Urteil
7 K 5247/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0217.7K5247.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Brasilien geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Am 26.06.2013 beantragte er bei der Beklagten eine Kapitalentschädigung sowie eine Conterganrente. Er übersandte zwei Farbfotos sowie Röntgenbilder ohne genauere Angaben. Die Beklagte legte den Vorgang ihrer Medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. In seinem Gutachten vom 28.07.2013 kam S. G. unter Berücksichtigung der Farb- und Röntgenbilder zu dem Ergebnis, dass die Fehlbildungen beim Kläger ohne jeden Zweifel nicht auf die Einwirkung von Thalidomid zurückzuführen seien, da sowohl im Bereich des rechten Armes als auch des linken Beines eine transversale Fehlbildung vorliege. Thalidomidbedingte Dysmelien seien demgegenüber typischerweise longitudinal ausgebildet und folgten ganz speziellen Mustern, die beim Kläger nicht vorlägen. Rechts habe der Kläger einen angeborenen muskulären Klumpfuß. Mit Bescheid vom 10.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab und stützte sich dabei auf das genannte Gutachten. Der Bescheid ging dem Kläger per Einschreiben mit Auslandsrückschein am 01.10.2013 zu. Am 30.10.2013 sandte der Kläger der Beklagten eine auf Portugiesisch verfasste E-Mail. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, wies eine Kontaktperson des Klägers in einer E-Mail vom selben Tag jedoch darauf hin, dass dieser den Widerspruch noch mit seiner Unterschrift versehen einreichen müsse, da er sonst nicht zulässig sei. Ein auf Deutsch verfasstes und vom Verfasser unterzeichnetes, eingescanntes Widerspruchsschreiben wurde später elektronisch als PDF-Datei der Beklagten übermittelt und von ihr ausgedruckt zum Verwaltungsvorgang genommen. Der Kläger legte zudem Arztberichte von S1. D. B. vom 14.10.2013 sowie von K. M. da T. vom 01.05.2012 und vom 25.10.2013 jeweils mit Übersetzung vor. Aufgrund des Widerspruchs befasste die Beklagte einen zweiten Gutachter ihrer Medizinischen Kommission mit dem Fall des Klägers. In seinem Gutachten vom 03.12.2013 kam T1. O. unter Berücksichtigung der Farbbilder und Arztberichte zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter transversalen Schäden leide, die nicht durch Thalidomid hervorgerufen worden seien. Mit Bescheid vom 17.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als zulässig, jedoch nicht begründet zurück. Der zweite medizinische Gutachter sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die transversalen Schäden nicht thalidomidbedingt seien. Der Gutachter beziehe sich auf den Arztbericht von Dr. S1. D. Alves, der ebenfalls von transversalen Schäden spreche. Zudem wäre die Schädigung nur eines Armes sowie nur eines Beines völlig untypisch für einen Thalidomidschaden, da das Medikament über die Blutbahn auf den Organismus einwirke und damit symmetrische, zumindest aber weitgehend symmetrische Schäden am Skelettsystem des Embryos bewirke. In der dem Widerspruch beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass dagegen schriftlich oder zur Niederschrift Klage erhoben werden könne. Die Ausfertigung des Widerspruchsbescheides im Verwaltungsvorgang der Beklagten trägt einen Vermerk über die Absendung als Einschreiben vom 20.02.2014; ein Rückschein findet sich nicht in der Akte. Mit einer E-Mail vom 24.03.2014 übermittelte der Kläger der Beklagten eine eingescannte Kopie des Widerspruchsscheibens und bat um eine Übersetzung ins Portugiesische. Mit E-Mail vom selben Tage wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden sei. Mit E-Mail vom 08.05.2014 übermittelte eine Kontaktperson des Klägers der Beklagten ein eingescanntes Arztrezept. Dabei handele es sich um eine Verschreibung des mittlerweile verstorbenen Arztes H. N. E. vom 14.02.1957 über eine Schachtel 100 mg Sedalis Talidomina für seine – des Klägers – ebenfalls mittlerweile verstorbene Mutter. Ein Brand in der örtlichen Apotheke habe alle Dokumente bezüglich der Verschreibung für die Mutter des Klägers vernichtet. Nach größten, zeitaufwendigen Bemühungen sei es der Nichte des Klägers gelungen, im Stadtmuseum eine beglaubigte Kopie der Verschreibung zu finden. Am 23.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben und erklärt, das Arztrezept sei nach langer Suche unter den Privatsachen des Arztes archiviert gefunden worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte wiederholt die Begründung der Ablehnungsentscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO hat keinen Erfolg. Insoweit kann dahinstehen, ob das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 23 VwVfG ordnungsgemäß geführt worden und die Klage unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist. Vgl. dazu z.B. VG Dresden, Urteil vom 16.09.2015 – 3 K 1566/12 –, juris, Rz. 20 ff.; VG Köln, Urteil vom 09.01.2017 – 7 K 6166/16 –. Jedenfalls hat der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Klagefrist nicht versäumt. Maßgeblich war hier nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig im Sinne der letztgenannten Vorschrift erteilt. Denn die Belehrung enthielt keinen Hinweis auf die ab dem 01.01.2013 beim Verwaltungsgericht Köln bestehende Möglichkeit der elektronischen Rechtsmitteleinlegung, § 55a Abs. 1 S. 1, 2 VwGO, § 2 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548). Zwar bedarf es grundsätzlich keiner Belehrung über die Art und Weise, wie ein Rechtsbehelf einzulegen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rz. 16; BFH, Beschluss vom 12.12.2012 – I B 127/12 –, juris, Rz. 17. Wenn aber – wie hier – darüber hinaus Angaben über die Form der Klageerhebung gemacht werden („schriftlich oder zur Niederschrift“), müssen diese vollständig sein. Fehlt in einem solchen Fall der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung, ist dies generell geeignet, den Rechtssuchenden in die Irre zu führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2013 – 19 B 406/13 –, juris, Rz. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 – 1 A 11258/11 –, juris, Rz. 26 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2016 – 11 A 892/15 –, juris, Rz. 18. Der Widerspruchsbescheid vom 17.02.2014 wurde dem Kläger ausweislich seiner E-Mail vom 24.03.2014 an die Beklagte spätestens an diesem Tag zugestellt, § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 VwZG. Ein Dokument gilt als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, § 8 Hs. 1 VwZG. Diese Heilungsvorschrift erfasst einerseits das Ausbleiben des Rückscheins. Sie erfasst ebenso eine eventuelle völkerrechtliche Unzulässigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2011 – 13 B 696/11 –, juris, Rz. 36 f. zu § 8 LZG NRW. Die am 23.09.2014 mittels Brief eingegangene Klage wahrt die Jahresfrist. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 13, 15 ContStiftG hat, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Leistungen nach § 13 ContStiftG in Form von Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente setzen gemäß § 12 Abs. 1 ContStiftG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Da einerseits eine zweifelsfreie Kausalitätsfeststellung medizinisch unmöglich ist, andererseits viele andere Ursachen möglich sind, muss die Einwirkung von thalidomidhaltigen Präparaten der Firma Grünenthal hinreichend wahrscheinlich für Fehlbildungen des Antragstellers verantwortlich sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.12.2015 – 16 A 1124/15 –, juris, Rz. 4. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Mutter des Klägers während der Schwangerschaft mit ihm ein thalidomidhaltiges Arzneimittel der Grünenthal GmbH namens Sedalis® eingenommen hat. Unter dieser Bezeichnung wurde das einzige thalidomidhaltige Präparat der Grünenthal GmbH in Brasilien vertrieben. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23.02.2016 – 7 K 2817/14 –, juris, Rz. 36. Es ist jedoch nicht nachzuvollziehen, wie dieses Präparat bereits am 14.02.1957 der Mutter des Klägers verschrieben worden sein soll. Erst am 01.10.1957 – also nach der Geburt des Klägers – wurde die Substanz Thalidomid in Deutschland unter dem Namen Contergan® zugelassen. Und in Brasilien war Sedalis® erst 1958 verfügbar. Vgl. Kirk, Der Contergan-Fall: eine unvermeidbare Arzneimittelkatastrophe? Zur Geschichte des Arzneistoffs Thalidomid, 1999, S. 20; Associação Brasileira dos Portadores da Síndrome da Talidomida, http://www.talidomida.org.br/oque.asp, abgerufen am 06.02.2017. Auch ist der Vortrag über die Beschaffung der beglaubigten Kopie des Rezeptes widersprüchlich: Zunächst ließ der Kläger im Verwaltungsverfahren vortragen, die Verschreibung solle im örtlichen Stadtmuseum gefunden worden sein. Im Klageverfahren trug er vor, es sei unter den Privatsachen des verschreibenden Arztes archiviert worden. Unabhängig davon ist jedoch aufgrund des atypischen Schädigungsbildes beim Kläger ausgeschlossen, dass seine Fehlbildungen thalidomidbedingt sind. Vgl. zur Bedeutung des Erscheinungsbildes für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzesentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8 zu § 13. Hiervon ist das Gericht nach Auswertung der ärztlichen Befunde überzeugt. Insbesondere hat Prof. Dr. Forst in seinem Gutachten vom 28.07.2013 nachvollziehbar dargelegt, dass die Fehlbildungen des Klägers nicht auf Thalidomid zurückzuführen sind. Denn sowohl im Bereich des rechten Armes als auch des linken Beines liegen transversale Defekte vor. Dies ist auch auf den vom Kläger vorgelegten Bildern erkennbar. Transversale, also senkrecht zur Körperlängsachse verlaufende Fehlbildungen (Peromelien) hängen nicht mit Thalidomid zusammen. Bei den thalidomidbedingten Dysmelien handelt es sich stets um longitudinale, d.h. entlang der Körperlängsachse verlaufende Fehlbildungen (Ektromelien). Vgl. Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, pädiatrie hautnah, 2014; 26 (1), S. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 23.02.2016, a.a.O., Rz. 45. Auch Dr. Siegfried Nüßlein hat diese Beurteilung in seiner Einschätzung vom 03.12.2013 bestätigt. Ebenso hat Dr. Renato Cavalcante Alves in seinem Arztbericht vom 14.10.2013 dem Kläger eine angeborene transversale Defektbildung („ectromelia [sic] transversa[l]“) am rechten Ellenbogen sowie am linken Oberschenkel bescheinigt, wenngleich er eine Thalidomidschädigung für wahrscheinlich gehalten hat, ohne dies hinsichtlich des transversalen Verlaufs der Fehlbildungen zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.