StudienO), nicht vereinbar. Dass vorliegend sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung des Gesetzgebers als auch derzeit für die Antragsgegnerin die Möglichkeit bestünde, zusätzlich eine oder mehrere Gruppen einzurichten, ist weder vorgetragen worden noch ansonsten für das Gericht ersichtlich. Die Anzahl dieser Räume kann nach der Angabe der Antragsgegnerin nicht oder nur zulasten anderer naturwissenschaftlicher Fakultäten erhöht werden, wozu jedoch keine rechtliche Verpflichtung besteht. Vgl. zur Festlegung der Nutzungszeiten von Räumen: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris Rn. 75. Ferner hat die Antragsgegnerin ebenda glaubhaft, da für das beschließende Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, ausgeführt, dass zumindest im Zeitpunkt der gesetzlichen Festsetzung der Zulassungszahl noch keine für die Ausbildung der Studierenden hinreichende Anzahl von Lehrpraxen rekrutiert war. Dass sich an dieser Planungsunsicherheit seither etwas geändert hat, ist weder vorgetragen worden noch ansonsten für das Gericht ersichtlich. (bb) Weiterhin stellt auch der noch nicht abschließend erfolgte Aufbau der Strukturen in den Kliniken der kooperierenden Krankenhäuser, welche nach § 31 Abs. 5 Satz 1 HG NRW das Universitätsklinikum bilden und die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, einen beachtlichen Engpass dar. Vgl. dazu auch NdsOVG, Beschluss vom 07. Dezember 2020 - 2 NB 9/20 -, juris Rn. 18; dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 06. Oktober 2017 - 13 C 20/17 -, juris Rn. 4; vom 09. Oktober 2017 - 13 C 32/17 -, juris Rn. 4; vom 19. Mai 2015 - 13 C 10/15 -, juris Rn. 3; vom 28. Oktober 2014 - 13 C 19/14 -, juris Rn. 3 und vom 09. Juni 2008 - 13 C 158/08 -, juris Rn. 5. Die Aufnahmekapazität der das Universitätsklinikum bildenden Krankenhäuser beruht auf der zwischen der Antragsgegnerin und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung, nach deren Maßgabe die Träger Abteilungen ihrer Krankenhäuser für die klinische Ausbildung der Antragsgegnerin zur Verfügung stellen, § 31 Abs. 5 Satz 1 HG NRW. Der Umfang der Lehr- und Forschungsleistungen an diesen Krankenhäusern richtet sich nach der Zahl der mit den Trägern dieser Krankenhäuser vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze. Nach Ziffer 2 der zur Gerichtsakte gereichten gemeinsamen Erklärung der Träger der drei das Universitätsklinikum bildenden Krankenhäuser vom 22. September 2021 sind diese weder bereit noch in der Lage, der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2021/2022 mehr als insgesamt 60 Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Gründe für etwaige Zweifel, dass die Begrenzung der Aufnahmezahl aufgrund vertraglicher oder tatsächlicher Umstände nicht zu rechtfertigen ist, wurden weder vorgetragen noch sind solche für das beschließende Gericht ansonsten ersichtlich. Im Gegenteil wird die - bereits an sich nachvollziehbare - Annahme der Krankenhäuser, nicht mehr als 60 Studierende aufnehmen zu können, durch die Stellungnahme des Wissenschaftsrats zum Konzept für den Aufbau einer Universitätsmedizin in M. vom 25. Oktober 2019 - Drs. 8048-19 (insb. S. 142 f.) - und Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2020 gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Seite 7 f.) bekräftigt. Hierin wird für die am Klinikverbund teilnehmenden Krankenhäuser ein erheblicher Bedarf an über einen längeren Zeitraum umzusetzender Investitionen in die Infrastruktur diagnostiziert, welche mit baulichen, personellen und organisatorischen Maßnahmen einhergehen. Es ist weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch ansonsten für das beschließende Gericht ersichtlich, dass sich an der Bereitschaft der Träger des Universitätsklinikums oder den tatsächlichen Kapazitäten in den Kliniken seither etwas Wesentliches geändert hat. Dafür spricht insbesondere, dass zwischen den Kliniken und der Antragsgegnerin bisher keine Folgevereinbarung zu der Erklärung vom 22. September 2021 getroffen wurde. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin als Vertragspartnerin Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der mit den Trägern der beteiligten Krankenhäuser abgeschlossenen Vereinbarung nehmen bzw. zusätzliche Vereinbarungen mit weiteren Krankenhausträgern anstreben kann bzw. konnte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Unbesehen des Einwandes, dass die bloße Möglichkeit der Kapazitätserhöhung noch nicht zu einer solchen führt, steht der Antragsgegnerin nach der Erklärung der Träger der das Universitätsklinikum bildenden Krankenhäuser vom 22. September 2021 keine Möglichkeit offen, die Anzahl der Plätze in der klinischen Ausbildung für das Studienjahr 2021/2022 zu erhöhen. Lehnt eine Partei des Kooperationsvertrages, welcher eine unbeschränkte Vertragsautonomie zukommt, die Vereinbarung einer höheren Anzahl an Ausbildungsplätzen oder eine Abänderung der vereinbarten Anzahl ab, ist dies aufgrund der gegenseitigen, vertraglichen Festlegung der Ausbildungsplätze in der klinischen Ausbildung - siehe dazu Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 6 - auch für die anderen Vertragsparteien unmöglich. Eine unbeschränkte Vertragsautonomie kommt aktuell nur der Evangelisches Klinikum Bethel gGmbH zu, wogegen sich die Antragsgegnerin oder die Klinikum M. gGmbH bzw. die Klinikum Lippe GmbH nicht auf eine durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich abgesicherte Vertragsfreiheit berufen können. Vgl. zum Bochumer Model OVG NRW, Beschlüsse vom 09. Oktober 2017 - 13 C 32/17 -, juris Rn. 6; vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, juris Rn. 13; vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u.a. -, juris Rn. 7 ff. und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 - juris Rn. 5. Die fehlende Grundrechtsberechtigung der zuletzt benannten Vertragsparteien der Kooperationsvereinbarung resultiert aus deren zugleich bestehenden Grundrechtsbindung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 58; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 8/19 -, juris Rn. 21 m.w.N. Privatrechtlich organisierte öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, wie auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden, weil diese mehr als 50 % der Anteile hält, sind der unmittelbaren Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) unterworfen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 49; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 8/19 -, juris Rn. 21 m.w.N. Demnach sind die Klinikum M. gGmbH, deren Gesellschaftsanteile ausschließlich im Eigentum der Städte M. und Halle (Westfalen) stehen - vgl. https://www.klinikumbielefeld.de/unternehmensfuehrung.html; Stand: 26. November 2021 -, und die Klinikum Lippe GmbH, deren Gesellschaftsanteile ausschließlich im Eigentum des Kreises Lippe stehen - vgl. https://www.klinikum-lippe.de/management/; Stand: 26. November 2021 -, nicht grundrechtsberechtigt. Zwar sind das Klinikum M. gGmbH und das Klinikum Lippe GmbH nicht grundsätzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet, kapazitätserschöpfend an der Medizinerausbildung mitzuwirken, mit der Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung durch Beitritt zu der Kooperationsvereinbarung über das Universitätsklinikum OWL fand jedoch gleichfalls eine Grundrechtsaktivierung statt, weil sie nunmehr auch in diesem grundrechtssensiblen Bereich tätig werden. Infolgedessen unterliegen die Träger spezifischen Beschränkungen, denen private Unternehmen nicht unterliegen; insbesondere haben sie ihre (zivilrechtliche) Privatautonomie nunmehr zweckgerichtet und unter Einbeziehung grundrechtlicher Belange - mithin ermessenskonform - auszuüben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2020 - 1 BvQ 82/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 8/19 -, juris Rn. 21 m.w.N. Die Antragsgegnerin ist dagegen als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW nur in Bezug auf die - hier wohl nicht betroffene - Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtsberechtigt. Vgl. statt aller Sachs, in: ders., GG Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 96; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Kommentar, Stand: Juli 2021, Art. 19 Abs. 3 Rn. 49 jeweils m.w.N. aus der Rspr. Dabei können vorliegend die Fragen offenbleiben, ob die Antragsgegnerin auch in einer Situation, in der sie zugleich aus Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet ist, Grundrechtsberechtigte sein kann und ob der Abschluss kooperationsrechtlicher Regelungen mit den das Universitätsklinikum bildenden Krankenhäusern eine solche Situation darstellt. Denn vorliegend ist zumindest die Evangelisches Klinikum Bethel gGmbH grundrechtsberechtigt. Die Gesellschaftsanteile der Evangelisches Klinikum Bethel gGmbH stehen ausschließlich im Eigentum der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel - vgl. https://evkb.de/ueber-uns/wer-wir-sind/; Stand: 26. November 2021 -, welche kirchliche Stiftungen privaten Rechts (§ 13 StiftG NRW, § 80 Abs. 3 BGB) und daher in keiner Weise zu einer Vertragsanpassung verpflichtet sind. Vgl. https://www.bethel.de/impressum; Stand: 26. November 2021. Eine Aufstockung der Ausbildungsplätze zwischen den grundrechtsgebundenen Trägern ist ebenfalls nicht möglich. Die von den Trägern betriebenen Krankenhäuser sind nicht als Ganzes, sondern ausschließlich mit ausgewählten Fachkliniken Teil des Universitätsklinikums OWL - vgl. Stellungnahme des Wissenschaftsrats zum Konzept für den Aufbau einer Universitätsmedizin in M. vom 25. Oktober 2019 - Drs. 8048-19, S. 89; https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/medizin/universitaetsklinikum/#comp_0000619c5f41_00000012d4_7c81; Stand: 10. Dezember 2021 -, sodass Engpässe bei einzelnen Fachkliniken oder einzelnen Trägern nicht durch die anderen Träger kompensiert werden können. Bei anderen als dem jeweiligen Kooperationspartner dürfen die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten nicht nachgefragt werden, § 31 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 7 HG NRW. Davon abgesehen sind sowohl die Abänderung der abgeschlossenen Vereinbarung als auch der Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen Bestandteil eines im Bereich der Schaffung von Ausbildungskapazitäten zu verortenden Vorgangs, welcher - wie bereits zuvor unter 2. b. aa. (1) ausgeführt - nicht vom Teilhaberecht der Studienbewerber nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG erfasst ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09. Oktober 2017 - 13 C 32/17 -, juris Rn. 6; vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, juris Rn. 13; vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u.a. -, juris Rn. 7 ff. und vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 - juris Rn. 5. c. § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW ist auch nicht aufgrund eines etwaigen Konflikts mit Bundesrecht nach Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, nichtig. Der hiernach bestehende Vorrang des Bundesrechts hat im Kollisionsfall grundsätzlich die Nichtigkeit diesem widersprechenden Landesrecht zur Folge. Eine Kollision ist jedoch nicht gegeben, wenn ein Land von Vorgaben lediglich dispositiven Bundesrechts abweicht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 233 f. Dies ist in Bezug auf § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW - eine Kollision mit dem nach Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG fortgeltenden § 29 Abs. 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622; im Folgenden: HRG) unterstellt - der Fall. § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW ist von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG erfasst, weil die Regelung durch das am 15. April 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kunsthochschulgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Hochschulbereich vom 25. März 2021 (GV.NRW S. 331) erst nach dem 01. August 2008 (vgl. Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG) erlassen wurde. Vgl. dazu allgemein BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 231 ff. Dessen unbesehen entspricht § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW aber auch in der Sache den Vorgaben des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG. Hiernach sind im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Ist gemäß Absatz 2 dieser Norm nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31 HRG NRW) zu erwarten, dass an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Die Zulassungszahlen werden entsprechend § 30 Abs. 1 HRG NRW durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 HRG NRW einbezogen wird. Nach Absatz 2 dieser Norm werden Zulassungszahlen nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt. Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 HRG NRW sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 HRG NRW ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben (Absatz 3). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die hier streitgegenständliche Festsetzung der Studienplätze durch Gesetz gegeben. Die Zulassungszahl wurde für die Wintersemester 2021/2022 und 2022/2023 entsprechend den geforderten Jahresperioden gesondert ausgewiesen und - wie zuvor unter 2. b. bb. ausgeführt - aufgrund der räumlichen und sachlichen Kapazitäten der Antragsgegnerin und der ausbildenden Krankenhäuser errechnet. Einer gesetzlichen Festsetzung der Zulassungszahl steht das Hochschulrahmengesetz nicht entgegen. d. Schließlich steht auch der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830; im Folgenden: Hochschulstaatsvertrag) in der Fassung von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830 im Folgenden: Hochschulstaatsvertrag) einer gesetzlichen Festsetzung der Zulassungszahl auf 60 Studienplätze nicht entgegen. Der Hochschulstaatsvertrag steht im Rang eines einfachen Landesgesetzes und vermag daher den Landesgesetzgeber bei Erlass abweichenden Landesrechts, wenn dieses ebenfalls im Rang eines förmlichen Gesetzes steht, nicht zu beschränken. Vgl. Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 6, 3. Auflage 2008, § 141 Rn. 62; a.A. wohl BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - 7 CE 19.10137 -, juris Rn. 15 ff.; VG Augsburg, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - Au 8 E 19.10000 -, juris Rn. 18 ff. und - Au 8 E 19.100020 u.a. -, juris Rn. 15 ff.; a.A. ausdrücklich Schladebach, VerwArch 98 (2007), 238, 252. Der Landesgesetzgeber hat dem Hochschulstaatsvertrag mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 04. April 2019 (GV. NRW. S. 830) gemäß Art. 66 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NW. S. 127) in der Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644) zugestimmt und damit einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt, wodurch die staatsvertragliche Regelung in Landesrecht transformiert wurde und eine über die Vertragsparteien hinausreichende Außenwirkung erlangte. Demgemäß kann das durch den Hochschulstaatsvertrag gesetzte Recht entsprechend der Lex-posterior-Regel durch nachfolgendes Recht aufgehoben, abgeändert oder verdrängt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 136; Rudolf, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 6, 3. Auflage 2008, § 141 Rn. 62; Bortnikov, JuS 2017, 27, 28 f.; a.A. Schladebach, VerwArch 98 (2007), 238, 251 f. Dessen unbesehen entspricht § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW aber auch in der Sache den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hochschulstaatsvertrag. Hiernach sind für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren - wie hier Humanmedizin nach Art. 7 Satz 1 Hochschulstaatsvertrag - einbezogen sind, Zulassungszahlen vorbehaltlich einer anderen landesrechtlich vorgesehenen Rechtsform durch Rechtsverordnung nach Art. 12 Absatz 1 Nr. 8 Hochschulstaatsvertrag und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. Nach Satz 3 wird die Zulassungszahl auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden (Satz 4). Nach Absatz 2 dieser Norm sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten (Satz 1). Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau von Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 des Absatzes 2 festgesetzt werden (Satz 2). Nach Absatz 3 Satz 1 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind unter anderem die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten und in den medizinischen Studiengängen die besonderen Gegebenheiten, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Satz 7). Nach Absatz 4 legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde vor der Festsetzung von Zulassungszahlen einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW gegeben. Die Antragsgegnerin wurde ausweislich ihrer zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 gegenüber dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen im Gesetzgebungsverfahren hinreichend beteiligt. Die Zulassungszahl wurde für die Wintersemester 2021/2022 und 2022/2023 entsprechend den geforderten Jahresperioden gesondert ausgewiesen und - wie zuvor unter 2. b. bb. ausgeführt - aufgrund der begrenzten räumlichen und sachlichen Kapazitäten der Antragsgegnerin und der ausbildenden Krankenhäuser unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung für Modellstudiengänge errechnet. Einer gesetzlichen Festsetzung der Zulassungszahl steht der Hochschulstaatsvertrag nicht entgegen. Schließlich stellt der Hochschulstaatsvertrag kein mit § 31 Abs. 6 Satz 2 HG NRW kollisionsfähiges Recht im Sinne von Art. 31 GG dar. Der Bund ist nicht Vertragspartei des ausschließlich zwischen den Ländern vereinbarten Hochschulstaatsvertrags, sodass dieser nicht im Rang von Bundesrecht steht.“ Aus den vorstehenden Gründen kann die Antragstellerin mit ihrem Begehren daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, juris.