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Beschluss

9 Nc 54/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2021:0213.9NC54.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2020/2021 außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität, bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung außerkapazitär vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 vom 21. August 2020 (GV. NRW. 2020, S. 770) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Januar 2021 (GV. NRW. 2021, S. 47) – im Folgenden: ZZO höh. Fs. – die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2020/2021 in den klinischen Fachsemestern aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt: 1. bis 4. klin. Fs.: jeweils 126 5. und 6. klin. Fs.: insg. 252 (Soll-Summe über alle klin. Fs.: 756) Diesen Soll-Zahlen stehen nach der Mitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin (Stand: Vorlesungsbeginn am 2. November 2020 und nach Vorliegen der Physikumsergebnisse) die folgenden tatsächlichen Einschreibungszahlen gegenüber: 1. klin. Fs.: 123 2. klin. Fs.: 126 3. klin. Fs.: 140 4. klin. Fs.: 136 5. klin. Fs.: 131 6. klin. Fs.: 136 (Ist-Summe über alle klin. Fs.: 792) Die Antragsgegnerin hat ergänzend darauf hingewiesen, dass im 1. klinischen Fachsemester wegen Saldierung keine weitere Studienplatzvergabe erfolgt ist. Das Gericht hat dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerseite mit Verfügung vom 20. Januar 2021 im gerichtlichen Leitverfahren für den Studiengang Humanmedizin (vorklinische und klinische Fachsemester), 9 Nc 38/20, den Inhalt der allgemeinen gerichtlichen Aufklärungsverfügung bzw. der Anforderung der Kapazitätsunterlagen, die daraufhin ergangene Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie die Tatsache des Eingangs der Kapazitätsunterlagen bei Gericht mitgeteilt. Ein Akteneinsichtsantrag ist daraufhin antragstellerseitig nicht gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des gerichtlichen Leitverfahrens für den Studiengang Humanmedizin (vorklinische und klinische Fachsemester), 9 Nc 38/20, sowie auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Sowohl der antragstellerseitig gestellte Hauptantrag (dazu unter 1.) als auch der antragstellerseitig gestellte Hilfsantrag (dazu unter 2.) haben jeweils mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig für das Wintersemester (WS) 2020/2021 zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2020/2021 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung an ihn/sie vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass zum WS 2020/2021 die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der WWU Münster entsprechend den vom Studierendensekretariat der Antragsgegnerin bezogen auf den Stand 2. November 2020 (Vorlesungsbeginn), zum Anspruch der an der WWU Münster im vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin eingeschriebenen Studierenden auf Fortsetzung ihres Studiums an dieser Hochschule nach Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vgl. § 3 Satz 1 ZZO höh. Fs. vom 21. August 2020 (GV. NRW. 2020, S. 770), mitgeteilten Einschreibungszahlen besetzt sind. Aus diesen Besetzungszahlen, an deren kapazitätsdeckender Wirkung kein Zweifel veranlasst ist, folgt eine Zahl von insgesamt 792 tatsächlich in Anspruch genommener klinischer Studienplätze an der WWU Münster zum WS 2020/2021. Damit überschreitet diese Ist-Zahl die Summe der normierten Zulassungszahlen aller klinischen Fachsemester (= 756) um 36. Bei dieser Sachlage ist es, da die tatsächlichen Einschreibungszahlen in den klinischen Fachsemestern des Studiengangs Humanmedizin auch unter der Geltung des § 26 Abs. 3 StudienplatzVVO NRW untereinander, und zwar auch unter Einschluss des 1. klinischen Fachsemesters, saldierungsfähig sind, vgl. etwa – noch unter der Geltung des gleichlautenden § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW – OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2015 – 13 C 15/15 –, juris; VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2020 – 9 Nc 25/19 –, juris, Rn. 21 f., schon im Ausgangspunkt fernliegend, dass über die vergebenen Studienplätze hinaus für die klinischen Fachsemester, u. a. auch für das hier streitbetroffene 1. klinische Fachsemester, zum WS 2020/2021 noch weitere verschwiegene Studienplätze feststellbar wären, die durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnten. Das Gericht hat im Übrigen die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin an der WWU Münster für das Studienjahr 2020/2021 und damit auch für das WS 2020/2021 überprüft und keine zusätzliche, über die tatsächlich vergebenen Plätze hinausgehende Aufnahmekapazität für die klinischen Fachsemester feststellen können. Hierzu gilt Folgendes: Maßgeblich für die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin sind hier die als Überprüfungstatbestand zu der Berechnung der Aufnahmekapazität nach der personellen Ausstattung ausgebildeten Regelungen des § 17 KapVO zu den sog. patientenbezogenen Einflussfaktoren. Dabei sind zunächst gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums der betreffenden Hochschule anzusetzen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO erhöht sich sodann die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl je 1000 poliklinische Neuzugänge (PNZ) im Jahr um die Zahl 1, falls – wie hier – die Zahl nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO niedriger liegt als das Berechnungsergebnis des 2. Abschnitts der KapVO unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KapVO. Die Zahl nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO wird dabei jedoch höchstens um 50 v. H. erhöht, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO. Schließlich erhöht sich die patientenbezogene Ausbildungskapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, wenn und soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Liegt das Berechnungsergebnis nach § 17 Abs. 1 KapVO – wie hier – niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KapVO, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen, § 17 Abs. 2 KapVO. Ausweislich der vorgelegten Kapazitätsunterlagen sind insgesamt 396.750 Pflegetage in sämtlichen dem Klinikum als zugehörend anzusehenden Fachabteilungen, und zwar kapazitätsgünstig einschließlich des bettenführenden Bereichs der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vgl. dazu, dass die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i. V. m. deren Anlage 3 kapazitätsrechtlich der Lehreinheit Zahnmedizin zuzuordnen sein dürfte, OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 3 Nc 27/16 –, juris, Rn. 18; VG Münster, Beschluss vom 13. März 2018 – 9 Nc 38/17 –, juris, Rn. 53 ff., eingestellt worden. Dabei ist durch ein entsprechendes Zahlenwerk belegt worden, dass hiermit die Belegung aller bettenführenden Abteilungen des Universitätsklinikums Münster nach der sog. Mitternachtszählung, vgl. zur Mitternachtszählung etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rn. 8 f., in dem den maßgeblichen Berechnungsstichtagen für das Studienjahr 2020/2021 (= 1. März 2020 und 15. September 2020) vorausgehenden Kalenderjahr 2019 berücksichtigt worden ist, vgl. dazu, dass es bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) keiner Beanstandung unterliegt, auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums in dem Kalenderjahr abzustellen, das den kapazitätsrechtlichen Berechnungsstichtagen (§ 5 KapVO) vorausging, OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 13 C 20/18 –, juris, Rn. 5 ff.; VG Münster, Beschluss vom 13. März 2018 – 9 Nc 38/17 –, juris, Rn. 28 ff., und zwar ohne Ansatz der insgesamt 13.742 Pflegetage, die auf diejenigen Privatpatienten/Selbstzahler entfallen, die im Referenzzeitraum 2019 wahlärztliche Leistungen von Klinikdirektoren alten Nebentätigkeitsrechts (sog. Altvertragler) in Anspruch genommen haben. Vgl. dazu, dass Privatbetten einzelner Klinikdirektoren dann nicht in die Berechnung der tagesbelegten Betten einbezogen werden müssen, wenn die Klinikdirektoren über Verträge verfügen, die ihnen nach „altem Chefarztrecht“ aufgrund landesrechtlicher Vorschriften das Recht einräumten, Privatpatienten im Rahmen einer Nebentätigkeit stationär zu behandeln und die daraus resultierenden Forderungen selbst zu liquidieren, etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 13 C 20/18 –, juris, Rn. 17 ff. Die Zahl dieser auf sog. Altvertragler entfallenden Pflegetage ist in den Kapazitätsunterlagen im Einzelnen nach Pflegetagen mit Namensnennung und Angabe des jeweiligen Beschäftigungsendes einzelner Klinikdirektoren detailliert offengelegt worden. Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin aufgeführten Klinikdirektoren alten Nebentätigkeitsrechts (Prof. Dr. W. B. , Klinik für Psychische Gesundheit; Prof. Dr. X. I. , Klinik für Radiologie; Prof. Dr. Dr. H. I1. , Klinik für Psychische Gesundheit, Sektion für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie; Prof. Dr. M. L. , Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe; Prof. Dr. N. S. , Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie) ergänzend durch entsprechende Recherchen im Internet überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass die angeführten Klinikdirektoren alten Nebentätigkeitsrechts bereits zu einem früheren als dem von der Antragsgegnerin angegebenen Zeitpunkt bzw. bereits im Verlauf des Jahres 2019 ihr Dienstverhältnis als Klinikdirektoren beendet haben, sind dabei nicht hervorgetreten. Aus der Zahl von 396.750 Pflegetagen im Jahre 2019 ohne Privatpatienten/Selbstzahler von Altvertraglern ergibt sich nach Division durch 365 die Zahl von 1.086,99 tagesbelegten Betten (TBB). 15,5 v. H. dieser Zahl an TBB ergibt sodann eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 168,48345, gerundet 168 Studienplätzen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO. Diese Aufnahmekapazität von 168 Studienplätzen ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO (PNZ-Zuschlag) um max. 50 v.H., mithin hier um 84 Studienplätze erhöht worden. Addiert man zu der gefundenen Aufnahmekapazität von 168 Studienplätzen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO den PNZ-Zuschlag von 84 Studienplätzen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO, so ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen für den klinisch-praktischen Teil des Studiengangs Humanmedizin an der WWU Münster. Diese Zahl ist –- wie für das vorausgegangene Studienjahr 2019/2020 gleichgerichtet bereits festgestellt –, vgl. VG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2020 – 9 Nc 25/19 –, juris, Rn. 30 ff., nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf gerichtliche Nachfrage mit einer in den Kapazitätsunterlagen enthaltenen Stellungnahme des Studiendekans der medizinischen Fakultät vom 14. Januar 2021 ausdrücklich dienstlich versichert, dass es weder zum Berechnungsstichtag noch im laufenden Berechnungszeitraum eine curricular für den klinischen Studienabschnitt ausbildungsrelevante Zusammenarbeit des Universitätsklinikums Münster mit anderen Kliniken oder Lehrkrankenhäusern im Sinne dieser Norm gab. Wegen des schließlich anzusetzenden Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin entsprechend dem sog. Hamburger Modell zahlenförmig mit 1,0 beziffert und konkret abgeleitet hat, ist es bei dieser jährlichen Aufnahme-kapazität von 252 Studienplätzen verblieben. Sie ist sodann gleichmäßig mit jeweils 126 Studienplätzen des 1. klinischen Fachsemesters auf das WS 2020/2021 und das SS 2021 verteilt worden. Für den gesamten klinisch-praktischen Studienabschnitt ergibt sich damit für das WS 2020/2021 eine Aufnahmekapazität von (6 x 126 =) 756 als Gesamt-Sollzahl. Die ZZO höh. Fs. hat dies entsprechend jeweils normativ bestimmt. Aus den vom Studierendensekretariat der Antragsgegnerin mitgeteilten Besetzungszahlen (Stand: Vorlesungsbeginn am 2. November 2020), an deren kapazitätsdeckender Wirkung kein Zweifel veranlasst ist, folgt eine Zahl von insgesamt 792 tatsächlich in Anspruch genommener klinischer Studienplätze an der WWU Münster zum WS 2020/2021. Damit überschreitet diese Ist-Zahl die Summe der normierten Zulassungszahlen aller klinischen Fachsemester zum WS 2020/2021 (= 756) um 36. Verschwiegene außerkapazitäre Studienplätze sind in den klinischen Fachsemestern zum WS 2020/2021, die – wie bereits ausgeführt – untereinander saldierungsfähig sind, demzufolge nicht festzustellen. 2. Der Hilfsantrag des Antragstellers/der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin zum 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2020/2021 innerkapazitär zuzulassen, ist ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller/die Antragstellerin, der/die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zum Bestehen eines innerkapazitären Zulassungsanspruchs irgendetwas vorgetragen hat, hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm/ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht davon abgesehen, den auf die innerkapazitäre Bewerbung bezogenen Verwaltungsvorgang beizuziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG (vgl. auch Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –). Da außer- und innerkapazitärer Antrag auf ein wirtschaftlich identisches Interesse gerichtet sind, findet eine streitwerterhöhende Zusammenrechnung nicht statt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 13 B 1201/19 u. a. –, juris, Rn. 15 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2011 – NC 9 S 124/11 –, juris.