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Urteil

2 K 213.18

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0815.2K213.18.00
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Leitsätze
1. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. (Rn.26) 2. Eine Änderung der Sachlage im Sinne im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn nachträglich neue Tatsachen eingetreten oder beim Erlass des Verwaltungsakts vorliegende Tatsachen zwischenzeitlich weggefallen sind. (Rn.28) 3. Die Begründetheit des Antrags setzt voraus, dass feststeht, dass das neue Beweismittel tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. (Rn.26) 2. Eine Änderung der Sachlage im Sinne im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn nachträglich neue Tatsachen eingetreten oder beim Erlass des Verwaltungsakts vorliegende Tatsachen zwischenzeitlich weggefallen sind. (Rn.28) 3. Die Begründetheit des Antrags setzt voraus, dass feststeht, dass das neue Beweismittel tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) I. Die am 17. Dezember 2018 bei Gericht eingegangene Klage ist fristgerecht erhoben. Vorliegend gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, nicht die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 VwGO. Diese hat nicht zu laufen begonnen, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 16. November 2018 fehlerhaft ist. Denn die Angaben über die Form der Klageerhebung („schriftlich oder zur Niederschrift“) enthalten keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung und sind damit unvollständig und geeignet, den Rechtssuchenden in die Irre zu führen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2016 – VG 2 K 568.15 – juris Rn. 16 m.w.N.). Im Übrigen wäre vorliegend auch die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Die Frist begann mit der Bekanntgabe des Bescheids per Fax am 16. November 2018 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB (erst) mit Ablauf des 17. Dezember 2018, weil der 16. Dezember 2018 ein Sonntag war (§ 222 Abs. 2 ZPO). Der Klageantrag ist statthaft, auch soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2017 begehrt. Sie ist nicht gehalten, (lediglich) eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verpflichten, zu erheben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung aus Gründen der Prozessökonomie jedenfalls bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen zulässig. (BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – BVerwG 8 C 75/80 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2019 – BVerwG 4 B 69/09 – juris Rn. 3 ff.). II. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 16. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG und Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2017 (1.). Auch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG besteht nicht (2.). Die Klägerin kann die Rückerstattung der 234.500 Euro nicht verlangen (3.). 1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin, das Verfahren wiederaufzugreifen und den Bescheid vom 13. April 2017 aufzuheben, ist § 51 VwVfG. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, 2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder 3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Notwendig für die Zulässigkeit eines Antrags auf das Wiederaufgreifen ist insoweit, dass der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Es ist Sache des Betroffenen, die Geeignetheit dieser Umstände für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1987 – BVerwG 9 C 285/86 – juris Rn. 18 und Urteil vom 21. April 1982 – BVerwG 8 C 75/80 – juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2015 – BVerwG 3 B 20/14 – juris Rn. 10). Der Antrag ist außerdem nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden (§ 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG); die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 S. 2 VwVfG). a) § 51 VwVfG setzt zunächst einen unanfechtbaren Verwaltungsakt voraus. Der Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags der Klägerin steht hier nicht entgegen, dass der nach Aktenlage am 19. April 2017 bei der Klägerin eingegangene Bescheid vom 13. April 2017 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. April 2018 noch nicht bestandskräftig war. Aufgrund der fehlerhaften Rechtmittelbelehrung des Bescheids, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung enthielt, galt auch hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. oben). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ist vorliegend jedoch der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 13. April 2017 bestandskräftig. Auch die Präklusionsvorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG greift insoweit nicht ein. Da die Frage, ob der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist (bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. April 2010 – OVG 2 S 12.10 – juris Rdn 3, vom 3. Mai 2010 – OVG 2 S 106.09 – juris Rdn. 6 und vom 2. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 – juris Rdn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 19 B 406/13 – juris Rdn. 19; OVG Magdeburg, Urteil vom 14.Oktober 2014 – 1 L 99/13 – juris Rdn. 34; verneinend BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 – IV R 18/13 – juris Rdn. 21 f.; BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R – juris Rdn. 23 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17. August 2018 – 1 B 162/18 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 25. August 2015 – 2 LB 283/14 – juris Rdn. 32 ff.), fehlt es jedenfalls an einem groben Verschulden der Klägerin, die – wie die Beklagte – ohne weiteres von der Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 13. April 2017 ausging. b) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor. Eine Änderung der Sachlage im Sinne im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn nachträglich neue Tatsachen eingetreten oder beim Erlass des Verwaltungsakts vorliegende Tatsachen zwischenzeitlich weggefallen sind (vgl. Huck/Müller/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, Rn. 7). Die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren und an deren Stelle nunmehr eine wesentlich neue, für den Betroffenen günstigere Sach- und Rechtslage getreten ist, die damals noch nicht gegeben war (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 25). Die Vorschrift betrifft daher im Wesentlichen ursprünglich rechtmäßige Dauerverwaltungsakte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 89). Für eine Änderung der Sachlage reicht es dagegen nicht aus, dass eine bereits vor Erlass des Verwaltungsakts gegebene Sach- oder Rechtslage nachträglich bekannt wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 90; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 51 Rn. 31; VGH Mannheim, Urteil vom 30. November 2016 – 1 S 472/16 – juris Rn. 31). So liegt der Fall hier. Der Sachverhalt hat sich nicht nachträglich geändert, sondern die Klägerin beruft sich der Sache nach darauf, hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalts seien damals bereits bestehende Tatsachen nachträglich bekannt geworden. c) Den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Klägerin zum Teil bereits nicht schlüssig dargelegt. Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache zu beweisen, d. h. die Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache zu beeinflussen. Die Aufzählung der Beweismittel in § 26 VwVfG ist nicht abschließend. Neben Urkunden kommen auch Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Augenscheinsobjekte in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 32 a). Soweit die Klägerin als maßgebliche neue Beweismittel eine Übersicht über die Tätigkeiten des Herrn M..., ein Schreiben des Bundeskanzleramts an das Bundesinnenministerium vom 12. Februar 1997, den Film „Der Topagent – das geheime Leben des W...M...“, eidesstattliche Versicherungen von B...S... und R...K... vom 5. April 2017 bzw. 14. Juli 2017 sowie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden benennt, sind diese schon nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung für die Klägerin herbeizuführen. Denn die Beweismittel enthalten zwar Informationen über Herrn M... und seine Tätigkeiten, aus ihnen ergibt sich aber nichts für das von der Klägerin angeführte Tarnsystem, die No... N.V. Inc., Rechtsanwalt H... oder die Modalitäten der hier erfolgten Spendenzahlungen. Dies gilt auch für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das Urteil im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin schon nicht vorgelegt. Gegenstand des Beschlusses 2 L 2343/17.WI vom 25. Januar 2018 waren andere, im vorliegenden Verfahren irrelevante Tarnidentitäten des Herrn M..., nämlich „C...M...“ und „R...N...“. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entgegen der Auffassung der Klägerin in dieser Entscheidung keineswegs festgestellt, dass Herr M... zur Verwendung der genannten Tarnidentitäten berechtigt sei, sondern den Widerruf der Aufnahme des Herrn M... in das Zeugenschutzprogramm für rechtswidrig gehalten, weil eine solche nie stattgefunden habe, die Ermessensausübung des Bundeskriminalamts beanstandet und dessen Zuständigkeit für die Einziehung von Pässen bezweifelt. d) Soweit die Klägerin den Zeugen M... benennt, kann offen bleiben, ob es sich hierbei um ein „neues Beweismittel“ handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – BVerwG 8 C 75/80 – juris Rn. 10) bzw. ob die Klägerin ohne grobes Verschulden außerstande war, das Beweismittel in dem früheren Verfahren geltend zu machen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 120). Zweifel daran, dass sich ihr das Vorhandensein des Beweismittels nach den ihr bekannten Umständen nicht aufdrängen musste, bestehen allerdings mit Blick darauf, dass die Verwicklung des Herrn M... in die Spendenaffäre durch die Presseberichterstattung bereits bekannt war und sie sich über ihren Kreisverband hinsichtlich anderer Spenden aus den Jahren 1999 und 2001 an diesen gewandt und von dessen damaligem Rechtsanwalt auch Auskunft erhalten hat. Dies kann im Ergebnis ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein grobes Verschulden des ehemaligen Schatzmeisters des Landesverbands Rheinland-Pfalz der Klägerin zuzurechnen wäre. Auch die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 S. 1 VwVfG kann vor diesem Hintergrund unterstellt werden. e) Denn der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist jedenfalls unbegründet. Die Begründetheit des Wiederaufgreifensantrags gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt voraus, dass feststeht, dass das neue Beweismittel tatsächlich eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – BVerwG 8 C 75/80 – juris Rn. 13). Dies ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 – BVerwG 8 C 7/16 – juris Rn. 26 ff.). Vorliegend führt das neue Beweismittel unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht zu einer für diese günstigeren Entscheidung. aa) Der Bescheid vom 13. April 2017 stellt in Ziffer 1 fest, wegen Verstößen gegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG normierte Verbot, Spenden von außerhalb des Geltungsbereichs des Parteiengesetzes anzunehmen, entstehe gegen die Klägerin in Bezug auf die Spenden an den Kreisverband C... in den Jahren 2011, 2012, 2014, 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 46.500 Euro sowie die Spende an den Landesverband Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2010 in Höhe von 9.500 Euro gemäß § 31c Satz 1 PartG ein Anspruch in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig erlangten Spenden, das heißt in Höhe von 168.000 Euro. Der bereits weitergeleitete Betrag in Höhe von 56.000 Euro werde gemäß § 31c Satz 1 PartG auf diesen Anspruch angerechnet. Zur Begründung wird ausgeführt, sämtliche Spenden stammten von der No... N.V. Inc.. Diese würden durchgängig vom Annahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG (Auslandsspenden) erfasst und hätten von der Partei nicht angenommen werden dürfen. Bei der Spende im Jahr 2014 in Höhe von 9.500 Euro handele es sich zudem um eine erkennbare Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten (§ 25 Abs. 2 Nummer 6, 2. Alt. PartG). Die genannten Spenden seien aus den im Anhörungsschreiben dargelegten Gründen nicht rechtzeitig im Sinne von § 25 Abs. 4 PartG weitergeleitet worden. In dem Anhörungsschreiben vom 27. März 2017 heißt es, die Betreffzeilen der Überweisungen enthielten mit Ausnahme des Jahres 2014 ausdrückliche Hinweise auf die Firma No.... Zwar ergebe sich aus den Überweisungsbelegen noch nicht zweifelsfrei die Identität des Spenders, jedoch sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass als Spender nicht die Kontoinhaber in Frage gekommen seien. Da die Kreisgeschäftsstelle dem nicht nachgegangen sei und dem Begriff No... keine Bedeutung zugemessen habe, sei der Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot der Partei auch zurechenbar. Unabhängig von einem Mitverschulden der Kanzlei hätte eine sorgfältige Prüfung verlangt, die Bedeutung des Begriffs No... zu ergründen. Als Betreff der Überweisung des Jahres 2014 sei „Spende Mandant“ angegeben. Damit sei offensichtlich, dass die Zuwendung aus Mitteln eines nicht näher benannten Mandanten erfolgte. Auch im Zuge der Verbuchung der Spende sei trotz des eindeutigen Betreffs der eigentliche Spender nicht ermittelt, sondern offensichtlich unzutreffend Rechtsanwalt H... zugeordnet worden. Geht man von dem durch den Zeugen M... zu beweisenden Sachverhalt aus, dann läge ein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG zwar nicht mehr vor. Denn nach diesem Sachverhalt soll nicht die No... N.V. Inc., sondern Herr M... der wahre Spender sein. Er will Bargeld bei einem deutschen Kreditinstitut von Privatkonten abgehoben haben, über die er verfügte und die nicht von einer ausländischen Firma oder Stiftung geführt worden seien. Von diesem Geld will er Rechtsanwalt F...H... einen Betrag übergeben haben mit dem Auftrag, es auf dessen Kanzleikonto einzuzahlen und an die Klägerin als private Spende zu überweisen. Indes kommt auch bei diesem Sachverhalt eine günstigere Entscheidung für die Klägerin nicht in Betracht. Denn unterstellt man den von ihr vorgetragenen Sachverhalt, hätten die Spenden von der Klägerin ebenfalls nicht angenommen werden dürfen, weil sie dann von dem Annahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG erfasst würden. Nach dieser Vorschrift sind von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen, Spenden ausgeschlossen, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt. aaa) Geht man davon aus, wahrer Spender sei Herr M... persönlich, handelt es sich bei den Spenden aus den Jahren 2011, 2012, 2015 und 2016 sowie vom 4. Februar 2010, die im Verwendungszweck jeweils auf No... hinweisen, um Spenden nicht feststellbarer Herkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 – juris Rn. 89 ff.) zur Vorgängervorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 kommt es für die Feststellbarkeit des Spenders auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an. Die Spende darf von der Partei nur dann entgegengenommen werden, „wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 90). Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG ist mithin so zu verstehen, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfrage herstellbar sein muss. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt; außerdem werden nachträgliche Manipulationen der Spendernamen vermieden. § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG dient demnach dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ziel der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch frühzeitige Herstellung von Transparenz bereits im innerparteilichen Bereich. Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute. Denn sie kann verhindern, dass durch anonyme Spenden Einflüsse Dritter auf den Willensbildungsprozess der Partei begründet werden, die nur bestimmten Führungspersonen bekannt sind und deren Herrschaftsansprüche stärken (BVerwG, a. a. O., Rn. 91 m. w. N.). Die "Feststellbarkeit" im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG bestimmt sich deshalb nach der Kenntnis der Partei. Grundsätzlich wird dabei auf die Kenntnis der Personen abgestellt, die auf Grund des Organisationsrechts der Partei oder infolge ihrer parteiinternen Bestellung, ggf. auch nur für bestimmte Anlässe wie etwa eine Wahlvorbereitung, befugt sind, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden. Was diesen bei Annahme der Spende bekannt ist, muss sich die Partei insoweit zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006, a. a. O., Rn. 92). Allerdings kommt es dann nicht auf die Kenntnis dieser Person im Zeitpunkt der Annahme der Spende an, wenn diese Person in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender ihr Wissen gegenüber der Partei gezielt verbirgt. Dass die Kenntnis der Personen maßgeblich ist, die auf Grund des Organisationsrechts der Partei oder infolge ihrer parteiinternen Bestellung befugt sind, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden, beruht auf der Prämisse, dass bei dem genannten Personenkreis in aller Regel davon auszugehen ist, dass er seine Kenntnis von der Herkunft der Mittel bei pflichtgemäßer Amtsführung der Partei und letztlich auch der außerparteilichen Öffentlichkeit vermittelt. Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass „der Partei“ der wirkliche Spender bekannt ist (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 6 C 5/12 – juris Rn. 21). Ausgehend von diesem Maßstab war der Spender für die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Spende nicht feststellbar. Nach Darstellung der Klägerin soll wahrer Spender Herr M... gewesen sein, als Spender verbucht worden sind hingegen F...H... sowie – im Fall der Spende vom 4. Februar 2010 – die Kanzlei „H...“. Der Verwendungszweck „No...“ wies nicht auf den wahren Spender M... hin, sondern vermittelte den Eindruck, es handele sich um die Spende einer ausländischen Firma. Die Klägerin macht selbst geltend, die für die Spendenannahme verantwortlichen Personen hätten von dem wahren Spender keine Kenntnis gehabt, Rückfragen in der Kanzlei H... hätten zu keinen anderen Erkenntnissen geführt und auch bei weiteren hypothetischen Nachforschungen wäre keine Auskunft über den wahren Spender erteilt worden. Dafür, dass der wahre Spender im Zeitpunkt der Spendenannahme für die Partei nicht feststellbar war, spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin ihn erst im Wiederaufgreifensverfahren benennen konnte. Die Verschleierung der wahren Identität des Spenders war ja auch gerade der Sinn des Tarnsystems. Soweit die Klägerin geltend macht, die Zuwendungen über No... bzw. Rechtsanwalt H... seien dem wahren Spender W...M... „eindeutig zuordenbar“, reicht die nachträglich mögliche Zuordnung einer Spende zu einem Spender nicht aus. Denn nachträglich in Erscheinung tretende Spender erkennt das Gesetz nicht an, vielmehr geht es davon aus, dass die Person des Spenders bei der Annahme der Spende „feststellbar“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 – juris Rn. 113). Auf eine Kenntnis des ehemaligen Schatzmeisters des Landesverbandes Rheinland-Pfalz,P...B..., von dem wahren Spender beruft sich die Klägerin schon nicht; vielmehr macht sie geltend, dieser habe lediglich gewusst, dass die Spenden von Herrn M... initiiert worden seien, hingegen keine konkrete Kenntnis von den Modalitäten der Spendenabwicklung gehabt. Auch wenn man mit der Darstellung des Rechtsanwalts von Herrn M... davon ausgeht, dass Herr B... seit 1999 wusste, dass Spenden von Rechtsanwalt H..., insbesondere mit dem Verwendungszweck No..., tatsächlich von Herrn M... stammten, wäre dessen Wissen der Klägerin nicht zuzurechnen. In diesem Fall hätte Herr B... sein Wissen in kollusivem Zusammenwirken mit dem Spender gegenüber der Partei gezielt verborgen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es dabei auf das Motiv von Herrn B..., das Wissen für sich zu behalten, nicht an. Denn zum Nachteil des Transparenz- und Publizitätsgebotes handelt auch derjenige, der Partei und Öffentlichkeit nicht aus eigennützigen Motiven über die Identität des Spenders im Unklaren lässt, sondern auch der, der die Identität des Spenders aus anderen Gründen nicht offenlegen will. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG müsse vorliegend einschränkend ausgelegt werden, um der Parteispendenbefugnis von Geheimagenten Rechnung zu tragen, ist dem nicht zu folgen. Ob es nach den Regelungen des Parteiengesetzes ausnahmsweise zulässig sein kann, Spenden von Personen anzunehmen, die hierbei eine Tarnidentität nutzen (etwa weil sie sich im Zeugenschutzprogramm befinden), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine Ausnahme kommt jedenfalls nicht für Fälle in Betracht, in denen eine natürliche Person unter dem Namen einer juristischen Person spendet. Denn das Parteiengesetz unterscheidet insoweit eindeutig zwischen Zuwendungen natürlicher und juristischer Personen. So sind bei der Einnahmerechnung gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 3 und 4 PartG Spenden von natürlichen Personen und Spenden von juristischen Personen getrennt aufzuführen. Im Rechenschaftsbericht ist die Summe der Zuwendungen natürlicher Personen gesondert auszuweisen (§ 24 Abs. 8 PartG). Bei der staatlichen Teilfinanzierung werden gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG nur Zuwendungen natürlicher Personen berücksichtigt, nicht hingegen Spenden juristischer Personen. Schon vor diesem Hintergrund ist es ausgeschlossen, dass Spenden einer natürlichen Person als Spenden einer juristischen Person „getarnt“ werden können. Unzulässig ist es nach dem Parteiengesetz auch, Spenden anzunehmen, die von einer natürlichen Person unter dem Namen einer bzw. mehrerer anderer natürlicher Personen geleistet werden. Gerade derartige Spenden unter falschem Namen bzw. Strohmannspenden sollen durch § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG verhindert werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Grenze von 10.000 Euro für die Veröffentlichung der Spenden im Rechenschaftsbericht der Partei (§ 25 Abs. 3 Satz 1 PartG) umgangen und die staatliche Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG mehrfach in Anspruch genommen werden könnte. Im Übrigen widerspricht die Verwendung des behaupteten Tarnsystems dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG. Dieses Transparenzgebot beruht auf der Erwägung, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Eine derartige Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen soll offen gelegt werden. Der Wähler soll über Kräfte unterrichtet werden, welche die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen. Außerdem soll die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhalten, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Partei steht (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 – juris Rn. 90 m.w.N.). Spendet eine natürliche Person unter dem Namen einer juristischen Person oder einer anderen real existierenden Person, werden Partei und Öffentlichkeit über die Person des wahren Spenders im Unklaren gelassen. Ausnahmen vom Anonymitätsverbot sind auch für Geheimagenten nicht zu machen. Denn jeder Bürger hat die Möglichkeit, im Hinblick auf eine aus einer Spende ihm erwachsende (mutmaßliche) Gefahr, auf eine Spende gänzlich zu verzichten (vgl. Morlok, Vorschläge zur Neuregelung des Rechts der Parteienfinanzierung, BT-Drucks. 14/6711, S. 69). bbb) Hinsichtlich der Spende vom 24. Februar 2014 („Spende Mandant“) kommt eine günstigere Entscheidung für die Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Die Rechtsauffassung im Bescheid vom 13. April 2017, es handele sich um eine erkennbare Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten im Sinne von § 25 Abs. 2 Nummer 6, 2. Alt. PartG, wird durch das Vorbringen, wahrer Spender sei Herr M... und nicht die No... N.V. Inc., nicht berührt. Die Argumentation der Klägerin, nach dem neuen Sachverhalt liege schon keine Strohmannspende mehr vor, weil angesichts des legitimen Tarnsystems von W...M... mit der zentralen Person des Rechtsanwalts F...H... als Generalbevollmächtigtem von No... hypothetische Nachforschungen der Klägerin bei Rechtsanwalt F...H... zu keiner anderen Verbuchung als wie geschehen geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr liegt auf der Hand, dass es sich bei der Spende mit dem Verwendungszweck „Spende Mandant“ um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelte. Sie stammte offensichtlich gerade nicht von Rechtsanwalt F...H..., auf den sie aber verbucht wurde, und enthielt weder einen Hinweis auf No... N.V. Inc. noch auf W...M.... Spender hätte vielmehr auch jede andere Person sein können. ccc) Die für die Sanktionierung gemäß § 31c Satz 1 PartG maßgebliche Rechtsauffassung des Bescheides vom 13. April 2017, die Klägerin habe die Spenden nicht rechtzeitig im Sinne von § 25 Abs. 4 PartG weitergeleitet, weil ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass als Spender nicht die Kontoinhaber in Frage gekommen seien, wird durch den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund nicht in Frage gestellt. Der Zeuge M... kann schon keine Angaben dazu machen, wie die Prüfung der Spenden seitens der Klägerin erfolgte. bb) Ziffer 2 des Bescheids vom 13. April 2017 betrifft die Spenden der Jahre 2002, 2008, 2009, 2013 und vom 10. September 2010, die in Höhe von insgesamt 47.500 Euro vereinnahmt wurden. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, hinsichtlich der Spenden an den Kreisverband in den Jahren 2008, 2009, 2013 sowie der Spende an den Landesverband vom 10. September 2010 sei – unabhängig vom Vorliegen des Spendenannahmeverbots für Auslandsspenden – zum Zeitpunkt der Spendenannahme der tatsächliche Spender für die Klägerin nicht feststellbar gewesen, so dass diese nicht hätten angenommen werden dürfen. Unter Ziffer 2 der Begründung heißt es, hinsichtlich dieser Spenden könne ein zurechenbarer Verstoß gegen die Weiterleitungsverpflichtung nicht festgestellt werden. Die weitergeleiteten unzulässigen Spenden seien zu vereinnahmen. Gleiches gelte im Ergebnis für die Spende des Jahres 2002. Gemäß Ziffer 4 des Bescheides wurden weitergeleitete Spenden der Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 19.000 Euro vereinnahmt. Diese seien weitergeleitet worden und aus den im Schreiben vom 27. März 2017 genannten Gründen zu vereinnahmen. aaa) Hinsichtlich der Spenden aus den Jahren 2008, 2009, 2013 sowie der Spende vom 10. September 2010 hätte das Vorbringen der Klägerin schon aufgrund der maßgeblichen Rechtsauffassung des Bescheids keine günstigere Entscheidung herbeigeführt. Soweit darin darauf abgestellt wird, zum Zeitpunkt der Spendenannahme sei der tatsächliche Spender nicht feststellbar gewesen, kommt es schon nicht darauf an, ob wahrer Spender – wie im Bescheid angenommen – die No... N.V. Inc. oder – wie nunmehr geltend gemacht – Herr M... persönlich war. Die Spenden mit den Verwendungszwecken „Spende“, „Spende Wahlkampf“ und „Wahlkampf P...B...“ enthielten weder einen Hinweis auf Herrn M... noch auf das geltend gemachte „Tarnsystem“, weil nicht ersichtlich war, dass Rechtsanwalt H... als Generalbevollmächtigter der No... N.V. Inc. tätig wurde. Im Übrigen führte die behauptete Nutzung des Tarnsystems – wie bereits ausgeführt – gerade nicht zur Feststellbarkeit des Spenders. Eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG kommt mit Blick auf das verfassungsrechtliche Transparenzgebot aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht. Mit der Erwägung, sie habe die Anonymität der Spende nicht erkennen können, greift die Klägerin unabhängig von dem neuen Beweismittel die Rechtsauffassung des ursprünglichen Bescheids an, was im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht möglich ist. bbb) Hinsichtlich der weiteren Spenden aus den Jahren 2002, 2004 und 2005 enthält der Bescheid vom 13. April 2017 keine Feststellungen zu § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG und stellt somit allein darauf ab, dass es sich um unzulässige Auslandsspenden gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 PartG handelt, was nach dem neuen Sachvortrag der Klägerin nicht der Fall wäre. Auch insoweit hätte das neue Beweismittel eine günstigere Entscheidung für die Klägerin nicht herbeigeführt, da es sich auch hinsichtlich dieser Spenden um Spenden nicht feststellbarer Herkunft im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG handelt. Sie wurden als Spenden von F...H... und B... (Spende 2002) bzw. als Spenden von F...H... (Spenden 2004 und 2005) verbucht. Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich um Spenden von Herrn M.... Die Identität des Spenders war der Partei bei Annahme der Spende jedoch nicht bekannt (vgl. oben). Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie habe zum Zeitpunkt der Spendenannahme keine Hinweise darauf gehabt, dass die als Spender in Erscheinung tretenden Personen nicht die wahren Spender gewesen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird zwar angenommen, das Parteiengesetz gehe davon aus, dass die Parteien die eingehenden Spenden sogleich nach ihrem Eingang daraufhin überprüfen, ob es sich um eine "unzulässige", d.h. mit einem Annahmeverbot belegte Spende handelt; sei dies nicht der Fall, dürften sie die Spenden annehmen; anderenfalls müssten sie die Spende unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – BVerwG 6 C 20/05 – juris Rn. 89 zu 25 PartG 1994). Die Frage, wie es sich auswirkt, wenn die Unzulässigkeit der Spende von der Partei erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wird, ist jedoch in der Rechtsprechung nicht geklärt. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Nr. 6 1. Alt. PartG kommt es – im Gegensatz zu § 25 Abs. 2 Nr. 6 2. Alt PartG – auf die Erkennbarkeit der Unzulässigkeit der Spende nicht an. Die Vorschrift stellt auch nicht auf ein Verschulden der Spendenempfängerin bei der Annahme der Spende ab. Die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Partei spielt vielmehr erst im Rahmen des § 25 Abs. 4 PartG eine Rolle. Danach sind nach Absatz 2 unzulässige Spenden von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; erfasst werden sowohl Vorsatz als auch jede Form der Fahrlässigkeit (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2007 – VG 2 A 24.05 – juris Rn. 35). Erst für die Frage der Weiterleitung kommt es somit auf ein Verschulden der Partei an. Dementsprechend setzt die Sanktionierung gemäß § 31 c Satz 1 PartG nicht nur einen Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot, sondern auch gegen die Weiterleitungsverpflichtung voraus. Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG gebieten es, dass die Parteien auch bei nachträglich erkannter Unzulässigkeit der Spenden zu deren Weiterleitung verpflichtet sind. Der Sinn des Transparenzgebots, öffentlich zu machen, wer hinter einer politischen Partei steht, würde konterkariert, wenn Parteien anonyme Zuwendungen umso eher annehmen und behalten dürften, je besser der Spender seine Identität verschleiert. cc) Soweit in Ziffer 3 des Bescheides vom 13. April 2017 schließlich festgestellt wird, dass in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2009, 2011, 2012, 2014 und 2015 Zuwendungen in Höhe von jeweils 3.300 Euro und in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2008 und 2013 in Höhe von jeweils 6.600 Euro zu Unrecht ausgewiesen worden seien, kommt eine günstigere Entscheidung für die Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Die feststellende Regelung in dem Bescheid beruht auf § 31a Abs. 1 PartG und setzt voraus, dass in den Rechenschaftsberichten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) zu Unrecht ausgewiesen worden sind und dadurch der Betrag der der Partei zustehenden staatlichen Mittel unrichtig festgesetzt worden ist. Das ist hier der Fall, da die Spenden nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG rechtmäßig erlangt waren. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber. Da der Bescheid vom 13. April 2017 auch unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrags der Klägerin rechtmäßig ist, liegen die Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht vor. Auch ein Anspruch nach § 49 Abs. 1 VwVfG besteht nicht, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. 3. Da der Bescheid vom 13. April 2017 nicht aufzuheben ist, besteht auch kein Anspruch auf Rückerstattung der Zahlungen in Höhe von 234.500 Euro gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob § 25 Abs. 2 Nr. 6 1. Alt PartG voraussetzt, dass die Partei die Unzulässigkeit der Spende zum Zeitpunkt der Spendenannahme erkennen konnte, grundsätzliche Bedeutung hat. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 234.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, eine politische Partei, begehrt im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Aufhebung eines Bescheides, mit dem die Beklagte Sanktionszahlungen festgesetzt, Parteispenden vereinnahmt und die Unrichtigkeit von Rechenschaftsberichten festgestellt hat, sowie die Rückerstattung geleisteter Zahlungen. In den Jahren 2002, 2004, 2005, 2008, 2009 und 2011 bis 2016 erhielt der Kreisverband C... der Klägerin Zuwendungen in Höhe von insgesamt 104.000 Euro von einem Konto der in E... und S... ansässigen Rechtsanwaltskanzlei „H...“. Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Klägerin erhielt von derselben Kanzlei im Jahr 2010 ebenfalls zwei Spenden in Höhe von insgesamt 18.500 Euro. Verbucht wurden diese Zahlungen von der Klägerin überwiegend als Spenden von F..., zum Teil auch als Spenden von F... und B... oder als Spenden der Kanzlei. Die bei den Überweisungen angegebenen Verwendungszwecke waren unterschiedlich und enthielten teilweise den Hinweis „Spende“, einmal „Spende Mandant“ und mehrfach den Begriff „No...“. Im Einzelnen geht es um folgende Zahlungen: Datum Betrag Kontoinhaber Empfänger Verwendungszweck (Schreibweise im Original) verbuchter Spender 2002 12.000 € Kreisverband 7.000 € F...; 5.000 € B... 2004 9.500 € Kreisverband F... 2005 9.500 € B... und F... Kreisverband Spende F... 2008 8.000 € B... und F... Kreisverband Spende 4.000 €...;...4.000 €... 2009 9.000 € B... und F... Kreisverband Spende F... 4.2.2010 9.500 € B... und F... Landesverband Spende No… Wahlkampf 2011 Kanzlei H... 10.9.2010 9.000 € B... und F... Landesverband Spende Wahlkampf Kanzlei H... 2011 9.000 € B... und F... Rechtsanwaltskanzlei Kreisverband Spende No… F... 2012 9.000 € B... und F...Rechtsanwaltskanzlei Kreisverband Spende NO… F... 2013 9.500 € B... und F... Rechtsanwaltskanzlei Kreisverband Wahlkampf P B 4.750 € F...; 4.750 € B... 2014 9.500 € B... und F... Kreisverband Spende Mandant F... 2015 9.500 € D... Kreisverband Spende No… F... 2016 9.500 € D... Kreisverband Weiterleitung Fremdmittel – Lo… – Ab Ende September 2016 berichteten die Süddeutsche Zeitung und andere Medien, der frühere Geheimagent W...Ma... habe verdeckt über einen Anwalt und eine Briefkastenfirma an den Kreisverband C... sowie den Landesverband der Klägerin gespendet. Die Verwaltung des Deutschen Bundestags leitete daraufhin ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz ein; die Spendenbeträge wurden von der Klägerin jeweils an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet. Rechtsanwalt F... erklärte mit Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Bundestags vom 3. Oktober 2016, er sei seit vielen Jahren Bevollmächtigter der Firma No... N.V. und habe seit dem Jahr 2008 als deren Vertreter und in deren Auftrag Spenden an den Kreisverband C... bzw. an den Landesverband Rheinland-Pfalz der Klägerin von seinem Anderkonto aus überwiesen. Soweit nicht ausdrücklich No... als Spenderin genannt worden sei, handele es sich um ein Versehen seines Büros. Beigefügt war ein Schreiben einer Steuerberaterkanzlei, wonach Einkommen und Vermögen der No... N.V. steuerrechtlich unmittelbar Herrn M... als eigenes Einkommen und Vermögen zugerechnet würden. Nach Stellungnahmen von Rechtsanwalt D... soll es sich bei der Spende im Jahr 2016 ebenfalls um eine Spende der No... N.V. und bei Zahlungen in den Jahren 2002 bis 2005 um „im Mandantenauftrag weitergeleitete Gelder“ gehandelt haben. Die No... N.V. wurde auf den niederländischen Antillen gegründet. Alleiniger Anteilseigner war bis zum Jahr 2000 die Stiftung liechtensteinischen Rechts „Werida“. Im Jahr 2005 wurde der Sitz der Gesellschaft nach Panama verlegt, wo sie seither als No... N.V. Inc. firmiert. Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft nach panamaischem Recht. Inhaber ist nunmehr die Stiftung liechtensteinischen Rechts „Micuwe“, deren wirtschaftlich Begünstigter W... Ma... ist. Die Kapitalerträge der Stiftungen „Micuwe“ und „Werida“ sind nach Darstellung des Rechtsanwalts von Herrn M... über dessen Steuerveranlagung vollständig erfasst. Die Firma No... N.V. Inc. ist Eigentümerin eines von Herrn M... im Jahr 1968 erworbenen Anwesens im Kreis C.... Die Kreisgeschäftsführerin des Kreisverbands C... der Klägerin erklärte zur Praxis der Spendenannahme, in allen Fällen habe eine Mitarbeiterin des Kreisverbands sich telefonisch bei der Kanzlei gemeldet, um die Spende zu verifizieren und nachgefragt, auf wen konkret die Buchung vorgenommen werden solle. Die Mitarbeiterin habe aber nie einen Hinweis darauf erhalten, dass das Geld „von woanders herkäme“. Als nach einigen Jahren erstmals der Begriff „No...“ aufgetaucht sei, habe das für die Mitarbeiterin keinerlei Belang gehabt. Der Spendeneingang aus dem Jahr 2016 sei nicht verbucht worden, da die Kanzlei trotz mehrerer Rückfragen keinen konkreten Spender mitgeteilt habe. Mit Bescheid vom 13. April 2017, der nach Anhörung der Klägerin mit deren Einverständnis erging, stellte der Präsident des Deutschen Bundestages Verstöße der Klägerin gegen das Parteiengesetz fest. Wegen Verstößen gegen das Verbot, Spenden von außerhalb des Geltungsbereichs des Parteiengesetzes anzunehmen, entstehe gegen die Klägerin in Bezug auf die Spenden an den Kreisverband Cochem-Zell in den Jahren 2011, 2012, 2014, 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 46.500 Euro sowie die Spende an den Landesverband Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2010 in Höhe von 9.500 Euro ein Anspruch in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig erlangten Spenden, das heißt in Höhe von 168.000 Euro. Der bereits weitergeleitete Betrag in Höhe von 56.000 Euro werde auf diesen Anspruch angerechnet (Ziffer 1 des Bescheids). Die vorsorglich weitergeleiteten Spenden der Jahre 2002, 2008, 2009, 2013 und vom 10. September 2010 in Höhe von insgesamt 47.500 Euro würden vereinnahmt (Ziffer 2 des Bescheids). Es werde festgestellt, dass in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2009, 2011, 2012, 2014 und 2015 Zuwendungen in Höhe von jeweils 3.300 Euro und in den Rechenschaftsberichten für die Jahre 2008 und 2013 in Höhe von jeweils 6.600 Euro zu Unrecht ausgewiesen worden seien. Die Korrektur könne im Zuwendungsausweis für das Jahr 2016 erfolgen (Ziffer 3 des Bescheids). Die weitergeleiteten Spenden der Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 19.000 Euro würden vereinnahmt (Ziffer 4 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Spenden stammten sämtlich von der No... N.V. Inc., würden durchgängig vom Verbot, Auslandsspenden anzunehmen, erfasst und hätten von der Klägerin nicht angenommen werden dürfen. Bei der Spende im Jahr 2014 in Höhe von 9.500 Euro handele es sich zudem um eine erkennbare Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten. Hinsichtlich der Spenden in den Jahren 2008, 2009, 2013 und vom 10. September 2010 sei zum Zeitpunkt der Spendenannahme der tatsächliche Spender für die Partei nicht feststellbar gewesen, so dass diese von der Partei nicht hätten angenommen werden dürfen. Die Spenden an den Kreisverband C... in den Jahren 2011, 2012, 2014, 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 46.500 Euro sowie die Spende an den Landesverband vom 4. Februar 2010 in Höhe von 9.500 Euro seien nicht rechtzeitig an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 18. April 2018 beantragte die Klägerin bei der Bundestagsverwaltung unter Hinweis auf neue Beweismittel, von denen sie durch Akteneinsicht am 20. März 2018 erfahren habe, das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sie nahm im Wesentlichen Bezug auf ein Schreiben des Rechtsanwalts von Herrn M... an den Präsidenten des Deutschen Bundestags vom 18. Januar 2018 nebst Anlagen. In dem Schreiben heißt es, Herrn M... seien wegen der Gefährdung seiner Person und seiner Familie infolge seiner Tätigkeit für verschiedene Sicherheitsbehörden von diesen verschiedene „Abdeckungen“ gewährt worden. Nachdem ein Kriminalbeamter 1983 sein Wissen über das ursprünglich unter dem Familiennamen „N...“ erworbene Familienanwesen verraten habe, habe das Bundeskriminalamt verlangt, dass er zur Abdeckung seiner Person bzw. seiner Identität das Familienanwesen und sein Grundstück auf eine Offshore-Gesellschaft übertrage. Ihm sei von Seiten des BKA eine Firma in Panama benannt worden, durch die er weisungsgemäß die Firma No... erworben habe. Die Firma No... trete seit 1985 – behördlich vorgegeben – ausschließlich durch den Generalbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt F... bzw. dessen Kanzlei auf. Aus Sicherheitsgründen habe die Firma No... zu keinem Zeitpunkt ein Bankkonto gehabt. Die Firma No... diene ihm ausschließlich zur „Abdeckung“ seiner Privatperson. Zahlungen namens der Firma No... seien „behördlich abgedeckte“ Zahlungen einer natürlichen Person. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 legte der Rechtsanwalt von Herrn M... außerdem einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in einem Eilverfahren seines Mandanten gegen das Bundeskriminalamt vor. Am 26. Juli 2018 kam es zu einer Besprechung in der Bundestagsverwaltung mit Herrn M... persönlich. Im Nachgang zu dieser Besprechung nannte dessen Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 21. September 2018 Details der Spendenabwicklung. Die Abwicklung privater Zahlungen sei - nach Vorgabe der Sicherheitsbehörden - als Teil des Abdeckungskonzepts über Rechtsanwalt F...H... bzw. über dessen Kanzleikonto gelaufen. Herr M... habe zwischen 1999 und 2015 über Konten in Deutschland bzw. bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, die nicht von einer ausländischen Firma oder Stiftung geführt worden seien. Bei den Spendenleistungen habe Herr M... von einem entsprechenden Privatkonto Bargeld abgehoben. Von diesem Bargeld habe er als Privatperson in seinem Privatanwesen in Rheinland-Pfalz an Rechtsanwalt F...H... denjenigen Betrag übergeben, welchen dieser in seinem Auftrag auf sein Kanzleikonto einzahlen und an die Klägerin als private Spende überweisen sollte. Mit der Klägerin sei diese Vorgehensweise vor der ersten erfolgten Spende im Jahr 1999 ausführlich besprochen worden, namentlich mit P...B..., dem ehemaligen Vorsitzenden des Kreisverbands C...der Klägerin, der von 2006 bis 2016 Schatzmeister des Landesverbandes Rheinland-Pfalz war. Diesem sei das Abdeckungskonzept einschließlich der Funktionen der Firma No... und des Rechtsanwalts F...H... erläutert worden und er sei darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen des Spendenvorgangs ausschließlich das ihm dargestellte, staatliche Abdeckungskonzept zu verwenden sei. Herr B... sei zudem gebeten worden, gegenüber Dritten uneingeschränktes Stillschweigen über die ihm mitgeteilten Details zu wahren. Die Identität des Spenders sei der Spendenempfängerin jederzeit bekannt gewesen. Mit Schriftsätzen vom 20. September 2018 und 10. Oktober 2018 begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Wiederaufgreifensantrag ergänzend unter Bezugnahme auf die nunmehrige Sachverhaltsdarstellung des Rechtsanwalts von Herrn M..., wobei die Klägerin hiervon abweichend geltend machte, ihren Verantwortlichen sei der wahre Spender nicht bekannt gewesen. Auch Herr B... habe lediglich gewusst, dass die Spenden von Herrn M... initiiert worden seien, vom Innenverhältnis zwischen W...M... und Rechtsanwalt F...H... habe er aber keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen komme es auf dessen mögliches Verschulden auch nicht an. Der Wiederaufgreifensantrag sei begründet, weil sich die in dem Bescheid vom 13. April 2017 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten der Klägerin geändert habe. Nach dem neuen Sachverhalt handele es sich nicht um Auslandsspenden. Auch ein Verstoß gegen das Verbot, anonyme Spenden anzunehmen, liege nicht vor. Ausschlaggebend hierfür seien die Besonderheiten des Spenders W...M..., der als Geheimagent bei den Spenden an die Klägerin zulässigerweise Tarnidentitäten bzw. sein Tarnsystem (namentlich die Funktion von Rechtsanwalt F...H...) eingesetzt habe. Warum er den Decknamen „No...“ nicht auch bei Parteispenden habe benutzen dürfen, erschließe sich nicht. Weitere hypothetische Nachfragen der Klägerin hätten nicht zu anderen Erkenntnissen geführt, da Rechtsanwalt F...H... den Klarnamen des Spenders nicht genannt hätte, sondern in allen Fällen die Auskunft gegeben hätte, dass er selbst der Spender sei. Das Wissen von Herrn B... sei irrelevant. Dieser sei zu einer Offenbarung seines Wissens gegenüber anderen Parteimitgliedern nicht verpflichtet gewesen und habe auch nicht mit Herrn M... kollusiv zusammengewirkt, um dessen Identität zu verschleiern. Es sei lediglich darum gegangen, den Klarnamen von Herrn M... vor Gefährdungen zu schützen. Bei Parteispenden von Geheimagenten mit legitimen Decknamen handele es sich um quantitativ so singuläre Konstellationen, dass eine relevante Unterminierung des Transparenzgebots nicht zu besorgen sei. Es genüge dem Transparenzgebot, wenn die Spenden in einer Weise erfolgten, dass über den Gebrauch des Tarnsystems die Zuordnung zum wahren Spender jederzeit möglich sei. Die Klägerin sei dazu in allen Fällen in der Lage gewesen, denn sie habe die fraglichen Spendengelder nach Bekanntwerden des Sachverhalts schnell identifiziert und überwiesen. Mit Bescheid vom 16. November 2018, der Klägerin vorab per Fax übersandt am selben Tag, lehnte der Präsident des Deutschen Bundestags den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, weil nach Darstellung des Rechtsanwalts von Herrn M... Herrn B... die Modalitäten der Abwicklung der Spendenzahlungen seit 1999 bekannt gewesen seien. Die Klägerin sei daher nicht ohne grobes Verschulden außerstande gewesen, die Tatsachen, die nun zu einem Wiederaufgreifen führen sollten, bereits im Ausgangsverfahren vorzutragen. Zudem hätte sie sich von sich aus mit dem Spender in Verbindung setzen müssen, um die Einzelheiten des Sachverhalts zu klären. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, da auch unter Berücksichtigung der zuletzt vorgetragenen Tatsachen im Ergebnis keine andere Entscheidung erfolgen könnte. Auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung durch Herrn M... läge zwar kein Verstoß gegen das Verbot mehr vor, Spenden von außerhalb des Geltungsbereichs des Parteiengesetzes anzunehmen. Die Spenden hätten jedoch nicht angenommen werden dürfen, da der Spender weiterhin nicht feststellbar gewesen sei bzw. es sich erkennbar um die Weiterleitung der Spender eines nicht genannten Dritten gehandelt habe. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Spendenannahme fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Spender „F...H...“, „F...H... und B...V...“ bzw. die Kanzlei „H...“ gewesen seien. Wahrer Spender sei nach ihrem Vortrag Herr M... gewesen, was für die Partei allerdings nicht feststellbar gewesen, sondern von Rechtsanwalt H... verschleiert worden sei. Eine etwaige Kenntnis von Herrn B... sei als Sonderwissen nicht der Klägerin zuzurechnen. Soweit in Ausnahmefällen die Angabe von Tarnnamen mit Blick auf legitime Geheimhaltungsinteressen des Spenders zulässig sein könne, falle der Sachverhalt nicht unter diese Ausnahme. Rechtsanwalt H... sei kein Tarnname des Herrn M..., sondern eine reale andere Person. Eine solche Tarnidentität sei von einem Strohmann praktisch nicht zu unterscheiden. Auch die Sanktionierung der Spenden vom 4. Februar 2010 und aus den Jahren 2011, 2012, 2014 und 2015 sei rechtmäßig. Der Bescheid beruhe auf der Feststellung, dass die Klägerin bei sorgfältiger Prüfung habe erkennen können, dass die Spenden nicht von den Personen stamme, unter deren Namen sie bei Spendenannahme verbucht worden seien. Diese Feststellung sei durch den neuen Sachverhaltsvortrag nicht berührt. Im Übrigen werde davon abgesehen, mit Blick auf die Kenntnisse von Herrn B... ein ergänzendes Überprüfungsverfahren hinsichtlich der bislang nicht sanktionierten Spendeneinnahmen einzuleiten. Am 17. Dezember 2018, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus: Es lägen neue Beweismittel vor, die insgesamt zu einer nachträglichen Änderung der Sachlage geführt hätten, nämlich Zeugenaussagen von Herrn M..., eine Übersicht über dessen Tätigkeiten, ein Schreiben des Bundeskanzleramts an das Bundesinnenministerium vom 12. Februar 1997, der Film „Der Topagent – das geheime Leben des W...M...“, eidesstattliche Versicherungen von B...S... und R...K... vom 5. April 2017 bzw. 14. Juli 2017 sowie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Eil- und Hauptsacheverfahren, wonach der Entzug der Tarnidentitäten von Herrn M... rechtswidrig sei. Sie habe den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren nicht geltend machen können, weil sich Herr M... erst im Januar 2018 und später eingelassen habe. Das mögliche Wissen von Herrn B... könne ihr nicht zugerechnet werden; insoweit sei der Bescheid vom 16. November 2018 widersprüchlich. Außerdem habe dieser wegen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens ein Schweigerecht. Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Spenden nicht feststellbarer Herkunft liege nicht vor. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. November 2018 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Sanktionsbescheids der Bundestagsverwaltung vom 13. April 2017 die vereinnahmten Spenden sowie die entrichtete Strafzahlung in Höhe von 234.500,00 Euro zurückzuerstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen im Bescheid vom 16. November 2018. Aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ergebe sich nichts für das vorliegend beanspruchte Tarnsystem. Die Darstellung der Verwendung des Tarnsystems bei den Spenden erscheine wenig glaubhaft und konstruiert. Die Zulässigkeit der Nutzung von Tarnnamen wie „R...N...“ bei Spenden an politische Parteien gelte nicht für das hier verwendete angebliche Tarnsystem. Im Hinblick auf das Transparenzgebot könne über die ausnahmsweise zulässige Verwendung von Tarnnamen hinaus nicht akzeptiert werden, dass sich der Spender des Namens einer real existierenden natürlichen Person bediene. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Deutschen Bundestags (2 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.