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Urteil

1K339/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0908.1K339.23.00
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Leitsätze

Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW für die Errichtung einer Gesamtschule.

1. Bei der Entscheidung über die Errichtung einer Schule handelt es sich um eine Planungsentscheidung, in deren Rahmen dem planenden Schulträger ein Planungsermessen zusteht.

2. Sofern nachteilige Auswirkungen auf die Schulen benachbarter Schulträger ernsthaft in Betracht kommen, ist es Aufgabe des planenden Schulträgers, die künftigen Schülerzahlen und die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die konkurrierenden Schulen durch Prognosen zu ermitteln.

3. Bei der Erstellung der Prognosen steht dem planenden Schulträger ein Prognosespielraum zu, der von der Bezirksregierung und dem Gericht nur auf das Vorliegen von Prognosefehlern hin überprüft werden kann.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung N.       vom 23. Januar 2023 (Az.: 48.02.01.01-060/2022.0001) verpflichtet, den Beschluss der Klägerin zur Neuerrichtung einer dritten städtischen Gesamtschule mit vier Zügen in gebundener Ganztagsform am Standort des Schulzentrums in N.       -S.     zum Schuljahr 2024/2025 (Ziffer 1. des Ratsbeschlusses der Klägerin vom 14. Juni 2022; Beschlussvorlage V/0104/2022) zu genehmigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW für die Errichtung einer Gesamtschule. 1. Bei der Entscheidung über die Errichtung einer Schule handelt es sich um eine Planungsentscheidung, in deren Rahmen dem planenden Schulträger ein Planungsermessen zusteht. 2. Sofern nachteilige Auswirkungen auf die Schulen benachbarter Schulträger ernsthaft in Betracht kommen, ist es Aufgabe des planenden Schulträgers, die künftigen Schülerzahlen und die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die konkurrierenden Schulen durch Prognosen zu ermitteln. 3. Bei der Erstellung der Prognosen steht dem planenden Schulträger ein Prognosespielraum zu, der von der Bezirksregierung und dem Gericht nur auf das Vorliegen von Prognosefehlern hin überprüft werden kann. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung N. vom 23. Januar 2023 (Az.: 48.02.01.01-060/2022.0001) verpflichtet, den Beschluss der Klägerin zur Neuerrichtung einer dritten städtischen Gesamtschule mit vier Zügen in gebundener Ganztagsform am Standort des Schulzentrums in N. -S. zum Schuljahr 2024/2025 (Ziffer 1. des Ratsbeschlusses der Klägerin vom 14. Juni 2022; Beschlussvorlage V/0104/2022) zu genehmigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW für die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort N. -S. . Die Klägerin beabsichtigt vor dem Hintergrund der in ihrem Stadtgebiet bestehenden hohen Nachfrage an Gesamtschulplätzen, eine dritte städtische Gesamtschule in S. zu errichten. Die Bezirksregierung N. lehnt die Erteilung der hierfür erforderlichen Genehmigung jedoch ab, da sie für den Fall der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. von einer Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule in ihrer gegenwärtigen Organisationsform und damit von einem Verstoß gegen das schulrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ausgeht. Die im Jahr 1990 gegründete B. -G. -Gesamtschule verfügt über einen vierzügigen Teilstandort in I. und seit dem Jahr 2018 zusätzlich über einen zweizügigen Teilstandort in C1. . Alleinige Schulträgerin der B. -G. -Gesamtschule ist die Beigeladene zu 1). Der Beigeladenen zu 2) wurden im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags umfassende Mitentscheidungsrechte eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Errichtung des zweizügigen Teilstandorts der B. -G. -Gesamtschule in C. hat die Beigeladene zu 2) die von ihr bis zu diesem Zeitpunkt betriebene Gemeinschaftsschule auslaufend gestellt. Im März 2019 bat die Klägerin die Umlandkommunen sowie die potentiell betroffenen Ersatzschulträger um Stellungnahme zur beabsichtigten Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule sowie zur Standortoption „S. “. Jeweils mit Schreiben vom 26. März 2019 nahmen die L. -C3. gGmbH als Trägerin der N4. U1. sowie das Bistum N. als Träger der M1. O. Stellung und legten die erwarteten Auswirkungen einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. auf die von ihnen betriebenen Schulen dar. Die Stadt E. und die Gemeinde T. äußerten mit Schreiben vom 27. bzw. 29. März 2019 und vom 18. Juli 2019 Bedenken gegen die Einrichtung einer zusätzlichen Gesamtschule in N. , da sie eine Bestandgefährdung ihrer Sekundarschule („U2. “, E. ) bzw. Hauptschule („F. -T1. -Schule“, T. ) befürchteten. Die Beigeladene zu 1) äußerte mit Schreiben vom 2. Mai 2019 ebenfalls Bedenken. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Durch die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule in N. werde die B. -G. -Gesamtschule in ihrer Existenz gefährdet. Gegenwärtig nehme die B. -G. -Gesamtschule jährlich in Klassenstärke Schülerinnen und Schüler aus N. auf. Eine dritte städtische Gesamtschule in N. – erst recht am Standort S. – würde erhebliche negative Auswirkungen auf die Anmeldezahlen an der B. -G. -Gesamtschule haben. Der Standort S. würde nicht nur potentielle Schülerinnen und Schüler aus S. , H. und N. , sondern auch aus O. oder sogar I. anziehen. Es sei daher zu erwarten, dass der I1. Standort der B. -G. -Gesamtschule in Zukunft nicht mehr vierzügig, sondern nur noch dreizügig geführt werden könne. Die Beigeladene zu 2) schloss sich mit Schreiben vom 13. Mai 2019 den von der Beigeladenen zu 1) geäußerten Bedenken an und trug unter anderem vor: Damit der Teilstandort der B. -G. -Gesamtschule in C. erhalten werden könne, sei aus rechtlichen Gründen zwingend eine Sechszügigkeit erforderlich. Auch wenn die Beigeladene zu 2) nicht Schulträgerin sei, habe die Weiterverfolgung von Gesamtschulplänen im Westen von N. direkten Einfluss auf den Schulstandort C. . Aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung des Schulstandorts C. werde die Errichtung einer weiteren Gesamtschule im Westen von N. abgelehnt. Die Gemeinden B1. , F1. , O. und P. sowie die Städte H1. , T2. und U. teilten jeweils mit, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. bestünden. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 übersandte die Klägerin der Bezirksregierung ihre anlassbezogene Schulentwicklungsplanung für die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. und bat um eine Vorabeinschätzung zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. In ihrer Planung gelangte die Klägerin unter anderem zu dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrundgrund der großen Nachfrage an Gesamtschulplätzen im Stadtgebiet und den steigenden Schülerzahlen ein Bedarf für die Errichtung einer weiteren vierzügigen Gesamtschule im Stadtgebiet bestehe und der Standort S. zu favorisieren sei. Die Konkurrenzsituation zum Umland und auch zur B. -G. -Gesamtschule werde als gering bewertet, da eine vierzügige Gesamtschule alleine aus der Schülerschaft der Stadt N. getragen werden könne, ohne auf Schülerinnen und Schüler aus dem Umland angewiesen zu sein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung vom 27. Mai 2019 (vgl. Bl. 11 ff. Beiakte [BA] 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 9. April 2020 übersandte die Klägerin der Bezirksregierung eine aktualisierte Version ihrer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung und bat erneut um eine Vorabeinschätzung zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. In der überarbeiteten Fassung gelangte die Klägerin unter anderem zu dem Ergebnis, dass in den kommenden Jahren genügend stadteigene Kinder für den Betreib einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. vorhanden seien. Dabei ging die Klägerin davon aus, dass 35 % der durchschnittlich 85 Schülerinnen und Schüler aus N. -West, die bislang zu weiterführenden Schulen im Umland oder zur bischöflichen Gesamtschule wechseln, ein wohnortnahes Angebot bevorzugen würden. Danach würden für I. acht Schülerinnen und Schüler weniger erwartet. In Bezug auf die Schulen im Umland seien insgesamt allenfalls für die Startphase von vier Jahren geringfügige Auswirkungen möglich. Keinesfalls lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass alle nach I. oder C. pendelnden Schülerinnen und Schüler künftig eine Gesamtschule in S. wählen würden. Aufgrund der hohen Zahl der abgelehnten Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschule N. -Mitte könne darüber hinaus auch davon ausgegangen werden, dass ein beträchtlicher Anteil der Schülerinnen und Schüler aus dem Bezirk Mitte nach S. pendeln würde, um eine Gesamtschule zu besuchen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung vom 9. April 2020 (vgl. Bl. 79 ff. BA 1) Bezug genommen. Mit einem an die Bezirksregierung gerichteten Schreiben vom 22. Juni 2020 nahmen die Beigeladenen zu der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung der Klägerin unter anderem wie folgt Stellung: Etwa die Hälfte der Schülerinnen und Schüler komme aus dem Umland nach I. zur Gesamtschule. Für die Standorte der B. -G. -Gesamtschule in I. und C. verblieben derzeit nur aus N. , O. und S1. stabile Gruppen von Einpendlern. Für eine Sicherung des Schulstandorts in I. sei zum einen erforderlich, dass das Elternwahlverhalten im Wohnort und im Umland stabil bleibe. Zum anderen müssten die Schülerinnen und Schüler aus den westlichen Stadtteilen N1. weiterhin in Klassenstärke erhalten bleiben. Für beide Bedingungen bestünden aufgrund der Planungen der Klägerin und der nicht stabilen Anmeldezahlen aus B1. und M. erhebliche Risikopotentiale. Sollte in S. eine weitere Gesamtschule gegründet werden, würde der B. -G. -Gesamtschule dadurch ein Zug verloren gehen. Eine fünfzügige Gesamtschule an zwei Standorten sei jedoch rechtlich nicht zulässig, sodass der Schulstandort in C. geschlossen werden müsste. Sofern die Klägerin in ihrer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung davon ausgegangen sei, dass lediglich 35 % der Schülerinnen und Schüler, die aus N. -West stammen und bislang andere Schulen besucht haben, eine Gesamtschule in S. besuchen würden, sei dieser Wert zu niedrig gegriffen. Im Falle einer Verbesserung der Verkehrsverbindungen nach S. müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Schulwahlverhalten deutlich zugunsten des Schulstandorts in S. ausprägen werde. Dies gelte erst recht, wenn die Gesamtschule in S. als sogenannte internationale Schule ausgestaltet werden und damit ein Alleinstellungsmerkmal erhalten sollte. Die erheblichen Auswirkungen, die die Errichtung einer Gesamtschule am Standort S. haben würde, seien insgesamt nicht ausreichend realitätsnah geprüft, analysiert und abgewogen worden. Die Beigeladene zu 1) investiere bis zum Jahr 2021 0,0 Millionen Euro in einen Anbau der B. -G. -Gesamtschule, der sich über einen langen Zeitraum rentieren müsse. Die Beigeladene zu 2) habe einen neuen attraktiven Teilstandort der B. -G. -Gesamtschule errichtet, der sich erfolgreich entwickle und zukunftsfähig, jedoch im Falle der Errichtung einer Gesamtschule in S. in seiner Existenz gefährdet sei. Am 25. Juni 2020 teilte die Bezirksregierung den Beteiligten mit, dass sie auf der Grundlage der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung der Klägerin vom 9. April 2020 im Falle der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. nicht von einer Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule ausgehe. Mit Schreiben vom 20. April 2021 übersandte die Klägerin der Bezirksregierung eine abermals aktualisierte Version der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung und bat wiederum um eine Vorabeinschätzung zur Genehmigungsfähigkeit. In der überarbeiteten anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung gelangte die Klägerin erneut zu der Auffassung, dass eine Verletzung des schulrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht vorliege. Dies begründete sie erneut unter anderem damit, dass eine weitere vierzügige Gesamtschule alleine aus der Schülerschaft der Stadt N. getragen werden könnte, ohne insofern auf Schülerinnen und Schüler aus dem Umland angewiesen zu sein. Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass alle bislang nach I. oder C. pendelnden Schülerinnen und Schüler künftig eine Gesamtschule in S. anwählen würden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung vom 20. April 2021 (vgl. Bl. 170 ff. BA 1) Bezug genommen. Am 14. Juli 2021 übersandte die Beigeladene zu 1) der Bezirksregierung ein von dem Büro „C4. “ erstelltes Gutachten. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Gesamtschule in S. zu einer konkreten Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule führen würde. Nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen, dass die Schülerzahlen aus N. , T. und B1. im Fall der Gründung einer weiteren städtischen Gesamtschule in S. um 70 bis 80 % zurückgehen würden und auch die Zahl der Schülerinnen und Schüler aus I. sinken könnte. Langfristig würden der B. -G. -Gesamtschule mindestens 1,5 Züge fehlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (vgl. Bl. 236 ff. BA 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2021 erteilte die Bezirksregierung die von der Klägerin erbetene Vorabeinschätzung zur Genehmigungsfähigkeit einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. . Dabei gelangte die Bezirksregierung auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung vom 20. April 2021 und dem von den Beigeladenen eingereichten Gutachten des Büros „C4. “ nunmehr zu dem Ergebnis, dass eine Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule im Falle der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. voraussichtlich gegeben sei. Insofern führte die Bezirksregierung unter anderem aus: Die B. -G. -Gesamtschule sei seit ihrer Gründung auf den Besuch von Schülerinnen und Schülern aus dem Umland angewiesen. Seit jeher komme ein beachtlicher Teil der auswärtigen Schülerinnen und Schüler aus N. -West. Das von den Beigeladenen beauftragte Büro gehe in seinem Gutachten davon aus, dass die Zahl der Anmeldungen aus N. -West zur B. -G. -Gesamtschule mit einer Gesamtschule in S. um etwa 75 bis 80% sinken werde. Die Klägerin gehe demgegenüber davon aus, dass nur ein Anteil von 35 % der bislang zu weiterführenden Schulen im Umland wechselnden Schülerinnen und Schüler aus N. -West ein wohnortnahes Angebot in S. bevorzugen würde. Diese Einschätzung der Klägerin sei allerdings nicht begründet und werde den Belangen der benachbarten Schulträger nicht gerecht. Es sei vielmehr naheliegend und erscheine sachgerecht, davon auszugehen, dass viele Eltern aus N. -West und dem Umland bewusst eine Gesamtschule in S. gegenüber der Gesamtschule I. bevorzugen würden. Zwar würden fehlende Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern aus N. -West nicht zwangsläufig dazu führen, dass die für den Fortbestand des Standorts I. maßgebliche Fortführungsgröße von 100 Schülerinnen und Schülern andauernd in jedem Jahr unterschritten werde. Da aber nur etwa 58 % der Schülerinnen und Schüler der B. -G. -Gesamtschule aus I. und C. stammten, sei der Fortbestand der Gesamtschule I. maßgeblich auch davon abhängig, dass die Schule von Kindern aus den Umlandkommunen besucht werde. Insgesamt würden mehr als 30 Schülerinnen und Schülern aus B1. , M. , O. und T. den Standort I. besuchen. Es sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei einem Gesamtschulangebot in S. die Zahl der zum Standort I. einpendelnden Kinder aus diesen Kommunen allein wegen der besseren Erreichbarkeit des Standorts S. , wegen der Wohnortnähe zu diesem Standort oder wegen der Attraktivität des Schulstandorts N. insgesamt um 75 bis 80 % zurückgehen werde. Die Errichtung einer Gesamtschule in S. könne deshalb bewirken, dass es bis zum Schuljahr 2026/2027 an der B. -G. -Gesamtschule nur noch in schülerstarken Jahrgängen möglich sei, sechs Klassen mit mindestens 25 Schülerinnen und Schülern zu bilden. Folglich könne die Errichtung einer Gesamtschule in S. zu einer für den Fortbestand der Gesamtschule in I. bedrohlichen Entwicklung führen. Darüber hinaus könne ein zunehmender Rückgang der Anmeldezahlen auch bedeutenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Schülerschaft und diese wiederum auf die Attraktivität der Schule haben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) habe die Schulleitung bei Anmeldeüberhängen das Aufnahmeerfahren unter der Maßgabe durchzuführen, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien. Da die Zahl der Anmeldungen zu den Leistungsbereichen, die für leistungsstärkere Schüler gebildet werden, in der Regel geringer sei als die Zahl der Anmeldungen leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler, würden Schulen mit Anmeldeüberhang in einem größeren Maße zunächst leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler ablehnen. Deren Anteil wachse zwangsläufig, wenn an einer Gesamtschule kein oder nur ein kleiner Anmeldeüberhang vorhanden sei. Nur wenn eine Gesamtschule das Ziel der Leistungsheterogenität in dem Maße erreiche, dass alle Leistungsbereiche in etwa über eine gleich hohe Zahl an Schülerinnen und Schülern verfügen würden, seien Eltern eher bereit, ihre Kinder mit einem höheren Leistungsniveau an diesen Schulen anzumelden. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass eine Schule nach und nach an Attraktivität verliere und ihr Leistungsangebot einschränken müsse, wenn der Anteil leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler fortlaufend wachse. Die Sorge der Beigeladenen zu 1), dass der drohende Verlust an Schülerinnen und Schülern zu einem Rückgang der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Schulangebots führe, sei daher berechtigt. Mit Schreiben vom 20. August 2021 und vom 22. Dezember 2021 nahm die Klägerin zu dem von den Beigeladenen vorgelegten Gutachten sowie zu der Vorabeinschätzung der Bezirksregierung wie folgt Stellung: In der Vorabeinschätzung sei die Annahme der Beigeladenen, dass bei einer Neuerrichtung einer Gesamtschule in S. 75 % weniger Schülerinnen und Schüler aus N. -West und den Umlandgemeinden die B. -G. -Gesamtschule in N. besuchen möchten, als realistisch eingeschätzt worden. Dabei sei der der Wert von 35 %, der in der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung der Klägerin verwendet worden sei, fälschlicherweise als Vergleichswert herangezogen worden. Die Werte bezögen sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen und seien deshalb nicht miteinander vergleichbar. Die Klägerin habe in ihrer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung untersucht, wie viele der Schülerinnen und Schüler, die bislang ins Umland pendeln oder zu bischöflichen Schulen in N. gehen, eine Gesamtschule in S. besuchen würden. Dabei habe man angenommen, dass etwa 35 % dieser Schülerinnen und Schüler eine Gesamtschule in S. besuchen würde. Dabei sei es um den Nachweis gegangen, dass genügend gemeindeeigene Schülerinnen und Schüler für die Schulerrichtung vorhanden und die Werte nicht schöngeredet seien. Die Einschätzung des Büros „C4. “, dass 75 bis 80 % der Schülerinnen und Schüler aus N. und den westlich von N. gelegenen Kommunen eher eine Schule in S. besuchen würden als weiterhin zur B. -G. -Gesamtschule zu pendeln, sei falsch. Die ÖPNV-Fahrzeiten aus B1. , T. und M. seien nach I. deutlich kürzer als nach S. . Zumindest für diese Gemeinden sei der Prozentwert eher bei 20 bis 25 % anzusetzen. Zudem existiere ein Schülerspezialverkehr zur B. -G. -Gesamtschule aus N. -West, der bis zum D. Kreuz reiche. Auch habe der Druck aus dem Innenstadtbereich bislang noch keine Berücksichtigung gefunden. 77 Schülerinnen und Schüler, die im Stadtbezirk Mitte wohnen, hätten im Anmeldeverfahren 2021/2022 keinen Gesamtschulplatz gemäß ihrem Schulformwunsch angeboten bekommen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine Gesamtschule in S. aufgrund ihrer begrenzten Aufnahmekapazität überhaupt nicht imstande wäre, alle ihr von den Beigeladenen zugeschriebenen Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Bei Betrachtung der Schülerzahlentwicklungen in N. und dem westlichen Umland werde vielmehr deutlich, dass zusätzliche Züge benötigt würden, um dem Gesamtbedarf mittelfristig gerecht zu werden. Soweit die Bezirksregierung zum Thema Leistungsheterogenität ausführe, dass die Zahl der Anmeldungen die zur Verfügung stehenden Plätze überschreiten müsse, um das Leistungsniveau halten zu können, so finde dieser Gesichtspunkt im Schulgesetz keine Grundlage und werde nach Kenntnis der Klägerin auch in der Rechtsprechung nicht herangezogen. Dieser Ansatz sei spekulativ und führe neue Hürden für die Errichtung von Schulen ein. Um eine Gefährdung der B. -G. -Gesamtschule mit größtmöglicher Sicherheit auszuschließen, sei die Klägerin bereit, den Start der neuen Gesamtschule auf das Jahr 2024 zu verschieben. Als Anlage zu dem Schreiben vom 22. Dezember 2021 fügte die Klägerin ein Gutachten des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ bei, in welchem die in der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung für eine dritte städtische Gesamtschule vorgenommenen Berechnungen und Aussagen überprüft werden. Nach den Berechnungen der Gutachter werden in den kommenden Jahren in hinreichendem Umfang stadteigene Kinder für den Betrieb einer dritten städtischen Gesamtschule vorhanden sein, sodass kaum mehr Auswärtige als bislang aufgenommen und die Schulen des Umlands daher nicht gefährdet würden. Es könne im Gegenteil vielmehr angenommen werden, dass die bisherigen auswärtigen Schülerinnen und Schüler in den N2. Gesamtschulen zu den Umlandgemeinden gelenkt werden könnten. Zudem hätten auch C. , I. und das Umland steigende Geburtenzahlen aufzuweisen, sodass der Zugewinn an Schülerinnen und Schülern im Umland in den kommenden zehn Jahren bei drei Klassen allein aus I. und C. und bei acht Klassen insgesamt im Umland N1. liegen dürfte. Wenn die B. -G. -Gesamtschule wie bisher 55 % der Gesamtschüler aus den Grundschulen des Umlands aufnehme, hätte sie im Jahr 2030 – bei einer Gesamtschulquote von 30 % – nur durch den Anstieg der Geburten zusätzlich 35 Kinder in der fünften Klasse. Auch wenn man mit einer Gesamtschulquote von 25 % rechne, seien für die B. -G. -Gesamtschule 29 Kinder und damit eine ganze Klasse an zusätzlichen Schülerinnen und Schülern allein durch die steigenden Geburten zu erwarten. Die Umlandkommunen könnten also in den kommenden Jahren auf steigende Einschulungszahlen aus eigener Kraft zählen. Hinsichtlich der Leistungsheterogenität sei festzustellen, dass die B. -G. -Gesamtschule derzeit eine geringere Quote von Fünftklässlern mit reiner Gymnasialempfehlung als die anderen Gesamtschulen aufweise. Die Kinder mit einer Realschulempfehlung hätten demgegenüber eine höhere Übergangsquote nach I. . Dies bedeute im Umkehrschluss, dass die N2. Gesamtschulen prozentual mehr höher qualifizierte Schülerinnen und Schüler aufnähmen. Die geringere Leistungsheterogenität in der Aufnahmeklasse in I. liege aber nicht an einer Sogwirkung der Stadt N. , sondern daran, dass insgesamt weniger Kinder mit reiner Gymnasialempfehlung aus dem N2. Umland an eine Gesamtschule wechselten. Dem Wunsch der Klägerin nach einer neuen Gesamtschule sei daher insgesamt zu entsprechen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (vgl. Bl. 348 ff. BA 1) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 nahm die Beigeladene zu 1) zu dem an die Bezirksregierung gerichteten Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 2021 unter anderem wie folgt Stellung: Die Ausführungen der Klägerin zu den derzeit bestehenden ÖPNV-Verbindungen seien nicht relevant, da sie vom status quo ausgingen. Es sei jedoch zu erwarten, dass die Klägerin im Falle der Errichtung einer Gesamtschule in S. die Erreichbarkeit dieses Schulstandorts bedarfsgerecht optimieren werde. Außerdem befänden sich die Geburtenzahlen im Umland von N. nicht im Wachstum. Sämtliche an die Prämisse wachsender Geburtenzahlen anknüpfende Schlussfolgerungen des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ müssten deshalb zurückgewiesen werden. Die Klägerin verkenne zudem ganz elementar die Sogwirkung eines wohnortnahen Schulangebots. Mit Schreiben vom 4. März 2022 hörte die Klägerin die Gemeinden B1. , B2. , E. , F1. , H1. , O. , P. , T. , T2. und U. erneut zur Errichtung einer dritten Gesamtschule am Standort S. an und wies darauf hin, dass noch im laufenden Jahr ein Errichtungsbeschluss durch den Rat der Stadt geplant sei. Das Bistum N. und die L. -C3. gGmbH (Schreiben vom 17. und 18. März 2022) sowie die Gemeinde T. und die Stadt E. (Schreiben vom 22. März 2022 und 7. April 2022) wiederholten und vertieften ihre bereits im Rahmen der ersten Anhörung vorgebrachten Erwägungen und äußerten Bedenken gegen die Errichtung einer Gesamtschule am Standort in S. . Die Gemeinden F1. , O. und P. sowie die Stadt U. machten keine Bedenken gegen die Errichtung einer Gesamtschule am Standort S. geltend. Am 14. Juni 2022 beschloss der Rat der Klägerin auf der Grundlage der öffentlichen Beschlussvorlage vom 25. Mai 2022 (V/0104/2022) gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule mit vier Zügen in gebundener Ganztagsform am Standort des Roxeler Schulzentrums zum Schuljahr 2024/2025. Zur Begründung wurde in der öffentlichen Beschlussvorlage unter anderem ausgeführt: Laut Schülerprognose würden die Schülerzahlen in der Sekundarstufe I bis zum Schuljahr 2031/2032 stark ansteigen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssten im Vergleich zum Schuljahr 2020/2021 voraussichtlich etwa elf zusätzliche Eingangsklassen in der Sekundarstufe I gebildet werden. Auch die Bevölkerungsprognose der Zehnjährigen allein im Stadtbezirk West weise ausreichend Kinder für eine weitere städtische Gesamtschule auf. Die für die Errichtung einer Gesamtschule erforderliche Mindestschülerzahl von 100 gemeindeeigenen Schülerinnen und Schülern werde prognostisch in den fünf Jahren nach Errichtung erreicht. Es bestehe eine hohe Nachfrage nach Gesamtschulplätzen. Sowohl die Gesamtschule N. -Mitte als auch die N3. -B3. -Gesamtschule würden weit mehr Schülerinnen und Schüler abweisen als sie aufnehmen könnten. Eine Gefährdung der bestehenden Schulsysteme sei durch die Errichtung nicht zu erwarten; eher könne von einer Entlastung der Gymnasien und Realschulen ausgegangen werden. Eine dritte städtische Gesamtschule in N1. Westen sorge für ein ausgewogeneres städtisches Angebot im Stadtbezirk West, in dem zurzeit lediglich das G1. -vom-T1. -Gymnasium als einziges städtisches weiterführendes Schulangebot verortet werde. Von einer Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule sei nicht auszugehen. Das Gutachten des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ zeige auf, dass anteilig steigende Schülerzahlen im Einzugsbereich der B. -G. -Gesamtschule erwartet würden. Diese könnten die eventuell kleiner werdende Zahl von Schülerinnen und Schülern aus N. ausgleichen. Insgesamt bescheinige das Gutachten sowohl der Stadt N. als auch dem Umland fehlende Gesamtschulplätze. Die Befürchtung der Gemeinde E. werde als unbegründet erachtet, da die Entfernung von E. nach S. beträchtlich sei. Die F. -T1. -Schule T. sei unabhängig von der Errichtung einer Gesamtschule in S. in ihrem Bestand gefährdet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussvorlage nebst Anlagen (vgl. Bl. 4 ff. BA 2) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 5. September 2022 beantragte die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule in der im Ratsbeschluss vom 14. Juni 2022 genannten Form. Mit Schreiben vom 21. September 2022 informierte die Bezirksregierung die Beigeladenen über den Eingang des Antrags der Klägerin vom 5. September 2022 und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 28. Oktober 2022 nahm die Beigeladene zu 1) unter anderem wie folgt Stellung: Anders als in dem Gutachten des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ dargestellt, befänden sich die Geburtenzahlen in den letzten Jahren im Umland von N. nicht im Wachstum. Das Umland könne in den kommenden Jahren daher nicht auf steigende Einschulungszahlen aus eigener Kraft zählen. Soweit in den Bevölkerungsvorausberechnungen des Landesbetriebs IT.NRW ein Zuwachs der Zehnjährigen vorausgesagt werde, so weiche dies von den tatsächlichen Geburtenzahlen signifikant ab. Sofern die Klägerin davon ausgehe, dass ca. 55 % der Schülerinnen und Schüler, die aus I. und dem Umland kommen und eine Gesamtschule wählen, die B. -G. -Gesamtschule besuchen würden, sei anzumerken, dass diese Quoten ausschließlich für die Kernorte I. und C. erreicht werde. Unabhängig davon würde man unter Zugrundelegung der von dem Büro „Dr. H2. , M2. & von C9. “ vorgeschlagenen Berechnungsmethode zu dem Ergebnis gelangen, dass die Mindestgröße von 150 Schülerinnen und Schülern mit Ausnahme des Jahres 2029 nicht erreicht werde. Dies gelte bereits, wenn man die Daten der Bevölkerungsvorausberechnung des Landesbetriebs IT.NRW zugrunde lege und erst recht dann, wenn man auf die Geburtenzahlen aus dem ebenfalls von IT.NRW erstellten Kommunalprofil zurückgreife. Die B. -G. -Gesamtschule sei daher zwingend auf die Anmeldungen aus N. angewiesen. Zudem sei zu befürchten, dass nicht nur die Schülerinnen und Schüler aus N. fernblieben, sondern daneben auch Schülerinnen und Schüler aus den Umlandkommunen (insbesondere aus T. , O. und B1. ) eine Gesamtschule in S. vorziehen würden. Das Einzugsgebiet einer möglichen Gesamtschule in S. würde sich zwangsläufig mit dem der B. -G. -Gesamtschule in weiten Teilen überschneiden. Darüber hinaus gefährde die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule in S. die Leistungsheterogenität an der B. -G. -Gesamtschule. Die Erfahrungen aller Gesamtschulen zeige, dass die meisten Schülerinnen und Schüler eine Haupt- und Realschulempfehlung und die wenigsten eine Gymnasialempfehlung hätten. Daher sei ein Überhang von Anmeldungen zwingend erforderlich, um den Anforderungen der Leistungsheterogenität gerecht zu werden. Im Schuljahr 2021/2022 hätten an der B. -G. -Gesamtschule 18 % aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen werden können. Diese Schülerinnen und Schüler seien ausschließlich dem Leistungsbereich III zuzuordnen gewesen. Dabei falle auf, dass deutlich über 50 % aller leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler aus dem Umland und insbesondere aus N. kämen. Die B. -G. -Gesamtschule sei nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ auf die Anmeldungen aus N. angewiesen. Andernfalls könne eine bedrohliche Abwärtsspirale in Gang gesetzt werden, die sich perspektivisch negativ auf das Anmeldeverfahren an der B. -G. -Gesamtschule auswirken würde. Es werde nachdrücklich bestritten, dass die Klägerin die für die Gründung einer Gesamtschule in S. zwingend erforderlichen 100 Anmeldungen in den nächsten fünf Jahren aus dem eigenen Stadtgebiet rekrutieren könne. Außerdem hätten die Beigeladenen beträchtliche Summen in die Infrastruktur der Schulgebäude investiert. Würde die Errichtung der Gesamtschule in S. genehmigt, drohe in C. der Leerstand zweier Schulgebäude. Mit Bescheid vom 23. Januar 2023 lehnte die Bezirksregierung die Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 14. Juni 2022 zur Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule in S. ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die Genehmigung sei gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW zwingend zu versagen, weil der Beschluss gegen das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW enthaltene interkommunale Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Errichtung einer Gesamtschule in S. führe kausal zu einer Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule. Die Bezirksregierung habe nach dem Eingang des Genehmigungsantrags eigene Berechnungen zur Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule angestellt. Die B. -G. -Gesamtschule könne in der bestehenden Organisationsform nur fortgeführt werden, wenn sie vier Eingangsklassen in I. und zwei Eingangsklassen in C. mit jeweils mindestens 25 Schülerinnen und Schülern bilden könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Rücksichtnahmegebot durch den Errichtungsbeschluss verletzt werde, weil die Prognosen nachweisbar belegen würden, dass die B. -G. -Gesamtschule durch die in S. geplante Schule kausal in ihrem Bestand gefährdet sei. Die B. -G. -Gesamtschule sei seit ihrer Gründung im Jahre 1990 auf den Besuch von Schülerinnen und Schülern aus dem Umland angewiesen. Die Einzugskreise der Gesamtschule I. und einer Gesamtschule in S. würden sich in großen Teilen überschneiden. In den Schuljahren 2019/2020 bis 2022/2023 seien zwischen 22 und 29 (im Durchschnitt 25) Schülerinnen und Schüler aus N. -West am Standort I. aufgenommen worden. Der Anteil der aus N. -West stammenden Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen Eingangsklassen habe sich an diesem Standort zuletzt bei etwa 25 % bewegt. Wenn man der Annahme der Klägerin folge, dass nur ein Anteil von 35 % der bislang zu weiterführenden Schulen im Umland wechselnden 98 Schülerinnen und Schüler aus N. -West ein wohnortnahes Angebot in S. bevorzugen würde, hätte die Gesamtschule I. retrospektiv betrachtet in den letzten Jahren statt der bislang durchschnittlich 32 Anmeldungen aus N. -West nur zwischen 21 und 23 Anmeldungen erhalten. Fehlende Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern aus N. würden zwar noch nicht zwangsläufig dazu führen, dass die für den Fortbestand der Schule maßgebliche Fortführungsgröße von 150 Schülerinnen und Schülern in jedem Jahr unterschritten werde. Da allerdings durchschnittlich nur etwa 58 % der Schülerinnen und Schüler der B. -G. -Gesamtschule aus I. und C. stammten, sei der Fortbestand der Gesamtschule I. insgesamt davon abhängig, dass die Schule von Kindern aus den Umlandkommunen besucht werde. In den letzten Jahren hätten durchschnittlich 37 Schülerinnen und Schüler aus B1. , M. , O. und T. den Standort I. besucht. Es dürfe mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass bei einem Gesamtschulangebot in S. auch die Zahl der zum Standort I. einpendelnden Kinder aus diesen Kommunen deutlich zurückgehen werde. Wenn man der fiktiven Berechnungsmethode des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ folgend unterstelle, dass von dem laut IT.NRW ermittelten Schülerprofil ca. 25 % eine Gesamtschule besuchen werde und davon wiederum 55 % die Gesamtschule I. , würde die Schule wahrscheinlich einen Teil der durch ein Konkurrenzangebot in S. wegfallenden Anmeldungen kompensieren können. Allerdings würde diese Kompensation nicht ausreichen, um eine Bestandsgefährdung abzuwenden. Selbst bei Verwendung dieser Berechnungsmethode sei die Gesamtschule I. auch in den nächsten Jahren auf Anmeldungen aus N. angewiesen. Dies gelte sowohl bei Zugrundelegung der Zahlen der Bevölkerungsvorausberechnung als auch – erst recht – bei Zugrundelegung der Geburtenzahlen aus dem Kommunalprofil. Sollte die Zahl der Zehnjährigen in N. -West steigen, würde das Gefährdungspotential für die Gesamtschule I. zukünftig sinken, aber nicht vollständig verschwinden. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Übergangsquoten von I. , C. und den Umlandkommunen mit teilweise großen Schwankungen von der der fiktiven Berechnungsmethode des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ abweichen würden. Insgesamt sei festzustellen, dass die vom Gutachterbüro „Dr. H2. , M2. & von C9. “ gewählte Übergangsquote nicht hinreichend repräsentativ sei. Stattdessen müsse die weitere Schülerzahlentwicklung mittels früherer Übergangsquoten prognostiziert werden. Hierfür sei ausgehend von den bisherigen Übergangsquoten und unter Zugrundelegung der Geburtenzahlen aus dem Kommunalprofil in einem ersten Schritt ermittelt worden, wie sich die Schülerzahlen an der B. -G. -Gesamtschule ohne ein konkurrierendes Gesamtschulangebot in S. entwickeln würden. Bei gleichbleibenden Übergangsquoten und bei einer gleichbleibend hohen Zahl von durchschnittlich 25 aus N. einpendelnden Schülerinnen und Schülern würde die B. -G. -Gesamtschule mit Ausnahme des Schuljahres 2025/2026 insgesamt stets die erforderliche Anzahl von Schülerinnen und Schülern haben, um vier Eingangsklassen am Standort I. und zwei Eingangsklassen am Standort C. bilden zu können. Wenn die Übergangsquote und mit ihr die Zahl der aus N. , B1. , M. , T. und O. nach I. einpendelnden Schülerinnen und Schüler um 50 % zurückgehen sollte, würde die Schülerzahl für beide Standorte der Gesamtschule zusammengerechnet nur in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 unterhalb der Mindestgröße von 150 Schülerinnen und Schülern für sechs Eingangsklassen liegen. Allerdings sei in diesem Fall am Standort I. ein einschneidender Rückgang der Schülerzahlen zu erwarten. Aufgrund der geographischen Lage könnten die dem Standort I. drohenden Verluste nicht durch Schülerinnen und Schüler aus C. und S1. ausgeglichen werden. Daher könne festgehalten werden, dass der Standort I. bei einem konkurrierenden Gesamtschulangebot in S. allenfalls im Schuljahr 2027/2028 genügend Schülerinnen und Schüler hätte, um vier Eingangsklassen mit je mindestens 25 Schülerinnen und Schülern bilden zu können. Dies rechtfertige die Prognose, dass die B. -G. -Gesamtschule in ihrer bisherigen Organisationsform zukünftig nicht mehr betrieben werden könnte. Darüber hinaus seien im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots auch weitere Faktoren zu berücksichtigen. So könne ein zunehmender Rückgang der Anmeldezahlen auch bedeutenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Schülerschaft und diese wiederum auf die Attraktivität der Schule haben. Es sei davon auszugehen, dass eine Schule nach und nach an Attraktivität verliere, wenn der Anteil leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler fortlaufend wachse. Schulorganisatorische Planungen, die dazu führen können, dass eine Schule in eine bedrohliche Abwärtsspirale gerate, könnten daher auch unterhalb der Schwelle der konkreten Bestandsgefährdung Belange des benachbarten Schulträgers beeinträchtigen und damit zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen. Bislang seien an der B. -G. -Gesamtschule im Aufnahmeverfahren drei Leistungsbereiche gebildet worden. Während alle Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern aus den Leistungsbereichen I und II hätten berücksichtigt werden können, seien ausschließlich Schülerinnen und Schüler des Leistungsbereichs III abgelehnt worden. Die Mehrzahl der den Leistungsbereichen I und II zugeordneten Schülerinnen und Schüler stamme nicht aus I. , sondern aus den Umlandkommunen und dabei insbesondere aus N. . Um die Leistungsheterogenität im bisherigen Maße gewährleisten zu können, sei die Schule weiterhin besonders auf Anmeldungen aus N. und den Umlandkommunen angewiesen. Es bestehe demnach eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch den zu erwartenden Rückgang der Schülerzahlen aus den Umlandkommunen eine Entwicklung in Gang gerate, die zu einem stetig wachsenden Schwund von Anmeldungen führe. Angesichts der vorstehenden Erwägungen seien die Interessen der Beigeladenen an einem gesicherten Fortbestand ihrer Schule höher zu gewichten als das Interesse der Klägerin, ihr Angebot an Gesamtschulplätzen generell zu erweitern. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtschule I. über Jahrzehnte eine Versorgungsfunktion für die Region wahrgenommen und sich einen guten Ruf erworben habe. Dass die Beigeladenen in den letzten Jahren umfassende Investitionen zur Unterhaltung und Erweiterung der Schulstandorte getätigt hätten, sei bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenfalls entsprechend zu gewichten. Demgegenüber sei es als weniger gewichtig anzusehen, dass die Klägerin in S. über einen gut ausgestatteten und kurzfristig nutzbaren Schulstandort verfüge. Aus dem Versagen der beantragten Genehmigung würden für die Klägerin keine schwer rückgängig zu machenden Konsequenzen resultieren. Dass die B. -G. -Gesamtschule nach Errichtung einer Gesamtschule in S. wahrscheinlich nicht mehr in der bisherigen Organisationsform betrieben werden könnte und der Schulstandort C. aufgegeben werden oder die Schule sogar ganz geschlossen werden müsste, hätte daran gemessen deutlich weitreichendere Folgen für die Schulstandorte I. und C. . Am 15. Februar 2023 stellte der Rat der Klägerin fest, dass auch nach erneuter Überprüfung der städtischen Prognose die Errichtung einer Gesamtschule zum Schuljahr 2024/2025 am Standort S. nicht zu einer Gefährdung der B. -G. -Gesamtschule in I. führe und dass das schulrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei (Ziffer 1. der öffentlichen Beschlussvorlage V/0091/2023 vom 10. Februar 2023; BA 26). Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung sei nach eingehender fachanwaltlicher Prüfung rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Rat beauftrage daher die Verwaltung, im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht N. den Anspruch auf Genehmigung der Errichtung der Gesamtschule in S. durchzusetzen (Ziffer 2. der öffentlichen Beschlussvorlage). Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, parallel zum Klageverfahren Alternativen zur Verortung einer dritten städtischen Gesamtschule zu konkretisieren (Ziffer 3. der öffentlichen Beschlussvorlage). Die Klägerin hat am 16. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Errichtungsbeschluss verstoße nicht gegen das Gebot gemeindlicher Rücksichtnahme. Die anlassbezogene Schulentwicklungsplanung der Klägerin sei von der Bezirksregierung zu Unrecht in Zweifel gezogen worden. In N. sowie im Einzugsgebiet der B. -G. -Gesamtschule sei in den kommenden Jahren mit steigenden Schülerzahlen zu rechnen. Da den Gemeinden die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung zugewiesen sei, sei ihnen zugleich die Befugnis zur Planung und damit einhergehend ein weites Planungsermessen eingeräumt. Dieses Planungsermessen beinhalte die Verpflichtung, die Auswirkungen der Errichtung einer Schule zu prognostizieren. Sofern der Schulträger eine Prognose erstellt habe, sei diese – wie alle Prognoseentscheidungen – nur eingeschränkt überprüfbar. Die Bezirksregierung habe ihre Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die planende Klägerin die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet habe. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden die im Rahmen der Schulentwicklungsplanung anzustellende Prognose im Einzelnen vorzunehmen sei, gebe es nicht. Allein der inzwischen außer Kraft getretenen Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom 14. Juni 1983 (SEP-VO) ließen sich insofern Anhaltspunkte entnehmen. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Nur wenn der planende Schulträger keine Prognose angestellt habe, dürfe die Bezirksregierung eine eigene Prognoseentscheidung treffen. Vorliegend habe die Klägerin zur Frage der Gefährdung der B. -G. -Gesamtschule eine Prognose erstellt. Dabei habe sie sich auf die kleinräumige Bevölkerungsprognose für den Bezirk N. -West bezogen. Die Zahl der Bevölkerung im Stadtbezirk West in der Altersgruppe der Zehnjährigen erhöhe sich von 574 im Jahr 2019 auf 645 im Jahr 2030. Auch für die Gemeinden im Einzugsbereich der B. -G. -Gesamtschule seien bis zum Jahr 2030 steigende Schülerzahlen vorausgesagt. Dabei sei eine Vorausberechnung anhand der Daten der Bevölkerungsvorausberechnung des IT.NRW verlässlicher als eine Vorausberechnung auf der Grundlage der Geburtenzahlen aus dem Kommunalprofil. Aus den insgesamt steigenden Schülerzahlen habe die Klägerin geschlossen, dass auch bei einem teilweisen Einbruch der Schülerzahlen aus N. eine Gefährdung der B. -G. -Gesamtschule nicht zu erwarten sei. Ferner habe sie sich auf das Gutachten des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ gestützt. Dass die Klägerin von einer Übergangsquote von 25 % zur Schulform „Gesamtschule“ und dabei – bezogen auf die I1. Umlandgemeinden – wiederum von einer Übergangsquote von 55 % zur B. -G. -Gesamtschule ausgegangen sei, sei nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall liege die Klägerin mit ihren Berechnungen auf der sicheren Seite. Da die Prognoseentscheidung der Klägerin nicht zu beanstanden sei, habe die Bezirksregierung keine eigene Prognoseentscheidung treffen dürfen. Unabhängig davon könne die von der Bezirksregierung angestellte Berechnung auch nicht überzeugen. Obwohl die Klägerin die Übergangsquote und den Gesamtschüleranteil unter Einbeziehung der Stadt Coesfeld ermittelt habe, sei die Hochrechnung der Bezirksregierung ohne Einbeziehung der aus Coesfeld stammenden Schülerinnen und Schüler erfolgt. In einer weiteren Berechnung gehe die Bezirksregierung davon aus, dass eine Gefährdung der B. -G. -Gesamtschule deshalb gegeben sei, weil der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die aus den Umlandgemeinden die B. -G. -Gesamtschule besuchen würden, künftig um 50 % sinken werde. Eine Begründung für den Rückgang der Übergangsquoten von 50 % liefere die Bezirksregierung aber nicht. Weshalb dieser Wert gleichermaßen auf alle Umlandgemeinden bezogen werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Zudem lasse dieses Vorgehen die Frage außer Acht, ob alle Schülerinnen und Schüler, die statt der B. -G. -Gesamtschule die Gesamtschule in S. besuchen wollen, dort überhaupt einen Platz erhalten könnten. Aufgrund der hohen Nachfrage an Gesamtschulplätzen im Stadtgebiet liege die rechnerische Chance, einen Platz an einer städtischen Gesamtschule zu erhalten, derzeit lediglich bei maximal 68 %. Aufgrund der steigenden Schülerzahlen werde diese Chance künftig noch weiter sinken. In diesem Zusammenhang sei an der Berechnung der Bezirksregierung auch zu bemängeln, dass für N. trotz der steigenden Zahl der Zehnjährigen konstant nur 13 Schülerinnen und Schüler zugrunde gelegt worden seien. Zudem habe die Bezirksregierung die Übergangsquoten zu der B. -G. -Gesamtschule falsch berechnet. Richtigerweise müsse die Zahl der Viertklässler in den Umlandgemeinden ins Verhältnis zu den an der B. -G. -Gesamtschule aus der jeweiligen Umlandgemeinde angemeldeten Schülerinnen und Schüler gesetzt werden, um auf diese Weise die in der Vergangenheit gegebenen Anmeldeüberhänge zu berücksichtigen. Die Bezirksregierung habe die Zahl der Viertklässler demgegenüber ins Verhältnis zu den jeweils an der B. -G. -Gesamtschule aufgenommenen Schülerinnen und Schülern gesetzt. Sofern man die Übergangsquoten unter Bezugnahme auf die an der B. -G. -Gesamtschule angemeldeten Schülerinnen und Schüler bilde und zudem statt der Geburtenzahlen aus dem Kommunalprofil die Werte der Bevölkerungsvorausberechnung verwende, würden die erforderlichen Mindestschülerzahlen – wie eine von der Klägerin übersandte Tabelle zeige – nahezu durchgehend erreicht. Unabhängig davon gehe die Bezirksregierung selbst auf der Grundlage ihrer – für die Klägerin in mehrfacher Hinsicht nachteiligen – Berechnung davon aus, dass die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an der B. -G. -Gesamtschule nur in den Jahren 2024/25 und 2025/26 unter der erforderlichen Mindestzahl liege. Eine Gefährdung der B. -G. -Gesamtschule werde nur noch daraus abgeleitet, dass am Standort I. die erforderliche Mindestzahl nicht erreicht werde. Sofern insofern vorgetragen werde, drohende Verluste am Standort I. könnten aufgrund der geographischen Lage nicht durch Schülerinnen und Schüler aus C. und S1. ausgeglichen werden, sei nicht ersichtlich, weshalb nicht ein Schulbusbetrieb eingerichtet werden könne. Zudem sei im Rahmen der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen, dass in N. ein eklatanter Mangel an Gesamtschulplätzen gegeben sei. Für die B. -G. -Gesamtschule gebe es demgegenüber – bezogen auf das Gemeindegebiet der Beigeladenen – keinen hinreichenden Bedarf. Die Position der Beigeladenen sei daher weniger schutzwürdig. Sofern zwei Schulträger um die Nachfrage aus anderen Gemeinden konkurrieren würden, seien ihre wechselseitigen Belange im Grundsatz von gleichem Gewicht. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sich das durchschnittliche Leistungsniveau der aus N. an der B. -G. -Gesamtschule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler nicht wesentlich von der Zusammensetzung der Gesamtschülerschaft der B. -G. -Gesamtschule unterscheide. Im Übrigen seien die benachbarten Schulträger im Vorfeld der Beschlussfassung in hinreichendem Umfang angehört worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung N. vom 23. Januar 2023 (Az.: 48.02.01.01-060/2022.0001) zu verpflichten, ihren Beschluss zur Neuerrichtung einer dritten städtischen Gesamtschule mit vier Zügen in gebundener Ganztagsform am Standort des Schulzentrums in N. -S. zum Schuljahr 2024/2025 (Ziffer 1. des Ratsbeschlusses der Klägerin vom 14. Juni 2022; Beschlussvorlage V/0104/2022) zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die geplante Errichtung der dritten Gesamtschule verletzte das Rücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW gegenüber den Beigeladenen. Bei der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. werde der Bestand der B. -G. -Gesamtschule voraussichtlich nicht mehr gesichert sein. Die Prognose der Klägerin sei nicht ausreichend gewesen und hätte daher durch eigene Ermittlungen und Prognosen der Bezirksregierung ergänzt werden können. Die Genehmigung sei zu versagen gewesen, weil es zum einen an einer ausreichenden Gefährdungsprognose mangele und der Errichtungsbeschluss zum anderen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Beigeladenen verletze. Der planende Schulträger müsse eine nachvollziehbare Einschätzung zu den Fragen abgeben, ob der Bestand benachbarter Schulen gefährdet sei und ob sonstige gewichtige Nachteile für die benachbarten Schulträger zu besorgen seien. Die von der Klägerin angestellte Prognose greife zu kurz, weil sie sich allein auf die These stütze, dass das zu erwartende Bevölkerungswachstum für genügend Schülerinnen und Schüler sorge, sodass alle Schulen nebeneinander bestehen könnten. Dieses Argument lasse die von der Klägerin selbst erhobenen Daten und die von den Beigeladenen gelieferten Prognosen außer Acht. Die Klägerin sei weder in ihrer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung noch in der Beschlussvorlage vom 25. Mai 2022 oder dem Ratsbeschluss vom 14. Juni 2022 den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gerecht geworden. Auch das Gutachten des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ sei insofern nicht ausreichend. So werde unter anderem das zukünftige Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern nicht prognostiziert. Das Gutachten beruhe letztlich ausschließlich auf dem Gedanken, dass aufgrund des zu erwartenden Wachstums der Bevölkerungsgruppe der Zehnjährigen spätestens ab dem Schuljahr 2028/2029 insgesamt keine hinreichenden Schulkapazitäten an Gesamtschulen mehr vorhanden seien. Dies besage jedoch nichts über die voraussichtlichen Anmeldezahlen an einzelnen Schulen und den Ausgang einer möglichen Umverteilung abgewiesener Schülerinnen und Schüler. Zwar treffe es zu, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zu der Frage gebe, wie eine Gefährdungsprognose aufzustellen sei. Die Anforderungen an die Prognose richteten sich vielmehr nach der Art der Materie und den Umständen des Einzelfalls. Es sei aber nicht fernliegend, die Anforderungen an die Planungs- und Prognoseentscheidung eines planenden Schulträgers umso höher anzusiedeln, je intensiver ihm die Auseinandersetzung mit Tatsacheneinwendungen der benachbarten Schulträger möglich sei. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zum einen habe sie – obwohl sie erkannt habe, dass Material fehle – dies nicht bei den benachbarten Schulträgern angefordert. Zum anderen habe sie sich mit den Einwänden der Beigeladenen nicht nähergehend auseinandergesetzt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Büros „C4. “ habe ebenfalls nicht stattgefunden. Insgesamt genüge die Prognose der Klägerin daher nicht zum Ausschluss einer Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule. Der Verweis der Klägerin auf die Vorgaben der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung ändere an diesem Ergebnis nichts. Die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung sei im Jahr 1999 außer Kraft getreten. Selbst wenn man die Vorgaben der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung als berücksichtigungsfähig ansähe, habe die Klägerin sie jedenfalls nicht vollständig beachtet. Die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung entbinde den Schulträger nicht davon, die allgemeinen Grundsätze – wie etwa die Erarbeitung einer nachvollziehbaren Prognose und die Abwägung der entgegenstehenden Belange benachbarter Schulträger – zu beachten. Aufgrund der Lückenhaftigkeit der Prognosen der Klägerin sei die Bezirksregierung berechtigt gewesen, eigene Ermittlungen zur Frage der Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule anzustellen. Die Genehmigungsbehörde sei im Genehmigungsverfahren nicht darauf beschränkt, zu klären, ob der Schulträger überhaupt eine Prognose zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufgestellt habe. Sie könne und müsse vielmehr auch prüfen, ob die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sei. Genüge der planende Schulträger diesen Anforderungen nicht, sei es der Genehmigungsbehörde nicht versagt, für eine belastbare Prognose eigene Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls weitere Prognosen in ihre Bewertung miteinzubeziehen. Demnach sei die Bezirksregierung in ihrem Bescheid vom 23. Januar 2023 zurecht davon ausgegangen, dass bei Errichtung der Gesamtschule S. die B. -G. -Gesamtschule in ihrem Bestand gefährdet wäre. Die B. -G. -Gesamtschule könne nur bei einer regelmäßigen Mindestschülerzahl von 150 Schülerinnen und Schülern in der Eingangsstufe, davon 100 in I. und 50 in C. , fortgeführt werden. Diese Mindestschülerzahl werde die B. -G. -Gesamtschule nach der Errichtung einer dritten Gesamtschule in S. nicht mehr erreichen. Die Prognosen würden belegen, dass im Falle der Errichtung einer Gesamtschule in S. nicht mehr hinreichend Anmeldungen am Teilstandort I. vorhanden wären. Die von der Bezirksregierung vorgenommenen Prognosen seien nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Bezirksregierung in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Prognose der Schülerzahlen auf die Geburtenzahlen aus dem Kommunalprofil abgestellt. Zwar möge es vertretbar sein, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Prognose auf die Zahlen der Bevölkerungsvorausberechnung abgestellt habe. Es sei jedoch ebenso vertretbar, eine Prognose auf die Daten des Kommunalprofils zu stützen. Prognoseerhebungen für Schulneugründungen würden üblicherweise auf der Basis der Geburtenzahlen erstellt. Dabei werde unterstellt, dass sich Zu- und Abwanderung in der Summe ausgleichen würden. Auch das von der Klägerin eingeholte Gutachten des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ stelle auf die Geburtenzahlen des Kommunalprofils ab. Selbst bei Zugrundelegung der Daten der Bevölkerungsvorausberechnung bleibe es aber dabei, dass die B. -G. -Gesamtschule in ihrem Bestand gefährdet sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung von einer Verlustquote von 50 % ausgegangen sei. Hierbei handele es sich um den Mittelwert zwischen der von der Klägerin prognostizierten Verlustquote i.H.v. 35 % und der von den Beigeladenen prognostizierten Verlustquote i.H.v. 75 %. Zudem entspreche es der gängigen Praxis in Schulentwicklungsplanungen, dass Übergangsquoten anhand der tatsächlich aufgenommenen Schülerinnen und Schüler ermittelt würden. Die Bezirksregierung sei auch zu recht vom Bestehen einer Sogwirkung ausgegangen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei darüber hinaus auch deswegen anzunehmen, weil eine dritte Gesamtschule in S. die Interessen der Beigeladenen auch unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule beeinträchtigen würde. Sofern eine deutliche Anzahl der Anmeldungen aus N. wegfalle, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das durchschnittliche Leistungsniveau an der B. -G. -Gesamtschule sinken werde. Diesen Aspekt habe die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle daher insgesamt zulasten der Klägerin aus. Dem stehe nicht entgegen, dass die B. -G. -Gesamtschule die erforderlichen Schülerzahlen nicht allein aus I. und C. aufbringen könne, sondern für ihren Fortbestand auf den Besuch von auswärtigen Schülerinnen und Schülern angewiesen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine hinreichenden Bemühungen bei der Suche nach einem Alternativstandort entfaltet habe. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Genehmigung ihres Beschlusses zur Neuerrichtung einer dritten städtischen Gesamtschule mit vier Zügen in gebundener Ganztagsform am Standort des Schulzentrums in N. -S. zum Schuljahr 2024/2025 (Ziffer 1. des Ratsbeschlusses der Klägerin vom 14. Juni 2022; Beschlussvorlage V/0104/2022). Der Anspruch folgt aus § 81 Abs. 3 SchulG NRW. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW bedarf ein Beschluss des Schulträgers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist (nur) zu versagen, wenn der Beschluss den Vorschriften der §§ 78 bis 80, 81 Abs. 1, 82 und 83 SchulG NRW widerspricht (§ 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW) oder wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt (§ 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW). Demnach liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung des Beschlusses der Klägerin zur Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule in S. vor: I. Die Klägerin hat unter dem 5. September 2022 einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag auf Genehmigung des Ratsbeschlusses gestellt (vgl. Bl. 138 ff. BA 2). II. Der Ratsbeschluss vom 14. Juni 2022 steht auch mit den in § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW genannten Vorschriften im Einklang. Bei der Entscheidung über die Errichtung einer Schule handelt es sich um eine Planungsentscheidung, in deren Rahmen dem planenden Schulträger ein Planungsermessen zusteht. Aus den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW folgt, dass der planende Schulträger ermächtigt ist, nach seinem Organisationsermessen darüber zu entscheiden, ob er eine Schule errichtet. Die Vorschriften ermächtigen den Schulträger zur Organisation des örtlichen Schulwesens und räumen ihm Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ein. Für die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme wie der Errichtung einer Schule findet das für jede rechtsstaatliche Planung auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird. Hierzu gehört insbesondere eine Alternativenprüfung, also die Berücksichtigung, Ermittlung und Gewichtung aller ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen. Der Schulträger verletzt das Abwägungsgebot unter anderem dann, wenn er das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkennt oder wenn er eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung unberücksichtigt lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2014 - 19 B 909/14 -, juris, Rn. 19 f., m.w.N., vom 11. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, juris, Rn. 31 f., m.w.N., vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris, Rn. 12 f., m.w.N., vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris, Rn. 22 f., m.w.N., und Urteil vom 3. Mai 1991 - 19 A 2515/89 -, n.v., Urteilsabdruck, S. 10, 14 f., m.w.N.; vgl. ferner auch BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -, juris, Rn. 3, und vom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75.78 -, juris, Rn. 8. Dies zugrunde gelegt, verstößt der Ratsbeschluss vom 14. Juni 2022 nicht gegen die in § 81 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG NRW genannten Vorschriften. Insbesondere verstößt der Ratsbeschluss nicht gegen das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte Rücksichtnahmegebot (dazu 1.). Auch liegt kein Verstoß gegen die übrigen in § 81 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG NRW genannten Vorschriften vor (dazu 2.). 1. Der Ratsbeschluss vom 14. Juni 2022 verstößt nicht gegen das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte Rücksichtnahmegebot. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW sind Schulträger verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planungen in ihren Rechten betroffen sein können. a. Dem sich aus dieser Vorschrift in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergebenden Anhörungserfordernis ist die Klägerin gerecht geworden. Die Klägerin hat die benachbarten Schulträger in den Jahren 2019 (Bl. 47 ff. BA 2) und 2022 (Bl. 112 ff. BA 2) über ihre Planungen informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei hat die Klägerin insbesondere auch die Beigeladenen vor der Beschlussfassung hinreichend angehört. Mit Schreiben vom 14. März 2019 hat sie die Beigeladene zu 1) über die Pläne hinsichtlich der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. informiert. Die Beigeladenen haben daraufhin mit Schreiben vom 2. und vom 13. Mai 2019 Stellung genommen (vgl. Bl. 29 und 35 BA 1) und ihre Stellungnahmen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 – unter anderem durch die Vorlage des „C4. “-Gutachtens – weitergehend vertieft und ergänzt (vgl. Bl. 148 ff., 235 ff., 390 ff. BA 1). Zudem haben die Klägerin und die Bezirksregierung die Beigeladenen eng in den zwischen ihnen geführten Abstimmungsprozess eingebunden (vgl. etwa Bl. 145 f., 332 f., 411 BA 1). Ein gemeinsames Gespräch zwischen der Klägerin, den Beigeladenen und der Bezirksregierung hat zuletzt am 26. April 2022 stattgefunden (vgl. Bl. 411 BA 1). Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer weiteren schriftlichen Anhörung der Beigeladenen vor der Beschlussfassung nicht. b. Die Planungen der Klägerin beachten auch die materiell-rechtlichen Vorgaben des Rücksichtnahmegebots. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auf welche der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW durch das 6. Schulrechtsänderungsgesetz Bezug genommen hat (vgl. LT-Drs. 15/2767, S. 26), kann für die Beurteilung, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Gesetz auf allgemeine Grundsätze zu diesem Gebot zurückgegriffen werden, die in der Anwendung auf Schulträgerbelange zu beziehen sind. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt danach wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Hierbei braucht derjenige, der ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, seine eigenen berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rn. 32 f., m.w.N. Gemessen daran liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots weder gegenüber den Beigeladenen (dazu aa.) noch gegenüber der Gemeinde T. und der Stadt E. (dazu bb.) noch gegenüber dem Bistum N. und der L1. -C3. gGmbH (dazu cc.) vor. aa. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber den Beigeladenen liegt aus den folgenden Gründen nicht vor: Sofern nachteilige Auswirkungen auf die Schulen benachbarter Schulträger – wie hier der Beigeladenen – ernsthaft in Betracht kommen, ist es Aufgabe des planenden Schulträgers, die künftigen Schülerzahlen und die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die konkurrierenden Schulen durch Prognosen zu ermitteln. Dabei steht dem planenden Schulträger ein nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zu. Sofern sich herausstellt, dass die von dem Schulträger angestellte Prognose unzureichend ist, ist die beantragte Genehmigung bereits aus diesem Grund abzulehnen, wobei offenbleiben kann, ob die Bezirksregierung in einem solchen Fall darüber hinaus berechtigt ist, eine eigene Prognose anzustellen (dazu aaa.). Die von der Klägerin ursprünglich angestellte Prognose erweist sich zwar als unzureichend. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Prognose während des gerichtlichen Verfahrens aber in zulässiger Weise ergänzt und damit den anfänglichen Prognosefehler behoben (dazu bbb.). Auf der Grundlage der von der Klägerin angestellten ergänzten Prognose drohen im Falle der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule in S. weder eine Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule, noch ein durchgreifender negativer Einfluss auf die Zusammensetzung der Schülerschaft der B. -G. -Gesamtschule und die Attraktivität der Schule, noch sonstige Beeinträchtigungen, die unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung liegen und die Belange der Beigeladenen in einem für das Rücksichtnahmegebot relevanten Maß beeinträchtigen (dazu ccc.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Interessenabwägung ihrem eigenen Interesse an der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule den Vorrang vor den Interessen der Beigeladenen eingeräumt hat (dazu ddd.). aaa. Sofern nachteilige Auswirkungen auf die Schulen benachbarter Schulträger ernsthaft in Betracht kommen, ist es – wie sich aus dem Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit dem Planungscharakter der Errichtungsentscheidung ergibt – Aufgabe des planenden Schulträgers, die künftigen Schülerzahlen und die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die konkurrierenden Schulen durch Prognosen zu ermitteln. Vgl. insoweit zur Pflicht des planenden Schulträgers auch VG N. , Urteil vom 12. Juli 2013 - 1 K 1296/13 -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. zur Ermittlungspflicht der planenden Gemeinde im Hinblick auf das – ähnlich gelagerte – bauplanungsrechtliche interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB etwa auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juli 2014 - 1 KN 121/11 -, juris, Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris, Rn. 42 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, juris, Rn. 148; Uechtritz, in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 58. Edition, Stand: 1. März 2023, § 2 BauGB, Rn. 33, m.w.N. Dabei steht dem planenden Schulträger ein Prognosespielraum zu, der von der Bezirksregierung und dem Gericht nur auf das Vorliegen von Prognosefehlern hin überprüft werden kann. Dies findet seinen Grund zum einen in den Sachgegebenheiten der hier in Rede stehenden Prognose und zum anderen in der Übertragung der alleinigen Planungsbefugnis auf den Schulträger. Die Befugnis zur Planung schließt einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit ein, weil Planung ohne Planungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre. Vgl. zum Prognosespielraum bei Prognoseentscheidungen allgemein etwa BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 3 C 26.08 -, juris, Rn. 25, m.w.N., und vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, juris, Rn. 17; vgl. zur Gestaltungsfreiheit bei Planungsentscheidungen BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, juris, Rn. 31, und vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, juris, Rn. 20. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde dem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 Abs. 2 LV NRW mit einem unter anderem auch die Errichtung von Schulen umfassenden Recht auf Selbstverwaltung ausgestatteten Schulträger als staatliche Genehmigungsbehörde – und nicht etwa als (übergeordnete) Verwaltungsbehörde in einem mehrstufigen Verwaltungsverfahren – gegenübertritt. Insoweit entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass die von einem planenden Rechtsträger auf der Ebene der ansonsten voll überprüfbaren „Planrechtfertigung“, vgl. hinsichtlich der drei Prüfungspunkte bei der Überprüfung von Planungsentscheidungen (Planrechtfertigung, Einhaltung gesetzlicher Grenzen, Erfüllung des Abwägungsgebots) etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 VwGO, Rn. 225, angestellten Prognosen nur eingeschränkter Kontrolle unterliegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris, Rn. 59, m.w.N., vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 -, juris, Rn. 17, und vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, juris, Rn. 57; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. Ergänzungslieferung August 2022, § 114 VwGO, Rn. 192, m.w.N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 VwGO, Rn. 228, m.w.N. Für Prognosen, die der planende Schulträger – wie hier – auf der Ebene der zwingenden gesetzlichen Planungsvorgaben bzw. im Bereich der Abwägungsentscheidung anstellt, kann insofern aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage nichts anderes gelten. Sofern sich dabei herausstellt, dass die von dem Schulträger angestellte Prognose unzureichend ist, ist die beantragte Genehmigung bereits aus diesem Grund abzulehnen. Ob die Bezirksregierung in einem solchen Fall – trotz des dem planenden Schulträger zustehenden Prognosespielraums – darüber hinaus berechtigt ist, eine eigene Prognose anzustellen, bejahend insofern VG N. , Urteil vom 12. Juli 2013 - 1 K 1296/13 -, juris, Rn. 55 ff. kann vorliegend offenbleiben, weil die Klägerin jedenfalls im Ergebnis eine fehlerfreie Prognose angestellt hat (siehe dazu sogleich unter bbb.), die der weiteren Prüfung durch die Bezirksregierung und das Gericht zugrunde zu legen ist. bbb. Im Ergebnis hat die Klägerin eine fehlerfreie Prognose angestellt. Zwar erweist sich die von der Klägerin ursprünglich angestellte Prognose als unvollständig [dazu (1)]. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Prognose während des gerichtlichen Verfahrens aber in zulässiger Weise ergänzt und damit den anfänglichen Prognosefehler behoben [dazu (2)]. (1) Die von der Klägerin ursprünglich angestellte Prognose erweist sich als unvollständig. Zwar können die Bezirksregierung und das Gericht aufgrund des dem planenden Schulträger insofern zustehenden Prognosespielraums nur prüfen, ob der planende Schulträger eine wissenschaftlich vertretbare Methode gewählt und einwandfrei angewendet hat, ob er von einem vollständigen und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob die Prognose einleuchtend begründet wurde, ob ein angemessenes Verhältnis der Ungewissheit über die künftige Entwicklung zu den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen besteht und ob eine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung vorliegt. Vgl. zur Kontrolle von Prognoseentscheidungen etwa BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 - 3 C 26.08 -, juris, Rn. 25, m.w.N., und vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, juris, Rn. 25, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, juris, Rn. 149 f., m.w.N; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 VwGO, Rn. 323, m.w.N. Die von der Klägerin ursprünglich angestellte Prognose erweist sich gemessen an diesen Maßstäben aber als unzureichend, weil die Auswirkungen, die die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. auf die Schülerzahlen an der B. -G. -Gesamtschule haben würde, nicht hinreichend untersucht wurden. Insbesondere das Gutachten des Büros „Dr. H2. , M2. & von C9. “ – welches der Rat neben anderen Unterlagen zur Grundlage seiner Errichtungsentscheidung vom 14. Juni 2022 gemacht hat – berücksichtigt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur unvollständig. So beschäftigt sich das Gutachten in erster Linie mit der Frage, ob für den Betrieb einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. hinreichend N2. Kinder zur Verfügung stehen würden, d.h. ob die erforderliche Mindestanzahl von 100 Schülerinnen und Schülern an der geplanten Gesamtschule in S. voraussichtlich allein durch stadteigene Kinder erreicht würde (vgl. S. 10 bis 16 des Gutachtens [Bl. 360 bis 366 BA 1], vgl. auch die am Anfang des Gutachtens gestellten Fragen [S. 2 des Gutachtens, Bl. 352 BA 1]). Diese Frage wird von den Gutachtern bejaht. Darüber hinaus gelangen die Gutachter zu der Einschätzung, dass C. , I. und das Umland in den kommenden Jahren steigende Geburtenzahlen aufweisen, sodass die B. -G. -Gesamtschule im Jahr 2030 voraussichtlich allein aufgrund des Geburtenanstiegs zusätzliche 35 Kinder in der 5. Jahrgangsstufe haben werde (vgl. S. 19 des Gutachtens [Bl. 369 BA 1]). Vor diesem Hintergrund ist der Bestand der B. -G. -Gesamtschule nach Einschätzung der Gutachter im Falle der Errichtung einer Gesamtschule in S. nicht gefährdet. Demgegenüber geht das Gutachten nicht auf die Frage ein, welche Auswirkungen die Errichtung einer Gesamtschule in S. auf die Entwicklung der Anmeldezahlen von Schülerinnen und Schülern aus den I1. Umlandgemeinden an der B. -G. -Gesamtschule hätte. Wie die Beigeladenen und auch die Bezirksregierung wiederholt dargelegt haben, ist der Fortbestand der B. -G. -Gesamtschule maßgeblich davon abhängig, dass die Schule von Kindern aus den Umlandkommunen besucht wird. Die Beigeladenen haben insofern mehrfach die Befürchtung vorgetragen, dass der Anteil der Viertklässler in den Umlandgemeinden, die bislang zur B. -G. -Gesamtschule gewechselt sind, im Zuge der Errichtung einer Gesamtschule in S. massiv – ihrer Einschätzung nach um bis zu 80 % – abnehmen würde. Vor diesem Hintergrund wäre es zur vollständigen Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Gesamtschulerrichtung erforderlich gewesen, diesen vorstehend genannten Aspekt in die Prognoseüberlegungen miteinzubeziehen. Auf der Grundlage des Gutachtens ist nicht ersichtlich, dass allein der von den Gutachtern prognostizierte absolute Anstieg der Schülerzahlen in I. , C. und den Umlandgemeinden ohne weiteres genügt, um eine Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule unabhängig von der Intensität eines etwaigen Rückgangs der Anmeldezahlen aus den Umlandgemeinden in jedem Fall auszuschließen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass umso mehr N2. Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschule in S. abgewiesen werden müssten, je mehr Schülerinnen und Schüler aus den Umlandgemeinden dort aufgenommen würden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese abgelehnten N2. Schülerinnen und Schüler dann die B. -G. -Gesamtschule besuchen würden, wird in dem Gutachten jedoch nicht nähergehend ermittelt. Auch in den anlassbezogenen Schulentwicklungsplanungen der Klägerin vom 20. April 2021 (vgl. Bl. 16 ff. BA 2), vom 9. April 2020 (vgl. Bl. 79 ff. BA 1) und vom 27. Mai 2019 (vgl. Bl. 11 ff. BA 1) sowie in der öffentlichen Beschlussvorlage vom 25. Mai 2022 (V/0104/2022, Bl. 4 ff. BA 2) werden die Auswirkungen, die die Errichtung einer Gesamtschule in S. auf die Entwicklung der Anmeldezahlen von Schülerinnen und Schülern aus den I1. Umlandgemeinden an der B. -G. -Gesamtschule hätte, nicht nähergehend ermittelt. Soweit die Klägerin in ihrer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung vom 20. April 2021 (vgl. Bl. 42 BA 2) ausführt, dass eine fundierte und abschließende Bewertung der Befürchtung der Beigeladenen ohne Angaben zum Schulwahlverhalten und zu den prognostizierten Schülerzahlen aus den Umlandgemeinden nicht möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin oblegen hätte, sich die benötigten Zahlen – etwa durch Nachfrage bei den Beigeladenen – zu beschaffen. Vgl. insofern zur Verpflichtung des planenden Schulträgers, sich die zur Erstellung der Prognose erforderlichen Zahlen im Rahmen der Zumutbarkeit zu beschaffen, auch VG N. , Urteil vom 12. Juli 2013 - 1 K 1296/13 -, juris, Rn. 45. (2) Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Prognose während des gerichtlichen Verfahrens aber in zulässiger Weise ergänzt und damit den anfänglichen Prognosefehler behoben. Das Vorbringen neuer, nicht an die nachträgliche Änderung von Umständen anknüpfender, sondern der nachträglichen Ergänzung einer ursprünglich defizitären Prognose dienender Prognoseerwägungen durch die Klägerin ist vorliegend in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht zulässig. Die prozessuale Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung einer Prognose während des gerichtlichen Verfahrens ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt die nachträgliche Ergänzung der Prognose voraus, dass die nachgeschobenen Prognoseerwägungen schon zur Zeit der ursprünglichen Prognose vorgelegen haben, die Prognose durch deren Berücksichtigung nicht in ihrem Wesen geändert wird und den übrigen Beteiligten die Rechtsverteidigung durch die Ergänzung der Prognose nicht unzumutbar erschwert wird. Vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO u.a. auf Prognoseentscheidungen etwa Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. Ergänzungslieferung August 2022, § 114 VwGO, Rn. 250, m.w.N.; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 VwGO, Rn. 202 ff., 368; vgl. zu den prozessualen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Ergänzung von Ermessens- bzw. Prognoseerwägungen etwa Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 VwGO, Rn. 84 ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 114 VwGO, Rn. 24; vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO bei der nachträglichen Ergänzung einer Abwägungsentscheidung im Bereich der Schulentwicklungsplanung OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, juris, Rn. 66; offenlassend insofern noch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 19 B 804/08 -, juris, Rn. 7. Demnach hat die Klägerin ihre ursprünglichen Prognoseerwägungen während des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise ergänzt: In ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2023 hat sie der Berechnung der Bezirksregierung eine ergänzende Berechnung gegenübergestellt, die – verglichen mit der Berechnung der Bezirksregierung – höhere Schülerzahlen an der B. -G. -Gesamtschule prognostiziert (vgl. Bl. 210 GA). Hinsichtlich des grundsätzlichen methodischen Vorgehens und der Zugrundelegung einer Verlustquote von 50 % hat sich die Klägerin dabei an dem Prognoseverfahren der Bezirksregierung orientiert. Anders als die Bezirksregierung hat die Klägerin aber nicht die sich aus dem Kommunalprofil ergebenden Geburtenzahlen, sondern die Daten der Bevölkerungsvorausberechnung der Zehnjährigen herangezogen. Zudem hat die Klägerin zur Ermittlung der Übergangsquoten nicht auf das Verhältnis zwischen den Viertklässlern und den an der B. -G. -Gesamtschule aufgenommenen, sondern auf das Verhältnis zwischen den Viertklässlern und den an der B. -G. -Gesamtschule angemeldeten Schülerinnen und Schülern abgestellt, um auf diese Weise zu berücksichtigen, dass an der B. -G. -Gesamtschule in der Vergangenheit (teils erhebliche) Anmeldeüberhänge verzeichnet worden sind. Diese ergänzende Berechnung der Klägerin ist in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden [dazu (a)] und sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht berücksichtigungsfähig [dazu (b)]. (a) Die ergänzende Berechnung der Klägerin ist in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu der ursprünglichen Prognose der Klägerin berücksichtigt die ergänzende Berechnung die Auswirkungen, die die Errichtung einer Gesamtschule in S. auf das Schulwahlverhalten in den I1. Umlandgemeinden hat. Dabei bewegt sich die Klägerin – was auch von der Bezirksregierung nicht in Abrede gestellt wird (vgl. etwa S. 2 des Schriftsatzes vom 3. August 2023, Bl. 225 GA) – innerhalb des ihr zustehenden Prognosespielraums, wenn sie zur Ermittlung der Zahl der Zehnjährigen in den kommenden Jahren auf die Ergebnisse der Bevölkerungsvorausberechnung – und nicht auf die (durchschnittlich niedrigeren) reinen Geburtenzahlen aus dem Kommunalprofil – abstellt. Die Bevölkerungsvorausberechnung wird durch den Landesbetrieb IT.NRW als statistisches Landesamt mittels einer nachvollziehbaren Methodik, die Geburten, Sterbefälle und Wanderungsbewegungen berücksichtigt, vgl. zum methodischen Vorgehen des IT.NRW bei der Erstellung der Bevölkerungsvorausberechnung etwa https://www.it.nrw/statistik/gesellschaft-und-staat/gebiet-und-bevoelkerung/bevoelkerungsvorausberechnung, letzter Abruf am: 8. September 2023, entwickelt und wird regelmäßig als Grundlage für politische Entscheidungen herangezogen. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, die in der Bevölkerungsvorausberechnung prognostizierten Daten seien in Bezug auf ihr Gemeinde- bzw. Stadtgebiet fälschlicherweise zu hoch angesetzt, vermag dieser Einwand keine durchgreifenden Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der Daten der Bevölkerungsvorausberechnung zu begründen. Vielmehr liegen die tatsächlichen Zahlen der Zehnjährigen in den Jahren 2022 bis 2025 – wie der von der Klägerin übersandten Gegenüberstellung (vgl. Bl. 5 GA) zu entnehmen ist – im Durchschnitt (voraussichtlich) näher an den in der Bevölkerungsvorausberechnung prognostizierten Zahlen als an den sich aus den reinen Geburtenzahlen ergebenden Zahlen. Dass die Klägerin zur Ermittlung der Übergangsquoten die Zahl der Viertklässler nicht zur Anzahl der an der B. -G. -Gesamtschule aufgenommenen, sondern zur Anzahl der an der B. -G. -Gesamtschule angemeldeten Schülerinnen und Schüler ins Verhältnis gesetzt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr ist dieses Vorgehen sinnvoll und geeignet, die in den vergangenen Jahren an der B. -G. -Gesamtschule vorhandenen (teils erheblichen) Anmeldeüberhänge zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Klägerin ihrer ergänzenden Berechnung – ebenso wie die Bezirksregierung, aber abweichend von dem Vortrag der Beigeladenen – eine Verlustquote von 50 % zugrunde gelegt hat. Die Klägerin hat unter anderem in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2023 (vgl. Bl. 204 ff. GA) unter Bezugnahme auf die begrenzten Aufnahmekapazitäten einer dritten städtischen Gesamtschule in S. prognosefehlerfrei dargelegt, weshalb sie eigentlich eine Verlustquote von weniger als 50 % für richtig halte, eine Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule aber selbst bei Zugrundelegung der von der Beklagten angenommenen Verlustquote von 50 % nicht gegeben sei. Die Berechnung der Klägerin weist auch keine relevanten rechnerischen Umsetzungsfehler auf. Zwar geht die Klägerin zum einen von 148 Zehnjährigen in I. im Schuljahr 2028/2029 aus, obwohl dieser Wert nach der Bevölkerungsvorausberechnung nur bei 141 liegt (vgl. etwa Bl. 136 BA 2). Zum anderen beträgt die Übergangsquote aus O. unter Zugrundelegung der Rechenmethode der Klägerin nicht 5,38 %, sondern lediglich 4,34 % (die Klägerin ist insofern irrtümlicherweise von 42 aufgenommenen Schülerinnen und Schülern aus O. zwischen 2019 und 2022 ausgegangen [vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 13. Juli 2023, Bl. 209 GA]; tatsächlich wurden in diesem Zeitraum aber 52 Schülerinnen und Schüler aufgenommen [vgl. etwa S. 32 des angefochtenen Bescheids, Bl. 35 GA]). Nach Bereinigung der genannten Rechenfehler ergeben sich bei Zugrundelegung der klägerischen Prognosemethode insgesamt folgende Schülerzahlen: Schuljahr 2024/2025 Schuljahr 2025/2026 Schuljahr 2026/2027 Schuljahr 2027/2028 Schuljahr 2028/2029 Schuljahr 2029/2030 Summe Gesamt 149 189 160 192 185 221 Summe I. 98 112 102 124 120 138 Relevante Abweichungen ergeben sich daraus nicht, da weder bei Zugrundelegung der in dem Schriftsatz vom 13. Juli 2023 aufgeführten Ergebnisse noch auf der Grundlage der um die Rechenfehler bereinigten (für die Klägerin ungünstigeren) Schülerzahlen eine Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule oder ein durchgreifender negativer Einfluss auf die Zusammensetzung der Schülerschaft der B. -G. -Gesamtschule und die Attraktivität der Schule drohen (dazu sogleich im Einzelnen unter ccc. [S. 38 ff. des Urteilsabdrucks]). (b) Durch diese Erwägungen hat die Klägerin ihre ursprünglichen Prognoseerwägungen während des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise ergänzt. In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Ergänzung der Prognoseerwägungen vor: Die nachgeschobenen Prognoseerwägungen beruhen nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Umstände, sondern hätten auch vor Ergehen des Ratsbeschlusses vom 14. Juni 2022 angestellt werden können. Zudem verändern die ergänzenden Erwägungen die Prognose der Klägerin nicht in ihrem Wesen, sondern stellen lediglich eine Ergänzung der zunächst unvollständigen Prognose dar. Insofern hat die Klägerin an ihren bisherigen (nicht falschen, sondern nur unvollständigen) Erwägungen festgehalten und diese um ein weiteres Begründungselement ergänzt. Die Rechtsverteidigung der übrigen Beteiligten wird durch die nachträgliche Ergänzung der Prognose auch nicht unzumutbar erschwert. Sie hatten hinreichend Gelegenheit, zu der in dem Schriftsatz vom 13. Juli 2023 angestellten Berechnung der Klägerin Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde diese Berechnung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und erörtert. In prozessualer Hinsicht liegen die Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO vor. Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Prognoseerwägungen nicht vollständig ausgetauscht, sondern – wie dargelegt – ihre ursprünglichen Erwägungen um ein weiteres Begründungselement ergänzt. Indem sie der Berechnung der Bezirksregierung eine eigene, weitere Berechnung gegenübergestellt hat, auf die sie sich zudem im Rahmen ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung maßgeblich bezogen hat, hat die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie ihre Prognoseerwägungen um einen weiteren Aspekt ergänzen möchte. ccc. Auf der Grundlage der von der Klägerin angestellten ergänzten Prognose drohen im Falle der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule in S. weder eine Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule [dazu (1)], noch ein durchgreifender negativer Einfluss auf die Zusammensetzung der Schülerschaft der B. -G. -Gesamtschule und die Attraktivität der Schule [dazu (2)], noch sonstige unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung liegende Beeinträchtigungen [dazu (3)]. (1) Aus der von der Klägerin angestellten ergänzten Prognose ergibt sich, dass die B. -G. -Gesamtschule bzw. der C2. Teilstandort der B. -G. -Gesamtschule im Fall der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule in S. nicht im Bestand gefährdet ist. Eine Bestandsgefährdung des C2. Teilstandorts der B. -G. -Gesamtschule liegt in Anlehnung an § 82 Abs. 1 SchulG NRW vor, wenn die Errichtung der neuen Gesamtschule zur Folge hat, dass die B. -G. -Gesamtschule innerhalb eines fünfjährigen Prognosezeitraums unter die Mindestzügigkeit von sechs Parallelklassen pro Jahrgang (dabei mindestens zwei oder drei Parallelklassen pro Teilstandort) nach § 83 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW zu fallen droht. Berechnungsmaßstab für die Zügigkeit sind dabei nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW die nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW bestimmten Klassengrößen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rn. 16. Für Gesamtschulen gilt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (AVO) die Bandbreite 25 bis 29. Danach ist von einer Mindestklassengröße von 25 Schülerinnen und Schülern auszugehen. Für die Fortführung der B. -G. -Gesamtschule in ihrer bisherigen Organisationsform bedarf es daher pro Jahrgang mindestens 150 Schülerinnen und Schüler, wobei am (vierzügigen) I1. Standort mindestens 100 und am (zweizügigen) C2. Standort mindestens 50 Schülerinnen und Schüler erforderlich sind. Diese Mindestschülerzahlen werden nach der ergänzten Prognose der Klägerin in den Schuljahren 2024/2025 bis 2029/2030 durchgehend erreicht. Auf der Grundlage der tabellarischen Berechnung der Klägerin (vgl. Bl. 210 GA) ergibt sich zwar für das Schuljahr 2024/2025 eine Gesamtschülerzahl von lediglich 151 und eine Schülerzahl von 99 für den Standort I. (bei Zugrundelegung der rechnerisch richtigen Übergangsquote von 4,34 % für O. [siehe dazu oben, S. 36 f. des Urteilsabdrucks] beträgt die Gesamtschülerzahl 149 und die Anzahl der Schülerinnen und Schüler am Standort I. 98 [vgl. S. 37 des Urteilsabdrucks]). Aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend angestellten Prognoseerwägungen (Nichtberücksichtigung der Anmeldungen aus D1. und sonstigen Orten; geringe Wahrscheinlichkeit, dass alle Interessenten aus dem Umland an einer städtischen Gesamtschule einen Platz erhalten würden; Nichtberücksichtigung der Schülerbewegungen aus dem Innenstadtbereich Richtung S. , vgl. Bl. 210 f. GA) ergibt sich aber, dass die Ergebnisse der tabellarischen Berechnung mit hoher Wahrscheinlichkeit noch um (mindestens) zwei Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr erhöht werden können. (2) Auf der Grundlage der Prognose der Klägerin liegen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. einen durchgreifenden negativen Einfluss auf die Zusammensetzung der Schülerschaft der B. -G. -Gesamtschule und damit auf die Attraktivität der Schule haben könnte. Auf der Grundlage der Prognose der Klägerin ist davon auszugehen, dass die B. -G. -Gesamtschule in den kommenden Jahren auch im Falle der Errichtung der Gesamtschule in S. überwiegend nicht nur die für den Schulbetrieb erforderliche Mindestzahl, sondern infolge des allgemeinen Anstiegs der Schülerzahlen (teilweise erhebliche) Anmeldeüberhänge verzeichnen wird. Nach der Tabelle der Klägerin (vgl. Bl. 210 GA) bzw. der um die rechnerischen Unrichtigkeiten bereinigten Berechnung (vgl. S. 37 des Urteilsabdrucks) werden für die Schuljahre 2025/2026, 2027/2028 und 2028/2029 jeweils über 180 Anmeldungen und für das Schuljahr 2029/2030 sogar 221 Anmeldungen prognostiziert, sodass die B. -G. -Gesamtschule in diesen Jahren jeweils eine Auswahlentscheidung unter den angemeldeten Schülerinnen und Schülern treffen kann. Dafür, dass das Leistungsniveau der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für den ordnungsgemäßen Betrieb der B. -G. -Gesamtschule gleichwohl insgesamt zu niedrig sein könnte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beigeladenen zu 1), wonach die Anmeldungen an der B. -G. -Gesamtschule, die den Leistungsbereichen I und II zuzuordnen seien, zu mehr als 50 % aus dem Umland und insbesondere aus N. stammen würden, während die Anmeldungen im Leistungsbereich III zu mehr als 50 % aus I. und C. stammen würden. Zum einen beziehen sich die von der Beigeladenen vorgelegten Zahlen nur auf das Schuljahr 2021/2022. Zum anderen ist auf der Grundlage der Prognose der Klägerin davon auszugehen, dass die Anmeldezahlen aus I. – wo nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) die erforderliche Proportionalität der Schülerqualifikationen gewährleitet ist (vgl. Bl. 238 BA 2) – und den Umlandgemeinden – aus denen nach Darstellung der Beigeladenen zu 1) überdurchschnittlich viele höher qualifizierte Schülerinnen und Schüler stammen (vgl. Bl. 237 BA 2) – ansteigen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule in S. zu einem relevanten Absinken des Leistungsniveaus an der B. -G. -Gesamtschule führen wird, lassen sich daher aufgrund der vielfachen diesbezüglich bestehenden Unwägbarkeiten, die einer weitergehenden Prognose nicht zugänglich sind, nicht feststellen. (3) Sonstige Beeinträchtigungen, die unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung liegen und die Belange der Beigeladenen in einem für das Rücksichtnahmegebot relevanten Maß beeinträchtigen, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rn. 27; VG Minden, Beschluss vom 7. März 2014 - 8 L 64/14 -, juris, Rn. 21 f., sind auf der Grundlage der Prognose der Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich. ddd. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung von einem Überwiegen ihrer eigenen Interessen ausgegangen ist. Dabei kann offenbleiben, ob die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenabwägung durch die Bezirksregierung und das Gericht voll überprüfbar ist oder ob dem planenden Schulträger – aufgrund des Planungscharakters der Errichtungsentscheidung – insoweit ein Abwägungsspielraum zusteht, der nur begrenzt auf das Vorliegen von Abwägungsfehlern überprüfbar ist. Eine vollständige Überprüfbarkeit der Interessenabwägung durch die Bezirksregierung und das Gericht setzt möglicherweise voraus: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rn. 24 ff.; vgl. zur Einordnung des – ähnlich gelagerten – bauplanungsrechtlichen interkommunalen Abstimmungsgebots aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots demgegenüber BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE -, juris, Rn. 141 f., m.w.N. Vorliegend führen beide Ansichten zu demselben Ergebnis: Sofern die Interessenabwägung durch die Bezirksregierung und das Gericht voll überprüfbar sein sollte, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. anzunehmen. Das Interesse der Klägerin an der zeitnahen Errichtung einer weiteren Gesamtschule im Stadtgebiet ist vor dem Hintergrund der hohen Nachfrage nach Gesamtschulplätzen im Stadtgebiet und der landesverfassungsrechtlichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 3 LV NRW) und einfachgesetzlichen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 SchulG NRW) Pflicht zur Schaffung und Vorhaltung eines bedarfsgerechten und bedürfnisorientierten Schulangebots gewichtig. So mussten in den vergangenen Jahren an den beiden städtischen Gesamtschulen jährlich weit über 200 Anmeldungen abgelehnt werden (vgl. etwa Bl. 8 BA 2). Nach Darstellung der Klägerin führen alle in der Verwaltung erörterten Alternativen wegen teils erheblicher Baumaßnahmen zu mehrjährigen Verzögerungen, erheblichen zusätzlichen Kosten und – abhängig von der jeweils gewählten Lösung – zu unterschiedlich starken Beeinträchtigungen vorhandener Schulen (vgl. etwa Bl. 9, BA 26). Alternative Standorte im Stadtgebiet, an denen eine dritte städtische Gesamtschule ohne große zeitliche Verzögerung errichtet werden könnte, sind daher weder ersichtlich noch von der Bezirksregierung oder den Beigeladenen aufgezeigt worden. Demgegenüber ist – wie vorstehend dargelegt – auf Grundlage der insofern maßgeblichen Prognosen der Klägerin davon auszugehen, dass die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. weder zu einer Bestandsgefährdung der B. -G. -Gesamtschule in ihrer derzeitigen Organisationsform führen noch durchgreifenden negativen Einfluss auf die Zusammensetzung der Schülerschaft der B. -G. -Gesamtschule und damit auf die Attraktivität der Schule haben würde. Sonstige schutzwürdige Interessen der Beigeladenen, die das gewichtige Interesse der Klägerin an der zeitnahen Errichtung einer weiteren städtischen Gesamtschule und an der Nutzung des vollständig ausgestatteten Schulstandorts in S. überwiegen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sofern dem planenden Schulträger bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Interessenabwägung ein Abwägungsspielraum zustehen sollte, ist die von der Klägerin vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die von den Beigeladenen vorgetragenen Bedenken bei ihrer Entscheidungsfindung in hinreichendem Umfang berücksichtigt. Den durch die ursprünglich unzureichende Prognose begründeten Abwägungsfehler hat die Klägerin durch die nachträgliche Ergänzung der Prognose behoben. Vgl. zur nachträglichen Ergänzung einer Abwägungsentscheidung OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, juris, Rn. 66. bb. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt darüber hinaus auch weder gegenüber der Stadt E. (dazu aaa.) noch gegenüber der Gemeinde T. (dazu bbb.) vor. aaa. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber der Stadt E. liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin keine weiterführende Prognose zu den Auswirkungen, die die Errichtung einer dritten städtischen Gesamtschule am Standort S. auf die U2. der Stadt E. hätte, angestellt hat. Aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen E. und S. erscheinen relevante Auswirkungen auf die Anmeldezahlen an der U2. in E. fernliegend. Dies gilt umso mehr, als etwa im Schuljahr 2018/2019 jahrgangsübergreifend insgesamt überhaupt nur vier Schülerinnen und Schüler aus E. eine der beiden städtischen Gesamtschulen in N. besucht haben (vgl. etwa die diesbezüglichen Angaben in der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung der Klägerin vom 27. Mai 2019, Bl. 24 BA 1) und im Schuljahr 2023/2024 nur ein Kind aus E. an einer städtischen Gesamtschule angemeldet worden ist (vgl. Bl. 243 GA). Aufgrund der hohen Nachfrage nach Gesamtschulplätzen im N2. Stadtgebiet und den steigenden Bevölkerungszahlen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass infolge der Errichtung der Gesamtschule in S. an den beiden anderen städtischen Gesamtschulen in N. -Mitte freie Kapazitäten entstehen könnten, die von Schülerinnen und Schülern aus E. genutzt werden könnten. Die in den Schreiben vom 27. März 2019 (vgl. Bl. 49 BA 2) und vom 7. April 2022 (vgl. Bl. 112 BA 2) von der Stadt E. vorgetragenen Bedenken waren vor diesem Hintergrund nicht hinreichend substantiiert, um weitere Ermittlungen durch die Klägerin zu veranlassen. bbb. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber der Gemeinde T. liegt ebenfalls nicht vor. Das Interesse der Klägerin an der Errichtung einer weiteren städtischen Gesamtschule in S. überwiegt – bei unterstellter vollständiger Überprüfbarkeit der Interessenabwägung – die Interessen der Gemeinde T. . Wie sich aus den Ausführungen der Bezirksregierung im streitgegenständlichen Bescheid ergibt (vgl. Bl. 454 BA 2), wird die F. -T1. -Schule T. auch ohne Errichtung einer neuen Gesamtschule in S. zukünftig höchstwahrscheinlich jeweils nur eine Eingangsklasse bilden können. Da Hauptschulen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW grundsätzlich mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben müssen, liegt unabhängig von der Errichtung der Gesamtschule in S. eine Bestandsgefährdung der F. -T1. -Schule vor. Vgl. insofern zum Begriff der Bestandsgefährdung OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 19 B 484/09 -, juris, Rn. 16. Darüber hinaus kann auch offenbleiben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise einzügige Fortführung der F. -T1. -Schule T. nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW vorliegend grundsätzlich gegeben sind und ob – falls dies zu bejahen sein sollte – die Errichtung der Gesamtschule in S. kausal dazu führen würde, dass (selbst) die erforderlichen Anmeldungen für eine einzügige Fortführung der F. -T1. -Schule T. nicht mehr erreicht würden. Selbst wenn beide Fragen zu bejahen sein sollten, würde das legitime Interesse der Klägerin an der Errichtung der Gesamtschule in S. das Interesse der Gemeinde T. an dem Erhalt der Hauptschule überwiegen. Das Interesse der Klägerin an der zeitnahen Errichtung einer weiteren städtischen Gesamtschule und an der Nutzung der hierfür in S. zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten ist – wie dargelegt – gewichtig. Sollte demgegenüber eine einzügige Fortführung der F. -T1. -Schule mangels genügender Anmeldungen nicht möglich sein, wären hiervon maximal 17 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang betroffen (gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AVO gilt an Hauptschulen die Bandbreite 18 bis 30). Zulasten der Gemeinde T. ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die F. -T1. -Schule T. – wie vorstehend dargelegt – auch unabhängig von der Errichtung einer Gesamtschule in S. in ihrem Bestand gefährdet ist. Insofern besteht nach Darstellung der Gemeinde die Gefahr, dass das Hauptschulangebot nicht aufrechterhalten werden kann, wenn die Anmeldequote nur um wenige Kinder sinkt (vgl. etwa Bl. 116 ff. BA 2). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der von der Klägerin geplanten Gesamtschule und der von der Gemeinde T. betriebenen Hauptschule um unterschiedliche Schulformen handelt. Sollten sich die Anmeldezahlen nach der Errichtung der Gesamtschule in S. zugunsten der Gesamtschule in S. bzw. zugunsten der B. -G. -Gesamtschule und zulasten der F. -T1. -Schule T. verschieben, wäre dies daher mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen, dass die Schulform „Gesamtschule“ eher dem Elternwunsch entspricht als die Schulform „Hauptschule“. Sofern der Klägerin im Rahmen der Interessenabwägung ein nur begrenzt überprüfbarer Abwägungsspielraum zustehen sollte, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin hat die von der Gemeinde T. geäußerten Bedenken berücksichtigt und letztlich unter anderem im Hinblick auf die unabhängig von der Errichtung der Gesamtschule bestehende Bestandsgefährdung der F. -T1. -Schule als nicht durchgreifend erachtet (vgl. etwa Bl. 11 BA 2). cc. Schließlich liegt auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Bistum N. und der L1. -C3. gGmbH vor, da das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte Rücksichtnahmegebot nur gegenüber öffentlichen Schulträgern gilt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 909/14 -, juris, Rn. 2. Auch liegt kein Verstoß gegen die übrigen in § 81 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG NRW genannten Vorschriften vor. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW (Vorliegen eines Bedürfnisses), des § 80 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW (Erreichbarkeit anderer Schulformen), des § 82 Abs. 7 SchulG NRW (Mindestgröße der Schule), des § 79 SchulG NRW (Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude) und des § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW (Verwaltungs- und Finanzkraft) vor. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Gründe, die der Einführung des Ganztagsbetriebs (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die unter Ziffern 2. bis 9. des Ratsbeschlusses vom 14. Juni 2022 gefassten Beschlüsse nicht der Genehmigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW bedürfen, da es sich insofern nicht um Beschlüsse nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW handelt. Dies gilt insbesondere auch für den unter Ziffer 4. gefassten und die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens betreffenden Beschluss. Die Einrichtung des gemeinsamen Lernens richtet sich nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW. Danach richtet die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.