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Urteil

4 K 6200/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0702.4K6200.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind die Erziehungsberechtigten ihres Sohnes M. , der im Schuljahr 2012/13 die 1. Klasse der Grundschule (GS) M1. am Standort C.------straße 6 besuchte. 3 Schulträger der GS M1. ist die Beklagte. Es handelt sich um einen zum Schuljahr 2011/12 gegründeten Schulverbund, durch den die bisher selbständigen Grundschulen C.------straße 6 und T.----straße 7 zur Grundschule M1. zusammengeschlossen wurden. Als Hauptstandort war die C.------straße 6 und als Teilstandort die T.----straße 7 bestimmt. 4 Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen den Beschluss des Rates der Beklagten vom 8. November 2012, den bisherigen Teilstandort T.----straße 7 zum 1. Februar 2013 zum Hauptstandort des Schulverbundes zu machen und den neuen Teilstandort C.------straße 6 mit Ablauf des Schuljahres 2012/13 zu schließen. 5 Mit diesem Ratsbeschluss reagierte die Beklagte auf die rückläufigen Einschulungszahlen im Ortsteil X. . Trotz der höheren Sanierungskosten an der T.----straße und der besseren Ausstattung des Außengeländes an der C.------straße sei in Abwägung aller Entscheidungsfaktoren - vor allem jedoch aus schulfachlicher Sicht - der Standort T.----straße als zukünftiger Unterrichtsort vorzusehen. Die höheren Sanierungskosten für diesen Standort relativierten sich durch Einsparungen der Unterhalts- und Betriebskosten für die C.------straße , wenn dieser Standort im Sommer 2013 geschlossen werde. Eine Entscheidung für den Standort C.------straße hätte zur Folge, dass die Klassen am Teilstandort T.----straße bis zum Sommer 2016 auslaufen müssten, da die Raumkapazitäten an der C.------straße für die Aufnahme dieser Klassen nicht ausreichten. Die häufig angesprochene sozialräumliche Einbindung des Standortes C.------straße in den Stadtteil M1. dürfe aus rechtlichen Gründen nicht in den Abwägungsprozess dieser schulorganisatorischen Entscheidung einbezogen werden. 6 Die Schulkonferenz der GS M1. und die Bezirksvertretung erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 genehmigte die Bezirksregierung B. die Auflösung des Standorts C.------straße mit der Maßgabe, dass die nach Ablauf des Schuljahres 2012/13 noch verbleibenden 6 Klassen zum 1. September 2013 im Klassenverband zum Standort T.----straße wechseln und der Name der Gemeinschaftsgrundschule der Bezirksregierung bis zum 31. Juli 2013 mitzuteilen ist. 8 Am 27. Dezember 2012 haben die Kläger Klage erhoben. 9 Es fehle schon an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Ratsbeschlusses. Er sei lediglich im Internet und in einer Tageszeitung mitgeteilt worden. 10 Eine ordnungsgemäße Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht erfolgt. Insbesondere sei die Rechtsansicht der Beklagten, dass die sozialräumliche Einbindung der Grundschule C.------straße nicht in die Entscheidung einbezogen werden dürfe, fehlerhaft. So werde in der Gesetzesbegründung zum 8. Schulrechtsänderungsgesetz ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Grundsatz „kurze Beine - kurze Wege“ sowie die Gesichtspunkte einer sozialräumlichen Einbindung unbedingt Berücksichtigung finden sollten. Der Standort C.------straße sei beispielhaft für eine bestens ausgestattete und der Größe nach passgenaue Schule. 11 Auch im Übrigen sei die Abwägung oberflächlich. Der Sanierungsbedarf für den Standort T.----straße sei erheblich. Die Angaben zu den vorhanden Räumlichkeiten seien ebenfalls falsch. Das Gebäude T.----straße verfüge über keine Aula, es handele sich um eine schlichte Pausenhalle. Zudem sei das Gebäude zu groß und für Schulanfänger zu unübersichtlich. 12 Das Gericht hat den zugehörigen Eilantrag (Az. 4 L 1545/12) mit Beschluss vom 21. März 2013 abgelehnt. Die Beschwerde der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 11. Juli 2013 - 19 B 407/13 - zurückgewiesen. Der Ratsbeschluss leide zwar an einem Abwägungsfehler, da die sozialräumliche Verankerung des Standortes C.------straße im Stadtteil M1. nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Fehler könne vom Rat der Beklagten während des Hauptverfahrens durch Ergänzung seiner Abwägungsentscheidung aber noch behoben werden, so dass eine Aussetzung der Vollziehung nicht gerechtfertigt sei. 13 Daraufhin hat der Rat der Beklagten in seiner Sitzung vom 20. Februar 2014 beschlossen, auch unter Berücksichtigung der sozialräumlichen Belange seine Entscheidung vom 8. November 2012 im Hinblick auf die schulorganisatorische Maßnahme „Grundschule M1. “ aufrecht zu halten. 14 Die Kläger tragen vor, sie seien nach wie vor der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Ratsbeschlusses nicht erfolgt sei. Zudem sei die erneute Abwägungsentscheidung durch die inzwischen eingetretene Tatsachenlage der Schließung des Standortes C.------straße und den Beschluss des OVG NRW vorgegeben gewesen und hätte nicht mehr unvoreingenommen getroffen werden können. Erneut sei auch auf das 8. Schulrechtsänderungsgesetz hinzuweisen. 15 Die Kläger beantragen, 16 den Beschluss des Rates der Beklagten vom 8. November 2012 zu Tagesordnungspunkt 1.16 in der Fassung des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 20. Februar 2014 zu Tagesordnungspunkt 1.20, Unterpunkt 1. -schulorganisatorische Maßnahme „Grundschule M1. “ - aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Auch die ergänzende Abwägung der sozialräumlichen Belange sei rechtmäßig und sachgerecht erfolgt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 4 L 1545/12 sowie der Parallelverfahren 4 K 6201/12 und 4 K 230/13 in Verbindung mit den jeweiligen Eilverfahren 4 L 1595/12 und 4 L 75/13 und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. 23 Die in dem angefochtenen Ratsbeschluss vom 8. November 2012 in der Fassung der Ergänzung durch den Ratsbeschluss vom 20. Februar 2014 enthaltenen schulorganisatorischen Regelungen (Wechsel von Haupt- und Teilstandort des Grundschulverbundes Gemeinschaftsgrundschule (GGS) M1. zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2012/2013 am 1. Februar 2013 (Nr. 1) und sodann Schließung des Teilstandortes C.------straße mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 mit dem 31. Juli 2013 (Nr. 2)) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 24 I. 25 Die Schließung des als Teilstandort verbliebenen ehemaligen Hauptstandorts C.------straße mit Ablauf des 31. Juli 2013 in Nr. 2 des Beschlusses ist rechtmäßig. 26 Der Ratsbeschluss ist ordnungsgemäß bekanntgegeben. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der ausführlich begründeten Auffassung des OVG NRW in seinem 27 Beschluss vom 11. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, juris,(weitgehend wortgleich mit dem im zugehörigen Eilverfahren der Kläger ergangenen unveröffentlichten Beschluss vom selben Tag - 19 B 407/13 - ) 28 an. Das Oberverwaltungsgericht hat darin Folgendes ausgeführt: 29 „1. Der Ratsbeschluss ist spätestens am 15. Januar 2013 wirksam geworden. Bis zu diesem Tag hat er im Schulverwaltungsamt der Antragsgegnerin während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegen. Die Antragsgegnerin hat, nachdem der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. Dezember 2012 am 21. Dezember 2012 bei ihr eingegangen war, die Öffentlichkeit über die Einsichtsmöglichkeit unterrichtet, indem sie eine Pressemitteilung darüber herausgegeben und diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. 30 Dies genügte, um den Ratsbeschluss vom 8. November 2012 wirksam werden zu lassen. Das Wirksamwerden eines schulorganisationsrechtlichen Ratsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW richtet sich nach § 52 Abs. 2 GO NRW. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil weder das Schulrecht noch das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht eine öffentliche Bekanntmachung oder Bekanntgabe eines solchen Ratsbeschlusses vorschreiben. Insbesondere enthält § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW verwaltungsverfahrensrechtliche Spezialregelungen nur für die Schriftform und die Begründung eines solchen Ratsbeschlusses, nicht aber auch für seine Bekanntgabe oder Veröffentlichung. Dadurch unterscheidet sich die Vorschrift etwa von den §§ 53 Abs. 9, 67 Abs. 5 SchulG NRW. Die Bestimmungen in § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW über die öffentliche Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen sind mangels Eingreifens des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auf Schulträger anwendbar, schreiben aber die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung nicht zwingend vor, sondern ermächtigen lediglich zu dieser Form der Bekanntgabe ("darf" in § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW). 31 Zum Rechtscharakter einer Schulorganisationsmaßnahme als Allgemeinverfügung BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 6 P 4.05 -, juris, Rdn. 12; OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 15 A 900/90 -, NWVBl. 1995, 478, juris, Rdn. 26; Beschluss vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -, NWVBl. 1989, 373, juris, Rdn. 4. 32 Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB berufen, der die ortsübliche Bekanntmachung von Bauleitplänen vorschreibt. 33 OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, NWVBl. 2013, 283, juris, Rdn. 4. 34 Sowohl diese bundesrechtliche Bekanntmachungsvorschrift als auch die hierzu ergangene Rechtsprechung sind auf das Wirksamwerden eines schulorganisationsrechtlichen Ratsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unübertragbar. 35 Nach § 52 Abs. 2 GO NRW soll der wesentliche Inhalt der Beschlüsse in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird. Die Vorschrift benennt als Gegenstand der Veröffentlichung lediglich den "wesentlichen Inhalt" des Ratsbeschlusses, nicht aber auch dessen Tenor oder dessen Begründung. Der Gesetzgeber hat es mit § 52 Abs. 2 GO NRW der Entscheidung des Rates überlassen, in welcher Weise er die Öffentlichkeit über seine Beschlüsse unterrichtet. Dies kann beispielsweise durch Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung oder durch Pressemitteilung erfolgen. 36 OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 19 B 3089/91 -, NWVBl. 1992, 167, juris, Rdn. 3 f., für das bis 2005 geltende Schulrecht. 37 Diesen Anforderungen hat der Rat hier genügt, indem er die Pressemitteilung herausgegeben und diese auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht hat. Dies mag man angesichts der von den Antragstellern hervorgehobenen sonstigen Bekanntmachungspraxis der Antragsgegnerin als rechtsstaatlich unbefriedigend empfinden. Ein Rechtsverstoß liegt darin indessen nicht. 38 Abgesehen davon soll § 52 Abs. 2 GO NRW lediglich eine Ordnungsvorschrift sein. Als solche begründete sie weder eine rechtlich durchsetzbare Pflicht zur Veröffentlichung eines Ratsbeschlusses noch hinge dessen Wirksamkeit hiervon ab. 39 Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Dezember 2009, § 52 GO NRW, Anm. 4.3. 40 Auch § 17 der Hauptsatzung der Stadt C1. vom 17. März 2005 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 8. Mai 2008 zwang die Antragsgegnerin nicht, für den Ratsbeschluss vom 8. November 2012 die öffentliche Bekanntmachung zu wählen. Die Vorschrift regelt lediglich die ortsübliche Art einer öffentlichen Bekanntmachung, nicht aber, in welchen Fällen eine solche erfolgen muss oder kann. 41 2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hängt die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 auch nicht von einem weiteren, bislang fehlenden Ratsbeschluss ab, mit dem der Rat den "Maßgaben" der Bezirksregierung B. in den Nrn. 1 und 2 ihres Genehmigungsbescheides vom 14. Dezember 2012 hätte zustimmen sollen. Das Wirksamwerden des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 ist von diesen "Maßgaben" unabhängig. Insbesondere sind sie keine aufschiebenden Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW. Mit ihrer "Maßgabe" Nr. 1 hat die Bezirksregierung vielmehr lediglich die sprachlich missglückte Konkretisierung in Nr. 2 Satz 2 des Ratsbeschlusses teilweise klargestellt, dass die am aufzulösenden Schulstandort C2.------straße 6 bestehenden sechs Klassen der gegenwärtigen Jahrgangsstufen 2 bis 4 zum 1. August 2013 im Klassenverband zum Standort T.----straße 7 wechseln. Die "Maßgabe" Nr. 2 enthält lediglich die Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW an die Antragsgegnerin, bis zum 31. Juli 2013 unter Beachtung der Vorgaben des § 6 Abs. 6 SchulG NRW den Namen der Gemeinschaftsgrundschule mitzuteilen. Mit beiden "Maßgaben" hat die Bezirksregierung hingegen den Regelungsinhalt des Ratsbeschlusses im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW weder geändert noch ergänzt.“ 42 Rechtsgrundlage für die Schließung des Teilstandorts C.------straße ist § 81 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW -. Nach dieser Vorschrift beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln (Satz 2). Der Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen (Satz 3). 43 Das erkennende Gericht schließt sich hinsichtlich der Einordnung der Maßnahme „Schließung eines Teilstandortes“ der Rechtsprechung des OVG NRW in seinem 44 Beschluss vom 11. Juli 2013 - a.a.O., 45 im zugehörigen Eilverfahren an. Danach stellt sich dieser Organisationsakt als „Änderung" der fortbestehenden Schule dar. Das ergibt ein Rückschluss aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, wonach als Änderung der Schule unter anderem auch die Bildung eines Teilstandortes zu behandeln ist. Entsprechendes gilt auch für die Schließung eines Teilstandortes als actus contrarius zu dessen Bildung. 46 Zur Bildung eines Teilstandorts vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 4 L 251/08 -, S. 5 des Beschlussabdrucks. 47 Zum Prüfungsmaßstab der Beklagten für die Schließung des Teilstandortes hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 11. Juli 2013 Folgendes ausgeführt: 48 „Der Prüfungsmaßstab einer Schließung eines Teilstandortes deckt sich weitgehend, aber nicht vollständig mit demjenigen einer Schulauflösung. Beide Maßnahmen stehen nach den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW im Organisationsermessen des Rates. Dieses Ermessen ist bei einer Schulauflösung nur insoweit eröffnet, als keine zwingende Verpflichtung des Schulträgers nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW zur Fortführung der Schule wegen fortbestehenden Bedürfnisses besteht. 49 OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris, Rdn. 7 ff. 50 In diesem Punkt unterscheidet sich der Prüfungsmaßstab einer Schließung eines Teilstandortes maßgeblich von demjenigen einer Schulauflösung. Anders als diese hängt jene nicht zwingend vom Fehlen einer Errichtungs- und Fortführungspflicht nach § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW ab. Der Schulträger kann eine Schließung eines Teilstandortes vielmehr auch dann beschließen, wenn § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ihn zur Fortführung der Schule als Ganzer verpflichtet. Denn diese Verpflichtung erstreckt sich nur auf die Schule als Organisationseinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 SchulG NRW, also als einer Bildungsstätte, die unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilt. Eine zwingende Vorgabe für die schulorganisatorische Entscheidung, an wie vielen und welchen Standorten dies geschieht, enthält § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nicht. Denn nach der Legaldefinition des Bedürfnisbegriffs in § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ist das Bedürfnis ausschließlich schulformbezogen zu ermitteln ("Bildungsangebot der Schulform"), nicht aber bezogen auf eine Schulart, eine einzelne Schule oder einen einzelnen Schulstandort. 51 OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013, a. a. O., Rdn. 10. 52 Eine zwingende Vorgabe für die Fortführung von Grundschulen als Teilstandort enthält lediglich § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchulG NRW (regelmäßig mindestens 46 Schüler). Ist diese, wie hier, gewahrt, ist die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands unter anderem auch "nach ... Schulstandorten" lediglich auf der Stufe der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen (§ 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Nr. 3 SchulG NRW). Auch die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen sind nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW losgelöst von der Frage des Bedürfnisses im Sinne von § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 SchulG NRW lediglich auf der Stufe der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen, jedoch nur "nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen", nicht auch, wie beim Schulraumbestand nach Nr. 3, nach Schulstandorten. Von der zwingenden Vorgabe des Bedürfnisses nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW unterscheidet sich die planerische Abwägung des Schulträgers nach § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW maßgeblich dadurch, dass er für die Fortführung sprechende Belange überwinden kann, indem er sie gegenüber für die Auflösung sprechenden Belangen zurückstellt.“ 53 Die Vorschriften der §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ermächtigen die Beklagte als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens und räumen ihr Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ein. Für die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme wie der Schließung des Teilstandorts einer Schule findet das für jede rechtsstaatliche Planung auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Hierzu gehört insbesondere eine Alternativenprüfung, also die Berücksichtigung, Ermittlung und Gewichtung aller ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen. Der Schulträger verletzt das Abwägungsgebot unter anderem dann, wenn er das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkennt oder wenn er eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt lässt. 54 OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013, a. a. O., Rdn. 12 f. m. w. N. 55 Die in Nr. 2 des Ratsbeschlusses vom 8. November 2012 angeordnete Schließung des Teilstandorts C.------straße mit Ablauf des 31. Juli 2013 ist am Maßstab dieser Grundsätze rechtmäßig. Der Rat hat die für und gegen die Schließung sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung eingestellt und auch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rat für den Ortsteil M1. einen erheblichen Rückgang der Grundschülerzahl von 334 im Schuljahr 2012/2013 auf 205 im Schuljahr 2016/2017 prognostiziert und seine Abwägungsentscheidung für den Standort T.----straße maßgeblich auf die Erwägung gestützt hat, dass das Raumprogramm des dortigen Schulgebäudes die Bildung von mehr und kleineren Klassen sowie ein breiteres Ganztagsangebot ermöglicht und den Anforderungen der Inklusion und der Binnendifferenzierung im Unterricht wesentlich besser gerecht wird (16 gegenüber 8 Klassenräume, 4 gegenüber 1 Mehrzweckräume, 5 gegenüber 3 Ganztagsräume, 6.445 qm gegenüber 1.810 qm Bruttogeschossfläche). 56 Die hiergegen gerichteten Einwände der Kläger greifen nicht durch. Insoweit wird hinsichtlich der von den Klägern bereits im zugehörigen Eilverfahren vorgetragenen Argumentation auf den 57 Beschluss des OVG NRW vom 11. Juli 2013 -19 B 407/13- 58 Bezug genommen, dem sich das Gericht anschließt. Das gilt für den Einwand der Nichtberücksichtigung des Elternwillens (1.), des Widerspruchs zur Gründung des Grundschulverbundes erst zum Schuljahr 2011/2012 (2.), und zur wohnortnahen Grundschulversorgung (3.), sowie der sonstigen Vorteile des Standortes C.------straße (4.). 59 Dazu hat das OVG NRW ausgeführt: 60 „1. Der Einwand der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht hätten bei der Bedürfnisermittlung entgegen § 78 Abs. 5 SchulG NRW den zu bestimmten Schulstandorten geäußerten Elternwillen und die Entwicklung des Schüleraufkommens hinsichtlich der konkreten Standorte vollständig ausgeklammert. Dieser Einwand geht zunächst in rechtlicher Hinsicht fehl, soweit er auf die Bedürfnisermittlung nach § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 SchulG NRW zielt. Diese Vorschriften sind nach dem oben Ausgeführten auf die Schließung eines Teilstandortes nicht anzuwenden, weil diese im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW keine "Auflösung einer Schule", sondern vielmehr eine "Änderung" der fortbestehenden Schule ist. 61 Der genannte Einwand greift auch insoweit nicht durch, als er sich objektiv gegen die planerische Abwägung des Rates nach § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SchulG NRW richtet. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung des Rates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW ist nach den vorstehenden Ausführungen, ob der Rat die deutlich höheren Anmeldezahlen für den Standort C.------straße 6 als für den Erhalt dieses Standortes sprechenden Belang mit dem zutreffenden Gewicht in seine Abwägung eingestellt hat. 62 Dies ist hier der Fall. Der Rat hat unter "2. Ausgangslage" die auch im Schuljahr 2012/2013 deutlich höheren Anmeldezahlen für den Standort C.------straße 6 (47 zu 36) seiner Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt (S. 1 der Beschlussvorlage Nr. 20120640 vom 16./17. August 2012). Auch seine Zahlenangaben unter "1. Vorbemerkung" und "4.1 Zügigkeit" lassen erkennen, dass er die deutlich höheren Anmeldezahlen für diesen Standort in den vergangenen Jahren zutreffend in seine Abwägungsentscheidung einbezogen hat. Die in der Beschwerdebegründung genannten noch höheren Anmeldezahlen für das kommende Schuljahr 2013/2014 (56 zu 18) konnte der Rat im November 2012 noch nicht berücksichtigen. Sie machen seine Abwägungsentscheidung auch nicht nachträglich fehlerhaft, weil sie eine grundlegende Abweichung von dem Befund der deutlich höheren Anmeldezahlen für den Standort C.------straße 6 aus den Vorjahren nicht erkennen lassen. Hiernach ist der Vorwurf der Antragsteller unzutreffend, der eindeutige Elternwille habe "im Rahmen der Entscheidung der Antragsgegnerin keine Berücksichtigung gefunden". 63 Die Abwägungsentscheidung des Rates ist fehlerfrei, den planerischen Belang der deutlich höheren Anmeldezahlen für den Standort C.------straße 6 hinter den Belang der als eindeutig und überragend gewerteten Vorteile der Raumkapazitäten des Standortes T.----straße 7 zurückzustellen. § 80 Abs. 5 SchulG NRW enthält keinen Rechts- oder Planungsleitsatz, dass der Schulträger bei der Auswahl zwischen zwei Grundschulstandorten dem der Schülerzahl nach eindeutig größeren Standort stets den Vorzug für die Fortführung geben muss oder sollte. Im Gegenteil lässt sich aus § 80 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 SchulG NRW entnehmen, dass er dem Gesichtspunkt des Schulraumbestandes in diesem rechtlichen Zusammenhang regelmäßig den Vorzug gegenüber dem ermittelten Schulwahlverhalten der Eltern geben darf. Denn nur das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot (Nr. 1) und die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands (Nr. 3), nicht aber auch die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen (Nr. 2) sind danach unter anderem auch "nach ... Schulstandorten" bei der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Unabhängig davon kann sich der Schulträger für die Fortführung nur des nach der bisherigen Schülerzahl eindeutig kleineren Standortes entscheiden, wenn er hierfür sachgerechte Gründe anführt - hier solche der Vor- und Nachteile bei den Raumkapazitäten und daran anknüpfend der Aufnahmemöglichkeiten und der Bildung von (auch kleineren) Klassen zur Gewährleistung möglichst gleicher Bedingungen bei der Wahrnehmung der Schulangebote in seinem Gebiet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). 64 2. Auf einen Abwägungsfehler führt weiter nicht der Einwand der Antragsteller in Nr. 3 ihrer Beschwerdebegründung, die Schließung des Standortes C.------straße 6 stehe im Widerspruch zu der erst im März 2011 getroffenen Ratsentscheidung zur Gründung des Grundschulverbundes mit diesem Standort als Hauptstandort. Es ist selbstverständlich, dass ein Schulträger seine schulorganisatorischen Maßnahmen grundsätzlich auch in kurzen Zeitabständen revidieren darf und gegebenenfalls sogar muss, wenn hierfür hinreichende Gründe vorliegen. Hier hatte die Ratsentscheidung vom März 2011 angesichts der rückläufigen Schülerzahlen im Stadtbezirk X. dem Erhalt des Standorts T.----straße 7 gedient, der die im Schulentwicklungsplan als Planungsmaxime festgelegte Untergrenze einer Schulgröße von 180 Schülern nicht mehr erreichte. Zu dieser Entscheidung steht es nicht im Widerspruch, bei nunmehr weiter rückläufigen Schülerzahlen und fortgeschriebenem Schulentwicklungsplan den Standort C.------straße 6 mit der Begründung zu schließen, dass das Schulgebäude an der T.----straße 7 deutlich bessere Entwicklungsmöglichkeiten bietet. 65 Zudem war mit der Bestimmung des Standortes C.------straße 6 als Hauptstandort nicht zugleich geplant, diesen Standort auf Dauer fortzuführen. Im Gegenteil hatte sich der Rat in der ebenfalls am 9. März 2011 beschlossenen Fortschreibung 2010 - 2015 des Schulentwicklungsplans - Teilplan Grundschulen -, S. 51 f., die Entscheidung der Standortfrage noch im Planungszeitraum vorbehalten, um die weitere Entwicklung abzuwarten, und schon hierbei das begrenzte Raumangebot am Standort C.------straße 6 berücksichtigt, das für die Übernahme der Schüler des Standortes T.----straße nicht zur Verfügung stehe und für eine zukunftsfähige Fortführung bauliche Erweiterungen erforderlich mache. Angesichts dessen konnten die Antragsteller und andere Eltern auf die Bestimmung als Hauptstandort kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erwartung gründen, der Standort C.------straße 6 bleibe auf Dauer erhalten. 66 3. Die Antragsteller dringen ebenso wenig mit ihrem Einwand durch, die Schließung des Standorts C.------straße 6 widerspreche der Zielsetzung einer wohnortnahen Grundschulversorgung, welche das Land mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 13. November 2012 verfolge (GV. NRW. S. 514). Die von den Antragstellern angeführten Regelungen in § 11 Abs. 2 und 3 SchulG NRW schreiben weder ihrem Wortlaut nach noch sonst vor, dass zur wohnortnahen Grundschulversorgung "jahrgangsübergreifender Unterricht vorzusehen ist" mit der Folge, dass der wohnortnahe Standort mit jahrgangsübergreifendem Unterricht fortgeführt werden müsse. Dieser Argumentation hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend entgegengehalten, die genannten Vorschriften ermöglichten die Fortführung kleiner Grundschulen oder -standorte im Sinne eines größeren Spielraums für die Klassenbildung, ohne diese damit aber zwingend oder als Leitlinie vorzugeben. Dem sind die Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. 67 Abgesehen davon zielt das 8. Schulrechtsänderungsgesetz besonders auf die speziellen Bedürfnisse des ländlichen Raumes. Das Land NRW möchte in dem Zielkonflikt zwischen der Erhaltung einer möglichst wohnungsnahen Schulversorgung in Zeiten rückläufiger Schülerzahlen und der qualitativ hochwertigen Erfüllung des pädagogischen Auftrags kleine wohnungsnahe Grundschulstandorte nach dem Prinzip "Kurze Beine - kurze Wege" gerade in ländlichen Gebieten möglichst erhalten. 68 Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/815 vom 4. September 2012, S. 1, . 69 Die hier betroffene großstädtische Planungssituation mit Schulwegen von bis zu 1,8 km zum Standort T.----straße 7 steht demgegenüber jedenfalls nicht im Mittelpunkt der gesetzgeberischen Zielsetzung. Das Schulgesetz bezweckt nicht den Erhalt des wohnortnächsten Grundschulstandorts, der planerisch ohnehin nur relativ auf bestimmte Wohnorte bezogen erfasst werden könnte. 70 4. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand der Antragsteller, der Rat habe die sonstigen Vorzüge des Standorts C.------straße 6 gegenüber denjenigen des Standorts T.----straße 7 nicht oder nicht hinreichend in seine Abwägung eingestellt und gewichtet. In Wahrheit versuchen die Antragsteller mit diesem Einwand einen gerichtlich feststellbaren Abwägungsfehler schon allein daraus abzuleiten, dass der Rat die für den Standorterhalt sprechenden Argumente gegenüber den Gegenargumenten zurückgestellt hat. Diese Abwägung ist hingegen der gerichtlichen Kontrolle entzogen, solange der Rat einen Belang von hinreichendem Gewicht nicht vollständig außer Acht gelassen oder fehlgewichtet hat. Nach diesem Maßstab ohne Erfolg bleiben die Ausführungen der Antragsteller zum Sanierungs- und Brandschutzkostenvergleich beider Standorte, zur "Überdimensionierung" des Standortes T.----straße 7 sowie zum Vergleich der Außenanlagen und der außerunterrichtlichen Angebote. Alle diese Punkte hat der Rat zur Kenntnis genommen und vertretbar abgewogen, indem er sich den in der Vorlage 20120640 und der Vorlage 20122220 der Verwaltung ausgeführten Argumenten angeschlossen hat, die eine detaillierte Auseinandersetzung mit den von der Schulkonferenz für den Erhalt des Standorts C.------straße 6 vorgebrachten Aspekten enthält. 71 Weitere vorgebrachte Aspekte zur Qualität der pädagogischen Arbeit des Standorts C.------straße 6 aus der ausgeprägten Kooperation mit Kindergärten, Kirchengemeinden und der Jugendabteilung des örtlichen Sportvereins hat das Verwaltungsgericht zu Recht als für die Abwägung unbeachtlich beurteilt, weil sie entscheidend von dem Engagement der beteiligten Personen geprägt sind und nicht maßgeblich vom bisherigen Standort abhängen. Dem sind die Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Auch einen hinreichenden Anhalt dafür, dass der fußläufige Schulweg von der Ortsmitte des Stadtteils M1. zum Standort T.----straße 7 für Grundschulkinder gefährlich ist und deswegen Sicherungskosten anfallen, haben sie nicht aufgezeigt. Nach den Erhebungen der Antragsgegnerin führt der Schulweg über Gehwege und überquert entlang der X1.---straße verkehrsarme einmündende Straßen bis auf den Bereich X1.---straße /T.----straße , in dem eine Tempo-30-Zone besteht und eine bauliche Überquerungshilfe (Verkehrsinsel) vorhanden ist.“ 72 Soweit das OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren den Einwand der Kläger, der Rat habe die sozialräumliche Verankerung des Standortes C.------straße 6 im Stadtteil M1. unberücksichtigt gelassen, als begründet angesehen und insoweit einen Abwägungsfehler angenommen hat, hat der Rat der Beklagten seine Abwägungsentscheidung durch Ratsbeschluss vom 20. Februar 2014 ergänzt und damit diesen Fehler entsprechend § 114 Satz 2 VwGO behoben. 73 Die Beklagte hat in der Beschlussvorlage Nr. 20140051 unter Punkt 4.2 die sozialräumliche Einbindung des Schulstandortes C.------straße in den Ortsteil M1. und die von der Schulkonferenz und der Schulpflegschaft in ihren Stellungnahmen von Juli und September 2012 aufgeführten Aspekte wiedergegeben und gewichtet: Die sozialräumlichen Belange seien bedeutsam, träten jedoch im Abwägungsprozess hinter die Vorteile des größeren und besseren Schulraumangebotes des Standorts T.----straße zurück, an dem die Erfordernisse der Inklusion und der allgemeinen Binnendifferenzierung viel besser umgesetzt werden könnten. Der Rat der Beklagten hat sich dem Vorschlag, den ursprünglichen Beschluss des Rates vom 8. November 2012 aufrecht zu halten, mehrheitlich angeschlossen. 74 Diese ergänzende Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einwände der Kläger greifen nicht durch. Hinsichtlich des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes sind diese Einwände bereits im Eilverfahren behandelt worden. Insoweit wird auf den Eilbeschluss des Gerichts und die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW Bezug genommen. 75 Soweit die Kläger darauf hinweisen, die neue Abwägungsentscheidung sei durch die Tatsachenlage und die Entscheidung des OVG NRW vorgeprägt gewesen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Abwägungsentscheidung rechtlich in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass eine behördliche Entscheidung schon während des noch laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird und damit Tatsachen geschaffen werden (hier die Schulschließung), die nicht ohne Probleme wieder rückgängig gemacht werden können, ist nicht ungewöhnlich. Um vollendete Tatsachen zu verhindern haben die Kläger den dafür vom Gesetz vorgesehenen Weg des Eilrechtsschutzes in Anspruch genommen. Das OVG NRW hat im Rahmen der dort vorgenommenen Interessenabwägung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die öffentlichen Interessen an der Planungssicherheit für alle am Schulleben Beteiligten höher gewichtet als den die Klägerbelange verletzenden, aber im Laufe des Klageverfahrens noch behebbaren Abwägungsfehler. Dabei hat das Gericht deutlich herausgestellt, dass es auch eine Entscheidung zugunsten des Schulstandortes C.------straße für rechtlich zulässig, wenn auch nicht hinreichend wahrscheinlich hält, um eine Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen. Dass der Rat der Beklagten bei seinem ergänzenden Beschluss diese gerichtliche Entscheidung in den Blick nimmt, hat der Gesetzgeber, der die Möglichkeiten zur Nachbesserung und Ergänzung behördlicher Entscheidungen in laufenden Verfahren vorsieht (hier § 114 Satz 2 VwGO), in Kauf genommen. 76 II. 77 Die Entscheidung des Rates in Nr. 1 seines Beschlusses vom 8. November 2012, die beiden Schulstandorte C.------straße 6 und T.----straße 7 in ihrer Funktion als Haupt- und Teilstandort zum 1. Februar 2013 zu wechseln, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt nicht Rechte der Kläger. Sie dient als vorbereitende Maßnahme der in Nr. 2 angeordneten Schließung des Teilstandorts C.------straße 6 zum 1. August 2013 und hierfür aus den unter 2. Ausgangslage der Beschlussvorlage Nr. 20120640 angeführten innerorganisatorischen Gründen zwischenzeitlich der Stärkung des künftigen Schulstandortes. Gegen die tragende Erwägung des Gerichts in seinem zugehörigen Eilbeschluss, durch den Wechsel ändere sich für die schulische Förderung des Kindes der Kläger nichts, haben diese nichts aufgezeigt, was auf eine abwägungserhebliche Zurücksetzung eigener Belange hindeuten könnte. Im Übrigen wird auch insoweit auf den zugehörigen Eilbeschluss des OVG NRW vom 11. Juli 2013 -19 B 407/13-., verwiesen. Dieser führt ergänzend aus: 78 „Unzutreffend ist der Einwand, erst der Wechsel von Haupt- und Teilstandort ermögliche die Schließung des Standortes C.------straße 6. Hierfür gibt es keinen rechtlichen Ansatzpunkt. Auch wenn der Standort C.------straße 6 vorübergehend Hauptstandort geblieben wäre, hätte ihn der Rat nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin aus den tragenden schulraumbezogenen Gründen geschlossen. Von einer lediglich pauschal behaupteten Verschlechterung der Betreuung der Kinder ist nicht auszugehen.“ 79 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.