Leitsatz: 1. Das Wirksamwerden eines schulorganisationsrechtlichen Ratsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW richtet sich nach § 52 Abs. 2 GO NRW. 2. Eine Rechtsmittelbelehrung, mit der die Behörde zur Rechtsmitteleinlegung bei einem nordrhein-westfälischen Verwaltungsgericht belehrt, ist im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt, wenn sie keinen Hinweis auf die ab 1. Januar 2013 bestehende Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsmittel¬einlegung enthält. 3. Der Prüfungsmaßstab einer Schließung eines Teilstandortes deckt sich weit-ge¬hend, aber nicht vollständig mit demjenigen einer Schulauflösung. 4. Bei der planerischen Abwägung für seine Entscheidung über die Schließung eines Teilstandortes nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW darf der SchultrĬger auch berücksichtigen, wie stark dieser Teilstandort sozialräumlich im Stadt- oder Ortsteil verankert ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, welche die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben. A. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht als zulässig angesehen. I. Der Antrag ist statthaft. Er richtet sich gegen den Organisationsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 8. November 2012, dessen sofortige Vollziehung der Rat angeordnet hat (Nr. 5). Das Wirksamwerden dieses Beschlusses vor Eingang der Antragsschrift vom 16. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Es ist kein Raum für eine Auslegung des Eilantrags nach § 88 VwGO, er richte sich auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer faktischen Vollziehung, oder ein Hinwirken nach § 86 Abs. 3 VwGO auf eine sachdienliche Antragstellung in diesem Sinn. 1. Der Ratsbeschluss ist spätestens am 15. Januar 2013 wirksam geworden. Bis zu diesem Tag hat er im Schulverwaltungsamt der Antragsgegnerin während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegen. Die Antragsgegnerin hat, nachdem der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. Dezember 2012 am 21. Dezember 2012 bei ihr eingegangen war, die Öffentlichkeit über die Einsichtsmöglichkeit unterrichtet, indem sie eine Pressemitteilung darüber herausgegeben und diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Dies genügte, um den Ratsbeschluss vom 8. November 2012 wirksam werden zu lassen. Das Wirksamwerden eines schulorganisationsrechtlichen Ratsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW richtet sich nach § 52 Abs. 2 GO NRW. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil weder das Schulrecht noch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht eine öffentliche Bekanntmachung oder Bekanntgabe eines solchen Ratsbeschlusses vorschreiben. Insbesondere enthält § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW verwaltungsverfahrensrechtliche Spezialregelungen nur für die Schriftform und die Begründung eines solchen Ratsbeschlusses, nicht aber auch für seine Bekanntgabe oder Veröffentlichung. Dadurch unterscheidet sich die Vorschrift etwa von den §§ 53 Abs. 9, 67 Abs. 5 SchulG NRW. Die Bestimmungen in § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW über die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen sind mangels Eingreifens des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auf Schulträger anwendbar, schreiben aber die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung nicht zwingend vor, sondern ermächtigen lediglich zu dieser Form der Bekanntgabe („darf“ in § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW). Zum Rechtscharakter einer Schulorganisationsmaßnahme als Allgemeinverfügung BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 6 P 4.05 ‑, juris, Rdn. 12; OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 ‑ 15 A 900/90 ‑, NWVBl. 1995, 478, juris, Rdn. 26; Beschluss vom 23. Februar 1989 ‑ 15 B 2575/88 ‑, NWVBl. 1989, 373, juris, Rdn. 4. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB berufen, der die ortsübliche Bekanntmachung von Bauleitplänen vorschreibt. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 ‑ 10 B 1239/12 ‑, NWVBl. 2013, 283, juris, Rdn. 4. Sowohl diese bundesrechtliche Bekanntmachungsvorschrift als auch die hierzu ergangene Rechtsprechung sind auf das Wirksamwerden eines schulorganisationsrechtlichen Ratsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unübertragbar. Nach § 52 Abs. 2 GO NRW soll der wesentliche Inhalt der Beschlüsse in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird. Die Vorschrift benennt als Gegenstand der Veröffentlichung lediglich den „wesentlichen Inhalt“ des Ratsbeschlusses, nicht aber auch dessen Tenor oder dessen Begründung. Der Gesetzgeber hat es mit § 52 Abs. 2 GO NRW der Entscheidung des Rates überlassen, in welcher Weise er die Öffentlichkeit über seine Beschlüsse unterrichtet. Dies kann beispielsweise durch Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung oder durch Pressemitteilung erfolgen. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991 ‑ 19 B 3089/91 ‑, NWVBl. 1992, 167, juris, Rdn. 3 f., für das bis 2005 geltende Schulrecht. Diesen Anforderungen hat der Rat hier genügt, indem er die Pressemitteilung herausgegeben und diese auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht hat. Dies mag man angesichts der von den Antragstellern hervorgehobenen sonstigen Bekanntmachungspraxis der Antragsgegnerin als rechtsstaatlich unbefriedigend empfinden. Ein Rechtsverstoß liegt darin indessen nicht. Abgesehen davon soll § 52 Abs. 2 GO NRW lediglich eine Ordnungsvorschrift sein. Als solche begründete sie weder eine rechtlich durchsetzbare Pflicht zur Veröffentlichung eines Ratsbeschlusses noch hinge dessen Wirksamkeit hiervon ab. Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Dezember 2009, § 52 GO NRW, Anm. 4.3. Auch § 17 der Hauptsatzung der Stadt Bochum vom 17. März 2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 8. Mai 2008 zwang die Antragsgegnerin nicht, für den Ratsbeschluss vom 8. November 2012 die öffentliche Bekanntmachung zu wählen. Die Vorschrift regelt lediglich die ortsübliche Art einer öffentlichen Bekanntmachung, nicht aber, in welchen Fällen eine solche erfolgen muss oder kann. 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hängt die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 auch nicht von einem weiteren, bislang fehlenden Ratsbeschluss ab, mit dem der Rat den „Maßgaben“ der Bezirksregierung B. in den Nrn. 1 und 2 ihres Genehmigungsbescheides vom 14. Dezember 2012 hätte zustimmen sollen. Das Wirksamwerden des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 ist von diesen „Maßgaben“ unabhängig. Insbesondere sind sie keine aufschiebenden Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW. Mit ihrer „Maßgabe“ Nr. 1 hat die Bezirksregierung vielmehr lediglich die sprachlich missglückte Konkretisierung in Nr. 2 Satz 2 des Ratsbeschlusses teilweise klargestellt, dass die am aufzulösenden Schulstandort C.------ X bestehenden sechs Klassen der gegenwärtigen Jahrgangsstufen 2 bis 4 zum 1. August 2013 im Klassenverband zum Standort T.---- X wechseln. Die „Maßgabe“ Nr. 2 enthält lediglich die Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW an die Antragsgegnerin, bis zum 31. Juli 2013 unter Beachtung der Vorgaben des § 6 Abs. 6 SchulG NRW den Namen der Gemeinschaftsgrundschule mitzuteilen. Mit beiden „Maßgaben“ hat die Bezirksregierung hingegen den Regelungsinhalt des Ratsbeschlusses im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW weder geändert noch ergänzt. II. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Ratsbeschluss vom 8. November 2012 nicht in Bestandskraft erwachsen ist. Diese Rechtsauffassung ist auch zutreffend. Der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss wirksam geworden sein kann, ist der 21. Dezember 2012, der Tag des Eingangs des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung B. vom 14. Dezember 2012 bei der Antragsgegnerin. Die Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW ist unverzichtbare Voraussetzung für das Wirksamwerden eines schulorganisationsrechtlichen Ratsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW nach außen. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2009 ‑ 1 L 31/09 ‑, juris, Rdn. 22; Ostermann, in: Jehkul u. a., Schulgesetz NRW, Stand: 10. Lieferung März 2013, § 81, Erl. 3.1. m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991 ‑ 19 B 787/91 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks (zu § 8 Abs. 2 SchVG NRW). Mit dem Wirksamwerden des Ratsbeschlusses begann nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu laufen, sondern vielmehr die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die beigefügte Rechtsmittelbelehrung im Sinne dieser Vorschrift unrichtig erteilt, weil sie keinen Hinweis auf die ab 1. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestehende Möglichkeit auch der elektronischen Rechtsmitteleinlegung gegeben hat (§ 55a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548)). Dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2013 ‑ 19 E 569/13 ‑, juris, Rdn. 2. Unabhängig davon wahrt die am 16. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage 4 K 230/13 sowohl die Jahres- als auch die Monatsfrist. B. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Ratsbeschluss vom 8. November 2012 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben wird. Mit diesem Beschluss hat der Rat der Antragsgegnerin für den bisher aus dem Hauptstandort C.------ X und dem Teilstandort T.---- X bestehenden Grundschulverbund Gemeinschaftsgrundschule (GGS) M. zunächst Haupt- und Teilstandort zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2012/2013 am 1. Februar 2013 gewechselt (Nr. 1) und sodann den Teilstandort C.------ X mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 mit dem 31. Juli 2013 geschlossen (Nr. 2). Die Schließung des als Teilstandort verbliebenen ehemaligen Hauptstandorts C.------ X mit Ablauf des 31. Juli 2013 in Nr. 2 des Beschlusses leidet nach gegenwärtigem Erkenntnisstand lediglich an einem behebbaren Abwägungsfehler (I.). Der Wechsel von Haupt- und Teilstandort zum 1. Februar 2013 ist als vorbereitende Maßnahme für die Standortschließung rechtmäßig (II.). Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Interesses an der Standortschließung aus (III.). I. Die Rechtsgrundlage für die Schließung des Teilstandorts C.------ X mit Ablauf des 31. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht zutreffend in § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW gesehen. Nach dieser Vorschrift beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln (Satz 2). Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (Satz 3). Die hier streitige Schließung eines Teilstandortes ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW keine „Auflösung einer Schule“, sondern vielmehr eine „Änderung“ der fortbestehenden Schule. Das ergibt ein Rückschluss aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, wonach als Änderung der Schule unter anderem auch die Bildung eines Teilstandortes zu behandeln ist. Entsprechendes gilt auch für die Schließung eines Teilstandortes als actus contrarius zu dessen Bildung. Zur Bildung eines Teilstandorts vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Juli 2008 ‑ 4 L 251/08 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks. Der Prüfungsmaßstab einer Schließung eines Teilstandortes deckt sich weitgehend, aber nicht vollständig mit demjenigen einer Schulauflösung. Beide Maßnahmen stehen nach den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW im Organisationsermessen des Rates. Dieses Ermessen ist bei einer Schulauflösung nur insoweit eröffnet, als keine zwingende Verpflichtung des Schulträgers nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zur Fortführung der Schule wegen fortbestehenden Bedürfnisses besteht. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 ‑ 19 B 1191/12 ‑, juris, Rdn. 7 ff. In diesem Punkt unterscheidet sich der Prüfungsmaßstab einer Schließung eines Teilstandortes maßgeblich von demjenigen einer Schulauflösung. Anders als diese hängt jene nicht zwingend vom Fehlen einer Errichtungs- und Fortführungspflicht nach § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW ab. Der Schulträger kann eine Schließung eines Teilstandortes vielmehr auch dann beschließen, wenn § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ihn zur Fortführung der Schule als Ganzer verpflichtet. Denn diese Verpflichtung erstreckt sich nur auf die Schule als Organisationseinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG NRW, also als einer Bildungsstätte, die unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilt. Eine zwingende Vorgabe für die schulorganisatorische Entscheidung, an wie vielen und welchen Standorten dies geschieht, enthält § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nicht. Denn nach der Legaldefinition des Bedürfnisbegriffs in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ist das Bedürfnis ausschließlich schul form bezogen zu ermitteln ("Bildungsangebot der Schulform"), nicht aber bezogen auf eine Schulart, eine einzelne Schule oder einen einzelnen Schulstandort. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013, a. a. O., Rdn. 10. Eine zwingende Vorgabe für die Fortführung von Grundschulen als Teilstandort enthält lediglich § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG NRW (regelmäßig mindestens 46 Schüler). Ist diese, wie hier, gewahrt, ist die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands unter anderem auch „nach ... Schulstandorten“ lediglich auf der Stufe der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen (§ 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Nr. 3 SchulG NRW). Auch die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen sind nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW losgelöst von der Frage des Bedürfnisses im Sinne von § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 SchulG NRW lediglich auf der Stufe der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen, jedoch nur „nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen“, nicht auch, wie beim Schulraumbestand nach Nr. 3, nach Schulstandorten. Von der zwingenden Vorgabe des Bedürfnisses nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW unterscheidet sich die planerische Abwägung des Schulträgers nach § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW maßgeblich dadurch, dass er für die Fortführung sprechende Belange überwinden kann, indem er sie gegenüber für die Auflösung sprechenden Belangen zurückstellt. Nach den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ermächtigt, nach ihrem Organisationsermessen darüber zu entscheiden, ob sie den Standort C.------ X als Haupt- oder Teilstandort fortführt. Die Vorschriften ermächtigen die Gemeinde als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens und räumen ihr Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ein. Für die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme wie der Schließung des Teilstandorts einer Schule findet das für jede rechtsstaatliche Planung auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Hierzu gehört insbesondere eine Alternativenprüfung, also die Berücksichtigung, Ermittlung und Gewichtung aller ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen. Der Schulträger verletzt das Abwägungsgebot unter anderem dann, wenn er das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkennt oder wenn er eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt lässt. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013, a. a. O., Rdn. 12 f. m. w. N. Die in Nr. 2 des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 angeordnete Schließung des Teilstandorts C.------ X mit Ablauf des 31. Juli 2013 ist am Maßstab dieser Grundsätze im Wesentlichen rechtmäßig. Der Rat hat mit einer einzigen Ausnahme die für und gegen die Schließung sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung eingestellt und auch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rat für den Ortsteil M. einen erheblichen Rückgang der Grundschülerzahl von 334 im Schuljahr 2012/2013 auf 205 im Schuljahr 2016/2017 prognostiziert und seine Abwägungsentscheidung für den Standort T.---- X maßgeblich auf die Erwägung gestützt hat, dass das Raumprogramm des dortigen Schulgebäudes die Bildung von mehr und kleineren Klassen sowie ein breiteres Ganztagsangebot ermöglicht und den Anforderungen der Inklusion und der Binnendifferenzierung im Unterricht wesentlich besser gerecht wird (16 gegenüber 8 Klassenräume, 4 gegenüber 1 Mehrzweckräume, 5 gegenüber 3 Ganztagsräume, 6.445 qm gegenüber 1.810 qm Bruttogeschossfläche). Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung greifen im Ergebnis nicht durch. Das gilt für den Einwand der Nichtberücksichtigung des Elternwillens (1.), der maximal für die GGS M. zu erwartenden Zweizügigkeit (2.), des Widerspruchs zur Gründung des Grundschulverbundes erst zum Schuljahr 2011/2012 (3.), und zur wohnortnahen Grundschulversorgung (4.), der sonstigen Vorteile des Standortes C.------ X (5.) und schließlich der Nichtberücksichtigung der sozialräumlichen Verankerung des Standortes (6.). 1. Der Einwand der Antragsteller in Nr. 2 ihrer Beschwerdebegründung bleibt ohne Erfolg, Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht hätten bei der Bedürfnisermittlung entgegen § 78 Abs. 5 SchulG NRW den zu bestimmten Schulstandorten geäußerten Elternwillen und die Entwicklung des Schüleraufkommens hinsichtlich der konkreten Standorte „vollständig ausgeklammert“. Dieser Einwand geht zunächst in rechtlicher Hinsicht fehl, soweit er auf die Bedürfnisermittlung nach § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 SchulG NRW zielt. Diese Vorschriften sind nach dem oben Ausgeführten auf die Schließung eines Teilstandortes nicht anzuwenden, weil diese im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW keine „Auflösung einer Schule“, sondern vielmehr eine „Änderung“ der fortbestehenden Schule ist. Der genannte Einwand greift auch insoweit nicht durch, als er sich objektiv gegen die planerische Abwägung des Rates nach § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW richtet. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Rates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ist nach den vorstehenden Ausführungen, ob der Rat die deutlich höheren Anmeldezahlen für den Standort C.------ X als für den Erhalt dieses Standortes sprechenden Belang mit dem zutreffenden Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. Dies ist hier der Fall. Der Rat hat unter „2. Ausgangslage“ die auch im Schuljahr 2012/2013 deutlich höheren Anmeldezahlen für den Standort C.------ X (47 zu 36) seiner Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt (S. 1 der Beschlussvorlage Nr. 20120640 vom 16./17. August 2012). Auch seine Zahlenangaben unter „1. Vorbemerkung“ und „4.1 Zügigkeit“ lassen erkennen, dass er die deutlich höheren Anmeldezahlen für diesen Standort in den vergangenen Jahren zutreffend in seine Abwägungsentscheidung einbezogen hat. Die in der Beschwerdebegründung genannten noch höheren Anmeldezahlen für das kommende Schuljahr 2013/2014 (56 zu 18) konnte der Rat im November 2012 noch nicht berücksichtigen. Sie machen seine Abwägungsentscheidung auch nicht nachträglich fehlerhaft, weil sie eine grundlegende Abweichung von dem Befund der deutlich höheren Anmeldezahlen für den Standort C.------ X aus den Vorjahren nicht erkennen lassen. Hiernach ist der Vorwurf der Antragsteller unzutreffend, der eindeutige Elternwille habe „im Rahmen der Entscheidung der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung gefunden“. Die Abwägungsentscheidung des Rates ist fehlerfrei, den planerischen Belang der deutlich höheren Anmeldezahlen für den Standort C.------ X hinter den Belang der als eindeutig und überragend gewerteten Vorteile der Raumkapazitäten des Standortes T.---- X zurückzustellen. § 80 Abs. 5 SchulG NRW enthält keinen Rechts- oder Planungsleitsatz, dass der Schulträger bei der Auswahl zwischen zwei Grundschulstandorten dem der Schülerzahl nach eindeutig größeren Standort stets den Vorzug für die Fortführung geben muss oder sollte. Im Gegenteil lässt sich aus § 80 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 SchulG NRW entnehmen, dass er dem Gesichtspunkt des Schulraumbestandes in diesem rechtlichen Zusammenhang regelmäßig den Vorzug gegenüber dem ermittelten Schulwahlverhalten der Eltern geben darf. Denn nur das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot (Nr. 1) und die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands (Nr. 3), nicht aber auch die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen (Nr. 2) sind danach unter anderem auch „nach ... Schulstandorten“ bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Unabhängig davon kann sich der Schulträger für die Fortführung nur des nach der bisherigen Schülerzahl eindeutig kleineren Standortes entscheiden, wenn er hierfür sachgerechte Gründe anführt ‑ hier solche der Vor- und Nachteile bei den Raumkapazitäten und daran anknüpfend der Aufnahmemöglichkeiten und der Bildung von (auch kleineren) Klassen zur Gewährleistung möglichst gleicher Bedingungen bei der Wahrnehmung der Schulangebote in seinem Gebiet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ein Abwägungsfehler auch nicht in der Prognose des Rates, die Gemeinschaftsgrundschule M. werde in den kommenden Jahren drei- oder vierzügig bleiben, weshalb eine Fortführung an einem Standort ohne Teilstandort aus Gründen der Raumkapazität nur am Standort T.---- X möglich sei (S. 24, 62, 87 f. der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans 2012 – 2017 (SEP) vom 8. November 2012). Diese Prognose ist ebenso fehlerfrei wie die vorrangige Entscheidung, aus Kostengründen die beiden Standorte schon zum Schuljahr 2013/2014 zusammenzuführen. Zunächst begründet der Einwand der Antragsteller keinen Abwägungsfehler, die GGS M. könne ohne den Standort T.---- X zweizügig am Standort C.------ X fortgeführt werden (Nr. 2 der Beschwerdebegründung, S. 6 f. des Schriftsatzes vom 23. Mai 2013). Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rat auch für die Jahre 2012 bis 2017 eine regelmäßige Dreizügigkeit der Grundschule prognostiziert hat, obwohl die statistisch ermittelten Prognosezahlen für Einschulungen im fortgeschriebenen Schulentwicklungsplan rechnerisch überwiegend die Bildung von nur zwei Eingangsklassen zulassen (SEP, S. 25: 44, 46, 55, 60 und 37 Anmeldungen in den Jahren 2013 bis 2017). Im vorliegenden Fall durfte der Rat erheblich höhere Anmeldezahlen für die GGS M. für die kommenden Schuljahre zugrunde legen. Denn auch in den vergangenen Jahren lagen die tatsächlichen Anmeldezahlen an dieser Grundschule erheblich höher als die prognostizierten Zahlen des SEP damaliger Fassung (75 und 83 in 2011 und 2012 gegenüber prognostizierten 50 und 61 Anmeldungen). Auch die für 2013 prognostizierten 44 Anmeldungen sind durch die 63 tatsächlichen Anmeldungen erheblich übertroffen, welche die Antragsgegnerin mitgeteilt hat (S. 6 ihres Schriftsatzes vom 4. Februar 2013). Dasselbe gilt, wenn man mit den Antragstellern nur 53 Anmeldungen zugrunde legt. Die erhebliche Differenz zwischen Prognose und Wirklichkeit erklärt sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin aus Anmeldungen in beträchtlicher Zahl aus benachbarten C1. Stadtteilen, für die der Standort T.---- X nahe- oder nächstgelegen ist, sowie aus dem H. Stadtteil V. . Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auf der Basis der realitätsgerechten tatsächlichen Anmeldezahlen eine mindestens dreizügige Fortführung der GGS M. zugrunde gelegt hat, ist rechtlich einwandfrei. Die von den Antragstellern geforderte zweizügige Fortführung am Standort C.------ X hätte in den nächsten Jahren absehbar kontinuierlich sich wiederholende Kapazitätsengpässe bei der Schulaufnahme zur Folge. Voraussichtlich müsste die Schulleitung bei ihren Aufnahmeentscheidungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW auch Kinder aus dem Stadtteil X. ablehnen. Hingegen dürften weder die Antragsgegnerin noch die Schulleitung V. Kinder wegen ihres Wohnsitzes außerhalb des C1. Stadtgebietes ablehnen. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, StuGR 2013, 30, juris, Rdn. 86 ff., 117 ff. Abgesehen davon verfehlt der auf eine Zweizügigkeit gerichtete Einwand der Antragsteller auch das Planungsziel, aus vorrangig haushaltswirtschaftlichen Gründen einen der beiden Standorte der GGS M. schon zum Schuljahr 2013/2014 zu schließen. Dies bedingt schon bei Zusammenführung von mindestens drei Parallelklassen in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 der bisherigen Standorte eine Fortführung nur am Standort T.---- X. 3. Auf einen Abwägungsfehler führt weiter nicht der Einwand der Antragsteller in Nr. 3 ihrer Beschwerdebegründung, die Schließung des Standortes C.------ X stehe im Widerspruch zu der erst im März 2011 getroffenen Ratsentscheidung zur Gründung des Grundschulverbundes mit diesem Standort als Hauptstandort. Es ist selbstverständlich, dass ein Schulträger seine schulorganisatorischen Maßnahmen grundsätzlich auch in kurzen Zeitabständen revidieren darf und gegebenenfalls sogar muss, wenn hierfür hinreichende Gründe vorliegen. Hier hatte die Ratsentscheidung vom März 2011 angesichts der rückläufigen Schülerzahlen im Stadtbezirk X. dem Erhalt des Standorts T.---- X gedient, der die im Schulentwicklungsplan als Planungsmaxime festgelegte Untergrenze einer Schulgröße von 180 Schülern nicht mehr erreichte. Zu dieser Entscheidung steht es nicht im Widerspruch, bei nunmehr weiter rückläufigen Schülerzahlen und fortgeschriebenem Schulentwicklungsplan den Standort C.------ X mit der Begründung zu schließen, dass das Schulgebäude an der T.---- X deutlich bessere Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Zudem war mit der Bestimmung des Standortes C.------ X als Hauptstandort nicht zugleich geplant, diesen Standort auf Dauer fortzuführen. Im Gegenteil hatte sich der Rat in der ebenfalls am 9. März 2011 beschlossenen Fortschreibung 2010 ‑ 2015 des Schulentwicklungsplans ‑ Teilplan Grundschulen ‑, S. 51 f., die Entscheidung der Standortfrage noch im Planungszeitraum vorbehalten, um die weitere Entwicklung abzuwarten, und schon hierbei das begrenzte Raumangebot am Standort C.------ X berücksichtigt, das für die Übernahme der Schüler des Standortes T.---- nicht zur Verfügung stehe und für eine zukunftsfähige Fortführung bauliche Erweiterungen erforderlich mache. Angesichts dessen konnten die Antragsteller und andere Eltern auf die Bestimmung als Hauptstandort kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erwartung gründen, der Standort C.------ X bleibe auf Dauer erhalten. 4. Die Antragsteller dringen ebenso wenig mit ihrem Einwand durch, die Schließung des Standorts C.------ X widerspreche der Zielsetzung einer wohnortnahen Grundschulversorgung, welche das Land mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. November 2012 verfolge (GV. NRW. S. 514). Die von den Antragstellern angeführten Regelungen in § 11 Abs. 2 und 3 SchulG NRW schreiben weder ihrem Wortlaut nach noch sonst vor, dass zur wohnortnahen Grundschulversorgung „jahrgangsübergreifender Unterricht vorzusehen ist“ mit der Folge, dass der wohnortnahe Standort mit jahrgangsübergreifendem Unterricht fortgeführt werden müsse. Dieser Argumentation hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, die genannten Vorschriften ermöglichten die Fortführung kleiner Grundschulen oder ‑standorte im Sinne eines größeren Spielraums für die Klassenbildung, ohne diese damit aber zwingend oder als Leitlinie vorzugeben. Dem sind die Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen davon zielt das 8. Schulrechtsänderungsgesetz besonders auf die speziellen Bedürfnisse des ländlichen Raumes. Das Land NRW möchte in dem Zielkonflikt zwischen der Erhaltung einer möglichst wohnungsnahen Schulversorgung in Zeiten rückläufiger Schülerzahlen und der qualitativ hochwertigen Erfüllung des pädagogischen Auftrags kleine wohnungsnahe Grundschulstandorte nach dem Prinzip „Kurze Beine - kurze Wege“ gerade in ländlichen Gebieten möglichst erhalten. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/815 vom 4. September 2012, S. 1, 38. Die hier betroffene großstädtische Planungssituation mit Schulwegen von bis zu 1,8 km zum Standort T.---- X steht demgegenüber jedenfalls nicht im Mittelpunkt der gesetzgeberischen Zielsetzung. Das Schulgesetz bezweckt nicht den Erhalt des wohnortnächsten Grundschulstandorts, der planerisch ohnehin nur relativ auf bestimmte Wohnorte bezogen erfasst werden könnte. 5. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Antragsteller, der Rat habe die sonstigen Vorzüge des Standorts C.------ X gegenüber denjenigen des Standorts T.---- X nicht oder nicht hinreichend in seine Abwägung eingestellt und gewichtet. In Wahrheit versuchen die Antragsteller mit diesem Einwand einen gerichtlich feststellbaren Abwägungsfehler schon allein daraus abzuleiten, dass der Rat die für den Standorterhalt sprechenden Argumente gegenüber den Gegenargumenten zurückgestellt hat. Diese Abwägung ist hingegen der gerichtlichen Kontrolle entzogen, solange der Rat einen Belang von hinreichendem Gewicht nicht vollständig außer Acht gelassen oder fehlgewichtet hat. Nach diesem Maßstab ohne Erfolg bleiben die Ausführungen der Antragsteller zum Sanierungs- und Brandschutzkostenvergleich beider Standorte, zur „Überdimensionierung“ des Standortes T.---- X sowie zum Vergleich der Außenanlagen und der außerunterrichtlichen Angebote. Alle diese Punkte hat der Rat zur Kenntnis genommen und vertretbar abgewogen, indem er sich den in der Vorlage 20120640 und der Vorlage 20122220 der Verwaltung ausgeführten Argumenten angeschlossen hat, die eine detaillierte Auseinandersetzung mit den von der Schulkonferenz für den Erhalt des Standorts C.------ X vorgebrachten Aspekten enthält. Weitere vorgebrachte Aspekte zur Qualität der pädagogischen Arbeit des Standorts C.------ X aus der ausgeprägten Kooperation mit Kindergärten, Kirchengemeinden und der Jugendabteilung des örtlichen Sportvereins hat das Verwaltungsgericht zu Recht als für die Abwägung unbeachtlich beurteilt, weil sie entscheidend von dem Engagement der beteiligten Personen geprägt sind und nicht maßgeblich vom bisherigen Standort abhängen. Dem sind die Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch einen hinreichenden Anhalt dafür, dass der fußläufige Schulweg von der Ortsmitte des Stadtteils M. zum Standort T.---- X für Grundschulkinder gefährlich ist und deswegen Sicherungskosten anfallen, haben sie nicht aufgezeigt. Nach den Erhebungen der Antragsgegnerin führt der Schulweg über Gehwege und überquert entlang der X1.--- verkehrsarme einmündende Straßen bis auf den Bereich X1.--- /T.---- , in dem eine Tempo‑30‑Zone besteht und eine bauliche Überquerungshilfe (Verkehrsinsel) vorhanden ist. 6. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt im vorliegenden Eilverfahren schließlich auch der Einwand der Antragsteller in Nr. 4 ihrer Beschwerdebegründung, der Rat habe die sozialräumliche Verankerung des Standortes C.------ X im Stadtteil M. unberücksichtigt gelassen. Für sich gesehen ist der Einwand begründet, weil der angefochtene Ratsbeschluss insoweit an einem Abwägungsfehler leidet, den der Rat während des Hauptsacheverfahrens durch eine Ergänzung seiner Abwägungsentscheidung entsprechend § 114 Satz 2 VwGO beheben kann. In der zusammenfassenden Gesamtbewertung seiner Abwägungsentscheidung hat der Rat hierzu ausgeführt, „die in diesem Zusammenhang vor Ort häufig angesprochene sozialräumliche Einbindung des Standortes C.------ in den Stadtteil M. “ dürfe „aus rechtlichen Gründen nicht in den Abwägungsprozess dieser schulorganisatorischen Entscheidung einbezogen werden“ (Nr. 7 Fazit, S. 10 der Beschlussvorlage Nr. 20120640 vom 16./17. August 2012). Er hat damit die Stellungnahmen der Schulpflegschaft der GGS M. vom 11. Juli 2010 und 21. September 2010 zur seinerzeit geplanten Zusammenlegung der beiden Schulstandorte zum Grundschulverbund aufgegriffen, worin neben der angeführten Qualität der pädagogischen Arbeit am Standort C.------ X die besondere Bedeutung des Schulstandorts für den Stadtteil M. hervorgehoben („vor Ort“, „Herzstück“, Mittelpunkt des Ortskerns, „Heimat“, feste Verwurzelung in der funktionierenden dörflichen Gemeinschaft und Sozialstruktur, starkes gewachsenes Vertrauensverhältnis und kontinuierlich hohes Engagement der M. Bevölkerung für schulische Belange, Bündelung vieler Sozialgeflechte in der Grundschule mit nachbarschaftlicher Hilfe und Kinderbetreuung). Hingegen führe die Aufgabe des Schulstandorts zu einer gewissen „Verwaisung“ des dörflichen Lebensraums und zu negativen sozialen Folgen für den Stadtteil wie Einbußen für Geschäfte, Wegfall wichtiger sozialer Netzwerke, Beeinträchtigung der Attraktivität des Wohnumfelds und der Integration ausländischer Kinder. Die erwähnten rechtlichen Hinderungsgründe hat der Rat in den Ausführungen des VG Gelsenkirchen im bereits zitierten Beschluss vom 2. Juli 2008, S. 8, zur Berücksichtigung „gewisser sozialer Strukturen“ gesehen. Zu Unrecht leitet der Rat aus diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowie denjenigen des Senats im zugehörigen Beschwerdebeschluss 19 B 1129/08 vom 10. August 2009, S. 12, ein Berücksichtigungs verbot ab. Schon das Verwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss die Bedeutung der Grundschule (hier der GGS N. -H1. -Straße in C3. ) für den Stadtteil als zulässigen abwägungsbeachtlichen Belang für den Erhalt des Standorts zugrunde gelegt (S. 5). Nur auf den Einwand der dortigen Antragsteller bezog sich seine negativ formulierte Bemerkung, es sei „nicht erkennbar“, inwiefern „gewisse soziale Strukturen, wie etwa Klassenzusammensetzung, Zusammensetzung der Elternschaft, gewachsene Beziehungen innerhalb der Schulgemeinschaft ... rechtlich von Belang sein sollten“ (S. 8). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass „gewisse soziale Strukturen“ bei der planerischen Abwägung stets unberücksichtigt bleiben müssen, lässt sich daraus entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Entsprechendes gilt auch für den zugehörigen Beschwerdebeschluss des Senats, in dem es lediglich heißt, das Verwaltungsgericht habe den entsprechenden Einwand der Antragsteller des damaligen Verfahrens „zu Recht für unbedeutend erachtet, weil die sozialen Strukturen einer Schule unabhängig von schulorganisatorischen Maßnahmen einem ständigen Wandel unterliegen.“ Auch dieser einzelfallbezogenen Feststellung lässt sich ein generelles Verbot der Berücksichtigung der sozialräumlichen Verankerung einer Schule nicht entnehmen. Welche Belange der Rat in die planerische Abwägung einer schulorganisatorischen Maßnahme nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW einstellen darf, ergibt sich beispielhaft aus § 80 Abs. 5 SchulG NRW. Diese Vorschrift zählt in den Nrn. 1 bis 3 die Belange auf, die der Schulträger bei der Schulentwicklungsplanung berücksichtigt. Dass die Aufzählung in § 80 Abs. 5 SchulG NRW nur beispielhaft, aber nicht abschließend ist, ergibt sich insbesondere aus § 80 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW, welche die Berücksichtigung weiterer Belange bei der Schulentwicklungsplanung regeln. Entsprechendes gilt für die planerische Abwägung einer konkreten schulorganisatorischen Maßnahme nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Dies folgt daraus, dass die Schulentwicklungsplanung für sie im Sinne von § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die „Maßgabe“ abgibt, ohne sie in jeder Hinsicht verbindlich und bis ins Einzelne vorwegzunehmen. Vielmehr kann die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen fortentwickelt werden, was im Rahmen eines Genehmigungserfahrens gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW, also bezogen auf eine konkrete Maßnahme wie die Auflösung oder Änderung einer Schule, darzulegen ist (§ 80 Abs. 6 SchulG NRW). Hierbei können auch nur standortbezogene Abwägungsgesichtspunkte zum Tragen kommen. Dies zeigt insbesondere die Regelung für den Grundschulverbund in § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wonach Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern nur als Teilstandort geführt werden können, „wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält“. Letztgenannte Voraussetzung enthielt auch § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW i. d. F. des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006, mit dem der Gesetzgeber den Grundschulverbund eingeführt hat, und § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. d. F. des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011. Sie bezieht sich, da die Bildung eines Grundschulverbundes zur Auflösung der zuvor eigenständigen Schule im Sinne von § 6 Abs. 1 SchulG NRW und die Fortführung des bisherigen Standorts als Teilstandort führt, nicht auf die Fortführung als Schule im Rechtssinne des § 6 Abs. 1 SchulG NRW, sondern auf die Fortführung des Standorts. Die demgemäß standortbezogenen Gründe, aus denen der Schulträger die Fortführung dieses Standorts für erforderlich halten darf, können auch solche sein, die über die Belange des § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW hinaus den Standort selbst und seine Bedeutung für und seine Verankerung in das soziale Umfeld, etwa einen Stadt- oder Ortsteil, betreffen. Wie der kommunale Schulträger diese im Rahmen seiner Befugnis zur Gestaltung des örtlichen Schullebens gewichtet, liegt in seinem Gestaltungsermessen („für erforderlich hält“). Vgl. auch Ostermann, in: Jehkul u. a., Schulgesetz, Kommentar, Stand: März 2013, § 83, S. 5 f. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung für die Schließung eines Teilstandortes, bei welcher der Schulträger seiner Abwägungsentscheidung zugrunde legt, dass er die Fortführung des betreffenden Standorts nicht für erforderlich hält. Gegenteiliges folgt nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in das Schulgesetz für Grundschulen keine dem § 16a Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b) des Schulordnungsgesetzes NRW a. F. entsprechende Regelung aufgenommen hat; nach dieser Bestimmung konnte eine Hauptschule einzügig fortgeführt werden, wenn sich aus dem Standort der Schule und dem Schulentwicklungsplan ergab, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung war und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden konnte. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 ‑ 15 A 900/90 ‑, NWVBl 1995, 478, juris, Rdn. 34 ff., und vom 19. März 1991 ‑ 15 A 1484/89 ‑, juris, Rdn. 8 ff. Denn aus § 83 Abs. 1 SchulG NRW erschließt sich, dass nun jedenfalls im Bereich der Grundschulen bei der Standortentscheidung für oder gegen die Fortführung eines Teilstandortes die Bedeutung des Schulstandortes für einen Orts- oder Stadtteil ein abwägungserheblicher Belang sein kann. Für die Zulässigkeit der Berücksichtigung der sozialräumlichen Bedeutung eines Schulstandortes spricht schließlich auch § 82 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, wonach die einzige Grundschule einer Gemeinde ‑ unterhalb der regelmäßig für eine Fortführung geforderten Mindestgröße von 92 Schülern, Satz 1 ‑ mit mindestens 46 Schülern fortgeführt werden kann. Dieses Fortführungsermessen des Schulträgers ist nicht an die für das Fortführungsbedürfnis maßgeblichen Kriterien gebunden, und der Schulträger kann es an der Bedeutung dieser einzigen Schule für die Gemeinde ausrichten. II. Die Entscheidung des Rates in Nr. 1 seines Beschlusses vom 8. November 2012, die beiden Schulstandorte C.------ X und T.---- X in ihrer Funktion als Haupt- und Teilstandort zum 1. Februar 2013 zu wechseln, hat im Hauptsacheverfahren Bestand. Sie verletzt jedenfalls nicht Rechte der Antragsteller. Sie dient als vorbereitende Maßnahme der in Nr. 2 angeordneten Schließung des Teilstandorts C.------ X zum 1. August 2013 und hierfür aus den unter 2. Ausgangslage der Beschlussvorlage Nr. 20120640 angeführten innerorganisatorischen Gründen zwischenzeitlich der Stärkung des künftigen Schulstandortes. Gegen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, durch den Wechsel ändere sich für die schulische Förderung des Kindes der Antragsteller nichts, haben diese mit der Beschwerde nichts aufgezeigt, was auf eine abwägungserhebliche Zurücksetzung eigener Belange führen könnte. Unzutreffend ist der Einwand, erst der Wechsel von Haupt- und Teilstandort ermögliche die Schließung des Standortes C.------ X. Hierfür gibt es keinen rechtlichen Ansatzpunkt. Auch wenn der Standort C.------ X vorübergehend Hauptstandort geblieben wäre, hätte ihn der Rat nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin aus den tragenden schulraumbezogenen Gründen geschlossen. Von einer personellen „Ausdünnung“ im Bereich der Lehrkräfte und damit von einer pauschal behaupteten Verschlechterung der pädagogischen Arbeit ist nicht auszugehen. Dass die „massive“ Verlagerung der Arbeitszeiten der Schulleiterin und der Schulsekretärin sowie der für die Schulleitung erforderlichen Akten zu einer abwägungserheblichen Beeinträchtigung der schulischen Förderung oder der Zusammenarbeit von Eltern und Schule führt, ist nicht substantiiert geltend gemacht. Auf die auch im Schriftsatz vom 23. Mai 2013 angesprochene innerschulische Auseinandersetzung kommt es mit Blick auf Belange der Antragsteller nicht an. III. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse der Antragsteller. Der in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 10.1 der Beschlussvorlage 20120640) hervorgehobene Grund der Planungssicherheit für alle am Schulleben Beteiligten sowie für die Schulaufsicht im Hinblick auf die Lehrerversorgung rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der schulorganisatorischen Maßnahme zum geplanten Zeitpunkt den Vorrang zu geben. Vgl. typisierend hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 ‑ 19 B 1129/08 ‑, juris, Rdn. 11. Der oben unter B. I. 6. festgestellte Abwägungsfehler rechtfertigt keine Aussetzung der Vollziehung. Der Rat kann ihn während des Hauptsacheverfahrens durch eine Ergänzung seiner Abwägungsentscheidung entsprechend § 114 Satz 2 VwGO beheben. Denn er berührt die Grundzüge der Planungsentscheidung nicht. Der Rat kann seine Entscheidung zu Gunsten des Schulstandorts T.---- X bei Einbeziehung auch der sozialräumlichen Verankerung des Schulstandortes C.------ X revidieren, ist hierzu aber nicht zwingend verpflichtet. Aus rechtlicher Sicht kann er seine Entscheidung vielmehr aufrecht erhalten, wenn er in seiner ergänzenden Abwägung diesen Belang zusätzlich berücksichtigt, ihn der Bedeutung des Schulstandorts C.------ X für den Stadtteil entsprechend gewichtet und gleichwohl die Vorteile des Standortes T.---- X höher bewertet. Letzteres hält der Senat auch für hinreichend wahrscheinlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Schließung des Teilstandorts einer Schule für die Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges in der Regel die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).