Beschluss
6 Nc 95/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0520.6NC95.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2020/2021 festgesetzte Höchstzahl von 126 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Klinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, vgl. Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 vom 21.08.2020 (GV. NRW. 2020 S. 770), geändert durch Verordnung vom 22.01.2021 (GV. NRW. 2021 S. 47), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/2021 und damit auch für das Wintersemester 2020/2021 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 591) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität. 1. Die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese mit abgerundet 946 Studienplätzen ermittelt. 2. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Für eine Korrektur dieses Parameters sieht die Kammer – wie im Vorjahr – keinen Anlass. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 26.02.2019 – 6 Nc 69/18 –, m. w. N, und vom 18.02.2019 – 6 Nc 84/18 –. So auch OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2019 – 13 C 3/19 –, juris, Rn. 8 ff. Auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 394.632 (aufgrund stationärer Leistungen) beträgt die Zahl der tagesbelegten Betten geteilt durch 365 Tage 1.081,18. Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 168 (15,5 % von 1.081,18). Die Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund einer sog. „Mitternachtszählung“ ist nicht zu beanstanden. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an „Übernachtungspatienten“ ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rn. 8 f., und vom 07.05.2018 – 13 C 20/18 –, juris, Rn. 10 ff. Insofern bestand kein Bedürfnis, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Anzahl der Tagespatienten in den Jahren vergangenen Jahren in den einzelnen Kliniken aufzulisten und mitzuteilen, wie lange der Behandlungszeitraum dieser Patienten der Tageskliniken im Durchschnitt ist. Auch musste der Antragsgegnerin nicht aufgegeben werden, die Entwicklung der Belegungszahlen von vollstationären Patienten einerseits und teilstationären Patienten andererseits in den vergangenen Jahren darzulegen. Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der vorgetragenen Entwicklungen hin zu einer teilstationären Behandlung ist Aufgabe des Verordnungsgebers. b) Liegt die so ermittelte Zahl – wie hier – niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, so ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 – 13 C 20/18 –, juris, zunächst kapazitätsgünstig die Privatpatienten von sogenannten „Altvertraglern“ und „Neuvertraglern“ mit der Gesamtzahl der Pflegetage mit Wahlarztabschlag einbezogen und – ausgehend von 195.953 poliklinischen Neuzugängen – die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität von 168 um 84 Plätze auf 252 erhöht. Bei den sog. „Altverträgen“ handelt es sich um solche Verträge, die den Chefärzten bzw. Klinikdirektoren nach „altem Chefarztrecht“ aufgrund landesrechtlicher Vorschriften das Recht einräumen, Privatpatienten im Rahmen einer Nebentätigkeit stationär zu behandeln und die daraus resultierenden Forderungen selbst zu liquidieren. c) Da auch diese erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität von 252 noch deutlich unter der vom Ministerium ermittelten personalbezogenen Aufnahmekapazität von 946 liegt, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Eine weitere Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer eventuellen Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen. Die jährliche Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen wurde im ersten Fachsemester der Klinischen Medizin in nicht zu beanstandender Weise auf 126 Studienplätze für das Wintersemester 2020/2021 und auf 126 für das Sommersemester 2021 aufgeteilt. 3. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die durch Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen zum Studienjahr 2020/2021 für die Klinik im ersten Fachsemester ausgewiesenen 126 Studienplätze (über)besetzt. Ausweislich der Einschreibungsstatistik vom 03.11.2020 wird die für das zweite und vierte sowie (zusammengefasst) fünfte und sechste Fachsemester festgesetzte Quote zwar unter-, jedoch in einem deutlich höheren Maße hinsichtlich des ersten und dritten Fachsemester überschritten. Saldiert ergibt sich über alle klinischen Fachsemester ein Überhang von 34 Eingeschriebenen, vgl. § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008 S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. 2019 S. 186). Aus der Überbuchung kann auch nicht abgeleitet werden, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung ist allein die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO. II. Der auf die außerkapazitäre Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester (4., 3., 2. bzw. 1. Fachsemester) gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit steht bereits § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW entgegen. Danach kann die Zulassung zu einem Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nur beantragen, wer sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz beworben hat. Daran fehlt es hier. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.