Beschluss
19 B 1392/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0401.19B1392.15.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. November 2015 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. November 2015 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Denn sie wären mit ihrem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Anmeldeverfahren für Schulanfänger für das Schuljahr 2016/2017 zu den I. Grundschulen neu durchzuführen und insbesondere den Hinweis darauf zu unterlassen, dass gegebenenfalls die Grundschulstandorte L. und V. geschlossen werden, sowie den zusätzlichen Hinweis zu geben, dass für den Fall eines Schließens dieser Standorte den Schulanfängern die Möglichkeit unbenommen ist, sich dann an anderen Schulstandorten anzumelden, bei streitiger Durchführung des Beschwerdeverfahrens, also ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, des Ratsbeschlusses vom 9. Dezember 2015 über die Schließung des Teilstandorts V. des Grundschulverbundes I1. -V. , voraussichtlich unterlegen. Der Antrag war gemäß § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der vorliegende Eilantrag war ein Rechtsbehelf „gegen behördliche Verfahrenshandlungen“ im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Er betraf die Sachverhaltsermittlung in dem Verwaltungsverfahren zur seinerzeit geplanten Schließung des Teilstandorts V. . Dies ist eine diese Sachentscheidung vorbereitende Maßnahme, die für dieses Verwaltungsverfahren eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO ist. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a Rdn. 51. Bei einer an § 88 VwGO orientierten Auslegung des Antrags bezweckte die beantragte erneute Durchführung des Anmeldeverfahrens für Schulanfänger, „objektive und unbeeinflusste Anmeldezahlen“ für den Teilstandort V. zu ermitteln, nachdem, so die Antragsteller, der Hinweis im bereits durchgeführten Anmeldeverfahren auf die beabsichtigte Schließung des Teilstandorts Eltern von der Anmeldung für diesen Teilstandort abgehalten habe. Sie wollten so verhindern, dass eine geringere Zahl von für den Teilstandort angemeldeten Schulanfängern, als sonst zu erwarten gewesen wäre, der schulorganisatorischen Entscheidung über die Standortschließung zugrunde gelegt werde. Die beantragte erneute Durchführung des Anmeldeverfahrens zielte so auf die Feststellung des Fortführungsbedürfnisses und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die anstehende schulorganisatorische Entscheidung des Rates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Zum rechtlichen Prüfungsmaßstab für die Schließung eines Teilstandorts vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 ‑ 19 B 406/13 ‑, NWVBl. 2014, 38, juris, Rdn. 26 ff., und vom 31. Mai 2013 – 19 B 1191/13 ‑, NWVBl. 2013, 456, juris, Rdn. 9 ff. § 44a Satz 1 VwGO erfasst trotz seiner Formulierung „Rechtsbehelfe gegen …“ über Anfechtungsbegehren hinaus auch - wie hier den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – Leistungsbegehren auf Vornahme von Verfahrenshandlungen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aus Gründen der Verfahrensökonomie Verzögerungen des Abschlusses eines Verwaltungsverfahrens durch selbstständige gerichtliche Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen zu verhindern. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 44a, Rdn. 20. Ziel des Antrags war hingegen nicht, den geltend gemachten Anspruch auf Aufnah-me in den Teilstandort V. des Grundschulverbundes I1. -V. dadurch zu sichern, dass infolge der antragsgemäßen Hinweise Anmeldungen für diesen Teilstandort in ausreichender Zahl für die Bildung einer Eingangsklasse erfolgten. Denn die dafür erforderlichen Anmeldezahlen waren bei Antragstellung für die Antragsteller ersichtlich ohnedies erreicht. Nach den von der Antragsgegnerin nicht widersprochenen Angaben der Antragsteller in der Klageschrift vom 12. November 2015 waren bereits 18 Kinder angemeldet. Diese Anmeldezahl lag innerhalb der Bandbreite von 15 bis 29 gemäß § 6a Abs. 1 Satz 5 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW und ermöglichte die Bildung einer Eingangsklasse. § 44a Satz 1 VwGO verlangt weiter, dass der Betroffene sein auf die Verfahrenshandlung bezogenes Begehren grundsätzlich mit einem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend machen kann. Das ist hier der Fall. Die Antragsteller können die angenommene („manipulativ“) Fehlerhaftigkeit der Sach-verhaltsfeststellung für die Abwägung über die Schließung des Teilstandorts mit einem Rechtsbehelf gegen die schulorganisatorische Entscheidung selbst geltend machen. Ein in einem selbstständigen gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfah-ren der Schließung des Teilstandorts steht ihnen danach nicht zu. Dies steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Antragsbefugnis angeführten Beschluss des OVG NRW vom 15. Mai 1996 – 19 B 602/96 -. Diese Entscheidung ist in der vorliegenden Fallkonstellation schon nicht einschlägig. Sie betraf das Anordnungsbegehren von Eltern, die die Errichtung einer Gesamtschule betrieben, die Ermittlung des Bedürfnisses für die Gesamtschule fortzuführen, worauf sie zur Durchsetzung ihres Hauptbegehrens angewiesen waren. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO lagen nicht vor, wonach Satz 1 nicht gilt, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ergab sich die Erfolglosigkeit des Antrags der Antragsteller auf Erlass der einstweiligen Anordnung nicht, wie diese mit der Beschwerde zu Recht einwenden, aus dem Fehlen des Anordnungsgrundes, da, so das Verwaltungsgericht, der regelmäßige Schulweg zum Grundschulstandort in I1. , X. 60, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar (§ 13 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO) zu bewältigen sei. Um die tatsächlichen Umstände des Schulbesuchs nach erfolgter Schließung des Teilstandorts V. ging es den Antragstellern im vorliegenden Verfahren nicht, sondern (lediglich) um die Verfahrenshand-lung der Sachverhaltsermittlung vor der Entscheidung über die Schließung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.