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Urteil

10 K 2420/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0604.10K2420.24.00
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beigeladene ist eine Mittlere kreisangehörige Stadt im K. Kreis. Sie hat etwa 25.000 Einwohner und ist die Trägerin des W.-Gymnasiums D. sowie der Sekundarschule D.. Bei den Klägerinnen handelt es sich ebenfalls um Gemeinden und Schulträger im K. Kreis. Im Jahr 2021 beauftragte die Beigeladene ein Planungsbüro mit einer Schulentwicklungsplanung und führte eine Elternbefragung durch. Daraufhin wollte sie die Sekundarschule D. in eine vierzügige Gesamtschule umwandeln. Sie gab den umliegenden Schulträgern eine Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf die Klägerinnen Bedenken erhoben. Der Rat der Beigeladenen beschloss am 20.09.2022 trotzdem eine entsprechende Umwandlung zum Schuljahr 2023/2024. Die Bezirksregierung Köln lehnte die erforderliche Genehmigung mit Bescheid vom 02.02.2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das nach § 78 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) erforderliche Bedürfnis für eine Gesamtschule habe allenfalls in qualitativer Hinsicht, nicht hingegen in quantitativer Hinsicht nachgewiesen werden können. Die geforderte Mindestgröße sei zum Zeitpunkt der Errichtung für die nächsten fünf Jahre nicht gesichert. Die erforderliche Schülerzahl werde voraussichtlich erst ab dem Schuljahr 2025/2026 erreicht werden. Zudem müsse durch eine Gesamtschule in D. eine Bestandsgefährdung der Gesamtschule V. sowie der Sekundarschule O. angenommen werden. Gegen diesen Bescheid hatte die Beigeladene die Klage 10 K 1488/23 vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln erhoben, die sie zwischenzeitlich zurücknahm. Während des laufenden Klageverfahrens ließ die Beigeladene ihre Schulentwicklungsplanung fortschreiben und führte erneut eine Elternbefragung durch. Wegen des Inhalts wird auf den Schulentwicklungsplan der Stadt D. aus Juli 2023 (Bl. 7 ff. der Beiakte 1) sowie die Elternbefragung zu den schulischen Entwicklungen der Stadt D. aus August 2023 (Bl. 141 ff. der Beiakte 1) Bezug genommen. Die Beigeladene holte ferner Stellungnahmen der Klägerinnen zu 1) bis 3) und 5) sowie der Gemeinde H., nicht aber der Klägerin zu 4) ein. Die Stellungnahmen waren dabei unverändert ablehnend. Wegen des näheren Inhalts wird auf sie Bezug genommen (Bl. 190 ff. der Beiakte 1). Am 05.09.2023 beschloss der Rat der Beigeladenen eine Umwandlung der Sekundarschule D. in eine Gesamtschule zum Schuljahr 2024/2025. Außerdem beschloss er seine Absicht, im Falle einer Genehmigung einen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW zu fassen. Von diesem Beschluss erhielt die Klägerin zu 4) aus der Presse Kenntnis und reichte daraufhin eine eigene, ebenfalls ablehnende Stellungnahme bei der Bezirksregierung Köln ein. Wegen des näheren Inhalts wird auf diese Stellungnahme Bezug genommen (Bl. 197 ff. der Beiakte 1). Im Folgenden stellte die Beigeladene bei der Bezirksregierung Köln einen Antrag auf die Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 05.09.2023. Es kam im Oktober 2023 zu einem ersten Gespräch, bei dem die Bezirksregierung Köln im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des VG Münster verwies und erklärte, es seien insbesondere zunächst die Auswirkungen auf die möglicherweise bestandsgefährdeten Schulen in V. und O. erneut zu prüfen sowie mit Zahlen zu hinterlegen. Die Beklagte ließ daraufhin die potentielle Übergangsquote neu berechnen und holte eine ergänzende Schulentwicklungsplanung ein, die nunmehr auch jeweils eine Prognose der künftigen Schülerzahlen zur Gesamtschule V. und zur Sekundarschule O. enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Planungsbüros vom 27.11.2023 (Bl. 216 ff. der Beiakte 1) und die Schulentwicklungsplanung der Stadt D. aus Dezember 2023 (Bl. 229 ff. der Beiakte 1) Bezug genommen. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin zu 4) sollte ein Moderationsverfahren bei der Bezirksregierung Köln stattfinden. Angesichts des damit verbundenen Zeitablaufs kontaktierte der Bürgermeister der Beigeladenen am 10.01.2024 telefonisch die Bezirksregierung Köln und teilte mit, es bestehe die Sorge, dass man für das Schuljahr 2024/2025 kein ordnungsgemäßes Anmeldeverfahren für die geplante Gesamtschule mehr durchführen könne. Deshalb bitte er darum, die Genehmigung ggf. erst ab dem Schuljahr 2025/2026 zu erteilen. Das vorgenannte Moderationsverfahren fand am 30.01.2024 statt. Wegen des Ergebnisses wird auf das zugehörige Protokoll (Bl. 427 ff. der Beiakte 1) sowie die nachgereichte Stellungnahme der bei dem Termin nicht vertretenen Klägerin zu 1) (Bl. 419 der Beiakte 1) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 02.04.2024 genehmigte die Bezirksregierung Köln den Beschluss des Rates der Beigeladenen vom 05.09.2023, die Sekundarschule D. in eine vierzügige Gesamtschule umzuwandeln und sprach aus, die Umwandlung erfolge zum Schuljahr 2025/2026. In dem zugehörigen Prüfvermerk vom 20.03.2024 führte die Bezirksregierung Köln zur Begründung im Wesentlichen aus: In formeller Hinsicht habe die Beigeladene die mittelbar betroffene Klägerin zu 4) zwar nicht angehört. Die Klägerin zu 4) habe ihre Bedenken jedoch im Rahmen des von ihr beantragten Moderationsverfahrens darlegen können. In materieller Hinsicht ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Beigeladene ein ausreichendes eigenes Schülerpotential für eine vierzügige Gesamtschule habe. Auf der Grundlage der errechneten Übergangsquoten sei in den nächsten fünf Jahren jeweils mit mehr als 100 Kindern für eine künftige Gesamtschule zu rechnen. Ein weiterhin bestehendes Bedürfnis für die Sekundarschule könne verneint werden. Die Elternbefragung habe bei den sich für eine integrierte Schulform interessierenden Eltern einen klaren Fokus auf die Schulform der Gesamtschule ergeben. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Beigeladene ihren Beschluss zur Umwandlung rücksichtslos zum Nachteil der benachbarten Schulträger getroffen habe. Die Beigeladene habe vielmehr von ihrem Recht auf zulässige Planung und Weiterentwicklung der eigenen Schullandschaft nach den örtlichen Bedürfnissen Gebrauch gemacht. Sie müsse diese nicht zurückstellen, um mögliche gleichwertige fremde Interessen zu schützen. Eine Bestandsgefährdung der Gesamtschule V. sei angesichts der gestiegenen Schülerzahlen nicht anzunehmen. Das sei auch der vorliegenden Prognose zu entnehmen, die von einem weiterhin steigenden Bedarf an Gesamtschulplätzen in V. von 2 % ausgehe. Der Bestand wäre dabei auch dann nicht gefährdet, wenn der Rat der Beigeladenen den angekündigten Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW wieder aufheben sollte. Die Sekundarschule O. sei bereits seit mehreren Jahren auch in der bisherigen Schullandschaft mit der Sekundarschule D. in ihrem Bestand gefährdet. Selbst ohne eine Gesamtschule in D. wäre eine ähnliche, knapp zweizügige Führung zu erwarten. Nach der vorliegenden Prognose seien derweil auch bei einer leicht erhöhten Auspendlerquote von O. nach D. keine bestandsgefährdenden Veränderungen zu erwarten. Vielmehr werde sich die Sekundarschule O. voraussichtlich mit leicht positiver Tendenz auf dem Status quo bewegen. Ebenso wenig liege eine Bestandsgefährdung bei der Sekundarschule G. vor. In den vergangenen drei Schuljahren seien nur vier Kinder von D. nach G. gependelt. Die Sekundarschule G. habe demgegenüber aktuell im fünften Jahrgang insgesamt 97 Kinder in fünf Klassen, während die Mindestgröße bei 84 Kindern in drei Klassen liege. Im Falle der Gesamtschule L. stamme ein großer Teil der Schülerschaft aus O. oder V.. Die Klägerin zu 4) befürchte eine Gefährdung ihrer Gesamtschule, weil die Errichtung einer Gesamtschule in D. zu einer Umleitung der Schülerströme führen könne. Aufgrund der räumlichen Nähe zwischen L. und den in Betracht kommenden V.-er Stadtgebieten sei aber anzunehmen, dass die V.-er Kinder weiterhin die Gesamtschule L. anstelle einer Gesamtschule in D. wählen würden. Selbst wenn die O.-er Kinder wegfallen sollten, wäre die Gesamtschule L. damit nicht in ihrem Bestand gefährdet. Soweit die Klägerin zu 4) eine mögliche Reduzierung der Zügigkeit befürchte und auf getätigte Investitionen verweise, könne dies nicht dauerhaft Berücksichtigung finden, da die Nachbarkommunen hierdurch planerisch nicht zum Stillstand gezwungen sein könnten. Die Gesamtschule M. sei ebenfalls nicht in ihrem Bestand gefährdet. Sie sei in den vergangenen Jahren stabil mit fünf Zügen und 154 Kindern pro Jahrgang geführt worden. Demgegenüber liege die Einpendlerquote aus D. bei etwa 10 %. Am 02.05.2024 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie bringen im Wesentlichen vor: Die Klagen seien zulässig. Die Klägerin zu 4) sei klagebefugt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die angegriffene Genehmigung sie in ihrem Recht zur Organisation des örtlichen Schulwesens verletze. Ein benachbarter Schulträger sei nicht nur ein solcher, dessen Gemeindegebiet unmittelbar an das Gemeindegebiet der Beigeladenen angrenze. Es komme weniger auf räumliche als auf funktionale Gesichtspunkte an. Ein weites Verständnis werde im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW etwa darin deutlich, dass u.a. ein regional ausgewogenes Angebot gewährleistet werden solle. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung seien alle öffentlichen Schulträger zu beteiligen, bei denen Auswirkungen durch die Schulentwicklungsplanung der planenden Gemeinde denkbar seien, also alle öffentlichen Schulträger, die durch die Planung unmittelbar berührt sein könnten. Auf etwaige „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ komme es entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht an. Gerade angesichts der hohen Mobilität der Schülerinnen und Schüler im K. Kreis seien auch Schulträger zu berücksichtigen, deren Gemeindegebiet nicht an das Gemeindegebiet der Beigeladenen angrenze. Ein benachbarter Schulträger sei danach jedenfalls ein solcher, mit dem ein Schüleraustausch bereits bestehe oder mit dem ein Schüleraustausch durch die Maßnahme entstehen könne. Es liege ein Schüleraustausch zwischen der Beigeladenen und der Klägerin zu 4) vor. Im Schuljahr 2021/2022 bzw. im Schuljahr 2022/2023 seien ein bzw. zwei Kinder aus D. zur Gesamtschule L. gewechselt. Zudem besuchten im Schuljahr 2023/2024 bzw. im Schuljahr 2024/2025 vier bzw. zwei Kinder aus D. die Gesamtschule L.. Der Umfang des Schüleraustauschs sei derweil für die Frage der Klagebefugnis irrelevant. Ferner stammten bedeutende Teile der Schülerschaft der Gesamtschule L. aus den umliegenden Gemeindegebieten. Sofern sich diese zukünftig für einen Besuch der neuen Gesamtschule in D. entscheiden sollten, hätte dies unmittelbare Auswirkungen für die von der Klägerin zu 4) getragene Schule. Es müsste nicht nur ein Zug mit Kindern aus O. kompensiert werden, sondern noch ein zusätzlicher Zug aus V. und J.. Bei einer Umwandlung wäre die Zügigkeit der Gesamtschule L. sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II stark gefährdet. Die Klagen seien begründet. Es liege ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SchulG NRW vor, weil die Beigeladene die Klägerin zu 4) vor dem Ratsbeschluss nicht angehört habe. Die Klägerin zu 4) habe erst mit Schreiben vom 11.09.2023 zu dem Beschluss Stellung nehmen können, als die Abwägungsentscheidung schon getroffen gewesen sei. Dieser Mangel sei rechtserheblich, weil sich nicht feststellen lasse, dass der Rat der Beigeladenen bei Kenntnis der Einwendungen der Klägerin zu 4) zu derselben Entscheidung gekommen wäre. Es genüge nicht, dass die Bezirksregierung Köln die Klägerin zu 4) nach dem Beschluss noch angehört habe. Das Abstimmungsgebot sei darauf angelegt, dass die Information und die Transparenz zu einem Zeitpunkt herzustellen seien, zu dem ein ergebnisoffener Austausch zwischen allen Beteiligten noch möglich sei. Demnach sei die Anhörung vor dem Beschluss notwendig, weil der Rat die Argumente des anzuhörenden Schulträgers ansonsten nicht mehr berücksichtigen könne. Weiter fehle es an einem der Genehmigung inhaltlich entsprechenden Beschluss des Schulträgers, was zu einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW führe. Der Beklagte habe den Beschluss des Rates der Beigeladenen im Sinne einer Umwandlung zum Schuljahr 2025/2026 genehmigt. Der Rat der Beigeladenen habe jedoch eine Umwandlung zum Schuljahr 2024/2025 beschlossen. Soweit der Bürgermeister der Beigeladenen am 10.01.2024 telefonisch darum gebeten habe, die Genehmigung erst ab dem Schuljahr 2025/2026 zu erteilen, habe weder er noch der Beklagte die Kompetenz zu einer Änderung des Beschlusses gehabt. Es hätte vielmehr eines neuen Ratsbeschlusses bedurft. Eine Änderung würde den Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Vorschriften unterlaufen. Der Ratsbeschluss habe in Anlehnung an § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auf einer Prognose für einen Fünfjahreszeitraum ab August 2024 basiert. Diese Planung sei für einen späteren Umwandlungszeitpunkt nicht ohne weiteres verwendbar. Der Rat der Beigeladenen habe im Beschluss auch nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass er an der Umwandlung auch für die folgenden Schuljahre festhalten wolle. Die Vorschrift des § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW habe drittschützende Wirkung, weil die Beschlussfassung eine zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Genehmigung sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorhaben und eine Ausübung ihres Anhörungsrechts sei den benachbarten Kommunen nur möglich, wenn ein entsprechender Beschluss vorliege. Ansonsten sei man gezwungen, bereits zu etwaigen Überlegungen im politischen Raum Stellung zu beziehen. Es liege ferner ein Verstoß gegen die Regelungen des § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW vor. Die Schulentwicklungsplanung der Beigeladenen belege nicht, dass es ein Bedürfnis für die Umwandlung der Sekundarschule in eine Gesamtschule gebe. Es drohten für die Sekundarschule keine überdurchschnittlich sinkenden Schülerzahlen. Vielmehr stabilisierten sich die Zahlen nach der Prognose im Laufe der kommenden fünf Jahre. Demgegenüber lägen die für die Gesamtschule erwarteten Zahlen im Mittel der kommenden fünf Jahre nur geringfügig darüber. Ein Bedürfnis bestehe nur, wenn an den Gesamtschulen der umliegenden Kommunen ein deutlicher Anmeldeüberhang festzustellen sei. Dies sei aber nicht der Fall. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 SchulG NRW vor. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass es an einer überzeugenden Schulentwicklungsplanung fehle. Die anlassbezogene Schulentwicklungsplanung nach § 80 Abs. 6 SchulG NRW beinhalte auch die Auswirkungen auf den Bestand anderer konkurrierender Schulen in den Nachbargemeinden. Es liege jedoch keine hinreichende Prognose zur Gefährdung der weiterführenden Schulen in den umliegenden Gemeinden vor. Die Beigeladene sei pauschal davon ausgegangen, dass durch die Begrenzung auf vier Züge noch ein genügendes Schülerpotential für die konkurrierenden Schulen verbleibe. Sie habe aber keine konkreten Zahlen ermittelt und ggf. eine Elternbefragung durchgeführt. Die von dem Beklagten veranlasste Begutachtung genüge ebenfalls nicht, um eine Bestandsgefährdung auszuschließen. Zur Entwicklung bei der Gesamtschule V. sowie bei der Sekundarschule O. hätten die Gutachter die Prognosen erst im Dezember 2023 erstellt. Deshalb sei es dem Rat der Beigeladenen unmöglich gewesen, diese Prognosen zum Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung zu machen. Zur Sekundarschule G. sowie zu den Gesamtschulen L., M. und H. fehle es weiterhin an einer Prognose. Der Beklagte sei wohl in dem vorangegangenen Genehmigungsverfahren davon ausgegangen, dass eine Bestandsgefährdung nicht vorliegen könne. Zum einen sei diese Prognose aber nicht mehr aktuell gewesen und zum anderen seien auch Auswirkungen unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung maßgeblich. Es fehle zudem an einer ausreichenden Prognose der Schülerzahlen in der Sekundarstufe II. Der Beklagte und die Beigeladene hätten die von ihnen, den Klägerinnen, insoweit geäußerten Bedenken zur Weiterführung ihrer Oberstufen in der Gestalt einer Gefahr eines Verdrängungs- und Verteilungswettbewerbs nicht berücksichtigt. Darüber hinaus liege der Planung der Beigeladenen ein fehlerhafter Prognosezeitraum zugrunde. Der Prognosezeitraum sei grundsätzlich auf fünf Jahre anzusetzen. Die Prognose der Beigeladenen beschränke sich aber auf vier Jahre, weil man zunächst nur die Schuljahre 2024/2025 bis 2028/2029 untersucht habe und die Umwandlung nunmehr erst zum Schuljahr 2025/2026 vornehmen wolle. Jedenfalls seien vor diesem Hintergrund die angestellten Prognosen zur Gesamtschule V. und zur Sekundarschule O. nicht belastbar. Weiter seien die Prognosen insoweit fehlerhaft, als dass sie auf der Annahme beruhten, dass der Rat der Beigeladenen noch einen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW fassen werde. Ein solcher bloß möglicher Ratsbeschluss sei kein bindender Inhalt einer Schulentwicklungsplanung. Eine bloße Absichtserklärung entfalte keine Bindungswirkung und führe zu Unwägbarkeiten, zumal der Rat der Beigeladenen einen etwaigen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW jederzeit wieder aufheben könne. Im Übrigen sei auch die Wirkung eines solchen Beschlusses zweifelhaft. Sie würde zum einen voraussetzen, dass die Aufnahmekapazität der neuen Gesamtschule erschöpft sei. Zum anderen greife ein Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW von vornherein nicht für die Klägerinnen zu 2) und zu 3), weil es in deren Gemeindegebiet keine Gesamtschule gebe, auf die man die betroffenen Kinder verweisen könne. Bei einer solchen unvollständigen bzw. fehlerhaften Planungsentscheidung hätte der Beklagte den Ratsbeschluss nicht genehmigen dürfen. Es sei in erster Linie die Sache der Beigeladenen, eine vollständige anlassbezogene Schulentwicklungsplanung vorzulegen. Auch ansonsten überwiege ihr Interesse an der Weiterführung ihrer Schulen im Status quo gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der beabsichtigten Umwandlung. Die Gesamtschule V. sei durch die beabsichtigte Umwandlung in ihrem Bestand gefährdet. Eine vierzügige Gesamtschule in D. wäre verpflichtet, bis zu 116 Kinder aufzunehmen. Diese Zahl werde bei der prognostizierten Übergangsquote von 46 % in den Schuljahren 2025/2026 und 2027/2028 durch gemeindeeigene Kinder nicht erreicht. In diesen Jahren sei daher in jedem Fall mit der Aufnahme von Kindern aus den umliegenden Gemeinden zu rechnen. In den übrigen Jahren sei aber ebenfalls hiervon auszugehen, weil der beabsichtigte Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW kein berücksichtigungsfähiger Bestandteil der Schulentwicklungsplanung sei. Bei der Ermittlung der künftigen Schülerzahlen an der Gesamtschule V. sei nicht auf die vorliegende Prognose abzustellen, sondern auf die Prognose im Status quo, von der sodann die zu erwartenden Auspendler abzuziehen seien. Hiernach drohe die Gesamtschule V. durch eine Gesamtschule in D. unter die Mindestschülerzahl von 100 Kindern zu fallen. Im Status quo sei künftig im Mittel mit etwa 111 Kindern zu rechnen. Demgegenüber sei bei 15,6 % der Kinder, die zuletzt die Gesamtschule V. gewählt hätten, davon auszugehen, dass sie eine Gesamtschule in D. gegenüber der vorhandenen Gesamtschule in V. vorziehen würden. Dies betreffe die Kinder aus D., von der Regenbogenschule E. und von der Grundschule B.. Die Sekundarschule O. sei durch die beabsichtigte Umwandlung ebenfalls in ihrem Bestand gefährdet. Dort habe man seit Jahren keine ausreichenden Schülerzahlen für die nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW notwendigen Parallelklassen, sodass die Schule bereits nach § 82 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ausnahmsweise zweizügig geführt werde. Der Beklagte weise selbst auf eine schon bestehende Bestandsgefährdung hin. Eine weitere Gesamtschule in D. verschärfe die Situation, ohne dass der Beklagte dies in seine Überlegungen einbezogen hätte. Die Prognose der Beigeladenen gehe auch davon aus, dass sich die Auspendlerzahlen aus O. erhöhen würden. Dabei werde das absolute Minimum von 50 Kindern voraussichtlich im Schuljahr 2026/2027 überschritten. Inwiefern weitere Schulen durch die angegriffene Umwandlung in ihrem Bestand gefährdet seien, könne man wegen der mangelhaften Prognosen nicht beurteilen, was das vorhandene Ermittlungsdefizit unterstreiche. Zudem erfasse das Gebot der Rücksichtnahme auch unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung liegende Beeinträchtigungen, die erheblich negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Schulangebots in den umliegenden Gemeinden haben könnten. Die Beigeladene wolle bloß ein gleichwertiges Angebot wie bei den bestehenden Schulen schaffen und sehe dabei keine spezifischen Inhalte vor, die der Schule ein besonderes Gepräge geben könnten. So werde etwa der Aspekt des Gemeinsamen Lernens auch von der Gesamtschule L. abgedeckt. Es brauche keine weitere Gesamtschule im K. Kreis. Das Interesse der Eltern an einer Beschulung der D.-er Kinder an einer Gesamtschule könne durch die Gesamtschulen in den benachbarten Gemeinden in ausreichendem Maße gedeckt werden. Demgegenüber sei der jahrelange Bestand der Gesamtschule L., der Gesamtschule M. und der Sekundarschule G. und ihre gewachsene Bedeutung für die Schullandschaft im K. Kreis zu beachten. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund der außergewöhnlich hohen Mobilität im K. Kreis. Sie hätten allesamt erhebliche Investitionen getätigt, um ihre Schulstandorte zu erhalten, zu festigen und deren Attraktivität zu steigern. Die Klägerin zu 3) habe wegen der rückläufigen Schülerzahlen durch PR-Maßnahmen und Investitionen in eine Campus-Lösung mit dem Gymnasium G. die Attraktivität ihres Schulstandorts erheblich gesteigert. Die Investitionskosten seit dem Jahr 2017 beliefen sich einschließlich der noch bis zum Jahr 2031 geplanten Kosten auf etwa 54 Mio. €. Man habe auch einen ÖPNV zwischen S. und G. kostengünstig eingerichtet. Diese Maßnahmen seien unerlässlich gewesen, damit sich genügend Kinder für die Schulform der Sekundarschule entschieden. Die Bindung von Schülerströmen aus den umliegenden Gemeinden sei weiterhin schwierig. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere konkurrierende Gesamtschule für die Sekundarschule G. massiv schädlich. Die Klägerin zu 4) habe erhebliche Investitionen in die Sanierung und in die sonstige Infrastruktur getätigt, nachdem die Bezirksregierung Köln eine Reduzierung der Zügigkeit der Gesamtschule L. abgelehnt habe. Im Jahr 2012 habe man das Gebäude für etwa 15 Mio. € umfassend saniert. Im Jahr 2022 habe man etwa 3,3 Mio. € in einen Erweiterungsbau investiert. Eine Gesamtschule in D. gefährde die Fünfzügigkeit. Insoweit verhalte sich die Bezirksregierung Köln widersprüchlich, wenn sie zuvor eine Reduzierung der Zügigkeit abgelehnt habe. Die Klägerin zu 5) plane mit fünf Zügen für die Gesamtschule M.. Dies sei ohne die aus D. einpendelnden Kinder kaum mehr zu erreichen und die Weiterführung in der bisherigen Art und Weise werde verunmöglicht. Man habe die Schule aber zuletzt mit großem finanziellem Aufwand saniert und zwischen 2015 und 2020 Investitionen in Höhe von etwa 13 Mio. € getätigt. Auf all diese Investitionen hätten die Klägerinnen zu 3) bis 5) auch schon vor dem gerichtlichen Verfahren im Moderationsgespräch bzw. in ihren schriftlichen Stellungnahmen hingewiesen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 02.04.2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtene Genehmigung und den von ihm vorgelegten Verwaltungsvorgang. Die Beigeladene beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Klage der Klägerin zu 4) sei unzulässig. Diese sei nicht klagebefugt, weil sie von der Genehmigung bzw. von der Maßnahme nicht betroffen sei. Die Klägerin zu 4) sei kein benachbarter Schulträger. Sie sei in jedem Fall kein benachbarter Schulträger im Wortsinn, da ihre Gemeindegebiete nicht unmittelbar aneinander angrenzten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass über den Wortlaut hinaus weitere Gemeinden zu schützen seien, wäre allenfalls eine Anhörung von Gemeinden geboten, auf die die schulorganisatorische Maßnahme unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art haben könnte. Das sei nicht der Fall. Das Schulangebot in D. habe so gut wie keine Auswirkungen auf die in L. lebenden Kinder. In der Vergangenheit habe es praktisch keine Ein- und Auspendler zwischen D. und L. gegeben. Im Jahr 2022/2023 sei bloß ein Kind von einer Grundschule in D. auf eine weiterführende Schule in L. gewechselt. Es sei auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche negativen Auswirkungen die vorliegende Umwandlung auf die im Wesentlichen vor mehr als zehn Jahren getätigten Investitionen haben sollte. Die Klagen seien zudem vollumfänglich unbegründet. Sie habe die Klägerin zu 4) nach den vorstehenden Ausführungen nicht anhören müssen, weil diese kein benachbarter Schulträger sei. Ein etwaiger Verstoß würde aber auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führen. Eine Stellungnahme der Klägerin zu 4) habe der Bezirksregierung Köln bei ihrer Genehmigungsentscheidung vorgelegen. Es liege auch kein Abwägungsdefizit vor. Der Rat hätte bei einer Anhörung der Klägerin zu 4) nicht anders abgestimmt. Er habe die Argumente gekannt, weil er sich mit ihnen bereits beim vorangegangenen Beschluss vom 20.09.2022 habe auseinandersetzen müssen. Die Klägerin zu 4) trage nichts wesentlich Neues vor, sondern formuliere selbst, sie halte an ihrer früheren Stellungnahme unverändert fest und erweitere diese auf die vorliegende Umwandlung. Soweit sich die Klägerinnen auf einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW beriefen, sei dies unbeachtlich, weil dieser Aspekt nicht vom gesetzlichen Prüfungsumfang erfasst sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Umwandlung zu einem späteren als dem im Beschluss genannten Schuljahr die Klägerinnen in irgendwelchen Rechten verletzen könnte. Darüber hinaus umfasse der Beschluss über die Umwandlung zum Schuljahr 2024/2025 bei zutreffender Auslegung konkludent auch eine Umwandlung zum darauffolgenden Schuljahr. Eine Schulformumwandlung sei eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die einer nicht unerheblichen Vorbereitung bedürfe und sich verzögern könne. Dadurch erledige sich der Ratsbeschluss aber nicht. Das wäre nur der Fall, wenn die Maßnahme mit dem genannten Zeitpunkt stehen und fallen solle. Eine solche Konstellation liege jedoch nicht vor. Der durch den Beschluss bekundete Wille des Rates sei in erster Linie darauf ausgerichtet, dass die Maßnahme dem Grunde nach umgesetzt werde. Der Einwand der Klägerinnen zu einem fehlenden Bedürfnis für die Umwandlung im Sinne des § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW sei unerheblich. Die genannten Normen vermittelten keinen Drittschutz, sondern dienten ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Die Schulentwicklungsplanung aus Juli 2023 belege aber auch eindeutig, dass ein Bedürfnis für die Umwandlung bestehe. Im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung könne eine Gemeinde grundsätzlich selbst entscheiden, welche und wie viele Schulen sie betreibe und errichte. Das Bedürfnis werde auch nicht durch die vorhandenen Schulen erfüllt. Wenn man die Sekundarschule D. unverändert weiterbetreibe, sänken die Schülerzahlen nach der vorliegenden Prognose deutlicher als dies bei einer Umwandlung in eine Gesamtschule der Fall wäre. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SchulG NRW vor. Soweit die Klägerinnen vortrügen, der maßgebliche Sachverhalt sei im Vorgang zu dem Ratsbeschluss vom 08.09.2023 nicht ausreichend ermittelt worden, sei dieser Einwand unerheblich. Gegenstand der Klagen sei nicht der Ratsbeschluss, sondern die Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Die Prognose könne analog § 114 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Die Schulentwicklungsplanung aus Januar 2022 und August 2023 enthalte konkrete und hinreichende Aussagen über den Bestand in den Nachbargemeinden. Auf die Bitte der Bezirksregierung Köln habe man zudem konkretes Zahlenmaterial ermittelt und ergänzend vorgelegt, das unterstreiche, dass die beabsichtigte Umwandlung die Nachbargemeinden nicht benachteilige. Soweit die Klägerinnen einen fehlerhaften Prognosezeitraum geltend machten, gäben sie die einschlägige Rechtsprechung unzutreffend wieder. Danach sei ein Prognosezeitraum von fünf Jahren lediglich nicht zu beanstanden. Es müsse indes nicht zwingend ein fünfjähriger Prognosezeitraum angesetzt werden, wenn andere Umstände des Einzelfalls sicherstellten, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf die benachbarten Schulträger auch anders zuverlässig ermittelt werden könnten. Ein solcher Fall liege vor. Sie habe mögliche Bestandsgefährdungen anhand eines fünfjährigen Prognosezeitraums ermittelt. Die Umwandlung sei anschließend nur deshalb um ein Jahr verschoben worden, weil sich abgezeichnet habe, dass sie zum Schuljahr 2024/2025 nicht mehr realisierbar sei. Soweit die Klägerinnen die Berücksichtigung eines potentiellen Beschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW rügten, habe der Beklagte festgestellt, dass es hierauf nicht ankomme. Selbst ohne einen solchen Beschluss würden sich die Schülerzahlen an den Gesamtschulen in V., L. und M. nicht so entwickeln, dass eine Bestandsgefährdung zu erwarten wäre. Nur für diese Schulen würde sich ein Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW aber überhaupt auswirken, weil es in O. und G. keine Gesamtschulen gebe. Es könne nicht von einer Gefährdung des Bestands der Gesamtschule V. oder der Sekundarschule O. ausgegangen werden. Bei einer Übergangsquote der D.-er Kinder auf eine Gesamtschule D. von 46 % werde die Aufnahmekapazität von 116 Kindern in der Regel allein durch D.-er Kinder erreicht werden. Sollte die Gesamtschule V. in einem einzelnen Schuljahr einmal nicht die erforderliche Mindestschülerzahl erreichen, wäre dies unerheblich, weil es sich nur um eine vorübergehende Unterschreitung der Mindestschülerzahl handeln würde. In Bezug auf die Situation in O. sei nicht erkennbar, warum die Umwandlung zu höheren Auspendlerzahlen führen sollte. Schon jetzt besuchten im Schnitt 32 % der O.-er Kinder auswärtige Schulen, insbesondere die Gesamtschule L.. Eine weitere Gesamtschule würde daran nichts grundlegend ändern. Wegen des Schülerspezialverkehrs zwischen O. und L. werde die Gesamtschule L. als leichter zu erreichende Gesamtschule für die O.-er Kinder weiterhin interessanter sein als eine Gesamtschule in D.. Durch die Umwandlung werde das Angebot an Sekundarschulen in der Region weiter verknappt, was letztlich sogar zu einer höheren Attraktivität der Sekundarschule O. führe. Bei den Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung beriefen sich die Klägerinnen im Wesentlichen auf Investitionen, die sie nach eigenen Angaben teils schon vor sehr langer Zeit getätigt hätten. Diese Angaben könne sie nicht überprüfen und die Klägerinnen hätten diese Umstände bislang nicht geltend gemacht. Letzteres zeige, dass es sich nicht um derart gewichtige Beeinträchtigungen handeln könne, dass aus ihnen auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu schließen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten in dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 10 K 1488/23 sowie auf den Inhalt der in den beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 4) klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage gemäß § 42 Abs. 2 Fall 1 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür muss nach dem tatsächlichen Klagevorbringen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte der klagenden Person möglich erscheinen. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine solche Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10.07.2001 – 1 C 35.00 –, juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 738/18 –, juris, Rn. 43. Diese allgemeinen Grundsätze finden auch in der vorliegenden Konstellation der Drittanfechtung einer Genehmigung eines Schulträgerbeschlusses durch die obere Schulaufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW Anwendung. Demgegenüber kommt es entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht darauf an, bei welchen öffentlichen Schulträgern Auswirkungen der vorliegenden Schulentwicklungsplanung bloß denkbar sind. Ebenso ist es entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht erforderlich, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art aufzuzeigen. Nach dem oben dargelegten Maßstab ist die Klägerin zu 4) klagebefugt. Es scheint nach dem tatsächlichen Klagevorbringen möglich sowie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 02.04.2024 sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung des kommunalen Schulträgers aus Art. 78 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW), Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Zu diesem Recht gehört die Befugnis eines kommunalen Schulträgers zur Organisation des örtlichen Schulwesens, also zur Planung, Errichtung und Weiterentwicklung von Schulen, die der Landesgesetzgeber in § 78 Abs. 4, Abs. 6, §§ 80 und 81 Abs. 2 SchulG NRW auch einfachgesetzlich normiert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 – 19 B 484/09 –, juris, Rn. 2 ff. Insbesondere scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Bescheid vom 02.04.2024 auch mit Blick auf die Klägerin zu 4) gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SchulG NRW verstößt. Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerinnen zwar noch nicht daraus, dass zwischen der Klägerin zu 4) und der Beigeladenen beim Übergang auf die weiterführenden Schulen in einzelnen Fällen überhaupt ein Schüleraustausch stattfindet. Im fünfjährigen Zeitraum von 2018 bis 2023 betraf dies insgesamt nur drei Kinder, die von einer Grundschule in D. zur Gesamtschule L. wechselten, während in der Gegenrichtung kein einziger Fall zu verzeichnen war (vgl. Bl. 246, 266 und 268 der Beiakte 1). Allerdings hat die angegriffene Genehmigung möglicherweise nicht unerhebliche nachteilige Auswirkungen für die Klägerin zu 4), weil sich die Kinder aus dem Gemeindegebiet der Klägerin zu 2) im Falle einer Gesamtschule in D. in einem gewissen Umfang zu Lasten der von der Klägerin zu 4) getragenen Schule umorientieren könnten. So besuchte knapp ein Viertel der auf die Gesamtschule L. übergehenden Kinder zwischen 2018 und 2023 zuletzt eine Grundschule in O. (vgl. Bl. 268 der Beiakte 1). 2. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 02.04.2024 verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist zunächst festzustellen, dass für die vorliegende Entscheidung offenbleiben kann, ob der Bescheid vom 02.04.2024 in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Im Falle einer Drittanfechtungsklage besteht ein Rechtsanspruch des klagenden Dritten auf Aufhebung nämlich nicht schon dann, wenn der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Dritte durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass der Verwaltungsakt gegen drittschützende Rechtsnormen verstößt und der Dritte durch diesen Verstoß in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. etwa für das Baurecht OVG NRW, Urteil vom 30.05.2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Drittschutz vermittelt eine Rechtsnorm über die Zulassung eines Vorhabens dabei nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie auch die individuellen Interessen Dritter zu schützen oder zu berücksichtigen gebietet und sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes dieser zu schützende Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 – 19 B 484/09 –, juris, Rn. 10. Nach diesem Maßstab sind die Klägerinnen durch den Bescheid vom 02.04.2024 nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin zu 4) ist durch die zunächst unterbliebene Anhörung nicht in ihren Rechten verletzt (dazu a)). Auf die geltend gemachte Abweichung zwischen dem Ratsbeschluss und der Genehmigung (dazu b)) sowie auf ein etwaig fehlendes Bedürfnis für eine Umwandlung der Sekundarschule D. in eine Gesamtschule im Sinne des § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW (dazu c)) können sich die Klägerinnen nicht berufen. Die angefochtene Genehmigung verstößt zuletzt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu d)). a) Die Klägerin zu 4) ist durch die zunächst unterbliebene Anhörung nicht in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SchulG NRW sind die Schulträger verpflichtet, benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. Benachbarte Schulträger sind dabei nicht nur solche, deren Gemeindegebiet räumlich unmittelbar an das Gemeindegebiet des planenden Schulträgers angrenzt. Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift. Ein Nachbar ist nach allgemeinem Wortverständnis „nahe gelegen“ oder „in der Nähe befindlich“, was jedoch nicht zwingend eine räumliche Nähe im Sinne eines gemeinsamen Grenzverlaufs beinhaltet. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift folgt vielmehr, dass der Begriff offener zu verstehen ist. Es sollen alle Schulträger beteiligt werden, die in ihren Rechten betroffen sein können, was auch auf einen Schulträger zutreffen kann, dessen Gemeindegebiet nicht unmittelbar an das Gemeindegebiet des planenden Schulträgers angrenzt. Dies wird durch die Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW bestätigt, nach der das Gebot der Rücksichtnahme aus dem ersten Halbsatz mit dem Anhörungsgebot aus dem zweiten Halbsatz eng zusammenhängt. Dies war bei einer historischen Herangehensweise auch die Absicht des Gesetzgebers, der das Anhörungsgebot als Reaktion auf eine obergerichtliche Entscheidung eingeführt hat, um zu gewährleisten, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Vgl. LT-Drs. 15/2767, S. 26. Nach diesem Maßstab wäre die Klägerin zu 4) durch die Beigeladene anzuhören gewesen. Es war nach den vorstehenden Ausführungen möglich, dass sich die beabsichtigte Umwandlung insoweit auf die Gesamtschule L. auswirkt, als dass die bislang dorthin übergehenden Kinder aus O. künftig in einem gewissen Umfang stattdessen nach D. übergehen. Dieser Fehler hat bei der streitgegenständlichen Genehmigung jedoch nicht fortgewirkt. Im Rahmen der vorliegend maßgeblichen Entscheidung über die Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW hatte die Klägerin zu 4) eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme und hat diese auch wahrgenommen. Sie hat mit Schreiben vom 11.09.2023 gegenüber der Bezirksregierung Köln ihre Sicht der Dinge dargelegt (vgl. Bl. 197 ff. der Beiakte 1) und in dem genannten Schreiben zugleich ein Moderationsverfahren nach § 80 Abs. 2 Satz 5 SchulG NRW beantragt, an dem sie im weiteren Verlauf auch aktiv teilgenommen hat. Vgl. zur Möglichkeit einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW auch OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2014 – 19 B 909/14 –, juris, Rn. 23. Unabhängig davon wäre der vorgenannte Fehler auch unbeachtlich. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die unterbliebene Anhörung die Entscheidung des Rates der Beigeladenen nicht beeinflusst. Im vorliegenden Fall einer Drittanfechtung muss insoweit nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange getroffen hätte, auf deren Berücksichtigung der Dritte einen Anspruch hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 – 19 B 484/09 –, juris, Rn. 50. Dies ist nicht der Fall. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Rat der Beigeladenen auch im Falle einer Anhörung der Klägerin zu 4) dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Die wesentlichen Gesichtspunkte aus dem Schreiben vom 11.09.2023 waren bereits bekannt, weil die Klägerin zu 4) ausdrücklich auf ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren Bezug nimmt und ihre dortige Stellungnahme (Bl. 335 f. der Beiakte 1 zu 10 K 1488/23) im Folgenden in weiten Teilen wörtlich wiedergibt (vgl. Bl. 197 der Beiakte 1: „An meiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 26.09.2022 halte ich unverändert fest und erweitere diese auf eine Umwandlung […] zum Schuljahr 2024/25. Nachfolgend möchte ich die wesentlichen Aspekte und Gründe hierfür nochmals darstellen.“). Auch im Rahmen des Moderationsverfahrens hat sie ihr vorheriges Vorbringen im Wesentlichen bloß wiederholt und vertieft (vgl. Bl. 428 der Beiakte 1). b) Soweit die Klägerinnen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Umwandlung eine Abweichung zwischen dem Ratsbeschluss (Schuljahr 2024/2025) und der Genehmigung (Schuljahr 2025/2026) rügen und insoweit einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW geltend machen, können sie sich hierauf nicht berufen. Sie sind durch eine solche Abweichung jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Eine etwaige Abweichung zwischen einem Ratsbeschluss und einer Genehmigung kann zwar etwa insoweit zu einer Verletzung der Rechte eines benachbarten Schulträgers führen, als dass der konkrete Gegenstand der Genehmigung deshalb unklar bleibt oder der benachbarte Schulträger sein Recht zur Stellungnahme nicht ausreichend wahrnehmen konnte. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Absprache zwischen dem Bürgermeister der Beigeladenen und der Bezirksregierung Köln vom 10.01.2024 hat an dem Vorhaben in inhaltlicher Hinsicht nichts geändert und lediglich den Zeitpunkt der Umwandlung um ein Jahr verschoben, weil der Zeitplan für das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2024/2025 nicht mehr eingehalten werden konnte. Die Klägerinnen konnten ihre Belange insbesondere im Moderationsgespräch vom 30.01.2024 in ausreichendem Umfang vorbringen, als ihnen die beabsichtigte Verschiebung der Umwandlung auch bereits bekannt war (vgl. das Protokoll auf Bl. 427 der Beiakte 1: „Umwandlung […] zum Schuljahr 2025/26“). Soweit sie darauf verweisen, dass der Prognosezeitraum weiterhin nur bis zum Schuljahr 2028/2029 reichte, ist dies demgegenüber ein Gesichtspunkt, den es im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme und bei der Frage der Belastbarkeit der Prognosen der Beigeladenen zu klären gilt. c) Die Klägerinnen können sich ebenso nicht darauf berufen, dass es an einem Bedürfnis für eine Umwandlung der Sekundarschule D. in eine Gesamtschule fehle. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind die Schulträger verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße gewährleistet ist. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, besteht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW nicht, soweit und solange bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher oder privater Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen. Beide Vorschriften vermitteln den Klägerinnen keinen Drittschutz. Die Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse der Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 3 LV NRW sowie konkret der Schaffung und Erhaltung eines umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen, wobei sich der Blick eines Schulträgers in einem ersten Schritt auf das eigene Gebiet zu richten hat („wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht“). Daneben dient die Freistellung von einer solchen Pflicht aus § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW bei einem anderweitigen ausreichenden Schulangebot dem öffentlichen Interesse an der Einsparung von Haushaltsmitteln. Demgegenüber haben die Vorschriften des § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW nicht auch den Zweck, die Bestandsinteressen benachbarter Schulträger gegenüber einem planenden Schulträger zu schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2014 – 19 B 909/14 –, juris, Rn. 43 f. für das Verhältnis zwischen einem privaten Schulträger und einem öffentlichen Schulträger. Dies schließt es derweil nicht aus, dass es im Rahmen der erforderlichen Abwägung zum Gebot der Rücksichtnahme wesentlich Berücksichtigung findet, ob und ggf. in welchem Umfang ein Bedürfnis für die von dem planenden Schulträger beabsichtigte Maßnahme besteht. d) Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die öffentlichen Schulträger sind gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Dabei sind sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 SchulG NRW verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten. Der planende Schulträger darf von seiner Planungsbefugnis zur Organisation des örtlichen Schulwesens in seinem Gebiet nicht rücksichtslos zum Nachteil des anderen Schulträgers Gebrauch machen, sondern unterliegt hinsichtlich gewichtiger Auswirkungen seiner geplanten schulorganisatorischen Maßnahme auf die Belange benachbarter Schulträger rechtlichen Bindungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 – 19 B 484/09 –, juris, Rn. 25. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Wer ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, braucht hierbei seine eigenen berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 – 19 B 484/09 –, juris, Rn. 32; VG Münster, Urteil vom 08.09.2023 – 1 K 339/23 –, juris, Rn. 51; VG Minden, Urteil vom 05.12.2014 – 8 K 133/13 –, juris, Rn. 43. Nach diesem Maßstab ist das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu den Klägerinnen nicht rücksichtslos. Die Genehmigung beruht auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage (dazu aa)). Hiervon ausgehend liegt eine Bestandsgefährdung insbesondere der Gesamtschule V. und der Sekundarschule O. nicht vor (dazu bb)). Insgesamt überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer Umwandlung der Sekundarschule D. in eine Gesamtschule gegenüber dem Interesse der Klägerinnen an einer Beibehaltung der aktuellen Gegebenheiten (dazu cc)). aa) Die Genehmigung beruht auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage. Sofern nachteilige Auswirkungen auf die Schulen benachbarter Schulträger ernsthaft in Betracht kommen, ist es die Aufgabe des planenden Schulträgers, die künftigen Schülerzahlen und die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die konkurrierenden Schulen durch Prognosen zu ermitteln. Dabei steht ihm ein nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zu. Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Gericht können nur prüfen, ob der planende Schulträger eine wissenschaftlich vertretbare Methode gewählt und einwandfrei angewendet hat, ob er von einem vollständigen und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob die Prognose einleuchtend begründet wurde, ob ein angemessenes Verhältnis der Ungewissheit über die künftige Entwicklung zu den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen besteht und ob eine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung vorliegt. Vgl. VG Münster, Urteil vom 08.09.2023 – 1 K 339/23 –, juris, Rn. 56 ff., 71; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 – 3 C 26.08 –, juris, Rn. 25. Nach diesen Maßgaben hat die Beigeladene den Sachverhalt ausreichend und prognosefehlerfrei ermittelt. Sie hat entgegen der Auffassung der Klägerinnen keinen fehlerhaften Prognosezeitraum zugrunde gelegt (dazu (1)). Es liegt eine rechtlich nicht zu beanstandende Prognose zu den künftigen Schülerzahlen in D. (dazu (2)) sowie zu den künftigen Schülerzahlen an der Gesamtschule V. und an der Sekundarschule O. (dazu (3)) vor. Demgegenüber bestand für die Beigeladene kein zwingender Anlass, eine weitere separate Prognose zur Entwicklung der Schülerzahlen bei der Sekundarschule G., bei der Gesamtschule L. sowie bei der Gesamtschule M. (dazu (4)) oder zur Entwicklung der Schülerzahlen in den Sekundarstufen II der jeweiligen Schulen der Klägerinnen (dazu (5)) einzuholen. (1) Die Beigeladene hat entgegen der Auffassung der Klägerinnen keinen fehlerhaften Prognosezeitraum zugrunde gelegt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße einer Schule bei der Errichtung für mindestens fünf Jahre gesichert sein. Ausgehend hiervon ist es regelmäßig sachgerecht bzw. rechtsfehlerfrei, wenn ein Schulträger für die von ihm erstellten Prognosen einen Zeitraum von fünf Jahren zugrunde legt. Bei einem weiter entfernt liegenden Zeitraum würde die Prognosewahrscheinlichkeit hingegen stark abnehmen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 05.12.2014 – 8 K 133/14 –, juris, Rn. 60; VG Münster, Urteil vom 12.07.2013 – 1 K 1296/13 –, juris, Rn. 61. Nach diesem Maßstab ist der von der Beigeladenen zugrunde gelegte Prognosezeitraum rechtlich nicht zu beanstanden. Die erstellten Prognosen beziehen sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren, weil sie vom Schuljahr 2024/2025 bis zum Schuljahr 2028/2029 rechnen. Dass die Bezirksregierung Köln die Umwandlung aufgrund der zwischenzeitlichen Absprache mit dem Bürgermeister der Beigeladenen erst zum Schuljahr 2025/2026 genehmigt hat, führt nicht etwa dazu, dass ein kürzerer Prognosezeitraum zugrunde gelegt worden oder zugrunde zu legen wäre. Eine solche Verschiebung der Umwandlung um ein Schuljahr aus rein praktischen Zwängen ist vielmehr bereits in den gesetzlichen Vorschriften angelegt, die etwa ein Moderationsverfahren vorsehen, das typischerweise zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung der abschließenden Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde führen kann. (2) Es liegt eine rechtlich nicht zu beanstandende Prognose zu den künftigen Schülerzahlen in D. vor. In der Schulentwicklungsplanung Juli 2023 einschließlich der Schulentwicklungsplanung Dezember 2023 hat die Beigeladene insbesondere die Bevölkerungsstruktur sowie die Geburtenzahlen und das bisherige Anmeldeverhalten analysiert und letztlich unter Berücksichtigung auch der D.-er Kinder auf der ebenfalls vorhandenen privaten Grundschule überzeugend eine Übergangsquote von 46 % zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage ist sie nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, zwischen den Schuljahren 2024/2025 und 2028/2029 sei im Schnitt mit der Anmeldung von 116 Kindern an einer etwaigen Gesamtschule in D. zu rechnen (vgl. Bl. 282 der Beiakte 1). Die Klägerinnen machen dabei keine methodische Mängel geltend, die auch nicht erkennbar sind. (3) Ferner liegt eine rechtlich nicht zu beanstandende Prognose zu den künftigen Schülerzahlen an der Gesamtschule V. sowie an der Sekundarschule O. vor. In Bezug auf die Gesamtschule V. ist es insbesondere nachvollziehbar, dass das Planungsbüro wegen des unterstellten Ratsbeschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW die Übergangsquote um zwei Prozentpunkte erhöht hat (vgl. Bl. 287 der Beiakte 1). So gingen bereits in der Vergangenheit mehr Kinder aus V. auf eine weiterführende Schule in D. über (vgl. Bl. 259 der Beiakte 1) als dies umgekehrt der Fall war (vgl. Bl. 246 der Beiakte 1). Insbesondere für die von der Regenbogenschule E. in V. übergehenden Kinder würde ein Ratsbeschluss der Beigeladenen nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW bedeuten, dass sie nicht mehr wie bisher zahlreich nach D. auspendeln könnten (vgl. Bl. 261 der Beiakte 1), sondern sich für eine andere Gesamtschule entscheiden müssten, wofür in erster Linie die Gesamtschule V. in Betracht käme. Es ist auch nachvollziehbar, dass ein Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW in einem künftigen Aufnahmeverfahren tatsächlich zur Anwendung käme, da die oben beschriebene Prognose zu den Übergängen aus D. zu dem Ergebnis kommt, dass die Aufnahmekapazität regelmäßig bereits durch die gemeindeeigenen Kinder der Beigeladenen erschöpft sein wird. Zudem begegnet es vor dem Hintergrund des vorgenannten Prognosespielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Beigeladene für ihre Prognose überhaupt einen Ratsbeschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW voraussetzt. Auch wenn der Rat der Beigeladenen den Beschluss erst noch fassen müsste und ihn auch jederzeit wieder aufheben könnte, lässt die Berücksichtigung einen Prognosefehler nicht erkennen. Der Rat der Beigeladenen hat im Beschluss vom 05.09.2023 zum Ausdruck gebracht, im Falle einer Genehmigung der Umwandlung einen Beschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW fassen zu wollen (vgl. Bl. 201 der Beiakte 1). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er diese Erklärung nur vorgeschoben hätte, zumal die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt hat, dass sie auch ein eigenes Interesse an einem solchen Beschluss habe, um möglichst keine gemeindeeigenen Kinder ablehnen zu müssen. Im Hinblick auf die Sekundarschule O. ist es insbesondere nachvollziehbar, die Übergangsquote um maximal vier Prozentpunkte abzusenken, weil der Bedarf für eine Gesamtschule bereits weitgehend durch die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbare Gesamtschule L. gedeckt sei (vgl. Bl. 283 der Beiakte 1). Soweit die Klägerinnen meinen, die Prognosen zu den beiden vorgenannten Schulen seien fehlerhaft, weil sie erst im Dezember 2023 erstellt worden seien und der Rat der Beigeladenen sie damit nicht zum Gegenstand seiner Abwägungsentscheidung habe machen können, kommt es für die Beurteilung der streitgegenständlichen Genehmigung auf einen solchen „Abwägungsfehler“ des Rates der Beigeladenen nicht an. Dies zeigt sich auch darin, dass es der Beigeladenen analog § 114 Satz 2 VwGO sogar noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestattet gewesen wäre, eine etwaige unvollständige Prognose zu ergänzen. Vgl. hierzu näher VG Münster, Urteil vom 08.09.2023 – 1 K 339/23 –, juris, Rn. 77 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2013 – 19 B 406/13 –, juris, Rn. 66. (4) Es bestand für die Beigeladene kein zwingender Anlass, eine weitere separate Prognose zur Entwicklung der Schülerzahlen bei der Sekundarschule G., bei der Gesamtschule L. sowie bei der Gesamtschule M. einzuholen. Insoweit umfasst das eingeholte Gutachten die Übergangszahlen aus den letzten Jahren (vgl. Bl. 266 ff., 272 ff. der Beiakte 1). Dies ist ausreichend, weil keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bestandsgefährdung durch eine Gesamtschule in D. bestehen. Eine Bestandsgefährdung liegt vor, wenn die beabsichtigte Maßnahme zur Folge hat, dass die konkurrierende Schule innerhalb eines fünfjährigen Prognosezeitraums unter die gesetzlich vorgesehene Mindestzügigkeit zu fallen droht. Als Berechnungsmaßstab für die Zügigkeit sind dabei nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW die nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) bestimmten Klassengrößen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 – 19 B 484/09 –, juris, Rn. 16; VG Münster, Urteil vom 08.09.2023 – 1 K 339/23 –, juris, Rn. 97. Nach diesem Maßstab bestehen zunächst keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bestandsgefährdung der Sekundarschule G.. Diese muss nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW regelmäßig über mindestens 60 Kinder (3 Parallelklassen à 20 Kinder) verfügen. Selbst wenn man den Standort in Q. außer Betracht lässt, gingen in den letzten Jahren jedoch im Schnitt 91,2 Kinder auf die Sekundarschule G. über (vgl. Bl. 275 der Beiakte 1). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine neue Gesamtschule in D. zu einer erheblichen Minderung der Anmeldezahlen um knapp 35 % führen wird. So kamen zuletzt nur 4,8 % der auf die Sekundarschule G. übergehenden Kinder aus D.. Demgegenüber kamen 88,4 % der Kinder aus G., Q., R. und H. (vgl. Bl. 275 der Beiakte 1), für die die Sekundarschule G. weiterhin streckentechnisch attraktiver sein dürfte. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bestandsgefährdung der Gesamtschule L.. Diese muss nach § 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW regelmäßig über mindestens 100 Kinder (4 Parallelklassen à 25 Kinder) verfügen. In den letzten Jahren gingen jedoch im Schnitt 128,2 Kinder auf die Gesamtschule L. über (vgl. Bl. 268 der Beiakte 1). Soweit die Klägerin zu 4) befürchtet, im Falle einer Gesamtschule in D. könnten sich bis 45,7 % dieser Kinder, also in absoluten Zahlen im Jahr fast 60 Kinder, neu orientieren, wird diese Befürchtung schon angesichts der begrenzten Aufnahmekapazität an einer Gesamtschule in D. kaum vollumfänglich begründet sein können. Es ist aber auch davon auszugehen, dass sich die Kinder aus den nordwestlichen Teilen von V. (15,3 %) und aus den östlichen Teilen von J. (6,1 %) aufgrund der deutlich kürzeren Strecke weiterhin für einen Besuch der Gesamtschule L. entscheiden werden. Im Hinblick auf die Kinder aus O. (24,3 %) kommt eine Umorientierung nach D. in Abhängigkeit von dem konkreten Ortsteil zwar durchaus in Betracht. Es ist aber auch angesichts der deutlich besseren Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie dem angebotenen Privatbus zwischen O. und L. davon auszugehen, dass dies nicht den überwiegenden Teil der aus O. übergehenden Kinder betrifft. Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Bestandsgefährdung der Gesamtschule M.. Diese muss nach § 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ebenfalls regelmäßig über mindestens 100 Kinder (4 Parallelklassen à 25 Kinder) verfügen. In den letzten Jahren gingen jedoch im Schnitt 130,2 Kinder auf die Gesamtschule M. über (vgl. Bl. 280 der Beiakte 1). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine neue Gesamtschule in D. zu einer erheblichen Minderung der Anmeldezahlen um etwa 23 % führen wird. So kamen zuletzt zwar 9,5 % der auf die Gesamtschule M. übergehenden Kinder aus D.. Allerdings kamen 85,2 % der Kinder aus M., T., C. und X. (vgl. Bl. 280 der Beiakte 1), für die die Gesamtschule in M.-I. weiterhin streckentechnisch attraktiver sein dürfte. Soweit die Klägerin zu 5) im Moderationsverfahren auf die Siedlungsgebiete P. und U. verwiesen hat (vgl. Bl. 428 f. der Beiakte 1), dürfte dies im Wesentlichen die von der Grundschule in P. übergehenden Kinder (16,4 %) betreffen. Für diese Kinder wäre eine Gesamtschule in D. tatsächlich ähnlich gut erreichbar und käme streckentechnisch in Betracht. Allerdings hätte der Großteil dieser Kinder bei einer Anmeldung in D. im Falle eines Beschlusses nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW mit einer Ablehnung zu rechnen und selbst wenn es einen solchen Ratsbeschluss nicht oder nicht mehr geben sollte, kann nicht durchweg, sondern allenfalls bei einem gewissen Teil der Kinder von einer Wahl der Gesamtschule in D. ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Grundschulen der Klägerin zu 5) nach der medialen Berichterstattung derart hohe Anmeldezahlen verzeichnen, dass mittelfristig auch die Gesamtschule M. mit deutlich mehr gemeindeeigenen Übergängen zu rechnen hat und vorübergehend nicht mehr nur fünf-, sondern sechszügig geführt werden könnte. Vgl. Z. N., Zu viele Kinder und kein Platz: M. muss auf steigende Schülerzahlen reagieren, Artikel vom 00.00.0000, abrufbar unter: „Bezugsquelle wurde entfernt“ (Stand: 04.06.2025). Soweit die Klägerinnen im Übrigen eine unterbliebene Prognose im Hinblick auf die Gesamtschule H. monieren, können sie sich hierauf in Ermangelung einer erkennbaren Verletzung in eigenen Rechten nicht berufen. Für die im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme ebenfalls in den Blick zu nehmenden Auswirkungen unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung, vgl. VG Minden, Beschluss vom 07.03.2014 – 8 L 64/14 –, juris, Rn. 21, ist derweil nicht zwingend eine konkrete Prognose der künftig zu erwartenden Anmeldezahlen erforderlich. (5) Es bestand für die Beigeladene entgegen der Auffassung der Klägerinnen kein zwingender Anlass, eine separate Prognose zur künftigen Entwicklung der Schülerzahlen in den Sekundarstufen II ihrer jeweiligen Schulen einzuholen. Insoweit liegen keine erheblichen Auswirkungen nahe. Es ist nicht davon auszugehen, dass etwa die Gesamtschule V. oder die Gesamtschule M. zur Sekundarstufe II Kinder verlieren werden, nur weil in D. an einer weiteren Schule eine Sekundarstufe II angeboten wird. Die Sekundarschulen in G. und O. sind schon in Ermangelung einer eigenen Sekundarstufe II nicht betroffen. Soweit es in Betracht kommen sollte, dass eine bestimmte Anzahl von Kindern zur Sekundarstufe II wegen des Angebots in D. nicht von der Sekundarschule O. an die Gesamtschule L. übergehen werden, bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Kinder für die Erreichung der regelmäßigen Mindestgröße einer gymnasialen Oberstufe von 42 Kindern (§ 82 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW) unabdingbar wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesamtschule L. diese Mindestgröße in der Regel bereits aus der eigenen Schülerschaft erreichen wird. Sie verfügt nach den Angaben auf ihrer Webseite derzeit über etwa 135 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang in der Sekundarstufe I und hat etwa für das Schuljahr 2025/2026 zu einer möglichst frühen Anmeldung geraten, weil man nicht genau einschätzen könne, wie schnell die Aufnahmekapazitäten erfüllt seien. Vgl. Kurzinfo über die Gesamtschule L., abrufbar unter: „Bezugsquelle wurde entfernt“ (Stand: 10.06.2025), und Flyer zur gymnasialen Oberstufe zum Schuljahr 2025/2026, abrufbar unter: „Bezugsquelle wurde entfernt“ (Stand: 10.06.2025). Dazu wird regelmäßig mit Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern zu rechnen sein, die etwa aus den umliegenden Realschulen zur gymnasialen Oberstufe auf die Gesamtschule L. übergehen werden. bb) Auf der Grundlage der von der Beigeladenen erstellten Prognosen liegt insbesondere bei der Gesamtschule V. und bei der Sekundarschule O. eine Bestandsgefährdung in dem oben beschriebenen Sinne nicht vor. Die Gesamtschule V. ist nicht in ihrem Bestand gefährdet. Sie muss nach § 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW regelmäßig über mindestens 100 Kinder (4 Parallelklassen à 25 Kinder) verfügen. Diese Anzahl wird nach der vorliegenden Prognose im zugrunde gelegten Zeitraum in jedem Jahr erheblich überschritten, weil für jedes Schuljahr mit mehr als 120 Anmeldungen zu rechnen sei (vgl. Bl. 288 der Beiakte 1). Selbst wenn man im Übrigen mit der Klägerin zu 1) von der Prognose im Status quo (Bl. 287 der Beiakte 1) ausgehen würde, dann die als Auspendler in Betracht kommenden Kinder abzöge und dabei einen Ratsbeschluss der Beigeladenen nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW unberücksichtigt ließe, begründete dies keine Bestandsgefährdung. In diesem Fall wäre im zugrunde gelegten Fünfjahreszeitraum im Schnitt mit 112,2 Anmeldungen pro Schuljahr zu rechnen. Hiervon wären allenfalls die Kinder von einer Grundschule in D. (2,7 %) und von der Regenbogenschule E. (4,5 %) abzuziehen (vgl. Bl. 265 der Beiakte 1), was zur Annahme einer durchschnittlichen Aufnahme von etwa 104,1 Kindern führen würde. Demgegenüber wären die Kinder von der Grundschule B. (8,4 %) nicht in Abzug zu bringen, weil die Gesamtschule V. für diese Kinder streckentechnisch attraktiver sein dürfte. Je nach Wahl des Verkehrsmittels (Auto, Bus, Fahrrad) ist die Gesamtschule V. zur Grundschule B. näher bis deutlich näher gelegen bzw. schneller zu erreichen als die heutige Sekundarschule D.. Die Sekundarschule O. ist ebenfalls nicht in ihrem Bestand gefährdet. Diese bereits ausnahmsweise mit zwei Klassen pro Jahrgang fortgeführte Schule muss nach § 82 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW regelmäßig über mindestens 40 Kinder (2 Parallelklassen à 20 Kinder) verfügen. Dabei ist auf die untere Grenze der Bandbreite und nicht etwa auf den Klassenfrequenzrichtwert von 25 abzustellen. Die vorgenannte Mindestgröße wird nach der vorliegenden Prognose im zugrunde gelegten Zeitraum in jedem Jahr erreicht werden, weil für jedes Schuljahr mit 43 bis 53 Anmeldungen zu rechnen sei (vgl. Bl. 285 der Beiakte 1). cc) Im Rahmen der oben beschriebenen Interessensabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer Umwandlung ihrer Sekundarschule in eine Gesamtschule gegenüber dem Interesse der Klägerinnen an einer Beibehaltung der bisherigen Schullandschaft. Das Interesse der Beigeladenen an der Erweiterung des Bildungsangebots in ihrer Gemeinde durch eine bisher nicht von ihr angebotene Schulform in dem eigenen Gemeindegebiet ist legitim und gewichtig. Sie kommt damit der Zwecksetzung aus § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW nach, eine Schule zu errichten, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße gewährleistet ist. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die Beigeladene nach der vorliegenden Schulentwicklungsplanung über genügend gemeindeeigene Kinder verfügt, um die für eine Gesamtschule erforderliche Mindestgröße zu erreichen. Es steht sogar im Raum, dass bereits die Zahl der Anmeldungen von gemeindeeigenen Kindern in der Regel die Aufnahmekapazität überschreiten wird (vgl. Bl. 282 der Beiakte 1). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die durchgeführte Elternbefragung ein deutlich größeres Interesse an der Schulform der Gesamtschule als an der Schulform der Sekundarschule ergeben hat (vgl. Bl. 141 ff. der Beiakte 1). So haben etwa auch 92 % der Eltern, die angegeben haben, ihr Kind voraussichtlich an einer Sekundarschule anmelden zu wollen, angegeben, dass sie ihr Kind an einer Gesamtschule in D. anmelden würden, wenn man die Sekundarschule D. entsprechend umwandeln würde (vgl. Bl. 177 der Beiakte 1). Ein solches gemindertes Interesse an der Schulform der Sekundarschule wird durch die zurückgegangenen Zahlen von gemeindeeigenen Kindern an der Sekundarschule D. gestützt. Diese sind zuletzt von 90 Kindern (67 %) auf 60 Kinder (58 %) gesunken (vgl. Bl. 246 der Beiakte 1). Vor dem Hintergrund des bedeutsamen Interesses der Beigeladenen ist es den Klägerinnen zumutbar, eine Umwandlung der Sekundarschule D. in eine Gesamtschule hinzunehmen. Die durch die Maßnahme bedingten Veränderungen für die oberbergische Schullandschaft halten sich entgegen ihrer Befürchtungen aller Voraussicht nach in Grenzen. Es soll nicht etwa eine neue Schule zusätzlich errichtet werden, die eine erhebliche Zahl von Kindern neu binden müsste. Vielmehr soll bei einer schon bestehenden Schule im Wesentlichen die Möglichkeit des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe hinzugefügt werden. Nach den vorstehenden Ausführungen ist keine der Schulen der Klägerinnen durch die Umwandlung in ihrem Bestand gefährdet. Es kann allenfalls eine Reduzierung der Zügigkeit bei der Gesamtschule L. nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ebenso lässt das Gericht nicht außer Acht, dass die Klägerinnen zu 3) bis 5) in den vergangenen Jahren erhebliche Summen in Millionenhöhe in ihre Schulen investiert haben. Diese Gesichtspunkte lassen das von einem gewichtigen Interesse getragene Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht als rücksichtslos erscheinen, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2009 – 19 B 484/09 –, juris, Rn. 40; VG Minden, Urteil vom 05.12.2014 – 8 K 133/14 –, juris, Rn. 76, zumal die Investitionen der genannten Klägerinnen in weiten Teilen lediglich die Instandhaltung bzw. Sanierung der bestehenden Gebäude betreffen bzw. betrafen (vgl. Klagebegründung vom 19.08.2024, Bl. 62 ff. der Gerichtsakte). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser Auffangstreitwert ist in fünffacher Höhe anzusetzen, weil über fünf Klagen zu entscheiden und dabei die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung jeweils mit Blick auf die einzelnen Klägerinnen zu prüfen war. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.